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{'item': 'LVwG-2015/18/3153-2'}

Obsah (4)§ 3§ 15§ 37Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/18/3153-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

des Tiroler Bergsportführergestzes vom 12. November 1997 ("TBSFG"). Die jeweiligen Bescheide vom 17.08.2005, Zahl *** sowie vom 02.03.2015, Zahl *** wurden dem Antrag, samt weiteren Unterlagen, beigelegt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Nachfrage damit, dass er in "werbetechnischer Hinsicht" trotz seiner Autorisierung als Berg- und Schiführer keine Tätigkeit als Bergwanderführer anbieten könne. Die Bezirkshauptmannschaft Y wies den Antrag im bekämpften Bescheid mit der Begründung ab, die Befugnis als Berg- und Schiführer umfasse auch die Tätigkeit als Bergwanderführer, da unter "Bergtouren"

§ 3

Abs 1 TBSFG jedenfalls auch "Bergwanderungen"

§ 15

Abs 1 TBSFG zu verstehen seien und Berg- und Schiführer auch für das Führen und Begleiten von Personen auf Bergwanderungen ausgebildet werden. Dies wurde auch in den EB S 4 zur Novelle des TBSFG LGBL. 17/2014 klargestellt und ergäbe sichDie Bezirkshauptmannschaft Y wies den Antrag im bekämpften Bescheid mit der Begründung ab, die Befugnis als Berg- und Schiführer umfasse auch die Tätigkeit als Bergwanderführer, da unter "Bergtouren"

Paragraph 3, Absatz eins, TBSFG jedenfalls auch "Bergwanderungen"

Paragraph 15, Absatz eins, TBSFG zu verstehen seien und Berg- und Schiführer auch für das Führen und Begleiten von Personen auf Bergwanderungen ausgebildet werden. Dies wurde auch in den EB S 4 zur Novelle des TBSFG LGBL. 17 aus 2014, klargestellt und ergäbe sich sinngemäß aus § 13 Abs 4 und § 14 Abs 3 TBSFG. Daher habe der Gesetzgeber auch keine Regelung für eine allfällige Anerkennung von Ausbildungen von Berg- und Schiführern für die Erteilung als Bergwanderführer vorgesehen. Die Berufsbezeichnung "Bergwanderführer" dürften nur solche Personen führen, die die Bergwanderbefugnis besitzen, Berg- und Schiführer haben die Bezeichnung "Berg- und Schiführer zu führen.sinngemäß aus Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, TBSFG. Daher habe der Gesetzgeber auch keine Regelung für eine allfällige Anerkennung von Ausbildungen von Berg- und Schiführern für die Erteilung als Bergwanderführer vorgesehen. Die Berufsbezeichnung "Bergwanderführer" dürften nur solche Personen führen, die die Bergwanderbefugnis besitzen, Berg- und Schiführer haben die Bezeichnung "Berg- und Schiführer zu führen. 6. Rechtswidrigkeit des Bescheides a ) Falsche Gesetzesauslegung Die Bescheid erlassende Behörde führt im Bescheid zwar richtigerweise aus, dass der Begriff "Bergtouren"

des § 3 Abs 1 TBSFG jedenfalls auch "Bergwanderungen"

§ 15

Abs 1 mitumfasst, weist jedoch trotzdem den Antrag des Beschwerdeführers ab:Die Bescheid erlassende Behörde führt im Bescheid zwar richtigerweise aus, dass der Begriff "Bergtouren"

des Paragraph 3, Absatz eins, TBSFG jedenfalls auch "Bergwanderungen"

Paragraph 15, Absatz eins, mitumfasst, weist jedoch trotzdem den Antrag des Beschwerdeführers ab: Wörtliche Interpretation Begrifflich sind "Bergwanderungen"

§ 15Abs 1 vom Begriff der Bergtour des § 3 Abs 1 TBSFG erfasst.

Dies wurde auch auf Seite 4 in den Erläuternden Bemerkungen zur RV zur Novelle des TBSFG LGBL 17/2014 klargestellt. Darin heiß es: " Unter dem Begriff „Bergtour" sind jedenfalls auch Bergwanderungen und das Begehen von Klettersteigen zu verstehen. Das erwerbsmäßige Führen, Begleiten und Unterweisen beim Bergwandern und beim Begehen von Klettersteigen ist daher ebenfalls vom Kompetenzumfang der Berg- und Schiführer umfasst (Abs. 1)."Begrifflich sind "Bergwanderungen"

Paragraph 15, Absatz eins, vom Begriff der Bergtour des Paragraph 3, Absatz eins, TBSFG erfasst. Dies wurde auch auf Seite 4 in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des TBSFG LGBL 17 aus 2014, klargestellt. Darin heiß es: " Unter dem Begriff „Bergtour" sind jedenfalls auch Bergwanderungen und das Begehen von Klettersteigen zu verstehen. Das erwerbsmäßige Führen, Begleiten und Unterweisen beim Bergwandern und beim Begehen von Klettersteigen ist daher ebenfalls vom Kompetenzumfang der Berg- und Schiführer umfasst (Absatz eins,)." Dies bestätigt der Vergleich des Wortlautes des § 3 Abs 1 TBSFG welcher eine deutlich umfassendere Kompetenz ohne jegliche räumliche Einschränkung normiert. Während der § 15 Abs 1 umfassende situative und räumliche Beschränkungen vorsieht:Dies bestätigt der Vergleich des Wortlautes des Paragraph 3, Absatz eins, TBSFG welcher eine deutlich umfassendere Kompetenz ohne jegliche räumliche Einschränkung normiert. Während der Paragraph 15, Absatz eins, umfassende situative und räumliche Beschränkungen vorsieht: "Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur

  1. a)höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,
  2. b)höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie
  3. c)auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden." Bereits aus der wörtlichen Interpretation erschließt sich, dass ein Berg- und Schiführer, auch die Befähigung zum Bergwandern besitzt, da diese von seinen Tätigkeiten mitumfasst ist, bereits aus diesem Grund hätte dem Antrag des Beschwerdeführer auf Verleihung des Bergwanderführers stattgegeben werden müssen. Systematische und telelogische Interpretation Zudem hätte dem Antrag auch aufgrund der systematischen und telelogischen Interpretation stattgegeben werden müssen. Aufgrund der umfassenden Befugnisse und des räumlich uneingeschränkten Einsatzgebietes (siehe dazu im Detail unten 6.b.) ergibt sich einen hohes Bedürfnis an fachlicher und körperlicher Kompetenz des Berg- und Schiführers. Hohe Eingangsvoraussetzungen, eine anspruchsvolle Ausbildung im Lehrgang, eine an diesen Inhalten orientierte Prüfung sowie eine gesetzliche Fortbildungspflicht sollen als Garantie der Qualifikationen des Führers zur umfassenden Sicherheit und Schutz der Tourenteilnehmer beitragen. Auch aus der systematischen Gesetzauslegung und einem Größenschluss de maiori ad minus wäre daher von der Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen.
  4. b)Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Zudem verletzt der bekämpfte Bescheid den Gleichheitsgrundsatz. Der Beschwerdeführer verfügt über sämtliche Voraussetzung zur Ausübung des Bergwanderführers (siehe dazu im Detail die Ausführungen unten 6.c. und 6 .d .). Wenn die Voraussetzungen der Zuerkennung der Befugnis zur Ausübung von Bergwandertätigkeiten als Berg- und Schiführers erfüllt werden so ist aus Gleichheitsgesichtspunkten wonach jemand bei Übererfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen nicht schlechter zu stellen ist als jemand der der gesetzliche Minimalvoraussetzungen erfüllt, kein Grund ersichtlich, die Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als Bergwanderführer NICHT zu erteilen.
  5. c)Nichtberücksichtigung des Ausbildungsstandes der Berg- und Schiführer Auf der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 10 und 11 des TBSFG für Berg- und Skiführer sowie der §§ 18 und 19 des TBSFG für Bergwanderführer zu den Modalitäten der Vorbereitungslehrgänge und der Prüfungen sowie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 1998, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des Tiroler Bergsportführergesetzes erlassen werden (Tiroler Bergsportführerverordnung) ergibt sich folgendes:Auf der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des TBSFG für Berg- und Skiführer sowie der Paragraphen 18 und 19 des TBSFG für Bergwanderführer zu den Modalitäten der Vorbereitungslehrgänge und der Prüfungen sowie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 1998, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des Tiroler Bergsportführergesetzes erlassen werden (Tiroler Bergsportführerverordnung) ergibt sich folgendes: Sowohl was die Teilnahmevoraussetzungen am Ausbildungslehrgang als auch dessen Inhalte betrifft, ist die Ausbildung des Berg- und Schiführers im Vergleich um vieles anspruchsvoller, umfangreicher und tiefergehender als jene des Bergwanderführers. Jedenfalls sind sämtliche Prüfungsfächer des Bergwanderführers von der Berg- und Schiführerausbildung mitumfasst. Für die jeweiligen Prüfungsinhalte, die sich an die in den Vorbereitungslehrgängen gebrachten Themen orientiert, gilt ebendasselbe: Voraussetzungen zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang: Personen die am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer teilnehmen wollen haben gem § 1 Abs 5 Tiroler Bergsportführerverordnung:Personen die am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer teilnehmen wollen haben gem Paragraph eins, Absatz 5, Tiroler Bergsportführerverordnung: ”
  6. a)20 alpine Felstouren (keine Plaisir-Routen), davon zehn Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher, fünf Felstouren mit mindestens 500 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher sowie fünf Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA VI oder höher,”
  7. a)20 alpine Felstouren (keine Plaisir-Routen), davon zehn Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch fünf oder höher, fünf Felstouren mit mindestens 500 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch fünf oder höher sowie fünf Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch sechs oder höher, b)zehn Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad UIAA V II oder höher,b)zehn Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch fünf römisch zwei oder höher,
  8. c)zehn Eis- bzw. kombinierte Hochtouren sowie fünf kombinierte Hochtouren (Wechsel Gletscher/ Eis-Fels) mit Kletterpassagen im Schwierigkeitsgrad UIAA I I I oder höher,
  9. c)zehn Eis- bzw. kombinierte Hochtouren sowie fünf kombinierte Hochtouren (Wechsel Gletscher/ Eis-Fels) mit Kletterpassagen im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch eins römisch eins römisch eins oder höher, d )fünf Touren über Eisfälle mit mindestens 100 m Höhe im Schwierigkeitsgrad WI 4 oder höher, e)30 Schitouren, davon mindestens fünf Schitouren im vergletscherten Hochgebirge, jeweils in eigener Verantwortung zu enthalten. Die Touren müssen im Vorstieg oder in Wechselführung begangen worden sein." Demgegenüber lediglich die geringen Voraussetzungen in § 9 Abs 4 Tiroler Bergsportführerverordnung zum Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer :Demgegenüber lediglich die geringen Voraussetzungen in Paragraph 9, Absatz 4, Tiroler Bergsportführerverordnung zum Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer : "Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30 ° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30 ° steilen Schneefeldern." Während die §§ 2 und 3 der Tiroler Bergsportführerverordnung umfassendste Anforderungen an die Inhalte des theoretischen und des praktischen Teils des Lehrganges für den Berg- und Schiführer stellen, sind die Ausführungen für Bergwanderführer in den §§ 10 und 11 Tiroler Bergsportführerverordnung darin bereits enthalten. Jedes Prüfungsfach des Ausbildungslehrganges für Bergwanderführer ist auch im viel weitreichenderen Ausbildungslehrgang des Berg und Schiführers enthalten. Auch aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer der Bergwanderführer zu verleihen.Während die Paragraphen 2 und 3 der Tiroler Bergsportführerverordnung umfassendste Anforderungen an die Inhalte des theoretischen und des praktischen Teils des Lehrganges für den Berg- und Schiführer stellen, sind die Ausführungen für Bergwanderführer in den Paragraphen 10 und 11 Tiroler Bergsportführerverordnung darin bereits enthalten. Jedes Prüfungsfach des Ausbildungslehrganges für Bergwanderführer ist auch im viel weitreichenderen Ausbildungslehrgang des Berg und Schiführers enthalten. Auch aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer der Bergwanderführer zu verleihen.
  10. d)Widersprüche im Bescheid und Bescheidbegründung Die Behörde führt ihn ihrer Begründung aus, dass die Tätigkeiten des Bergwanderers auch vom Berg- und Schiführer abgedeckt und mitumfasst seien und dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berg- und Schiführer aufgrund seiner Qualifikation auch Bergwanderführertätigkeiten ausüben darf, weist jedoch den Antrag auf Verleihung des Bergwanderführers ab, dies ist inhaltlich unrichtig und widersprüchlich. Gerade weil die Tätigkeiten des Berg- und Schiführers die Bergwandertätigkeiten mitumfasst ist Berg- und Schiführern, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag stellen auch die Bergwanderführerbefugnis von der Behörde zu verleihen. Es ist kein gesetzlicher und sachlicher Grund vorhanden, der gegen die Verleihung des Bergwanderführers an Berg und Schiführer spricht. Vielmehr führt die Nichtverleihung zu einer rechtswidrigen und auch wirtschaftlichen Schlechterstellung. Für den Beschwerdeführer ist es essentiell auch Wandertätigkeiten auf seiner Homepage zu listen, aus Werbezwecken den Titel Bergwanderführer zu führen und im Bergwanderbereich tätig zu sein. Vor allem auch deshalb, weil mittlerweile sehr viele Bergtouristen gezielt nach Bergwandertätigkeiten Ausschau halten und gezielt nach Bergwanderführer suchen. Für einen potentiellen Kunden ist nicht erkennbar, dass der Titel "Berg- und Schiführer" auch Bergwanderführer beinhaltet (wie auch die Behörde selbst ausführt). Im Zuge seiner Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer sehr häufig darauf angesprochen, dass Personen nicht Bergsport, aber Bergwandern betreiben möchten und daher eine Bergwanderführer und nicht ihn als Bergsportführer beauftragen möchten. Warum dies, wie von der belangten Behörde begründet, "auf der Homepage des Tiroler Bergsportführerverbandes den Button "Bergwanderführer" anklicken ", gelöst werden kann und soll ist nicht erklärlich. 7. Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher nachfolgende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht möge, 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2015, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Befugnis zur Ausübung der Befugnis als Bergwanderführer stattgegeben wirdden angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2015, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Befugnis zur Ausübung der Befugnis als Bergwanderführer stattgegeben wird in eventu 3. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2015, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführer kraft seiner Autorisierung als Berg und Schiführer sowie als Schluchtenführer

des Tiroler Bergsportführergestzes vom 12. November 1997 (TBSFG) berechtigt ist auch den Titel "Bergwanderführer" zu führen und auch zu Werbezwecken Tätigkeiten als "Bergwanderführer" anbieten kann.den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2015, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführer kraft seiner Autorisierung als Berg und Schiführer sowie als Schluchtenführer

des Tiroler Bergsportführergestzes vom

  1. November 1997 (TBSFG) berechtigt ist auch den Titel "Bergwanderführer" zu führen und auch zu Werbezwecken Tätigkeiten als "Bergwanderführer" anbieten kann. in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2015, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2015, GZ: ***, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“ Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie der erstinstanzliche Akt dargetan. Überdies wurde Einsicht genommen in von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgelegte Urkunden, nämlich ein Antwortschreiben des Tiroler Bergsportführerverbandes, ein Schreiben des Ausbildungsleiters der Tiroler Bergwanderführerausbildung sowie ein Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sport, BB vom 14.09.2015 an den Beschwerdeführer. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Y schriftlich mit 18.09.2015 die Verleihung einer Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als „Bergwanderführer“. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2005 zu Zl *** aufgrund des am 26.07.2005 gestellten Antrages gemäß § 4 Abs 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl Nr 7/1998, die Befugnis als Berg- und Schiführer Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2005 zu Zl *** aufgrund des am 26.07.2005 gestellten Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Bergsportführergesetzes, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1998,, die Befugnis als Berg- und Schiführer mit dem Standort in PLZ Z, Straße Nr 104 verliehen. Seit dieser Verleihung übt der Beschwerdeführer die Tätigkeiten als Berg- und Schiführer auch in PLZ Z, Straße Nr 104 aus. Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2006 zu Zl *** aufgrund seines am 31.01.2006 gestellten Antrages gemäß § 21 Abs 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl Nr 7/1998, die Befugnis als Schluchtenführer mit dem Standort in Z verliehen.Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2006 zu Zl *** aufgrund seines am 31.01.2006 gestellten Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Tiroler Bergsportführergesetzes, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1998,, die Befugnis als Schluchtenführer mit dem Standort in Z verliehen. Auch diese Tätigkeit übt der Beschwerdeführer seit der entsprechenden Verleihung aus. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des im erstinstanzlichen Akt befindlichen Antrages des Beschuldigten sowie den diesbezüglichen Bewilligungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y. Diese Feststellungen wurden überdies auch vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in der Verhandlung bestätigt. Die Abweisung des gestellten Antrages vom 18.09.2015 auf Verleihung einer Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten erfolgte zu Recht: Nach § 3 Abs 1 Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl Nr 7/1989 idF LGBl Nr 87/2015 ist der „Berg- und Schiführer“ zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015, ist der „Berg- und Schiführer“ zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt. Nach § 3 Abs 5 leg cit sind Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt.Nach Paragraph 3, Absatz 5, leg cit sind Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt. Gemäß § 15 Abs 1 legt cit sind „Bergwanderführer“ zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nurGemäß Paragraph 15, Absatz eins, legt cit sind „Bergwanderführer“ zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur a) höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, b) höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, dass offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie c) auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden. Bergwanderführer sind weiters nach dieser Bestimmung zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt. Nach § 15 Abs 3 leg cit sind Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt. Nach Paragraph 15, Absatz 3, leg cit sind Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass „Bergwanderungen“

§ 15

Abs 1 leg cit auch unter den Überbegriff „Berg- und Schitouren“ nach § 3 Abs 1 leg cit fallen. Diesbezüglich wurde auf die erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl Nr 71/2014, verweisen.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass „Bergwanderungen“

Paragraph 15, Absatz eins, leg cit auch unter den Überbegriff „Berg- und Schitouren“ nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit fallen. Diesbezüglich wurde auf die erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Bergsportführergesetzes, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2014,, verweisen. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hiebei davon ausgegangen sei, dass der „Berg- und Schiführer“ aufgrund seiner Qualifikation auch Wanderführertätigkeiten ausüben dürfe, womit die Befugnisse des Bergwanderführers von denen des Berg- und Schiführers mitumfasst seien, da der Berg- und Schiführer aufgrund seiner umfassenden alpinistischen Ausbildung jedenfalls über eine entsprechende Befähigung zur Ausübung von Bergwanderführertätigkeiten habe. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch keine Regelungen für eine allfällige Anerkennung von Ausbildungen bzw Prüfungen von Berg- und Schiführern für die Erteilung der Befugnis als Bergwanderführer vorgesehen, wobei insbesondere auf § 19 Abs 5 iVm § 11 Abs 6 leg cit und § 26 Abs 4 der Tiroler Bergsportführerverordnung hingewiesen worden ist. Dieser rechtlichen Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Y ist beizupflichten. Nach den Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes sind die Befugnisse nach § 15 Abs 1 des Bergwanderführers von den wesentlich umfangreicheren Befugnissen des Berg- und Schiführers nach § 3 Abs 1 mitumfasst.Weiters wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hiebei davon ausgegangen sei, dass der „Berg- und Schiführer“ aufgrund seiner Qualifikation auch Wanderführertätigkeiten ausüben dürfe, womit die Befugnisse des Bergwanderführers von denen des Berg- und Schiführers mitumfasst seien, da der Berg- und Schiführer aufgrund seiner umfassenden alpinistischen Ausbildung jedenfalls über eine entsprechende Befähigung zur Ausübung von Bergwanderführertätigkeiten habe. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch keine Regelungen für eine allfällige Anerkennung von Ausbildungen bzw Prüfungen von Berg- und Schiführern für die Erteilung der Befugnis als Bergwanderführer vorgesehen, wobei insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, leg cit und Paragraph 26, Absatz 4, der Tiroler Bergsportführerverordnung hingewiesen worden ist. Dieser rechtlichen Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Y ist beizupflichten. Nach den Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes sind die Befugnisse nach Paragraph 15, Absatz eins, des Bergwanderführers von den wesentlich umfangreicheren Befugnissen des Berg- und Schiführers nach Paragraph 3, Absatz eins, mitumfasst. Damit hat der Beschwerdeführer mit dem gestellten Antrag auf Verleihung einer Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als Bergwanderführer etwas beantragt, wozu er bereits als Berg- und Schiführer nach § 3 Abs 1 leg cit berechtigt ist. Somit hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Antrag im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Daran kann auch nichts ändern, dass eine Person, der die Berechtigung zu Tätigkeiten nach § 3 Abs 1 leg cit verliehen worden ist, nach § 3 Abs 5 leg cit berechtigt ist zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“, wohingegen eine Person, der die Berechtigung zu Tätigkeiten nach § 15 Abs 1 leg cit verliehen worden ist, nach § 15 Abs 3 leg cit berechtigt ist zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“. Auch ist nicht relevant, dass einem Berg- und Schiführer das Berg- und Schiführerabzeichen übergeben wird, während der Bergwanderführer nach § 17 das Bergwanderführerabzeichen erhält. Damit hat der Beschwerdeführer mit dem gestellten Antrag auf Verleihung einer Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als Bergwanderführer etwas beantragt, wozu er bereits als Berg- und Schiführer nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit berechtigt ist. Somit hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Antrag im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Daran kann auch nichts ändern, dass eine Person, der die Berechtigung zu Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit verliehen worden ist, nach Paragraph 3, Absatz 5, leg cit berechtigt ist zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“, wohingegen eine Person, der die Berechtigung zu Tätigkeiten nach Paragraph 15, Absatz eins, leg cit verliehen worden ist, nach Paragraph 15, Absatz 3, leg cit berechtigt ist zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“. Auch ist nicht relevant, dass einem Berg- und Schiführer das Berg- und Schiführerabzeichen übergeben wird, während der Bergwanderführer nach Paragraph 17, das Bergwanderführerabzeichen erhält. Auch ändert an der Richtigkeit dieser Rechtsansicht nichts, dass der Tiroler Bergsportführerverband einerseits nach § 6 Abs 1 ein Berg- und Schiführerverzeichnis und andererseits nach § 17 ein Bergwanderführerverzeichnis zu führen hat.Auch ändert an der Richtigkeit dieser Rechtsansicht nichts, dass der Tiroler Bergsportführerverband einerseits nach Paragraph 6, Absatz eins, ein Berg- und Schiführerverzeichnis und andererseits nach Paragraph 17, ein Bergwanderführerverzeichnis zu führen hat. Wie schon angeführt, geht der Umfang der Berechtigung eines Bergwanderführers

§ 15

Abs 1 voll auf in der weitaus umfangreicheren Berechtigung eines Berg- und Schiführers nach § 3 Abs 1. Auch die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden, nämlich I und II, gehen eindeutig in die Richtung, dass ein Berg- und Schiführer schon deshalb für Tätigkeiten eines Bergwanderführers berechtigt ist, da die Ausbildungsqualifikation von Berg- und Schiführern wesentlich höher ist.Wie schon angeführt, geht der Umfang der Berechtigung eines Bergwanderführers

Paragraph 15, Absatz eins, voll auf in der weitaus umfangreicheren Berechtigung eines Berg- und Schiführers nach Paragraph 3, Absatz eins, Auch die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden, nämlich römisch eins und römisch zwei, gehen eindeutig in die Richtung, dass ein Berg- und Schiführer schon deshalb für Tätigkeiten eines Bergwanderführers berechtigt ist, da die Ausbildungsqualifikation von Berg- und Schiführern wesentlich höher ist. Offenbar fühlt sich der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergab, dadurch benachteiligt, dass die Werbetätigkeiten für Bergwanderführer im Verhältnis zu Berg- und Schiführer seitens der Tirolwerbung sowie den Tourismusverbänden wesentlich intensiver sind und dabei kein Hinweis darauf erfolgt, dass auch Berg- und Schiführer zur Führung von Bergwanderungen befugt sind. Dieser vom Beschwerdeführer empfundene „Wettbewerbsnachteil“ ist jedoch nach hiergerichtlicher Auffassung nicht dem Tiroler Bergsportführergesetz zuzuschreiben, sondern wären hiefür entsprechende Informationen an die Tirolwerbung bzw an Tourismusverbände hilfreich, wonach zweckmäßig wäre, in den verschiedenen Werbeportalen auch darauf hinzuweisen, dass neben Bergwanderführer auch Berg- und Schiführer zu diesen Tätigkeiten berechtigt sind. Auch aus dem Verweis auf die Strafbestimmungen des § 37 leg cit ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Insbesondere ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach § 37 Abs 1 lit a leg cit keine unbefugte Tätigkeit nach § 1 Abs 1 ausüben würde, da er ja, wie schon mehrfach angeführt, zu derartigen Tätigkeiten als Berg- und Schiführer berechtigt ist. Hinsichtlich des unbefugten Führens von Abzeichen

§ 37

Abs 1 lit c leg cit ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer ohnehin das Berg- und Schiführerabzeichen ausgehändigt worden ist, welches, wie schon dargelegt, gegenüber dem Bergwanderführerabzeichen die wesentlich höhere Qualifikation widerspiegelt. Auch aus dem Verweis auf die Strafbestimmungen des Paragraph 37, leg cit ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Insbesondere ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, leg cit keine unbefugte Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, ausüben würde, da er ja, wie schon mehrfach angeführt, zu derartigen Tätigkeiten als Berg- und Schiführer berechtigt ist. Hinsichtlich des unbefugten Führens von Abzeichen

Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, leg cit ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer ohnehin das Berg- und Schiführerabzeichen ausgehändigt worden ist, welches, wie schon dargelegt, gegenüber dem Bergwanderführerabzeichen die wesentlich höhere Qualifikation widerspiegelt. Damit sprechen auch diese Strafbestimmungen nicht gegen die bescheidmäßige Ablehnung des gegenständlichen Antrages. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bezughabenden Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes vor, sodass kein Anlass bestand, diesbezüglich ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es ist zweifelsfrei einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Berechtigung dann nicht mehr zu erteilen ist, wenn diese bereits besteht. Ansonsten sind im gegenständlichen Falle keine Rechtsfragen sondern wirtschaftliche Überlegungen maßgeblich. Diese sind jedoch für die hier gegenständliche Rechtsfindung, wie schon dargelegt, nicht relevant.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es ist zweifelsfrei einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Berechtigung dann nicht mehr zu erteilen ist, wenn diese bereits besteht. Ansonsten sind im gegenständlichen Falle keine Rechtsfragen sondern wirtschaftliche Überlegungen maßgeblich. Diese sind jedoch für die hier gegenständliche Rechtsfindung, wie schon dargelegt, nicht relevant. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.18.3153.2

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