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{'item': 'LVwG-2016/25/0031-4'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§§ 1§ 15§ 16§ 18§ 7§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0031-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des bekämpften Bescheides die Anführung des § 29 Abs 1 des Kraftfahrliniengesetzes entfällt. 1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des bekämpften Bescheides die Anführung des Paragraph 29, Absatz eins, des Kraftfahrliniengesetzes entfällt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 30.05.2000, Zl ****2, ist die A GmbH zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y-Z (Linie XXXX) mit einer Konzessionsdauer bis zum 31.12.2015 berechtigt gewesen. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.10.2013, Zl ****5, vom 29.03.2013, Zl ****5, sowie vom 08.05.2013, Zl ****3, ****4, kam es zur Erweiterung dieser Konzession um weitere Teilstrecken. Aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 30.05.2000, Zl ****2, ist die A GmbH zum Betrieb der Kraftfahrlinie Y-Z (Linie römisch 40 ) mit einer Konzessionsdauer bis zum 31.12.2015 berechtigt gewesen. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.10.2013, Zl ****5, vom 29.03.2013, Zl ****5, sowie vom 08.05.2013, Zl ****3, ****4, kam es zur Erweiterung dieser Konzession um weitere Teilstrecken. Mit Schreiben vom 03.06.2015 beantragte die A GmbH die Wiedererteilung gegenständlicher Kraftfahrlinienkonzession der Kraftfahrlinie XXXX für die Dauer von 10 Jahren. Mit Schreiben vom 03.06.2015 beantragte die A GmbH die Wiedererteilung gegenständlicher Kraftfahrlinienkonzession der Kraftfahrlinie römisch 40 für die Dauer von 10 Jahren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte der Landeshauptmann von Tirol der A GmbH

§§ 1

, 3, 7 Abs 1 und 29 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz die beantragte Konzession auf den im Spruch näher bezeichneten Strecken.

§ 15Abs 1 Kfl

G wurde die Konzession auf die Dauer von 10 Jahren bis zum 19.11.2025 erteilt.

§ 16Abs 1 Kfl

G wurden vier Auflagen vorgeschrieben und

§ 18Kfl

G angeordnet, dass der Betrieb unverzüglich aufzunehmen bzw weiterzuführen ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte der Landeshauptmann von Tirol der A GmbH

Paragraphen eins, 3, 7, Absatz eins und 29 Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz die beantragte Konzession auf den im Spruch näher bezeichneten Strecken.

Paragraph 15, Absatz eins, KflG wurde die Konzession auf die Dauer von 10 Jahren bis zum 19.11.2025 erteilt.

Paragraph 16, Absatz eins, KflG wurden vier Auflagen vorgeschrieben und

Paragraph 18, KflG angeordnet, dass der Betrieb unverzüglich aufzunehmen bzw weiterzuführen ist. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der B AG, in welcher diese im Wesentlichen vorbringt, dass für die gegenständliche Kraftfahrlinie erhebliche öffentliche Beihilfen fließen und deshalb die Konzession nicht ohne vorausgehendes EU-rechtskonformes Vergabeverfahren iSd EG-VO 1370/2007 erteilt bzw verlängert hätte werden dürfen. Diese Verordnung sehe eine Übergangfrist bis 2019 vor, innerhalb derer alle Verkehrsdienstleistungen EU-rechtskonform vergeben werden müssten.

ÖPNRV-G seien die Gemeinden grundsätzlich als regionale Gebietskörperschaften Aufgabenträger für den öffentlichen Personennah- und –regionalverkehr und könnten dazu eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft des jeweiligen Bundeslandes mit der Vergabe der Verkehrsdienstleistung beauftragen, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst erledigen wollen. Die gegenständlichen Kraftfahrlinien lägen im Gemeindegebiet der Eigentümer-gemeinden der B AG, sodass nach der Wahl der Gemeinden diese Verkehrsaufgabe entweder durch diese selbst oder allenfalls nach einer schriftlichen Beauftragung durch eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft erfolgen könne. Diese Leistung sei dann entweder durch ein wettbewerbliches Verfahren oder durch die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der B AG durch eine direkte Beauftragung als interner Betreiber zu vergeben. Die B-Bahn als Verkehrsunternehmen sei jedenfalls durch die Erteilung bzw Wiedererteilung der Kraftfahrlinienkonzession ohne ausreichende Erfüllung des europäischen Rechtsrahmens beschwert, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt werde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der B AG, in welcher diese im Wesentlichen vorbringt, dass für die gegenständliche Kraftfahrlinie erhebliche öffentliche Beihilfen fließen und deshalb die Konzession nicht ohne vorausgehendes EU-rechtskonformes Vergabeverfahren iSd EG-VO 1370 aus 2007, erteilt bzw verlängert hätte werden dürfen. Diese Verordnung sehe eine Übergangfrist bis 2019 vor, innerhalb derer alle Verkehrsdienstleistungen EU-rechtskonform vergeben werden müssten.

ÖPNRV-G seien die Gemeinden grundsätzlich als regionale Gebietskörperschaften Aufgabenträger für den öffentlichen Personennah- und –regionalverkehr und könnten dazu eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft des jeweiligen Bundeslandes mit der Vergabe der Verkehrsdienstleistung beauftragen, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst erledigen wollen. Die gegenständlichen Kraftfahrlinien lägen im Gemeindegebiet der Eigentümer-gemeinden der B AG, sodass nach der Wahl der Gemeinden diese Verkehrsaufgabe entweder durch diese selbst oder allenfalls nach einer schriftlichen Beauftragung durch eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft erfolgen könne. Diese Leistung sei dann entweder durch ein wettbewerbliches Verfahren oder durch die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der B AG durch eine direkte Beauftragung als interner Betreiber zu vergeben. Die B-Bahn als Verkehrsunternehmen sei jedenfalls durch die Erteilung bzw Wiedererteilung der Kraftfahrlinienkonzession ohne ausreichende Erfüllung des europäischen Rechtsrahmens beschwert, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt werde. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien, nämlich der B AG, der A GmbH und der belangten Behörde. Dort wurde seitens der Beschwerdeführerin ergänzend zusammengefasst argumentiert, dass die §§ 5 ff KflG nur für einen kommerziellen Verkehr iSd § 3 Abs 2 ÖPNRV-G gelten würden. Nach § 23 Abs 5 KflG finde § 29 Abs 1 bei einem nicht-kommerziellen Verkehrsdienst keine Anwendung. Aufgrund der §§ 13 und 18 Abs 1 Z 8 ÖPNRV-G sei eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zulässig. Nach § 23 KflG iVm § 13 und § 18 Abs 1 Z 8 ÖPNRV-G könnten nicht-kommerzielle Verkehrsdienste nur im Rahmen eins wettbewerblichen Verfahrens oder an einen internen Betreiber vergeben werden. Wenn eine Verkehrsverbundorganisations-gesellschaft ohne Auftrag von Gebietskörperschaften Verkehrsdienstverträge abschließe, schädige sie – falls Verkehrsunternehmen im Eigentum der Gemeinden betroffen sind – die Gemeinden in deren Vermögen. Nach EG-VO 1370/2007 würden für Länder und Gemeinden unterschiedliche Vergabeverfahren gelten. Es bestehe eine Schadenersatzproblematik gegenüber übergangenen Verkehrsunternehmen. Die Übergangsfrist in der EG-VO 1370/2007 laufe bis 03.12.

  1. Somit ergebe sich eine zehnjährige Übergangsfrist, welche mit der maximalen Konzessionsdauer von 10 Jahren korreliere. Zweck dieser Regelung sei, dass innerhalb der Übergangsfrist alle auslaufenden Konzessionen nach den Bestimmungen des Vergaberechts dieser Verordnung vergeben werden können. Dort wurde seitens der Beschwerdeführerin ergänzend zusammengefasst argumentiert, dass die Paragraphen 5, ff KflG nur für einen kommerziellen Verkehr iSd Paragraph 3, Absatz 2, ÖPNRV-G gelten würden. Nach Paragraph 23, Absatz 5, KflG finde Paragraph 29, Absatz eins, bei einem nicht-kommerziellen Verkehrsdienst keine Anwendung. Aufgrund der Paragraphen 13 und 18 Absatz eins, Ziffer 8, ÖPNRV-G sei eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zulässig. Nach Paragraph 23, KflG in Verbindung mit Paragraph 13 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, ÖPNRV-G könnten nicht-kommerzielle Verkehrsdienste nur im Rahmen eins wettbewerblichen Verfahrens oder an einen internen Betreiber vergeben werden. Wenn eine Verkehrsverbundorganisations-gesellschaft ohne Auftrag von Gebietskörperschaften Verkehrsdienstverträge abschließe, schädige sie – falls Verkehrsunternehmen im Eigentum der Gemeinden betroffen sind – die Gemeinden in deren Vermögen. Nach EG-VO 1370 aus 2007, würden für Länder und Gemeinden unterschiedliche Vergabeverfahren gelten. Es bestehe eine Schadenersatzproblematik gegenüber übergangenen Verkehrsunternehmen. Die Übergangsfrist in der EG-VO 1370 aus 2007, laufe bis 03.12.
  2. Somit ergebe sich eine zehnjährige Übergangsfrist, welche mit der maximalen Konzessionsdauer von 10 Jahren korreliere. Zweck dieser Regelung sei, dass innerhalb der Übergangsfrist alle auslaufenden Konzessionen nach den Bestimmungen des Vergaberechts dieser Verordnung vergeben werden können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die B AG besteht seit dem Jahr 1889 durchgehend und betreibt eine allgemeine öffentliche Eisenbahn

Eisenbahngesetz. Bis zum Jahr 1979 wurden von dieser Gesellschaft in Ergänzung zur Schiene auch Verkehrsdienstleistungen im Linien- und Gelegenheitsverkehr auf der Straße mit einem eigenen Kraftwagendienst durchgeführt. Da geplant ist, in Zukunft in Ergänzung zur Eisenbahn im öffentlichen Personennahverkehr auf der Straße Dienste anzubieten, wird seitens der B AG die Gründung der Tochtergesellschaft C GmbH betrieben. Diese Kraftwagendienstgesellschaft beabsichtigt eine Bewerbung um den Betrieb der Kraftfahrlinie XXXX samt Teilstrecke nach U. Die für den Betrieb dieser Linie erforderlichen Busse werden von der GmbH beschafft werden. Derzeit erbringt die B AG keine anderen Verkehrsdienste als im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr jene der Schmalspurzahnradbahn von Y zum W. Dieser Verkehrsdienst der Zahnradbahn wird nicht durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Aktionäre der B AG setzten sich zu etwa einem Drittel aus Gemeinden im Tal T und im Tal S zusammen und zu etwa zwei Dritteln aus privaten Aktionären. Die B AG besteht seit dem Jahr 1889 durchgehend und betreibt eine allgemeine öffentliche Eisenbahn

Eisenbahngesetz. Bis zum Jahr 1979 wurden von dieser Gesellschaft in Ergänzung zur Schiene auch Verkehrsdienstleistungen im Linien- und Gelegenheitsverkehr auf der Straße mit einem eigenen Kraftwagendienst durchgeführt. Da geplant ist, in Zukunft in Ergänzung zur Eisenbahn im öffentlichen Personennahverkehr auf der Straße Dienste anzubieten, wird seitens der B AG die Gründung der Tochtergesellschaft C GmbH betrieben. Diese Kraftwagendienstgesellschaft beabsichtigt eine Bewerbung um den Betrieb der Kraftfahrlinie römisch 40 samt Teilstrecke nach U. Die für den Betrieb dieser Linie erforderlichen Busse werden von der GmbH beschafft werden. Derzeit erbringt die B AG keine anderen Verkehrsdienste als im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr jene der Schmalspurzahnradbahn von Y zum W. Dieser Verkehrsdienst der Zahnradbahn wird nicht durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Aktionäre der B AG setzten sich zu etwa einem Drittel aus Gemeinden im Tal T und im Tal S zusammen und zu etwa zwei Dritteln aus privaten Aktionären. Aus den von der A GmbH vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die jährliche Personenverkehrsleistung auf der Strecke Y-V-Z als Bestandsleistung 145.547 km beträgt. Dazu kommt die Bestellleistung durch die Q GmbH für zusätzliche Kurse auf dieser Strecke von 92.443 km, was in Summe 237.990 km ausmacht. Für die Teilstrecken nach U und P ergeben sich laut Fahrplan jährlich 56.880 km (6 Kurspaare = 12 Kursfahrten á 12 km täglich = 12 Fahrten x 12 km x 365 Tage = 52.560 km; 1 Kurspaar = 2 Kursfahrten á 12 km an Schultagen = 2 Fahrten x 12 km x 180 Schultage Mo-Fr = 4.320 km). Damit ergibt sich für die gesamte Konzessionsstrecke eine Personenverkehrsleistung von 294.870 km jährlich. Für diese Konzessionsstrecke besteht eine Verbundabgeltung von jährlich € 137.844,00.

Vertragspunkt IV.

(2)sind dem hinzuzufügen € 127.792,00, was eine Summe des jährlichen Dienstleistungsauftrages von € 265.636,00 ergibt. Aus den von der A GmbH vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die jährliche Personenverkehrsleistung auf der Strecke Y-V-Z als Bestandsleistung 145.547 km beträgt. Dazu kommt die Bestellleistung durch die Q GmbH für zusätzliche Kurse auf dieser Strecke von 92.443 km, was in Summe 237.990 km ausmacht. Für die Teilstrecken nach U und P ergeben sich laut Fahrplan jährlich 56.880 km (6 Kurspaare = 12 Kursfahrten á 12 km täglich = 12 Fahrten x 12 km x 365 Tage = 52.560 km; 1 Kurspaar = 2 Kursfahrten á 12 km an Schultagen = 2 Fahrten x 12 km x 180 Schultage Mo-Fr = 4.320 km). Damit ergibt sich für die gesamte Konzessionsstrecke eine Personenverkehrsleistung von 294.870 km jährlich. Für diese Konzessionsstrecke besteht eine Verbundabgeltung von jährlich € 137.844,00.

Vertragspunkt römisch vier.

(2)sind dem hinzuzufügen € 127.792,00, was eine Summe des jährlichen Dienstleistungsauftrages von € 265.636,00 ergibt. Diese Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin bestritten, ohne dass die B AG dazu eigene Zahlen nannte oder irgendwelche Unterlagen vorlegte. Aufgrund der nachvollziehbaren von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen besteht seitens des Verwaltungsgerichtes kein Grund, deren Richtigkeit anzuzweifeln, weshalb die bescheinigten Zahlen als gegeben festgestellt wurden. Aufgrund obiger Feststellungen ergibt sich damit, dass es sich bei der gegenständlichen Kraftfahrlinie XXXX um einen nicht-kommerziellen Verkehrsdienst iSd § 3 Abs 3 ÖPNRV-G handelt.Aufgrund obiger Feststellungen ergibt sich damit, dass es sich bei der gegenständlichen Kraftfahrlinie römisch 40 um einen nicht-kommerziellen Verkehrsdienst iSd Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G handelt. Nach § 23 Abs 4 KflG findet im Verfahren über einen Antrag zur Bestellung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste § 5 (Anhörung) keine Anwendung. Abs 5 besagt, dass auf den Konzessionsinhaber diesfalls unter anderem § 29 Abs 1 keine Anwendung findet. Nach Paragraph 23, Absatz 4, KflG findet im Verfahren über einen Antrag zur Bestellung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste Paragraph 5, (Anhörung) keine Anwendung. Absatz 5, besagt, dass auf den Konzessionsinhaber diesfalls unter anderem Paragraph 29, Absatz eins, keine Anwendung findet. Die Rechtsmittelwerberin zieht daraus die rechtliche Schlussfolgerung, dass in Ermangelung einer Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 KflG für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste eine Wiedererteilung der Konzession grundsätzlich nicht möglich wäre. Diese Ansicht wird seitens des Verwaltungsgerichts nicht geteilt. § 29 Abs 1 besagt, dass bei einer Wiedererteilung der Konzession bei gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ergäbe im nicht-kommerziellen Verkehrsdienst, der mit Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, keinen Sinn. Deshalb kommt diese Regelung nur bei kommerziellen Verkehrsdiensten zur Anwendung. Die Regelung des § 23 Abs 5 KflG, dass § 29 Abs 1 für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste keine Anwendung findet, bedeutet aber nicht, dass eine Wiedererteilung einer Konzession im nicht-kommerziellen Verkehr an sich unzulässig wäre, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann, weil sonst Strecken, die nur im nicht-kommerziellen Verkehrsdienst betrieben werden können, gegebenenfalls ersatzlos auslaufen müssten. Die Bestimmung des § 23 Abs 5 KflG ist so zu lesen, dass im Fall einer Wiedererteilung bei einem nicht-kommerziellen Verkehrsdienst die Regelung des § 29 Abs 1, wonach bei gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen ist, nicht gelten soll. Die Bestimmung des § 29 Abs 1 regelt also ein Detail im Wiedererteilungsverfahren, was aber nicht bedeutet, dass die Wiedererteilung einer Konzession als solche auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs 1 KflG beruhen würde. Ein klarer Hinweis dafür ist auch § 6 Abs 1 KflG, der auch auf eine Wiedererteilung von Konzessionen Bezug nimmt. Dafür gelten die gleichen Rechtsgrundlagen wie für eine erstmalige Konzessionserteilung. Aus diesem Grund ist die Anführung des § 29 Abs 1 KflG im Spruch des bekämpften Bescheides unzutreffend, da dieser in diesem Verfahren nicht anzuwenden ist, weil es sich hierbei um einen nicht-kommerziellen Verkehrsdienst handelt. Der Spruch war daher seitens des Verwaltungsgerichts in diesem Sinn richtig zu stellen. Die Rechtsmittelwerberin zieht daraus die rechtliche Schlussfolgerung, dass in Ermangelung einer Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz eins, KflG für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste eine Wiedererteilung der Konzession grundsätzlich nicht möglich wäre. Diese Ansicht wird seitens des Verwaltungsgerichts nicht geteilt. Paragraph 29, Absatz eins, besagt, dass bei einer Wiedererteilung der Konzession bei gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ergäbe im nicht-kommerziellen Verkehrsdienst, der mit Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, keinen Sinn. Deshalb kommt diese Regelung nur bei kommerziellen Verkehrsdiensten zur Anwendung. Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 5, KflG, dass Paragraph 29, Absatz eins, für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste keine Anwendung findet, bedeutet aber nicht, dass eine Wiedererteilung einer Konzession im nicht-kommerziellen Verkehr an sich unzulässig wäre, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann, weil sonst Strecken, die nur im nicht-kommerziellen Verkehrsdienst betrieben werden können, gegebenenfalls ersatzlos auslaufen müssten. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, KflG ist so zu lesen, dass im Fall einer Wiedererteilung bei einem nicht-kommerziellen Verkehrsdienst die Regelung des Paragraph 29, Absatz eins,, wonach bei gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen ist, nicht gelten soll. Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, regelt also ein Detail im Wiedererteilungsverfahren, was aber nicht bedeutet, dass die Wiedererteilung einer Konzession als solche auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, Absatz eins, KflG beruhen würde. Ein klarer Hinweis dafür ist auch Paragraph 6, Absatz eins, KflG, der auch auf eine Wiedererteilung von Konzessionen Bezug nimmt. Dafür gelten die gleichen Rechtsgrundlagen wie für eine erstmalige Konzessionserteilung. Aus diesem Grund ist die Anführung des Paragraph 29, Absatz eins, KflG im Spruch des bekämpften Bescheides unzutreffend, da dieser in diesem Verfahren nicht anzuwenden ist, weil es sich hierbei um einen nicht-kommerziellen Verkehrsdienst handelt. Der Spruch war daher seitens des Verwaltungsgerichts in diesem Sinn richtig zu stellen. Bei dem unter Bezugnahme auf § 23 KflG iVm §§ 13 und 18 Abs 1 Z 8 ÖPNRV-G erstatteten Beschwerdevorbringen, wonach auf deren Grundlage eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zulässig sei und kommerzielle Verkehrsdienste nur im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens oder an einen internen Betreiber vergeben werden könnten, ist zu beachten, dass diese Bestimmungen über den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen handeln, was zu unterscheiden ist von der gegenständlichen Konzessionserteilung nach dem Kraftfahrliniengesetz. Zum Vorbringen, dass der Abschluss von Verkehrsdienstverträgen einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft ohne Auftrag von Gebietskörperschaften die Gemeinden in deren Vermögen schädigen würde, falls Verkehrsunternehmen im Eigentum der Gemeinden betroffen sind, ist einerseits anzuführen, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung handelt und andererseits, dass die B AG nicht zur Wahrnehmung allfälliger Interessen ihrer Aktionäre berufen ist. Bei dem unter Bezugnahme auf Paragraph 23, KflG in Verbindung mit Paragraphen 13 und 18 Absatz eins, Ziffer 8, ÖPNRV-G erstatteten Beschwerdevorbringen, wonach auf deren Grundlage eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zulässig sei und kommerzielle Verkehrsdienste nur im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens oder an einen internen Betreiber vergeben werden könnten, ist zu beachten, dass diese Bestimmungen über den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen handeln, was zu unterscheiden ist von der gegenständlichen Konzessionserteilung nach dem Kraftfahrliniengesetz. Zum Vorbringen, dass der Abschluss von Verkehrsdienstverträgen einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft ohne Auftrag von Gebietskörperschaften die Gemeinden in deren Vermögen schädigen würde, falls Verkehrsunternehmen im Eigentum der Gemeinden betroffen sind, ist einerseits anzuführen, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung handelt und andererseits, dass die B AG nicht zur Wahrnehmung allfälliger Interessen ihrer Aktionäre berufen ist. Dasselbe gilt für die seitens der Beschwerdeführerin angesprochene Schadenersatz-problematik gegenüber übergangenen Verkehrsunternehmen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass nach EG-VO 1370/2007 für Länder und Gemeinden unterschiedliche Vergabeverfahren gelten würden, betrifft ein vergaberechtliches Thema, aber nicht eines der Konzessionserteilung.Dasselbe gilt für die seitens der Beschwerdeführerin angesprochene Schadenersatz-problematik gegenüber übergangenen Verkehrsunternehmen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass nach EG-VO 1370 aus 2007, für Länder und Gemeinden unterschiedliche Vergabeverfahren gelten würden, betrifft ein vergaberechtliches Thema, aber nicht eines der Konzessionserteilung. Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass die EG-VO 1370/2007 eine zehnjährige Übergangsfrist bis 03.12.2019 vorsehe, was im Zusammenhang mit der maximalen Konzessionsdauer von 10 Jahren den Zweck verfolge, dass innerhalb dieser Übergangsfrist alle auslaufenden Konzessionen nach den Bestimmungen des Vergaberechts dieser Verordnung vergeben werden können. Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass die EG-VO 1370 aus 2007, eine zehnjährige Übergangsfrist bis 03.12.2019 vorsehe, was im Zusammenhang mit der maximalen Konzessionsdauer von 10 Jahren den Zweck verfolge, dass innerhalb dieser Übergangsfrist alle auslaufenden Konzessionen nach den Bestimmungen des Vergaberechts dieser Verordnung vergeben werden können. Art 8 Abs 2 EG-VO 1370/2007 besagt, dass die Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 03.12.2019 in Einklang mit Art 5 erfolgen muss. Eine Ausführung, dass während des Übergangszeitraumes sämtliche Aufträge nach Art 5 vergeben sein müssen, ist in Art 8 Abs 2 nicht zu finden. Dort ist angeführt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraumes treffen, um Art 5 schrittweise anzuwenden. Dieser Absatz sagt jedoch nicht aus, dass ab 03.12.2019 nur noch Aufträge in Geltung stehen dürfen, die bereits nach Vergaberecht erteilt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Nr 3913/12/MOVE betreffend die Umsetzung der Verordnung EG Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße; Vergabe von Verträgen für Verkehrs- und Transportleistungen in Vorarlberg zu verweisen. Dort wurde die neue Zeitplanung akzeptiert betreffend die Neuvergabe sämtlicher Busverkehrsdienstleistungen im Verbundraum Vorarlberg in einem Übergangszeitraum bis 2019. Artikel 8, Absatz 2, EG-VO 1370 aus 2007, besagt, dass die Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 03.12.2019 in Einklang mit Artikel 5, erfolgen muss. Eine Ausführung, dass während des Übergangszeitraumes sämtliche Aufträge nach Artikel 5, vergeben sein müssen, ist in Artikel 8, Absatz 2, nicht zu finden. Dort ist angeführt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraumes treffen, um Artikel 5, schrittweise anzuwenden. Dieser Absatz sagt jedoch nicht aus, dass ab 03.12.2019 nur noch Aufträge in Geltung stehen dürfen, die bereits nach Vergaberecht erteilt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens Nr 3913/12/MOVE betreffend die Umsetzung der Verordnung EG Nr 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße; Vergabe von Verträgen für Verkehrs- und Transportleistungen in Vorarlberg zu verweisen. Dort wurde die neue Zeitplanung akzeptiert betreffend die Neuvergabe sämtlicher Busverkehrsdienstleistungen im Verbundraum Vorarlberg in einem Übergangszeitraum bis 2019. Abgesehen davon sind nach Art 8 Abs 3 lit d von Abs 2 öffentliche Dienstleistungsaufträge, die ab dem 26.07.2000 und vor dem 03.12.2009 nach einem anderen Verfahren vergeben wurden, ausgenommen. Dies erfüllt im konkreten Fall der für diese Strecke zur Anwendung kommende Dienstleistungsauftrag vom 29.08.2003. Abgesehen davon sind nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, von Absatz 2, öffentliche Dienstleistungsaufträge, die ab dem 26.07.2000 und vor dem 03.12.2009 nach einem anderen Verfahren vergeben wurden, ausgenommen. Dies erfüllt im konkreten Fall der für diese Strecke zur Anwendung kommende Dienstleistungsauftrag vom 29.08.2003. Damit ergibt sich in zweifacher Hinsicht, dass der bestehende öffentliche Dienstleistungs-auftrag für die Kraftfahrlinie XXXX noch nicht nach Maßgabe der EG-VO 1370/2007 vergeben werden musste. § 23 Abs 1 KflG verweist auf diese EG-VO 1370/2007. Damit ergibt sich in zweifacher Hinsicht, dass der bestehende öffentliche Dienstleistungs-auftrag für die Kraftfahrlinie römisch 40 noch nicht nach Maßgabe der EG-VO 1370 aus 2007, vergeben werden musste. Paragraph 23, Absatz eins, KflG verweist auf diese EG-VO 1370 aus 2007,. Art 5 der EG-VO 1370/2007 regelt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Dessen Abs 4 besagt, dass, sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, die zuständigen Behörden entscheiden können, öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als € 1.000.000,00 oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 km aufweisen, direkt zu vergeben. Da im gegenständlichen Fall der jährliche Dienstleistungsauftrag mit € 265.636,00 die Grenze von € 1.000.000,00 nicht annähernd erreicht und die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung mit 294.870 km auch die Grenze von 300.000 km nicht erreicht, sind beide Voraussetzungen (von denen nur eine von beiden alternativ notwendig wäre) gegeben, dass die zuständige Behörde den Dienstleistungsauftrag direkt, das heißt ohne Vergabeverfahren iSd Art 5, vergeben kann. Artikel 5, der EG-VO 1370 aus 2007, regelt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Dessen Absatz 4, besagt, dass, sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, die zuständigen Behörden entscheiden können, öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als € 1.000.000,00 oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 km aufweisen, direkt zu vergeben. Da im gegenständlichen Fall der jährliche Dienstleistungsauftrag mit € 265.636,00 die Grenze von € 1.000.000,00 nicht annähernd erreicht und die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung mit 294.870 km auch die Grenze von 300.000 km nicht erreicht, sind beide Voraussetzungen (von denen nur eine von beiden alternativ notwendig wäre) gegeben, dass die zuständige Behörde den Dienstleistungsauftrag direkt, das heißt ohne Vergabeverfahren iSd Artikel 5,, vergeben kann. Selbst wenn obige Ausführungen betreffend Art 8 der Verordnung für den gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kämen, könnte für die gegenständliche Linie XXXX der Dienstleistungsauftrag immer noch ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren direkt vergeben werden, weil diese Kraftfahrlinie die Schwellenwerte des Art 5 Abs 4 der Verordnung nicht erreicht. Selbst wenn obige Ausführungen betreffend Artikel 8, der Verordnung für den gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kämen, könnte für die gegenständliche Linie römisch 40 der Dienstleistungsauftrag immer noch ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren direkt vergeben werden, weil diese Kraftfahrlinie die Schwellenwerte des Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung nicht erreicht. Aufgrund obiger Ausführungen ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich abgesichert, dass das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Kraftfahrlinienkonzession nicht ohne vorausgehendes wettbewerbliches Vergabeverfahren

EG-VO 1370/2007 erteilt bzw verlängert werden hätte dürfen, nicht zutreffend ist.Aufgrund obiger Ausführungen ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich abgesichert, dass das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Kraftfahrlinienkonzession nicht ohne vorausgehendes wettbewerbliches Vergabeverfahren

EG-VO 1370 aus 2007, erteilt bzw verlängert werden hätte dürfen, nicht zutreffend ist. Die Konzessionserteilungserfordernisse regelt § 7 Abs 1 KflG. In dessen Z 4 sind demonstrative Ausschließungsgründe angeführt, wobei lit b einen solchen mit dem Umstand benennt, dass die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist. § 14 Abs 1 KflG umschreibt diesen Verkehrsbereich als soweit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken oder diesen ernsthaft beeinträchtigen kann. Dessen Abs 2 erklärt eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben als dann gegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde. In Abs 4 ist ausgeführt, dass wenn ein Verkehrs-unternehmen behauptet, durch die Erteilung einer neuen oder hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung iSd Abs 2 zu erleiden, es der Behörde Daten zu liefern hat, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.09.2004, 2002/03/0242, ausgesagt, dass für ein existentes öffentliches Unternehmen die Möglichkeit besteht,

§ 7Abs 1 Z 4 lit b Kfl

G die nachhaltige Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein weiteres in seinen Verkehrsbereich hinzutretendes Unternehmen geltend zu machen. Da im gegenständlichen Fall eine Wiedererteilung der Konzession vorliegt, tritt kein weiteres Unternehmen in den Verkehrsbereich der B AG ein, noch handelt es sich um eine neue Konzession oder eine hinsichtlich der Streckenführung abzuändernde Konzession. Die Konzessionserteilungserfordernisse regelt Paragraph 7, Absatz eins, KflG. In dessen Ziffer 4, sind demonstrative Ausschließungsgründe angeführt, wobei Litera b, einen solchen mit dem Umstand benennt, dass die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist. Paragraph 14, Absatz eins, KflG umschreibt diesen Verkehrsbereich als soweit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken oder diesen ernsthaft beeinträchtigen kann. Dessen Absatz 2, erklärt eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben als dann gegeben, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde. In Absatz 4, ist ausgeführt, dass wenn ein Verkehrs-unternehmen behauptet, durch die Erteilung einer neuen oder hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung iSd Absatz 2, zu erleiden, es der Behörde Daten zu liefern hat, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.09.2004, 2002/03/0242, ausgesagt, dass für ein existentes öffentliches Unternehmen die Möglichkeit besteht,

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG die nachhaltige Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein weiteres in seinen Verkehrsbereich hinzutretendes Unternehmen geltend zu machen. Da im gegenständlichen Fall eine Wiedererteilung der Konzession vorliegt, tritt kein weiteres Unternehmen in den Verkehrsbereich der B AG ein, noch handelt es sich um eine neue Konzession oder eine hinsichtlich der Streckenführung abzuändernde Konzession. Auch in seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, 2013/03/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, dass sich nach § 14 Abs 1 KflG der Verkehrsbereich nach der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 4 lit b leg cit so weit erstreckt, als sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann; unter Verkehrsbereich nach dem ebenfalls einschlägigen § 7 Abs 1 Z 4 lit c leg cit ist nach § 14 Abs 2 KflG der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt. Auch in seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, 2013/03/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, dass sich nach Paragraph 14, Absatz eins, KflG der Verkehrsbereich nach der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, leg cit so weit erstreckt, als sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann; unter Verkehrsbereich nach dem ebenfalls einschlägigen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, leg cit ist nach Paragraph 14, Absatz 2, KflG der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt. Da die B-Bahn ohne Ausgleichszahlungen betrieben wird, handelt es sich bei ihr um einen kommerziellen Verkehrsdienst

§ 3Abs 2 ÖPNRV-G. Der § 7 Abs 1 Z 4 lit c Kfl

G ist daher auf sie nicht anwendbar. Da die B-Bahn ohne Ausgleichszahlungen betrieben wird, handelt es sich bei ihr um einen kommerziellen Verkehrsdienst

Paragraph 3, Absatz 2, ÖPNRV-G. Der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, KflG ist daher auf sie nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nie behauptet oder belegt, dass der beantragte Kraftfahrlinienverkehr auf der Strecke XXXX sie in der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben im Betrieb der B-Bahn ernsthaft zu gefährden geeignet wäre. Da somit kein Ausschließungsgrund für die Erteilung der beantragten Konzession vorgelegen ist, hatte die Antragstellerin iSd § 7 Abs 1 KflG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, die mit dem bekämpften Bescheid ausgestellt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nie behauptet oder belegt, dass der beantragte Kraftfahrlinienverkehr auf der Strecke römisch 40 sie in der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben im Betrieb der B-Bahn ernsthaft zu gefährden geeignet wäre. Da somit kein Ausschließungsgrund für die Erteilung der beantragten Konzession vorgelegen ist, hatte die Antragstellerin iSd Paragraph 7, Absatz eins, KflG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, die mit dem bekämpften Bescheid ausgestellt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0031.4

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