← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/20/0366-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0366-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn A A , X, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.10.2014, Zl ****1, betreffend die Vorschreibung eines Wasserergänzungsgebühr Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn A A , römisch zehn, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.10.2014, Zl ****1, betreffend die Vorschreibung eines Wasserergänzungsgebühr zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.10.2014, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer für das Bauvorhaben „Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus (Änderung der Bauausführung gegenüber dem Bescheid vom 11.11.2005) auf Grundstück Nr. 1**, KG X, EZ **8**“ eine Wasserergänzungsgebühr in Höhe von Euro 1.225,70 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Baumasse von 301.00 m³ zugrunde gelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.10.2014, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer für das Bauvorhaben „Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus (Änderung der Bauausführung gegenüber dem Bescheid vom 11.11.2005) auf Grundstück Nr. 1**, KG römisch zehn, EZ **8**“ eine Wasserergänzungsgebühr in Höhe von Euro 1.225,70 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Baumasse von 301.00 m³ zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde angeführt, dass der Abgabenbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist „vorgeschrieben“ worden seien. Der Bescheid Zl ****2 sei am 11.11.2005 ergangen. Es gelte daher die Verjährungsfrist. Es werde daher ersucht, den Bescheid für nichtig zu erklären und für das angegeben Bauvorhaben keine weiteren Abgabenbescheide mehr zu erlassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2014, Zl ****3, wies der Bürgermeister der Gemeinde X die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich die vorgeschriebene Wasserergänzungsgebühr auf den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 24.06.2013, Zl ****1, (und nicht auf jenen vom 11.11.2005, Zl ****4) beziehe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2014, Zl ****3, wies der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich die vorgeschriebene Wasserergänzungsgebühr auf den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 24.06.2013, Zl ****1, (und nicht auf jenen vom 11.11.2005, Zl ****4) beziehe. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich die Abgabehörde im Bescheid eindeutig auf den „Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus (Änderung der Bauausführung gegenüber dem Bescheid vom 11.11.2005) auf Grundstück Nr. 1**, EZ **8**“ beziehe. Im Übrigen verweise er auf die Ausführungen in seiner Beschwerde. Mit einem Schriftsatz vom 09.02.2015 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt gemeinsam mit den parallel erhobenen Beschwerden betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung der Kanalergänzungsgebühr und des Erschließungsbeitrages gemäß Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit einem Schreiben vom 15.02.2016 (Email) wurde der Bürgermeister der Gemeinde X zu einer Stellungnahme zum Beschwerdeeinwand aufgefordert. Dieser Schriftverkehr ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 08.03.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Ihm wurde auch eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 23.03.2016 trat der Beschwerdeführer mit dem Landesverwaltungsgericht telefonisch in Kontakt. Dabei verwies er nochmals auf sein Beschwerdevorbringen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass das Bauvorhaben auf der Grundlage der Baubewilligung vom 24.06.2013 errichtet worden sei, verzichtete er auf die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme.Mit einem Schriftsatz vom 09.02.2015 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt gemeinsam mit den parallel erhobenen Beschwerden betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung der Kanalergänzungsgebühr und des Erschließungsbeitrages gemäß Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit einem Schreiben vom 15.02.2016 (Email) wurde der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu einer Stellungnahme zum Beschwerdeeinwand aufgefordert. Dieser Schriftverkehr ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 08.03.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Ihm wurde auch eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 23.03.2016 trat der Beschwerdeführer mit dem Landesverwaltungsgericht telefonisch in Kontakt. Dabei verwies er nochmals auf sein Beschwerdevorbringen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass das Bauvorhaben auf der Grundlage der Baubewilligung vom 24.06.2013 errichtet worden sei, verzichtete er auf die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.06.2013, Zl ****1, mit welchem jener vom 11.11.2005, Zl ****4, abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1**, EZ **8** erteilt. Am 29.07.2013 wurde diese Bewilligung rechtskräftig. Das Bauvorhaben wurde am 05.11.2013 fertiggestellt.Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.06.2013, Zl ****1, mit welchem jener vom 11.11.2005, Zl ****4, abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1**, EZ **8** erteilt. Am 29.07.2013 wurde diese Bewilligung rechtskräftig. Das Bauvorhaben wurde am 05.11.2013 fertiggestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststelllungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Bauakt sowie aus dem Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht und der Abgabenbehörde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 3 Ergänzungsgebühr A) Für die Änderung einer an eine öffentliche Gemeindewasserleitung angeschlossene Anlage, durch die die Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. B, lit. a.2) vergrößert wird, wird eine Ergänzungsgebühr eingehoben.Für die Änderung einer an eine öffentliche Gemeindewasserleitung angeschlossene Anlage, durch die die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 2, Abs. B, lit. a.2) vergrößert wird, wird eine Ergänzungsgebühr eingehoben. B) Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zuschlagsgebühr, die für die geänderte Anlage zum Zeitpunkt der Veränderung geleistet werden müsste und jener Zuschlagsgebühr, die zu diesem Zeitpunkt für die Anlage vor ihrer Änderung geleistet werden müsste. C) Der Abgabenanspruch entsteht mit der baulichen Fertigstellung des Vorhabens, durch das die Bemessungsgrundlage vergrößert wurde. Es ist dabei unerheblich, ob das Gebäude schon eingerichtet ist oder eine eventuell erforderliche Benützungsbewilligung baurechtlich schon erteilt ist. Die Ergänzungsgebühr wird mit Bescheid vorgeschrieben und wird 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2014, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2014,, lauten auszugsweise wie folgt: § 207Paragraph 207 E. Verjährung „

(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. ……“ § 208Paragraph 208 „
(1)Die Verjährung beginnt
  1. a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;“
  2. a)in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung der Wasserergänzungsgebühr für den Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1**, EZ **8**. Dieses Bauvorhaben erfolgte auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.06.2013, Zl ****1, mit welchem jener vom 11.11.2005, Zl ****4, abgeändert wurde. Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens war im Jahre 2013. Gemäß § 3 Abs C) der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X entsteht der Abgabenanspruch mit der baulichen Fertigstellung des Vorhabens, sodass von einem Eintritt der Festsetzungsverjährung keine Rede sein kann.Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung der Wasserergänzungsgebühr für den Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes mit Lager an das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1**, EZ **8**. Dieses Bauvorhaben erfolgte auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.06.2013, Zl ****1, mit welchem jener vom 11.11.2005, Zl ****4, abgeändert wurde. Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens war im Jahre 2013. Gemäß Paragraph 3, Abs C) der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn entsteht der Abgabenanspruch mit der baulichen Fertigstellung des Vorhabens, sodass von einem Eintritt der Festsetzungsverjährung keine Rede sein kann. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.0366.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.