RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1756-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung vom 17.12.2012 des Herrn A Z, Adresse, vertreten durch RA Dr. B Y, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom 10.12.2012, Zl ***-*/****-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 21.08.2012, Zl ***-*/****-****, wird ersatzlos aufgehoben.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen vom 03.08.2007 beantragte Herr A Z (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Um- und Zubau eines Flugdachs auf Gst Nr **, KG K. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 17.08.2007, Zl ***-*/****-****, wurde die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Schuppens und Neubau eines Flugdachs als Hackschnitzellagerraum sowie eines weiteren Flugdachs auf dem Gst Nr **, KG K, nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen (Pläne und Baubeschreibung) und für den vorgesehenen Verwendungszweck als Hackschnitzellager unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 21.08.2012, Zl ***-*/****-****, dem Beschwerdeführer die Benützung des Flugdachs, genehmigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 17.08.2007, als Mistlege bzw zur Lagerung von Mist gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 untersagt. Begründend stellte die Behörde dazu fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 17.08.2007 auf dem im allgemeinen Mischgebiet befindlichen Gst Nr ** die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch des bestehenden Schuppens und den Neubau eines Flugdachs für die Lagerung von Hackschnitzeln erteilt worden wäre. Zwar möge der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, wonach auf dem bezogenen Grundstück seit Jahrzehnten eine Mistlege betrieben werde, richtig sein, jedoch habe sich diese weiter nordwestlich befunden. Ungeachtet dessen wäre bei dem mit Bescheid mit vom 17.08.2007 genehmigten Flugdach die Lagerung von Mist bzw der Betrieb einer Mistlege weder im Plan dargestellt noch als Verwendungszweck angeführt worden, als Verwendungszweck sei ausdrücklich Hackschnitzellager definiert worden. Es entspreche daher die Verwendung des Flugdachs bzw von Teilen des Flugdachs als Mistlege nicht dem genehmigten Verwendungs-zweck. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 21.08.2012, Zl ***-*/****-****, dem Beschwerdeführer die Benützung des Flugdachs, genehmigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 17.08.2007, als Mistlege bzw zur Lagerung von Mist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 untersagt. Begründend stellte die Behörde dazu fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 17.08.2007 auf dem im allgemeinen Mischgebiet befindlichen Gst Nr ** die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch des bestehenden Schuppens und den Neubau eines Flugdachs für die Lagerung von Hackschnitzeln erteilt worden wäre. Zwar möge der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, wonach auf dem bezogenen Grundstück seit Jahrzehnten eine Mistlege betrieben werde, richtig sein, jedoch habe sich diese weiter nordwestlich befunden. Ungeachtet dessen wäre bei dem mit Bescheid mit vom 17.08.2007 genehmigten Flugdach die Lagerung von Mist bzw der Betrieb einer Mistlege weder im Plan dargestellt noch als Verwendungszweck angeführt worden, als Verwendungszweck sei ausdrücklich Hackschnitzellager definiert worden. Es entspreche daher die Verwendung des Flugdachs bzw von Teilen des Flugdachs als Mistlege nicht dem genehmigten Verwendungs-zweck. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom 10.12.2012, Zl ***-*/****-****, als unbegründet abgewiesen. Aus den vorliegenden Plänen gehe eindeutig die Verwendung des Flugdachs zur Lagerung von Hackschnitzeln hervor, eine Lagerung von Mist werde in den Einreichplänen nicht beschrieben. Die baurechtliche Bewilligung wäre für den Neubau eines Flugdachs für die Lagerung von Hackschnitzeln erteilt worden. Der Vorhalt des Berufungswerbers, die Errichtung des Flugdaches ohne besonderen Verwendungszweck wäre von der Behörde im Wissen, dass sich dort eine Mistlege befunden habe, genehmigt worden, stelle eine reine und nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung dar. Sowohl die Behauptung, die frühere Mistlege hätte bis ca 1,5 m an und ebenso die Ausführung, dass keine Verlegung des Mistlagerplatzes stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar. Eine Verlegung der Mistlege ergebe sich gerade aus den dafür vom Berufungswerber ins Treffen geführten TIRIS-Luftbildaufnahmen aus dem Jahre
- Danach habe die Mistlege einen Grenzabstand zum Nachbargrundstück **/* von ca 3,5 m aufgewiesen. Hinsichtlich dieser ursprünglichen Lage der Mistlege berief sich die Berufungsbehörde weiters auf eine Naturstandsaufnahme aus dem Jahre 1987 des Vermessungsbüros DI C sowie auf eine Naturstandsaufnahme aus dem Jahre 2006 der Firma Netz und Plan aus L. Im Einreichplan zum Baubescheid vom 17.08.2007 sei der Abbruch der bestehenden (südlichen) Einfriedungsmauer der Mistlege gelb dargestellt. Die Lage dieser abzubrechenden Mauer sei ident mit der in den Naturstandsaufnahmen als südseitige Abgrenzungsmauer dargestellten Mauer. Damit befände sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Mistlege zwar auf demselben Grundstück, nicht aber an derselben ursprünglichen Stelle. Auch im Bauverfahren wäre niemals von einer Verlegung der Mistlege unter das neue Flugdach die Rede gewesen. Gemäß der geltenden Planunterlagenverordnung 1998 wären in den Grundrissen die Nutzfläche und der Verwendungszweck anzuführen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Vorstellung vom 17.12.2012, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen monierte, dass die Genehmigung des weiteren Flugdaches im Wissen der dort befindlichen Mistlege und zum Zweck der Überdachung der Mistlege erteilt worden wäre. Erneut wurde mit dem bereits mehr als 70-jährigen Bestand einer Mistlege an eben dieser Stelle, damit in unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze zum Gst **/*, argumentiert. Die Errichtung des Flugdaches samt Mauer, die bessere Schlichtungsmöglichkeit des Mists auf wesentlich kleinerer Fläche bedeute eine massive Verbesserung der Immissionslage für die Nachbarn. Die Mistlege werde gesetzeskonform, im Mischgebiet rechtlich möglich und praktisch üblich betrieben. Das mit Bescheid vom 17.08.2007 bewilligte Flugdach habe den Verwendungszweck als Hackschnitzellager und werde diesem unwiderlegbar entsprochen. Die Mistlege befinde sich dem gegenüber nicht unter diesem Flugdach, sondern unter dem ebenfalls bewilligten weiteren Flugdach. Mangels Begrenzungsmauer für die Mistlege vor Errichtung des Flugdaches habe sich der Abstand der Mistlege zum Nachbargrundstück je nach Mistanfall, damit auch bis fast an die Grundstücksgrenze möglich, geändert. Eine Situierung der Mistlege innerhalb dieser Bereichsschwankungen bedeute für die Immissionsbelästigung der Nachbarn keinerlei Unterschied, wäre ein spürbarer Unterschied erst ab einer Entfernung von mindestens 15 m gegeben. Zudem befinde sich am südwestlich gelegenen Nachbargrundstück 70/2 ebenfalls eine Mistlege, dies sogar in einem viel größeren Ausmaß. Der Gemeinde wäre der beabsichtigte Betrieb der Mistlege unter dem neu errichteten Flugdach immer bewusst gewesen. Spätestens seit Feber 2010 (Schriftverkehr mit dem Errichter der benachbarten Wohnanlage betreffend Immissionsauswirkungen durch die Mistlege) wäre die Gemeinde vom Betrieb der Mistlege unter diesem Flugdach informiert gewesen. Eine Untersagung der Verwendung als Mistlege wäre jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Auch die Nachbarn hätten ihre Aufsichtsbeschwerde erst zwei Jahre nach Bezug ihres Hauses eingebracht. Der Beschwerdeführer bezog sich weiters auf eine von ihm im Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Landeslandwirtschaftskammer Tirol, Ing. D, vom 05.09.2012, in der dieser die Mistlege als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend beurteile, sich die Mistlege in Hinblick auf den Zugang zur Jauchengrube als auch der Nähe zum Stall aus arbeitswirtschaftlicher Sicht und Funktionalität an einem sehr geeigneten Standort befinde und die Geruchsbelästigung zum Besichtigungstermin als sehr gering einzustufen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erachtete die Zulässigkeit einer Mistlege im Mischgebiet als unbestritten sowie die Geruchsbelästigungen als in keinem zu dieser Widmungskategorie unzumutbaren Ausmaß. Handle es sich bei der Mistlege um kein Gebäude, wäre auch eine Angabe des Verwendungszwecks dieses Flugdachs gemäß § 3 der Planunterlagenverordnung 1998 nicht gefordert gewesen. Habe die Behörde die Errichtung des zusätzlichen Flugdachs ohne besonderen Verwendungszweck genehmigt, sei schon allein damit eine Untersagung der Verwendung zur Lagerung von Mist denkbar unmöglich. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Vorstellung vom 17.12.2012, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen monierte, dass die Genehmigung des weiteren Flugdaches im Wissen der dort befindlichen Mistlege und zum Zweck der Überdachung der Mistlege erteilt worden wäre. Erneut wurde mit dem bereits mehr als 70-jährigen Bestand einer Mistlege an eben dieser Stelle, damit in unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze zum Gst **/*, argumentiert. Die Errichtung des Flugdaches samt Mauer, die bessere Schlichtungsmöglichkeit des Mists auf wesentlich kleinerer Fläche bedeute eine massive Verbesserung der Immissionslage für die Nachbarn. Die Mistlege werde gesetzeskonform, im Mischgebiet rechtlich möglich und praktisch üblich betrieben. Das mit Bescheid vom 17.08.2007 bewilligte Flugdach habe den Verwendungszweck als Hackschnitzellager und werde diesem unwiderlegbar entsprochen. Die Mistlege befinde sich dem gegenüber nicht unter diesem Flugdach, sondern unter dem ebenfalls bewilligten weiteren Flugdach. Mangels Begrenzungsmauer für die Mistlege vor Errichtung des Flugdaches habe sich der Abstand der Mistlege zum Nachbargrundstück je nach Mistanfall, damit auch bis fast an die Grundstücksgrenze möglich, geändert. Eine Situierung der Mistlege innerhalb dieser Bereichsschwankungen bedeute für die Immissionsbelästigung der Nachbarn keinerlei Unterschied, wäre ein spürbarer Unterschied erst ab einer Entfernung von mindestens 15 m gegeben. Zudem befinde sich am südwestlich gelegenen Nachbargrundstück 70/2 ebenfalls eine Mistlege, dies sogar in einem viel größeren Ausmaß. Der Gemeinde wäre der beabsichtigte Betrieb der Mistlege unter dem neu errichteten Flugdach immer bewusst gewesen. Spätestens seit Feber 2010 (Schriftverkehr mit dem Errichter der benachbarten Wohnanlage betreffend Immissionsauswirkungen durch die Mistlege) wäre die Gemeinde vom Betrieb der Mistlege unter diesem Flugdach informiert gewesen. Eine Untersagung der Verwendung als Mistlege wäre jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Auch die Nachbarn hätten ihre Aufsichtsbeschwerde erst zwei Jahre nach Bezug ihres Hauses eingebracht. Der Beschwerdeführer bezog sich weiters auf eine von ihm im Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Landeslandwirtschaftskammer Tirol, Ing. D, vom 05.09.2012, in der dieser die Mistlege als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend beurteile, sich die Mistlege in Hinblick auf den Zugang zur Jauchengrube als auch der Nähe zum Stall aus arbeitswirtschaftlicher Sicht und Funktionalität an einem sehr geeigneten Standort befinde und die Geruchsbelästigung zum Besichtigungstermin als sehr gering einzustufen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erachtete die Zulässigkeit einer Mistlege im Mischgebiet als unbestritten sowie die Geruchsbelästigungen als in keinem zu dieser Widmungskategorie unzumutbaren Ausmaß. Handle es sich bei der Mistlege um kein Gebäude, wäre auch eine Angabe des Verwendungszwecks dieses Flugdachs gemäß Paragraph 3, der Planunterlagenverordnung 1998 nicht gefordert gewesen. Habe die Behörde die Errichtung des zusätzlichen Flugdachs ohne besonderen Verwendungszweck genehmigt, sei schon allein damit eine Untersagung der Verwendung zur Lagerung von Mist denkbar unmöglich. Mit Bescheid vom 22.05.2013, Zl RoBau-8-1/846/1-2013, wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht um die Frage der Zulässigkeit des Flugdaches alleine ginge, sondern vielmehr um die Frage einer überdachten Düngestätte, sowie darum, ob die im allgemeinen Mischgebiet betriebene konkrete Mistlege hinsichtlich ihrer Immissionen und unter Bezug auf ihre Situierung im Mindestabstandsbereich vertretbar und genehmigbar wäre. Für die Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages komme es nicht auf die Dauer des konsenswidrigen Zustandes, sondern einzig darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung hinsichtlich der betroffenen baulichen Anlage vorlägen. Aus Sicht der Vorstellungsbehörde sei die Benützungsuntersagung zu Recht erfolgt. Werde eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, sei eine Untersagung gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 auszusprechen. Andernfalls wäre die Untersagung auf lit d leg cit zu stützen gewesen, wonach die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung im Falle, als diese bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde, zu untersagen hätte. Dies könnte bei der gegenständlichen dreiseitig umschlossenen Düngerstätte der Fall sein. Durch die Subsumtion unter lit c anstelle unter lit d des § 39 Abs 6 TBO 2011 trete jedoch keine Verschlechterung in der Rechtsposition des Vorstellungswerbers ein. Mit Bescheid vom 22.05.2013, Zl RoBau-8-1/846/1-2013, wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht um die Frage der Zulässigkeit des Flugdaches alleine ginge, sondern vielmehr um die Frage einer überdachten Düngestätte, sowie darum, ob die im allgemeinen Mischgebiet betriebene konkrete Mistlege hinsichtlich ihrer Immissionen und unter Bezug auf ihre Situierung im Mindestabstandsbereich vertretbar und genehmigbar wäre. Für die Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages komme es nicht auf die Dauer des konsenswidrigen Zustandes, sondern einzig darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung hinsichtlich der betroffenen baulichen Anlage vorlägen. Aus Sicht der Vorstellungsbehörde sei die Benützungsuntersagung zu Recht erfolgt. Werde eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, sei eine Untersagung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 auszusprechen. Andernfalls wäre die Untersagung auf Litera d, leg cit zu stützen gewesen, wonach die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung im Falle, als diese bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde, zu untersagen hätte. Dies könnte bei der gegenständlichen dreiseitig umschlossenen Düngerstätte der Fall sein. Durch die Subsumtion unter Litera c, anstelle unter Litera d, des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 trete jedoch keine Verschlechterung in der Rechtsposition des Vorstellungswerbers ein. Der gegen diesen Vorstellungsbescheid gerichteten Beschwerde gab der Verwaltungs-gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Zl ***/**/***-*, Folge und hob den angefochtenen Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Mistlege tatsächlich bereits seit über 70 Jahren auf der Liegenschaft bestanden habe, ob bzw wann sich deren Lage geändert habe und ob sie vormals rechtmäßig betrieben worden sei, da es sich bei der Mistlege aufgrund der gegenständlich vorgenommenen baulichen Maßnahmen nunmehr jedenfalls um ein aliud handle. Eine Mistlege, die sich unter einem Flugdach befände und an drei Seiten von einer Mauer umgeben sei, wäre nämlich in baurechtlicher Hinsicht nicht ident mit einer nicht überdachten und nicht von einer Mauer umschlossenen Mistlege. Die belangte Behörde ginge im Ergebnis nicht von einer bewilligungswidrigen Verwendung eines Gebäudes aus. Sie habe zwar angeführt, aufgrund der Einlassung der Säulen des Flugdachs in die die Mistlege dreiseitig umfassende Mauer müsste die gesamte Anlage unter dem Aspekt des möglichen Gebäudebegriffes beurteilt werden, sie habe jedoch offen gelassen, ob es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage nun tatsächlich um ein Gebäude handle. Ferner habe es die Behörde offen gelassen, ob die Untersagung auf § 39 Abs 6 lit d TBO 2011 zu stützen sei, insofern sie die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht abschließend geprüft und begründet hätte. Somit bleibe entscheidend, ob § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 zu Recht herangezogen worden wäre. Nach dieser Bestimmung könne einerseits die Benützung untersagt werden, wenn eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck verwendet werde, andererseits, wenn die bauliche Anlage nicht entsprechend dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt werde. Da das verfahrensgegenständliche Flugdach ohne Zweckwidmung bewilligt worden sei, könne es nicht widersprüchlich zur Baubewilligung verwendet werden. Ausschlaggebend sei im gegenständlichen Fall daher, ob die Baulichkeit entgegen dem „aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck“ benützt werde. Mit diesem Gesetzeswortlaut sollten gerade auch Bauten erfasst werden, die keinen bewilligten Verwendungszweck hätten. Die belangte Behörde lege nun jedoch nicht dar, worin der „aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck“ des gegenständlichen Flugdaches bzw der darunter befindlichen Mauer bestehe (wobei nicht nachvollziehbar geklärt erscheine, ob bzw inwieweit auch die Mauer Gegenstand einer Baubewilligung sei). Zur Beurteilung der baulichen Zweckbestimmung wäre auf die Bausubstanz abzustellen, in diesem Zusammenhang wohl auch auf die Größe der Baulichkeit und die zulässige Nutzung des Grundstückes, hier wohl auch auf die Lage des Bauwerks in Bezug auf eine schon vorherige Nutzung dieser Fläche. Weder habe die belangte Behörde das Fehlen einer Darlegung hinsichtlich des aus der baulichen Zweckbestimmung des „weiteren“ Flugdaches bzw der Mauer hervorgehenden Verwendungszwecks in den Bescheiden der Gemeindebehörden aufgegriffen, noch ihrerseits eine entsprechende Begründung vorgenommen. Dem angefochtenen Bescheid könne damit nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass der Tatbestand des § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 erfüllt sei (was auch hinsichtlich jenes der lit d der genannten Bestimmung gelte). Der gegen diesen Vorstellungsbescheid gerichteten Beschwerde gab der Verwaltungs-gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Zl ***/**/***-*, Folge und hob den angefochtenen Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Mistlege tatsächlich bereits seit über 70 Jahren auf der Liegenschaft bestanden habe, ob bzw wann sich deren Lage geändert habe und ob sie vormals rechtmäßig betrieben worden sei, da es sich bei der Mistlege aufgrund der gegenständlich vorgenommenen baulichen Maßnahmen nunmehr jedenfalls um ein aliud handle. Eine Mistlege, die sich unter einem Flugdach befände und an drei Seiten von einer Mauer umgeben sei, wäre nämlich in baurechtlicher Hinsicht nicht ident mit einer nicht überdachten und nicht von einer Mauer umschlossenen Mistlege. Die belangte Behörde ginge im Ergebnis nicht von einer bewilligungswidrigen Verwendung eines Gebäudes aus. Sie habe zwar angeführt, aufgrund der Einlassung der Säulen des Flugdachs in die die Mistlege dreiseitig umfassende Mauer müsste die gesamte Anlage unter dem Aspekt des möglichen Gebäudebegriffes beurteilt werden, sie habe jedoch offen gelassen, ob es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage nun tatsächlich um ein Gebäude handle. Ferner habe es die Behörde offen gelassen, ob die Untersagung auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, TBO 2011 zu stützen sei, insofern sie die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht abschließend geprüft und begründet hätte. Somit bleibe entscheidend, ob Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 zu Recht herangezogen worden wäre. Nach dieser Bestimmung könne einerseits die Benützung untersagt werden, wenn eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck verwendet werde, andererseits, wenn die bauliche Anlage nicht entsprechend dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt werde. Da das verfahrensgegenständliche Flugdach ohne Zweckwidmung bewilligt worden sei, könne es nicht widersprüchlich zur Baubewilligung verwendet werden. Ausschlaggebend sei im gegenständlichen Fall daher, ob die Baulichkeit entgegen dem „aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck“ benützt werde. Mit diesem Gesetzeswortlaut sollten gerade auch Bauten erfasst werden, die keinen bewilligten Verwendungszweck hätten. Die belangte Behörde lege nun jedoch nicht dar, worin der „aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck“ des gegenständlichen Flugdaches bzw der darunter befindlichen Mauer bestehe (wobei nicht nachvollziehbar geklärt erscheine, ob bzw inwieweit auch die Mauer Gegenstand einer Baubewilligung sei). Zur Beurteilung der baulichen Zweckbestimmung wäre auf die Bausubstanz abzustellen, in diesem Zusammenhang wohl auch auf die Größe der Baulichkeit und die zulässige Nutzung des Grundstückes, hier wohl auch auf die Lage des Bauwerks in Bezug auf eine schon vorherige Nutzung dieser Fläche. Weder habe die belangte Behörde das Fehlen einer Darlegung hinsichtlich des aus der baulichen Zweckbestimmung des „weiteren“ Flugdaches bzw der Mauer hervorgehenden Verwendungszwecks in den Bescheiden der Gemeindebehörden aufgegriffen, noch ihrerseits eine entsprechende Begründung vorgenommen. Dem angefochtenen Bescheid könne damit nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass der Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 erfüllt sei (was auch hinsichtlich jenes der Litera d, der genannten Bestimmung gelte). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge ein agrartechnisches Gutachten des Herrn Ing. E X, Abteilung Agrarwirtschaft, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 18.01.2016, AGW-****/****-****, sowie ein hochbautechnisches Gutachten des Herrn Ing. F W, Baupolizei, Gruppe Bau und Technik, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 04.02.2016, ****-****/***-****, eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge ein agrartechnisches Gutachten des Herrn Ing. E römisch zehn, Abteilung Agrarwirtschaft, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 18.01.2016, AGW-****/****-****, sowie ein hochbautechnisches Gutachten des Herrn Ing. F W, Baupolizei, Gruppe Bau und Technik, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 04.02.2016, ****-****/***-****, eingeholt. Der Beschwerdeführer legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Gutachten der G, Lehr- und Forschungszentrum, Landwirtschaft, vom 26.02.2014, GZ *.*/****/**, betreffend eine Beurteilung aus emissions- bzw immissionstechnischer Sicht vor. Am 02.03.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gilt folgende maßgebende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, …
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 dritter Satz benützt.wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt. … […]“ III. Beweisaufnahme:römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akte und durch Einholung sowohl eines agrartechnischen als auch eines hochbautechnischen Amtssachverständigengutachtens. Am 02.03.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol war in Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2015 geäußerte Rechtsansicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gehalten. Es war demnach mangels ausdrücklicher Angabe des Verwendungszwecks des „weiteren“ südlichen Flugdachs im Baubescheid vom 17.08.2007 der aus der baulichen Zweckbestimmung dieser baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck zu ermitteln. Dabei waren die vom Verwaltungsgerichtshof dafür aufgestellten Prüfungsansätze zu übernehmen. Der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu beigezogene agrartechnische Amtssachverständige verwies in seinem Gutachten vom 18.01.2016, erklärend dargelegt nochmals in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2016, im Hinblick auf die zulässige Nutzung des Baugrundstücks auf den seit mehreren Jahrzehnten bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb „H V“ (Betriebsnummer *******). Der Hof „H V“ sei bei der Agrarmarkt Austria unter dem Beschwerdeführer als Betriebsführer als Schweinemastbetrieb gemeldet, wobei derzeit jährlich 30 Mastschweine ausgemästet und über das zugehörige Gasthaus verwertet würden. Beim landwirtschaftlichen Betrieb handle es sich um einen kleinen Nebenerwerbsbetrieb. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung werden jeweils 30 Mastschweine gleichzeitig im Stall gehalten. Das Gst Nr **, KG K, ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde K als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen. Der agrartechnische Sachverständige führte aus, dass aus den vorhandenen Plänen (aus dem Jahre 1951, Anm.) der Bestand einer Mistlege hervorgehe, diese jedoch nicht am derzeitigen Standort bestanden habe. Der agrartechnische Amtssachverständige führte grundsätzlich aus, dass die Immissionen durch die Umgestaltung der Mistlege nicht zugenommen hätten. Der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu beigezogene agrartechnische Amtssachverständige verwies in seinem Gutachten vom 18.01.2016, erklärend dargelegt nochmals in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2016, im Hinblick auf die zulässige Nutzung des Baugrundstücks auf den seit mehreren Jahrzehnten bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb „H V“ (Betriebsnummer *******). Der Hof „H V“ sei bei der Agrarmarkt Austria unter dem Beschwerdeführer als Betriebsführer als Schweinemastbetrieb gemeldet, wobei derzeit jährlich 30 Mastschweine ausgemästet und über das zugehörige Gasthaus verwertet würden. Beim landwirtschaftlichen Betrieb handle es sich um einen kleinen Nebenerwerbsbetrieb. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung werden jeweils 30 Mastschweine gleichzeitig im Stall gehalten. Das Gst Nr **, KG K, ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde K als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen. Der agrartechnische Sachverständige führte aus, dass aus den vorhandenen Plänen (aus dem Jahre 1951, Anmerkung der Bestand einer Mistlege hervorgehe, diese jedoch nicht am derzeitigen Standort bestanden habe. Der agrartechnische Amtssachverständige führte grundsätzlich aus, dass die Immissionen durch die Umgestaltung der Mistlege nicht zugenommen hätten. Der agrartechnische Sachverständige beurteilte die Gebäude (Wirtschaftsgebäude, Mistlege) sowohl der Funktion als auch der Größe nach der Bewirtschaftungsform und der Betriebsgröße als angepasst und den agrartechnischen Anforderungen entsprechend. Das Mistlager fasse rund 25 m³ Mist, wobei die Stapelhöhe mit maximal 1,40 m gerechnet werde, sodass die Grenzmauer nicht überragt würde. Die Schweine würden in Boxen ohne Spaltboden gehalten und täglich ausgemistet. Als Einstreu diene zu 50 % Stroh und zu 50 % Sägemehl, dies ergebe einen trockenen Mist und wären damit auch die abzuleitenden Mistwässer sehr gering. Pro Standplatz falle bei der Schweinemast bei guter Einstreu in sechs Monaten (laut Wasserrechtsgesetz bestehe die Verpflichtung zu einer Düngerlagerung von mindestens sechs Monaten) zwischen 0,5 und 0,8 m³ Mist an. Bei einem Lagervolumen von 25 m³ wäre auch bei Annahme von gleichzeitig 30 Mastschweinen (so ergänzend beurteilt durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegenüber seinen gutachterlichen Ausführungen, denen er noch ein Anzahl von lediglich 15 gleichzeitig gehaltenen Mastschweinen zugrunde gelegt hatte) das Fassungsvermögen des Mistlagers ausreichend groß dimensioniert. Hinsichtlich der bestehenden Güllegrube ergebe sich unter Rückgriff auf die Bestandspläne von 1951 bei einer Bemaßung von 3 m x 4 m x 2,2 m ein Fassungsvermögen von 26 m³. Da durch die größeren Mengen an Streu kaum Mistwässer und Jauche anfielen, sei wesentlich mehr Grubenraum als gefordert vorhanden. Durch die Errichtung eines schrägen Flugdachs könne besonders bei Sonneneinwirkung in den Sommermonaten die Luft Richtung Hackschnitzellager, somit nach Norden hin ausströmen und damit von den Nachbarn weg abgeleitet werden, was sich immissionsmäßig günstig auswirke. Der Sachverständige betonte, dass die gegenüber der Genehmigung tatsächlich steiler vorgenommene Dachausführung (Dachneigung von ca 20 %) dabei einen weiteren Vorteil bringe. Aufgrund der projektierten Trennung (massive Stahlbetonwand von 1,30 m Höhe) der Mistlege vom Hackschnitzellager eigne sich diese auch bei an sich vorgesehenem baulichem Verbund zum Betrieb als Mistlege. Einen zusätzlichen Vorteil bringe die gegenüber der Bewilligung vorgenommene Erhöhung der Mauer auf 2 m sowie die weitere Abtrennung oberhalb der Mauer in Riegelbauweise mit OSB-Platten, welche ein Überfallen von Hackschnitzeln zum Mistlager verhindere. Aber auch die bescheidmäßig bewilligte Ausführung als solche entspräche zum Betrieb als Mistlege. Beurteilt wurde weiters, dass sich das Düngerlager aus agrarwirtschaftlicher und arbeitswirtschaftlicher Sicht unter baulichen Gesichtspunkten und Planungen, dies auch im Hinblick auf die vorhandene geringe Entfernung zwischen Stall und Mistlege, zur Lagerung von Schweinemist eigne. Die Entmistung im Stall erfolge händisch mit einem Schubkarren (das Ausmisten beschränke sich pro Tag auf eine Schubkarrenladung), beim Verladen des Mistes und Ausbringen auf das Feld werde mit einem Frontlader gearbeitet. Die Durchfahrtshöhe beim Mistlager von 2,5 m reiche aus, dass mit dem Traktor oder einem Hoftrak gearbeitet werden könne, auch die Breite der Düngerstätte wäre für den Einsatz eines Frontladers ausreichend, wobei sich durch das erfolgte Versetzen der Säulen des Flugdachs von (wie genehmigt) vor der Mauer auf direkt auf die Mauer auf der Innenseite eine glatte Wandfläche ergebe, die das Arbeiten mit einem Frontlader noch wesentlich erleichtere. Die Bodenplatte bestehe aus Ortbeton, sodass ein Versickern und Eindringen von Jauche und Mistwasser in das Erdreich verhindert werde. Die Oberflächenwässer, insbesondere das kaum austretende Mistwasser, würden durch zwei Rigole aufgefangen und in die alte bestehende Jauchengrube unterhalb des Hackschnitzellagers abgeleitet. Dies habe anlässlich des durchgeführten Ortsaugenscheins festgestellt werden können. Sachverhaltsbezogen wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 28.04.1951, Zl *-****/*, (baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf Gst **, KG K) auch eine Mistlege mit darunter befindlicher Jauchengrube südlich der Tennenauffahrt genehmigt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus der im Vorspruch dieses Bescheides enthaltenen Baubeschreibung, aus den darauf bezogenen Auflagen 9 und 10 sowie hinsichtlich ihrer Situierung aus den genehmigten Plänen. Diese (verbleibende) Jauchengrube wird jedoch in den dem Baubescheid vom 17.08.2007 zu Grunde liegenden Plänen nicht (nach der Planunterlagenverordnung 1998 hätte dies in der Form einer Bestandseintragung in grauer Färbelung zu geschehen gehabt) dargestellt. Der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige beschreibt in seinem Gutachten vom 04.02.2016 unter Zugrundelegung des Baubescheides vom 28.04.1951 die damit angedachte Errichtung einer Düngerstätte (= Mistlege) im Ausmaß von 4,60 m x 4,60 m im südwestlichen Bereich des Wirtschaftsgebäudes. Nord-, süd- und westseitig seien dabei zur seitlichen Begrenzung Mauerscheiben in Stampfbetonbauweise vorgesehen gewesen, wobei Teile der westseitigen Wand in Holzbohlen erstellt werden sollten, um einen Abtransport des Düngers (= Mist) sicherstellen zu können. Die Höhe der vorgesehenen seitlichen Wandscheibe in der Stärke von 30 cm zur Begrenzung der Düngerstätte betrage 1,10 m ab der Bodenplatte, gegenüber dem ostseitigen Wirtschaftsgebäude sei keine Begrenzung der Düngerstätte vorgesehen gewesen. Unterhalb dieser Düngerstätte wäre eine Jauchengrube im Ausmaß von 4,0 m x 2,50 m x 2,20 m, damit nur in Form einer Teilunterkellerung der Düngerstätte, geplant gewesen. Die Umfassungsbauteile der Jauchengrube (Decke, Wände, Bodenplatte) bestünden ebenfalls aus Stampfbeton. Im nordwestlichen Eckbereich der Düngerstätte bzw Jauchengrube sei ein Schacht von 60 cm x 60 cm zur Entleerung der Jauchengrube eingeplant gewesen. Zur Beurteilung, ob im Hinblick auf die mit Bescheid vom 28.04.1951 genehmigte Situierung der Jauchengrube einerseits und die Situierung der nunmehr im Jahre 2007 genehmigten Mistlege andererseits (südliches Flugdach) eine Ableitung der entstehenden Abwässer dieser neuen Mistlege in die Jauchengrube unter sowohl räumlichen als auch bautechnischen Aspekten überhaupt möglich wäre, verglich der hochbautechnische Sachverständige beide Planungen und nahm dazu eine Einarbeitung der 1951 genehmigten Düngerstätte (Mistlege) in die im Jahre 2007 genehmigten Planunterlagen (Grundriss) mittels CAD (Computer-aided-design) vor. Der hochbautechnische Amtssachverständige zog darauf aufbauend den Schluss, dass die in der Planung 2007 südseitig zum Abbruch dargestellte Mauer mangels Übereinstimmung deren Positionierung und Längenausdehnung mit der ursprünglichen Genehmigung nicht mit der 1951 genehmigten südseitigen Außenwand der Düngerstätte gleichzusetzten sei. In den Ansichten, der Schnittführung und im Grundriss der Planung 2007 hätten die im Jahre 1951 genehmigten und künftig nicht mehr benötigten Bauteile als Abbruch gelb dargestellt werden müssen, wobei die derzeit als Abtrag eingezeichnete Mauer mangels Genehmigung in dieser Form nicht von Relevanz sei. Die verbleibenden Teile der Jauchengrube hätten in den Ansichten, dem Grundriss und der Schnittführung der Planung 2007 als Bestand eingezeichnet werden müssen. Sollte die Jauchengrube in abgeänderter Form zum Bewilligungsbescheid 1951 errichtet worden sein, müssten die von der ursprünglichen Genehmigung abweichenden Teile als Neubau rot dargestellt werden. Gegebenenfalls hätte dies zur Ableitung der genauen Abmessungen und Ausführung auch einer entsprechenden Grundrissdarstellung bedurft. Der hochbautechnische Sachverständige stellte fest, dass weder in den Planunterlagen noch in der Baubeschreibung 2007 Aussagen über die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich des Hackschnitzellagers bzw der sich unterhalb der südseitigen Flugdachkonstruktion befindlichen Flächen getroffen worden seien. Es befinde sich in der Baubeschreibung lediglich der Hinweis der Versickerung der Niederschlagswässer auf eigenem Grund. Die Art der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung wäre entgegen der Planunterlagenverordnung 1998 nicht angeführt. Durch die nunmehrige Ausbildung einer Mistlege entstünden jedoch auch Schmutzwässer, welche einer gesonderten Ableitung (Gemeindekanal, Güllegrube, wasserdichte Senkgrube etc) zuzuführen seien. Der hochbautechnische Amtssachverständige verdeutlichte die vom agrartechnischen Sachverständigen vor Ort vorgefundene und fotografisch belegte Situation, wonach die entstehenden Schmutzwässer durch zwei Rigole eingefangen und in die bestehende Jauchengrube eingeleitet werden, durch eine entsprechende planliche Einarbeitung dieser Rigole in die genehmigte Planung 2007. Der Sachverständige zog daraus den weiteren Schluss, dass durch die Positionierung der beiden Rigole, der befestigten Ausbildung des Bodens und der seitlichen Begrenzung der Mistlege mittels Stahlbetonwänden eine ordnungsgemäße Sammlung und Ableitung der anfallenden Schmutzwässer in diesem Bereich gegeben wäre, die Wasserdichtheit zwischen Bodenplatte und aufgehender Wandscheibe zur Vermeidung von Schmutzwasseraustritt durch die Fugen (Einbau von Fugenbändern) jedoch noch zu prüfen wäre. Der hochbautechnische Sachverständige zog aufgrund des ermittelten räumlichen Naheverhältnisses der beiden Rigolen zur bestehenden Jauchengrube (jeweils ca 4
- m)den fachlichen Schluss, dass eine Einleitung in diese Grube technisch einfach realisierbar und als möglich erachtet werde. Dies begründe sich durch das Bestehen eines Gefälles der Rigole zu einem zentralen Abfluss, von welchem in weiterer Folge die anfallenden Schmutzwässer über im Gefälle verlegte Rohrleitungen (in der Regel bestehend aus PVC-Rohren mit einem Durchmesser von 100
- mm)in die Jauchengrube eingeleitet würden. In jenem Punkt, in dem die Rohrleitungen die Wände der Jauchengrube durchdringen würden, sei auf entsprechende Wasserdichtheit zu achten, um den Austritt von Schmutzwasser aus der Grube in den Untergrund verhindern zu können. Die Ableitung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer wäre noch zu klären, würden diese nach der Baubeschreibung auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht. Ein Einleiten der Niederschlagswässer hingegen in die Jauchengrube würde zu einer Vermischung von Schmutz- und Niederschlagswässern sowie infolge Wasserdichtheit der Jauchengrube zur Unmöglichkeit der baubescheids-gemäßen Versickerung (auf eigenem Grund) führen. Aus plantechnischer Sicht deutete der hochbautechnische Sachverständige die in der Grundrissdarstellung eingetragenen, durchgehend gezeichneten einfach roten Linien (wobei der Sachverständige aber auch in diesem Zusammenhang Ungereimtheiten im Hinblick auf die Darstellung der restlichen Bodenbefestigungen ortete) als Darstellung der Abschlusskanten eines befestigten Bodens (zB Bodenplatte im Stahlbeton) zum angrenzenden Bereich (zB Vorplatz). Eine bauliche Abtrennung in der Art, dass damit ein jederzeitiger ungestörter Zugang bzw eine Zufahrt gehindert wäre, werde damit nicht dargestellt. Der hochbautechnische Sachverständige stellte fest, dass die mit Bescheid vom 17.08.2007 genehmigte bauliche Anlage in Teilen abweichend vom Konsens ausgeführt wurde. Dies betrifft etwa bauliche Maßnahmen zur Trennung der Hackschnitzellagerfläche gegenüber der Fläche unterhalb des südseitigen Flugdachs (Erhöhung Trennwand, Schließung der Trennwand bis Unterkante südseitiger Dachkonstruktion), damit eine steiler als genehmigt geführte Dachneigung der südseitigen Flugdachkonstruktion, eine Höherführung der nordseitigen Begrenzungsmauer mit Bretterverschalung, zusätzlich ausgeführte östliche Wandkonstruktion des Hackschnitzellagers, Ausstattung der gesamten baulichen Anlage mit einer Stahlbetonplatte als auch ost- und westseitige bauliche Maßnahmen zur Abgrenzung der Mistlege. Rechtliche Ausführungen: Auftrag des durchzuführenden Verfahrens ist die Ermittlung des aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks des südlichen Flugdachs. Zur Beurteilung der „baulichen Zweckbestimmung“ ist dabei auf die Bausubstanz abzustellen. Der Prüfung ist dabei im konkreten jene Bausubstanz zugrunde zu legen, wie sie mit Bescheid vom 17.08.2007 baubehördlich genehmigt wurde. Von diesem Konsens abweichend geführte Bauführungen haben demgegenüber nicht in die Beurteilung einzufließen. Diese somit konsenslosen Baumaßnahmen wären vielmehr als solche Gegenstand eines gesonderten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bzw allenfalls auch eines amtswegig zu führenden baupolizeilichen Auftragsverfahrens. Aus einer Zusammenschau sämtlicher dargestellter gutachterlicher Ermittlungsergebnisse ist die rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, dass der ausgewiesene Bereich des südlichen Flugdachs als solcher unter Anlegung dafür notwendiger fachtechnischer Maßstäbe geeignet ist, dem Verwendungszweck „überdachte Mistlege“ gerecht zu werden. Diese bauliche Anlage entspricht der zulässigen Nutzung des Gst Nr **, als dieses dem Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebs „Hof H V“ dient. Sowohl ihrer Funktion als auch ihrer Größe nach ist die bauliche Anlage der Bewirtschaftungsform und der Bewirtschaftungsgröße angepasst und entspricht damit den agrartechnischen Anforderungen. Die konkrete bauliche Ausgestaltung (bautechnische Trennung von dem als Hackschnitzellager genutzten Bereich, Dachführung, Zugänglichkeit bzw Befahrbarkeit mit Traktor bzw Frontlader, Ableitung der Schmutzwässer) sowie die Nähe zum Wirtschaftsgebäude gewährleisten eine Eignung zur Nutzung der baulichen Anlage als Mistlege unter agrarwirtschaftlichen bzw arbeitswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Im unmittelbaren Nahbereich wurde schon im Jahre 1951 eine Düngestätte mit Jauchengrube genehmigt, die bereits bestehende Jauchengrube findet zur Entsorgung der Schmutzwässer der nunmehr verfahrensgegenständlichen Mistlege Verwendung. Aus hochbautechnischer Sicht wurde aufgrund der bestehenden räumlichen Nähe der neuen Mistlege zu dieser Jauchengrube die bautechnische Möglichkeit zur Ableitung der Mistwässer in diese bestehende Jauchengrube attestiert. Wenngleich auch der Bestand der Jauchengrube nicht entsprechend den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 in die Einreichplanunterlagen 2007 eingearbeitet wurde, vermag dieses Versäumnis in der Erstellung der Planunterlagen allein jedoch nicht die grundsätzliche Eignung zur Verwendung der südlichen baulichen Anlage als Mistlege zu hindern. , Wenngleich auch der Bestand der Jauchengrube nicht entsprechend den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 in die Einreichplanunterlagen 2007 eingearbeitet wurde, vermag dieses Versäumnis in der Erstellung der Planunterlagen allein jedoch nicht die grundsätzliche Eignung zur Verwendung der südlichen baulichen Anlage als Mistlege zu hindern. Da somit nach Durchführung eines unter Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Vorgaben gestalteten Ermittlungsverfahrens der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck des gegenständlichen Flugdaches bzw der darunter befindlichen Mauer zur Nutzung als Mistlege festgestellt werden konnte, erging aber die angefochtene Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 durch den Bürgermeister der Gemeinde K, bestätigt durch den Gemeindevorstand der Gemeinde K, zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß die angefochtene Entscheidung zu beheben. Da somit nach Durchführung eines unter Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Vorgaben gestalteten Ermittlungsverfahrens der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck des gegenständlichen Flugdaches bzw der darunter befindlichen Mauer zur Nutzung als Mistlege festgestellt werden konnte, erging aber die angefochtene Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 durch den Bürgermeister der Gemeinde K, bestätigt durch den Gemeindevorstand der Gemeinde K, zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß die angefochtene Entscheidung zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.1756.9