GVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 30,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 30,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt M vom 08.05.2015, GZ **-***-****/****, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr A Z, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der B Y GmbH nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die B Y GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in N, als Lebensmittelunternehmerin am 10.04.2014 um 14.19 Uhr in deren Betriebsniederlassung in M, ein Lebensmittel, und zwar Leinsamen (4 Packungen mit einem Bruttogewicht von je 250 Gramm) im Verkaufsregal für Getreide des dortigen Betriebes unzulässigerweise unter der Bezeichnung „Bioleinsamen“ durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, weil dieses Lebensmittel zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht entsprochen hat:„Sie, Herr A Z, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der B Y GmbH nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die B Y GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in N, als Lebensmittelunternehmerin am 10.04.2014 um 14.19 Uhr in deren Betriebsniederlassung in M, ein Lebensmittel, und zwar Leinsamen (4 Packungen mit einem Bruttogewicht von je 250 Gramm) im Verkaufsregal für Getreide des dortigen Betriebes unzulässigerweise unter der Bezeichnung „Bioleinsamen“ durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, weil dieses Lebensmittel zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, nicht entsprochen hat: Die vorliegende Lebensmittelprobe bezeichnet als „BIO Leinsamen / O“ enthält nach beiliegendem Prüfbericht Rückstände des Herbizids Fluazifop im Ausmaß von 0,118 ± 0,059 mg/kg. Grundlage für die lebensmittelrechtliche Beurteilung von Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln aus ökologischem Landbau ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle.Grundlage für die lebensmittelrechtliche Beurteilung von Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln aus ökologischem Landbau ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 889 aus 2008, DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle.
1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II dieser Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Die Anwendung von Fluazifop ist im ökologischen Landbau
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht vorgesehen und somit nach Art. 5 Abs. 1 nicht zulässig.“
889 aus 2008, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang römisch zwei dieser Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Die Anwendung von Fluazifop ist im ökologischen Landbau
Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, nicht vorgesehen und somit nach Artikel 5, Absatz eins, nicht zulässig.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
Vm Art 5 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 889/2008 begangen und wurde daher über ihn
Abs 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Des Weiteren wurde
G ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 15,-- vorgeschrieben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer
Abs 3 LMSVG zum Ersatz der Gutachterkosten in der Höhe von Euro 380,86 für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH verpflichtet.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 889 aus 2008, begangen und wurde daher über ihn
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Des Weiteren wurde
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 15,-- vorgeschrieben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG zum Ersatz der Gutachterkosten in der Höhe von Euro 380,86 für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH verpflichtet. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihrer Beschuldigung und der Ablehnung meines Einwandes habe ich Kontakt zum Hersteller des Produktes aufgenommen. Anbei übersende ich Ihnen eine Stellungnahme zu Ihren Beschuldigungen mit der Bitte um Prüfung des Sachverhalts. Eine weitere Analyse des Rohstoffes widerlegt Ihre Testergebnisse.“ Der Beschwerde beigelegt war ein Prüfbericht ausgestellt an die Firma C X vom 18.09.2013.Der Beschwerde beigelegt war ein Prüfbericht ausgestellt an die Firma C römisch zehn vom 18.09.
3 oder § 15 zuwiderhandelt,den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 889 aus 2008, der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr 834 aus 2007, des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle lautet wie folgt: „Art 5
Abs 1a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.“Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen
, Absatz eins a,, b, c und g der Verordnung (EG) Nr 834 aus 2007, nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die in Rede gestellten Vorschriften dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich dem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen. Im gegenständlichen Fall wurden bei der Probe „Bio Leinsamen“ Rückstände des Herbizids Fluazifop festgestellt. Die Anwendung von Fluazifop als Pflanzenschutzmittel ist
Anhang II der Verordnung (EG) Nr 889/2008 im ökologischen Landbau nicht zulässig. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht dieser Verordnung. Die Auslobung als „Bio“ beschreibt eine Eigenschaft, welches das Produkt nicht besitzt. Im gegenständlichen Fall wurden bei der Probe „Bio Leinsamen“ Rückstände des Herbizids Fluazifop festgestellt. Die Anwendung von Fluazifop als Pflanzenschutzmittel ist
Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 889 aus 2008, im ökologischen Landbau nicht zulässig. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht dieser Verordnung. Die Auslobung als „Bio“ beschreibt eine Eigenschaft, welches das Produkt nicht besitzt. In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Y GmbH mit Sitz in N. Diese Firma betreibt eine Betriebsniederlassung in M und wurde dort die genannte Probe durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Y GmbH mit Sitz in N. Diese Firma betreibt eine Betriebsniederlassung in M und wurde dort die genannte Probe durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass eine Gegenprobe des Herstellers vorliege, welche das Testergebnis der AGES widerlege. Das vorgelegte Gutachten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis der AGES zu widerlegen. Aus dem vorgelegten Prüfbericht der D W GmbH vom 18.09.2013 lässt sich nicht darauf schließen, dass es sich dabei um die gleiche Ware gehandelt hat, aus der die Probe beim Beschwerdeführer am 10.04.2014 in M gezogen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zu Folge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insoferne eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zu Folge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insoferne eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Das LMSVG regelt
LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf, einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, in dem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen. Das LMSVG regelt
Paragraph eins, LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf, einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, in dem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/2004. Als Lebensmittelunternehmer muss er Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 852/2005 ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt. Dem Tenor der unionsrechtlichen Judikatur folgend besteht diese Verantwortung bis zur Abgabe des Lebensmittels an den Letztverbraucher (siehe zB EuGH, 13.11.2014, C-443/13) und ist diese mit einem durchaus strengen Maßstab aufrecht zu erhalten. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004,. Als Lebensmittelunternehmer muss er Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel römisch eins Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2005, ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt. Dem Tenor der unionsrechtlichen Judikatur folgend besteht diese Verantwortung bis zur Abgabe des Lebensmittels an den Letztverbraucher (siehe zB EuGH, 13.11.2014, C-443/13) und ist diese mit einem durchaus strengen Maßstab aufrecht zu erhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Produkt beim Hersteller gekauft habe und es sich bei der Firma B Y GmbH nur um ein Handelsunternehmen handle, vermag ihn von der Verantwortung nicht zu befreien. Zu einem allfälligen Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat daher weder behauptet, noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Beachtung der hier maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
G Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer gegen ein Gebot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwider gehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend keine Umstände zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation auszugehen war. In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen. In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§ 71 LMSVG), wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass der Beschwerdeführer die Untersuchungskosten für die AGES zu zahlen hat. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (Paragraph 71, LMSVG), wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass der Beschwerdeführer die Untersuchungskosten für die AGES zu zahlen hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richte European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.1941.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.