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LVwG-2015/37/3215-10

Obsah (15)§ 25a§ 36§ 40§ 33§ 19§ 102§ 42§ 41§ 7Art 130§ 27§ 12§ 14§ 35Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/3215-10; LVwG-2015/37/3216-10 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richt

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Beginnend ab dem Jahr 1925 hat zu der als Gemeindegut bewirtschafteten XY ein agrarbehördliches Regulierungsverfahren stattgefunden. Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl III-***2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „XY“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl III-***2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „XY“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl III-***3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft XY erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ ***/1 II sowie ***/2 II, beide GB 8*** Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ ***/1 II, GB 8*** Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ ***/2 II, GB 8*** Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 36Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt.

Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft XY, vormals Agrargemeinschaft Z-X. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl 1***/*4 vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl III-***3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft XY erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ ***/1 römisch zwei sowie ***/2 römisch zwei, beide GB 8*** Z, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ ***/1 römisch zwei, GB 8*** Z, wurde angemerkt, dass diese der EZ ***/2 römisch zwei, GB 8*** Z, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft XY, vormals Agrargemeinschaft Z-X. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl 1***/*4 vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft XY hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AGR***1, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde Z und der Agrargemeinschaft XY hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl AGR***1, festgestellt, dass

  1. a)genau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen undgenau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen und
  2. b)andere, ebenfalls eigens angeführte Grundstücke kein Gemeindegut darstellen. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft XY sowie die Stadtgemeinde Z Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl LAS***1, die Berufung der Agrargemeinschaft XY im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl LAS***1, die Berufung der Agrargemeinschaft XY im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde Z teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zlen 2012/07/0238-3 und 2012/07/0239-3, die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft XY und der Stadtgemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl LAS***1, abgelehnt. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Gst Nrn 2**1, 2**2, 2**3, 2**4, 2**5, 2**6, 2**7, 2**8, 2**9, 2**10, 2**11, 2**12, 2**13, 2**14, 2**15, 2**16, 2**17, 2**18, 2**19, 2**20, 2**21, 2**22, 2**23, 2**24, 2**25, 2**26, 2**27, 2**28, 2**29, 2**30, 2**31, 2**32, 2**33, 2**34, 3**1, 3**2, 3**3, 3**4, 3**5, 3**6, 3**7, 3**8, ****/x1, ****/x4, ****/x5, ****/95, ****/96, ****/97, ****/98, ****/99, ****/x2, ****/x6 und .9**, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft XY sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY zählenden, in den EZ ***/v1, ***/v2, ***/v3, ***/v4, ***/v5, ***/v6, ***/v7, ***/v8, ***/v9, ***/v10, ***/v11, ***/v12, ***/v13, ***/v14, ***/v15 und ***/v16, alle GB 8*** Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ ***/2, GB 8*** Z, eingetragenen Gst Nrn ***/v17, ***/v18, ***/v19, ***/v20 und ***/v21 stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn 2**1, 2**2, 2**3, 2**4, 2**5, 2**6, 2**7, 2**8, 2**9, 2**10, 2**11, 2**12, 2**13, 2**14, 2**15, 2**16, 2**17, 2**18, 2**19, 2**20, 2**21, 2**22, 2**23, 2**24, 2**25, 2**26, 2**27, 2**28, 2**29, 2**30, 2**31, 2**32, 2**33, 2**34, 3**1, 3**2, 3**3, 3**4, 3**5, 3**6, 3**7, 3**8, ****/x1, ****/x4, ****/x5, ****/95, ****/96, ****/97, ****/98, ****/99, ****/x2, ****/x6 und .9**, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft XY sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY zählenden, in den EZ ***/v1, ***/v2, ***/v3, ***/v4, ***/v5, ***/v6, ***/v7, ***/v8, ***/v9, ***/v10, ***/v11, ***/v12, ***/v13, ***/v14, ***/v15 und ***/v16, alle GB 8*** Z, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ ***/2, GB 8*** Z, eingetragenen Gst Nrn ***/v17, ***/v18, ***/v19, ***/v20 und ***/v21 stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor den belangten Behörden: Mit Bescheid vom 13.09.1996, Zl III-***4, hat der Landeshauptmann von Tirol der Zer Bergbahnen GmbH & Co KG die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Beschneiungsanlage (Stammanlage und Erweiterung 1) unter Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen, befristet bis zum 15.03.2007, erteilt (Wiederverleihung). Mit Bescheid vom 13.09.1996, Zl III-***5, hat der Landeshauptmann von Tirol der Zer Bergbahnen GmbH & Co KG die wasserrechtliche Bewilligung für die projektierte Erweiterung 2 der bestehenden Beschneiungsanlage und damit zusammenhängend die Erhöhung der Jahreskonsenswassermenge von 35.000 m³ auf 48.000 m³ unter Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen, befristet bis zum 15.03.2007, erteilt. Mit Bescheid vom 16.12.1996, Zl III-***6, hat die Tiroler Landesregierung der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die eben angeführte Stammanlage und Erweiterung 1 sowie für die Erweiterung 2 erteilt. Mit Bescheid vom 10.10.1997, Zl III-***7, haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung 3 der Beschneiungsanlage unter Beibehaltung der Wasserentnahme aus dem W-Bach bzw der Erstkonsenswassermenge, befristet bis zum 15.03.2007, erteilt. Mit Bescheid vom 29.08.2002, Zl III-***8, hat der Landeshauptmann von Tirol die wasserrechtlich bewilligten Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Hoch-Z wasserrechtlich für überprüft erklärt. Die Erweiterung 4 der bestehenden Beschneiungsanlage hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 27.11.1998, Zl III-***9, unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen, befristet bis zum 15.03.2007, wasserrechtlich und die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 27.11.1998, Zl III-***10, naturschutzrechtlich bewilligt. Mit den Bescheiden vom 23.11.2001, Zl III-***11, vom 13.01.2004, Zl III-***12, und vom 16.11.2005, Zl III-***13, hat der Landeshauptmann von Tirol die Bauvollendungsfrist für die Erweiterung 4 der bestehenden Beschneiungsanlage bis zum 31.08.2006 verlängert. Mit Bescheid vom 01.10.2013, Zl III-***14, hat der Landeshauptmann von Tirol die mit Bescheid vom 27.11.1998, Zl III-***9, wasserrechtlich bewilligte Erweiterung 4 wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit Schreiben vom 30.08.2011, eingelangt am 31.08.2011, hat die Ingenieurbüro DI BB ZT-KG, Adresse2, Z, im Auftrag der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. beim Landeshauptmann von Tirol um die Wiederverleihung sowie Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gesamte Beschneiungsanlage (Stammanlage, Erweiterung 1 bis 4 und Neuanlagenteile) unter Vorlage der Projektunterlagen „Beschneiungsanlage Hoch-Z, Gesamtanlage 2011“ vom 30.08.2011 angesucht. Mit Schreiben vom 30.09.2011 hat die Ingenieurbüro DI BB ZT-KG, Adresse2, Z, im Auftrag der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. um die Erteilung der forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gesamte Beschneiungsanlage (Stammanlage, Erweiterungen 1 bis 4 und Neuanlagenteile) angesucht. Die naturschutz- und forstrechtlich relevanten Projektteile sind in dem bereits mit Schreiben vom 30.08.2011 vorgelegten Einreichprojekt enthalten. Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens hat der Landeshauptmann von Tirol ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt, in deren Rahmen sich mehrere Amtssachverständige – ua auch aus den Fachbereichen Forsttechnik und Naturkunde – und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan geäußert haben. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister Landtagsabgeordneten CC, Adresse3, Z, beim Landeshauptmann von Tirol um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Speicherteiches W der Beschneiungsanlage Hoch-Z angesucht. Am 29.04.2015 hat im Rahmen des wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Verfahrens die mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung haben die bekannten Beteiligten persönlich von dieser Verhandlung verständigt. Darüber hinaus wurde diese mündliche Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde Z und im Internet kundgemacht. Die Zustellung der „Anberaumung der mündlichen Verhandlung“ vom 10.04.2015, Zl III-***15, an die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zuhanden ihres Obmannes AA erfolgte nachweislich am 14.04.2015. AA hat in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 13.05.2015, Zl III-***16, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY aufgefordert, die Tagesordnung der Ausschusssitzung sowie den über diese Sitzung gefassten Beschluss betreffend die Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft durch den Obmann im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 der Behörde zu übermitteln. Ein solcher Beschluss ist bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde nicht eingelangt. Mit Spruchteil A/1. des Bescheides vom 30.11.2015, Zahl III-***1, hat der Landeshauptmann von Tirol der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. das mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom
  3. a)13.09.1996, Zahl III-***4, Stammanlage und Erweiterung 1,
  4. b)13.09.1996, Zahl III-***5, Erweiterung 2,
  5. c)10.10.1997, Zahl III-***7, Erweiterung 3, und
  6. d)27.11.1998, Zahl III-***9, Erweiterung 4, erteilte Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen. Mit Spruchteil A/2. des eben zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage Hoch-Z durch die Errichtung des Speicherteiches W mit einem Nutzinhalt von 60.200 m³, den Bau einer neuen Pumpstation im Bereich des Speichteiches W sowie die Verlegung weiterer Schneileitungen samt Zapfstellen und der dazugehörenden Maßnahmen erteilt. Mit Spruchteil B des Bescheides vom 30.11.2015, Zahl III-***1, hat der Landeshauptmann von Tirol der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung einer Fläche im Ausmaß von 14.890 m² und zur vorübergehenden Rodung einer Fläche im Ausmaß von 15.050 m² auf den Gst Nrn ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z, zwecks Erweiterung der Beschneiungsanlage Hoch-Z durch die Errichtung des Speicherteiches W samt Nebenanlagen mit einem Nutzinhalt von 60.200 m³ erteilt. Mit Spruchteil C/1. des Bescheides vom 30.11.2015, Zahl III-***1, hat die Tiroler Landesregierung der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. die mit den Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom
  7. a)16.12.1996, Zahl III-***6, Stammanlage sowie Erweiterungen 1 und 2,
  8. b)10.10.1997, Zahl III-***7, Erweiterung 3, und
  9. c)27.11.1998, Zahl III-***10, Erweiterung 4, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung neu erteilt. Mit Spruchteil C/2. des zitierten Bescheides hat die Tiroler Landesregierung der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage Hoch-Z durch die Errichtung des Speicherteiches W mit einem Nutzinhalt von 60.200 m³, den Bau einer neuen Pumpstation im Bereich des Speicherteiches W, die Neuerrichtung der Wasserfassungen am W-Bach und am Q-Bach sowie die Verlegung weiterer Schneileitungen samt Zapfstellen und der dazugehörenden Maßnahmen erteilt. Gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, haben die Gemeindeguts-agrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, Adresse1, Z, und die VP GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer AA, Adresse1, Z, mit Schriftsatz vom 09.12.2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, dass vor Baubeginn ein Bewirtschaftungsplan für die Almbewirtschaftung erstellt werde. Darüber hinaus fordern die Beschwerdeführerinnen, dass zur Einhaltung der Nebenbestimmungen des Spruchteiles B/4. und der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen

Spruchteil C/

  1. ein befugtes Fachorgan der Landeslandwirtschaftskammer Tirol beizuziehen sei. Zur Nebenbestimmung des Spruchteiles B/
  2. lit i) halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass die „auftreibenden Landwirte AMA Gütesiegel und Biobetriebe sind“.Gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, haben die Gemeindeguts-agrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, Adresse1, Z, und die VP GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer AA, Adresse1, Z, mit Schriftsatz vom 09.12.2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, dass vor Baubeginn ein Bewirtschaftungsplan für die Almbewirtschaftung erstellt werde. Darüber hinaus fordern die Beschwerdeführerinnen, dass zur Einhaltung der Nebenbestimmungen des Spruchteiles B/
  3. und der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen

Spruchteil C/

  1. ein befugtes Fachorgan der Landeslandwirtschaftskammer Tirol beizuziehen sei. Zur Nebenbestimmung des Spruchteiles B/
  2. Litera i,) halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass die „auftreibenden Landwirte AMA Gütesiegel und Biobetriebe sind“.
  3. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 16.12.2015, Zl III-***17, haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung den Gesamtakt einschließlich der signierten Projektunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY und der VP GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 05.01.2016, Zl III-***18, haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung das zur Beschwerde vom 15.12.2015 ergangene Schreiben der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. vom 21.12.2015 vorgelegt. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben des Geschäftsführers der Konsenswerberin wie folgt: „Bezugnehmend auf Ihr Mail möchten wir festhalten, dass wir der Auffassung sind, dass Herr AA weder als Agrarobmann noch als GF der VP GmbH berechtigt ist Beschwerde einzulegen. Die Agrarausschussmitglieder wurden von uns kontaktiert und wissen von nichts, im Gegenteil, sie sind klar für den Bau der Beschneiung und der zuständige Geschäftsführer Herr DI AA von der VP GmbH hat Herrn DI BB mitgeteilt, dass die VP GmbH Herrn AA mit keiner Beschwerde beauftragt hat. Anmerkung bezüglich VP GmbH – diese hat keine Parteistellung im Verfahren. …“ Mit Schriftsatz vom 11.01.2016, Zlen LVwG-2015/37/3215-3 und 3216-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern und verschiedene Angaben zu treffen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme die Möglichkeit eingeräumt darzulegen, inwiefern mit dieser Aussage die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, also eines Rechtes oder eines rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet worden sei. Zu dieser Aufforderung haben sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.01.2016 geäußert und unter anderem eine Kopie des Beschlusses der Vollversammlung vom 19.08.2014 und einen Nachweis für die Nutzungsrechte der VP GmbH vorgelegt. Zur Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY und der VP GmbH hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY durch den rechtsfreundlich vertretenen Substanzverwalter im Schriftsatz vom 28.01.2016 Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 03.03.2016 hat die Bezirksforstinspektion Z über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Teilwaldberechtigten am Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, bekanntgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY verschiedene Unterlagen – revidierter Regulierungsplan samt Satzung vom 04.03.1964, Zl III-***3, im Rahmen des Feststellungsverfahrens ergangene Entscheidungen, Grundbuchsauszüge etc – eingeholt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme des Substanzverwalters:
  4. Beschwerdevorbringen: Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen bringen vor, Obmann AA habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 im Namen der Agrargemeinschaft und der Nutzungsberechtigten „grundsätzlich dem Bau der Beschneiung zugestimmt“. Allerdings sei vor der Erteilung der Bewilligung eine „klare Regelung über die Almbewirtschaftung“ für die Bauzeit gefordert worden. Auf diese Forderung seien die belangten Behörden in Spruchteilen A bis C des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen. Ausdrücklich weisen die Beschwerdeführerinnen auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl AGM***1, hin. Mit diesem Bescheid habe die Agrarbehörde über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Substanzverwalter Bürgermeister CC, dem Verzicht auf das dingliche Recht der Weide auf Gst Nr ****/01 in EZ ***/1 GB 8*** Z im Ausmaß von 29.900 m² (16.130 m² für die vorübergehenden Rodung und 13.770 m² für die dauernde Rodung)

Rodungsplan des Ateliers DD vom 17.12.2012, Plan-Nr. y***,

§ 40

Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Gegen diesen Bescheid habe aber die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch Obmann AA, und die VP GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer AA, Beschwerde erhoben. Ausdrücklich weisen die Beschwerdeführerinnen auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl AGM***1, hin. Mit diesem Bescheid habe die Agrarbehörde über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Substanzverwalter Bürgermeister CC, dem Verzicht auf das dingliche Recht der Weide auf Gst Nr ****/01 in EZ ***/1 GB 8*** Z im Ausmaß von 29.900 m² (16.130 m² für die vorübergehenden Rodung und 13.770 m² für die dauernde Rodung)

Rodungsplan des Ateliers DD vom 17.12.2012, Plan-Nr. y***,

Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) die agrarbehördliche Genehmigung erteilt. Gegen diesen Bescheid habe aber die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch Obmann AA, und die VP GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer AA, Beschwerde erhoben. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin fordern zudem, dass zur Einhaltung der forstrechtlichen Nebenbestimmungen des Spruchteiles B/

  1. und der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Spruchteiles C/
  2. des angefochtenen Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, den Schutz und die Erhaltung des Grasnarbe, ein befugtes Fachorgan der Landeslandwirtschaftskammer – Tirol beizuziehen sei. Zur Nebenbestimmung lit i des Spruchteiles B/
  3. des angefochtenen Bescheides halten die beiden Beschwerdeführerinnen fest, dass die auftreibenden Landwirte „AMA Gütesiegel und Biobetriebe sind“.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin fordern zudem, dass zur Einhaltung der forstrechtlichen Nebenbestimmungen des Spruchteiles B/
  4. und der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Spruchteiles C/
  5. des angefochtenen Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, den Schutz und die Erhaltung des Grasnarbe, ein befugtes Fachorgan der Landeslandwirtschaftskammer – Tirol beizuziehen sei. Zur Nebenbestimmung Litera i, des Spruchteiles B/
  6. des angefochtenen Bescheides halten die beiden Beschwerdeführerinnen fest, dass die auftreibenden Landwirte „AMA Gütesiegel und Biobetriebe sind“. Im ergänzenden Vorbringen vom 20.01.2016 hält AA zunächst fest, er sei als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY und als Geschäftsführer und als Mitbesitzer der VP GmbH sehr wohl zur Beschwerdeführung befugt. Die gegenteiligen Äußerungen des Planers seien nicht korrekt. Die Beschwerdeführerinnen betonen, dass die Spruchteile A, B und C des angefochtenen Bescheides eine gesicherte Bewirtschaftung nicht berücksichtigen würden. Es seien darin auch keine Bauabschnitte festgelegt, um auf diese Weise feststellen zu können, ob eine Beweidung während der Bauzeit möglich sei. Auf der Grundlage des nunmehr vorliegenden Bescheides sei eine Bewirtschaftung der Almwirtschaft nicht möglich. Zudem sei die Sanierung der Weideflächen durch einen Fachmann der Landeslandwirtschaftskammer Tirol laufend zu überwachen. Außerdem werde mit Spruchteil B des angefochtenen Bescheides die Aufbringung von Klärschlammkompost der Klasse A und B genehmigt. Laut AMA sei aber eine Aufbringung sämtlicher Fremdstoffe ausdrücklich verboten. Dementsprechend richte sich die Beschwerde nicht gegen den „ganzen Bescheid“ sondern „nur gegen einzelne Spruchteile“. Die VP GmbH, vertreten durch Geschäftsführer AA, hat sich in einem gesonderten Schriftsatz vom 20.01.2016 den Anführungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch Obmann AA, vollinhaltlich angeschlossen. Ihrer Stellungnahme hat die VP GmbH auch eine Beilage vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass sie zwei Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft XY besitzt.
  7. Stellungnahme der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch den Substanzverwalter: In der Stellungnahme vom 28.01.2016 wird hervorgehoben, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handle.

Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY sei daher nur dann berechtigt, diese zu vertreten, wenn es sich um eine Angelegenheit handle, die ausschließlich die auf dem Gemeindegut lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der an der Agrargemeinschaft XY anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften betreffe. In der Stellungnahme vom 28.01.2016 wird hervorgehoben, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handle. Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY sei daher nur dann berechtigt, diese zu vertreten, wenn es sich um eine Angelegenheit handle, die ausschließlich die auf dem Gemeindegut lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der an der Agrargemeinschaft XY anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften betreffe. Die Genehmigung der Beschneiungsanlage würde die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nicht schmälern. Dies gehe aus einem von der Agrarbehörde eingeholten agrarwirtschaftlichen Gutachten klar hervor. Es liege daher eine Angelegenheit vor, die ausschließlich den Substanzwert der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY betreffe und daher uneingeschränkt in die Kompetenz des Substanzverwalters falle. Zudem habe der Substanzverwalter als zuständiges und nach außen vertretungsbefugtes Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY auf das Weiderecht an der von der geplanten Erweiterung der Beschneiungsanlage betroffenen Fläche verzichtet. Der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter verweist auch auf die Bestimmungen der geltenden Satzung vom 04.03.1964, Zl III-***3, wonach die Erhebung eines Rechtsmittels zu den Zuständigkeiten des Ausschusses und nicht der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zähle. Im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde liege aber ein Beschluss des Ausschusses nicht vor, AA sei daher nicht berechtigt gewesen, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Beschwerde zu erheben. Der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter erörtert in seinem Vorbringen eine mögliche Parteistellung der Beschwerdeführerinnen in den einzelnen Verfahren. Eine Parteistellung sei nach dem TNSchG 2005 nicht gegeben, weder die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY noch die VP GmbH wären daher berechtigt gewesen, Beschwerde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu erheben.

§ 19Abs 4 Z 2 Forst

G 1975 stünde zwar dem an der Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung zu. Die Bestimmungen des ForstG 1975 würden allerdings nicht dem Schutz oder der Sicherung von Weiderechten dienen, mit Hinweis auf das ForstG 1975 hätten daher die Beschwerdeführerinnen keine relevanten subjektiven öffentlich-rechtlichen Einwendungen erheben können.

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG 1975 stünde zwar dem an der Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung zu. Die Bestimmungen des ForstG 1975 würden allerdings nicht dem Schutz oder der Sicherung von Weiderechten dienen, mit Hinweis auf das ForstG 1975 hätten daher die Beschwerdeführerinnen keine relevanten subjektiven öffentlich-rechtlichen Einwendungen erheben können.

§ 102Abs 1 lit b i

Vm § 12 Abs 2 WRG 1959 sei das Grundeigentum geschützt, durch den Eingriff in das Grundeigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY werde allerdings nur die Substanz betroffen. In diesem Fall sei die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY durch den Substanzverwalter, nicht aber durch deren Obmann vertreten. Unter dem Titel „Schutz des Grundeigentums“ sei daher der Obmann nicht berechtigt, in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Beschwerde zu erheben.

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sei das Grundeigentum geschützt, durch den Eingriff in das Grundeigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY werde allerdings nur die Substanz betroffen. In diesem Fall sei die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY durch den Substanzverwalter, nicht aber durch deren Obmann vertreten. Unter dem Titel „Schutz des Grundeigentums“ sei daher der Obmann nicht berechtigt, in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Beschwerde zu erheben. Zwar seien

§ 102Abs 1 lit b WRG 1959 auch die Nutzungsberechtigten i

Sd Grundsatzgesetzes über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, weideberechtigt sei allerdings nur die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, nicht etwa auch deren Mitglieder. Eine Beschwerde durch die VP GmbH sei daher jedenfalls ausgeschlossen.Zwar seien

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 auch die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, weideberechtigt sei allerdings nur die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, nicht etwa auch deren Mitglieder. Eine Beschwerde durch die VP GmbH sei daher jedenfalls ausgeschlossen. Abschließend bringt der rechtsfreundlich vertretene Substanzverwalter vor, in allen Verfahren hätten weder die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY noch die VP GmbH Einwendungen erhoben, weshalb eine allfällige Parteistellung, selbst wenn sie eine solche gehabt hätten, untergegangen sei. IV.römisch vier. Sachverhalt:

  1. Feststellungen zu dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, abgeschlossenen Verfahren: Die Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG., Z, haben mit den Schriftsätzen vom 30.08.2011 und vom 30.09.2011 um die Wieder- sowie Neuverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gesamte Beschneiungsanlage (Stammanlage, Erweiterungen 1 bis 4 und Neuanlagenteile) und um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die Rodung der zur Umsetzung dieses Vorhabens notwendigen Maßnahmen angesucht. Am 29.04.2015 hat in der gegenständlichen Angelegenheit die mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung haben mit der „Anberaumung der mündlichen Verhandlung“ vom 10.04.2015, Zl III-***15, die bekannten Verfahrensbeteiligten, wie die betroffenen Grundeigentümer und die Teilwaldberechtigten am Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, nachweislich verständigt. Darüber hinaus haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung die „Öffentliche Bekanntmachung“ dieser mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde Z und im Internet unter der Adresse der Behörde kundgemacht. Die persönliche Ladung für die Verhandlung am 29.04.2015 hat der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY nachweislich am 14.04.2015 erhalten. Obmann AA hat auch an der Verhandlung am 29.04.2015 teilgenommen und in deren Rahmen folgende Stellungnahme abgegeben: „Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist grundsätzlich nicht gegen das beantragte Projekt – wie in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 im Betreff genannt. Bis zum heutigen Datum wurden unsere Anliegen, welche seit Jahren bestehen und teilweise auch von den Bergbahnen verursacht wurden, in keiner Weise gelöst (die Altlasten, dh die bereits bestehenden Pisten wurden nicht, so wie abgemacht, instand gehalten, sodass eine Weide möglich ist). Von Seiten der Agrargemeinschaft wird gefordert, dass die im Zusammenhang mit den Bergbahnen stehenden privatrechtlichen Vereinbarungen eingehalten werden. Durch das gegenständliche Projekt werden wir dahingehend beeinträchtigt, dass durch die geplanten Pisten wieder weniger Weidefläche zur Verfügung steht. Von Seiten der Agrargemeinschaft wird gefordert, dass rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Obmann von der Agrargemeinschaft ein Bauzeitplan durchbesprochen wird und vor Baubeginn die Agrargemeinschaft informiert wird.“ In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der VP GmbH hat AA im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 keine Erklärung abgegeben. Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde hat Obmann AA aufgefordert „die Tagesordnung der Ausschusssitzung sowie den über diese Sitzung gefassten Beschluss (hinsichtlich die Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft durch den Obmann im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015)…binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.“ Ein solcher Beschluss wurde nicht vorgelegt.
  2. Feststellungen zu den berührten Grundstücken: Die mit dem Bescheid vom 30.11.2015, Zl III-***1, genehmigten Anlagenteile berühren unter anderen die zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zählenden, als atypisches Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nr .9**, ****/x1, ****/97, ****/98, ****/99 und ****/x2, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, aber auch die im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z. Die bewilligten Rodungen berühren ausschließlich die beiden Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z. Die mit dem Bescheid vom 30.11.2015, Zl III-***1, genehmigten Anlagenteile berühren unter anderen die zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zählenden, als atypisches Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nr .9**, ****/x1, ****/97, ****/98, ****/99 und ****/x2, alle eingetragen in EZ ***/2, GB 8*** Z, aber auch die im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z. Die bewilligten Rodungen berühren ausschließlich die beiden Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z. Das – nicht zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zählende – Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, ist mit Teilwaldrechten belastet. Teilwaldberechtigte sind EE, FF, Ing. GG, HH, JJ, AK, BK, Diplom-Volkswirtin LL, Dr. MM und Dr. NN, alle in Z. Das Gst Nr ****/93, GB 8*** Z, ist nicht mit Teilwaldrechten belastet. Mit den Teilwaldberechtigten hat die Konsenswerberin Vereinbarungen abgeschlossen und diese mit Schriftsatz vom 04.09.2015 der belangten Behörde als zuständiger Forstbehörde vorgelegt. Auf den Gst Nrn ****/01, ****/93, ****/94 und ****/x3, alle eingetragen in EZ ***/1, GB 8*** Z, ist – auf der Grundlage des Spruchpunkt V./
  3. des revidierten Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl III-***19, – zugunsten der Agrargemeinschaft XY die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt. Dementsprechend ist auf den im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nrn ****/01, ****/93, ****/94 und ****/x3 in EZ ***/1, GB 8*** Z, die Dienstbarkeit der Weide als Belastung und in der im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY stehenden EZ ***/2, GB 8*** Z, als Recht dieser Agrargemeinschaft eingetragen.Auf den Gst Nrn ****/01, ****/93, ****/94 und ****/x3, alle eingetragen in EZ ***/1, GB 8*** Z, ist – auf der Grundlage des Spruchpunkt römisch fünf./
  4. des revidierten Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl III-***19, – zugunsten der Agrargemeinschaft XY die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt. Dementsprechend ist auf den im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nrn ****/01, ****/93, ****/94 und ****/x3 in EZ ***/1, GB 8*** Z, die Dienstbarkeit der Weide als Belastung und in der im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY stehenden EZ ***/2, GB 8*** Z, als Recht dieser Agrargemeinschaft eingetragen. Bürgermeister CC hat als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY im Zuge der Bewilligungsverfahren betreffend die Beschneiungsanlage Hoch-Z auf das dingliche Recht der Weide auf Gst Nr ****/01 in EZ ***/1, GB 8*** Z, im Ausmaß von 29.900 m² (das entspricht einer Fläche von 16.130 m² für die vorübergehenden Rodung und einer Fläche von 13.770 m² für die dauernde Rodung)

Rodungsplan vom 17.12.2012, Plan-Nr. y***, verzichtet. Mit Bescheid vom 05.11.2015, Zl AGM***1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde diesen Verzicht agrarbehördlich genehmigt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, und der VP GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer AA, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 24.02.2016, Zl LVwG-2015/37/3138-5, als unzulässig zurückgewiesen. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie durch eine Einsicht in das Grundbuch und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.02.2016, Zl LVwG-2015/37/3138-5, und sind nicht weiter strittig. VI.römisch sechs. Rechtslage: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 521/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 521 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „§ 41.

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. […]“ 2. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. […]“ „Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; […]“ „Mündliche Verhandlung § 107.
(1)Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.Paragraph 107,

(1)Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(2)Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt. 3. Forstgesetz 1975: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 19 des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 102/2015, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 19, des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Rodungsverfahren § 19.
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19,
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers, […]
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
  1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, […]“
  3. Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 87/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt §
  4. […]Paragraph 36, […]
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. […]“ „Verfahren § 43. […]Paragraph 43, […]
(2)Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. […]
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. […]“ 5. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung. […]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. […]“ „Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen § 35.
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:Paragraph 35,
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann. […]
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.“
(9)Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.“ „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ 6. Geltende Verwaltungssatzungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Gemeindeguts-agrargemeinschaft XY, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.03.1964, Zl III-***19, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Gemeindeguts-agrargemeinschaft XY, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.03.1964, Zl III-***19, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 6 Zum Wirkungskreis der Vollversammlung g e h ö r t :
  3. a)die Wahl des Obmannes, dessen Stellvertreter, der übrigen Ausschußmitglieder deren Ersatzmitglieder und der Rechtsprüfer. Die Wahl dieser Funktionäre hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Funktionäre werden für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder oder eigenberechtigter Vertreter von Mitgliedern, die nach Tiroler Gemeindewahlordnung das Wahlrecht besitzen. Als gewählt gilt jener, dem die meisten Mitglieder nach Köpfen gezählt ihre Stimme geben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. b)Die Abänderung dieser Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wald- und Waldwirtschaftsplanes
  5. c)die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken […]“ „§ 12 Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere […]
  6. i)die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungskreises. […]“ 7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. […]“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zuhanden deren Obmann AA am 04.12.2015 zugestellt. Die am 15.12.2015 per Fax beim Landeshauptmann von Tirol und der Tiroler Landesregierung eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht. Die belangte Behörde hat keine Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin veranlasst. Ausgehend von § 7 Abs 3 VwGVG ist die VP GmbH dennoch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zuhanden ihres Obmannes AA ergangen ist, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist (vgl VwGH 22.11.2011, Zl 2007/04/0082, zu der mit § 7 Abs 3 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs 2 VwGG).Die belangte Behörde hat keine Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin veranlasst. Ausgehend von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist die VP GmbH dennoch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY zuhanden ihres Obmannes AA ergangen ist, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist vergleiche VwGH 22.11.2011, Zl 2007/04/0082, zu der mit Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG). 2. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG).

Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG). In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 20.01.2016 bringen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde richte sich „nur gegen einzelne Spruchteile und nicht gegen den ganzen Bescheid“. Aus der Beschwerde und den ergänzenden Schriftsätzen vom 20.01.2016 geht allerdings nicht hervor, in welchem Umfang die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, unbekämpft bleiben sollen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind daher die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, Gegenstand des zu den Zlen LVwG-2015/37/3215 und 3216 anhängigen Beschwerdeverfahrens. 3. In der Sache: 3.1 Einleitung: Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 idgF, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl Ausführungen im Kapitel I. des gegenständlichen Beschlusses). Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 idgF, ein Feststellungsverfahren durchgeführt vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. des gegenständlichen Beschlusses). Aufgrund dieses Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft XY von folgenden Prämissen auszugehen: Die Agrargemeinschaft XY besteht iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB 8*** Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft XY besteht iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB 8*** Z auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke des GB 8*** Z stehen im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu.

Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke des GB 8*** Z stehen im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde Z zu. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im „revidierten Regulierungsplan“ vom 04.03.1964, Zl III-***19, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Stadtgemeinde Z. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, sowie die VP GmbH als anteilsberechtigtes Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Geschäftsführer AA, haben gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, Beschwerde erhoben. In diesem Zusammenhang ist – bezogen auf das wasserrechtliche, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Verfahren – die Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin anhand der materiell-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Darüber hinaus ist zu klären, ob die beiden Beschwerdeführerinnen

§ 42

Abs 1 AVG fristgerecht subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben haben. Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist zudem der Frage nach zugehen, in welchem Umfang Obmann AA im Rahmen der behördlichen Verfahren diese zu vertreten berechtigt war. Davon ausgehend ist auch die Rechtsmittellegitimation der von Obmann AA vertretenen Erstbeschwerdeführerin zu erörtern.Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, sowie die VP GmbH als anteilsberechtigtes Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Geschäftsführer AA, haben gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, Beschwerde erhoben. In diesem Zusammenhang ist – bezogen auf das wasserrechtliche, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Verfahren – die Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin anhand der materiell-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Darüber hinaus ist zu klären, ob die beiden Beschwerdeführerinnen

Paragraph 42, Absatz eins, AVG fristgerecht subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben haben. Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist zudem der Frage nach zugehen, in welchem Umfang Obmann AA im Rahmen der behördlichen Verfahren diese zu vertreten berechtigt war. Davon ausgehend ist auch die Rechtsmittellegitimation der von Obmann AA vertretenen Erstbeschwerdeführerin zu erörtern. 3.2 Zum Substanzwert: § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Substanzerlöse sind somit etwa auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts oder aus sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Darüber hinaus zählt auch der in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996].Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Substanzerlöse sind somit etwa auch die sogenannten „Ersatzanschaffungen“, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts oder aus sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc). Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Darüber hinaus zählt auch der in Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, definierte Überling (der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) zum Substanzwert [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996]. 3.3 Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte: Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst „‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft 1. zur Agrargemeinschaft als solcher, 2. zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und 3. zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und im welchen Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung, gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf‘“ (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 159).Das flurverfassungsrechtliche sogenannte Anteilsrecht umfasst „‚die Gesamtheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft 1. zur Agrargemeinschaft als solcher, 2. zu den anderen Mitgliedern derselben Agrargemeinschaft und 3. zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken‘. Das Anteilsrecht gibt darüber Aufschluss, ‚ob und inwieweit, also in welcher Art und im welchen Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung, gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehmen darf‘“ (wörtlich übernommen aus Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 159). Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte – ausgenommen Teilwaldrechte – bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte, werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (vgl VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013, B 927/2013).Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte – ausgenommen Teilwaldrechte – bestehen nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft „mediatisiert“. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte, ausgenommen Teilwaldrechte, werden daher durch die Agrargemeinschaft repräsentiert vergleiche VfGH 09.12.2014, Zlen B 891 aus 2013,, B 927 aus 2013,). 3.4 Zur Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sind diejenigen, deren Rechte

§ 12Abs 2 WRG 1959 berührt werden, Parteien.

Die im § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu dem im § 12 Abs 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Recht zählt. Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 begründet werden [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2

(2013)E47 zu § 102]. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind diejenigen, deren Rechte

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 berührt werden, Parteien. Die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu dem im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt erklärten Recht zählt. Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 begründet werden [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2

(2013)E47 zu Paragraph 102 ], Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist Eigentümerin mehrerer als atypisches Gemeindegut zu qualifizierender Grundstücke, die von den mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, bewilligten Maßnahmen berührt sind. Soweit diese Eingriffe in das Eigentumsrecht an diesen Liegenschaften eingreifen, wird der Substanzwert dieser Liegenschaften berührt. Nach § 36c Abs 6 lit a TFLG 1996 vertritt in derartigen Angelegenheiten allerdings der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft und nicht der Obmann. Obmann AA konnte daher im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY an mehreren, von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffenen, als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken rechtswirksam keine Einwendungen zur Erlangung der Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY erheben. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist Eigentümerin mehrerer als atypisches Gemeindegut zu qualifizierender Grundstücke, die von den mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, bewilligten Maßnahmen berührt sind. Soweit diese Eingriffe in das Eigentumsrecht an diesen Liegenschaften eingreifen, wird der Substanzwert dieser Liegenschaften berührt. Nach Paragraph 36 c, Absatz 6, Litera a, TFLG 1996 vertritt in derartigen Angelegenheiten allerdings der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft und nicht der Obmann. Obmann AA konnte daher im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY an mehreren, von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffenen, als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken rechtswirksam keine Einwendungen zur Erlangung der Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY erheben.

§ 102

Abs 1 lit b WRG 1959 sind auch die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die Agrargemeinschaft und die mit der Mitgliedschaft an solchen verbundenen Rechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl Nr 103/1951 idF BGBl Nr 189/2013, und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder, etwa dem TFLG 1996, geregelt. Es handelt sich bei solchen Rechten nicht um die im § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 angesprochenen Nutzungsrechte iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienst-barkeiten, BGBl Nr 103/1951 idF BGBl Nr 189/2013 [Bumberger/Hirterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2

(2013)E55 zu § 102].

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind auch die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die Agrargemeinschaft und die mit der Mitgliedschaft an solchen verbundenen Rechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr 103 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 2013,, und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder, etwa dem TFLG 1996, geregelt. Es handelt sich bei solchen Rechten nicht um die im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 angesprochenen Nutzungsrechte iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienst-barkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 2013, [Bumberger/Hirterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2

(2013)E55 zu Paragraph 102 ], Aufgrund der zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY auf dem Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, lastenden, im Zivilrecht begründete Dienstbarkeit der Weide lässt sich keine Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY begründen, da es sich bei dieser Dienstbarkeit um kein

§ 12Abs 2 WRG 1959 geschütztes Recht handelt.

Darüber hinaus erfolgte im Hinblick auf dieses Recht, soweit es durch das bewilligte Vorhaben berührt wird, ein bereits rechtskräftig agrarbehördlich genehmigter Verzicht durch den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY (vgl Ausführungen im Kapitel 3.5 der Erwägungen).Aufgrund der zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY auf dem Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, lastenden, im Zivilrecht begründete Dienstbarkeit der Weide lässt sich keine Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY begründen, da es sich bei dieser Dienstbarkeit um kein

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschütztes Recht handelt. Darüber hinaus erfolgte im Hinblick auf dieses Recht, soweit es durch das bewilligte Vorhaben berührt wird, ein bereits rechtskräftig agrarbehördlich genehmigter Verzicht durch den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY vergleiche Ausführungen im Kapitel 3.5 der Erwägungen). Eine Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY lässt sich daher nur aus ihrem Eigentumsrecht an mehreren von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffenen Grundstücken begründen. Die aus dem Eigentum einfließenden Rechte zählen allerdings zum Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996.

In den den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten ist ausschließlich der Substanzverwalter zur Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY berechtigt, aus diesem Titel konnte daher Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY rechtswirksam keine Einwendungen erheben. Der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, kam daher im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Dies gilt auch im Hinblick auf das ebenfalls berührte Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, da sich aus der auf diesem Grundstück eingeräumten Dienstbarkeit der Weide keine Parteistellung

§ 102

Abs 1 lit b WRG 1959 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ableiten lässt.Eine Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY lässt sich daher nur aus ihrem Eigentumsrecht an mehreren von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffenen Grundstücken begründen. Die aus dem Eigentum einfließenden Rechte zählen allerdings zum Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. In den den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten ist ausschließlich der Substanzverwalter zur Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY berechtigt, aus diesem Titel konnte daher Obmann AA in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY rechtswirksam keine Einwendungen erheben. Der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, kam daher im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Dies gilt auch im Hinblick auf das ebenfalls berührte Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, da sich aus der auf diesem Grundstück eingeräumten Dienstbarkeit der Weide keine Parteistellung

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ableiten lässt. Wie bereits dargelegt, ist die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Eigentümerin mehrerer von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffenen Grundstücken. Die Zweitbeschwerdeführerin ist anteilsberechtigtes Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, nicht aber Eigentümerin oder Miteigentümerin der zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke. Die Mitgliedschaft zur Gemeindegutsagrargemeinschaft XY verhilft der Zweibeschwerdeführerin nicht zur Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Wiederverleihungs- und Bewilligungsverfahren [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2

(2013)E54 zu § 102]. Das zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin bestehende Nutzungsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY vermag eine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zu begründen, da Anteilsrechte nicht zu den im Wasserrecht geschützten Rechten zählen. Die Zweitbeschwerdeführerin war daher nicht Partei des mit Spruchteil A des angefochtenen Bescheides abgeschlossenen wasserrechtlichen Wiederverleihungs- und Bewilligungsverfahrens.Wie bereits dargelegt, ist die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Eigentümerin mehrerer von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffenen Grundstücken. Die Zweitbeschwerdeführerin ist anteilsberechtigtes Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, nicht aber Eigentümerin oder Miteigentümerin der zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke. Die Mitgliedschaft zur Gemeindegutsagrargemeinschaft XY verhilft der Zweibeschwerdeführerin nicht zur Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Wiederverleihungs- und Bewilligungsverfahren [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2
(2013)E54 zu Paragraph 102 ], Das zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin bestehende Nutzungsrecht an der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY vermag eine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zu begründen, da Anteilsrechte nicht zu den im Wasserrecht geschützten Rechten zählen. Die Zweitbeschwerdeführerin war daher nicht Partei des mit Spruchteil A des angefochtenen Bescheides abgeschlossenen wasserrechtlichen Wiederverleihungs- und Bewilligungsverfahrens. 3.
  1. Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren: Die mit Spruchteil B des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, erteilte Rodungsbewilligung berührt ausschließlich die im Eigentum der Stadtgemeinde Z stehenden Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z. Spruchpunkt V./
  2. des revidierten Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl III-***19, lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch fünf./
  3. des revidierten Regulierungsplanes vom 04.03.1964, Zl III-***19, lautet wie folgt: „Aufgrund des vorliegenden Regulierungsplanes und der mit der Stadtgemeinde Z in den agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 geschlossenen Parteienübereinkommen wird die Dienstbarkeit der Weide zugunsten der Agrargemeinschaft XY auf den Gp. ****/01, ****/93, ****/94 und ****/x3 im EZl. ***/1 II in KG. Z eingeräumt.“„Aufgrund des vorliegenden Regulierungsplanes und der mit der Stadtgemeinde Z in den agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 geschlossenen Parteienübereinkommen wird die Dienstbarkeit der Weide zugunsten der Agrargemeinschaft XY auf den Gp. ****/01, ****/93, ****/94 und ****/x3 im EZl. ***/1 römisch zwei in KG. Z eingeräumt.“ Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist an den von der bewilligten Rodung betroffenen Grundstücken dinglich berechtigt und daher grundsätzlich Partei eines Forstverfahrens nach § 19 Abs 4 Z 2 ForstG
  4. Bei den auf den beiden Grundstücken lastenden Dienstbarkeit handelt es sich allerdings um ein dingliches Recht zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY und somit um kein land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht im Sinne der Abs 4 und 5 des § 36c TFLG
  5. Das der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY an den Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z, eingeräumte dingliche Weiderecht zählt folglich zum Substanzwert. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Angelegenheiten im Sinne des § 36c Abs 1 TFLG
  6. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist an den von der bewilligten Rodung betroffenen Grundstücken dinglich berechtigt und daher grundsätzlich Partei eines Forstverfahrens nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG
  7. Bei den auf den beiden Grundstücken lastenden Dienstbarkeit handelt es sich allerdings um ein dingliches Recht zugunsten der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY und somit um kein land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht im Sinne der Absatz 4 und 5 des Paragraph 36 c, TFLG
  8. Das der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY an den Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z, eingeräumte dingliche Weiderecht zählt folglich zum Substanzwert. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG
  9. In dem mit Spruchteil B des angefochtenen Bescheides abgeschlossenen Rodungsverfahren kam daher der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch den Substanzverwalter, Parteistellung zu. Obmann AA war in seiner Funktion als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY nicht berechtigt, in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft rechtswirksame Einwendungen zu erheben. Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Substanzverwalter Bürgermeister CC auf die Dienstbarkeit der Weide am Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, in dem von den Rodungen betroffenen Bereich verzichtet hat. Diesen Verzicht hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 05.11.2015, Zl AGM***1,

§ 40Abs 1 TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigt.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch Obmann AA, und der VP GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer AA, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 24.02.2016, Zl LVwG-2015/37/3138-5, als unzulässig zurückgewiesen. Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Substanzverwalter Bürgermeister CC auf die Dienstbarkeit der Weide am Gst Nr ****/01, GB 8*** Z, in dem von den Rodungen betroffenen Bereich verzichtet hat. Diesen Verzicht hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 05.11.2015, Zl AGM***1,

Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch Obmann AA, und der VP GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer AA, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 24.02.2016, Zl LVwG-2015/37/3138-5, als unzulässig zurückgewiesen. Die an den Gst Nr ****/01 und ****/93, beide GB 8*** Z, bestehenden Dienstbarkeiten berechtigten die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, die Weide im festgelegten Umfang auszuüben. Die Zweitbeschwerdeführerin als anteilberechtigtes Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY ist – wie auch die sonstigen Nutzungsberechtigten – nicht die Dienstbarkeitsberechtigte. Sie zählt auch nicht zu den Teilwaldberechtigten am Gst Nr ****/01, GB 8*** Z. Die Zweitbeschwerdeführerin war daher nicht Partei des mit Spruchteil B des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, abgeschlossenen forstrechtlichen Verfahrens. 3.6 Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren: Das TNSchG 2005 kennt nur einen eingeschränkten Parteienkreis. Neben dem/der Antragsteller/in sind nur die/der Landesumweltanwältin/Landesumweltanwalt und die betroffene Gemeinde Parteien des Verfahrens. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin waren daher nicht Parteien des mit Spruchteil C des Bescheides des Landeshauptmann von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, abgeschlossenen naturschutzrechtlichen Verfahrens. 3.7. Zur Präklusion: Die Präklusionsregelung im § 42 Abs 1 AVG stellt nicht auf die im § 41 Abs 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungs-verfahrens ab. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmung des § 41 Abs 1 AVG eingehalten wurde, sondern dass die mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann trifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als „bekannte Beteiligte“ von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (VwGH 28.01.2016, Zl Ro 2014/07/0017, mit Hinweisen auf die Judikatur).Die Präklusionsregelung im Paragraph 42, Absatz eins, AVG stellt nicht auf die im Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungs-verfahrens ab. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, AVG eingehalten wurde, sondern dass die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann trifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als „bekannte Beteiligte“ von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (VwGH 28.01.2016, Zl Ro 2014/07/0017, mit Hinweisen auf die Judikatur). § 107 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2

(2013)E15 zu § 107].Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz AVG [Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2
(2013)E15 zu Paragraph 107 ], Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015, Zl III-***15, haben der Landeshauptmann von Tirol und der Tiroler Landesregierung auch der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, zuhanden des Obmannes AA, nachweislich zugestellt. Zudem wurde die Verhandlung am 29.04.2015 durch Anschlag in der Stadtgemeinde Z und im Internet unter der Adresse der Behörde kundgemacht. Der Landeshauptmann von Tirol als auch die Tiroler Landesregierung haben somit im Hinblick auf die Verhandlung am 29.04.2015 eine doppelte Kundmachung im Sinne des § 42 Abs 1 letzter Satz AVG veranlasst.Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015, Zl III-***15, haben der Landeshauptmann von Tirol und der Tiroler Landesregierung auch der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, zuhanden des Obmannes AA, nachweislich zugestellt. Zudem wurde die Verhandlung am 29.04.2015 durch Anschlag in der Stadtgemeinde Z und im Internet unter der Adresse der Behörde kundgemacht. Der Landeshauptmann von Tirol als auch die Tiroler Landesregierung haben somit im Hinblick auf die Verhandlung am 29.04.2015 eine doppelte Kundmachung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG veranlasst. Wie bereits in den Kapiteln 3.4, 3.5. und 3.6 der „Erwägungen“ dieses Beschlusses dargelegt, war die Zweitbeschwerdeführerin in dem mit den Spruchteilen A bis C des Bescheides vom 30.11.2015, Zl III-***1, abgeschlossenen wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren keine Partei. Unabhängig davon hat sie – trotz ordnungsgemäßer doppelter Kundmachung – weder schriftlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 mündlich zulässige Einwendungen erhoben. Obmann AA hat im Rahmen der Verhandlung am 29.04.2015 den beantragten Maßnahmen grundsätzlich zugestimmt. Er hat lediglich auf die zwischen der Konsenswerberin und der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen hingewiesen und deren Einhaltung moniert. Zudem hat er gefordert, dass vor Baubeginn ein Bauzeitplan besprochen und die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY über den Baubeginn informiert werde. Ganz allgemein hat der Obmann darauf hingewiesen, dass durch die geplanten Pisten wieder weniger Weidefläche zur Verfügung stehen würde. Unter einer Einwendung im Sinne des AVG versteht man die Behauptung einer Partei, das den Verfahrensgegenstand bildenden Vorhaben verletze sie in einem bestimmten subjektiv- öffentlichen Recht. Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, muss in der Lage sein, bei der Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein klar umschriebenes Vorhaben – im gegenständlichen Fall Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschneiung der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. – bekämpft (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155, und VwGH 10.12.2013, Zl 2010/05/0220).Unter einer Einwendung im Sinne des AVG versteht man die Behauptung einer Partei, das den Verfahrensgegenstand bildenden Vorhaben verletze sie in einem bestimmten subjektiv- öffentlichen Recht. Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, muss in der Lage sein, bei der Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein klar umschriebenes Vorhaben – im gegenständlichen Fall Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschneiung der Zer Bergbahnen GmbH & Co. KG. – bekämpft (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155, und VwGH 10.12.2013, Zl 2010/05/0220). Obmann AA hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verletzung eines für das wasserrechtliche und forstrechtliche Verfahren relevanten bestehenden Rechtes nicht geltend gemacht. Er hat zwar auf einen Verlust von Weideflächen hingewiesen, die dadurch bewirkten Eingriffe in Rechte allerdings nicht näher erläutert und insbesondere gleichzeitig dem beantragten Vorhaben grundsätzlich zugestimmt. Unabhängig von den Darlegungen in den Kapiteln 3.4, 3.5 und 3.6 der „Erwägungen“ dieses Beschlusse hat es Obmann AA somit unterlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um, gestützt auf § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 und/oder § 19 Abs 4 Z 2 ForstG 1975 iVm § 42 Abs 1 AVG, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Parteistellung im wasserrechtlichen und/oder forstrechtlichen Verfahren zu erlangen.Obmann AA hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verletzung eines für das wasserrechtliche und forstrechtliche Verfahren relevanten bestehenden Rechtes nicht geltend gemacht. Er hat zwar auf einen Verlust von Weideflächen hingewiesen, die dadurch bewirkten Eingriffe in Rechte allerdings nicht näher erläutert und insbesondere gleichzeitig dem beantragten Vorhaben grundsätzlich zugestimmt. Unabhängig von den Darlegungen in den Kapiteln 3.4, 3.5 und 3.6 der „Erwägungen“ dieses Beschlusse hat es Obmann AA somit unterlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um, gestützt auf Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 und/oder Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AVG, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Parteistellung im wasserrechtlichen und/oder forstrechtlichen Verfahren zu erlangen. 3.7 Zur Rechtsmittelegitimation der Erstbeschwerdeführerin: Die derzeit geltenden Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl III-***3, genehmigt. Regelungen zum Obmann enthalten die §§ 14 und 15.

§ 14

lit a der Verwaltungssatzungen vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.Die derzeit geltenden Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl III-***3, genehmigt. Regelungen zum Obmann enthalten die Paragraphen 14 und 15,

Paragraph 14, Litera a, der Verwaltungssatzungen vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Allerdings obliegt

§ 12

lit i der geltenden Satzungen die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte dem Ausschuss, soweit die entsprechende Angelegenheit nicht nach § 6 der geltenden Satzungen der Vollversammlung vorbehalten ist. Unter Berücksichtigung des derzeit geltenden § 6 fällt die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl AGM***1, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY.Allerdings obliegt

Paragraph 12, Litera i, der geltenden Satzungen die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte dem Ausschuss, soweit die entsprechende Angelegenheit nicht nach Paragraph 6, der geltenden Satzungen der Vollversammlung vorbehalten ist. Unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Paragraph 6, fällt die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.11.2015, Zl AGM***1, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016 hat die Erstbeschwerdeführerin den Beschluss der Vollversammlung vom 19.08.2014 in Kopie vorgelegt. Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung vom 19.08.2014 sieht sich Obmann AA berechtigt, in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, Beschwerde zu erheben. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:

§ 35

Abs 9 TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 lit i der geltenden Verwaltungssatzungen obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte grundsätzlich dem Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor. Zudem steht auch der Beschluss der Vollversammlung vom 19.08.2014 in keinem Zusammenhang mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12, Litera i, der geltenden Verwaltungssatzungen obliegt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte grundsätzlich dem Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor. Zudem steht auch der Beschluss der Vollversammlung vom 19.08.2014 in keinem Zusammenhang mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren. Es liegt somit kein Beschluss des zuständigen Agrargemeinschaftsorgans, nämlich des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vor, der Obmann AA ermächtigt hat, in Vertretung der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY Beschwerde gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, zu erheben. VIII.römisch acht. Ergebnis: Der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann AA, kam in dem mit den Spruchteilen A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, abgeschlossenen Verfahren nach dem WRG 1959, ForstG 1975 und TNSchG 2005 keine Parteistellung zu. Ebenso wenig war die Zweitbeschwerdeführerin Partei in dem mit den Spruchteilen A, B und C des Bescheides vom 30.11.2015, Zl III-***1, abgeschlossenen wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlich Verfahren. Zudem haben die beiden Beschwerdeführerinnen trotz ordnungsgemäßer doppelter Kundmachung keine zulässige Einwendung erhoben. Selbst wenn daher die materiell-rechtlichen Vorschriften der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin – entgegen den Darlegungen in den Kapiteln 3.4., 3.5., und 3.6. der „Erwägungen“ dieses Beschlusses – Parteistellung eingeräumt hätten, haben die beiden Beschwerdeführerinnen mangels Erhebung zulässiger Einwendungen keine Parteistellung in dem mit den Spruchteilen A, B und C des Bescheides vom 30.11.2015, Zl III-***1, abgeschlossenen wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren erlangt. Obmann AA war zudem mangels eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft XY nicht ermächtigt, in deren Namen Beschwerde gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2015, Zl III-***1, zu erheben. Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin war daher als unzulässig zurückzuweisen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IX.römisch neun. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Inwiefern der Substanzverwalter oder der Obmann einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die nach dem WRG 1959 und dem ForstG 1975 eingeräumte Parteistellung wahrnehmen darf, ist bislang von der Judikatur nicht beantwortet worden. Die Frage, ob eine im Privatrecht begründete, zugunsten einer Gemeindegutsagrargemeinschaft bestehende Dienstbarkeit der Weide zur Substanz oder zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, allenfalls zur Substanz und zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, zu zählen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang ebenfalls noch nicht zu beurteilen gehabt. Diesen Rechtsfragen kommt über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zu. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3215.10

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