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LVwG-2015/40/3230-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/3230-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Verbandes AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.11.2015, Zahl *** nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird: Gemäß § 46 Abs 7 TBO 2011 wird dem Verband der AA, Außenstelle Z aufgetragen, den Bauplatz Gst 1***, KG Y insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen die Oberkante des Geländes dem umliegenden Gelände anzupassen ist. Nach Entfernung der Fundamente verbleibende Löcher sind mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen und anschließend ist ein Oberboden aus biologisch aktivem Material, welches keine Abfälle und nur vereinzelt Steine enthalten darf, aufzubringen. Der Bauplatz ist mit Landschaftsrasen gemäß der Ö-Norm L 1111 zu begrünen. Als Frist für die Umsetzung der Maßnahmen wird der 01.05.2016 festgesetzt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 wird dem Verband der AA, Außenstelle Z aufgetragen, den Bauplatz Gst 1***, KG Y insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen die Oberkante des Geländes dem umliegenden Gelände anzupassen ist. Nach Entfernung der Fundamente verbleibende Löcher sind mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen und anschließend ist ein Oberboden aus biologisch aktivem Material, welches keine Abfälle und nur vereinzelt Steine enthalten darf, aufzubringen. Der Bauplatz ist mit Landschaftsrasen gemäß der Ö-Norm L 1111 zu begrünen. Als Frist für die Umsetzung der Maßnahmen wird der 01.05.2016 festgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.05.2015, Zahl LVwG-2014/26/3512-6 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der belangten Behörde aufgetragen, die vorzunehmenden Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes im Einzelnen näher zu bezeichnen. Es würden keinerlei Ermittlungsergebnisse zum ursprünglichen Zustand des Bauplatzes vorliegen. Im fortgesetzten Verfahren wurde eine Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei eingeholt. Dabei wurde festgehalten, dass der gesamte Bereich Wiese gewesen sei. Somit müsste nach Abbruch der Gartenhäuser der gesamte Bereich wieder als Wiese adaptiert werden, da dies dem ursprünglichen Zustand entspreche. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2015, Zahl *** wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben aufzufüllen sind und der gesamte Bereich wieder als Wiese zu adaptieren sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Schreiben der Bau- und Feuerpolizei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und daher der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Die belangte Behörde hätte sich mit der Äußerung der Amtssachverständigen nicht zufrieden geben dürfen, müsse doch die belangte Behörde das Gutachten ebenfalls nachvollziehen können. Der nunmehrige Wiederherstellungsauftrag sei nach wie vor unbestimmt. Offen sei, was unter Wiese überhaupt verstanden werden soll. Aus welchen Pflanzen würde sich eine Wiese zusammensetzen. Solle die Fläche eben oder hügelig ausgestaltet werden? Genüge eine bloße Aussaat (welcher Samen) oder seien noch andere Maßnahmen notwendig? Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde folgendes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Baumeister X vom 11.02.2016, Zahl *** eingeholt:Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde folgendes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Baumeister römisch zehn vom 11.02.2016, Zahl , *** eingeholt: „Im do. Schreiben vom 25.01.2016, Geschäftszeichen LVwG-2015/40/3230-1, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte gebeten, welche im Zusammenhang mit der, dem Verband der AA Außenstelle Z aufgetragenen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Bauplatzes stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol eine Beschwerde gegen den, vom Stadtmagistrat Z erlassenen Bescheid vom 17.11.2015 anhängig ist. Dementsprechend wird nachstehend die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Stadt Z, unter Berücksichtigung der im vorgenannten Schreiben angeführten Fragestellung, welche Maßnahmen nach Abbruch der gegenständlichen drei Gartenhäuser notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 103/2015, vorgenommen.Dementsprechend wird nachstehend die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Stadt Z, unter Berücksichtigung der im vorgenannten Schreiben angeführten Fragestellung, welche Maßnahmen nach Abbruch der gegenständlichen drei Gartenhäuser notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2015,, vorgenommen. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: • Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG-2015/40/3230-1 vom 25.01.2016, eingegangen am 27.01.
  3. • Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 17.11.2015, Zl. ***. • Historische Orthofotos aus den Jahren 1940, 1974, 1999, 2003, 2005 und
  4. Befund Allgemeines: Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, wurde dem Verband der AA Außenstelle Z mit Bescheid vom 17.11.2015, aufgetragen, auf Gp. 1***, KG Y, den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Nach der Beseitigung der baulichen Anlagen im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben seien aufzufüllen und der gesamte Bereich als Wiese zu adaptieren. In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass nach wie vor nicht klar ist, welche Maßnahmen im Einzelnen vorzunehmen sind, um nach Entfernung der Gartenhäuser eine ebene Fläche zu erzielen. Aufbauend auf diese allgemeinen Angaben darf nachstehend auf die im do. Schreiben vom 25.01.2016, Geschäftszeichen LVwG-2015/40/3230-1, angeführten Fragestellungen über den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes und insbesondere, welche Maßnahmen nach Abbruch der gegenständlichen drei Gartenhäuser notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen, eingegangen werden: Zum ursprünglichen Zustand des Bauplatzes kann festgehalten werden, dass versucht wurde, diesen über eine historische Luftbildauswertung zu ermitteln. Auf den Luftbildern sind keine auffallenden Geländeveränderungen ersichtlich. Es wird davon ausgegangen, dass das umliegende Gelände bereits bei Errichtung der Gartenhäuser ähnlich beschaffen war. Dies ist insbesondere denkbar, da die Gartenhäuser selbst auf Sockeln errichtet und keine Geländeaufschüttungen durchgeführt wurden, um die Geländeneigungen auszugleichen (siehe Bild). [Abbildung 1] Neben dem Abbruch der Gartenhäuser sind jedenfalls auch die geländeausgleichenden Sockel sowie die Fundamente zu entfernen. Verbleibende Löcher sind mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen. Die oberste Schicht (Oberboden) hat aus biologisch aktivem Material zu bestehen und darf keine Abfälle und nur vereinzelt Steine enthalten. Gem. § 44 Abs. 3 TBO 2011 haben die abschließenden Vorkehrungen jedenfalls die Auffüllung von unterirdischen Räumen, die Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben zu umfassen.Gem. Paragraph 44, Absatz 3, TBO 2011 haben die abschließenden Vorkehrungen jedenfalls die Auffüllung von unterirdischen Räumen, die Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben zu umfassen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass allfällige Energieversorgungsleitungen abgesichert und stromlos geschalten werden und dass Wasserleitungen abgesichert werden. Sollten sich im Untergrund Kanalanlagen oder Sickergruben befinden, sind diese zu räumen und anschließend zu verfüllen. Wenn auch der Begriff Wiese nur schwer beurteilt werden kann, so gibt die ÖNORM L1111 doch Aufschluss über den Begriff Rasen und unterscheidet hierbei mehrere Arten: Rasen ist eine dichte, fest verwachsene, mit der Vegetationstragschicht durch Wurzeln oder Ausläufer verbundene Pflanzendecke aus einer oder mehreren Grasarten. Je nach Anwendungsbereich wird unterschieden: 1) Gebrauchsrasen: öffentliches Grün, Rasen in Wohnsiedlungen und Hausgärten; 2) Spielrasen: Rasen auf Spielplätzen, Sportplätzen, Liegewiesen; 3) Landschaftsrasen: Rasen in der freien Landschaft, an Verkehrswegen und Parkplätzen; 4) Zierrasen: Repräsentationsgrün, spezieller Rasen in Hausgärten. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Rasen in der freien Landschaft handelt, ist ein entsprechender Landschaftsrasen herzustellen. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es nach Abbruch der Gartenhäuser keiner Aufschüttungen oder Abgrabungen bedarf. Die Oberkante des Geländes nach Abbruch der Gartenhäuser ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Nach Entfernung der Fundamente verbleibende Löcher sind mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen und anschließend ist ein Oberboden aus biologisch aktivem Material aufzubringen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass allfällige Energieversorgungsleitungen abgesichert und stromlos geschalten werden und dass Wasserleitungen abgesichert werden. Sollten sich im Untergrund Kanalanlagen oder Sickergruben befinden, sind diese zu räumen und anschließend zu verfüllen. Abschließend kann gesagt werden, dass es sich beim gegenständlichen Rasen um einen Rasen in freier Landschaft handelt und daher die Flächen der abgebrochenen Gartenhäuser mit Landschaftsrasen zu begrünen sind. Am 14.03.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der sämtliche Parteien persönlich erschienen sind und das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen näher erörtert wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 maßgeblich: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 36 sinngemäß.“
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 36, sinngemäß.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Festgehalten wird, dass die Rechtslage des § 44 TBO 2001, LGBl Nr 94 (WV) in der jeweils geltenden Fassung (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Stadtmagistrates Z vom 20.03.2006) im hierentscheidungswesentlichen Inhalt in der Bestimmung des § 46 TBO 2011 unverändert blieb und der Anwendbarkeit des § 46 Abs 7 TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag in der gegenständlichen Beschwerdesache keine, abweichendes regelnde Übergangsbestimmung entgegenstand.Festgehalten wird, dass die Rechtslage des Paragraph 44, TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 (WV) in der jeweils geltenden Fassung (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Stadtmagistrates Z vom 20.03.2006) im hierentscheidungswesentlichen Inhalt in der Bestimmung des Paragraph 46, TBO 2011 unverändert blieb und der Anwendbarkeit des , Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag in der gegenständlichen Beschwerdesache keine, abweichendes regelnde Übergangsbestimmung entgegenstand. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Feststellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes vor Errichtung jener Gartenhäuser, die vom Beseitigungsauftrag entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.05.2015, LVwG-2014/26/3512-6 umfasst waren. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem hochbautechnischen Gutachten im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass es nach dem Abbruch der Gartenhäuser keinerlei Aufschüttungen oder Abgrabungen bedarf. Die Oberkante des Geländes nach dem Abbruch der Gartenhäuser ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Nach Entfernung der Fundamente verbleibende Löcher sind mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen und anschließend ist ein Oberboden aus biologisch aktivem Material aufzubringen. Beim gegenständlichen Rasen handelt es sich um einen Rasen in freier Landschaft und sind daher die Flächen der abgebrochenen Gartenhäuser mit Landschaftsrasen zu begrünen.Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Feststellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes vor Errichtung jener Gartenhäuser, die vom Beseitigungsauftrag entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.05.2015, , LVwG-2014/26/3512-6 umfasst waren. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem hochbautechnischen Gutachten im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass es nach dem Abbruch der Gartenhäuser keinerlei Aufschüttungen oder Abgrabungen bedarf. Die Oberkante des Geländes nach dem Abbruch der Gartenhäuser ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Nach Entfernung der Fundamente verbleibende Löcher sind mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen und anschließend ist ein Oberboden aus biologisch aktivem Material aufzubringen. Beim gegenständlichen Rasen handelt es sich um einen Rasen in freier Landschaft und sind daher die Flächen der abgebrochenen Gartenhäuser mit Landschaftsrasen zu begrünen. Diesem Gutachten, welches sich als umfassend schlüssig und vollständig erweist sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass dieses Gutachten der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden kann. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes Wiese gewesen wäre, konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt werden. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das eingeholte Gutachten der belangten Behörde nicht schlüssig bzw unvollständig ist. Nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen zum ursprünglichen Zustand des Bauplatzes sind der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei tatsächlich nicht zu entnehmen, weshalb ein entsprechendes ergänzendes Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlich war. Der Verfahrensmangel in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs konnte durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht saniert werden. Weitere Mängel im Verfahren wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer machte weiters die mangelnde Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages geltend. In Entsprechung dieses geltend gemachten Mangels wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen entsprechend konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes vorgeschlagen und in den Spruch übernommen. Somit ist dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden. Zusammenfassend steht fest, dass die bereits einmal erstreckte Bewilligung gemäß § 44 TBO 2001 bzw nunmehr § 46 TBO 2011 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer entgegen der ihn obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs 7 erster Satz 2011 den Bauplatz nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt hat. Der Entfernungsauftrag ist daher zu Recht ergangen.Zusammenfassend steht fest, dass die bereits einmal erstreckte Bewilligung gemäß , Paragraph 44, TBO 2001 bzw nunmehr Paragraph 46, TBO 2011 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer entgegen der ihn obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 7, erster Satz 2011 den Bauplatz nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt hat. Der Entfernungsauftrag ist daher zu Recht ergangen. Die Frist für die Erfüllung des Auftrages war vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und der damit verbundenen erst noch zu treffenden Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Begebenheiten neu festzusetzen. Damit steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dem Beschwerdeführer zur Erfüllung jedenfalls ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, um der ihn ohnehin treffenden gesetzlichen Verpflichtung endgültig nachzukommen. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Dem Beschwerdeführer hätte bereits im Zeitpunkt der Verlängerung der Baubewilligung bis maximal 31.12.2011 bekannt sein müssen, dass nach Ablauf dieser Frist bereits die baulichen Anlagen zu entfernen und der Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Da insbesondere weder Aushubarbeiten noch ein Einsatz von Maschinen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes erforderlich ist, scheint die vorgeschriebene Leistungsfrist jedenfalls mehr als ausreichend, um den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auf die Bestimmungen des § 44 Abs 2, 3 und 4, auf welche § 46 Abs 7 TBO 2011 ausdrücklich verweist, sei nochmals ausdrücklich hingewiesen.Auf die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4, auf welche Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 ausdrücklich verweist, sei nochmals ausdrücklich hingewiesen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3230.5

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