RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1616-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des A A, Adresse 1, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.04.2015, Zahl ****1Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des A A, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 08.04.2015, Zahl ****1 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass a. Punkt
- des Bescheides zu lauten hat: „
- Die Terrasse im ersten Obergeschoss im Süden des Gebäudes ist in jenem Teil, der in der Abbildung „Auszug aus den mit Bescheid vom 06.10.2006 genehmigten Planunterlagen“ im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. B B, Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Bau und Technik, Baupolizei, vom 14.01.2016, ****8, auf Seite 5 rechts unten strichliert in roter Farbe mit „Erweiterung“ bezeichnet wird, zu entfernen“, und b. die Leistungsfrist zur Entfernung der unter
- bis
- aufgetragenen Maßnahmen mit binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 19.04.2006 beantragte Herr A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Renovierungs- und Umbaumaßnahmen am Haus Adresse 1, X, den Einbau von Fenstern und Türen mit einem K-Wert von 1.1, die Isolierung der Bodenplatte nach unten, die Isolierung der Außenwände im Innenbereich durch einen 5 – 7 cm dicken Wärmeputz, den Einbau einer neuen Heizung (Feststoffbrennkessel) und der gesamten Kalt- und Warmwasseraufbereitung, die gesamte neue Verkabelung der Stark- und Schwachstromelektrik, die Isolierung der oberen Gebäudedecke auf einen K-Wert von 0,50.Mit Bauansuchen vom 19.04.2006 beantragte Herr A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Renovierungs- und Umbaumaßnahmen am Haus Adresse 1, römisch zehn, den Einbau von Fenstern und Türen mit einem K-Wert von 1.1, die Isolierung der Bodenplatte nach unten, die Isolierung der Außenwände im Innenbereich durch einen 5 – 7 cm dicken Wärmeputz, den Einbau einer neuen Heizung (Feststoffbrennkessel) und der gesamten Kalt- und Warmwasseraufbereitung, die gesamte neue Verkabelung der Stark- und Schwachstromelektrik, die Isolierung der oberen Gebäudedecke auf einen K-Wert von 0,
- In der mündlichen Verhandlung am 03.10.2006 wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen Korrekturen in der Einreichplanung vorgenommen und wurde auch entsprechend niederschriftlich festgehalten, dass diese Änderungen über Antrag des Bauwerbers vom hochbautechnischen Sachverständigen DI Dr. C C im Plan mit Rotstift eingetragen würden. Die Einreichplanung weißt den entsprechenden Korrekturvermerk 03.10.06 in roter Farbe auf. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.10.2006, Zahl ****6, wurde die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Auch in der Baubeschreibung des Bescheides findet sich der entsprechende Vermerk betreffend die Plankorrektur durch den hochbautechnischen Sachverständigen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 06.10.2006, Zahl ****6, wurde die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Auch in der Baubeschreibung des Bescheides findet sich der entsprechende Vermerk betreffend die Plankorrektur durch den hochbautechnischen Sachverständigen. Mit Aktenvermerken vom 03.04.2013 und 24.09.2013 wurden seitens der Baubehörde vom Baubescheid abweichend getätigte Bauausführungen festgehalten. Mit Schreiben vom 10.10.2013 brachte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die beabsichtigte Errichtung eines provisorischen Flugdaches über den Winter zur Kenntnis, dies zum angegebenen Zweck, auch im Winter weitere Baumaßnahmen durchführen zu können. Dieses Schreiben weist den vom Bürgermeister handschriftlich erstellten und gezeichneten Vermerk vom 13.10.2013 „Wurde von mir telefonisch zugesagt“ auf. Mit Schreiben vom 30.10.2013 und 19.11.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens für die getätigten Bauabweichungen auf. Mit Bescheid vom 08.04.2013, Zahl ****2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 06.10.2006, Z. ****6, entsprechenden Zustandes beim Wohnhaus Adresse 1, X, auf Gst 1** aufgetragen. Mit Bescheid vom 08.04.2013, Zahl ****2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 06.10.2006, Z. ****6, entsprechenden Zustandes beim Wohnhaus Adresse 1, römisch zehn, auf Gst 1** aufgetragen. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab der Gemeindevorstand der Gemeinde X mit Bescheid vom 04.07.2013, Zahl ****5, Folge und behob den Bescheid vom 08.04.
- Begründet wurde dies mit unzureichender Bestimmtheit des behördlichen Ausspruchs., Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 04.07.2013, Zahl ****5, Folge und behob den Bescheid vom 08.04.
- Begründet wurde dies mit unzureichender Bestimmtheit des behördlichen Ausspruchs. Mit Bescheid vom 28.07.2014, Zahl ****3, forderte der Bürgermeister der Gemeinde X den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 auf, ein Bauansuchen samt Plänen für die nicht genehmigten Baumaßnahmen vorzulegen.Mit Bescheid vom 28.07.2014, Zahl ****3, forderte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf, ein Bauansuchen samt Plänen für die nicht genehmigten Baumaßnahmen vorzulegen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde entschied der Bürgermeister der Gemeinde X mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2014, Zahl ****4, gab der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid vom 28.07.
- , Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde entschied der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2014, Zahl ****4, gab der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid vom 28.07.
- Mit Bauanzeige vom 26.06.2014 zeigte der Beschwerdeführer eine Abänderung des Stiegenaufganges ins
- OG an. Dieser werde nicht als gedrehte sondern als gerade Stiege ausgeführt. Beschreibungsgemäß bestehe die Fundamentierung in einem Streifenfundament, die Bodenplatte im Stahlbeton 30 cm, die aufgehenden Wände in Stahlbeton verputzt, die Stiege in Stahlbeton mit 18 Stufen (Austrittspodest Bestand), das Geländer in einer ortsüblichen Geländerkonstruktion laut Norm, der Geländeunterschied zum Nachbargrundstück einen Meter. Dieser Bauanzeige war eine Planunterlage in Schwarz-Weiß-Darstellung (Bauanzeige Außenstiegenänderung Ansicht West und Süd) angeschlossen. Mit Schreiben vom 28.07.2014 nahm der Bürgermeister der Gemeinde X diese Bauanzeige nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis. Mit Bauanzeige vom 26.06.2014 zeigte der Beschwerdeführer eine Abänderung des Stiegenaufganges ins
- OG an. Dieser werde nicht als gedrehte sondern als gerade Stiege ausgeführt. Beschreibungsgemäß bestehe die Fundamentierung in einem Streifenfundament, die Bodenplatte im Stahlbeton 30 cm, die aufgehenden Wände in Stahlbeton verputzt, die Stiege in Stahlbeton mit 18 Stufen (Austrittspodest Bestand), das Geländer in einer ortsüblichen Geländerkonstruktion laut Norm, der Geländeunterschied zum Nachbargrundstück einen Meter. Dieser Bauanzeige war eine Planunterlage in Schwarz-Weiß-Darstellung (Bauanzeige Außenstiegenänderung Ansicht West und Süd) angeschlossen. Mit Schreiben vom 28.07.2014 nahm der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn diese Bauanzeige nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis. Nach zweimalig vom Beschwerdeführer verschobenen baupolizeilichen Überprüfungsterminen führte die belangte Behörde am 05.02.2015 in Anwesenheit des hochbautechnischen Sachverständigen einen Ortsaugenschein durch. Sowohl die darüber erstellte Niederschrift, welche von der Genehmigung vom 06.10.2006 abweichend festgestellte Bauführungen aufzeigt, als auch das anlässlich des Ortsaugenscheins angefertigte Fotodokumentationsmaterial wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 18.03.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, bereits einen Änderungsplan in Auftrag gegeben zu haben und suchte um Fristerstreckung für ca. weitere 5 Monate an. Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zahl ****1, trug der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 06.10.2006 entsprechenden Zustandes binnen zweier Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich bewilligungslos vorgenommener Änderungen wie folgt auf: Mit Bescheid vom 08.04.2015, Zahl ****1, trug der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 06.10.2006 entsprechenden Zustandes binnen zweier Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich bewilligungslos vorgenommener Änderungen wie folgt auf:
- Der Eingangsbereich im Obergeschoss des äußeren Zugangs wurde entgegen dem genehmigten Plan mit einer zusätzlichen Überdachung versehen.
- Die südwestliche Terrasse im Obergeschoss wurde entgegen dem genehmigten Plan wesentlich vergrößert.
- An der Südostseite des Gebäudes im Obergeschoss wurde ein Fenster an der Grundgrenze geöffnet, welches im genehmigten Plan geschlossen dargestellt ist.
- Beim äußeren Stiegenaufgang im Erdgeschoss wurde eine provisorische Überdachung errichtet. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer bezüglich der zusätzlichen Überdachung (Punkt 1) auf die von ihm eingebrachte Bauanzeige vom 26.06.
- In dieser Bauanzeige wäre auch das Vordach im Plan angeführt und sei daher genehmigt. Der Beschwerdeführer stellte weiters die vorgeworfene Vergrößerung der Terrasse gegenüber der genehmigten Planung (Punkt 2) in Abrede. Zudem wären die in der Einreichung vom Bausachverständigen mit Rotstift durchgeführten Streichungen nicht zulässig gewesen. Hinsichtlich der beanstandenden Fensteröffnung (Punkt 3) verwies der Beschwerdeführer auf eine im Plan nicht durchgehend geschlossen gezeichnete Fensteröffnung und abweichende Mauerstärke (Zeichnungsfehler), ergäbe ein Schlafraum ohne Fenster auch keinen Sinn. Dies hätte schon im Zuge der Baubewilligung auffallen und wahrgenommen werden müssen. Für das provisorische Flugdach (Punkt 4) wäre mit Schreiben vom 14.10.2015 angesucht und dies vom Bürgermeister auch telefonisch zugesagt worden. In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine hochbautechnische Beurteilung an. Diese wurde mit Gutachten des Herrn Ing. B B, Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Bau und Technik, Baupolizei, am 14.01.2016, Zahl ****8, erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol forderte beim Beschwerdeführer die Originaleinreichung (in Farbe) zur Bauanzeige vom 26.06.2014 ein. Mit Email vom 07.01.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, der Behörde nur eine Schwarz-Weiß-Zeichnung vorgelegt zu haben. Am 04.03.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 103/2015:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den verwaltungsbehördlichen Akt und in den Akt AZ ****7 betreffend Abänderung des Stiegenaufganges. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein hochbautechnisches Amtssachverständigengutachten vom 14.01.2016, ****8, eingeholt. Am 04.03.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Vorwurf im angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer besteht darin, in der Bauausführung vom Baukonsens, erteilt mit Bescheid vom 06.10.2006, abgewichen zu sein. Die belangte Behörde stützt ihren baupolizeilichen Auftrag dabei auf § 39 Abs 1 TBO
- Nach dessen drittem Satz ist im Falle, als ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wird und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Der Vorwurf im angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer besteht darin, in der Bauausführung vom Baukonsens, erteilt mit Bescheid vom 06.10.2006, abgewichen zu sein. Die belangte Behörde stützt ihren baupolizeilichen Auftrag dabei auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO
- Nach dessen drittem Satz ist im Falle, als ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wird und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes 1** KG X. Als solcher ist er zutreffender Weise als Adressat des Entfernungsauftrages benannt.Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes 1** KG römisch zehn. Als solcher ist er zutreffender Weise als Adressat des Entfernungsauftrages benannt. Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige stellte zur Beantwortung der Frage, ob von der Baubewilligung abweichende Bauausführungen getätigt worden sind, sowie zur Beurteilung einer Anzeige– bzw Bewilligungspflicht der vorgeworfenen Bauabänderungen aus fachlicher Sicht gutachterlich (Gutachten vom 14.01.2016) und in der mündlichen Verhandlung erörternd wie folgt fest: Zur Überdachung des Eingangsbereichs des Obergeschoss des äußeren Zugangs im Obergeschoß (Punkt 1 des Bescheides): Diese Vordachkonstruktion befindet sich im südöstlichen Eckbereich des Grundstücks Nr 1** über dem Eingangsbereich im ersten Obergeschoss zu der sich in dieser Ebene befindlichen Wohneinheit. Bei der gegenständlichen Dachkonstruktion handelt es sich um eine leicht geneigte Pultdachkonstruktion mit einer Tragkonstruktion (Pfetten- und Sparrenlage) in Holzbauweise. Die Auflagerung bzw Ableitung der auftretenden Lasten erfolgt über einen an der südwestseitigen Außenwand unmittelbar montierten Holzbalken bzw über Säulen ebenfalls in Holzbauweise. Die südwestseitig gelegene Säule wurde auf der Deckenkonstruktion der angrenzenden Terrassenfläche, die südostseitige Säule auf der neu errichteten Stahlbetonwand gegenüber dem Grundstück 2** aufgelagert. Auf der Tragkonstruktion wurden in weiterer Folge eine Konterlattung und die eigentliche Dacheindeckung aufgebracht. Der hochbautechnische Amtssachverständige beurteilte diese bauliche Anlage als zumindest bauanzeigepflichtig im Sinne des Gesetzes. Bautechnische Kenntnisse seien insofern vorausgesetzt, als bei unsachgemäßer Montage und Dimensionierung der konstruktiv erforderlichen tragenden Elemente eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheut von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne, wodurch auch Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen werde. Zur Herstellung der Konstruktion seien statische Kenntnisse vorausgesetzt, um die auftretenden Eigenlasten und insbesondere Wind- und Schneelasten aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Aufbauend auf den ermittelten Lasten (Eigenlasten, Windlasten udgl) wären die einzelnen konstruktiven tragenden Bauteile zu dimensionieren und die erforderlichen Gründungs- bzw Befestigungsmaßnahmen vorzugeben. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass eine Auflagerung auf bzw an Bestandsbauteilen erfolge, wodurch auch beurteilt werden müsse, ob die vorhandenen Konstruktionsteile zur Aufnahme und Ableitung der zusätzlichen Auflasten in der Lage seien. Festgestellt wird, dass aus den genehmigten Planunterlagen zum Bescheid vom 06.10.2006 ersichtlich ist, dass diese Vordachkonstruktion nicht projektiert war. Dies ergibt sich insbesondere aus der Ansicht Süd, welche die gegenständliche Vordachkonstruktion nicht ausweist. Beruft sich der Beschwerdeführer zur Behauptung eines vorhandenen Konsenses auf seine Bauanzeige vom 26.06.2014, als nach angeschlossener Planunterlage auch das Vordach ausgewiesen wäre, so ist dem wie folgt entgegen zu halten: Der Bauanzeige vom 26.06.2014 wurde lediglich ein Plan in Schwarz-Weiß-Darstellung beigeschlossen. Eine farbliche Ausweisung der konkret geplanten Baumaßnahmen entsprechend den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 erfolgte hingegen nicht. Diese Tatsache ergibt sich aus der Aktenlage, darüber hinaus insbesondere vor allem aus eigenem bestätigendem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Äußerung vom 07.01.
- Die Textierung der Bauanzeige beschreibt die vorgesehenen bzw projektierten Baumaßnahmen mit „Abänderung des Stiegenaufganges ins erste Obergeschoss, nämlich nicht als gedrehte, sondern als gerade Stiege“. Die beigeschlossene „Beschreibung der technischen Ausführung“ weist die Fundamentierung, die Bodenplatte, die Wände, die Stiege sowie den Geländeunterschied zum Nachbargrundstück näher beschreibend aus. In weiterer Darlegung führt der Beschwerdeführer lediglich aus, ein Teilgrundstück von der Gemeinde gekauft zu haben, um eine gerade Außentreppe zum Einbau eines einigermaßen erschwinglichen Treppenliftes errichten zu können. Die Errichtung einer Dachkonstruktion über dem Eingangsbereich im ersten Obergeschoss scheint somit in der Beschreibung der geplanten Baumaßnahmen definitiv nicht auf. Laut Planunterlagenverordnung 1998 sind neu zu errichtende Bauteile in roter Färbung darzustellen. Wurde die Planunterlage lediglich in Schwarz-Weiß-Ausführung beigeschlossen und enthält sie somit keine entsprechenden farblichen Ausweisungen geplanter Baumaßnahmen, kann sich der konkrete Inhalt der Bauanzeige aber nur entscheidend aus Textierung sowie angeschlossener technischer Beschreibung erschließen. Derartige Interpretation rechtfertigt sich auch durch den weiteren Umstand, als neben der Darstellung des Vordaches auch noch weitere Bauteile (Terrassenverlängerung, Zubau im Westen …) in gleichartiger Schwarz-Weiß-Darstellung planlich enthalten sind, und müssten bei gegenteiliger Auslegung sämtliche dieser derart ausgewiesenen Bauteile entgegen dem klaren Wortlaut der Bauanzeige damit als konsentiert betrachtet werden. Zur Terrassenerweiterung (Punkt 2 des Bescheides): Gutachterlich stellt der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass die im ersten Obergeschoss bestehende Terrasse gegenüber der baubehördlichen Genehmigung vom 06.10.2006 in Richtung Südosten vergrößert werden sei. Diese begründe sich im Umstand, dass in der genehmigten Planung 06.10.2006 eine klare Trennung zwischen Terrasse und Treppenaufgang angedacht gewesen wäre. Demgegenüber sei im Zuge der Bauausführung das Vorlegepodest der neuen Treppenanlage in die angrenzende Fläche der Terrasse in der Form miteingebunden worden, dass diese bis an die südostseitige neue Wand in Stahlbeton geführt worden sei, wodurch nunmehr eine gesamte bauliche Einheit zwischen diesen beiden Bauteilen entstanden sei. Auch aus der Bauanzeige vom 26.06.2014 könne aufgrund fehlender Eintragungen in den Planunterlagen bzw in der Baubeschreibung nicht abgeleitet werden, dass diese Erweiterung in dieser Form genehmigt worden wäre. Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte weiters unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.07.1968, Zahl ****9, mit dem bauliche Maßnahmen (Ausbau einer Waschküche) am Gegenstandsgebäude genehmigt wurden, fest, dass laut den dieser Genehmigung zugrunde liegenden Planunterlagen im südöstlichen Eckbereich des Gebäudes eine Tennenauffahrt geplant bzw ausgeführt worden wäre. Laut Einreichung aus dem Jahre 2006 ergebe sich ein in diesem Bereich der Tennenauffahrt geplanter Abbruch zur Errichtung einer neuen Treppenanlage in das erste Obergeschoss. Diese ursprünglich vorgesehene abgerundete bzw gewendelte Treppenanlage sei aufgrund der eingebrachten Bauanzeige vom 26.06.2014 sodann als geradläufige Treppenanlage ausgeführt worden. Die Terrasse im ersten Obergeschoss sei insofern erweitert worden, als sie bis an die ostseitige Außenwand der neu errichteten Stützmauer geführt worden wäre, was laut den Planunterlagen 2006 nicht vorgesehen gewesen sei. Vielmehr wäre eine klare Trennung zwischen der Terrassenfläche und dem Treppenaufgang geplant gewesen. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte weiters, dass aus statischen Gründen eine Teilbarkeit der baulichen Anlage in diesem Bereich insofern nicht gegeben wäre, als ein Einschnitt in die Deckenkonstruktion bei vorhandener Deckenstärke nicht möglich sei. Dies deshalb nicht, da eine entsprechende Verbindung bzw Einleitung der auftretenden Lasten in die angrenzenden Mauerscheiben bzw in die bestehende Deckenkonstruktion der Terrasse erfolgen müsse. Durch einen entsprechenden Einschnitt würden die erforderlichen Bewehrungseisen unterbrochen, wodurch keine statische Verbindung mehr vorläge. Gutachterlich stellt der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass die im ersten Obergeschoss bestehende Terrasse gegenüber der baubehördlichen Genehmigung vom 06.10.2006 in Richtung Südosten vergrößert werden sei. Diese begründe sich im Umstand, dass in der genehmigten Planung 06.10.2006 eine klare Trennung zwischen Terrasse und Treppenaufgang angedacht gewesen wäre. Demgegenüber sei im Zuge der Bauausführung das Vorlegepodest der neuen Treppenanlage in die angrenzende Fläche der Terrasse in der Form miteingebunden worden, dass diese bis an die südostseitige neue Wand in Stahlbeton geführt worden sei, wodurch nunmehr eine gesamte bauliche Einheit zwischen diesen beiden Bauteilen entstanden sei. Auch aus der Bauanzeige vom 26.06.2014 könne aufgrund fehlender Eintragungen in den Planunterlagen bzw in der Baubeschreibung nicht abgeleitet werden, dass diese Erweiterung in dieser Form genehmigt worden wäre. Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte weiters unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.07.1968, Zahl ****9, mit dem bauliche Maßnahmen (Ausbau einer Waschküche) am Gegenstandsgebäude genehmigt wurden, fest, dass laut den dieser Genehmigung zugrunde liegenden Planunterlagen im südöstlichen Eckbereich des Gebäudes eine Tennenauffahrt geplant bzw ausgeführt worden wäre. Laut Einreichung aus dem Jahre 2006 ergebe sich ein in diesem Bereich der Tennenauffahrt geplanter Abbruch zur Errichtung einer neuen Treppenanlage in das erste Obergeschoss. Diese ursprünglich vorgesehene abgerundete bzw gewendelte Treppenanlage sei aufgrund der eingebrachten Bauanzeige vom 26.06.2014 sodann als geradläufige Treppenanlage ausgeführt worden. Die Terrasse im ersten Obergeschoss sei insofern erweitert worden, als sie bis an die ostseitige Außenwand der neu errichteten Stützmauer geführt worden wäre, was laut den Planunterlagen 2006 nicht vorgesehen gewesen sei. Vielmehr wäre eine klare Trennung zwischen der Terrassenfläche und dem Treppenaufgang geplant gewesen. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte weiters, dass aus statischen Gründen eine Teilbarkeit der baulichen Anlage in diesem Bereich insofern nicht gegeben wäre, als ein Einschnitt in die Deckenkonstruktion bei vorhandener Deckenstärke nicht möglich sei. Dies deshalb nicht, da eine entsprechende Verbindung bzw Einleitung der auftretenden Lasten in die angrenzenden Mauerscheiben bzw in die bestehende Deckenkonstruktion der Terrasse erfolgen müsse. Durch einen entsprechenden Einschnitt würden die erforderlichen Bewehrungseisen unterbrochen, wodurch keine statische Verbindung mehr vorläge. Der hochbautechnische Amtssachverständige merkte in diesem Zusammenhang auch an, dass sich bei Vergleich der Planunterlagen aus dem Jahr 1968 einerseits und dem Jahre 2006 andererseits Differenzen dahingehend ergäben, dass das ursprüngliche Niveau im Bereich des Stalles bzw der Tenne gegenüber dem westlich anschließenden Wohntrakts geändert bzw abgesenkt worden wäre. Zur Überwindung des Niveauunterschieds zwischen der Auffahrt und an der Südseite vorgesehener Terrasse habe damit eine geradläufige Treppe errichtet werden müssen. Darüberhinaus stellte der Sachverständige fest, dass aufgrund der vorliegenden Planunterlagen aus dem Jahre 2006 nicht nachvollzogen werden könne, inwieweit eine Anhebung des vorgenannten Deckenniveaus angedacht worden sei, was insofern von Relevanz wäre, als sich im ersten Obergeschoss nunmehr ein einheitliches Niveau vorfinde, da sich nämlich in der Grundrissdarstellung des ersten Obergeschosses in der Planung 2006 keine Treppenanlage wiederfinde, welche als Niveauausgleich zwischen den beiden genannten Bauteilen dienen sollte. Der Sachverständige wies weiters darauf hin, dass im Vergleich des vorgesehenen Steigungsverhältnisses der mit Bescheid vom 06.10.2006 genehmigten Treppenanlage zur nunmehr ausgeführten Treppenanlage keine Niveauübereinstimmung bestünde. Das nunmehr ausgeführte Vorlegepodest würde durch die ursprünglich beantragte und genehmigte Treppenanlage eingeschnitten und ergäbe sich somit diesbezüglich kein einheitliches Niveau. Der hochbautechnische Sachverständige erwähnte in diesem Zusammenhang auch, dass die ursprüngliche Tennenauffahrt parallel mit der ostseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes geführt worden sei, in den vorhandenen Planunterlagen nunmehr allerdings eine neue Wandscheibe bzw eine Erweiterung der Treppenanlage in östlicher Richtung zur Bauparzelle 2** aufscheine. Aufgrund der derzeit vorliegenden Planunterlagen lasse sich nicht ableiten, mit welchem Bescheid bzw welcher eingebrachten Bauanzeige die gegenständliche Wandkonstruktion (Einfriedung gegenüber Gst 2**) genehmigt worden sei. Anlässlich seines Ortsaugenscheins habe er feststellen können, dass die gegenständliche Mauer gegenüber Grundstück 2** mit einer Höhe von mehr als 2 Metern jedenfalls einer Baubewilligungspflicht unterläge. Auch die gegenständliche geradlinige Freitreppe, welche zur Erschließung der Wohnung im ersten Obergeschoss diene, verlange eine entsprechende Baubewilligung und hätte mit einer bloßen Bauanzeige nicht das Auslangen gefunden werden können. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers der Unzulässigkeit von Plankorrekturen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 03.10.2006 durch den hochbautechnischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass diese Eintragungen sowohl laut niederschriftlichen Festhaltungen in der mündlichen Verhandlung als auch laut Befunddarstellung im Bescheid vom 06.10.2006 über eigenen Antrag bzw mit Einverständnis des Beschwerdeführers vorgenommen wurden, und dies in der Folge vom Beschwerdeführer auch nicht durch etwaige Rechtsmittel gegen den Bescheid bekämpft wurde. Zur Fensteröffnung (Punkt 3 des Bescheides): Laut Planunterlagen zum Bescheid vom 06.10.2006 sollte die südostseitige Außenwand zum angrenzenden Grundstück Nr 2** neu erstellt werden. Dies begründet sich aufgrund der Darstellung in roter Farbe in den Planunterlagen. Im Bereich des vorgesehenen Schlafzimmers wurde dabei in einem Teilbereich eine geringfügige Reduzierung der vorgesehenen Mauerstärke angedacht. Eine Fensteröffnung, wie in natura nunmehr vorhanden, war laut Planunterlagen nicht vorgesehen. Auch im behördlichen Verfahren ging der hochbautechnische Sachverständige von einer geschlossenen und massiven Ausbildung der Außenwand aus. Zudem wären im Falle einer geplanten Fensteröffnung demgegenüber gesonderte hochbau- bzw brandschutztechnische Beurteilungen anzustellen gewesen, welche sowohl auf Befundung bzw Vorschreibung von Nebenbestimmungen im Baubescheid Auswirkungen gehabt hätten. Der hochbautechnische Amtssachverständige erachtete im Hinblick auf notwendige brandschutzrechtliche Überlegungen bzw Erfordernisse für die Errichtung einer Fensteröffnung in diesem Bereich zumindest die Einbringung einer Bauanzeige als erforderlich. Der Beschwerdeführer legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Plan (versehen mit dem Vermerk „xxxxxxx“) vor, welcher eine Fensteröffnung in diesem Bereich vorsah. Dazu ist jedoch auszuführen, dass dieser Plan in dieser seiner Ausführung nicht Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung vom 06.10.2006 wurde. Zur provisorischen Überdachung (Punkt 4 des Bescheides): Diese bauliche Anlage befindet sich an der südöstlichen Außenwand des Gebäudes und erstreckt sich gegenüber den Grundstücken Nrn 3** und 4**. Es handelt sich um eine leicht geneigte Pultdachkonstruktion mit einer Tragkonstruktion (Pfetten- und Sparrenlage) in Holzbauweise. Die Auflagerung bzw Ableitung der auftretenden Lasten erfolgt über Stahlsteher wie sie im Schalungsbau eingesetzt werden. Stirn- und traufenseitig wurden Bretter als seitliche Begrenzungen montiert. Die Dacheindeckung wurde in Holz bzw mit Folieneindeckung erstellt, gegenüber dem Zufahrtsbereich zur Garage bzw zum Holzlager und Heizraum wurde ausgehend von der Deckenvorderkante der Terrasse im Obergeschoss eine PVC Folie abgehängt. Unterhalb des Flugdaches wird Brennholz gelagert, dafür wurden im südwestseitigen Bereich der Deckenkonstruktion zwischen den Stahlstehern Schaltafeln in Holz als seitliche Begrenzung ausgeführt. Der hochbautechnische Amtssachverständige erachtete für die Errichtung dieser Anlage bautechnische Kenntnisse als vorausgesetzt. Bei unsachgemäßer Montage und Dimensionierung der konstruktiv erforderlichen tragenden Elemente könne eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden, werde dadurch auch Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen. Dies auch unter dem Aspekt, dass sich hier die Zugänge zur Garage bzw zum Hobbyraum, Heizraum und zum Brennholzlager befänden. Statische Kenntnisse wären gefordert, um die auftretenden Eigenlasten und insbesondere Wind- und Schneelasten aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Dimensionierung der konstruktiven tragenden Bauteile und die Vorgabe erforderlicher Gründungs- bzw Befestigungsmaßnahmen wären aufbauend auf die ermittelten Lasten (Eigenlasten, Windlasten udgl) vorzugeben. Die durch die vorgesehenen Lagerungen (Holz) unterhalb der Dachkonstruktion auf die Stahlsteher auftretenden seitlichen Drücke wären bei der Bemessung entsprechend zu berücksichtigen. Festgestellt wird, dass sich die bauliche Anlage in den mit Bescheid vom 06.10.2006 genehmigten Planunterlagen nicht findet. Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, die Errichtung des provisorischen Flugdaches über den Winter wäre mit Schreiben vom 10.10.2013 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und von dieser auch telefonisch zugesagt worden ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Eingabe vom 10.10.2013 weder um eine Bauanzeige noch um ein Baugesuch im Sinne des Gesetzes handelt. Der Eingabe wurden weder Planunterlagen beigeschlossen, noch ergibt sich daraus eine notwendige Baubeschreibung im Sinne des Gesetzes. Bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf ein eingereichtes, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasstes, in seinen Merkmalen klar definiertes und planlich entsprechend verankertes Projekt beziehen und nur dieses sodann Gegenstand einer Baubewilligung bzw einer Bauanzeige sein kann. Für die Beurteilung eines Bauvorhabens sind somit Bauantrag und damit gekoppelte Baupläne maßgeblich. Liegt somit aber keine dem Gesetz entsprechende Planung und Einreichung vor, kann die bloße Zur-Kenntnis-Bringung einer beabsichtigten baulichen Maßnahme an sich aber auch nicht bindende Rechtswirkungen auslösen bzw kann eine derart zur Kenntnis gebrachte Bauführung auch nicht zugesagt werden. , Festgestellt wird, dass sich die bauliche Anlage in den mit Bescheid vom 06.10.2006 genehmigten Planunterlagen nicht findet. Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, die Errichtung des provisorischen Flugdaches über den Winter wäre mit Schreiben vom 10.10.2013 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und von dieser auch telefonisch zugesagt worden ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Eingabe vom 10.10.2013 weder um eine Bauanzeige noch um ein Baugesuch im Sinne des Gesetzes handelt. Der Eingabe wurden weder Planunterlagen beigeschlossen, noch ergibt sich daraus eine notwendige Baubeschreibung im Sinne des Gesetzes. Bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf ein eingereichtes, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasstes, in seinen Merkmalen klar definiertes und planlich entsprechend verankertes Projekt beziehen und nur dieses sodann Gegenstand einer Baubewilligung bzw einer Bauanzeige sein kann. Für die Beurteilung eines Bauvorhabens sind somit Bauantrag und damit gekoppelte Baupläne maßgeblich. Liegt somit aber keine dem Gesetz entsprechende Planung und Einreichung vor, kann die bloße Zur-Kenntnis-Bringung einer beabsichtigten baulichen Maßnahme an sich aber auch nicht bindende Rechtswirkungen auslösen bzw kann eine derart zur Kenntnis gebrachte Bauführung auch nicht zugesagt werden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend erhobenen Ermittlungsergebnissen und Beweisen der begründete Schluss zu ziehen ist, dass die bescheidmäßig zur Entfernung aufgetragenen Bauteile (zumindest) einer Bauanzeige bzw sogar einer Baubewilligung bedürft hätten. Dieser notwendige baurechtliche Konsens liegt hingegen erwiesenermaßen nicht vor. Der baubehördliche Entfernungsauftrag erging damit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bauteile zu Recht. Beim gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen Leistungsbescheid. Leistungsbescheide sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof so bestimmt zu fassen, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag – ohne neuerliche Nachforschungen – zu entsprechen, und sie andererseits vollstreckt werden können, dass also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Unter derartigen Vorgaben war Punkt
- des angefochtenen Bescheides entsprechend zu konkretisieren. Die Leistungsfrist zur Erbringung der aufgetragenen Maßnahmen war entsprechend zu erstrecken. Die eingeräumte Frist von 2 Monaten zur Ausführung der Leistung ist angemessen und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs objektiv geeignet, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Die Angemessenheit der Frist, die in diesem zeitlichen Ausmaß bereits im bekämpften Bescheid eineräumt wurde, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt bzw nicht bekämpft. Aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.1616.8