GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des bekämpften Bescheides die Anführung des § 29 Abs 1 des Kraftfahrliniengesetzes entfällt. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des bekämpften Bescheides die Anführung des Paragraph 29, Absatz eins, des Kraftfahrliniengesetzes entfällt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 30.05.2000, Zl ****2, ist die A GmbH zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y-Z (Linie XXXX) mit einer Konzessionsdauer bis zum 31.12.2015 berechtigt gewesen. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.10.2013, Zl ****5, vom 29.03.2013, Zl ****5, sowie vom 08.05.2013, Zl ****3, ****4, kam es zur Erweiterung dieser Konzession um weitere Teilstrecken. Aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 30.05.2000, Zl ****2, ist die A GmbH zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y-Z (Linie römisch 40 ) mit einer Konzessionsdauer bis zum 31.12.2015 berechtigt gewesen. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.10.2013, Zl ****5, vom 29.03.2013, Zl ****5, sowie vom 08.05.2013, Zl ****3, ****4, kam es zur Erweiterung dieser Konzession um weitere Teilstrecken. Mit Schreiben vom 03.06.2015 beantragte die A GmbH die Wiedererteilung gegenständlicher Kraftfahrlinienkonzession der Kraftfahrlinie XXXX für die Dauer von 10 Jahren. Mit Schreiben vom 03.06.2015 beantragte die A GmbH die Wiedererteilung gegenständlicher Kraftfahrlinienkonzession der Kraftfahrlinie römisch 40 für die Dauer von 10 Jahren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte der Landeshauptmann von Tirol der A GmbH
, 3, 7 Abs 1 und 29 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz die beantragte Konzession auf den im Spruch näher bezeichneten Strecken.
G wurde die Konzession auf die Dauer von 10 Jahren bis zum 19.11.2025 erteilt.
G wurden vier Auflagen vorgeschrieben und
G angeordnet, dass der Betrieb unverzüglich aufzunehmen bzw weiterzuführen ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte der Landeshauptmann von Tirol der A GmbH
Paragraphen eins, 3, 7, Absatz eins und 29 Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz die beantragte Konzession auf den im Spruch näher bezeichneten Strecken.
Paragraph 15, Absatz eins, KflG wurde die Konzession auf die Dauer von 10 Jahren bis zum 19.11.2025 erteilt.
Paragraph 16, Absatz eins, KflG wurden vier Auflagen vorgeschrieben und
Paragraph 18, KflG angeordnet, dass der Betrieb unverzüglich aufzunehmen bzw weiterzuführen ist. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der B AG, in welcher diese im Wesentlichen vorbringt, dass für die gegenständliche Kraftfahrlinie erhebliche öffentliche Beihilfen fließen und deshalb die Konzession nicht ohne vorausgehendes EU-rechtskonformes Vergabeverfahren iSd EG-VO 1370/2007 erteilt bzw verlängert hätte werden dürfen. Diese Verordnung sehe eine Übergangfrist bis 2019 vor, innerhalb derer alle Verkehrsdienstleistungen EU-rechtskonform vergeben werden müssten.
ÖPNRV-G seien die Gemeinden grundsätzlich als regionale Gebietskörperschaften Aufgabenträger für den öffentlichen Personennah- und –regionalverkehr und könnten dazu eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft des jeweiligen Bundeslandes mit der Vergabe der Verkehrsdienstleistung beauftragen, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst erledigen wollen. Die gegenständlichen Kraftfahrlinien lägen im Gemeindegebiet der Eigentümer-gemeinden der B AG, sodass nach der Wahl der Gemeinden diese Verkehrsaufgabe entweder durch diese selbst oder allenfalls nach einer schriftlichen Beauftragung durch eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft erfolgen könne. Diese Leistung sei dann entweder durch ein wettbewerbliches Verfahren oder durch die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der B AG durch eine direkte Beauftragung als interner Betreiber zu vergeben. Die B-Bahn als Verkehrsunternehmen sei jedenfalls durch die Erteilung bzw Wiedererteilung der Kraftfahrlinienkonzession ohne ausreichende Erfüllung des europäischen Rechtsrahmens beschwert, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt werde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der B AG, in welcher diese im Wesentlichen vorbringt, dass für die gegenständliche Kraftfahrlinie erhebliche öffentliche Beihilfen fließen und deshalb die Konzession nicht ohne vorausgehendes EU-rechtskonformes Vergabeverfahren iSd EG-VO 1370 aus 2007, erteilt bzw verlängert hätte werden dürfen. Diese Verordnung sehe eine Übergangfrist bis 2019 vor, innerhalb derer alle Verkehrsdienstleistungen EU-rechtskonform vergeben werden müssten.
ÖPNRV-G seien die Gemeinden grundsätzlich als regionale Gebietskörperschaften Aufgabenträger für den öffentlichen Personennah- und –regionalverkehr und könnten dazu eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft des jeweiligen Bundeslandes mit der Vergabe der Verkehrsdienstleistung beauftragen, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst erledigen wollen. Die gegenständlichen Kraftfahrlinien lägen im Gemeindegebiet der Eigentümer-gemeinden der B AG, sodass nach der Wahl der Gemeinden diese Verkehrsaufgabe entweder durch diese selbst oder allenfalls nach einer schriftlichen Beauftragung durch eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft erfolgen könne. Diese Leistung sei dann entweder durch ein wettbewerbliches Verfahren oder durch die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der B AG durch eine direkte Beauftragung als interner Betreiber zu vergeben. Die B-Bahn als Verkehrsunternehmen sei jedenfalls durch die Erteilung bzw Wiedererteilung der Kraftfahrlinienkonzession ohne ausreichende Erfüllung des europäischen Rechtsrahmens beschwert, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt werde. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien, nämlich der B AG, der A GmbH und der belangten Behörde. Dort wurde seitens der Beschwerdeführerin ergänzend zusammengefasst argumentiert, dass die §§ 5 ff KflG nur für einen kommerziellen Verkehr iSd § 3 Abs 2 ÖPNRV-G gelten würden. Nach § 23 Abs 5 KflG finde § 29 Abs 1 bei einem nicht-kommerziellen Verkehrsdienst keine Anwendung. Aufgrund der §§ 13 und 18 Abs 1 Z 8 ÖPNRV-G sei eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zulässig. Nach § 23 KflG iVm § 13 und § 18 Abs 1 Z 8 ÖPNRV-G könnten nicht-kommerzielle Verkehrsdienste nur im Rahmen eins wettbewerblichen Verfahrens oder an einen internen Betreiber vergeben werden. Wenn eine Verkehrsverbundorganisations-gesellschaft ohne Auftrag von Gebietskörperschaften Verkehrsdienstverträge abschließe, schädige sie – falls Verkehrsunternehmen im Eigentum der Gemeinden betroffen sind – die Gemeinden in deren Vermögen. Nach EG-VO 1370/2007 würden für Länder und Gemeinden unterschiedliche Vergabeverfahren gelten. Es bestehe eine Schadenersatzproblematik gegenüber übergangenen Verkehrsunternehmen. Die Übergangsfrist in der EG-VO 1370/2007 laufe bis 03.12.
Eisenbahngesetz. Bis zum Jahr 1979 wurden von dieser Gesellschaft in Ergänzung zur Schiene auch Verkehrsdienstleistungen im Linien- und Gelegenheitsverkehr auf der Straße mit einem eigenen Kraftwagendienst durchgeführt. Da geplant ist, in Zukunft in Ergänzung zur Eisenbahn im öffentlichen Personennahverkehr auf der Straße Dienste anzubieten, wird seitens der B AG die Gründung der Tochtergesellschaft C GmbH betrieben. Diese Kraftwagendienstgesellschaft beabsichtigt eine Bewerbung um den Betrieb der Kraftfahrlinie XXXX samt Teilstrecke nach U. Die für den Betrieb dieser Linie erforderlichen Busse werden von der GmbH beschafft werden. Derzeit erbringt die B AG keine anderen Verkehrsdienste als im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr jene der Schmalspurzahnradbahn von Y zum W. Dieser Verkehrsdienst der Zahnradbahn wird nicht durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Aktionäre der B AG setzten sich zu etwa einem Drittel aus Gemeinden im Tal T und im Tal S zusammen und zu etwa zwei Dritteln aus privaten Aktionären. Die B AG besteht seit dem Jahr 1889 durchgehend und betreibt eine allgemeine öffentliche Eisenbahn
Eisenbahngesetz. Bis zum Jahr 1979 wurden von dieser Gesellschaft in Ergänzung zur Schiene auch Verkehrsdienstleistungen im Linien- und Gelegenheitsverkehr auf der Straße mit einem eigenen Kraftwagendienst durchgeführt. Da geplant ist, in Zukunft in Ergänzung zur Eisenbahn im öffentlichen Personennahverkehr auf der Straße Dienste anzubieten, wird seitens der B AG die Gründung der Tochtergesellschaft C GmbH betrieben. Diese Kraftwagendienstgesellschaft beabsichtigt eine Bewerbung um den Betrieb der Kraftfahrlinie römisch 40 samt Teilstrecke nach U. Die für den Betrieb dieser Linie erforderlichen Busse werden von der GmbH beschafft werden. Derzeit erbringt die B AG keine anderen Verkehrsdienste als im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr jene der Schmalspurzahnradbahn von Y zum W. Dieser Verkehrsdienst der Zahnradbahn wird nicht durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Aktionäre der B AG setzten sich zu etwa einem Drittel aus Gemeinden im Tal T und im Tal S zusammen und zu etwa zwei Dritteln aus privaten Aktionären. Aus den von der A GmbH vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die jährliche Personenverkehrsleistung auf der Strecke Y-V-Z als Bestandsleistung 145.547 km beträgt. Dazu kommt die Bestellleistung durch die Q GmbH für zusätzliche Kurse auf dieser Strecke von 92.443 km, was in Summe 237.990 km ausmacht. Für die Teilstrecken nach U und P ergeben sich laut Fahrplan jährlich 56.880 km (6 Kurspaare = 12 Kursfahrten á 12 km täglich = 12 Fahrten x 12 km x 365 Tage = 52.560 km; 1 Kurspaar = 2 Kursfahrten á 12 km an Schultagen = 2 Fahrten x 12 km x 180 Schultage Mo-Fr = 4.320 km). Damit ergibt sich für die gesamte Konzessionsstrecke eine Personenverkehrsleistung von 294.870 km jährlich. Für diese Konzessionsstrecke besteht eine Verbundabgeltung von jährlich € 137.844,00.
Vertragspunkt IV.
Vertragspunkt römisch vier.
EG-VO 1370/2007 erteilt bzw verlängert werden hätte dürfen, nicht zutreffend ist.Aufgrund obiger Ausführungen ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich abgesichert, dass das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Kraftfahrlinienkonzession nicht ohne vorausgehendes wettbewerbliches Vergabeverfahren
EG-VO 1370 aus 2007, erteilt bzw verlängert werden hätte dürfen, nicht zutreffend ist. Die Konzessionserteilungserfordernisse regelt § 7 Abs 1 KflG. In dessen Z 4 sind demonstrative Ausschließungsgründe angeführt, wobei lit b einen solchen mit dem Umstand benennt, dass die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist. § 14 Abs 1 KflG umschreibt diesen Verkehrsbereich als soweit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken oder diesen ernsthaft beeinträchtigen kann. Dessen Abs 2 erklärt eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben als dann gegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde. In Abs 4 ist ausgeführt, dass wenn ein Verkehrs-unternehmen behauptet, durch die Erteilung einer neuen oder hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung iSd Abs 2 zu erleiden, es der Behörde Daten zu liefern hat, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.09.2004, 2002/03/0242, ausgesagt, dass für ein existentes öffentliches Unternehmen die Möglichkeit besteht,
G die nachhaltige Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein weiteres in seinen Verkehrsbereich hinzutretendes Unternehmen geltend zu machen. Da im gegenständlichen Fall eine Wiedererteilung der Konzession vorliegt, tritt kein weiteres Unternehmen in den Verkehrsbereich der B AG ein, noch handelt es sich um eine neue Konzession oder eine hinsichtlich der Streckenführung abzuändernde Konzession. Die Konzessionserteilungserfordernisse regelt Paragraph 7, Absatz eins, KflG. In dessen Ziffer 4, sind demonstrative Ausschließungsgründe angeführt, wobei Litera b, einen solchen mit dem Umstand benennt, dass die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist. Paragraph 14, Absatz eins, KflG umschreibt diesen Verkehrsbereich als soweit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken oder diesen ernsthaft beeinträchtigen kann. Dessen Absatz 2, erklärt eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben als dann gegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde. In Absatz 4, ist ausgeführt, dass wenn ein Verkehrs-unternehmen behauptet, durch die Erteilung einer neuen oder hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung iSd Absatz 2, zu erleiden, es der Behörde Daten zu liefern hat, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.09.2004, 2002/03/0242, ausgesagt, dass für ein existentes öffentliches Unternehmen die Möglichkeit besteht,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG die nachhaltige Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein weiteres in seinen Verkehrsbereich hinzutretendes Unternehmen geltend zu machen. Da im gegenständlichen Fall eine Wiedererteilung der Konzession vorliegt, tritt kein weiteres Unternehmen in den Verkehrsbereich der B AG ein, noch handelt es sich um eine neue Konzession oder eine hinsichtlich der Streckenführung abzuändernde Konzession. Auch in seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, 2013/03/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, dass sich nach § 14 Abs 1 KflG der Verkehrsbereich nach der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 4 lit b leg cit so weit erstreckt, als sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann; unter Verkehrsbereich nach dem ebenfalls einschlägigen § 7 Abs 1 Z 4 lit c leg cit ist nach § 14 Abs 2 KflG der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt. Auch in seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, 2013/03/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, dass sich nach Paragraph 14, Absatz eins, KflG der Verkehrsbereich nach der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, leg cit so weit erstreckt, als sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann; unter Verkehrsbereich nach dem ebenfalls einschlägigen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, leg cit ist nach Paragraph 14, Absatz 2, KflG der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt. Da die B-Bahn ohne Ausgleichszahlungen betrieben wird, handelt es sich bei ihr um einen kommerziellen Verkehrsdienst
G ist daher auf sie nicht anwendbar. Da die B-Bahn ohne Ausgleichszahlungen betrieben wird, handelt es sich bei ihr um einen kommerziellen Verkehrsdienst
Paragraph 3, Absatz 2, ÖPNRV-G. Der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG ist daher auf sie nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nie behauptet oder belegt, dass der beantragte Kraftfahrlinienverkehr auf der Strecke XXXX sie in der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben im Betrieb der B-Bahn ernsthaft zu gefährden geeignet wäre. Da somit kein Ausschließungsgrund für die Erteilung der beantragten Konzession vorgelegen ist, hatte die Antragstellerin iSd § 7 Abs 1 KflG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, die mit dem bekämpften Bescheid ausgestellt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nie behauptet oder belegt, dass der beantragte Kraftfahrlinienverkehr auf der Strecke römisch 40 sie in der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben im Betrieb der B-Bahn ernsthaft zu gefährden geeignet wäre. Da somit kein Ausschließungsgrund für die Erteilung der beantragten Konzession vorgelegen ist, hatte die Antragstellerin iSd Paragraph 7, Absatz eins, KflG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, die mit dem bekämpften Bescheid ausgestellt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0031.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.