Obsah (4)
§ 28§ 12§ 25a§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/21/0846-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 03.02.2014 ausgesprochene Verbot zum Besitz von Waffen und Munition aufgehoben und die Ausfolgung der
§ 12
Abs 2 Waffengesetz sichergestellten Waffen samt Munition und Urkunden an den Beschwerdeführer angeordnet. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 03.02.2014 ausgesprochene Verbot zum Besitz von Waffen und Munition aufgehoben und die Ausfolgung der
Paragraph 12, Absatz 2, Waffengesetz sichergestellten Waffen samt Munition und Urkunden an den Beschwerdeführer angeordnet. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014, GZ **-**-**-*/***/****, wurde ausgeführt wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft L verbietet
§ 12Abs.
1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F., A Z, geb. **.**.****, vertreten durch RA Dr. B X, den Besitz von Waffen und Munition.„Die Bezirkshauptmannschaft L verbietet
Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, i.d.g.F., A Z, geb. **.**.****, vertreten durch RA Dr. B römisch zehn, den Besitz von Waffen und Munition.
§ 12Abs.
2 Waffengesetz hat Herr A Z, geb. **.**.****, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
Paragraph 12, Absatz 2, Waffengesetz hat Herr A Z, geb. **.**.****, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
§ 12Abs. 3 Waffengesetz hat eine allfällige Beschwerde gegen diesen Bescheid keine
Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz hat eine allfällige Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.“ Dagegen wurde fristgerecht die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „In der gegenständlichen Verwaltungsrechtssache hat der Beschwerdeführer dem Einschreiter Dr. B X Vollmacht erteilt. Der Einschreiter beruft sich gem. § 10 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In der gegenständlichen Verwaltungsrechtssache hat der Beschwerdeführer dem Einschreiter Dr. B römisch zehn Vollmacht erteilt. Der Einschreiter beruft sich gem. Paragraph 10, AVG auf die erteilte Vollmacht. Gegen den am
- Februar 2014 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom
- Februar 2014 zu GZ **-**-**-*/****/**** erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist die nachstehende BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führt diese aus, wie folgt: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: ./
- Mit Mandatsbescheid vom 04.11.2013 der Bezirkshauptmannschaft L zu GZ **-**-**-*/****/***** wurde dem Beschwerdeführer
§ 12
Abs 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 57 des AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten../1. Mit Mandatsbescheid vom 04.11.2013 der Bezirkshauptmannschaft L zu GZ **-**-**-*/****/***** wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 57, des AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter bei der Belangten Behörde mit Eingabe vom 20.11.2013 Vorstellung. In weiterer Folge wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurden einvernommen Herr C X sowie Frau D X. Versucht einzuvernehmen wurde Frau E V. Der Beschwerdeführer selbst gab eine Stellungnahme mit 28.01.2014 ab. Weiters wurde eingeholt der Strafakt bei der Staatsanwaltschaft L zu * St ***/***. In weiterer Folge wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurden einvernommen Herr C römisch zehn sowie Frau D römisch zehn. Versucht einzuvernehmen wurde Frau E römisch fünf. Der Beschwerdeführer selbst gab eine Stellungnahme mit 28.01.2014 ab. Weiters wurde eingeholt der Strafakt bei der Staatsanwaltschaft L zu * St ***/***. ./2.1. Mit 03.02.2014 erging der Bescheid der BH L zu **-**-**-*/****/****. Der Spruch lautete dabei, wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft L verbietet
§ 12Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idg
F, A Z, geb. **.**.****, vertreten durch RA Dr. B Y, den Besitz von Waffen und Munition.Die Bezirkshauptmannschaft L verbietet
Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, A Z, geb. **.**.****, vertreten durch RA Dr. B Y, den Besitz von Waffen und Munition.
§ 12 Abs 2 Waffengesetz hat Herr A Z, geb.
**.**.****, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
Paragraph eins, 2 Absatz 2, Waffengesetz hat Herr A Z, geb. **.**.****, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
§ 1
2 Abs 3 Waffengesetz hat eine allfällige Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph eins, 2 Absatz 3, Waffengesetz hat eine allfällige Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. ./2.2. Begründet wurde dieser Spruch im Wesentlichen damit, dass der Vorfall vom 01.11.2013 für die Belangte Behörde den Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung dahingehend, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes bestehen, dargestellt hat. Es wurde seitens der Belangten Behörde festgestellt, • dass an der Richtigkeit des Berichtes der Polizeiinspektion M vom 04.11.2013 nicht der geringste Zweifel besteht, • dass für die behördliche Entscheidung betreffend die Erlassung eines Waffenverbotes positiv erfolgte Überprüfungen der Verwahrung der vom Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig besessenen Waffen unerheblich sind, • dass ein im Jahre 1980 durchgeführtes Strafverfahren bzw. ein dahingehender Freispruch nicht zu einer positiven Beurteilung im Sinne des § 1 2 WaffG führen kann,• dass ein im Jahre 1980 durchgeführtes Strafverfahren bzw. ein dahingehender Freispruch nicht zu einer positiven Beurteilung im Sinne des Paragraph eins, 2 WaffG führen kann, • dass genauso wenig eine Zurücklegung durch die Staatsanwaltschaft im Jahre 1988 hinsichtlich einer Strafanzeige wegen des Verdachtes einer gefährlichen Drohung zu einer positiven Beurteilung im Sinn des § 1 2 WaffG führen kann. • dass genauso wenig eine Zurücklegung durch die Staatsanwaltschaft im Jahre 1988 hinsichtlich einer Strafanzeige wegen des Verdachtes einer gefährlichen Drohung zu einer positiven Beurteilung im Sinn des Paragraph eins, 2 WaffG führen kann. Für die belangte Behörde ist ebenfalls völlig unerheblich, von wem die Familienstreitigkeit am 01.11.2013 ausgegangen ist. Auch sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer bei den von ihm ausgestoßenen massiven Drohungen seine Waffe führte oder nicht. Maßgeblich sei vielmehr das Aggressionspotential des Beschwerdeführers und, dass er dieses mit den ausgesprochenen Drohungen mit dem Abstechen seiner Tochter und seinem Enkel gegenüber manifestierte. Diese Drohungen seien nach Ansicht der Belangten Behörde zwar situationsgebunden zu beurteilen. Eine Todesdrohung im Rahmen einer Familienstreitigkeit sei jedoch, auch wenn sie handgreiflich wird, kein Rechtfertigungsgrund. Nach Ansicht der Belangten Behörde stelle die mehrfach ausgesprochene Drohung mit dem Abstechen und die Aussagen der eigenen Tochter bei der Polizei, die sie bei der Behörde wiederholt hat, eine bestimmte Tatsache
§ 12Waff
G dar. Nach Ansicht der Belangten Behörde stelle die mehrfach ausgesprochene Drohung mit dem Abstechen und die Aussagen der eigenen Tochter bei der Polizei, die sie bei der Behörde wiederholt hat, eine bestimmte Tatsache
Paragraph 12, WaffG dar. Auch nachdem die Tochter des Beschwerdeführers und deren Sohn gegangen sind, habe der Beschwerdeführer gegenüber der Zeugin V die Drohung mit den Worten „das Schwein hätte ich abgeschlagen“ wiederholt. Es könne daher nach Ansicht der Belangten Behörde nicht von einer unbedachten Äußerung im Affekt ausgegangen werden.Auch nachdem die Tochter des Beschwerdeführers und deren Sohn gegangen sind, habe der Beschwerdeführer gegenüber der Zeugin römisch fünf die Drohung mit den Worten „das Schwein hätte ich abgeschlagen“ wiederholt. Es könne daher nach Ansicht der Belangten Behörde nicht von einer unbedachten Äußerung im Affekt ausgegangen werden. Aus diesem Grunde kam die Belangte Behörde zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen, insbesondere seiner Tochter bzw. seines Enkels, gefährden könnte. Diese Ansicht der Belangten Behörde ist nicht richtig. II. Angaben zur Fristwahrung:römisch zwei. Angaben zur Fristwahrung: Der angefochtene Bescheid erging mit 03.02.2014 und wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit 06.02.2014 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist sohin gewahrt. III. Beschwerdepunkte:römisch drei. Beschwerdepunkte: Seitens des Beschwerdeführers werden geltend gemacht • die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie • die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Belangte Behörde. IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe: ./
- Zusammengefasst geht die Belangte Behörde davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gefährliche Person handele. Dies ist nicht richtig. Herr A Z ist 81 Jahre alt. Er ist eher schmächtig und kann keinesfalls davon die Rede sein, dass er über wesentliche Körperkraft verfügt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eine Verletzung an der Schulter, die ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt. ./
- Aus Sicht des Beschwerdeführers ist auch nicht irrelevant, wie es am 01.11.2013 zur Auseinandersetzung kam. Diese fand nämlich in der Wohnung des Beschwerdeführers statt, nachdem die Tochter D X und deren Enkel C X die Wohnung des Beschwerdeführers „gestürmt“ haben. Es kam zu verbalen Angriffen und Beleidigungen durch D und C X wider den Beschwerdeführer und dessen Bekannten E V. Die Auseinandersetzung uferte schließlich dahingehend aus - wobei das Aggressionspotential hier nicht vom Beschwerdeführer, sondern von D und C X ausging - sodass es sogar zu körperlichen Attacken gegen Frau E V kam, welche dadurch verletzt wurde. Die belangte Behörde sieht die Sachlage nicht richtig, wenn sie von Handgreiflichkeiten ausgeht. Dadurch wird die Attacke wider Frau V zu Unrecht verharmlost. Es kam zu einer Körperverletzung der Bekannten des Beschwerdeführers, die weit über die Folgen einer Handgreiflichkeit hinausgeht../
- Aus Sicht des Beschwerdeführers ist auch nicht irrelevant, wie es am 01.11.2013 zur Auseinandersetzung kam. Diese fand nämlich in der Wohnung des Beschwerdeführers statt, nachdem die Tochter D römisch zehn und deren Enkel C römisch zehn die Wohnung des Beschwerdeführers „gestürmt“ haben. Es kam zu verbalen Angriffen und Beleidigungen durch D und C römisch zehn wider den Beschwerdeführer und dessen Bekannten E römisch fünf. Die Auseinandersetzung uferte schließlich dahingehend aus - wobei das Aggressionspotential hier nicht vom Beschwerdeführer, sondern von D und C römisch zehn ausging - sodass es sogar zu körperlichen Attacken gegen Frau E römisch fünf kam, welche dadurch verletzt wurde. Die belangte Behörde sieht die Sachlage nicht richtig, wenn sie von Handgreiflichkeiten ausgeht. Dadurch wird die Attacke wider Frau römisch fünf zu Unrecht verharmlost. Es kam zu einer Körperverletzung der Bekannten des Beschwerdeführers, die weit über die Folgen einer Handgreiflichkeit hinausgeht. Natürlich war der Beschwerdeführer darob aufgebracht und wollte seiner Bekannten E V helfen. Körperlich war er dazu nicht imstande, da ja der Enkelsohn C X viel größer und viel stärker als er sind. Wiederholten verbalen Aufforderungen die Wohnung zu verlassen, ohne dass bis dahin eine Drohung erfolgt wäre, leisteten weder D noch C X Folge. Der Beschwerdeführer wusste keinen anderen Ausweg mehr, um Frau E V aus ihrer ernstlichen Notlage zu befreien, als seiner Tochter und seinem Enkelsohn zu drohen. Es sei darauf hingewiesen, dass er zunächst sagte, „Raus und wenn es nicht gehts, dann ruf i die Polizei“. Offenbar fruchte dies nicht und erst in weiterer Folge schrie der Beschwerdeführer, „Raus i stich enk o“. Erst nachdem die erste Drohung mit der Polizei ohne Wirkung bei Herrn und Frau X blieb, kam es zu der Drohung mit dem „Abstechen“.Natürlich war der Beschwerdeführer darob aufgebracht und wollte seiner Bekannten E römisch fünf helfen. Körperlich war er dazu nicht imstande, da ja der Enkelsohn C römisch zehn viel größer und viel stärker als er sind. Wiederholten verbalen Aufforderungen die Wohnung zu verlassen, ohne dass bis dahin eine Drohung erfolgt wäre, leisteten weder D noch C römisch zehn Folge. Der Beschwerdeführer wusste keinen anderen Ausweg mehr, um Frau E römisch fünf aus ihrer ernstlichen Notlage zu befreien, als seiner Tochter und seinem Enkelsohn zu drohen. Es sei darauf hingewiesen, dass er zunächst sagte, „Raus und wenn es nicht gehts, dann ruf i die Polizei“. Offenbar fruchte dies nicht und erst in weiterer Folge schrie der Beschwerdeführer, „Raus i stich enk o“. Erst nachdem die erste Drohung mit der Polizei ohne Wirkung bei Herrn und Frau römisch zehn blieb, kam es zu der Drohung mit dem „Abstechen“. Da C X Frau E V sogar mit dem Fuß getreten hatte, war der Beschwerdeführer naturgemäß äußerst aufgebracht. Er schrie, dass eben der Enkelsohn Frau V niedergeschlagen habe und schrie dann gegen C X, „so jetzt stich i di o“. Derschlogt mir meine Freundin nieder. Jetzt stich i di o“. Erst danach sind C X und D X aus der Wohnung des Beschwerdeführers gegangen.Da C römisch zehn Frau E römisch fünf sogar mit dem Fuß getreten hatte, war der Beschwerdeführer naturgemäß äußerst aufgebracht. Er schrie, dass eben der Enkelsohn Frau römisch fünf niedergeschlagen habe und schrie dann gegen C römisch zehn, „so jetzt stich i di o“. Derschlogt mir meine Freundin nieder. Jetzt stich i di o“. Erst danach sind C römisch zehn und D römisch zehn aus der Wohnung des Beschwerdeführers gegangen. Es wollte daher der Beschwerdeführer, der in einer Notlage befindlichen E V, deren Gesundheit und körperliche Unversehrtheit bereits verletzt war, beistehen. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er tatenlos zusieht, wie seine Freundin E V geschlagen und weiter verletzt wird. Dass er dabei versuchte, mit Drohungen den Angriff abzuwenden, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde, so hätte der Beschwerdeführer tatenlos dabei zusehen sollen, wie seine Bekannte E V weiter geschlagen und verletzt wird?!Es wollte daher der Beschwerdeführer, der in einer Notlage befindlichen E römisch fünf, deren Gesundheit und körperliche Unversehrtheit bereits verletzt war, beistehen. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er tatenlos zusieht, wie seine Freundin E römisch fünf geschlagen und weiter verletzt wird. Dass er dabei versuchte, mit Drohungen den Angriff abzuwenden, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde, so hätte der Beschwerdeführer tatenlos dabei zusehen sollen, wie seine Bekannte E römisch fünf weiter geschlagen und verletzt wird?! ./
- Der Beschwerdeführer hat auch niemals damit gedroht, er werde von den Schusswaffen Gebrauch machen. Dazu wäre er gar nicht imstande gewesen. Die Schusswaffen sowie die Munition waren gut verschlossen. Alleine die Sicherheitsüberprüfungen durch die belangte Behörde in der Vergangenheit zeigen, dass der Beschwerdeführer stets seinen Verpflichtungen auf ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen sowie Munition nachgekommen ist. Bis der Beschwerdeführer am Vorfallstag zur Verwahrstelle der Waffen gekommen wäre bzw. die Waffen einerseits und die Munition andererseits aus den Schließbehältnissen entnommen hätte, wäre Frau V längst schwerwiegender verletzt worden. Schon dies zeigt, dass alleine der zeitliche Rahmen nie dazu hingereicht hätte, um hier von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Vielmehr war eben das Naheliegendste für den Beschwerdeführer, dass er den Angreifern mit einem Messer droht. Eine Drohung mit der Polizei hat ja nicht gefruchtet. Eine Drohung mit Schlägen musste angesichts der Konstitution des Beschwerdeführers geradezu lächerlich wirken und hätte sicherlich keinen Erfolg gezeitigt.Bis der Beschwerdeführer am Vorfallstag zur Verwahrstelle der Waffen gekommen wäre bzw. die Waffen einerseits und die Munition andererseits aus den Schließbehältnissen entnommen hätte, wäre Frau römisch fünf längst schwerwiegender verletzt worden. Schon dies zeigt, dass alleine der zeitliche Rahmen nie dazu hingereicht hätte, um hier von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Vielmehr war eben das Naheliegendste für den Beschwerdeführer, dass er den Angreifern mit einem Messer droht. Eine Drohung mit der Polizei hat ja nicht gefruchtet. Eine Drohung mit Schlägen musste angesichts der Konstitution des Beschwerdeführers geradezu lächerlich wirken und hätte sicherlich keinen Erfolg gezeitigt. ./
- Aus diesem Grunde ist die Beurteilung der Belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Waffenverbotes Vorlagen, falsch. Es liegen keine Tatsachen vor, welche die Ansicht rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer missbräuchlich Waffen verwenden würde, um Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder deren Eigentum zu gefährden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich in keinster Weise um eine gefährliche Person. Die ausgesprochene Drohung anlässlich des Vorfalls vom 01.11.2013 rechtfertigen es nicht, das Waffenverbot auszusprechen. Die Drohung wurde vom Beschwerdeführer in einer Notsituation ausgesprochen, nur um E V zu helfen und den Angriff gegen Frau E V abzuwenden. Dementsprechend ist das Waffenverbot zu Unrecht ausgesprochen worden und sind auch die Anweisungen zur Ausfolgung der Waffen, der Munition sowie der nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigenden Urkunden, aufzuheben. ./
- Aus diesem Grunde ist die Beurteilung der Belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Waffenverbotes Vorlagen, falsch. Es liegen keine Tatsachen vor, welche die Ansicht rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer missbräuchlich Waffen verwenden würde, um Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder deren Eigentum zu gefährden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich in keinster Weise um eine gefährliche Person. Die ausgesprochene Drohung anlässlich des Vorfalls vom 01.11.2013 rechtfertigen es nicht, das Waffenverbot auszusprechen. Die Drohung wurde vom Beschwerdeführer in einer Notsituation ausgesprochen, nur um E römisch fünf zu helfen und den Angriff gegen Frau E römisch fünf abzuwenden. Dementsprechend ist das Waffenverbot zu Unrecht ausgesprochen worden und sind auch die Anweisungen zur Ausfolgung der Waffen, der Munition sowie der nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigenden Urkunden, aufzuheben. ./
- Der Beschwerdeführer begehrt daher einzuholen nachstehende Beweismittel. - Akt der Bezirkshauptmannschaft L betreffend den Beschwerdeführer zu **-**-**-*/****/****, - Akt der Staatsanwaltschaft L zu * ** ***/***, - Einvernahme der D X, geb. **.**.****, Adresse,- Einvernahme der D römisch zehn, geb. **.**.****, Adresse, - Einvernahme des C X, geb. **.**.****, Adresse,- Einvernahme des C römisch zehn, geb. **.**.****, Adresse, - Einvernahme der E V, geb. **.**.****, Adresse,- Einvernahme der E römisch fünf, geb. **.**.****, Adresse, - Einvernahme der F U, geb. **.**.****, Adresse, - Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Psychologie über eine Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich des Beschwerdeführers, woraus sich ergibt, dass nicht, so wie von der Belangten Behörde vermeint, bestimmte Tatsachen vorliegen, die rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden würde. V. Begehren:römisch fünf. Begehren: Aus den oben angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher den A N T R A G , das Landesverwaltungsgericht möge
- den angefochtenen Bescheid der Belangten Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft L vom 03.02.2014 zu GZ **-**-**-*/****/**** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ersatzlos aufheben und
- eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft L, GZ **-**-**-*/***/****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2014/21/
- Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.09.
- In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: „Ich bin in Pension. Ich beziehe monatlich eine Pension von Euro 1.200,-- und führe mit einer Bekannten eine Pension unter meiner Wohnadresse in K seit 01.11.2013, also Allerheiligen
- Was ich anlässlich meiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion M am 03.11.2013 ausgeführt habe, ist richtig und halte ich auch aufrecht. Ich stamme von einem Bauernhof. Der war 40 ha groß. Dieser Hof befand sich in N bei L, war ca 40 ha. Auf Drängen der Töchter, welche Geld sehen wollten, habe ich den Hof dann verkauft. Seinerzeit hatten wir einen Jagdpächter, mit dem bin ich öfter auf die Jagd gegangen. Deshalb brauchte ich seinerzeit die Waffen. Auf die Jagd gehe ich nicht mehr, weil ich nämlich nicht mehr gut gehen kann. Mit dem Pkw fahre ich aber noch auf den Landesschießstand in O zum Schießen. Mit den Revolvern fahre ich öfter. Es gibt einen Revolverführerschein. Da musst du 17 Schuss ablassen. Es dürfte das letzte Mal gewesen sein, als ich am Schießstand war, ca ein Jahr vor dem Vorfall vom November
- Auf die Frage, wofür ich die Waffen heute noch brauche, gebe ich an, dass ich manchmal Angst habe, weil ich ja allein im Haus wohne. Es sind viele Glastüren im Haus. In zwei Minuten ist jemand in meiner Wohnung. Ich bin aber beruhigt, wenn die Leute wissen, dass ich prinzipiell eine Waffe habe. Der Vorfall vom 01.11.2013 hat sich in dieser Art bis heute nicht wiederholt. Den Töchtern wäre lieber, ich bliebe alleine und hätte keine Frau, damit die Töchter alles bekommen. Gewöhnlich habe ich jüngere Freundinnen. Die eine ist
- Heute ist Frau V da. Frau V ist aber ca
- Ich habe zwei Freundinnen. Frau V hat es nicht gerne, dass sie als meine Lebensgefährtin bezeichnet wird, ich würde sie aber schon als Lebensgefährtin sehen. Freitag, Samstag, Sonntag ist Frau V viel bei mir, allerdings nicht immer. Aber Montag, Dienstag, Mittwoch und auch Donnerstag ist die andere Freundin bei mir, die 45jährige. Meine jüngere Freundin heißt G T. Ich hab zwei Lebensgefährtinnen. Ich muss mich allerdings entschließen, welche ich längerfristig haben will. Zwei kommen mir nämlich zu teuer. Bis vor zwei Monaten hatte ich auch noch eine dritte Freundin, eine Lehrerin. Die Lehrerin hatte aber eine Katze und die Lehrerin hat, wenn sie zu mir gekommen, immer die Katze mitgebracht und das mag ich nicht, weil vor allen Dingen die Gäste die Katze nicht mögen. Die Katze ist auch schon 20 Jahre alt. Die Lehrerin ist auch schon
- Die Lehrerin ist schon in Pension. Ich habe dann beobachtet, dass die Katze zwischen die Betten erbrochen hat und das geht einfach nicht in einer Pension. Wegen dieser Katze habe ich mich dann von der Lehrerin als Freundin getrennt. Alle drei Freundinnen rauchen nicht. Ich möchte auch nicht, dass meine Freundinnen rauchen. Wenn meine Tochter auf Besuch kommt, geht sie immer am Balkon zum Rauchen. Seit dem 01.11.2013 habe ich mit C und D X keinen Kontakt mehr, außer wir treffen uns zufällig, wie jetzt hier im Gerichtsgebäude. Mit den anderen beiden Töchtern habe ich nach wie vor Kontakt. Die kommen mich zu Hause besuchen. Der Vorfall vom 01.11.2013 hat sich in dieser Art bis heute nicht wiederholt. Den Töchtern wäre lieber, ich bliebe alleine und hätte keine Frau, damit die Töchter alles bekommen. Gewöhnlich habe ich jüngere Freundinnen. Die eine ist
- Heute ist Frau römisch fünf da. Frau römisch fünf ist aber ca
- Ich habe zwei Freundinnen. Frau römisch fünf hat es nicht gerne, dass sie als meine Lebensgefährtin bezeichnet wird, ich würde sie aber schon als Lebensgefährtin sehen. Freitag, Samstag, Sonntag ist Frau römisch fünf viel bei mir, allerdings nicht immer. Aber Montag, Dienstag, Mittwoch und auch Donnerstag ist die andere Freundin bei mir, die 45jährige. Meine jüngere Freundin heißt G T. Ich hab zwei Lebensgefährtinnen. Ich muss mich allerdings entschließen, welche ich längerfristig haben will. Zwei kommen mir nämlich zu teuer. Bis vor zwei Monaten hatte ich auch noch eine dritte Freundin, eine Lehrerin. Die Lehrerin hatte aber eine Katze und die Lehrerin hat, wenn sie zu mir gekommen, immer die Katze mitgebracht und das mag ich nicht, weil vor allen Dingen die Gäste die Katze nicht mögen. Die Katze ist auch schon 20 Jahre alt. Die Lehrerin ist auch schon
- Die Lehrerin ist schon in Pension. Ich habe dann beobachtet, dass die Katze zwischen die Betten erbrochen hat und das geht einfach nicht in einer Pension. Wegen dieser Katze habe ich mich dann von der Lehrerin als Freundin getrennt. Alle drei Freundinnen rauchen nicht. Ich möchte auch nicht, dass meine Freundinnen rauchen. Wenn meine Tochter auf Besuch kommt, geht sie immer am Balkon zum Rauchen. Seit dem 01.11.2013 habe ich mit C und D römisch zehn keinen Kontakt mehr, außer wir treffen uns zufällig, wie jetzt hier im Gerichtsgebäude. Mit den anderen beiden Töchtern habe ich nach wie vor Kontakt. Die kommen mich zu Hause besuchen. Meine Waffen sind derzeit bei der Behörde in Verwahrung. Ich habe seitdem keine Waffen mehr. Eine Langwaffe habe ich von meiner Frau bekommen. Es war dies ein Geschenk, ein Weihnachtsgeschenk. Für mich ist das ein Andenken. Die zweite Langwaffe stammt von meinem Vater, die habe ich geerbt. Hiebei handelt es sich um eine teure Waffe. Ich habe auch noch zwei Pistolen. Die kleine, die 635er, habe ich dem Jäger, mit dem ich öfter zur Jagd gegangen bin, um den Gegenwert von 4 m Holz abgekauft. Ich habe ihm 4 m Brennholz gegeben. Die Clock habe ich seinerzeit gekauft. Über Frage des Rechtsvertreters: Zwei Luftdruckgewehre habe ich auch. Auch diese beiden Waffen wurden von der Behörde beschlagnahmt. Die Luftdruckgewehre wären allerdings meiner Ansicht nach frei gewesen. Bei mir wurde schon zweimal eingebrochen. In N ist zweimal eingebrochen worden in den Bauernhof, den ich dann verkauft habe. In K wurde eigentlich nicht eingebrochen. Die Einbrüche in N waren nach dem Krieg, da wurden Gänse und ein Kalb gestohlen. Sieben Männer sind eingebrochen. Jeder hatte eine Gans unter dem Arm. Ich habe die Männer vom Stall herauslaufen gesehen. Ich war am Balkon. Der zweite Einbruch war auch unmittelbar nach dem Krieg. Da wurden wieder Gänse und anderes Viehzeug gestohlen und eine Ziege wurde gestohlen. Mit den beiden Repetiergewehren und den Faustfeuerwaffen war ich regelmäßig am Landesschießstand in O, mit den Luftdruckgewehren allerdings nicht. Mit der Faustfeuerwaffe, der Clock 17, allerdings schon. Vor etwa ca 20 Jahren ist mir zu Silvester die Munition ausgegangen bzw die Feuerwerkskörper. Dann habe ich auch einmal mit der Pistole in die Luft geschossen zu Silvester. Dabei habe ich nicht aufgepasst und nachdem bei der Handfeuerwaffe der Schlitten zurückgefahren ist, habe ich mich an der Hand verletzt. Anzeige hat es diesbezüglich aber keine gegeben. Ich musste allerdings einen Pistolenführerschein machen. Die Waffenbesitzkarte besagt, dass ich eine Waffe besitzen darf und der Führerschein heißt, dass ich die Waffen bedienen kann. Am Waffenführerschein steht drauf, dass ich die Waffe zum Schießstand mitnehmen darf, aber sie darf nicht geladen sein. Die Munition muss nicht sichtbar befördert werden. Sollte ich die Waffen wieder zurückbekommen, werde ich sie gleich verwahren wie bisher. Ich habe auch vor, wieder einmal auf den Schießstand zu gehen. Dort darf ich nämlich schießen. Am 01.11.2013 habe ich meinen Enkel C X, meine Tochter D X zweimal aufgefordert, das Haus zu verlassen. Das erste Mal sind sie fünf Meter gegangen im Gang und dann sind sie wieder zurückgekommen. Beim zweiten Mal ist die Schlägerei losgegangen. Ich habe dann meinem Enkel C X gesagt, wenn er meine Freundin E V noch einmal auf den Boden wirft, dann hole ich das Messer. Ich wäre auch bereit gewesen, auf meine Enkel einzustechen, wenn es notwendig gewesen wäre, um meiner Freundin E V zu helfen. Ich habe nicht gedroht, mit einem sonstigen Schusswaffengebrauch. Ob E V auch um Hilfe geschrien hat, weiß ich nicht.Am 01.11.2013 habe ich meinen Enkel C römisch zehn, meine Tochter D römisch zehn zweimal aufgefordert, das Haus zu verlassen. Das erste Mal sind sie fünf Meter gegangen im Gang und dann sind sie wieder zurückgekommen. Beim zweiten Mal ist die Schlägerei losgegangen. Ich habe dann meinem Enkel C römisch zehn gesagt, wenn er meine Freundin E römisch fünf noch einmal auf den Boden wirft, dann hole ich das Messer. Ich wäre auch bereit gewesen, auf meine Enkel einzustechen, wenn es notwendig gewesen wäre, um meiner Freundin E römisch fünf zu helfen. Ich habe nicht gedroht, mit einem sonstigen Schusswaffengebrauch. Ob E römisch fünf auch um Hilfe geschrien hat, weiß ich nicht. Wenn mir vorgehalten wird, dass mein Enkel C X ausführt, dass er gesehen hätte, wie ich ins Schlafzimmer gelaufen sei, um eine Schusswaffe zu holen, so gebe ich an, dass das nicht richtig ist. Das weiß ich, das wäre nämlich zu gefährlich. Vorerst wollte ich einen Stecken suchen, um mich zu wehren. Mein Enkel ist nämlich 2 m groß und ich hatte damals eine Schulterverletzung. Ich habe damals auch angekündigt, dass ich die Polizei holen würde, wenn sie nicht gehen. Wie dann meine Tochter D endlich gegangen ist, habe ich ihr nachgeschrien, dass sie es auch mit ihrem Chef und mit dem Bürgermeister gehabt hätte. C und D X haben das Haus erst verlassen, nachdem ich mit der Polizei gedroht habe. Die Drohung mit dem Messer hat sie noch nicht zum Gehen gewogen. Vor ca einem Monat oder vor drei Wochen kam D X zu mir nach K. Ich habe dann meinen Rechtsvertreter gefragt, ob sie kommen darf. Dieser bejahte das. Sie wollte wieder mit mir Kontakt aufnehmen. Ich besitze nämlich in P eine Eigentumswohnung. Diese Wohnung gehört mir allein. Ich habe beim Notar bereits eine Verfügung gemacht bzw ein Testament, wo ich meine Tochter D X und meine weitere Tochter H U jeweils als Erben eingesetzt habe. Sie sollen die Wohnung gemeinsam bekommen. Ich habe dann in späterer Zeit mein Testament geändert in der Weise, dass D X die Wohnung in P nicht erben soll, sondern Alleinerbin sollte H U sein. Vor drei – vier Wochen kam sie dann eben zu mir und wollte mich bewegen, wieder zum Notar zu gehen und das Testament wieder zu ändern in der Weise, dass sie auch wieder Miterbin dieser Wohnung sein sollte. Sie hat mir angeboten, dann „für die Waffen gut auszusagen“. Ich meine damit, dass sie im heutigen Verfahren für mich eine günstige Aussage machen wollte.“Wenn mir vorgehalten wird, dass mein Enkel C römisch zehn ausführt, dass er gesehen hätte, wie ich ins Schlafzimmer gelaufen sei, um eine Schusswaffe zu holen, so gebe ich an, dass das nicht richtig ist. Das weiß ich, das wäre nämlich zu gefährlich. Vorerst wollte ich einen Stecken suchen, um mich zu wehren. Mein Enkel ist nämlich 2 m groß und ich hatte damals eine Schulterverletzung. Ich habe damals auch angekündigt, dass ich die Polizei holen würde, wenn sie nicht gehen. Wie dann meine Tochter D endlich gegangen ist, habe ich ihr nachgeschrien, dass sie es auch mit ihrem Chef und mit dem Bürgermeister gehabt hätte. C und D römisch zehn haben das Haus erst verlassen, nachdem ich mit der Polizei gedroht habe. Die Drohung mit dem Messer hat sie noch nicht zum Gehen gewogen. Vor ca einem Monat oder vor drei Wochen kam D römisch zehn zu mir nach K. Ich habe dann meinen Rechtsvertreter gefragt, ob sie kommen darf. Dieser bejahte das. Sie wollte wieder mit mir Kontakt aufnehmen. Ich besitze nämlich in P eine Eigentumswohnung. Diese Wohnung gehört mir allein. Ich habe beim Notar bereits eine Verfügung gemacht bzw ein Testament, wo ich meine Tochter D römisch zehn und meine weitere Tochter H U jeweils als Erben eingesetzt habe. Sie sollen die Wohnung gemeinsam bekommen. Ich habe dann in späterer Zeit mein Testament geändert in der Weise, dass D römisch zehn die Wohnung in P nicht erben soll, sondern Alleinerbin sollte H U sein. Vor drei – vier Wochen kam sie dann eben zu mir und wollte mich bewegen, wieder zum Notar zu gehen und das Testament wieder zu ändern in der Weise, dass sie auch wieder Miterbin dieser Wohnung sein sollte. Sie hat mir angeboten, dann „für die Waffen gut auszusagen“. Ich meine damit, dass sie im heutigen Verfahren für mich eine günstige Aussage machen wollte.“ In der Verhandlung vom 29.09.2015 wurde weiters Frau E V als Zeugin einvernommen und führte diese aus wie folgt:In der Verhandlung vom 29.09.2015 wurde weiters Frau E römisch fünf als Zeugin einvernommen und führte diese aus wie folgt: „Ich bin eine Bekannte von Herrn Z. Die Lebensgefährtin bin ich nicht. Ich bin mit ihm nur am Wochenende beisammen, aber auch nicht jedes Wochenende. Nur dann, wenn er alleine ist. Herr A Z hat eine Dame, die ihm die Wirtschaft macht. Er mag nicht alleine sein. Wenn die nicht da ist, dann komme eben ich. Ich kenne Herrn Z ja schon drei Jahre lang. Mit Herrn Z hatte ich nie ein Verhältnis. Wie ich Herrn Z über die Annonce in der Zeitung kennen gelernt habe, hat er nur eine Begleitung gesucht. Meine Grundbedingung war die, keine Erbschaft, keine Heirat und auch kein Sex. Ich bin also eine Freundin von Herrn Z. Ich werde eindrücklich belehrt, dass ich als Zeugin einvernommen werde und als Zeugin die Wahrheit sagen muss. Eine Falschaussage wäre gerichtlich strafbar. An den November 2013 kann ich mich mit Schaudern erinnern. Meine Aussagen vor der Polizeiinspektion M am 03.11.2013 um 15.48 Uhr und ebenfalls am 03.11.2013 um 17.49 Uhr halte ich aufrecht. Mir werden meine beiden Aussagen vor der Polizeiinspektion M vorgelesen. Die beiden Aussagen sind richtig. 2014 war beim Bezirksgericht L eine Strafverhandlung, eben wegen dieser Sache. Damals hat der Mann von D X die Kennzeichen vom Auto des A Z gerissen. Dies wurde auch von der Polizei gesehen. Die Polizei ist gerade vorbeigefahren und hat ihn auf frischer Tat ertappt. Mir sind weitere Auseinandersetzungen der Art, wie am 01.11.2013 in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Es gibt nur ab und zu Anrufe von D X. Ab und zu ist sie aber nach den Erzählungen des A Z zu ihm gekommen. 2014 war beim Bezirksgericht L eine Strafverhandlung, eben wegen dieser Sache. Damals hat der Mann von D römisch zehn die Kennzeichen vom Auto des A Z gerissen. Dies wurde auch von der Polizei gesehen. Die Polizei ist gerade vorbeigefahren und hat ihn auf frischer Tat ertappt. Mir sind weitere Auseinandersetzungen der Art, wie am 01.11.2013 in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Es gibt nur ab und zu Anrufe von D römisch zehn. Ab und zu ist sie aber nach den Erzählungen des A Z zu ihm gekommen. Ich habe zu A Z nach wie vor guten Kontakt. Ich komme ihn immer wieder am Wochenende besuchen. Ich nehme auch meine Enkelkinder mit. Er möchte nämlich nicht alleine sein. Über Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers: Während der Auseinandersetzung mit D und C X werde ich sicher auch geschrien haben. Ich weiß heute aber nicht mehr was. Ich glaube nicht, dass ich um Hilfe geschrien hätte. A Z hat am ganzen Körper gezittert. Der Enkel C X ist ein 2 m-Mensch. Wir haben uns beide ausgeliefert gefühlt. A Z und ich, wir haben uns nicht mehr zu helfen gewusst. A Z drohte seinem Enkel X auch an, er würde jetzt ein Messer holen und ihn abstechen, ich habe aber gesagt, er soll das lassen. Während der Auseinandersetzung mit D und C römisch zehn werde ich sicher auch geschrien haben. Ich weiß heute aber nicht mehr was. Ich glaube nicht, dass ich um Hilfe geschrien hätte. A Z hat am ganzen Körper gezittert. Der Enkel C römisch zehn ist ein 2 m-Mensch. Wir haben uns beide ausgeliefert gefühlt. A Z und ich, wir haben uns nicht mehr zu helfen gewusst. A Z drohte seinem Enkel römisch zehn auch an, er würde jetzt ein Messer holen und ihn abstechen, ich habe aber gesagt, er soll das lassen. Herr A Z hat angedroht, die Polizei zu rufen und hat auch gesagt: „Jetzt stich i di o.“ Gemeint war wohl der Enkel C X. Die beiden haben daraufhin fluchtartig die Wohnung verlassen. D X hat ihren Sohn C X gepackt und hinausgezerrt und sie sind dann auf und davon.“Herr A Z hat angedroht, die Polizei zu rufen und hat auch gesagt: „Jetzt stich i di o.“ Gemeint war wohl der Enkel C römisch zehn. Die beiden haben daraufhin fluchtartig die Wohnung verlassen. D römisch zehn hat ihren Sohn C römisch zehn gepackt und hinausgezerrt und sie sind dann auf und davon.“ In der Verhandlung am 29.09.2015 wurden ebenfalls als Zeugen einvernommen die Tochter des Beschwerdeführers, Frau D X, sowie deren Sohn C X. Beide Zeugen haben sich der Aussage entschlagen. In der Verhandlung am 29.09.2015 wurden ebenfalls als Zeugen einvernommen die Tochter des Beschwerdeführers, Frau D römisch zehn, sowie deren Sohn C römisch zehn. Beide Zeugen haben sich der Aussage entschlagen. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 01.11.2013 gegen 18.00 Uhr war der Beschwerdeführer zusammen mit Frau E V in seinem Haus in K (Pension Z) anwesend. Gegen 18.00 Uhr erhielten der Beschwerdeführer und die ebenfalls anwesende E V Besuch der Tochter des Beschwerdeführers, nämlich der Frau D X. Frau D X war in Begleitung ihres Sohnes C X. Sowohl D X, als auch C X waren mit der Anwesenheit der Frau E V nicht einverstanden und ergingen sich in wüsten Beschimpfungen gegenüber der Person der Frau E V, die darin gipfelten, dass Frau E V einen unsittlichen Lebenswandel führe und sich ihr Vater bzw Großvater, nämlich der Beschwerdeführer, von Frau E V trennen solle. Zwischen Frau E V einerseits und Frau D X und Herrn C X andererseits kam es darauf zu Handgreiflichkeiten, in deren Folge Frau E V zu Boden gestoßen worden ist. Ob Frau V durch D X bzw deren Sohn C X tatsächlich geschlagen und getreten worden ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Festzustellen ist jedoch, dass es sich bei der eben beschriebenen Begebenheit um eine hoch emotionale Situation gehandelt haben dürfte, durch welche der Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Dies nicht zuletzt aus Sorge um die körperliche Unversehrtheit der anwesenden E V. Der Beschwerdeführer hat D und C X mehrfach zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Gegenüber C X hat er auch geäußert, dass er ein Messer holen würde, wenn er Frau E V noch einmal auf den Boden werfen würde. Am 01.11.2013 gegen 18.00 Uhr war der Beschwerdeführer zusammen mit Frau E römisch fünf in seinem Haus in K (Pension Z) anwesend. Gegen 18.00 Uhr erhielten der Beschwerdeführer und die ebenfalls anwesende E römisch fünf Besuch der Tochter des Beschwerdeführers, nämlich der Frau D römisch zehn. Frau D römisch zehn war in Begleitung ihres Sohnes C römisch zehn. Sowohl D römisch zehn, als auch C römisch zehn waren mit der Anwesenheit der Frau E römisch fünf nicht einverstanden und ergingen sich in wüsten Beschimpfungen gegenüber der Person der Frau E römisch fünf, die darin gipfelten, dass Frau E römisch fünf einen unsittlichen Lebenswandel führe und sich ihr Vater bzw Großvater, nämlich der Beschwerdeführer, von Frau E römisch fünf trennen solle. Zwischen Frau E römisch fünf einerseits und Frau D römisch zehn und Herrn C römisch zehn andererseits kam es darauf zu Handgreiflichkeiten, in deren Folge Frau E römisch fünf zu Boden gestoßen worden ist. Ob Frau römisch fünf durch D römisch zehn bzw deren Sohn C römisch zehn tatsächlich geschlagen und getreten worden ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, kann nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Festzustellen ist jedoch, dass es sich bei der eben beschriebenen Begebenheit um eine hoch emotionale Situation gehandelt haben dürfte, durch welche der Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Dies nicht zuletzt aus Sorge um die körperliche Unversehrtheit der anwesenden E römisch fünf. Der Beschwerdeführer hat D und C römisch zehn mehrfach zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Gegenüber C römisch zehn hat er auch geäußert, dass er ein Messer holen würde, wenn er Frau E römisch fünf noch einmal auf den Boden werfen würde. Ob der Beschwerdeführer auch mit dem Einsatz von Waffen gedroht hat bzw damit gedroht hat, D und C X zu erschießen, kann nicht mit der für dieses Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, zumal sich sowohl D, als auch C X anlässlich der Verhandlung am 29.09.2015 der Aussage entschlagen haben. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits 81 Jahre alt war und davon auszugehen ist, dass er durch die oben beschriebene Situation sehr verängstigt war und offensichtlich versucht hat, der anwesenden E V Beistand zu leisten bzw vor den Attacken von D und C X zu schützen. Ob der Beschwerdeführer auch mit dem Einsatz von Waffen gedroht hat bzw damit gedroht hat, D und C römisch zehn zu erschießen, kann nicht mit der für dieses Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, zumal sich sowohl D, als auch C römisch zehn anlässlich der Verhandlung am 29.09.2015 der Aussage entschlagen haben. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits 81 Jahre alt war und davon auszugehen ist, dass er durch die oben beschriebene Situation sehr verängstigt war und offensichtlich versucht hat, der anwesenden E römisch fünf Beistand zu leisten bzw vor den Attacken von D und C römisch zehn zu schützen. Ein angedrohter Schusswaffengebrauch durch den Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Für das erkennende Gericht besteht gar kein Zweifel daran, dass die festgestellte familiäre Auseinandersetzung am 01.11.2013 für den Beschwerdeführer höchst bedrohlich gewesen ist. Die anwesende Frau E V wurde vom Enkel und der Tochter des Beschwerdeführers körperlich angegriffen bedroht und beschimpft. Der Beschwerdeführer wollte der anwesenden E V zumindest verbal Schützenhilfe leisten, wobei die verbale Schützenhilfe als situationsadäquat bzw milieuadäquat einzustufen ist. Es ist nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 81 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer hinterließ bei Gericht einen ordentlichen, verbindlichen und geistig regen Eindruck. Der Beschwerdeführer ist von eher schmächtiger Statur. Sein Enkel C X ist von sehr großer athletischer Statur. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass das Verhalten der D und des C X den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt hat. Die bedrohliche Situation wurde von den Zeugen Markus und D X provoziert und haben Markus und D X die Wohnung des Beschwerdeführers erst nach mehrfacher Aufforderung durch diesen verlassen. Der festgestellte Sachverhalt ist Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Für das erkennende Gericht besteht gar kein Zweifel daran, dass die festgestellte familiäre Auseinandersetzung am 01.11.2013 für den Beschwerdeführer höchst bedrohlich gewesen ist. Die anwesende Frau E römisch fünf wurde vom Enkel und der Tochter des Beschwerdeführers körperlich angegriffen bedroht und beschimpft. Der Beschwerdeführer wollte der anwesenden E römisch fünf zumindest verbal Schützenhilfe leisten, wobei die verbale Schützenhilfe als situationsadäquat bzw milieuadäquat einzustufen ist. Es ist nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 81 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer hinterließ bei Gericht einen ordentlichen, verbindlichen und geistig regen Eindruck. Der Beschwerdeführer ist von eher schmächtiger Statur. Sein Enkel C römisch zehn ist von sehr großer athletischer Statur. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass das Verhalten der D und des C römisch zehn den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt hat. Die bedrohliche Situation wurde von den Zeugen Markus und D römisch zehn provoziert und haben Markus und D römisch zehn die Wohnung des Beschwerdeführers erst nach mehrfacher Aufforderung durch diesen verlassen. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die ein Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen würden. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die ein Waffenverbot im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 rechtfertigen würden. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ ausgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss ich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektive Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus. Auch die Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen durch einen Verwandten ist noch keine bestimmte Tatsache. Ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, weshalb gegenständlich auch auf die Einholung eines vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Psychologie verzichtet werden konnte. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ ausgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss ich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektive Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus. Auch die Einschätzung der Gefährlichkeit des Betroffenen durch einen Verwandten ist noch keine bestimmte Tatsache. Ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, weshalb gegenständlich auch auf die Einholung eines vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Psychologie verzichtet werden konnte. In der Sachverhaltsfeststellung wurde auf die bei Gericht anhängigen und teils durch Freispruch und teils durch Diversion geendeten Strafverfahren nicht eingegangen, zumal diese nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des Vorhandenseins sogenannter „bestimmter Tatsachen“ nicht erheblich sind. Ob der Beschwerdeführer wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal § 12 Abs 1 Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt. Ob der Beschwerdeführer wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt. Lediglich für den Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht wäre eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde oder nicht, gebunden. Die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte kommt aber im Falle eines freisprechenden Urteiles nicht zum Tragen. In diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen. Die Waffenbehörde ist bei ihrer Entscheidung weder an die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft an sich, noch an die Gründe hiefür gebunden. Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege der Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. Die Beurteilung, ob eine Person durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ist eine Wertungsfrage, die mit dem Ermessen nichts zu tun hat. Wie bereits oben festgestellt, haben sich im abgeführten Beweisverfahren für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, die auf „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz schließen lassen, welche die Verhängung eines Waffenverbotes begründen würden. Bei der Beurteilung der Auseinandersetzung vom 01.11.2013 ist nämlich zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Aggression nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seiner Tochter und seinem Enkel ausgegangen ist. Wie bereits oben festgestellt, haben sich im abgeführten Beweisverfahren für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, die auf „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz schließen lassen, welche die Verhängung eines Waffenverbotes begründen würden. Bei der Beurteilung der Auseinandersetzung vom 01.11.2013 ist nämlich zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Aggression nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seiner Tochter und seinem Enkel ausgegangen ist. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 03.02.2014 verhängte Waffenverbot aufzuheben und die Aushändigung der sichergestellten Waffenmunition samt Urkunden anzuordnen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.21.0846.5