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{'item': 'LVwG-2015/44/1841-3'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 7§ 73§ 33§ 68§ 69Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/1841-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.06.2015, Zahl AGM-***1, behoben und der verfahrenseinleitende Antrag des AA vom 01.12.2014 auf Feststellung des Anteilsrechts der Stammsitzliegenschaft EZ 9***1, KG Z, an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.06.2015, Zahl AGM-***1, behoben und der verfahrenseinleitende Antrag des AA vom 01.12.2014 auf Feststellung des Anteilsrechts der Stammsitzliegenschaft EZ 9***1, KG Z, an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit Schreiben vom 01.12.2014 hat AA bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Feststellung des Anteilsrechtes seiner Stammsitzliegenschaft EZ 9***1, KG Z, an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z gestellt. Dazu hat er ausgeführt, dass sein Hof mit den im Regulierungsplan festgelegten 1,4 Festmetern Nutzholz nicht lebensfähig erhalten werden könne. Ursprünglich seien sieben Feldstädel und die Hofstelle mit dem Holz des Gemeindewaldes bewirtschaftet worden. Vor der Erhebung der 1,4 Festmeter habe es hofintern Probleme mit den Vorbesitzern gegeben. Der Hof sei von einer Frau geführt worden, die das Anwesen größtenteils verpachtet habe. Die Feldstädel sein verfallen, bis die Nachfolger sie wieder aufgebaut hätten. Dies sei bei der Erhebung für den Regulierungsplan nicht berücksichtigt worden. Vor der Gründung der Agrargemeinschaft habe es kein Bezugsrecht nach Festmetern, sondern nach Bedarf gegeben. Beim Hofbau im Jahr 1974 und bei den späteren Hoferweiterungen habe das gesamte Holz für den Stall in Y gekauft werden müssen. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 11.12.2014 wurden dem Antragsteller seine im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 18.12.1974, Zahl III-***1, festgestellten Anteilsrechte zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass das Mitgliedschaftsrecht an einer Agrargemeinschaft nicht zur vollständigen Deckung des Haus- und Gutsbedarfes berechtige, sondern lediglich einen unterstützenden Beitrag leiste und somit eine Ergänzungsfunktion habe. Zumal es sich gegenständlich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, würden die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nur im Umfang des historischen Haus- und Gutsbedarfs bestehen. Mit Schreiben vom 10.02.2015 hat der Antragsteller der Agrarbehörde weitere Unterlagen vorgelegt, wonach für seine Stammsitzliegenschaft im Regulierungsplan eine zu geringe Grundfläche berücksichtigt worden sei. Zudem gäbe es andere Stammsitzliegenschaften, die zwar kleiner seien aber dennoch ein größeres Holzbezugsrecht hätten. Die Agrarbehörde hat daraufhin das forstfachliche Amtssachverständigengutachten von Dr. BB vom 19.03.2015, Zahl AGM-***2, eingeholt, wonach der historische Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaft des Antragstellers

dem Regulierungsplan vom 18.12.1974 1,44 Erntefestmeter Nutzholz, 7 Erntefestmeter Brennholz und 0,27 Erntefestmeter Zaunholz betrage.Die Agrarbehörde hat daraufhin das forstfachliche Amtssachverständigengutachten von , Dr. BB vom 19.03.2015, Zahl AGM-***2, eingeholt, wonach der historische Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaft des Antragstellers

dem Regulierungsplan vom 18.12.1974 1,44 Erntefestmeter Nutzholz, 7 Erntefestmeter Brennholz und 0,27 Erntefestmeter Zaunholz betrage. Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich der Antragsteller zu diesem Gutachten geäußert und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gutachter von falschen Grundflächen ausgehe. Die richtige Grundfläche ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten. Aus den Bauholzabrechnungen der Jahre 1950-1970 erschließe sich ein tatsächlicher Bauholzbezug in Höhe von ca 2 Festmetern pro Jahr, der mit den festgestellten 1,44 Festmetern in keiner Relation stehen. Andere Bauern mit kleinerer Hoffläche hätten einen höheren Bauholzbezug. Der historische Bauholzbezug sei nach Bedarf festgelegt worden. Der forstfachliche Amtssachverständige hat dazu mit Schreiben vom 13.04.2015, Zahl AGM-***2, im Wesentlichen erklärt, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Regulierungsplan vom 18.12.1974 auf den damals aktuellen Haus- und Gutsbedarf abgestellt habe.Der forstfachliche Amtssachverständige hat dazu mit Schreiben vom 13.04.2015, Zahl , AGM-***2, im Wesentlichen erklärt, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Regulierungsplan vom 18.12.1974 auf den damals aktuellen Haus- und Gutsbedarf abgestellt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2015 hat die Agrarbehörde festgestellt, dass das mit der Stammsitzliegenschaft des Antragstellers verbundene Anteilsrechts an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z – so wie bereits im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 18.12.1974, Zahl III-***1, festgestellt – 7 Erntefestmeter Brennholz, 1,44 Erntefestmeter Nutzholz und 0,27 Erntefestmeter Zaunholz betrage. Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 10.07.2015 (offenbar unrichtig mit 10.06.2015 datiert) fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, in der Sache zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sein Anteilsrecht mit Regulierungsplan vom 18.12.1974 falsch festgestellt worden sei. So sei eine zu kleine Grundfläche seiner Stammsitzliegenschaft angenommen worden. Andere kleinerer Stammsitzliegenschaften hätten höhere Anteilsrechte. Die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft berechtige zur vollständigen Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Ihm stünde also ein Holzbezug in Höhe seines tatsächlichen Bedarfes zu. Am 22.03.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Beschwerdeführer, der Obmann der Agrargemeinschaft und der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft teilnahmen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt: „§ 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…)“ Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „Abänderung von Regulierungsplänen § 69.Paragraph 69,

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. (…)“ „Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens: § 73.Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (…)
  4. e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.03.2011, Zahl AGR-***1, festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt. Es handelt sich also um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Vorweg ist festzuhalten, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.03.2011, Zahl AGR-***1, festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt. Es handelt sich also um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Weiters ist festzuhalten, dass bereits mit Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.12.1974, Zahl III-***1, unter anderem das Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaft „CC“, EZ 9***1, KG Z, an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z festgestellt wurde. Dieser Regulierungsplan wurde

§ 7Abs 2 Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl Nr 173/1950 id

F BGBl Nr 77/1967, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht vom 10.02.1975 bis 24.02.1975 erlassen. DD als damaligem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 9***1 wurde die Verständigung über die Auflage nachweislich am 06.02.1975 zugestellt. Nachdem kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs der Regulierungsplan in Rechtskraft.Weiters ist festzuhalten, dass bereits mit Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.12.1974, Zahl III-***1, unter anderem das Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaft „CC“, EZ 9***1, KG Z, an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z festgestellt wurde. Dieser Regulierungsplan wurde

Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 77 aus 1967,, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht vom 10.02.1975 bis 24.02.1975 erlassen. DD als damaligem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 9***1 wurde die Verständigung über die Auflage nachweislich am 06.02.1975 zugestellt. Nachdem kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs der Regulierungsplan in Rechtskraft. Die Stammsitzliegenschaft EZ 9***1 befindet sich derzeit im Eigentum des Beschwerdeführers. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 01.12.2014 hat er um die neuerliche Feststellung des Anteilsrechtes seiner Stammsitzliegenschaft angesucht. Grundsätzlich ist ein derartiger Feststellungsantrag zulässig, da die Agrarbehörde

§ 73

lit e TFLG 1996 festzustellen hat, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Vorliegend ist jedoch zu klären, ob im Hinblick auf den Feststellungsantrag vom 01.12.2014 von einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG auszugehen ist.Die Stammsitzliegenschaft EZ 9***1 befindet sich derzeit im Eigentum des Beschwerdeführers. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 01.12.2014 hat er um die neuerliche Feststellung des Anteilsrechtes seiner Stammsitzliegenschaft angesucht. Grundsätzlich ist ein derartiger Feststellungsantrag zulässig, da die Agrarbehörde

Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 festzustellen hat, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Vorliegend ist jedoch zu klären, ob im Hinblick auf den Feststellungsantrag vom 01.12.2014 von einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163 mit weiteren Nachweisen).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163 mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung der Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erfolgte im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 18.12.1974, Zahl III-***

  1. Dieser Regulierungsplan erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969, LGBl Nr 34/1969 idF LGBl Nr 69/
  2. Die Übergangsbestimmungen der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 folgenden Flurverfassungslandesgesetze (§ 87 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl Nr 54, und § 87 Abs 1 TFLG 1996) verfügen, dass die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie insbesondere Regulierungspläne, in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sind (vgl VwGH 14.03.1995, 94/07/0151). Der Regulierungsplan vom 18.12.1974 gilt somit nach wie vor.Die Feststellung der Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erfolgte im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 18.12.1974, Zahl III-***
  3. Dieser Regulierungsplan erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1973,. Die Übergangsbestimmungen der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 folgenden Flurverfassungslandesgesetze (Paragraph 87, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl Nr 54, und Paragraph 87, Absatz eins, TFLG 1996) verfügen, dass die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie insbesondere Regulierungspläne, in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/07/0151). Der Regulierungsplan vom 18.12.1974 gilt somit nach wie vor. Von einer im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers relevanten Änderung der Rechtslage ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der Behörde noch in seiner Beschwerde dargelegt, inwiefern sich die entscheidungsrelevante Sachlage betreffend des Anteilsrechts seiner Stammsitzliegenschaft seit der Erlassung des Regulierungsplans geändert haben soll. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat er ausdrücklich erklärt, dass das Anteilsrecht aufgrund einer falschen Feststellung im Regulierungsplan und nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage neu festzustellen sei. Er hat auch angegeben, dass sich die Größe der Grundfläche seiner Stammsitzliegenschaft seit der Erlassung des Regulierungsplans nicht geändert hat. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat, dass seine Hofstelle nach Erlassung des Regulierungsplans erweitert worden sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine Sachverhaltsänderung handelt, der in Bezug auf das Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaft rechtliche Relevanz zukommt.

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 steht der Stammsitzliegenschaft einer Gemeindegutsagrargemeinschaft an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zwar grundsätzlich der Haus- und Gutsbedarf zu. Allerdings gibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Liste der Anteilsrechte im Regulierungsplan den historischen Haus- und Gutsbedarf wieder und begrenzt damit die maximal zulässige Nutzung durch die Stammsitzliegenschaft. Übersteigt der aktuelle Haus- und Gutsbedarf den historischen, dann besteht dafür kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung. Da also für den Umfang der höchstens zulässigen Nutzung am Gemeindegut der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung maßgeblich ist, kommt einer allfälligen Vergrößerung der Hofstelle nach diesem Zeitpunkt keine Bedeutung für das Anteilsrecht zu (vgl VwGH 25.07.2013, 2012/07/0029, und Erläuterungen zur TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014, S 5). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat, dass seine Hofstelle nach Erlassung des Regulierungsplans erweitert worden sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine Sachverhaltsänderung handelt, der in Bezug auf das Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaft rechtliche Relevanz zukommt.

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Stammsitzliegenschaft einer Gemeindegutsagrargemeinschaft an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zwar grundsätzlich der Haus- und Gutsbedarf zu. Allerdings gibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Liste der Anteilsrechte im Regulierungsplan den historischen Haus- und Gutsbedarf wieder und begrenzt damit die maximal zulässige Nutzung durch die Stammsitzliegenschaft. Übersteigt der aktuelle Haus- und Gutsbedarf den historischen, dann besteht dafür kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung. Da also für den Umfang der höchstens zulässigen Nutzung am Gemeindegut der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung maßgeblich ist, kommt einer allfälligen Vergrößerung der Hofstelle nach diesem Zeitpunkt keine Bedeutung für das Anteilsrecht zu vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0029, und Erläuterungen zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, S 5). Auch in der Sachlage hat sich somit seit der Erlassung des Regulierungsplans vom 18.12.1974 keine relevante Änderung ergeben. Aber selbst wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtlage eingetreten wäre, würde sich daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf eine neue Feststellung ergeben. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt vielmehr von den anzuwenden Verwaltungsvorschrift ab (VwGH 14.03.1995, 94/07/0151). Die Voraussetzungen für die Abänderung eines Regulierungsplanes definiert § 69 Abs 1 TFLG

  1. Eine Abänderung setzt demnach den Antrag der Agrargemeinschaft und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften den Antrag der Gemeinde voraus oder ist von Amts wegen von der Agrarbehörde durchzuführen. Anträge der Agrargemeinschaft oder der Gemeinde müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organs beruhen. Ein einzelnes Mitglied der Agrargemeinschaft hat nach dem klaren Wortlaut des § 69 Abs 1 TFLG 1996 jedoch keinen Anspruch auf Abänderung des Regulierungsplanes. Somit müsste der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 auch dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn er als Antrag auf Abänderung des geltenden Regulierungsplanes im Sinne des § 69 Abs 1 TFLG 1996 zu qualifizieren wäre.Aber selbst wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtlage eingetreten wäre, würde sich daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf eine neue Feststellung ergeben. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt vielmehr von den anzuwenden Verwaltungsvorschrift ab (VwGH 14.03.1995, 94/07/0151). Die Voraussetzungen für die Abänderung eines Regulierungsplanes definiert Paragraph 69, Absatz eins, TFLG
  2. Eine Abänderung setzt demnach den Antrag der Agrargemeinschaft und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften den Antrag der Gemeinde voraus oder ist von Amts wegen von der Agrarbehörde durchzuführen. Anträge der Agrargemeinschaft oder der Gemeinde müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organs beruhen. Ein einzelnes Mitglied der Agrargemeinschaft hat nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 jedoch keinen Anspruch auf Abänderung des Regulierungsplanes. Somit müsste der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 auch dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn er als Antrag auf Abänderung des geltenden Regulierungsplanes im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 zu qualifizieren wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 auf die Feststellung des bereits mit Regulierungsplan vom 18.12.1974, Zahl III-***1, rechtskräftig festgestellten Anteilsrechts seiner Stammsitzliegenschaft richtet und eine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist. Der Feststellungsantrag vom 01.12.2014 war daher

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 auf die Feststellung des bereits mit Regulierungsplan vom 18.12.1974, Zahl III-***1, rechtskräftig festgestellten Anteilsrechts seiner Stammsitzliegenschaft richtet und eine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist. Der Feststellungsantrag vom 01.12.2014 war daher

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Feststellungsantrag vom 01.12.2014 wäre aber auch dann als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wenn er in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplanes

§ 69Abs 1 TFLG 1996 umgedeutet würde.

Für einen derartigen Abänderungsantrag fehlt dem Beschwerdeführer nämlich die Antragslegitimation.Der Feststellungsantrag vom 01.12.2014 wäre aber auch dann als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wenn er in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplanes

Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 umgedeutet würde. Für einen derartigen Abänderungsantrag fehlt dem Beschwerdeführer nämlich die Antragslegitimation. Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages in der Sache entschieden hat, statt diesen zurückzuweisen, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit muss vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen berücksichtigt werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages in der Sache entschieden hat, statt diesen zurückzuweisen, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit muss vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen berücksichtigt werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Daher hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 01.12.2014 zurückgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund war auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel einzugehen, mit denen er die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Regulierungsplans vom 18.12.1974, Zahl III-***1, in Zweifel ziehen möchte. Auch ein näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich aus diesem Grund. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Ein von einer Stammsitzliegenschaft

§ 73

lit e TFLG 1996 gestellter Antrag auf Feststellung ihres Anteilsrechts an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn das Anteilsrecht bereits mit Regulierungsplan rechtskräftig festgestellt worden ist. Aber auch wenn der Feststellungsantrag in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans

§ 69

Abs 1 TFLG 1996 umgedeutet würde, müsste er mangels Antragslegitimation der Stammsitzliegenschaft als unzulässig zurückgewiesen werden.Ein von einer Stammsitzliegenschaft

Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestellter Antrag auf Feststellung ihres Anteilsrechts an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn das Anteilsrecht bereits mit Regulierungsplan rechtskräftig festgestellt worden ist. Aber auch wenn der Feststellungsantrag in einen Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans

Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 umgedeutet würde, müsste er mangels Antragslegitimation der Stammsitzliegenschaft als unzulässig zurückgewiesen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war zu prüfen, ob im Hinblick auf den Feststellungsantrag vom 01.12.2014 von einer entschiedenen Sache auszugehen ist. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung dieser Frage an der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut orientiert, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1841.3

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