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LVwG-2016/20/0183-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0183-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.12.2015, ****1, nach Durchführung einer öffentlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.12.2015, ****1, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß nach § 7 Abs 3 Ziff 4 FSG (Überschreitung um mehr als 40 km/

  1. h)bestraft worden sei und das Strafverfahren I. Instanz abgeschlossen sei. Es handle sich um die zweite derartige Übertretung innerhalb von zwei Jahren, weshalb gemäß § 24 Abs 3 Ziff 2 FSG eine Nachschulung anzuordnen sei. Die Entziehungsdauer gründe sich auf § 26 Abs 3 FSG.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziff 4 FSG (Überschreitung um mehr als 40 km/
  2. h)bestraft worden sei und das Strafverfahren römisch eins. Instanz abgeschlossen sei. Es handle sich um die zweite derartige Übertretung innerhalb von zwei Jahren, weshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziff 2 FSG eine Nachschulung anzuordnen sei. Die Entziehungsdauer gründe sich auf Paragraph 26, Absatz 3, FSG. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Führerscheinbehörde nicht an die (im Verwaltungsstrafverfahren festgestellte) Höhe der Geschwindigkeit gebunden sei. Dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 54 km/h vorgeworfen worden. Es wurden Einwendungen gegen den Messvorgang erhoben. Weitere Ausführungen betreffen die Rechtsgrundlage der Geschwindigkeitsbeschränkung und die ordnungsgemäße Kundmachung. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 16.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei das gegenständliche Verfahren mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren, in welchem Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben wurde (LVwG 2016/20/0184), verbunden wurde. Dabei ließ sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund vertreten. Bei dieser Verhandlung war auch ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme der Zeugen RI C C und D D, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in Auszüge aus tiris-maps (Geographische Information des Landes Tirol). II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.12.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen:Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.12.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 14.11.2015, 21.44 Uhr Tatort: Gemeinde Z, B1** bei km 22,541 Fahrzeug: PKW, XX-XXXX Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 52 li a Z 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 verhängt. Gleichzeitig wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 52, li a Ziffer 10 a, StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 verhängt. Gleichzeitig wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Mit dem im parallel geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis des LVwG Tirol vom 18.03.2016, Zl LVwG-2016/20/0184, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde unter Verweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2015 um 21.44 Uhr im Ortsgebiet von Z in Fahrtrichtung U auf der B1** bei km 22.541 (zum Tatzeitpunkt sei in diesem Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht gewesen) einen Pkw, mit 114 km/h gelenkt habe. Die durch die Bezirkshauptmannschaft X erfolgte Bestrafung (gemäß § 99 Abs 2e StVO) hat somit Rechtskraft erlangt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Mit dem im parallel geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis des LVwG Tirol vom 18.03.2016, Zl LVwG-2016/20/0184, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde unter Verweis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2015 um 21.44 Uhr im Ortsgebiet von Z in Fahrtrichtung U auf der B1** bei km 22.541 (zum Tatzeitpunkt sei in diesem Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht gewesen) einen Pkw, mit 114 km/h gelenkt habe. Die durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erfolgte Bestrafung (gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO) hat somit Rechtskraft erlangt. Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers weist mehrere verkehrsrechtliche Bestrafungen auf, davon eine einschlägige vom 01.07.2011 wegen einer Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO. Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.04.2014, Zl ****2, eine Geldstrafe von Euro 600, verhängt, weil er am 30.03.2014 auf der A 10 bei StrKm 002,273 als Lenker eines KFZ die durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 77 km/h überschritten hat.Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers weist mehrere verkehrsrechtliche Bestrafungen auf, davon eine einschlägige vom 01.07.2011 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO. Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.04.2014, Zl ****2, eine Geldstrafe von Euro 600, verhängt, weil er am 30.03.2014 auf der A 10 bei StrKm 002,273 als Lenker eines KFZ die durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 77 km/h überschritten hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der Akten der Bezirkshauptmannschaft X (****1) bzw der Akten des LVwG Tirol (2016/20/0183 und 018). Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren bestehende Bindungswirkung war in Bezug auf die entziehungsrelevante Tatsache keine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen.Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (****1) bzw der Akten des LVwG Tirol (2016/20/0183 und 018). Im Hinblick auf die für das führerscheinrechtliche Verfahren bestehende Bindungswirkung war in Bezug auf die entziehungsrelevante Tatsache keine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. § 99 Abs 2e lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 2 e, lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1. zwei Wochen, 2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, und 2e StVO 1960 der Fall ist (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027) Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ausmaß von 54 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Die Bestrafung unter Heranziehung von § 99 Abs 2e StVO ist rechtskräftig. Sie übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der vorgenannten Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar. Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ausmaß von 54 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen. Die Bestrafung unter Heranziehung von Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO ist rechtskräftig. Sie übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der vorgenannten Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG dar. Im Hinblick darauf, dass ein qualifizierter Wiederholungsfall vorliegt (beim Vorfall vom 30.03.2014 wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten), beträgt die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 vorletzter Satz FSG mindestens 6 Monate. Die im gegenständlichen Fall festgesetzte Entziehungsdauer entspricht somit der Mindestentziehungsdauer.Im Hinblick darauf, dass ein qualifizierter Wiederholungsfall vorliegt (beim Vorfall vom 30.03.2014 wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten), beträgt die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, vorletzter Satz FSG mindestens 6 Monate. Die im gegenständlichen Fall festgesetzte Entziehungsdauer entspricht somit der Mindestentziehungsdauer. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0183.6

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