GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 12.09.2014, 10.50 Uhr Tatort: Gdg. M, B 100 bei Strkm. ***,*** Fahrzeug: LKW, **-** *** Befördertes Gut: UN 1263 Farbe (Farbe) 3, III, (D/E),UN 1263 Farbe (Farbe) 3, römisch drei, (D/E), 2 Fass, 11 kg UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G.) 9, III, (E)UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G.) 9, römisch drei, (E) 3 Feinstblechverpackungen, 12 kg Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Beförderers (B Y GmbH) zu verantworten, dass es seitens des Beförderers unterlassen wurde, dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) entsprach, da festgestellt wurde, dass die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert waren, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die Palette mit dem Gefahrengut stand ungesichert auf der Ladefläche des LKWs. Die Beförderungseinheit wurde am 12.09.2014 um 10.50 Uhr im Ggb. M, B 100, km ***,*** von C X mit der Beförderungseinheit, Kz. **-** *** gelenkt.“Die Beförderungseinheit wurde am 12.09.2014 um 10.50 Uhr im Ggb. M, B 100, km ***,*** von C römisch zehn mit der Beförderungseinheit, Kz. **-** *** gelenkt.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1a Ziffer 3 GGBG iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit c iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 2. Satz ADR begangen, weshalb über ihn
Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 2. Satz ADR begangen, weshalb über ihn
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich bezüglich dieser Tatanlastung als nicht schuldig verantworte. Der gegenständliche Transport sei auf einem Firmengelände zusammengestellt und die Beladung einschließlich der Ladungssicherung gewissenhaft ausgeführt worden, wobei die Einhaltung der relevanten Beladungsbestimmungen durch ihn genauestens überprüft worden seien. Er sei täglich ab 04.30 Uhr bei der Verladung dabei. Wie bei jedem solcher Transporte habe der Fahrer präzise Anweisungen erhalten, in welcher Form er Be- oder Entladungen vorzunehmen habe und wie er für eine weiterhin dauerhaft wirksame Ladungssicherung zu sorgen habe. Aus welchen Gründen der Lenker im Anlassfall auf seiner Tour nach einer Teilentladung nach Entsicherung die von ihm zwingend verlangte Wahrung der Ladungssicherung unterlassen und das Gefahrgut nicht wieder gesichert habe, sei ihm unerklärlich. Es sei ihm aber als Geschäftsführer nicht möglich 23 LKWs auf ihren Zustellwegen in Österreich zu begleiten und zu kontrollieren. Was die Sicherung der Palette mit dem Gefahrgut betreffe, habe er also sorgfältig gehandelt und die ihm aufgetragene Kontrolle vorgenommen. Er finde, dass ein strafbarer Tatbestand, den er zu verantworten habe, nicht vorliege. Die Bezirkshauptmannschaft M fordere in ihrem Straferkenntnis von ihm die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems außerhalb des Betriebsgeländes, damit die Überwachung aller 23 LKWs jederzeit sichergestellt sei. Gerne sei er bereit ein solches Kontrollsystem einzuführen, wenn er dazu ein funktionierendes von der Behörde vorgeschlagen bekomme. All meine Nachfragen bei anderen Transportunternehmern sowie bei der WKO hätten zu keiner Lösung geführt. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.08.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass über seine anhängige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Es würde jedoch die Möglichkeit bestehen binnen 14 Tagen, ab Zustellung dieses Schreibens, die Aufnahme weiterer Beweise bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der er selbst nach N geladen werden würde, zu beantragen. Sollte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein derartiger Antrag oder eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde erfolgen, werde davon ausgegangen, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Es würde dann auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes entschieden werden. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2015 zugestellt. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme zu diesem Schreiben ein. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Karl Walder transportierte am 12.09.2014 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet von M auf der B 100 bei Straßenkilometer ***,*** als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen **-** *** gefährliche Güter und zwar UN 1263 Farbe (Farbe) 3, III, (D/E),UN 1263 Farbe (Farbe) 3, römisch drei, (D/E), 2 Fass, 11 kg UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G.) 9, III, (E)UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G.) 9, römisch drei, (E) 3 Feinstblechverpackungen, 12 kg Dieser LKW wurde von BI D W einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass die Palette mit dem Gefahrgut ungesichert auf der Ladefläche des LKWs gestanden hat. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker Karl Walder gegenüber dem kontrollierenden Beamten an, dass „ihm die Ladung in Graz übergeben und die Beladung der Beförderungseinheit durch ihn erfolgt sei. Er sei nur ca 1,5 Kilometer seit der letzten Abladestelle gefahren und habe auf dieser kurzen Distanz und wegen der geringen Geschwindigkeit in der Stadt die Palette nicht mehr gesichert. Außerdem seien es nur mehr ca 100 Meter bis zur letzten Abladestelle gewesen.“ Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war die B Y GmbH in O. Der Beschwerdeführer A Z ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol (Polizeiinspektion P) vom 16.09.2014, Zahl **/****/****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Die Feststellung, dass die Palette mit dem in Rede stehenden Gefahrgut ungesichert auf der Ladefläche des LKWs abgestellt gewesen ist ergibt sich weiters aus den drei Lichtbildern im behördlichen Verwaltungsstrafakt, welche der vorgenannten Anzeigenkopie angeschlossen waren. Auch wird die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung, nämlich die mangelnde Ladungssicherung der Palette an Gefahrgut vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat daher gegen nachfolgende Bestimmung in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt:
Abs 1a Ziffer 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den
Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den
Paragraph 2, Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Satz ADR müssen Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Die vom Lenker Karl Walder transportierte Palette mit dem Gefahrgut hat – wie oben ausgeführt – ungesichert auf der Ladefläche des LKWs gestanden. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass auf seinem Firmengelände die Beladung einschließlich der Ladungssicherung gewissenhaft ausgeführt werde, wobei die Einhaltung der relevanten Beladungsbestimmungen durch ihn genauestens überprüft worden seien. Er sei täglich ab 04.30 Uhr bei der Verladung dabei. Der Fahrer habe präzise Anweisungen erhalten, in welcher Form er Be- oder Entladungen vorzunehmen habe und wie er für eine weiterhin dauerhaft wirksame Ladungssicherung zu sorgen habe. Aus welchen Gründen der Lenker im Anlassfall auf seiner Tour nach einer Teilentladung nach Entsicherung die von ihm zwingend verlangte Wahrung der Ladungssicherung unterlassen und das Gefahrgut nicht wieder gesichert habe, sei ihm unerklärlich. Es sei ihm aber als Geschäftsführer nicht möglich 23 LKWs auf ihren Zustellwegen in Österreich zu begleiten und zu kontrollieren. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich seiner Ausführungen zum Kontrollsystem wird darauf verwiesen, dass es ihm obliegt ein zur Durchsetzung seiner über seine Hilfsorgane bestehenden Kontrollpflichten wirksames, begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welche die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt aber laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom 07.01.1990, Zahl 89/03/0165) nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge und der Lenker jederzeit sichergestellt werden kann. Ein tatsächlich funktionierendes Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer daher nicht unter Beweis stellen und hat er daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Abs 2 Ziffer 8 GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen §§ 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 24a Abs 1 befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraphen 13, Absatz eins a, oder 23 Absatz 2, oder 24a Absatz eins, befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG sind Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche, mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel
in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, was beim Mangel der nicht ordnungsgemäßen Ladungssicherung zweifelsfrei der Fall ist.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG sind Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche, mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel
Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, was beim Mangel der nicht ordnungsgemäßen Ladungssicherung zweifelsfrei der Fall ist. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor, betreffend den Beschwerdeführer scheint bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung auf, was wiederum im Gegenstandsfall ein Indiz dafür ist, dass das im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichtete Kontrollsystem nicht greift. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes vor allem auch dazu dienen den erhöhten Gefahren für Mensch und Umwelt entgegen zu wirken, welche mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind. Die Vorschriften dienen auch dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen könne zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Euro 110,-- bis Euro 4.000,-) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe die Mindestgeldstrafe darstellt, schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.1949.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.