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{'item': 'LVwG-2016/41/0119-5'}

Obsah (9)§§ 27§ 25a§ 20§ 1§ 3§ 15§ 51§ 53a§ 55

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/0119-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen Mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 08.09.2015 eingelangten Schreiben begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 07.10.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung in Höhe von € 141,05 für die Monate September und Oktober 2015 – insgesamt € 282,10 – zugesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2015, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer

§ 20

Abs 1 lit b TMSG, die ihm zugesprochenen Leistungen zurückzuerstatten, da diese auf Grundlage unwahrer Angaben seitens des Beschwerdeführers gewährt worden seien. Da die Überweisung der zu Unrecht zugesprochenen Leistungen noch nicht erfolgt war, erklärte die Behörde, dass die Rückerstattung damit gleichsam als erfüllt gelte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2015, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer

Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, TMSG, die ihm zugesprochenen Leistungen zurückzuerstatten, da diese auf Grundlage unwahrer Angaben seitens des Beschwerdeführers gewährt worden seien. Da die Überweisung der zu Unrecht zugesprochenen Leistungen noch nicht erfolgt war, erklärte die Behörde, dass die Rückerstattung damit gleichsam als erfüllt gelte. In ihrer Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein inländisches Konto bekannt zu geben, nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe er ein ausländisches Konto angegeben und im Zuge dessen ein Konvolut verschiedenster Unterlagen vorgelegt. Unter anderem habe sich darin ein Schreiben der Marktgemeinde X in Deutschland befunden, aus welchem hervorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2015 in PLZ X an der Adresse Straße gemeldet war. Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister habe ergeben, dass Herr AA im Zeitraum vom 05.08.2014 bis 02.09.2015 nicht in Österreich gemeldet war und zumindest im August in Deutschland aufhältig gewesen sei. Durch Vorlage eines Meldezettels und einer Meldebestätigung der Gemeinde W habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, die Voraussetzungen über den Aufenthalt entsprechend dem TMSG zu erfüllen und habe er die Behörde dadurch getäuscht. Da aufgrund unwahrer Angaben Mindestsicherung gewährt worden sei, könne die Behörde aufgrund des § 20 Abs 1 lit a TMSG die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen fordern. Da dem Beschwerdeführer die Mindestsicherungsleistung noch nicht überwiesen worden sei, sei ein Rückersatz nicht mehr notwendig.In ihrer Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein inländisches Konto bekannt zu geben, nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe er ein ausländisches Konto angegeben und im Zuge dessen ein Konvolut verschiedenster Unterlagen vorgelegt. Unter anderem habe sich darin ein Schreiben der Marktgemeinde römisch zehn in Deutschland befunden, aus welchem hervorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2015 in PLZ römisch zehn an der Adresse Straße gemeldet war. Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister habe ergeben, dass Herr AA im Zeitraum vom 05.08.2014 bis 02.09.2015 nicht in Österreich gemeldet war und zumindest im August in Deutschland aufhältig gewesen sei. Durch Vorlage eines Meldezettels und einer Meldebestätigung der Gemeinde W habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, die Voraussetzungen über den Aufenthalt entsprechend dem TMSG zu erfüllen und habe er die Behörde dadurch getäuscht. Da aufgrund unwahrer Angaben Mindestsicherung gewährt worden sei, könne die Behörde aufgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TMSG die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen fordern. Da dem Beschwerdeführer die Mindestsicherungsleistung noch nicht überwiesen worden sei, sei ein Rückersatz nicht mehr notwendig. Mit Schreiben vom 10.01.2016, eingelangt bei der Behörde am 13.01.2016, erhob AA Beschwerde gegen den Bescheid der BH Y vom 23.12.2015, Zl ***. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in V und in W wohnhaft gewesen sei. Zusammen mit seiner Beschwerde wurden von Herrn AA wieder eine Vielzahl verschiedenster Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 10.01.2016, eingelangt bei der Behörde am 13.01.2016, erhob AA Beschwerde gegen den Bescheid der BH Y vom 23.12.2015, Zl ***. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in römisch fünf und in W wohnhaft gewesen sei. Zusammen mit seiner Beschwerde wurden von Herrn AA wieder eine Vielzahl verschiedenster Unterlagen vorgelegt. II. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: AA, geboren am *** in ***, Deutschland, ist italienischer Staatsbürger und damit Unionsbürger. Der Beschwerdeführer hat kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben. Er hat sich in den letzten fünf Jahren vor Stellung seines Antrags auf Mindestsicherung am 08.09.2015, nicht ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y, vor der Behörde zu erscheinen, um den Sachverhalt und insbesondere seine Einkommenssituation zu erörtern, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Trotz mehrfacher Eingabe diverser Unterlagen hat der Beschwerdeführer keine Bescheinigungen vorgelegt, die eine Erwerbstätigkeit oder das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes belegen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung. III.römisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (ZMR-Abfrage vom 16.03.2016). IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Mindestsicherung Personen zu gewähren,

Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Mindestsicherung Personen zu gewähren,

  1. a)die sich in einer Notlage befinden;
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann;
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, wer In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

§ 3

Abs 1 TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben oder ihren Aufenthalt haben. Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und deren Familienangehörige sind nach § 3 Abs 2 lit a TMSG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Laut § 3 Abs 4 lit a TMSG haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung jedenfalls nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes.

Paragraph 3, Absatz eins, TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben oder ihren Aufenthalt haben. Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und deren Familienangehörige sind nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Laut Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, TMSG haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung jedenfalls nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 15

Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist

Abs 5 lit e leg cit insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG anzunehmen. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist

Absatz 5, Litera e, leg cit insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG anzunehmen.

§ 20

Abs 1 TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten, wenn er die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung

Paragraph 20, Absatz eins, TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten, wenn er die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung

  1. a)durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt hat.
  4. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, herbeigeführt hat.

§ 51

Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. wenn sie als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. wenn sie als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 53a

Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 oder § 52 zukommt, unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer ist ihnen unverzüglich eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes auszustellen. Laut Abs 2 leg cit wird die Kontinuität des Aufenthalts durch

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, oder Paragraph 52, zukommt, unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer ist ihnen unverzüglich eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes auszustellen. Laut Absatz 2, leg cit wird die Kontinuität des Aufenthalts durch 1. Abwesenheiten von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr; 2. Erfüllung militärischer Pflichten; 3. durch eine einmalige Abwesenheit von aufeinanderfolgenden zwölf Monaten wegen Schwangerschaft, Studium, schwerer Krankheit, Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung, nicht unterbrochen.

§ 53a

Abs 3 NAG erwerben EWR-Bürger

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren. Für den Erwerb des Rechts in Fällen der Regelpension, Vorruhestandregelung oder Arbeitsunfähigkeit gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen.Für den Erwerb des Rechts in Fällen der Regelpension, Vorruhestandregelung oder Arbeitsunfähigkeit gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen.

§ 55

Abs 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und hält sich seit dem Jahr 2010 immer wieder mit Unterbrechungen in Österreich auf. Laut Anfrage im Zentralen Melderegister vom 16.03.2016 ergeben sich für den Beschwerdeführer folgende Meldezeiten in Österreich: 22.02.2016 – 15.03.2016 Hauptwohnsitz in PLZ Z 03.09.2015 – 30.11.2015 Hauptwohnsitz in PLZ W 05.08.2014 – 23.09.2014 Nebenwohnsitz in PLZ V 05.08.2014 – 23.09.2014 Nebenwohnsitz in PLZ römisch fünf 14.05.2014 – 04.08.2014 Hauptwohnsitz in PLZ V 14.05.2014 – 04.08.2014 Hauptwohnsitz in PLZ römisch fünf 02.04.2014 – 14.05.2014 Nebenwohnsitz in PLZ V 02.04.2014 – 14.05.2014 Nebenwohnsitz in PLZ römisch fünf 02.02.2012 – 05.03.2012 Nebenwohnsitz in PLZ U 29.11.2010 – 30.12.2010 Hauptwohnsitz in PLZ V 29.11.2010 – 30.12.2010 Hauptwohnsitz in PLZ römisch fünf 14.09.2010 – 25.11.2010 Hauptwohnsitz in PLZ T 28.07.2010 – 14.09.2010 Hauptwohnsitz in PLZ S 29.06.2010 – 28.07.2010 Hauptwohnsitz in PLZ S Wie sich aus den Meldezeiten ergibt, hat sich der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Bescheinigungen für Aufenthalte in Österreich außerhalb der gemeldeten Zeiten sind dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Allerdings befand sich unter den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ein Formular, mit dem augenscheinlich die Beantragung von Mindestsicherung beabsichtigt war (Antrag auf Mindestsicherung vom 06.10.2015, adressiert an die Arbeiterkammer in Y). In diesem Formular gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er zumindest in den letzten sechs Monaten vor Aufnahme des tatsächlichen Aufenthalts in W am 01.09.2015 in PLZ X Straße gewohnt hat, weshalb, auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Meldezeiten aus dem ZMR, seinen Angaben in der Beschwerde, vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in V wohnhaft gewesen zu sein, nicht gefolgt werden kann. Auch dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, Frau BB, an die Bezirkshauptmannschaft Y, dort eingelangt am 17.09.2015, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter vom 15.05.2014 – 01.09.2015 in PLZ X gewohnt hat.Bescheinigungen für Aufenthalte in Österreich außerhalb der gemeldeten Zeiten sind dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Allerdings befand sich unter den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ein Formular, mit dem augenscheinlich die Beantragung von Mindestsicherung beabsichtigt war (Antrag auf Mindestsicherung vom 06.10.2015, adressiert an die Arbeiterkammer in Y). In diesem Formular gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er zumindest in den letzten sechs Monaten vor Aufnahme des tatsächlichen Aufenthalts in W am 01.09.2015 in PLZ römisch zehn Straße gewohnt hat, weshalb, auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Meldezeiten aus dem ZMR, seinen Angaben in der Beschwerde, vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 in römisch fünf wohnhaft gewesen zu sein, nicht gefolgt werden kann. Auch dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, Frau BB, an die Bezirkshauptmannschaft Y, dort eingelangt am 17.09.2015, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter vom 15.05.2014 – 01.09.2015 in PLZ römisch zehn gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat bereits der belangten Behörde und erneut dem Landesverwaltungsgericht wiederholt diverse Unterlagen-Sammlungen vorgelegt. Allerdings ließ sich aus keiner dieser Unterlagen eine Erwerbstätigkeit oder das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel samt entsprechendem Krankenversicherungsschutz oder ein gesetzlich anerkanntes Ausbildungsverhältnis in Österreich ableiten. Unter den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen befand sich eine Rentenbezugsbescheinigung der „Rentenversicherung ***“ vom 21.01.2015, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.03.2015 monatlich € 458,98 ausbezahlt werden. Weiters legte der Beschwerdeführer einen „Ausweis für Personen mit anerkannter Zivilinvalidität“ der autonomen Provinz Bozen-Südtirol vor. Der Ladung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2015 ist der Beschwerdeführer nicht gefolgt, weshalb dieser seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Klärung seiner Aufenthalts- und insbesondere seiner Einkommenssituation nicht entsprochen hat. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kommt dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 NAG nicht zu. Da er sich nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hat der Beschwerdeführer auch das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG nicht erworben. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd § 3 Abs 2 TMSG ist beim Beschwerdeführer somit nicht gegeben. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kommt dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht zu. Da er sich nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hat der Beschwerdeführer auch das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG nicht erworben. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd Paragraph 3, Absatz 2, TMSG ist beim Beschwerdeführer somit nicht gegeben. Im Ergebnis erweist sich somit die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom 23.12.2015 auf Rückerstattung der mit Bescheid vom 07.10.2015 zu Unrecht zuerkannten Leistungen aufgrund unwahrer Angaben bzw Verschweigens entscheidungswesentlicher Tatsachen des Beschwerdeführers als schlüssig und nachvollziehbar und war daher wie im Spruch zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegenden Entscheidung kommt darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0119.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.