GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden bei dem der Beschwerdeführer als Unfallverursacher Fahrerflucht beging, leitete die Bezirkshauptmannschaft X ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers als Kraftfahrzeuglenker nach dem Führerscheingesetz ein.Aufgrund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden bei dem der Beschwerdeführer als Unfallverursacher Fahrerflucht beging, leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers als Kraftfahrzeuglenker nach dem Führerscheingesetz ein. Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte sowohl eine amtsärztliche Untersuchung als auch eine verkehrspsychologische Befundung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.11.2015, Zl ****2, schränkte die Führerscheinbehörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, B, C1, C und F
bis 9 des Führerscheingesetzes aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.09.2015 insoweit ein, als eine Befristung bis zum 23.09.2016 (gerechnet ab 23.9.2015) ausgesprochen und dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt wurde, innerhalb des Beobachtungszeitraumes vierteljährlich (23.12.2015, 23.3.2016, 23.6.2016 und 23.9.2016) einen Befund über die alkoholsensitiven Parameter (CDT-Wert) unaufgefordert dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen. In der Begründung wurde auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten sowie auf eine am 19.9.2015 durchgeführte verkehrspsychologische Stellungnahmen verwiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.11.2015, Zl ****2, schränkte die Führerscheinbehörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, B, C1, C und F
Paragraphen eins bis 9 des Führerscheingesetzes aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.09.2015 insoweit ein, als eine Befristung bis zum 23.09.2016 (gerechnet ab 23.9.2015) ausgesprochen und dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt wurde, innerhalb des Beobachtungszeitraumes vierteljährlich (23.12.2015, 23.3.2016, 23.6.2016 und 23.9.2016) einen Befund über die alkoholsensitiven Parameter (CDT-Wert) unaufgefordert dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen. In der Begründung wurde auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten sowie auf eine am 19.9.2015 durchgeführte verkehrspsychologische Stellungnahmen verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, mit der die von der Behörde vorgeschriebenen Beschränkungen bekämpft werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Blutwerte des Beschwerdeführers völlig unauffällige Werte aufweisen würden. Dies ergebe sich aus einer Blutspende beim Roten Kreuz bei der die Blutwerte des Beschwerdeführers erhoben worden seien. Es wurde daher die Einholung eines neuerlichen Gutachtens beantragt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Unter Zugrundelegung des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachtens, ist von einer befristeten bedingten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 23.9.2015 bauen auf fachärztliche und verkehrspsychologische Befundungen und laboranalytisch erstellte Blutwerte auf und die gutachterlichen Schlüsse erweisen sich als nachvollziehbar, ausreichend begründet und in sich schlüssig. Insofern erweist sich die laut Gutachten erforderliche Befristung unter Vorschreibung geeigneter Auflagen als notwendig und geeignet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Ausführungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X in Verbindung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 19.09.
Paragraph 34, zu erstellen.
2 in den Führerschein einzutragen.“die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind
Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.“ Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung: § 3 Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 3, Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen „
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. ...
GVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der wesentliche Sachverhalt unstrittig. Gegenteiliges haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde behauptet. Gegenstand der Beschwerde ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die von der belangten Behörde für ihre Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Sachverständigengutachten ausreichend waren. Es ist somit nicht von einer Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität auszugehen. Eine mündliche Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gegenstand der zur lösenden Rechtsfrage ist bereits durch den Antrag des Beschwerdeführers, die Ausführungen in dieser Beschwerde und im Mängelbehebungsschriftsatz ausreichend dargelegt. Diesbezüglich ist eine zusätzliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung nicht erforderlich. Die belangte Behörde hat dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur nicht widersprochen, sondern den behaupteten Sachverhalt auch ihren Schriftsätzen zu Grunde gelegt. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat. b. In der Sache Im führerscheinrechtlichen Verfahren kommt dem Amtsarzt bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen eine entscheidende Rolle zu. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer von einer Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X untersucht und es wurden sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch laboranalytische und fachärztliche Befunde einbezogen.Im führerscheinrechtlichen Verfahren kommt dem Amtsarzt bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen eine entscheidende Rolle zu. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer von einer Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn untersucht und es wurden sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch laboranalytische und fachärztliche Befunde einbezogen.
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese gesundheitliche Eignung muss
FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet”, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.Diese gesundheitliche Eignung muss
Paragraph 8, FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet”, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Sind bei Personen, die bereits Besitzer einer Lenkberechtigung sind, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 3 Abs 1 Z 3 FSG nicht mehr gegeben, so ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
Abs 1 Z 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.Sind bei Personen, die bereits Besitzer einer Lenkberechtigung sind, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nicht mehr gegeben, so ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Sd § 8 FSG eingestuft wird. Als Auflagen sind im amtsärztlichen Gutachten die Beibringung näher definierter Blutparameter alle 4 Monate angeführt. Der Amtsarzt bezieht sich dabei auf das fachärztliche Gutachten. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im amtsärztlichen Gutachten als bezeichnet wird, § 24 Abs 1 Z 2 FSG erfasst aber auch solche Fälle, in denen die gesundheitliche Eignung (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG 1997) nicht zur Gänze weggefallen, sondern nur auf ein Maß gesunken ist, das
Abs 5 FSG 1997 die Erteilung unter entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit rechtfertigen würde (VwGH 23.05.2000, 99/11/0368).Im gegenständlichen Fall wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG eingeholt, wonach der Beschwerdeführer als „bedingt geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 iSd Paragraph 8, FSG eingestuft wird. Als Auflagen sind im amtsärztlichen Gutachten die Beibringung näher definierter Blutparameter alle 4 Monate angeführt. Der Amtsarzt bezieht sich dabei auf das fachärztliche Gutachten. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im amtsärztlichen Gutachten als bezeichnet wird, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erfasst aber auch solche Fälle, in denen die gesundheitliche Eignung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG 1997) nicht zur Gänze weggefallen, sondern nur auf ein Maß gesunken ist, das
Paragraph 5, Absatz 5, FSG 1997 die Erteilung unter entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit rechtfertigen würde (VwGH 23.05.2000, 99/11/0368). Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung soweit dies aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.Nach Paragraph 5, Absatz 5, FSG ist die Lenkberechtigung soweit dies aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung solcher Auflagen, ist jedenfalls, wie oben bereits ausgeführt, nach dem Gutachten des Amtsarztes, aufgrund der festgestellten Blutwerte, welche beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, notwendig und ist somit die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich aller Klassen durch Befristung bis zum 23.09.2016 unter Erteilung der oben genannten Auflagen rechtmäßig erfolgt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.3104.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.