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{'item': 'LVwG-2015/20/0365-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0365-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn A Z, K, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 15.10.2014, Zl ***/*-****/****, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 15.10.2014, Zl ***/*-****/****, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für das Bauvorhaben „Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus (Änderung der Bauausführung gegenüber dem Bescheid vom 11.11.2005) auf Grundstück Nr. ***/*, KG K, EZ ***“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 2.366,89 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 249,00 m2 und eine Baumasse von 301.00 m³ (Erschließungsbeitragssatz 5% des von der Tiroler Landesregierung vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von 81,03) zugrunde gelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 15.10.2014, Zl ***/*-****/****, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund von Paragraph 7, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) für das Bauvorhaben „Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus (Änderung der Bauausführung gegenüber dem Bescheid vom 11.11.2005) auf Grundstück Nr. ***/*, KG K, EZ ***“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 2.366,89 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Bauplatzgröße von 249,00 m2 und eine Baumasse von 301.00 m³ (Erschließungsbeitragssatz 5% des von der Tiroler Landesregierung vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von 81,03) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde angeführt, dass der Abgabenbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist „vorgeschrieben“ worden seien. Der Bescheid Zl ***-*/****/**** sei am 11.11.2005 ergangen. Es gelte daher die Verjährungsfrist. Es werde daher ersucht, den Bescheid für nichtig zu erklären und für das angegeben Bauvorhaben keine weiteren Abgabenbescheide mehr zu erlassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2014, Zl ***/*-****/******/****, wies der Bürgermeister der Gemeinde K die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der vorgeschriebene Erschließungsbeitrag auf den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 24.06.2013, Zl ***/*-****/****, (und nicht auf jenen vom 11.11.2005, Zl ***-*/****/****) beziehe. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich die Abgabehörde im Bescheid eindeutig auf den „Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus (Änderung der Bauausführung gegenüber dem Bescheid vom 11.11.2005) auf Grundstück Nr. ***/*, EZ ***“ beziehe. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen in seiner Beschwerde. Mit einem Schriftsatz vom 09.02.2015 wurde der Vorlageantrag samt Akt gemeinsam mit den parallel erhobenen Beschwerden betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserergänzungsgebühr und der Kanalergänzungsgebühr dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit einem Schreiben vom 15.02.2016 (Email) wurde der Bürgermeister der Gemeinde K zu einer Stellungnahme zum Beschwerdeeinwand aufgefordert. Diesem Ersuchen ist die Abgabenbehörde (der Bürgermeister) mit Schreiben vom 01.03.2016 nachgekommen. Dieser Schriftverkehr ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 08.03.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Ihm wurde auch eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 23.03.2016 trat der Beschwerdeführer mit dem Landesverwaltungsgericht telefonisch in Kontakt. Dabei verwies er nochmals auf sein Beschwerdevorbringen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass das Bauvorhaben auf der Grundlage der Baubewilligung vom 24.06.2013 errichtet worden sei, verzichtete er auf die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 24.06.2013, Zl ***/*-****/****, mit welchem jener vom 11.11.2005, Zl ***-*/*****/****, abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. ***/*, EZ *** erteilt. Am 29.07.2013 wurde diese Bewilligung rechtskräftig. Das Bauvorhaben wurde am 05.11.2013 fertiggestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststelllungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Bauakt sowie aus dem Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht und der Abgabenbehörde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 130 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(2)Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
(3)Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(2)Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(3)Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4)Der Baumassenanteil ist
  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde
(5)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. § 11Paragraph 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1)Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2)Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3)Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln. § 12Paragraph 12 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. …
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“
(3)Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2014, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2014,, lauten auszugsweise wie folgt: § 207Paragraph 207 E. Verjährung „
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. ……“ § 208Paragraph 208 „
(1)Die Verjährung beginnt
  1. a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;“
  2. a)in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG für den Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. ***/*, EZ ***. Dieses Bauvorhaben erfolgte auf der Grundlage des an den Beschwerdeführer gerichteten Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters vom 24.06.2013, Zl ***/*-****/****, mit welchem jener vom 11.11.2005, Zl ***-*/****/****, abgeändert wurde. Der Rechtskrafteintritt der der hier maßgeblichen Baubewilligung erfolgte somit nicht im Jahre 2005 sondern (erst) im Jahre 2013. Der Abgabenanspruch ist nach Maßgabe des § 12 Abs 1 TVAG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entstanden, sodass von einem Eintritt der Festsetzungsverjährung keine Rede sein kann.Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG für den Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. ***/*, EZ ***. Dieses Bauvorhaben erfolgte auf der Grundlage des an den Beschwerdeführer gerichteten Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters vom 24.06.2013, Zl ***/*-****/****, mit welchem jener vom 11.11.2005, Zl ***-*/****/****, abgeändert wurde. Der Rechtskrafteintritt der der hier maßgeblichen Baubewilligung erfolgte somit nicht im Jahre 2005 sondern (erst) im Jahre 2013. Der Abgabenanspruch ist nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, TVAG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entstanden, sodass von einem Eintritt der Festsetzungsverjährung keine Rede sein kann. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.0365.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.