BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 24.08.2015, Zl ****1, wurde der von Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Baugesuch vom 21.04.2014 beantragte Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses mit überdachtem Autoabstellplatz und Solaranlage auf Gst 1** KG X baurechtlich genehmigt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 24.08.2015, , Zl ****1, wurde der von Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Baugesuch vom 21.04.2014 beantragte Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses mit überdachtem Autoabstellplatz und Solaranlage auf Gst 1** KG römisch zehn baurechtlich genehmigt. In weiterer Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 30.10.2015, Zl ****2, ein Gehsteigbeitrag in der Höhe von Euro 3.613,33 vorgeschrieben.In weiterer Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 30.10.2015, Zl ****2, ein Gehsteigbeitrag in der Höhe von Euro 3.613,33 vorgeschrieben. Dagegen sowie gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 30.10.2015, Zl ****3, brachte Herr A A fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 17.11.2015 ein und brachte darin hinsichtlich der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zusammengefasst vor, dass nach Abbruch des im Jahr 1921 errichteten und im Jahr 1974 (Genehmigungsbescheid vom 17.12.1974, Zl ****4) erweiterten Wohnhauses nunmehr auf demselben Grundstück wieder ein Wohnhaus in ähnlicher Größe erstellt werde und keine Veränderung des Verwendungszweckes erfolge. In der Begründung des bekämpften Bescheides sei an keiner Stelle auf § 11 TVAG 2011 „Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes“ Bezug genommen worden, der den vorliegenden Sachverhalt konkret regle. Nach auszugsweiser Wiedergabe des § 11 Abs 1 TVAG 2011 wurde weiters ausgeführt, dass beim gegenständlichen Neubau die neue Baumasse 1.372,12 m³ betrage und beim Altbestand laut Berechnung im Bauakt zu Zl ****4 eine Baumasse von 1.000,18 m³ gegeben gewesen sei. Daraus ergebe sich eine hinzukommende Baumasse von 363,94 m³ als Basis für Erschließungskosten und den Gehsteigbeitrag. Weiters wurde § 11 Abs 3 TVAG 2011 auszugsweise wiedergegeben und abschließend ausgeführt, dass gebeten wird diese Argumentation wohlwollend zu prüfen. Dagegen sowie gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 30.10.2015, Zl ****3, brachte Herr A A fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 17.11.2015 ein und brachte darin hinsichtlich der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zusammengefasst vor, dass nach Abbruch des im Jahr 1921 errichteten und im Jahr 1974 (Genehmigungsbescheid vom 17.12.1974, Zl ****4) erweiterten Wohnhauses nunmehr auf demselben Grundstück wieder ein Wohnhaus in ähnlicher Größe erstellt werde und keine Veränderung des Verwendungszweckes erfolge. In der Begründung des bekämpften Bescheides sei an keiner Stelle auf Paragraph 11, TVAG 2011 „Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes“ Bezug genommen worden, der den vorliegenden Sachverhalt konkret regle. Nach auszugsweiser Wiedergabe des Paragraph 11, Absatz eins, TVAG 2011 wurde weiters ausgeführt, dass beim gegenständlichen Neubau die neue Baumasse 1.372,12 m³ betrage und beim Altbestand laut Berechnung im Bauakt zu Zl ****4 eine Baumasse von 1.000,18 m³ gegeben gewesen sei. Daraus ergebe sich eine hinzukommende Baumasse von 363,94 m³ als Basis für Erschließungskosten und den Gehsteigbeitrag. Weiters wurde Paragraph 11, Absatz 3, TVAG 2011 auszugsweise wiedergegeben und abschließend ausgeführt, dass gebeten wird diese Argumentation wohlwollend zu prüfen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 26.11.2015, Zl ****1, wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass im Bauakt für das Projekt Adresse 2 keine Hinweise gefunden werden konnten, dass für diesen Bauplatz bereits ein Gehsteigbeitrag entrichtet wurde. Auch in den Archiven der Marktgemeinde X gibt es keinen Hinweis darauf. Da der diesbezügliche Bauakt vollständig ist und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass dies im Akt nicht abgelegt wurde, steht aus Sicht der Marktgemeinde X fest, dass für diesen Bauplatz noch kein Gehsteigbeitrag entrichtet wurde. Es konnten auch in der Buchhaltung der Marktgemeinde X keine Hinweise darauf gefunden werden, da es aus dieser Zeit keine Aufzeichnungen mehr gibt. Weiters wurden auch andere Bauakten von Gebäuden geprüft, welche in einem ähnlichen Zeitpunkt errichtet wurden. Auch in diesen Bauakten wurden keine Vorschreibungen nach dem TVAG 2011 oder Vorschreibungen aufgrund früherer Gesetze gefunden. Da weder im Bauakt zum Objekt Adresse 2 noch in den Archiven der Marktgemeinde X Aufzeichnungen über bereits entrichtete Erschließungskosten aufscheinen, war der Beschwerde keine Folge zu geben.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 26.11.2015, Zl ****1, wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass im Bauakt für das Projekt Adresse 2 keine Hinweise gefunden werden konnten, dass für diesen Bauplatz bereits ein Gehsteigbeitrag entrichtet wurde. Auch in den Archiven der Marktgemeinde römisch zehn gibt es keinen Hinweis darauf. Da der diesbezügliche Bauakt vollständig ist und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass dies im Akt nicht abgelegt wurde, steht aus Sicht der Marktgemeinde römisch zehn fest, dass für diesen Bauplatz noch kein Gehsteigbeitrag entrichtet wurde. Es konnten auch in der Buchhaltung der Marktgemeinde römisch zehn keine Hinweise darauf gefunden werden, da es aus dieser Zeit keine Aufzeichnungen mehr gibt. Weiters wurden auch andere Bauakten von Gebäuden geprüft, welche in einem ähnlichen Zeitpunkt errichtet wurden. Auch in diesen Bauakten wurden keine Vorschreibungen nach dem TVAG 2011 oder Vorschreibungen aufgrund früherer Gesetze gefunden. Da weder im Bauakt zum Objekt Adresse 2 noch in den Archiven der Marktgemeinde römisch zehn Aufzeichnungen über bereits entrichtete Erschließungskosten aufscheinen, war der Beschwerde keine Folge zu geben. Dagegen sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2015, Zl ****1, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages brachte Herr A A fristgerecht den gemeinsamen Vorlageantrag vom 13.12.2015 ein und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Die Aufstockung des Objekts Adresse 1 (nicht Adresse 2 wie irrtümlich angeführt) sei am 17.12.1974 genehmigt und nach den damaligen Rechtsvorschriften behandelt worden. Laut Rechtsauskunft habe es 1974 noch keine „Erschließungskosten“ in der jetzigen Form gegeben. Die Begründung, dass für dieses Objekt keine Hinweise von Zahlungen
den damaligen Vorschreibungen in der Buchhaltung der Marktgemeinde X gefunden werden konnten „… da es aus dieser Zeit keine Aufzeichnung mehr gibt“, sei noch kein Beleg, dass keine spezifischen Abgaben für das Bauobjekt 1974 geleistet worden seien. Andererseits, wie solle er belegen können, dass sein verstorbener Vater vor 41 Jahren rechtskonform die Vorschreibung für das angesprochene Bauobjekt basierend auf den Gesetzen vor dem TVAG erfüllt habe. Davon dürfe jedoch bei einem ordnungsgemäßen Ablauf (Bauakt Zl ****4) ausgegangen werden, selbst wenn im Akt nicht explizit diese Abgaberechnungen vorliegen. Vorschreibungen dieser Art könnten genauso in der Buchhaltung der Gemeinde belegtechnisch behandelt worden sein, aus dieser Zeit gebe es aber keine Aufzeichnungen mehr. Dieser Bauplatz bzw dieses Haus sei seit 1921 im Familienbesitz und sei daher die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, dass für diesen Bauplatz noch keine Erschließungskosten entrichtet wurden, nur insoweit richtig, wenn angenommen werde, dass keine früheren Rechtsvorschriften (§ 11 TVAG) zur Anwendung gekommen sind. Diese Annahme sei nur schwer nachvollziehbar. Die neu dazugekommene Baumasse von 363,94 m³, wie in der Beschwerde dargestellt, sei nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers die Basis für die Errechnung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages.Dagegen sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2015, Zl ****1, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages brachte Herr A A fristgerecht den gemeinsamen Vorlageantrag vom 13.12.2015 ein und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Die Aufstockung des Objekts Adresse 1 (nicht Adresse 2 wie irrtümlich angeführt) sei am 17.12.1974 genehmigt und nach den damaligen Rechtsvorschriften behandelt worden. Laut Rechtsauskunft habe es 1974 noch keine „Erschließungskosten“ in der jetzigen Form gegeben. Die Begründung, dass für dieses Objekt keine Hinweise von Zahlungen
den damaligen Vorschreibungen in der Buchhaltung der Marktgemeinde römisch zehn gefunden werden konnten „… da es aus dieser Zeit keine Aufzeichnung mehr gibt“, sei noch kein Beleg, dass keine spezifischen Abgaben für das Bauobjekt 1974 geleistet worden seien. Andererseits, wie solle er belegen können, dass sein verstorbener Vater vor 41 Jahren rechtskonform die Vorschreibung für das angesprochene Bauobjekt basierend auf den Gesetzen vor dem TVAG erfüllt habe. Davon dürfe jedoch bei einem ordnungsgemäßen Ablauf (Bauakt Zl ****4) ausgegangen werden, selbst wenn im Akt nicht explizit diese Abgaberechnungen vorliegen. Vorschreibungen dieser Art könnten genauso in der Buchhaltung der Gemeinde belegtechnisch behandelt worden sein, aus dieser Zeit gebe es aber keine Aufzeichnungen mehr. Dieser Bauplatz bzw dieses Haus sei seit 1921 im Familienbesitz und sei daher die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, dass für diesen Bauplatz noch keine Erschließungskosten entrichtet wurden, nur insoweit richtig, wenn angenommen werde, dass keine früheren Rechtsvorschriften (Paragraph 11, TVAG) zur Anwendung gekommen sind. Diese Annahme sei nur schwer nachvollziehbar. Die neu dazugekommene Baumasse von 363,94 m³, wie in der Beschwerde dargestellt, sei nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers die Basis für die Errechnung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages. Am 14.04.2016 wurde in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit sowie im Verfahren aufgrund der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages eine gemeinsame mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie Vertretern der belangten Behörde durchgeführt. Dabei teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Unterlagen bezüglich allenfalls bereits früher geleisteter Erschließungsbeiträge oder Gehsteigbeiträge hat sowie ihm aufgrund der Erkrankung seiner Mutter und da sein Vater bereits verstorben ist, diesbezügliche auch keine mündliche Abklärung möglich ist. Seitens der Vertreter der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgesagt, dass die beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Bauakten der baulichen Anlagen auf den Grundstücken mit den Adressen Adresse 1 und Adresse 2 sowie den Adressen Adresse 4, Adresse 5 und 6 sowie Adresse 3 in X vollständig übermittelt wurden und die Bescheide zur Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages und eines Erschließungsbeitrages ausschließlich jeweils im Bauakt abgelegt werden. Die Bauakten betreffend die Adressen Adresse 4, Adresse 5 und 6 sowie Adresse 3 in X wurden als Vergleichsakten vorgelegt und wurde auch in diesen Fällen bei Bauverfahren in der Zeit um 1970 niemals Gehsteig- oder Erschließungsbeiträge vorgeschrieben. Hinsichtlich des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zudem zusammengefasst ausgeführt, dass auch alle bestehenden Verträge - soweit vorgefunden - nachdigitalisiert wurden, und hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auch kein Vertrag gefunden wurde. Weiters wurden ehemalige Mitarbeiter (Kassaleiter sowie Leiter und Mitarbeiter des Bauamtes) befragt, und hat dies ergeben, dass bei der Umstellung der Buchhaltung auf EDV alle diesbezüglich Akten vernichtet wurden und daher dazu keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Weiters erfolgte zudem noch eine Nachschau in den Archiven und ergab dies ebenfalls, dass keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Ein seit 1972 im Bauamt tätiger Mitarbeiter, der nunmehr in Pension ist, teilte Vertretern der belangten Behörde mit, dass in diesen Jahren niemals ein Beitrag für den Straßenbauaufwand bzw ein Erschließungsbeitrag oder Gehsteigbeitrag vorgeschrieben wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass der Gehsteigbeitrag in der Marktgemeinde X erst seit dem Jahr 2002 eingehoben wird. Seitens der Vertreter der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgesagt, dass die beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Bauakten der baulichen Anlagen auf den Grundstücken mit den Adressen Adresse 1 und Adresse 2 sowie den Adressen Adresse 4, Adresse 5 und 6 sowie Adresse 3 in römisch zehn vollständig übermittelt wurden und die Bescheide zur Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages und eines Erschließungsbeitrages ausschließlich jeweils im Bauakt abgelegt werden. Die Bauakten betreffend die Adressen Adresse 4, Adresse 5 und 6 sowie Adresse 3 in römisch zehn wurden als Vergleichsakten vorgelegt und wurde auch in diesen Fällen bei Bauverfahren in der Zeit um 1970 niemals Gehsteig- oder Erschließungsbeiträge vorgeschrieben. Hinsichtlich des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zudem zusammengefasst ausgeführt, dass auch alle bestehenden Verträge - soweit vorgefunden - nachdigitalisiert wurden, und hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auch kein Vertrag gefunden wurde. Weiters wurden ehemalige Mitarbeiter (Kassaleiter sowie Leiter und Mitarbeiter des Bauamtes) befragt, und hat dies ergeben, dass bei der Umstellung der Buchhaltung auf EDV alle diesbezüglich Akten vernichtet wurden und daher dazu keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Weiters erfolgte zudem noch eine Nachschau in den Archiven und ergab dies ebenfalls, dass keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Ein seit 1972 im Bauamt tätiger Mitarbeiter, der nunmehr in Pension ist, teilte Vertretern der belangten Behörde mit, dass in diesen Jahren niemals ein Beitrag für den Straßenbauaufwand bzw ein Erschließungsbeitrag oder Gehsteigbeitrag vorgeschrieben wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass der Gehsteigbeitrag in der Marktgemeinde römisch zehn erst seit dem Jahr 2002 eingehoben wird. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bau- und Abgabenakten der Marktgemeinde X sowie dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Parteien des Verfahrens. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bau- und Abgabenakten der Marktgemeinde römisch zehn sowie dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Parteien des Verfahrens. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: § 11Paragraph 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
den damaligen Vorschreibungen in der Buchhaltung der Marktgemeinde X gefunden werden konnten „… da es aus dieser Zeit keine Aufzeichnung mehr gibt“, kein Beleg dafür sei, dass keine spezifischen Abgaben für das Bauobjekt im Jahr 1974 geleistet worden seien, so ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wurde, dass von der Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG nicht geprüft worden sei und nunmehr im Vorlageantrag ergänzend ausgeführt wird, dass die Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, nämlich dass für das gegenständliche Objekt keine Hinweise von Zahlungen
den damaligen Vorschreibungen in der Buchhaltung der Marktgemeinde römisch zehn gefunden werden konnten „… da es aus dieser Zeit keine Aufzeichnung mehr gibt“, kein Beleg dafür sei, dass keine spezifischen Abgaben für das Bauobjekt im Jahr 1974 geleistet worden seien, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Abs 1 lit a Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – TVAG 2011 werden die Gemeinden ua ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – TVAG 2011 werden die Gemeinden ua ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
Abs 1 TVAG 2011 ist der Gehsteigbeitrag grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil nach § 21 Abs 2 leg cit und dem Baumassenanteil § 21 Abs 3 leg cit.
Paragraph 21, Absatz eins, TVAG 2011 ist der Gehsteigbeitrag grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil nach Paragraph 21, Absatz 2, leg cit und dem Baumassenanteil Paragraph 21, Absatz 3, leg cit.
Abs 5 TVAG 2011 gelten ua § 11 und § 9 Abs 5 leg cit sinngemäß.
Paragraph 21, Absatz 5, TVAG 2011 gelten ua Paragraph 11 und Paragraph 9, Absatz 5, leg cit sinngemäß. Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist
Vm § 11 Abs 1 TVAG 2011 nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Gehsteigbeitrag zu entrichten.Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist
Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, TVAG 2011 nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Gehsteigbeitrag zu entrichten. Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist
Vm § 11 Abs 3 TVAG 2011 der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist
Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, TVAG 2011 der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 3 TVAG 2011 normieren sohin – abweichend von der allgemeinen Abgabenpflicht - Begünstigungen hinsichtlich des Bauplatzanteiles bzw des Baumassenanteiles im Falle eines Neubaus bzw der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, für das bereits nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften ein Gehsteigbeitrag geleistet wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG 2011 normieren sohin – abweichend von der allgemeinen Abgabenpflicht - Begünstigungen hinsichtlich des Bauplatzanteiles bzw des Baumassenanteiles im Falle eines Neubaus bzw der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, für das bereits nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften ein Gehsteigbeitrag geleistet wurde. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 Abs 1 BAO es primär Aufgabe der Behörde ist, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (vgl VwGH 18.10.1982, Zl 81/17/0013; VwGH 22.11.1999, Zl 93/17/0368; ua).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht nach Paragraph 115, Absatz eins, BAO es primär Aufgabe der Behörde ist, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln vergleiche VwGH 18.10.1982, , Zl 81/17/0013; VwGH 22.11.1999, Zl 93/17/0368; ua). Die Behörde hat dabei innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl VwGH 28.01.1983, Zl 82/17/0176; VwGH 15.12.1995, 92/17/0171; uva). Die Behörde hat dabei innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen vergleiche VwGH 28.01.1983, Zl 82/17/0176; VwGH 15.12.1995, 92/17/0171; uva). Ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde ist aber auch die Partei des Verfahrens dazu verhalten, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl VwGH 21.03.1985, Zl 84/16/0239; uva).Ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde ist aber auch die Partei des Verfahrens dazu verhalten, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen vergleiche VwGH 21.03.1985, Zl 84/16/0239; uva). Das rechtliche Schicksal der gegenständlichen Beschwerde hängt somit von der Frage ab, ob der der belangten Behörde vorgeworfene Verfahrensmangel bei der Feststellung des Sachverhaltes, nämlich ob für das Bestandsgebäude bereits ein Gehsteigbeitrag errichtet wurde - zu Recht erhoben wird, oder nicht. Dabei geht es im gegenständlichen Fall im Wesentlichen um die Grenzziehung zwischen der der Behörde obliegenden Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit einerseits und der die Partei treffenden Behauptungslast und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der aufgestellten Behauptungen über Tatsachen und Beweismitteln andererseits. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, wurde das Bestandsgebäude auf dem nunmehrigen Gst 1** KG X im Jahre 1921 errichtet und im Jahre 1974 eine Erweiterung baurechtlich bewilligt, die auch ausgeführt wurde. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, wurde das Bestandsgebäude auf dem nunmehrigen Gst 1** KG römisch zehn im Jahre 1921 errichtet und im Jahre 1974 eine Erweiterung baurechtlich bewilligt, die auch ausgeführt wurde. Dazu ist hinsichtlich der geltenden Rechtsgrundlagen zunächst auszuführen, dass im Jahre 1921 keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung eines Gehsteigbeitrages oder eine dieser vergleichbaren Regelung bestand. Es ergibt sich sohin daraus, dass für das Bestandsgebäude in der im Jahr 1921 errichteten Form jedenfalls die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestände nach § 21 Abs 5 iVm § 11 Abs 1 und 3 TVAG 2011 mangels Bestehen entsprechender diesbezüglicher Rechtsvorschriften keine Anwendung finden können. Es ergibt sich sohin daraus, dass für das Bestandsgebäude in der im Jahr 1921 errichteten Form jedenfalls die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestände nach , Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG 2011 mangels Bestehen entsprechender diesbezüglicher Rechtsvorschriften keine Anwendung finden können. Auch hat, wie in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der belangten Behörde glaubwürdig ausgesagt, das Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde ergeben, dass diesbezüglich auch kein Vertrag vorgefunden werden konnte, was im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst nie geltend gemacht wurde. Der Vollständigkeit halber ist daher dazu ergänzend auszuführen, dass sich sohin auch für den Tatbestand des § 9 Abs 5 TVAG 2011 kein Hinweis ergab.Auch hat, wie in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der belangten Behörde glaubwürdig ausgesagt, das Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde ergeben, dass diesbezüglich auch kein Vertrag vorgefunden werden konnte, was im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst nie geltend gemacht wurde. Der Vollständigkeit halber ist daher dazu ergänzend auszuführen, dass sich sohin auch für den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 kein Hinweis ergab. Mit 01.01.1975 trat die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, in Kraft. Darin wurde ua zum einen statt dem bisher geltenden Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, nunmehr die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie zum anderen (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) erstmals Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt. Mit 01.01.1975 trat die Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, in Kraft. Darin wurde ua zum einen statt dem bisher geltenden Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10 aus 1960,, nunmehr die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie zum anderen (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) erstmals Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt. Der Eigentümer eines Bauplatzes hatte
Abs 1 TBO 1975 neben dem Erschließungsbeitrag nach § 19 Abs 1 leg cit, zudem einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung des Gehsteiges zu entrichten, wenn auf einer Verkehrsfläche, die der unmittelbaren Erschließung eines Bauplatzes dient oder mit der der Bauplatz durch einen Privatweg verbunden ist, erstmals ein Gehsteig errichtet wurde.
Abs 1 zweiter Satz TBO 1975 hat der Beitrag zur Errichtung von Gehsteigen 20 % des nach § 19 leg cit festgesetzten Erschließungsbeitrages betragen.Der Eigentümer eines Bauplatzes hatte
Paragraph 21, Absatz eins, TBO 1975 neben dem Erschließungsbeitrag nach Paragraph 19, Absatz eins, leg cit, zudem einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung des Gehsteiges zu entrichten, wenn auf einer Verkehrsfläche, die der unmittelbaren Erschließung eines Bauplatzes dient oder mit der der Bauplatz durch einen Privatweg verbunden ist, erstmals ein Gehsteig errichtet wurde.
Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz TBO 1975 hat der Beitrag zur Errichtung von Gehsteigen 20 % des nach Paragraph 19, leg cit festgesetzten Erschließungsbeitrages betragen. Nach § 21 Abs 2 TBO 1975 war der Gehsteigbeitrag frühesten mit Baubeginn des Gehsteiges vorzuschreiben. Nach Paragraph 21, Absatz 2, TBO 1975 war der Gehsteigbeitrag frühesten mit Baubeginn des Gehsteiges vorzuschreiben. Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seiner Nachfolgebestimmungen geregelt. Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998,, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seiner Nachfolgebestimmungen geregelt. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz LGBL Nr 22/1998 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Gehsteigbeitrag nach der Tiroler Bauordnung – für dessen Einhebung bereits seit 1.1.1975 die gesetzliche Ermächtigung geschaffen wurde - nur von sehr wenigen Gemeinden erhoben wurde. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz LGBL Nr 22 aus 1998, wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Gehsteigbeitrag nach der Tiroler Bauordnung – für dessen Einhebung bereits seit 1.1.1975 die gesetzliche Ermächtigung geschaffen wurde - nur von sehr wenigen Gemeinden erhoben wurde. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ist sohin Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, obliegt es der Partei selbst, abgabenrechtliche Befreiungen und die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen, und trifft die Behörde eine besondere Ermittlungspflicht grundsätzlich nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte (vgl 24.01.2002, 2001/16/0515).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, obliegt es der Partei selbst, abgabenrechtliche Befreiungen und die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen, und trifft die Behörde eine besondere Ermittlungspflicht grundsätzlich nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte vergleiche 24.01.2002, 2001/16/0515). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen vorgelegt oder Hinweise vorgebracht, die geeignet waren das Vorliegen der Tatbestände nach § 21 Abs 5 iVm § 11 Abs 1 und 3 TVAG bzw § 9 Abs 5 TVAG 2011 anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen vorgelegt oder Hinweise vorgebracht, die geeignet waren das Vorliegen der Tatbestände nach Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG bzw Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 anzunehmen. Demgegenüber hat die belangte Behörde – wie deren Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht glaubwürdig ausgesagt haben – ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. So wurden die Bauakten der baulichen Anlagen mit den nunmehrigen Adressen Adresse 1 und 2 und die Bauakten anderer Bauverfahren im betreffenden Zeitraum durchgesehen, im Archiv und bei den digitalisierten Verträgen Nachschau gehalten und ehemalige Mitarbeiter sowohl des Bauamtes als auch der damalige Kassaleiter befragt und haben sich keine Unterlagen gefunden oder Hinweise ergeben, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück bzw dem darauf bislang bestehenden Gebäude bereits ein Gehsteigbeitrag bezahlt wurde. Von den Vertretern der belangten Behörde wurde auch schlüssig nachvollziehbar ausgesagt, dass die Bescheide zur Vorschreibung der Erschließungs- und Gehsteigbeiträge ausschließlich im jeweiligen Bauakt abgelegt wurden und werden, und die Bauakten vollständig vorgelegt wurden. Es schadet daher im gegenständlichen Fall auch nicht, dass die Buchhaltungsunterlagen aus dieser Zeit nicht mehr vorhanden sind. In den übermittelten Bauakten der baulichen Anlagen mit den nunmehrigen Adressen Adresse 1 und 2 finden sich keine Bescheide zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages oder Gehsteigbeitrages für das nunmehrige Gst 1** KG X, oder des bislang darauf bzw auf dem Gst 2** KG X befindlichen Gebäudes. In den übermittelten Bauakten der baulichen Anlagen mit den nunmehrigen Adressen Adresse 1 und 2 finden sich keine Bescheide zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages oder Gehsteigbeitrages für das nunmehrige Gst 1** KG römisch zehn, oder des bislang darauf bzw auf dem Gst 2** KG römisch zehn befindlichen Gebäudes. Im Bauakt des Gebäudes mit der Adresse Adresse 1 findet sich ein Datenblatt vom 15.11.1979 mit der Angabe „Bauakt Nr. ****4“ das auch die Rubrik „Berechnung des Bauflächenanteiles nach § 19 TBO“ enthält. Diesbezüglich sind aber in diesem Datenblatt keine Angaben enthalten. Dies kann zudem auch als Hinweis darauf gewertet werden, dass bislang – so insbesondere auch hinsichtlich des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.12.1974, Zl ****4, genehmigten Bauvorhabens – keine Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages erfolgt ist (vgl § 21 Abs 1 zweiter Satz TBO 1975).Im Bauakt des Gebäudes mit der Adresse Adresse 1 findet sich ein Datenblatt vom 15.11.1979 mit der Angabe „Bauakt Nr. ****4“ das auch die Rubrik „Berechnung des Bauflächenanteiles nach Paragraph 19, TBO“ enthält. Diesbezüglich sind aber in diesem Datenblatt keine Angaben enthalten. Dies kann zudem auch als Hinweis darauf gewertet werden, dass bislang – so insbesondere auch hinsichtlich des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.12.1974, Zl ****4, genehmigten Bauvorhabens – keine Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages erfolgt ist vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz TBO 1975). So sagte auch ein Vertreter der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig aus, dass in der Marktgemeinde X der Gehsteigbeitrag erst seit dem Jahr 2002 eingehoben wird. So sagte auch ein Vertreter der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig aus, dass in der Marktgemeinde römisch zehn der Gehsteigbeitrag erst seit dem Jahr 2002 eingehoben wird. Zusammengefasst haben sich sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Bedenken gegen das seitens der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, das keinen Beweis dafür ergab, dass für das bisher bestehende Gebäude bzw das nunmehrige Gst 1** KG X bereits aufgrund früherer Rechtsvorschriften ein Gehsteigbeitrag geleistet wurde. Es waren daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Tatbestände des § 21 Abs 5 iVm § 11 Abs 1 und 3 TVAG bzw § 9 Abs 5 TVAG gegenständlich nicht anzuwenden, und konnte im Übrigen auch vom Beschwerdeführer das Gegenteil nicht bewiesen werden. Zusammengefasst haben sich sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Bedenken gegen das seitens der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, das keinen Beweis dafür ergab, dass für das bisher bestehende Gebäude bzw das nunmehrige Gst 1** KG römisch zehn bereits aufgrund früherer Rechtsvorschriften ein Gehsteigbeitrag geleistet wurde. Es waren daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG bzw Paragraph 9, Absatz 5, TVAG gegenständlich nicht anzuwenden, und konnte im Übrigen auch vom Beschwerdeführer das Gegenteil nicht bewiesen werden. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wird lediglich der Vollständigkeit halber noch ergänzend angemerkt, dass sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 3 TVAG eindeutig ergibt, dass bei diesen Sondertatbeständen nur auf allenfalls bereits geleistete Erschließungs- bzw Gehsteigbeiträge abgestellt wird, nicht jedoch auf im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sonst zu leistende Abgaben, Gebühren, Barauslagen udgl. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wird lediglich der Vollständigkeit halber noch ergänzend angemerkt, dass sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 3 TVAG eindeutig ergibt, dass bei diesen Sondertatbeständen nur auf allenfalls bereits geleistete Erschließungs- bzw Gehsteigbeiträge abgestellt wird, nicht jedoch auf im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sonst zu leistende Abgaben, Gebühren, Barauslagen udgl. Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.0061.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.