RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2960-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache der D GmbH, Adresse, vertreten durch den Geschäftsführer R, über deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 18.02.2014, Zl ***-*/***-****, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.02.2014, Zl ***-*/***-****, wurde der Beschwerdeführerin D GmbH (nachfolgend als D GMBH bezeichnet) nach den Bestimmungen der Wasserleitungssatzung und der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde S für den Anschluss des mit Baubescheid vom 24.01.2014, Zl ***-*/***-****, genehmigten Bauvorhabens „Neubau eines Wohnheimes“ auf dem Grundstück Nr ***/**, KG ***** P, an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage eine einmalige Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 11.202,49 inkl 10 % MwSt vorgeschrieben. Dabei wurde eine Baumasse von 31.118,04 m³ und eine Gebühr von Euro 0,36/m³ zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde unter dem Titel „unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund der getroffenen Feststellungen“, ausgeführt, dass die Erhebung einer Wasseranschlussgebühr nach den Regelungen der Wasserleitungssatzung und der Gebührenordnung der Marktgemeinde S dann nicht vorgesehen sei, wenn ein entsprechender Abzug gemäß § 5 normiert sei bzw aufgrund der erforderlichen Gleichbehandlung eine Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu erfolgen habe oder diese, wie im vorliegenden Fall ohnedies ausdrücklich vereinbart sei. Im gegenständlichen Fall sei die Leistung der Wasseranschlussgebühr ohne Prüfung der Anrechnung erfolgt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde unter dem Titel „unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund der getroffenen Feststellungen“, ausgeführt, dass die Erhebung einer Wasseranschlussgebühr nach den Regelungen der Wasserleitungssatzung und der Gebührenordnung der Marktgemeinde S dann nicht vorgesehen sei, wenn ein entsprechender Abzug gemäß Paragraph 5, normiert sei bzw aufgrund der erforderlichen Gleichbehandlung eine Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu erfolgen habe oder diese, wie im vorliegenden Fall ohnedies ausdrücklich vereinbart sei. Im gegenständlichen Fall sei die Leistung der Wasseranschlussgebühr ohne Prüfung der Anrechnung erfolgt. Beim gegenständlichen Neubau eines Wohnheimes handle es sich um einen Neubau nach vorherigem Abbruch eines mit Baubewilligung vom 24.03.1972, Zl 1**-*/T/****, auf GSt Nr. ***/* genehmigten Personalwohnheimes. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des (in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts umgesetzten) größeren Siedlungsprojektes S-Siedlung, zu welchem auch das Grundstück Nr. ***/* zähle, die gesamten Aufschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt. Dies habe die Herstellung und Befestigung der Aufschließungsstraße, der Wohnstraße samt Abstellplätzen und Gehsteigen auf eigene Kosten umfasst. Weiters seien auf Kosten der Beschwerdeführerin Wohnwege hergestellt, die Straßenbeleuchtung erstellt, die Trink- und Feuerlöschwasserversorgung hergestellt, Schutz- und Regenwasserkanäle hergestellt und ua Kanal- und Wasserleitungen verlegt worden. Die Kosten für die Aufschließung hätten die Abgaben für die Aufschließungskosten einschließlich der Wasseranschlussgebühr, die die Gemeinde damals an deren Stelle vorschreiben hätte können, bei Weitem überstiegen. Diese Feststellungen würden sich aus den Urkunden, die der Beschwerde als Anlagen beigegeben worden seien, sowie aus den Ergebnissen weiterer beantragter Beweisaufnahmen ergeben. Für die Anrechnung dieser Aufwendungen wäre es gemäß analoger Anwendung der herrschenden Rechtsprechung nicht notwendig, dass darüber eine weitere Vereinbarung getroffen worden sei (VwGH-Erkenntnis vom 09.09.2003, Zl 2002/17/0202). Eine derartige Regelung sei im vorliegenden Fall zudem zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin ausdrücklich getroffen worden. Die Beschwerdeführerin habe die angeführten Leistungen als gemeinnützige Bauvereinigung im öffentlichen Interesse erbracht, um die Herstellung günstigen Wohnraumes zu ermöglichen. Eine nochmalige Verrechnung der damals von ihr erbrachten Aufschließungsleistungen für die Öffentlichkeit über die Wasseranschlussgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung der zu treffenden Feststellungen zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin durch die vollständige Ausführung der Aufschließung auf eigene Kosten bereits Aufwendungen erbracht habe, die zur Folge hätten, dass aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung nunmehr keine neuerliche Wasseranschlussgebühr zu leisten sei. Wenn durch den Abgabenschuldner oder einen seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Aufschließung des betreffenden Bauplatzes mit Kanalisation erbracht worden seien, wären diese aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch bei der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr entsprechend zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Vereinbarung liege auch hier vor. Die Abgabenbehörde hätte diesbezüglich entsprechende Feststellungen treffen müssen, nämlich dass eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde S und der Beschwerdeführerin bestanden hätte, wonach die gesamten Aufschließungsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Kosten vorgenommen worden wären und im Gegenzug keine Aufschließungskosten, insbesondere auch keine Wasseranschlussgebühren vorgeschrieben würden. Mit Schreiben vom 04.12.1978 habe die Gemeinde S diese Vereinbarung über die Anrechnung auf den Erschließungskostenbeitrag, auf die Kanalanschlussgebühr und auf die Wasseranschlussgebühr nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Befreiung von der Wasseranschlussgebühr sollte für das Siedlungsprojekt S-See-Siedlung und auch für weitere Projekte der Beschwerdeführerin im Bereich dieser Siedlung gelten. Die Abgabenbehörde hätte die Vereinbarung über die Anrechnung der erbrachten Aufwendungen für das gesamte Gebiet der S-Siedlung berücksichtigen müssen, also auch in Bezug auf das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Bauvorhaben. Wenn es trotz der getroffenen Vereinbarung über die Nichtvorschreibung einer Wasseranschlussgebühr zu einer Vorschreibung einer weiteren Gebühr käme, hätte die Abgabenbehörde die Regelungen der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung über die Anrechnung der früheren Baumasse berücksichtigen müssen. § 5 in Verbindung mit § 6 Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung normiere, dass Vorschreibungen für die Kanalanschlussgebühr bei einer Änderung bzw einem Abbruch oder Neubau eines Gebäude höchstens nur im jeweiligen Ausmaß der Vergrößerung der Baumasse vorgenommen werden dürften.Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung normiere, dass Vorschreibungen für die Kanalanschlussgebühr bei einer Änderung bzw einem Abbruch oder Neubau eines Gebäude höchstens nur im jeweiligen Ausmaß der Vergrößerung der Baumasse vorgenommen werden dürften. Die Abgabenbehörde gehe auch von einer Baumasse von 31.118,04 m³ aus und liege somit eine um 1.619,13 m³ höhere Baumasse zugrunde als im Bauansuchen angegeben. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin rügte auch eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie eine Mangelhaftigkeit der Begründung des Bescheides. Auch gäbe einen Widerspruch zwischen der Begründung und den Spruch des Bescheides. Es sei nämlich keine in der Begründung erwähnte Anrechnung (gemäß § 4 der Kanalgebührenordnung) erfolgt. Weiters sei die Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unrichtig. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufnahme mehrerer Beweise beantragt. Die Beschwerdeführerin rügte auch eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie eine Mangelhaftigkeit der Begründung des Bescheides. Auch gäbe einen Widerspruch zwischen der Begründung und den Spruch des Bescheides. Es sei nämlich keine in der Begründung erwähnte Anrechnung (gemäß Paragraph 4, der Kanalgebührenordnung) erfolgt. Weiters sei die Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unrichtig. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufnahme mehrerer Beweise beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2014, Zl 0**-*/XYZ/*-****, wies der Bürgermeister der Gemeinde S die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Anrechnung von Aufwendungen, die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht worden seien, auf eine Aufschließungsabgabe nur dann möglich sei, wenn diese im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Es gäbe kein Gesetz oder eine Verordnung, die eine Anrechnung von Aufwendungen auf die Wasseranschlussgebühr aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung vorsehe. Die Wasseranschlussgebühr zähle nicht zu den vom § 9 Abs 5 Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz erfassten Beiträgen zur Erschließung des Bauplatzes und könne daher diese Anrechnungsbestimmung für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr nicht herangezogen werden. Selbst wenn eine gültige privatrechtliche Vereinbarung vorliegen würde, wäre eine Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Bemessung der Wasseranschlussgebühren nicht möglich. Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Markgemeinde S bestehe nicht. Das Schreiben vom 04.12.1978 stelle aus mehreren Gründen keine gültige privatrechtliche Vereinbarung dar. Es sei auch ausreichend ermittelt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2014, Zl 0**-*/XYZ/*-****, wies der Bürgermeister der Gemeinde S die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Anrechnung von Aufwendungen, die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht worden seien, auf eine Aufschließungsabgabe nur dann möglich sei, wenn diese im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Es gäbe kein Gesetz oder eine Verordnung, die eine Anrechnung von Aufwendungen auf die Wasseranschlussgebühr aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung vorsehe. Die Wasseranschlussgebühr zähle nicht zu den vom Paragraph 9, Absatz 5, Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz erfassten Beiträgen zur Erschließung des Bauplatzes und könne daher diese Anrechnungsbestimmung für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr nicht herangezogen werden. Selbst wenn eine gültige privatrechtliche Vereinbarung vorliegen würde, wäre eine Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Bemessung der Wasseranschlussgebühren nicht möglich. Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Markgemeinde S bestehe nicht. Das Schreiben vom 04.12.1978 stelle aus mehreren Gründen keine gültige privatrechtliche Vereinbarung dar. Es sei auch ausreichend ermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 30.09.2014 wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass eine Ungleichbehandlung von Aufschließungsleistungen, die durch Zahlungen an die Gemeinde abgegolten würden, gegenüber jenen, die der Bauwerber selbst für die Gemeinde auf eigene Kosten erbringe, sachlich keinesfalls gerechtfertigt und auch durch die Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung nicht gedeckt sei. Falls die Wasserleitungssatzung und die Wassergebührenordnung der Marktgemeinde S keine gleichheitskonforme Auslegung zulasse, sei diese als gesetzes- bzw verfassungswidrig zu betrachten. Die Marktgemeinde S sei nicht berechtigt, eine einmalige Wasseranschlussgebühr zu erheben, weil diese Gebühr eine einmalige Gebühr für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage darstelle und die Hauptwasserleitungen laut Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung auf Kosten der Marktgemeinde S verlegt werde. Die Herstellung der Hauptwasserleitungen sei laut unstrittigem Sachverhalt auf Kosten der Beschwerdeführerin hergestellt worden. Eine Erweiterung der Hauptwasserleitung sei für den Neubau nicht erforderlich und sei auch nicht erfolgt. Pro Bauplatz sei die Wasseranschlussgebühr grundsätzlich nur einmal zu entrichten. Die Abgabenbehörde vertrete die falsche Rechtsansicht, dass Aufwendungen, welche in der Vergangenheit angerechnet worden seien, im Falle des Abbruchs und Neubaus nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Beschwerdeführerin mit einem Bauwerber gleichgesetzt werde, welcher weder jemals eine Wasseranschlussgebühr entrichtet noch jemals Aufwendungen getätigt habe. Dies widerspreche dem Grundprinzip der Wassergebührenordnung, der Wassergebührenordnung und dem Gleichheitssatz. Die Behörde hätte sich die gesamten damaligen Kosten für die Aufschließung der S-Siedlung gespart und würde von der Beschwerdeführerin zusätzlich noch Wasseranschlussgebühren erhalten. Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde sei eine privatrechtliche Vereinbarung über die getätigten Aufwendungen für die Aufschließung getroffen worden und hätten sich beide Vertragspartner offensichtlich über mehrere Jahrzehnte an diese Vereinbarung gebunden erachtet. Eine allenfalls vorzunehmende Vorschreibung der Wassergebühren für den Altbestand sei gerade wegen dieser Vereinbarung nicht erfolgt. Es widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensgrundsatz, wenn eine Vereinbarung, an welche sich die Vertragsparteien Jahrzehnte lang gehalten hätten, aus formellen Gründen bestritten werde. Soweit dem Schreiben der Gemeinde S vom 04.12.1978 kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegen würde, hätte die Abgabenbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass die privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde jedenfalls schlüssig zu Stande gekommen sei. Auch wenn § 867 ABGB Einschränkungen zur Vertretungsmacht des Bürgermeisters vorsehe, so sei der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn der Anschein erweckt werde, dass die Handlung durch eine Beschlussfassung des zustehenden Organs gedeckt sei. Für die Annahme einer Vertretungsmacht des Bürgermeisters genüge, dass der Gemeinderat den äußeren Anschein einer Vollmachtserteilung oder aber einer Genehmigung eines vollmachtslos abgeschlossenen Rechtsgeschäftes setze. Ein derartiger Anschein sei zu bejahen. Das Rechtsgeschäft sei jedem Mitglied des Gemeinderates naturgemäß ohnedies bekannt gewesen, da in dessen Rahmen ein ganzer Ortsteil der Gemeinde S errichtet bzw erschlossen worden sei. Es hätte daher festgestellt werden müssen, dass dem Schreiben vom 04.12.1978 zu entnehmen sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde S eine Vereinbarung darüber getroffen worden sei, dass die gesamten Aufschließungsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Kosten vorgenommen worden wären und im Gegenzug keine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben würden. Dem Gemeinderat sei diese Vereinbarung bekannt gewesen und habe er sich über Jahrzehnte nicht gegen diese Vorgangsweise ausgesprochen. Die erbrachten Aufwendungen seien auf die Wasseranschlussgebühr, die damals von der Gemeinde vorgeschrieben werden hätte können, angerechnet worden, weshalb keine Wasseranschlussgebühr gesondert bzw zusätzlich zur Zahlung vorgeschrieben worden sei. Es läge daher die in Abrede gestellte privatrechtliche Vereinbarung jedenfalls vor und wäre aus diesem Grund bei gleichheitskonformer Auslegung der Wasserleitungssatzung und der Kanalgebührenordnung die Anrechnung vorzunehmen gewesen. Soweit dem Schreiben der Gemeinde S vom 04.12.1978 kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegen würde, hätte die Abgabenbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass die privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde jedenfalls schlüssig zu Stande gekommen sei. Auch wenn Paragraph 867, ABGB Einschränkungen zur Vertretungsmacht des Bürgermeisters vorsehe, so sei der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn der Anschein erweckt werde, dass die Handlung durch eine Beschlussfassung des zustehenden Organs gedeckt sei. Für die Annahme einer Vertretungsmacht des Bürgermeisters genüge, dass der Gemeinderat den äußeren Anschein einer Vollmachtserteilung oder aber einer Genehmigung eines vollmachtslos abgeschlossenen Rechtsgeschäftes setze. Ein derartiger Anschein sei zu bejahen. Das Rechtsgeschäft sei jedem Mitglied des Gemeinderates naturgemäß ohnedies bekannt gewesen, da in dessen Rahmen ein ganzer Ortsteil der Gemeinde S errichtet bzw erschlossen worden sei. Es hätte daher festgestellt werden müssen, dass dem Schreiben vom 04.12.1978 zu entnehmen sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde S eine Vereinbarung darüber getroffen worden sei, dass die gesamten Aufschließungsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Kosten vorgenommen worden wären und im Gegenzug keine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben würden. Dem Gemeinderat sei diese Vereinbarung bekannt gewesen und habe er sich über Jahrzehnte nicht gegen diese Vorgangsweise ausgesprochen. Die erbrachten Aufwendungen seien auf die Wasseranschlussgebühr, die damals von der Gemeinde vorgeschrieben werden hätte können, angerechnet worden, weshalb keine Wasseranschlussgebühr gesondert bzw zusätzlich zur Zahlung vorgeschrieben worden sei. Es läge daher die in Abrede gestellte privatrechtliche Vereinbarung jedenfalls vor und wäre aus diesem Grund bei gleichheitskonformer Auslegung der Wasserleitungssatzung und der Kanalgebührenordnung die Anrechnung vorzunehmen gewesen. Aufgrund der Beschwerde bzw des Vorlageantrages wurde für den 23.11.2015 eine Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes anberaumt. In der Ladung zu dieser Verhandlung erging an die Abgabenbehörde und an die Beschwerdeführerin die Aufforderung, Schriftstücke über privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde S und der D GMBH über die Erbringung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz (insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung der S-Siedlung in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts) zur Verhandlung mitzubringen. Mit einem Schriftsatz vom 16.11.2015 wurden seitens der Abgabenbehörde mehrere Urkunden vorgelegt, nämlich Vorschreibungen bzw Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde S hinsichtlich eines im Jahr 2006 bewilligten Bauvorhabens der D GMBH, welches auf einem Nachbargrundstück des verfahrensgegenständlichen Grundstückes umgesetzt wurde. An der Verhandlung vom 23.11.2015 nahmen der Bürgermeister der Gemeinde S, dessen Rechtsvertreter und ein Vertreter der Beschwerdeführerin teil. Im Zuge dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen erstattet und wurde ein Konvolut an Urkunden vorgelegt. Im Rahmen des Vorbringens wurde seitens der Beschwerdeführerin ua ausgeführt, dass das Land Tirol im Jahr 1964 in Abstimmung mit der Stadt Z und der Gemeinde S beschlossen habe, das Siedlungsprojekt S-see umzusetzen, indem die D GMBH die Aufschließung der gesamten Siedlung vornehme und in der Folge mehrere Bauvereinigungen Bauprojekte umsetzen würden. Das Land Tirol habe als eigentlicher Projektleiter die ganze Abwicklung „über gehabt“ oder begleitet. Für die damalige Eigentümerin der Liegenschaften, Gemeinnütziges Wohnungswerk, sei das Siedlungsprojekt aufgrund der Größe nicht umsetzbar gewesen. Durch das Siedlungsprojekt sollten über 800 Wohnungen bzw Reihenhäuser neu geschaffen werden und hätte sich in der Folge die Einwohnerzahl der Gemeinde S von 2.743 Einwohnern im Jahr 1971 auf 5.931 Einwohner im Jahr 1981 mehr als verdoppelt. Die Gesamterschließung des Siedlungsgebietes in S hätte die D GMBH in den Jahren ab 1974 in Abstimmung mit der Gemeinde S und der Tiroler Landesregierung als Aufschließungsgesellschaft auf eigene Kosten ausgeführt und seien umfassende Aufschließungsmaßnahmen gesetzt worden. Am Gesamtprojekt, das in Stufen umgesetzt worden sei, seien ua mehrere Bauträger sowie auch die Gemeinde S selbst beteiligt gewesen. Auch für Teilprojekte anderer Bauträger hätte die D GMBH die Aufschließungsmaßnahmen ausgeführt. Gegenüber den übrigen Beteiligten hätte die D GMBH jeweils Aufschließungskostenbeiträge unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche und der Bebauungsdichte nach den Vorgaben der Gemeinde S und des Landes Tirol ohne jeden Gewinn abgerechnet. Die Höhe der einzelnen Sätze für Wasser, Kanal, verkehrsmäßige Erschließung und Gehsteig sei mit der Gemeinde S abgestimmt gewesen und von dieser ua mit Schreiben vom 14.09.1984 bestätigt worden. Für die ihr zugeordneten Ortsteile hätte die Gemeinde S gemeinsam mit der D GMBH Mittel des Wasserwirtschaftsfonds in Anspruch genommen und sei dies im Gemeinderat beschlossen worden. Die Aufschließungskosten, die auf Bauten der D GMBH entfallen wären, hätte die D GMBH selbst getragen. Da die D GMBH die Aufschließungsleistungen anstelle der Gemeinde S erbracht hätte, seien keine zusätzlichen Aufschließungsbeiträge an die Gemeinde S zu erbringen gewesen. Dies sei mit dem Schreiben vom 04.12.1978 hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bauten sowie hinsichtlich der geplanten Erweiterung bestätigt worden. Die Gemeinde S hätte außerhalb des vorliegenden Verfahrens über Jahrzehnte zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass diese Vereinbarungen für sie nicht gelten würden. Der Gemeinderat hätte die erforderlichen Beschlüsse gefasst. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in der Verhandlung, dass er einen einheitlichen Vertrag zwischen Land, Gemeinde S und D GMBH, welcher die Errichtung der S-Siedlung betreffe, nicht gefunden habe. Es wurde Einverständnis erzielt, dass das weitere Ermittlungsverfahren im schriftlichen Wege durchgeführt wird. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde ersucht, Gemeinderatsbeschlüsse, welche zu den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen einen Bezug hätten, vorzulegen. Diesbezüglich wurde er vom Verwaltungsgericht ersucht, das Datum des konkreten Gemeinderatsbeschlusses näher zu ergänzen, damit gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde S der Auftrag erteilt werden könne, die konkreten Gemeinderatsbeschlüsse auszuheben und vorzulegen. Nach Durchführung der Verhandlung wurde seitens der Marktgemeinde S der Bauakt betreffend das mit Baubewilligung vom 24.03.1972 genehmigte, auf GSt 800/2 errichtete Personalwohnheim übermittelt. Mit einem Schriftsatz vom 26.11.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen erstattet und wurde neuerlich ein Konvolut von Urkunden vorgelegt. Auch wurde die Einholung fünf näher angeführte Gemeinderatssitzungsprotokolle begehrt. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass die früheren Bürgermeister T und Dr. K diese Vereinbarung mehrfach ausdrücklich bestätigt hätten. Es werde daher die Einvernahme des früheren Bürgermeisters der Marktgemeinde S Dr. K beantragt. Das Grundstück in EZ 1122, auf welches sich das Bauansuchen zum Projekt S, Aflingerstraße, bezogen habe, sei vorher unbebaut gewesen und sei daher die Ausgangslage nicht vollständig vergleichbar. Die relevanten Verordnungen der Gemeinde S seien so auszulegen, dass sie dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend keine ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken würden. Die Kanalanschlussgebühr sowie die Anschlussgebühr für Wasser müssten auch dann im Sinne dieser Verordnungen als entrichtet gelten, wenn die Kosten der Aufschließungsmaßnahmen, wie im vorliegenden Fall, über die Aufschließungsgesellschaft getragen und abgerechnet würden. Hinsichtlich der Erschließungsgebühr sei ohnedies eine gesetzliche Klarstellung erfolgt. Von Liegenschaftseigentümern für die Gemeinde erbrachte Aufschließungsleistungen seien daher zu berücksichtigen. Sie dürften auch nicht wie Eigentümer behandelt werden, die bisher keine Leistungen erbracht hätten. Die Abgabenbehörde hätte daher der Wasserleitungssatzung und der Wassergebührenordnung sowie der Kanalgebührenordnung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Falls eine dem Gleichheitsrecht entsprechende Auslegung nicht möglich sei, dürfe sich die Gemeinde nicht auf die entsprechende Verordnung stützen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Schriftsatz vom 26.11.2015 samt Beilagen der Abgabenbehörde mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Weiters wurde um Übersendung der in diesem Schriftsatz angeführten Gemeinderats-Sitzungsprotokolle gebeten. Zudem wurde der als Zeuge namhaft gemachte frühere Bürgermeister Dr. Josef Vantsch seitens des LVwG Tirol mit einem Fragenvorhalt vom 30.12.2015 konfrontiert. Mit einem Schreiben vom 14.01.2016 nahm Dr. Josef Vantsch darauf Bezug und stellte den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Mit Schreiben vom 19.01.2016 übermittelte die Gemeinde S die von der Beschwerdeführerin begehrten Gemeinderatsprotokolle. Am 03.02.2016 wurde vom Vertreter der Abgabenbehörde Akteneinsicht genommen. Mit Schreiben vom 15.02.2016 wurden der Beschwerdeführerin diese Gemeinderatsprotokolle, der Schriftverkehr zwischen dem LVwG Tirol und Dr. Josef Vantsch und das Schreiben des LVwG Tirol an die Gemeinde S vom 30.12.2015 übermittelt. Mit einem Schriftsatz vom 02.03.2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den übermittelten Schriftstücken neuerlich Stellung. Darin wurde ua ausgeführt, dass mehrere Urkunden (darunter auch das Gemeindesitzungsprotokoll vom 09.12.1976, Tagesordnungspunkte 1 und 2) ohnedies bestätigen würden, dass zwischen der Marktgemeinde S und der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung über die Aufschließung des relevanten Gebietes der S-Siedlung abgeschlossen worden sei. So sei in diesem Protokoll etwa im Zusammenhang mit der Einhebung von Gebühren erwähnt, dass dies „laut Vertrag“ erst nach der Übernahme des Kanalnetzes durch die Gemeinde gestattet sei bzw dass eine Übernahme „des Objektes“ vorzunehmen sei, weil es „der Vertrag“ so vorsehe. Zu beiden Punkten habe der Bürgermeister „über das Ergebnis einer Besprechung mit den Direktoren der Beschwerdeführerin sowie dem Herrn Bezirkshauptmann, dem ehemaligen Landesrat Dr. Erlacher und einigen Herren des Gemeinderates von S“ berichtet. Auch dies belege, dass die gesamte Abwicklung der Aufschließung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit der Marktgemeinde S erfolgt sei und der Gemeinderat, welcher laufend mit dieser Angelegenheit befasst und darüber informiert gewesen sei, zugestimmt habe. Die Stellungnahme von Dr. Josef Vantsch sei insofern „irrtümlich“, als die Erschließung der S-Siedlung im Jahre 1980 noch nicht abgeschlossen gewesen sei sondern bis Mitte der 80er Jahre angedauert habe. Dies ergebe sich aus beigelegten Unterlagen (einem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Gemeinde S vom 06.10.1981 sowie einem Aktenvermerk über eine Besprechung vom 05.05.1982). Die Frage der Vorschreibung von Abgaben für die Wohnanlage am Parkplatz gegenüber der OMV-Tankstelle sei gar nicht Gegenstand der Anfrage an Dr. K gewesen und habe dieser diesbezüglich „vorbeugend“ geantwortet. Das Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück sei nicht zur Gänze vergleichbar, da hier vor Ausführung des Bauvorhabens kein Gebäude als Altbestand vorhanden gewesen sei. Im Schreiben der Gemeinde S vom 20.08.1981 sei hinsichtlich Kanal-, Wasser- und Verkehrserschließung angeführt, dass die Aufwendungen seitens der Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der Gemeinde S erbracht worden seien und sei ausdrücklich auf die bestehende privatrechtliche Vereinbarung (auf § 19 Abs 8 TBO) verwiesen worden. Diese Bestätigung sei auch mit Schreiben vom 07.10.1983 (Beilage 31) erfolgt. Dies entspreche auch der einvernehmlichen Vorgangsweise, wie sie unter anderem im Schreiben der Beschwerdeführerin an die Alpenländische Heimstätte vom 25.06.1973 festgehalten sei.Im Schreiben der Gemeinde S vom 20.08.1981 sei hinsichtlich Kanal-, Wasser- und Verkehrserschließung angeführt, dass die Aufwendungen seitens der Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der Gemeinde S erbracht worden seien und sei ausdrücklich auf die bestehende privatrechtliche Vereinbarung (auf Paragraph 19, Absatz 8, TBO) verwiesen worden. Diese Bestätigung sei auch mit Schreiben vom 07.10.1983 (Beilage 31) erfolgt. Dies entspreche auch der einvernehmlichen Vorgangsweise, wie sie unter anderem im Schreiben der Beschwerdeführerin an die Alpenländische Heimstätte vom 25.06.1973 festgehalten sei. Die Vereinbarung über die Vorschreibung der Erschließungskostenbeiträge hätte auch Dr. K in seiner Eigenschaft als Bürgermeister noch im Jahre 1988 bekannt sein müssen, was sich aus einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 05.05.1988 an die Beschwerdeführerin ergebe. Darin sei davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin als Aufschließungsgesellschaft für das Baugrundstück die Aufschließungskosten bezüglich Wasser, Kanal und Wege zur Gänze getragen habe und von dieser an die Bauwerber weiterverrechnet würden. Dr. K habe auch gegenüber Dritten dutzende Male bestätigt, dass die Gemeinde vor dem Hintergrund der vereinbarten Abwicklung selbst keine Aufschließungskosten bzw entsprechende Gebühren vorschreiben würde. Die Gemeinde habe die Vereinbarung zu Unrecht übergangen. Die Bürgermeister hätten über Jahrzehnte das Bestehen der Vereinbarung und deren Inhalt betätigt. Noch bis zum Auslaufen des Darlehens im Jahr 2008 hätte die Gemeinde S gemeinsam mit der Stadt Z und der Beschwerdeführerin ein WWF-Darlehen getilgt. In einem Schreiben der Gemeinde S vom 17.02.2003 sei auch davon die Rede, dass der Schuldendienst vereinbarungsgemäß je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und der Gemeinde S getragen werde. Es werde daher nochmals die Einvernahme des Dr. Josef Vantsch als Zeugen beantragt. Diesem Schriftsatz waren insgesamt 9 weitere Schriftstücke als Beilagen angeschlossen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Das Land Tirol hat im Jahr 1964 in Abstimmung mit der Stadtgemeinde Z und der Gemeinde S das Siedlungsprojekt Völsersee auf dem Gemeindegebiet von S beschlossen. Dabei ging es um die Schaffung einer Vielzahl von Wohnungen und Reihenhäusern zur Deckung des dringenden Wohnbedarfes im Raum Z. Die Umsetzung dieses Projektes erfolgte durch mehrere Wohnbauvereinigungen. Mit der Aufschließung des Projektgeländes mit Straßen, Wege, Kanal, Trink- und Feuerlöschwasser wurde die Beschwerdeführerin von der Tiroler Landesregierung beauftragt. Das Gesamtprojekt S-Siedlung wurde von 1964 bis Mitte der 80er Jahre in mehreren Stufen umgesetzt. Das Land Tirol hat als eigentlicher Projektleiter die gesamte Abwicklung begleitet und mitbestimmt. Die Aufschließung bezüglich Kanal-, Wasseranschlüsse und Straßen wurde – entsprechend der Beauftragung durch das Land Tirol – von der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten durchgeführt. Hauptgesellschafter der mit der Projektumsetzung und vor allem mit der Aufschließung betrauten Beschwerdeführerin waren das Land Tirol und die Stadtgemeinde Z. Weitere Gesellschafter waren andere Tiroler Gemeinden. Soweit es um Projekte von anderen Bauträgern (wie zB der BUWOG) ging, verrechnete die Beschwerdeführerin diesen jeweils Aufschließungskostenbeiträge unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche und der Bebauungsdichte nach den Vorgaben der Gemeinde S und des Landes Tirol weiter. Die Höhe der einzelnen Sätze für Wasser- und Kanalanschluss, Erschließung und Gehsteig wurden mit der Gemeinde S abgestimmt. Sie entsprachen jenen Sätzen, die von der Gemeinde S nach den einschlägigen Bestimmungen für Bauvorhaben in anderen Ortsteilen vorgeschrieben wurden. Aufschließungskosten, die eigene Projekte der Beschwerdeführerin betrafen, wurden von ihr selbst getragen. Hinsichtlich der in der S-Siedlung von 1964 bis Mitte der 80er Jahre umgesetzten Bauvorhaben hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde S keine Aufschließungsbeiträge für Kanal, Wasser oder die verkehrsmäßige Erschließung zu erbringen. Diese Vorgangsweise gründete sich auf die von den politischen Entscheidungsträgern (des Landes Tirol und der Stadtgemeinde Z) gemachten Vorgaben. Die Aufschließung der S-Siedlung durch die Beschwerdeführerin erfolgte im Einvernehmen zwischen der Gemeinde S und der Beschwerdeführerin. Nicht festgestellt werden kann, dass zwischen der Gemeinde S und der Beschwerdeführerin eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund der die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde Völszur Erbringung von Aufwendungen für die Erschließung der S-Siedlung verpflichtet gewesen wäre. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (welches ursprünglich die Bezeichnung 800/2 und später die Bezeichnung 800/64 aufwies) wurde von der Beschwerdeführerin nach Erteilung einer Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 24.03.1972, Zl 153-9/T/1972, ein Personalwohnheim errichtet. Entsprechend der für die Errichtung der S-Siedlung vorgesehenen Vorgangsweise nahm die Gemeinde S auch hinsichtlich dieses Projektes von einer Vorschreibung von Erschließungskostenbeitrag, Kanal- und Wasseranschlussgebühren Abstand. Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 24.01.2014, Zl ***-*/***-****, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Neubau eines Wohnheimes mit Tiefgarage, Solaranlage und Neugestaltung des Parkplatzes sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr ***/**, in EZ ***, KG ***** P, *** O, Adresse, erteilt. Nachdem das alte Personalwohnheim mit Beginn 15.11.2013 abgebrochen wurde, errichtete die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 bis Mitte des Jahres 2015 auf dem genannten Grundstück das mit dem oben erwähnten Bescheid bewilligte Bauvorhaben. Nach einer Abänderung der ursprünglichen Einreichung ergab sich für dieses Projekt eine Baumasse (laut § 2 Abs 5 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011) von 31.118,04 m³. Die Größe des Bauplatzes beträgt 5.417,00 m2.Nachdem das alte Personalwohnheim mit Beginn 15.11.2013 abgebrochen wurde, errichtete die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 bis Mitte des Jahres 2015 auf dem genannten Grundstück das mit dem oben erwähnten Bescheid bewilligte Bauvorhaben. Nach einer Abänderung der ursprünglichen Einreichung ergab sich für dieses Projekt eine Baumasse (laut Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011) von 31.118,04 m³. Die Größe des Bauplatzes beträgt 5.417,00 m
- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Errichtung der S-Siedlung mit der Aufschließung des Projektgeländes hinsichtlich Straßen, Wege, Kanal, Trink- und Feuerlöschwasser befasst war, ist durch zahlreiche Urkunden, insbesondere durch Kaufverträge, wie dem vom 11.07.1969 zwischen der Gemeinnütziges Wohnungswerk GmbH und der BUWOG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete GmbH (Beilage 5), sowie einem Schreiben der Gemeinnütziges Wohnungswerk GmbH vom 10.06.1969 an die Gemeinnützige Hauptgenossenschaft des Siedlungsbundes vom 10.06.1969 (Beilage 2) dokumentiert (siehe im Übrigen auch Beilagen 3 und 17). Unter Punkt V. dieses vorangeführten Kaufvertrages vom 11.07.1969 (Beilage 5) ist ausdrücklich festgehalten, dass die Aufschließung des Projektgeländes mit Straßen, „wegen Kanal, Trink- und Feuerlöschwasser im Auftrag der Tiroler Landesregierung durch die Tiroler gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgesellschaft“ erfolgt, wofür von der Gemeinnütziges Wohnungswerk GmbH (gegenüber der Beschwerdeführerin) ein in einer separaten Vereinbarung festgesetzter Aufschließungsbeitrag zu zahlen sei (siehe auch den Kaufvertrag zwischen der D GMBH und der „Wohnungseigentum“ vom 28.06.1971, Beilage 6) Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Errichtung der S-Siedlung mit der Aufschließung des Projektgeländes hinsichtlich Straßen, Wege, Kanal, Trink- und Feuerlöschwasser befasst war, ist durch zahlreiche Urkunden, insbesondere durch Kaufverträge, wie dem vom 11.07.1969 zwischen der Gemeinnütziges Wohnungswerk GmbH und der BUWOG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete GmbH (Beilage 5), sowie einem Schreiben der Gemeinnütziges Wohnungswerk GmbH vom 10.06.1969 an die Gemeinnützige Hauptgenossenschaft des Siedlungsbundes vom 10.06.1969 (Beilage 2) dokumentiert (siehe im Übrigen auch Beilagen 3 und 17). Unter Punkt römisch fünf. dieses vorangeführten Kaufvertrages vom 11.07.1969 (Beilage 5) ist ausdrücklich festgehalten, dass die Aufschließung des Projektgeländes mit Straßen, „wegen Kanal, Trink- und Feuerlöschwasser im Auftrag der Tiroler Landesregierung durch die Tiroler gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgesellschaft“ erfolgt, wofür von der Gemeinnütziges Wohnungswerk GmbH (gegenüber der Beschwerdeführerin) ein in einer separaten Vereinbarung festgesetzter Aufschließungsbeitrag zu zahlen sei (siehe auch den Kaufvertrag zwischen der D GMBH und der „Wohnungseigentum“ vom 28.06.1971, Beilage 6) Dass das Land Tirol als eigentlicher Projektleiter die gesamte Abwicklung begleitet und mitbestimmt hat, räumte der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 23.11.2015 ein. Wer die mit der Umsetzung dieses Projektes verbunden Kosten zu tragen hatte, wird durch das Protokoll der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom 30.06.1964 (Beilage 1) deutlich, in welchem festgehalten ist, dass die Kosten nicht vom Land oder der Stadt Z oder von einem neu zu bildenden Rechtsträger übernommen werden, sondern von der treuhänderisch agierenden Tiroler gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. (also der Beschwerdeführerin), deren Hauptgesellschafter das Land Tirol und die Stadtgemeinde Z sind. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass der D GMBH die Kosten für die Aufschließung durch das Land Tirol auferlegt wurde. Den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 23.11.2015 vorgelegten Urkunden (zB dem Schreiben der Gemeinnütziges Wohnungswerk an die Gemeinnützige Hauptgenossenschaft des Siedlerbundes vom 10.06.1969, Beilage 2) ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich jener Projekte, die anderen Bauträgern zugeordnet waren, berechtigt war, Beiträge für den Wasser- und Kanalanschluss, Erschließungs- und Gehsteigbeitrag zu erheben, wobei als Berechnungsgrundlage die für andere Ortsteile der Gemeinde S geltenden Sätze herangezogen wurden. Dem Schreiben der Gemeinde S vom 07.10.1978 an die Beschwerdeführerin (Beilage 15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der S-Siedlung-West von der Vorschreibung jedweder Anschlusskosten für Kanal und Wasser freigehalten wurde. Ohne Bezugnahme auf eine konkrete vertragliche Vereinbarung wird in diesem Schreiben der Gemeinde S „festgestellt“, dass im Bereich der S-Siedlung-West „keinerlei Anschlusskosten für Kanal und Wasser im Falle einer Bauführung abzuführen“ sind. Dem gemeinsam mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Schreiben der Gemeinde S vom 04.12.1978 („der gemeindeamtlichen Bestätigung“) ist zu entnehmen, dass die Vorschreibung eines Erschließungskostenbeitrages bzw von Kanal- und Wasseranschlussgebühren gegenüber der Beschwerdeführerin deshalb unterlassen wurde, da die Beschwerdeführerin als Aufschließungsgesellschaft „die notwendigen Vorleistungen für das Baureifmachen“ erbracht habe. Auch in dieser Bestätigung kommt zum Ausdruck, dass durchaus ein Zusammenhang zwischen der Aufschließung durch die Beschwerdeführerin und dem Verzicht auf die Abgabenvorschreibung durch die Gemeinde S besteht. Allerdings wird in diesem Schreiben Tatsächliches festgestellt und nicht auf vertraglich Vereinbartes Bezug genommen. Ebenso ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Gemeindeamtes S vom 19.10.1981 an die Beschwerdeführerin (Beilage 16), dass zwar ein Zusammenhang zwischen der Durchführung der gesamten Erschließungsarbeiten durch die Beschwerdeführerin und der Nichtvorschreibung von Abgaben durch die Gemeinde S (Erschließungskosten, Wasseranschlussgebühren und Kanalanschlussgebühren) bestand. In diesem Schreiben wird auf eine „grundsätzliche Bestimmung“ verwiesen, der zufolge die Beschwerdeführerin „die gesamten Erschließungsarbeiten macht“ und dafür keine Gebühren zu entrichten habe. Diese Formulierung lässt eine Bezugnahme auf einen konkreten Vertrag (etwa durch Anführung eines Datums oder eines Vertragspunktes) vermissen. Den mit Schriftsatz vom 02.03.2016 vorgelegten Urkunden (Schreiben der Gemeinde S an die Beschwerdeführerin vom 19.12.1974, Beilage 38, und vom 12.07.1977, Beilage 39) ist zu entnehmen, dass die Finanzierung der Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage auch unter Inanspruchnahme von Darlehensmitteln aus dem Wasserwirtschaftsfonds erfolgte, wobei die Tilgungsraten – entsprechend einer „Vereinbarung“ -jeweils zur Hälfte von der Gemeinde S und der Beschwerdeführerin zu begleichen waren. Dabei handelt es sich jedoch um Kanalbaukosten für den Anschluss Z („Anschluss der Ortskanalisation S an das Klärwerk Z“), welche an die Stadtgemeinde Z zu zahlen waren (so auch das Schreiben der Gemeinde S an die D GMBH vom 14.12.1977, Beilage 40). In einem Schreiben des Prokuristen der Beschwerdeführerin an die Gemeinde S vom 19.10.1984 (Beilage 13), ist von einer „Vereinbarung“ die Rede, wobei auch in diesem Fall kein konkreter Vertrag benannt wird. Nach den Ausführungen in diesem Schreiben bestand Einverständnis darüber, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, hinsichtlich der nicht ihr selbst zuzurechnenden Bauprojekte gegenüber anderen Bauträgern für die Erschließung auf Basis der gemeindespezifischen Sätze Erschließungskosten weiter zu verrechnen. In einem Schreiben der D GMBH an die Kontinentale Eisenhandels Ges. Kern & Co Ges.m.b.H vom 09.03.1970 (Beilage 20) ist davon die Rede, dass die Gemeinde S formell Bauherr sei, jedoch die D GMBH mit der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung des Siedlungsgebietes S-see beauftragt und auf Grund einer „Vereinbarung“ mit der Gemeinde S für alle diesbezüglichen Leistungen und Lieferungen zahlungspflichtig sei. Die Formulierungen in den zuletzt genannten Schriftstücken mögen durchaus für das Vorliegen einer Vertragsbeziehung zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kostentragung für die Durchführung von Aufschließungsmaßnahmen sprechen. Allerdings wurde im gesamten Verfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der Gemeinde eine konkrete Vereinbarung zwischen der Gemeinde S und der Beschwerdeführerin über die Tragung von Kosten für die Aufschließung vorgelegt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erläuterte in der Verhandlung vom 23.11.2015 den der Projektumsetzung zugrundeliegenden Gedanken, dass die D GMBH an die Stelle der Gemeinde getreten sei, weil (die Umsetzung durch die Gemeinde allein) deren finanzielle Leistungsfähigkeit überschritten hätte. Gleichzeitig räumte er ein, dass er einen einheitlichen Vertrag, der dies zwischen Land, Gemeinde und D GMBH geregelt hätte, nicht gefunden habe. Der Bürgermeister der Gemeinde S versicherte diesbezüglich in der Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, dass er die Gemeinderatsbeschlüsse der Jahre 1968 bis 1981 dahingehend überprüfen habe lassen, inwieweit eine derartige Vereinbarung Gegenstand gewesen sei. Seinen Aussagen zufolge habe man insbesondere auch bewusst danach gesucht, ob es für die „Bestätigung aus dem Jahr 1978“ einen Gemeinderatsbeschluss gebe. Es sei jedoch dazu nichts zu finden gewesen. Diese Angaben erscheinen glaubhaft und liegen auch nach Durchsicht der Gemeinderatssitzungsprotokolle keinerlei Hinweise dafür vor, dass entscheidungsrelevante Urkunden nicht vorgelegt wurden. In einem Schreiben vom 06.10.1981 (Beilage 41) ersuchte die Beschwerdeführerin die Gemeinde S ua im Zusammenhang mit Asphaltierungsarbeiten im „Altsiedlungsbereich (Xstraße + Ystraßen)“ auf Grund des „enormen Kostenaufwandes“ um eine Kostenbeteiligung in Höhe von S 700.000,--. Im darauf Bezug habenden Antwortschreiben der Gemeinde vom 19.10.1981 (Beilage 16) erklärte sich die Gemeinde grundsätzlich bereit, einen Kostenanteil zu leisten, wobei der Verteilungsschlüssel nach Meinung des Gemeinderates nur 1:2 lauten könne. Dass in diesem (unmittelbaren) Zusammenhang nicht auf eine vertragliche Vereinbarung Bezug genommen, spricht gegen das Vorliegen einer solchen. Dass nach Abschluss der Asphaltierungsarbeiten die grundbücherliche Eigentumsübertragung sämtlicher Verkehrs- und Seeflächen „vertraglich erfolgen“ könne (siehe Beilage 41), ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz für den Abschluss einer Vereinbarung mit der Gemeinde, welche die Übernahme des Erschließungsaufwandes für die Gemeinde geregelt hätte. Obwohl seitens der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Urkunden beginnend mit dem Jahr 1964 vorgelegt wurden, konnte die Beschwerdeführerin keine konkrete Vereinbarung zwischen der Gemeinde S und ihr betreffend die Kostentragung für die Aufschließung vorlegen. Es liegt aber nahe, dass gerade eine so wichtige Vereinbarung, wäre sie tatsächlich in rechtlich verbindlicher Weise geschlossen worden, in schriftlicher Form ausgeführt und aufbewahrt worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin nahezu 50 Urkunden vorgelegt hat, ohne dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und der Gemeinde S über die Übernahme von Aufwendungen zur Erschließung der S-Siedlung dabei war, spricht dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht geschlossen wurde. Da mehrere vorliegende Urkunden einen Beweis dafür liefern, dass die Durchführung von Aufschließungsarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Auftrag der Tiroler Landesregierung (zB Beilagen 1 und 5) erfolgte, ist naheliegend, dass die Abwicklung des Projektes wesentlich durch politische Entscheidungen (vor allem die Tiroler Landesregierung, was vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 23.11.2015 bestätigt wurde, und die Stadtgemeinde Z) erfolgte und deshalb hinsichtlich der Durchführung von Aufschließungsmaßnahmen eine konkrete vertragliche Festlegung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde S unterblieb. Dies lässt sich durchaus im Einklang damit bringen, dass die Aufschließung durch die Beschwerdeführerin „im Einvernehmen“ (siehe Schreiben der Gemeinde S vom 07.10.1982, Beilage 42), mit der Gemeinde durchgeführt und dafür auf die Vorschreibung von Wasser-, Kanalgebühren und Erschließungsbeitrag verzichtet wurde. Dieses „Einvernehmen“ kommt in den Schreiben der Gemeinde S an die Beschwerdeführerin vom 20.08.1981 sowie vom 07.10.1982 (Beilagen 31 und 42) deutlich zum Ausdruck. Auch wenn in diesen Schreiben in Klammer § 19 Abs 8 TBO (die Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs 5 TVAG) angeführt ist und dies auf eine privatrechtliche Vereinbarung hinweist, kann das Vorliegen einer solchen Vereinbarung, die weit über ein einvernehmliches Vorgehen hinausgeht, nicht als erwiesen angesehen werden. Auch im Aktenvermerk vom 05.05.1982 über eine Besprechung des Bürgermeisters der Gemeinde S und Vertretern der Beschwerdeführerin über die Bauausführung von mehreren Straßen (Beilage 43) kann nur eine Festlegung der einvernehmlichen Vorgangsweise, aber kein Vertrag gesehen werden.Da mehrere vorliegende Urkunden einen Beweis dafür liefern, dass die Durchführung von Aufschließungsarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Auftrag der Tiroler Landesregierung (zB Beilagen 1 und 5) erfolgte, ist naheliegend, dass die Abwicklung des Projektes wesentlich durch politische Entscheidungen (vor allem die Tiroler Landesregierung, was vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 23.11.2015 bestätigt wurde, und die Stadtgemeinde Z) erfolgte und deshalb hinsichtlich der Durchführung von Aufschließungsmaßnahmen eine konkrete vertragliche Festlegung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde S unterblieb. Dies lässt sich durchaus im Einklang damit bringen, dass die Aufschließung durch die Beschwerdeführerin „im Einvernehmen“ (siehe Schreiben der Gemeinde S vom 07.10.1982, Beilage 42), mit der Gemeinde durchgeführt und dafür auf die Vorschreibung von Wasser-, Kanalgebühren und Erschließungsbeitrag verzichtet wurde. Dieses „Einvernehmen“ kommt in den Schreiben der Gemeinde S an die Beschwerdeführerin vom 20.08.1981 sowie vom 07.10.1982 (Beilagen 31 und 42) deutlich zum Ausdruck. Auch wenn in diesen Schreiben in Klammer Paragraph 19, Absatz 8, TBO (die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 5, TVAG) angeführt ist und dies auf eine privatrechtliche Vereinbarung hinweist, kann das Vorliegen einer solchen Vereinbarung, die weit über ein einvernehmliches Vorgehen hinausgeht, nicht als erwiesen angesehen werden. Auch im Aktenvermerk vom 05.05.1982 über eine Besprechung des Bürgermeisters der Gemeinde S und Vertretern der Beschwerdeführerin über die Bauausführung von mehreren Straßen (Beilage 43) kann nur eine Festlegung der einvernehmlichen Vorgangsweise, aber kein Vertrag gesehen werden. Im Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 09.12.1976 ist im Zusammenhang mit der Bezahlung von fälligen Annuitäten für „WWF Mittel“ wohl von einem Vertrag die Rede und ging es dabei um die Frage der Übernahme des Kanalnetzes und die Erhebung von (laufenden) Gebühren. Auch diese Urkunde vermag das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin nicht zu belegen, zumal dieser Vertrag sich wohl auf die Finanzierung, nämlich die Inanspruchnahme von WWF-Mittel, bezieht. Auch dem Schreiben der Gemeinde S vom 16.03.1977 an die D GMBH (Beilage 26) ist ein Hinweis auf einen Vertrag zu entnehmen, welcher jedoch im Zusammenhang mit der Übernahme des Kanalnetzes durch die Gemeinde steht und nicht unmittelbar die Übernahme von Aufwendungen für das Kanalnetz betrifft. Für eine Vertragsbeziehung, durch welche die Tragung des Erschließungsaufwandes durch die Beschwerdeführerin und allenfalls (was nicht erforderlich gewesen wäre) auch ein Verzicht der Gemeinde auf Wasser-, Kanalanschlussgebühren und Erschließungsbeitrag geregelt worden wäre, hätte es auf Grund der Dimension dieser vertraglichen Bindung auch eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses bedurft, für welchen es jedoch nach Durchsicht der eingeholten Gemeinderatsprotokolle keinen Hinweis gibt. Auch aus dem Bauakt ergibt sich kein Hinweis auf privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde S und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschließungsmaßnahmen betreffend Kanal oder Wasser. Für das Fehlen einer solchen Vertragsbeziehung spricht auch der Umstand, dass, wie sich aus den von der Abgabenbehörde mit Schriftsatz vom 16.11.2015 vorgelegten Urkunden ergibt, hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23.01.2006, Zahl ***-**/**-****, bewilligten „Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten, 1 Apotheke, 1 Arztpraxis, 1 Tiefgarage auf Gst Nr ***/*** in EZ ****, KG **** P“ seitens der Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 21.02.2006 gegenüber der Bauwerberin (der Beschwerdeführerin) Erschließungsbeitrag, Wasser- und Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben wurden. Auch dieses Projekt wurde in der (von der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verkehrswege, Kanal und Wasser aufgeschlossenen) S-Siedlung errichtet, sodass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt offenbar selbst davon ausgegangen ist, dass keine privatrechtliche Vereinbarung zwischen ihr und der Gemeinde S über die Erbringung von Aufwendungen für die Erschließung getroffen wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass die Bürgermeister der Gemeinde S (so auch Dr. K) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes S-Siedlung im Hinblick auf die Vorgaben anderer politischer Entscheidungsträger und auf Grund der einvernehmlichen tatsächlichen Abwicklung, die eben auch die Durchführung von Aufschließungsleistungen durch die Beschwerdeführerin betraf, von der Vorschreibung von Kanal-, Wasseranschlussgebühren und Erschließungsbeiträgen Abstand genommen haben. Nichts anderes kommt im Schreiben vom 05.05.1988, welches von Dr. K unterzeichnet wurde (Beilage 44), zum Ausdruck. Dies liefert jedoch keinen Beweis für das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde S und der Beschwerdeführerin der hinsichtlich der Kostenübernahme für Aufschließungsmaßnahmen. Im Schreiben vom 17.02.2003, welches von Dr. K unterzeichnet wurde (Beilage 45), ist von einer Vereinbarung betreffend den Schuldendienst die Rede. Dabei handelt es sich jedoch, wie oben ausgeführt, um Kanalbaukosten für den Anschluss Z, welche an die Stadtgemeinde Z zu zahlen waren. Dr. K hat in der Beantwortung des Fragenvorhaltes gegenüber dem LVwG Tirol deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich an eine Vereinbarung, wie in diesem Fragenvorhalt angesprochen, nicht erinnern könne bzw auch nie in der Hand gehabt habe. Das erkennende Gericht hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse sowie auch im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung war der von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.03.201 gestellte Antrag auf Ladung und Einvernahme des Zeugen Dr. K abzuweisen. Im Übrigen wurde in der Verhandlung am 23.11.2015 von den Parteien(vertretern) Einverständnis dazu erklärt, dass das weitere Ermittlungsverfahren im schriftlichen Wege durchgeführt wird. Die Baumasse von 31.118,04 m3 ergibt sich auf Grund des geänderten Bauansuchens vom 02.11.2014, in welchem sich unter Punkt 6 (Baumassen und Kubaturen) genau dieser Wert findet. In der Verhandlung am 23.11.2015 wurde seitens der Abgabenbehörde darauf hingewiesen, worauf der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte, dass der Einwand (betreffend die Kubatur) formal aufrecht bleibe. Das erkennende Gericht führte ein umfassendes Beweisverfahren durch und nahm Einsicht in eine Vielzahl von Schriftstücken, welche die Aufschließung der S-Siedlung in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und die aktuelle Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks betrafen. Im Hinblick auf diese umfassende Beweisaufnahme sowie im Hinblick auf die nachfolgend näher dargestellte Rechtslage war die Aufnahme weitere Beweise nicht erforderlich. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Der Gemeinderat der Marktgemeinde S hat mit Beschluss vom 20.05.2010 gemäß § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung erlassen. In § 5 wird ua normiert, dass die Gemeinde zur Deckung des Aufwandes der Wasserversorgung eine einmalige Gebühr für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (einmalige Anschlussgebühr) erhebt, welche mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die Gemeindewasserleitung entsteht.Der Gemeinderat der Marktgemeinde S hat mit Beschluss vom 20.05.2010 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung erlassen. In Paragraph 5, wird ua normiert, dass die Gemeinde zur Deckung des Aufwandes der Wasserversorgung eine einmalige Gebühr für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (einmalige Anschlussgebühr) erhebt, welche mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die Gemeindewasserleitung entsteht. In Bezug auf Erweiterungsbauten ist ua Folgendes vorgesehen: „Bei Erweiterungsbauten, wie Zubau, Aufstockung udgl, wo kein Neuanschluss oder Weiteranschluss an die öffentliche Kanalanlage vorgesehen ist, entsteht die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt der Bauvollendungsmeldung. Bei Erweiterungsbauten, wie Zubau, Aufstockung, udgl entsteht die Beitragspflicht nur für die durch den Zubau oder die Aufstockung neu geschaffene Baumasse. Bei Wiederaufbau von Abbruchgebäuden, für die zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde, entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren Baumasse (Abbruch) übersteigt. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet, wird bei Wiederaufbau die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr herangezogen (kein Abzug für den Abbruch).“ Die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr ist nach § 6 der Kanalgebührenordnung wie folgt vorzunehmen:Die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr ist nach Paragraph 6, der Kanalgebührenordnung wie folgt vorzunehmen: „Die einmalige Wasseranschlussgebühr für bebaute Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, beträgt zum Zeitpunkt der Erlassung der Wasserleitungssatzung pro Kubikmeter Bemessungsgrundlage (pro m3 Baumasse) € 0, 36 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Wasseranschlussgebühr ist die Baumasse des Neubaus, bei Zubau und Aufstockung jener Teil, der die bestehende Baumasse vergrößert. Die Baumasse ist der umbaute Raum des Gebäudes bzw der baulichen Anlage. Die Baumasse ist der umbaute Raum des Gebäudes bzw der baulichen Anlage. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 Meter der diese Höhe übersteigende Teil nicht berechnet wird. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.“ § 9 Abs 5 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 130/2013 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 9, Absatz 5, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, hat folgenden Wortlaut: „Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung der einmaligen Wasseranschlussgebühr für ein in den Jahren 2014 und 2015 von der Beschwerdeführerin errichtetes (neues) Bauvorhaben (einem Wohnheim), nachdem zuvor das auf demselben Grundstück errichtete Wohngebäude abgebrochen wurde. Für dieses in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in der S-Siedlung von der Beschwerdeführerin errichtete Wohnheim wurden kein Erschließungsbeitrag und auch keine Kanal- und Wasseranschlussgebühr entrichtet. Der Verzicht der Gemeinde S auf die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sowie der Kanal- und Wasseranschlussgebühr steht im Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin die Aufschließung der S-Siedlung mit Straßen, Wege, Wasser und Kanal durchführte und hinsichtlich der eigenen Bauprojekte die entsprechenden Kosten selbst getragen sowie hinsichtlich der von anderen Bauvereinigungen umgesetzten Bauvorhaben Aufschließungskostenbeiträge weiterverrechnet hat. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass diese Aufschließung samt Kostentragung und dem Verzicht auf die Abgabenvorschreibung (für den Altbestand) eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde S zugrunde liege und dieser Vertrag auch bei der Abgabenvorschreibung für das aktuelle Bauvorhaben zu berücksichtigen sei, sodass keine einmalige Wasseranschlussgebühr (und auch keine Kanalanschlussgebühr und kein Erschließungsbeitrag) zu leisten oder zumindest eine Anrechnung (für den Altbestand) vorzunehmen sei. Die Wasseranschlussgebühr zählt ebenso wie die Kanalanschlussgebühr zählt nicht zu den von § 9 Abs 5 TVAG erfassten Beiträgen zur Erschließung des Bauplatzes. Die Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung der Gemeinde S beruht nämlich nicht auf dem TVAG, sondern auf finanzausgleichrechtlichen Bestimmungen. Die Erschließungsbeiträge nach dem TVAG dienen als Beitrag zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze. Nur solche Beiträge sind – wie sich aus logisch-systematischen Überlegungen ergibt – nach § 9 Abs 5 TVAG beachtlich (vgl hiezu das zur Vorgängerbestimmung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2008, 2005/17/0192).Die Wasseranschlussgebühr zählt ebenso wie die Kanalanschlussgebühr zählt nicht zu den von Paragraph 9, Absatz 5, TVAG erfassten Beiträgen zur Erschließung des Bauplatzes. Die Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung der Gemeinde S beruht nämlich nicht auf dem TVAG, sondern auf finanzausgleichrechtlichen Bestimmungen. Die Erschließungsbeiträge nach dem TVAG dienen als Beitrag zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze. Nur solche Beiträge sind – wie sich aus logisch-systematischen Überlegungen ergibt – nach Paragraph 9, Absatz 5, TVAG beachtlich vergleiche hiezu das zur Vorgängerbestimmung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2008, 2005/17/0192). Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Regelung über die Entstehung der Steuerschuld für die einmalige Wasseranschlussgebühr findet sich in § 5 der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung der Gemeinde S. In dieser Bestimmung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Wiederaufbau von Abbruchgebäuden zu unterscheiden ist, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde oder nicht. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Wasseranschlussgebühr für den Altbestand entrichtet, wird beim Wiederaufbau die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Wasseranschlussgebühr herangezogen. Es unterbleibt also ein Abzug für den abgebrochenen Altbestand. Im gegenständlichen Fall ist für den Altbestand unstrittigerweise keine Wasseranschlussgebühr entrichtet worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Umsetzung des Projektes S-Siedlung Aufwendungen für die Erschließung bezüglich Kanal und Wasser übernommen hat, stellt nach dem klaren Wortlaut der hier maßgeblichen Regelung keine im Wege einer Anrechnung zu berücksichtigende Entrichtung der Kanal- oder Wasseranschlussgebühr dar. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für eine Anrechnung auf die für das aktuelle Bauvorhaben vorzuschreibende Gebühr.Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Regelung über die Entstehung der Steuerschuld für die einmalige Wasseranschlussgebühr findet sich in Paragraph 5, der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung der Gemeinde S. In dieser Bestimmung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Wiederaufbau von Abbruchgebäuden zu unterscheiden ist, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde oder nicht. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Wasseranschlussgebühr für den Altbestand entrichtet, wird beim Wiederaufbau die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Wasseranschlussgebühr herangezogen. Es unterbleibt also ein Abzug für den abgebrochenen Altbestand. Im gegenständlichen Fall ist für den Altbestand unstrittigerweise keine Wasseranschlussgebühr entrichtet worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Umsetzung des Projektes S-Siedlung Aufwendungen für die Erschließung bezüglich Kanal und Wasser übernommen hat, stellt nach dem klaren Wortlaut der hier maßgeblichen Regelung keine im Wege einer Anrechnung zu berücksichtigende Entrichtung der Kanal- oder Wasseranschlussgebühr dar. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für eine Anrechnung auf die für das aktuelle Bauvorhaben vorzuschreibende Gebühr. Im Übrigen mangelt es hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vor ca 40 Jahren erfolgten Errichtung der S-Siedlung, zu welcher auch das verfahrensgegenständliche Grundstück zählt, durchgeführten Aufschließungsmaßnahmen an einer den Erfordernissen der §§ 861 ff ABGB entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung. Politische Absichtserklärungen oder Vorgaben stellen keine privatrechtliche Vereinbarung dar (vgl VwGH 17.11.2008, 2005/17/0192). Die tatsächliche Umsetzung eines rechtspolitischen Willens sowohl durch die Gemeinde S als auch durch die Beschwerdeführerin vermag, auch wenn bei der Vorgangsweise „Einvernehmen“ zwischen diesen beiden herrscht, den Abschluss eines Vertrages nach § 861 ff ABGB, zu dessen Gültigkeit es essentieller Elemente wie inhaltlicher Bestimmtheit, Vertragsabschlusswille bedarf, nicht zu ersetzen. Dies bedeutet, dass die in § 9 Abs 5 TVAG normierten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Aufwendungen, welche nach dieser Bestimmung ohnedies nur für die verkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, nicht erfüllt sind (siehe im Übrigen das im Parallelverfahren hinsichtlich des Erschließungsbeitrages gemäß TVAG zu AZl LVwG-****/**/****-** ergangene Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.03.2016), sodass eine Anrechnung von getätigten Aufwendungen für die Erschließung von Kanal und Wasser selbst dann nicht in Betracht käme, wenn man die im TVAG normierte Anrechnungsregelung auch bei der Vorschreibung von Kanal- und Wasseranschlussgebühren als sachgerecht und – entgegen dem Wortlaut der Verordnung - als anwendbar ansehen würde. Im Übrigen mangelt es hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vor ca 40 Jahren erfolgten Errichtung der S-Siedlung, zu welcher auch das verfahrensgegenständliche Grundstück zählt, durchgeführten Aufschließungsmaßnahmen an einer den Erfordernissen der Paragraphen 861, ff ABGB entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung. Politische Absichtserklärungen oder Vorgaben stellen keine privatrechtliche Vereinbarung dar vergleiche VwGH 17.11.2008, 2005/17/0192). Die tatsächliche Umsetzung eines rechtspolitischen Willens sowohl durch die Gemeinde S als auch durch die Beschwerdeführerin vermag, auch wenn bei der Vorgangsweise „Einvernehmen“ zwischen diesen beiden herrscht, den Abschluss eines Vertrages nach Paragraph 861, ff ABGB, zu dessen Gültigkeit es essentieller Elemente wie inhaltlicher Bestimmtheit, Vertragsabschlusswille bedarf, nicht zu ersetzen. Dies bedeutet, dass die in Paragraph 9, Absatz 5, TVAG normierten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Aufwendungen, welche nach dieser Bestimmung ohnedies nur für die verkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, nicht erfüllt sind (siehe im Übrigen das im Parallelverfahren hinsichtlich des Erschließungsbeitrages gemäß TVAG zu AZl LVwG-****/**/****-** ergangene Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.03.2016), sodass eine Anrechnung von getätigten Aufwendungen für die Erschließung von Kanal und Wasser selbst dann nicht in Betracht käme, wenn man die im TVAG normierte Anrechnungsregelung auch bei der Vorschreibung von Kanal- und Wasseranschlussgebühren als sachgerecht und – entgegen dem Wortlaut der Verordnung - als anwendbar ansehen würde. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Regelung kann auch nicht als unsachlich oder gleichheitswidrig angesehen werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Abbruch eines Gebäudes erst nach vielen Jahren, meist Jahrzehnten (so wie im gegenständlichen Fall nach ca 40 Jahren) erfolgt und insoweit hinsichtlich des „Wiederaufbaues“ ein neuer abgabenrechtlicher Sachverhalt vorliegt, welcher es nicht zuletzt auch im Hinblick auf die mit dem Zeitablauf verbundenen Verschleißerscheinungen als gerechtfertigt erscheinen lässt, für den Neubestand die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Anschlussgebühr heranzuziehen, wenn für den Altbestand (aus welchen Gründen auch immer) noch keine einmalige Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde. Eine Ungleichbehandlung von Aufschließungsleistungen, die durch Zahlungen von Gebühren an die Gemeinde abgegolten würden, gegenüber jenen, die der Bauwerber durch die Erbringung von Aufschließungsleistungen für die Gemeinde auf eigene Kosten erbringt hat, liegt im Übrigen schon allein deshalb nicht vor, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen gar nicht auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde erfolgten. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin ging die Gemeinde S nicht bis zum vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Vereinbarung aus, welche auch bei der Umsetzung von aktuellen Bauvorhaben auf dem von der Beschwerdeführerin erschlossenen Gebiet bei der Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen, Kanalanschluss- und Wasseranschlussgebühren zu berücksichtigen sei. Vielmehr schrieb die Gemeinde S im Jahr 2005 in Bezug auf ein auf Gst Nr ***/*** gelegenes Projekt eben diese Beiträge vor, obwohl das betreffende Grundstück in der S-Siedlung liegt, somit in jenem Gebiet, welches von der durch die Beschwerdeführerin durchgeführten Aufschließung erfasst war Insofern liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Bei der Berechnung war gemäß § 5 der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung die Baumasse des Neubaus (31.118,04 m³) heranzuziehen. Die Wasseranschlussgebühr beträgt pro Kubikmeter Bemessungsgrundlage Euro 0,36, sodass sich eine einmalige Wasseranschlussgebühr von Euro 11.202,49 errechnet.Bei der Berechnung war gemäß Paragraph 5, der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung die Baumasse des Neubaus (31.118,04 m³) heranzuziehen. Die Wasseranschlussgebühr beträgt pro Kubikmeter Bemessungsgrundlage Euro 0,36, sodass sich eine einmalige Wasseranschlussgebühr von Euro 11.202,49 errechnet. Hinsichtlich der Einwendungen zur Rechtsmittelbelehrung sei festgehalten, dass gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich also als mit der Rechtslage in Einklang stehend.Hinsichtlich der Einwendungen zur Rechtsmittelbelehrung sei festgehalten, dass gemäß Paragraph 254, BAO durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich also als mit der Rechtslage in Einklang stehend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk vom 17.11.2008, 2005/17/0192, und 07.10.2010, 2009/17/0265) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk vom 17.11.2008, 2005/17/0192, und 07.10.2010, 2009/17/0265) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.20.2960.15