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LVwG-2015/39/2470-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2470-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerden

  1. der Frau AA, Adresse1, Z,
  2. des Herrn BB und der Frau CC, beide wohnhaft Adresse2, Z, sämtliche vertreten durch RA Dr. FF, Adresse3, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2015, Zl BAU***1, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2015, BAU***1, wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
  4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2015, BAU***1, wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGI eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGI eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 04.11.1994 erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z einen Abbruchauftrag betreffend das konsenslos errichtete Bauwerk auf Gp ***/2, KG Z. Die Berufungsbehörde bestätigte diesen Bescheid vollinhaltlich. Mit Bescheid vom 06.09.1995, Zl BAU***2, wies die Tiroler Landesregierung die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen den Bescheid vom 06.09.1995 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.09.1997, 95/06/0209, ab. Es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um ein konsenslos errichtetes Gebäude. Mit am 05.09.2008 eingebrachtem Bauansuchen beantragten EE und DD (im Folgenden: Bauwerber) die baurechtliche Genehmigung für den Neubau von Garagen mit Lagerraum auf Gst ***/1, KG Z. Mit Schreiben vom 01.10.2009 zogen die Bauwerber dieses Ansuchen zurück. Mit am 13.08.2009 eingelangter Baueingabe suchten die Bauwerber um „baurechtliche Genehmigung für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der bestehenden Garagen und Lagerräume auf Gst ***/1, KG Z an. Diesem Ansuchen waren Planungen der X-Firma, vom 13.08.2009 angeschlossen. Mit Bescheid vom 08.03.2010, Zl BAU***3, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baurechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn GI, HI und Dr. KI (als Eigentümer Gst ***/3, KG Z) sowie BB und MM (als Eigentümer Gst ***/4) Berufung. Mit Bescheid vom 15.09.2010, ohne Zahl, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde Z den Berufungen sämtlicher Berufungswerber keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhoben GI, HI und Dr. KI Vorstellung. Dieser gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl BAU***4, Folge, behob den Bescheid vom 15.09.2010 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z. Nachprüfend legte die Vorstellungsbehörde dar, dass Gegenstand eines Bauverfahrens das jeweils beantragte Projekt sei, gelte dies auch im Falle der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung für bereits durchgeführte Baumaßnahmen. Nicht gegenständlich wäre die geforderte Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages, die Vorstellungsbehörde wies lediglich auf die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während Anhängigkeit eines (nachträglichen) Baugesuchs hin. Die Vorstellungsbehörde verneinte das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe im Zusammenhang mit eingewendeter Befangenheit des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters sowie des beigezogenen hochbau-technischen Sachverständigen. Entgegen anderslautender Einwände läge dem Baugesuch vom 13.08.2009 einzig der Lageplan des DI NN vom 18.08.2009, GZ xy-1, zugrunde. Gegenstand der Baubewilligung wäre der verfahrenseinleitende Antrag vom 13.08.
  7. Hinsichtlich der als fehlend monierten notwendigen Brandabschnitte und Ölabscheider sowie hinsichtlich des vermissten Eingehens der Baubehörde auf eingewendete Brandgefahr argumentierte die Vorstellungsbehörde mit dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere verwies sie auf die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 08.03.2010 (dabei insbesondere auf Nebenbestimmungen 14, 16, 17), aus welchen sich die Prüfung und Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes durch den hochbautechnischen Sachverständigen im Hinblick auf brandschutztechnische bzw brandschutzrechtliche Bestimmungen ergebe, und habe dieser die angeführten Nebenbestimmungen offensichtlich diesbezüglich als ausreichend erachtet. Sei diesen fachlichen Beurteilungen von den Vorstellungswerbern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, wäre für die Baubehörden eine neuerliche Beurteilung durch den Sachverständigen nicht geboten gewesen. Zudem habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Vorstellungswerber die Möglichkeit einer direkten Erörterung mit dem hochbautechnischen Sachverständigen bestanden. Dem vorgeworfenen Fehlen eines Bebauungsplanes trat die Vorstellungsbehörde mit einem Verweis auf § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 entgegen, dessen Voraussetzungen – nämlich die Lage des Gst ***/1 im Bereich eines zusammenhängenden bebauten Gebietes – aufgrund schlüssiger raumordnungsfachlicher Stellungnahme des DI OO vom 17.12.2009 vorlägen. Nachprüfend legte die Vorstellungsbehörde dar, dass Gegenstand eines Bauverfahrens das jeweils beantragte Projekt sei, gelte dies auch im Falle der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung für bereits durchgeführte Baumaßnahmen. Nicht gegenständlich wäre die geforderte Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages, die Vorstellungsbehörde wies lediglich auf die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während Anhängigkeit eines (nachträglichen) Baugesuchs hin. Die Vorstellungsbehörde verneinte das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe im Zusammenhang mit eingewendeter Befangenheit des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters sowie des beigezogenen hochbau-technischen Sachverständigen. Entgegen anderslautender Einwände läge dem Baugesuch vom 13.08.2009 einzig der Lageplan des DI NN vom 18.08.2009, GZ xy-1, zugrunde. Gegenstand der Baubewilligung wäre der verfahrenseinleitende Antrag vom 13.08.
  8. Hinsichtlich der als fehlend monierten notwendigen Brandabschnitte und Ölabscheider sowie hinsichtlich des vermissten Eingehens der Baubehörde auf eingewendete Brandgefahr argumentierte die Vorstellungsbehörde mit dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere verwies sie auf die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 08.03.2010 (dabei insbesondere auf Nebenbestimmungen 14, 16, 17), aus welchen sich die Prüfung und Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes durch den hochbautechnischen Sachverständigen im Hinblick auf brandschutztechnische bzw brandschutzrechtliche Bestimmungen ergebe, und habe dieser die angeführten Nebenbestimmungen offensichtlich diesbezüglich als ausreichend erachtet. Sei diesen fachlichen Beurteilungen von den Vorstellungswerbern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, wäre für die Baubehörden eine neuerliche Beurteilung durch den Sachverständigen nicht geboten gewesen. Zudem habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Vorstellungswerber die Möglichkeit einer direkten Erörterung mit dem hochbautechnischen Sachverständigen bestanden. Dem vorgeworfenen Fehlen eines Bebauungsplanes trat die Vorstellungsbehörde mit einem Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 entgegen, dessen Voraussetzungen – nämlich die Lage des Gst ***/1 im Bereich eines zusammenhängenden bebauten Gebietes – aufgrund schlüssiger raumordnungsfachlicher Stellungnahme des DI OO vom 17.12.2009 vorlägen. Die Vorstellungsbehörde erkannte § 6 Abs 3 und 6 TBO 2001 als maßgebliche Bestimmungen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsnatur eines Bauverfahrens als Projektverfahren, in dem nicht der an Ort und Stelle vorgefundene Sachverhalt, sondern vielmehr der in den Bauplänen, der Baubeschreibung sowie der im Antrag dargestellte Sachverhalt entscheidend sei. Nach dem Lageplan vom 18.08.2009 des DI NN befinde sich das Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Gst Nr ***/3 der Vorstellungswerber und rage in diesem Bereich somit in den Mindestabstandsbereich hinein. Als Garagen- und Lagergebäude sei die baulichen Anlage eine ausschließlich zum Schutz von Sachen dienende bauliche Anlage, und dürfe eine solche, sofern es sich um ein oberirdisches Gebäude handle (unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wie Höhe und Fangmündungen), ohne Zustimmung der betroffenen Nachbarn nur im Ausmaß der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze errichtet werden. Derartige Beschränkung gelte hingegen nicht für unterirdische bauliche Anlagen. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „oberirdisch“ und „unterirdisch“ nahm die Vorstellungsbehörde Bezug auf höchstgerichtliche Judikatur und führte im Lichte höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass „unter dem Gelände befindlich“ bzw „unter der Erde gelegen“ im gegebenen Zusammenhang bedeute, dass nur jener Bauteil als unterirdisch anzusehen sei, der sich sowohl über dem ursprünglichen Geländeverlauf vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich „unter der Erde gelegen“ befände. Im Konkreten führte die Vorstellungsbehörde zum Geländeverlauf aus, dass „sich aus den dem verfahrensgegenständlichen Baugesuch beigeschlossenen Planunterlagen ergebe, dass in diesem nur ein als „Urgelände“ bezeichneter Geländeverlauf kenntlich gemacht sei. Sofern damit der Geländeverlauf vor der Bauführung dargestellt sein sollte, sei in den Planunterlagen nicht dargestellt, wie der Geländeverlauf nach Bauführung gegeben sei bzw, sofern dieser identisch sein sollte, sei dies nicht entsprechend dargestellt bzw beschrieben. Wie sich weiters aus der planlichen Darstellung in Schnitt S1 klar ergebe, rage die Mauer an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Vorstellungswerber aus dem kenntlich gemachten Erdreich hinaus und wäre sohin in diesem Bereich nicht als unterirdisch zu qualifizieren. Dabei ergebe sich wohl ein Widerspruch zu den Darstellungen im Grundriss, in dem der Bereich S1 als „unterirdisch“ gekennzeichnet werde. Im Bereich der Absturzsicherung an den beiden Seiten des Gebäudes sei – wie in Ansicht Nordost und Südwest dargestellt – dieser Bereich im Mindestabstandsbereich eindeutig ebenfalls nicht als unterirdisch, da nicht unter der Erde gelegen - zu qualifizieren. In der Baubeschreibung des gegenständlichen Baugesuchs sei unter Punkt
  9. Dachhaut: „beschieferte Bitumendachbahn“ sowie unter Dach: „Flachdach, Beton“ angegeben. Dass die Decke des gegenständlichen Gebäudes teilweise unterirdisch sein solle, ergebe sich auch daraus nicht. Zudem finde sich in den Darstellungen im Grundriss im südöstlichen Bereich zur Grundstücksgrenze der Vorstellungswerber hin eine Darstellung, die weder in grauer Farbe (rechtmäßiger Bestand), in roter Farbe (Neubau), in gelber Farbe (Abbruch) oder auf andere Weise kenntlich gemacht sei und sei daher auch hinsichtlich dieser Darstellung im Hinblick auf die Beurteilung der zulässigen Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze keine zweifelsfreie Prüfung möglich. Zusammenfassend sei sohin auszuführen, dass die im Akt einliegenden Planunterlagen nicht geeignet seien, zweifelsfrei zu beurteilen, ob das gegenständliche Gebäude – insbesondere hinsichtlich der in § 6 Abs 6 TBO 2001 normierten Abstandsbestimmungen – auch den gesetzlichen Vorgaben entspreche und die Vorstellungs-werber in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften verletzt seien oder nicht.“Die Vorstellungsbehörde erkannte Paragraph 6, Absatz 3 und 6 TBO 2001 als maßgebliche Bestimmungen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsnatur eines Bauverfahrens als Projektverfahren, in dem nicht der an Ort und Stelle vorgefundene Sachverhalt, sondern vielmehr der in den Bauplänen, der Baubeschreibung sowie der im Antrag dargestellte Sachverhalt entscheidend sei. Nach dem Lageplan vom 18.08.2009 des DI NN befinde sich das Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Gst Nr ***/3 der Vorstellungswerber und rage in diesem Bereich somit in den Mindestabstandsbereich hinein. Als Garagen- und Lagergebäude sei die baulichen Anlage eine ausschließlich zum Schutz von Sachen dienende bauliche Anlage, und dürfe eine solche, sofern es sich um ein oberirdisches Gebäude handle (unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wie Höhe und Fangmündungen), ohne Zustimmung der betroffenen Nachbarn nur im Ausmaß der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze errichtet werden. Derartige Beschränkung gelte hingegen nicht für unterirdische bauliche Anlagen. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „oberirdisch“ und „unterirdisch“ nahm die Vorstellungsbehörde Bezug auf höchstgerichtliche Judikatur und führte im Lichte höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass „unter dem Gelände befindlich“ bzw „unter der Erde gelegen“ im gegebenen Zusammenhang bedeute, dass nur jener Bauteil als unterirdisch anzusehen sei, der sich sowohl über dem ursprünglichen Geländeverlauf vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich „unter der Erde gelegen“ befände. Im Konkreten führte die Vorstellungsbehörde zum Geländeverlauf aus, dass „sich aus den dem verfahrensgegenständlichen Baugesuch beigeschlossenen Planunterlagen ergebe, dass in diesem nur ein als „Urgelände“ bezeichneter Geländeverlauf kenntlich gemacht sei. Sofern damit der Geländeverlauf vor der Bauführung dargestellt sein sollte, sei in den Planunterlagen nicht dargestellt, wie der Geländeverlauf nach Bauführung gegeben sei bzw, sofern dieser identisch sein sollte, sei dies nicht entsprechend dargestellt bzw beschrieben. Wie sich weiters aus der planlichen Darstellung in Schnitt S1 klar ergebe, rage die Mauer an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Vorstellungswerber aus dem kenntlich gemachten Erdreich hinaus und wäre sohin in diesem Bereich nicht als unterirdisch zu qualifizieren. Dabei ergebe sich wohl ein Widerspruch zu den Darstellungen im Grundriss, in dem der Bereich S1 als „unterirdisch“ gekennzeichnet werde. Im Bereich der Absturzsicherung an den beiden Seiten des Gebäudes sei – wie in Ansicht Nordost und Südwest dargestellt – dieser Bereich im Mindestabstandsbereich eindeutig ebenfalls nicht als unterirdisch, da nicht unter der Erde gelegen - zu qualifizieren. In der Baubeschreibung des gegenständlichen Baugesuchs sei unter Punkt
  10. Dachhaut: „beschieferte Bitumendachbahn“ sowie unter Dach: „Flachdach, Beton“ angegeben. Dass die Decke des gegenständlichen Gebäudes teilweise unterirdisch sein solle, ergebe sich auch daraus nicht. Zudem finde sich in den Darstellungen im Grundriss im südöstlichen Bereich zur Grundstücksgrenze der Vorstellungswerber hin eine Darstellung, die weder in grauer Farbe (rechtmäßiger Bestand), in roter Farbe (Neubau), in gelber Farbe (Abbruch) oder auf andere Weise kenntlich gemacht sei und sei daher auch hinsichtlich dieser Darstellung im Hinblick auf die Beurteilung der zulässigen Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze keine zweifelsfreie Prüfung möglich. Zusammenfassend sei sohin auszuführen, dass die im Akt einliegenden Planunterlagen nicht geeignet seien, zweifelsfrei zu beurteilen, ob das gegenständliche Gebäude – insbesondere hinsichtlich der in Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2001 normierten Abstandsbestimmungen – auch den gesetzlichen Vorgaben entspreche und die Vorstellungs-werber in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften verletzt seien oder nicht.“ Zur eingewendeten Zulässigkeit im gewidmeten landwirtschaftlichen Mischgebiet beurteilte die Vorstellungsbehörde (unter Hinweis auf hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zustehendes nachbarrechtliches Mitspracherecht) den konkreten Verwendungszweck des Gebäudes zur Beurteilung dessen Widmungskonformität als nicht zweifelsfrei erkennbar und damit eine entsprechende Überprüfung sowie somit auch eine Überprüfung, ob die Vorstellungswerber allenfalls in ihren Rechten verletzt sind oder nicht, als nicht möglich. Beinhalte sodann die Prüfung der Widmungskonformität einen Immissionsschutz, verwies die Vorstellungsbehörde auf die Notwendigkeit der Abgrenzung des „betreffenden“ Gebietes sowie der Einholung geeigneter Sachverständigengutachten (immissionstechnische Beurteilung, medizinische Beurteilung). Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011 erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 06.06.2012 forderte die Behörde die Bauwerber zur Ergänzung bzw Nachreichung der Bauunterlagen wie folgt auf: „
  11. Die Planunterlagen sind nach der geltenden Planunterlagenverordnung so auszuführen, dass eindeutig beurteilt werden kann, ob die bauliche Anlage unterirdisch oder oberirdisch (also über dem Erdboden gelegen) ausgeführt wird.
  12. In den Planunterlagen ist die Geländeführung vor und nach der Bauausführung klar und ersichtlich einzutragen.
  13. Die Baubeschreibung ist im Hinblick auf die Flachdachausführung zu konkretisieren und dies ist auch in den Einreichplanungen (Schnitt) nachvollziehbar dazustellen.
  14. In Bezug auf die Widmungskonformität ist ein Nachweis hinsichtlich Immissionsschutz zu führen, das heißt, es wird ein immissionstechnisches Gutachten von einem Gewerbetechniker einzuholen sein und darauf aufbauend wird ein medizinisches Gutachten, welches die Auswirkungen auf den Menschen beurteilt, angefordert. Dabei wird die Aufgabenstellung sein, die Frage zu klären, ob die Wohnqualität im betreffenden Gebiet durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  15. Vom Geometer wird zusätzlich eine Bescheinigung angefordert werden, dass sämtliche geplante Gebäudeteile zweifelsfrei auf dem Grundstück des Bauwerbers zu liegen kommen.“ Mit Eingabe vom 31.07.2012 begehrten die Bauwerber in Folge Wegfalls der Parteistellung der Nachbarn I (Verkauf des Gst ***/3 an BB und CC mit Kaufvertrag vom 02.12.2011) die Zurückweisung sämtlicher von diesen eingebrachter Rechtsmittel, in eventu für den Fall der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens seitens des benachbarten Gst ***/3 eine ausdrückliche (Prozess-)Erklärung der neuen Grundeigentümer, in das Verfahren eintreten zu wollen. Einstweilen werde daher die Vorlage der nachgeforderten Planunterlagen als entbehrlich erachtet. Mit Eingabe vom 31.07.2012 begehrten die Bauwerber in Folge Wegfalls der Parteistellung der Nachbarn römisch eins (Verkauf des Gst ***/3 an BB und CC mit Kaufvertrag vom 02.12.2011) die Zurückweisung sämtlicher von diesen eingebrachter Rechtsmittel, in eventu für den Fall der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens seitens des benachbarten Gst ***/3 eine ausdrückliche (Prozess-)Erklärung der neuen Grundeigentümer, in das Verfahren eintreten zu wollen. Einstweilen werde daher die Vorlage der nachgeforderten Planunterlagen als entbehrlich erachtet. Mit Eingabe vom 10.09.2012 legten die Bauwerber bezugnehmend auf die Aufforderung der Behörde vom 06.06.2012 Unterlagen vor, nämlich einen „Änderungsplan vom 28.07.2012 zur Einreichung vom 13.08.2009 und BAU***5“, eine Flächenauswertung, eine 3D-Darstellung Urgelände sowie einen Einreichplan der Firma Q-Bau GmbH & Co KG vom November 1982, eingelangt bei der Gemeinde Z am 22.05.1986 (diese letztgenannte Anlage liegt jedoch nicht im Akt bei, Anm). Die Bauwerber gaben an, dass durch Eintragung des Urgeländes gemäß dem Einreichplan vom November 1982 im Änderungsplan, durch die aufgeschlüsselten Detailberechnungen laut Flächenaufstellung sowie durch die 3D-Darstellung der unterirdische Charakter des Garagen- bzw Lagergebäudes ersichtlich werde, befänden sich die im Abstandsbereich situierten Gebäudeteile unterhalb des Urgeländes und daher sozusagen im Erdreich. Mit Eingabe vom 10.09.2012 legten die Bauwerber bezugnehmend auf die Aufforderung der Behörde vom 06.06.2012 Unterlagen vor, nämlich einen „Änderungsplan vom 28.07.2012 zur Einreichung vom 13.08.2009 und BAU***5“, eine Flächenauswertung, eine 3D-Darstellung Urgelände sowie einen Einreichplan der Firma Q-Bau GmbH & Co KG vom November 1982, eingelangt bei der Gemeinde Z am 22.05.1986 (diese letztgenannte Anlage liegt jedoch nicht im Akt bei, Anmerkung Die Bauwerber gaben an, dass durch Eintragung des Urgeländes gemäß dem Einreichplan vom November 1982 im Änderungsplan, durch die aufgeschlüsselten Detailberechnungen laut Flächenaufstellung sowie durch die 3D-Darstellung der unterirdische Charakter des Garagen- bzw Lagergebäudes ersichtlich werde, befänden sich die im Abstandsbereich situierten Gebäudeteile unterhalb des Urgeländes und daher sozusagen im Erdreich. Am 23.10.2013 ging eine Vermessungsurkunde DI Dr. PP/ DI RR vom 12.08.2013, GZl xy-2, betreffend eine Grundteilung der Gst Nrn ***/4, ***/3, ***/1, KG Z (Grenzebereinigung/-begradigung zwischen diesen Grundstücken, Anm.) bei der Behörde ein. Am 23.10.2013 ging eine Vermessungsurkunde DI Dr. PP/ DI RR vom 12.08.2013, GZl xy-2, betreffend eine Grundteilung der Gst Nrn ***/4, ***/3, ***/1, KG Z (Grenzebereinigung/-begradigung zwischen diesen Grundstücken, Anmerkung bei der Behörde ein. Aus einem im Akt erliegenden Schreiben der Gemeinde Z vom 04.12.2014 wird offenkundig, dass von den Bauwerbern am 03.12.2014 die Einreichung eines Baugesuchs eingefordert wurde, um eine Bauverhandlung an Ort und Stelle abhalten zu können. Mit an die Baubehörde der Gemeinde Z gerichteten Eingabe vom 11.12.2014, eingelangt am 16.01.2015, beantragten die Bauwerber mit dem Formular „Bauansuchen inklusive Baubeschreibung“ die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Lagerräumen auf Gst Nr ***/1, KG Z. Dem Ansuchen beigeschlossen waren als Planunterlagen ein „Einreichplan, Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Lagerräumen auf Gp ***/1, KG Z“ vom 11.12.2014 und ein Lageplan gemäß § 24 TBO des DI NN vom 07.01.2015, GZl xy-
  16. Mit an die Baubehörde der Gemeinde Z gerichteten Eingabe vom 11.12.2014, eingelangt am 16.01.2015, beantragten die Bauwerber mit dem Formular „Bauansuchen inklusive Baubeschreibung“ die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Lagerräumen auf Gst Nr ***/1, KG Z. Dem Ansuchen beigeschlossen waren als Planunterlagen ein „Einreichplan, Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Lagerräumen auf Gp ***/1, KG Z“ vom 11.12.2014 und ein Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO des DI NN vom 07.01.2015, GZl xy-
  17. In ihrer Eingabe vom 19.03.2015 monierte Frau AA das Bestehen eines Schwarzbaus, notwendige Durchsetzung der Vollstreckung des Abbruchs, bereits zweimalige Verhandlungen in derselben Angelegenheit, Ortsbildbeeinträchtigung, Verletzung von Abstandsvorschriften, Vorliegen einer oberirdischen baulichen Anlage, Beeinträchtigung einer eingetragenen Wegservitut, unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen sowie Brandgefahr, nicht nachvollziehbaren konkreten Verwendungszweck, Widerspruch zur Planunterlagen-verordnung, Unklarheiten im Hinblick auf einen gültigen Geometerplan sowie Befangenheit des Bürgermeisters. In weiterer Eingabe vom 25.03.2015 bemängelte sie fehlenden Bebauungsplan sowie Überdimensionierung des Projekts, wäre auch eine Vermietung der Garagen nicht zulässig, seien mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze und mehr als 15 % der Abstandsfläche verbaut, eine Zustimmung sei nicht erteilt, das Bauvorhaben wäre als oberirdisch zu werten. In der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 verwies Frau AA auf ihre Einwendungen vom 19.
  18. und 25.03.
  19. BB und CC wendeten unzulässige Bezeichnung als „Neubau“ anstelle richtig „Altbau“ ein, beurteilten das Gebäude als oberirdisch, wäre in einer der ersten Bauverhandlungen das Nichtgestatten von motorbezogenen Fahrzeugen sowie unzulässiges Lagern von Benzin und Diesel mündlich abgesprochen worden, andernfalls würden Ölabscheider und Brandschutzvoraussetzungen gefordert. Weitere Einwendungen betrafen die Gewährleistung des Servitutsweges, Fragen des Ortsbilds, ein Aufbauen auf das Objekt werde nicht gestattet. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 beurteilte der hochbautechnische Sachverständige eine Übereinstimmung der Pläne mit der Planunterlagenverordnung, ein Bebauungsplan wäre nicht erforderlich, sämtliche brandschutztechnische Belange seien durch entsprechende Vorschreibungen nach den Richtlinien der OIB abgedeckt und handle es sich um ein unterirdisches Gebäude nach den Bestimmungen der TBO bzw nach dem TROG. Eine besondere Lärm- und Abgasimmission sei aus hochbautechnischer Sicht nicht festzustellen, da es sich um ortsübliche Lagerräume bzw Abstellplätze für motorbetriebene Fahrzeuge handle, die bauliche Anlage beeinflusse das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild in der gegebenen Situation nicht nachteilig, vorgeworfene ständige Abgrabungen könnten aus den vorgelegten Planunterlagen nicht nachvollzogen werden, im Hinblick auf den Geometerplan wäre der Planstand anlässlich des Bauverfahrens bindend und gültig und seien aus dem Lageplan eindeutig die Grenzverhältnisse und Höhenentwicklung ablesbar und beurteilbar. Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl BAU***1, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z für das mit Eingabe vom 16.01.2015 beantragte Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung. Unter Auflage 1 wurde dabei der Inhalt des § 17 Abs 1 TBO 2011 textlich wiedergegeben. Ein allgemeiner Hinweis enthält eine Aufzählung von zu beachtenden Gesetzen und Verordnungen. Inhaltlich wurde den Einwendungen der Frau AA und des Herrn BB und der Frau CC entgegengehalten. Die belangte Behörde beurteilte unter anderem die bauliche Anlage als unterirdisches Gebäude und berief sich dabei auf die in § 62 Abs 4 TROG 2011 getroffene Definition von oberirdischen Geschossen. Die 50 %- bzw die 15 % Regel käme, da die diese nur auf oberirdische bauliche Anlagen anwendbar seien, gegenständlich nicht zur Anwendung. Besondere Lärm- und Abgasimmissionen wären aus hochbautechnischer Sicht nicht feststellbar, brandschutztechnische Belange seien durch entsprechende Vorschreibungen nach den Richtlinien der OIB abgedeckt. Bewilligter Verwendungszweck wären „überdachte Abstellplätze/Lagerräume“. Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl BAU***1, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z für das mit Eingabe vom 16.01.2015 beantragte Bauvorhaben die baubehördliche Bewilligung. Unter Auflage 1 wurde dabei der Inhalt des Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 textlich wiedergegeben. Ein allgemeiner Hinweis enthält eine Aufzählung von zu beachtenden Gesetzen und Verordnungen. Inhaltlich wurde den Einwendungen der Frau AA und des Herrn BB und der Frau CC entgegengehalten. Die belangte Behörde beurteilte unter anderem die bauliche Anlage als unterirdisches Gebäude und berief sich dabei auf die in Paragraph 62, Absatz 4, TROG 2011 getroffene Definition von oberirdischen Geschossen. Die 50 %- bzw die 15 % Regel käme, da die diese nur auf oberirdische bauliche Anlagen anwendbar seien, gegenständlich nicht zur Anwendung. Besondere Lärm- und Abgasimmissionen wären aus hochbautechnischer Sicht nicht feststellbar, brandschutztechnische Belange seien durch entsprechende Vorschreibungen nach den Richtlinien der OIB abgedeckt. Bewilligter Verwendungszweck wären „überdachte Abstellplätze/Lagerräume“. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2015 monieren AA sowie BB und CC zusammengefasst im Wesentlichen rechtswidrigerweise unterbliebene Vollstreckung des Abbruchauftrags, das Einbringen und Zurückziehen mehrfacher nachträglicher Bewilligungsanträge, die Behebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 08.03.2010 durch die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde und das nachträgliche Erlassen eines offenbar auf den Schwarzbau zugeschnittenen Bebauungsplanes. Rechtlich könne eine Trennung von Schwarzbau und eigentlichem Projekt nicht mehr zulässig sein, mutwillige Bauansuchen wären gestellt worden und Fristen für die Stellung von Bauansuchen seien nicht eingehalten worden. Das Verfahren dauere nun 35 Jahre. Beim gegenständlichen Gebäude handle es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde um ein oberirdisches Bauwerk. Aus dem Änderungsplan vom 28.07.2012 ergäbe sich, dass das Gebäude offensichtlich weit aus dem Erdreich herausrage. Aus der Nordwestdarstellung sei klar, dass das Gelände nach der schon seit Jahrzehnten bestehenden Fertigstellung wesentlich tiefer freigelegt sei als das seinerzeitige Urgelände, zudem sei auch die Höhe des Flachdaches in die Berechnung miteinzubeziehen. Eine Zustimmung zur Hälfte überschreitender Bebauung liege nicht vor. Geländeveränderungen lägen bereits mehr als 10 Jahre zurück. Vom Bauvorhaben gingen Brand- und Immissionsgefahren aus. Der Bereich werde als Garage für alle möglichen Fahrzeuge und als Lagerraum benützt, ohne dass entsprechende Vorschriften eingehalten würden. Konkrete Vorschreibungen im Bescheid gebe es nicht. Aufgrund der Lagerung von offensichtlich brennbaren und leicht entzündlichen Materialien in diesem Bereich bestünden Rückwirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer. Ein Gutachten zum Brandschutz und zu den Emissionen sei im Bauakt nicht enthalten. Das Gebäude sei im landwirtschaftlichen Mischgebiet nicht zulässig, werde tatsächlich eine Halle ohne jeglichen landwirtschaftlichen Bezug gebaut und werde das Ortsbild in einer gewachsenen Einfamilienhausstruktur massiv beeinträchtigt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der …. (…)
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  1. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; …
  2. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs 2 und 3 lit c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs 3 lit e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt. (…)
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. (…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.“ (…) § 143a Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch LGBl Nr 81/2015, lautet:Paragraph 143 a, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2015,, lautet: „§ 143a Übergangsbestimmungen für Berufungsverfahren
(1)Mit dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs 2 ab dem
  2. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.“
(1)Mit dem Ablauf des
  1. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, ab dem
  2. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Durch die Entscheidung der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011, Zl BAU***4, mit der der zur Entscheidung anstehenden Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z verwiesen wurde, begründete sich die (neuerliche) Entscheidungszuständigkeit des Gemeindevorstandes. Eine neuerliche Entscheidung über die infolge Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2010 wieder offenen Berufungen des GI, des HI und des Dr. KI vom 14.04.2010, sowie des BB und der MM, eingelangt am 04.05.2010, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.03.2010, Zl BAU***3, erfolgte bis zum Zeitpunkt 31.12.2013 nicht. Ab diesem Zeitpunkt gelangte die Übergangsbestimmung des § 143a Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 zur Anwendung, wonach der Gemeindevorstand als bisher zuständige Berufungsbehörde für die Fortsetzung des Verfahrens auch nach dem 01.01.2014 zuständig war.Durch die Entscheidung der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011, Zl BAU***4, mit der der zur Entscheidung anstehenden Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z verwiesen wurde, begründete sich die (neuerliche) Entscheidungszuständigkeit des Gemeindevorstandes. Eine neuerliche Entscheidung über die infolge Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2010 wieder offenen Berufungen des GI, des HI und des Dr. KI vom 14.04.2010, sowie des BB und der MM, eingelangt am 04.05.2010, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.03.2010, Zl BAU***3, erfolgte bis zum Zeitpunkt 31.12.2013 nicht. Ab diesem Zeitpunkt gelangte die Übergangsbestimmung des Paragraph 143 a, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 zur Anwendung, wonach der Gemeindevorstand als bisher zuständige Berufungsbehörde für die Fortsetzung des Verfahrens auch nach dem 01.01.2014 zuständig war. Die Bauwerber entsprachen mit Eingabe vom 10.09.2012 der Aufforderung der Behörde vom 06.06.2012, mit welcher ergänzende, in Bindung an die dazu geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde genannte Unterlagen zur Bauplanung (vom 13.08.2009, Anm.) nachgefordert wurden. Eine Entscheidung über die Planergänzung erging durch den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde in weiterer Folge nicht. Die Bauwerber entsprachen mit Eingabe vom 10.09.2012 der Aufforderung der Behörde vom 06.06.2012, mit welcher ergänzende, in Bindung an die dazu geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde genannte Unterlagen zur Bauplanung (vom 13.08.2009, Anmerkung nachgefordert wurden. Eine Entscheidung über die Planergänzung erging durch den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde in weiterer Folge nicht. Stattdessen brachten die Bauwerber über zwei Jahre später über entsprechenden Auftrag der Gemeinde Z – derartiges erweist sich aufgrund deren Schreibens vom 04.12.2014 – am 16.01.2015 eine neue Baueingabe ein. Es braucht im gegenständlichen Fall nicht als entscheidungswesentlich geklärt zu werden, ob die Bauwerber auch die tatsächliche Absicht verfolgten, mit dieser Einreichung das gegenständliche Bauvorhaben als neues Vorhaben mit der Wirkung, damit eine Entscheidungspflicht (wiederum) der Baubehörde erster Instanz auszulösen, einzubringen. Sowohl die Überschreibung der Planunterlagen mit „Einreichplan“ anstelle der (bisher) gewählten Planbezeichnung in der Eingabe vom 10.09.2012 mit ausdrücklich „Änderungsplan zur Einreichung vom 13.08.2009 und BAU***5“ als auch der nunmehr differenziert angegebene Verwendungszweck des Bauvorhabens mit „Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Lagerräumen“ anstelle vormalig bezeichnetem Verwendungszweck „Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes der bestehenden Garagen und Lagerräume“ sowie nicht zuletzt auch die im behördlichen Schreiben vom 04.12.2014 formulierte Aufforderung zur „Einreichung eines Baugesuchs“ würden jedoch diese Annahme rechtfertigen. Allein entscheidungswesentlich ist hingegen der Umstand, dass es sich bei dem am 16.01.2015 eingereichten Bauvorhaben weiterhin um die gleiche Sache im Sinne der gesetzlichen Bedeutung handelt. Identität der Sache im maßgeblichen Rechtsverständnis liegt dann vor, wenn keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach eingetreten ist und die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit nicht berührt wird, somit also nicht ein neues, anderes Vorhaben vorliegt, welches im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhalten würde. Vergleicht man nun die Einreichung vom 13.08.2009 mit der verfahrensgegenständlichen Einreichung vom 16.01.2015, so zeigt sich, dass beide Planungen nahezu ident sind. Mögen zwar geringfügige bauliche Abänderungen vorgenommen worden sein (etwa im Bereich der Zugangsmöglichkeiten zu beiden Lagern) und wurden darüber hinaus eben Neuerungen in Umsetzung der überbundenen Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde durch Gelände-nachtragungen im Plan gesetzt, ist das Bauvorhaben im Übrigen jedoch unverändert und damit seinem Wesen nach ident geblieben. Auch die Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Entscheidung wurde nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 143a TGO 2001 nicht berührt. Somit lag aber in Folge Identität der Sache die alleinige Zuständigkeit zur Entscheidung über die Eingabe vom 16.01.2015 beim Gemeindevorstand der Gemeinde Z. Durch seine Entscheidung vom 11.08.2015 nahm somit der Bürgermeister eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Er entschied sohin in Unzuständigkeit. Vergleicht man nun die Einreichung vom 13.08.2009 mit der verfahrensgegenständlichen Einreichung vom 16.01.2015, so zeigt sich, dass beide Planungen nahezu ident sind. Mögen zwar geringfügige bauliche Abänderungen vorgenommen worden sein (etwa im Bereich der Zugangsmöglichkeiten zu beiden Lagern) und wurden darüber hinaus eben Neuerungen in Umsetzung der überbundenen Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde durch Gelände-nachtragungen im Plan gesetzt, ist das Bauvorhaben im Übrigen jedoch unverändert und damit seinem Wesen nach ident geblieben. Auch die Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Entscheidung wurde nach Maßgabe der Übergangsregelung des Paragraph 143 a, TGO 2001 nicht berührt. Somit lag aber in Folge Identität der Sache die alleinige Zuständigkeit zur Entscheidung über die Eingabe vom 16.01.2015 beim Gemeindevorstand der Gemeinde Z. Durch seine Entscheidung vom 11.08.2015 nahm somit der Bürgermeister eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Er entschied sohin in Unzuständigkeit. § 27 VwGVG verpflichtet das Verwaltungsgericht, Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen, das heißt auch ohne deren Geltendmachung in der Beschwerde, jedenfalls wahrzunehmen. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, ist ihr Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufzuheben. Paragraph 27, VwGVG verpflichtet das Verwaltungsgericht, Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen, das heißt auch ohne deren Geltendmachung in der Beschwerde, jedenfalls wahrzunehmen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, ist ihr Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufzuheben. Die spruchgemäße Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 11.08.2015 wegen Unzuständigkeit zur Erlassung war allein entscheidungstragend. Darüber hinaus sei jedoch an dieser Stelle klärend festgehalten: Der Gemeindevorstand der Gemeinde Z ist in seiner Entscheidung an die im Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 06.12.2011 geäußerte, nicht vor dem Höchstgericht bekämpfte Rechtsansicht gebunden. In den Plänen der vorliegenden Einreichung vom 16.01.2015 wurden in derartiger Bindung Klarstellungen bzw Ergänzungen zur Situation des Geländeverlaufs, dabei insbesondere des Verlaufs des ursprünglichen Geländes, vorgenommen. Die Behörde beurteilt in ihrem Bescheid vom 11.08.2015 nun - sich dabei auch auf die hochbautechnische Wertung stützend - das gegenständliche Gebäude als unterirdisch, für welche Art von Baulichkeiten keine Beschränkung hinsichtlich des zulässigen Ausmaßes zur Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestünde. Zur Begründung einer unterirdischen Qualität stützt sich die belangte Behörde dabei auf die Bestimmung des § 62 Abs 4 TROG 2011 und den Begriff der darin definierten oberirdischen Geschoße und sieht das Bauvorhaben als im Rahmen dieser Bestimmung ausgeführt. Damit verkennt die Behörde jedoch die Rechtslage insofern, als es sich bei dieser Bestimmung ausschließlich um eine Regelung des Raumordnungsrechts handelt. Derart definierte oberirdische Geschosse dienen in getroffenem Zusammenhang allein zur Bestimmung bzw Umschreibung der in einem Bebauungsplan festzulegenden Bauhöhen, als Bauhöhen nach der gesetzlichen Ermächtigung des § 62 Abs 1 TROG 2011 (wahlweise) eben auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschosse definiert werden können. Nicht jedoch entspricht dieser derart intendierte raumordnungsrechtliche Begriff eines oberirdischen Geschosses dem baurechtlichen, hier nämlich abstandsrechtlichen Begriffsverständnis einer ober- bzw unterirdischen baulichen Anlage. Zutreffend hat die Vorstellungsbehörde zur Auslegung des bauordnungsrechtlichen Begriffs „oberirdisch“ bzw „unterirdisch“ auf entsprechende höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, deren Maßstäbe (vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich „unter der Erde gelegen“) anzulegen sind. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof das Wortverständnis „unterirdisch“ als „unter der Erde gelegen“ bzw „unter der Erde befindlich“ im Gegensatz zu „oberirdisch“ als „über dem Erdboden gelegen“ mehrfach betont. Die Vorstellungsbehörde verwies in gegebenem Zusammenhang dabei etwa auf den maßgeblichen Umstand, dass Teile der baulichen Anlage an der Grundstücksgrenze aus dem kenntlich gemachten Erdreich herausragen, und deute auch das Baubeschreibungsmerkmal „beschieferte Bitumendachbahn“ bzw „Flachdach, Beton“ nicht auf eine Lage unter dem Erdreich hin. Laut Baubeschreibung vom 16.01.2015 scheinen diesbezüglich keine Änderungen geplant zu sein.Der Gemeindevorstand der Gemeinde Z ist in seiner Entscheidung an die im Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 06.12.2011 geäußerte, nicht vor dem Höchstgericht bekämpfte Rechtsansicht gebunden. In den Plänen der vorliegenden Einreichung vom 16.01.2015 wurden in derartiger Bindung Klarstellungen bzw Ergänzungen zur Situation des Geländeverlaufs, dabei insbesondere des Verlaufs des ursprünglichen Geländes, vorgenommen. Die Behörde beurteilt in ihrem Bescheid vom 11.08.2015 nun - sich dabei auch auf die hochbautechnische Wertung stützend - das gegenständliche Gebäude als unterirdisch, für welche Art von Baulichkeiten keine Beschränkung hinsichtlich des zulässigen Ausmaßes zur Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestünde. Zur Begründung einer unterirdischen Qualität stützt sich die belangte Behörde dabei auf die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, TROG 2011 und den Begriff der darin definierten oberirdischen Geschoße und sieht das Bauvorhaben als im Rahmen dieser Bestimmung ausgeführt. Damit verkennt die Behörde jedoch die Rechtslage insofern, als es sich bei dieser Bestimmung ausschließlich um eine Regelung des Raumordnungsrechts handelt. Derart definierte oberirdische Geschosse dienen in getroffenem Zusammenhang allein zur Bestimmung bzw Umschreibung der in einem Bebauungsplan festzulegenden Bauhöhen, als Bauhöhen nach der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 62, Absatz eins, TROG 2011 (wahlweise) eben auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschosse definiert werden können. Nicht jedoch entspricht dieser derart intendierte raumordnungsrechtliche Begriff eines oberirdischen Geschosses dem baurechtlichen, hier nämlich abstandsrechtlichen Begriffsverständnis einer ober- bzw unterirdischen baulichen Anlage. Zutreffend hat die Vorstellungsbehörde zur Auslegung des bauordnungsrechtlichen Begriffs „oberirdisch“ bzw „unterirdisch“ auf entsprechende höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, deren Maßstäbe (vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich „unter der Erde gelegen“) anzulegen sind. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof das Wortverständnis „unterirdisch“ als „unter der Erde gelegen“ bzw „unter der Erde befindlich“ im Gegensatz zu „oberirdisch“ als „über dem Erdboden gelegen“ mehrfach betont. Die Vorstellungsbehörde verwies in gegebenem Zusammenhang dabei etwa auf den maßgeblichen Umstand, dass Teile der baulichen Anlage an der Grundstücksgrenze aus dem kenntlich gemachten Erdreich herausragen, und deute auch das Baubeschreibungsmerkmal „beschieferte Bitumendachbahn“ bzw „Flachdach, Beton“ nicht auf eine Lage unter dem Erdreich hin. Laut Baubeschreibung vom 16.01.2015 scheinen diesbezüglich keine Änderungen geplant zu sein. Der Vorstellungsbescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs damit in Rechtskraft. Eine Prüfung in diesem Sinne ist nicht erfolgt. Aufgrund dieser eingetretenen Rechtskraft ist der Gemeindevorstand jedenfalls in seiner Entscheidung im weiteren Verfahren an diese geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde gebunden. Aber auch unter Heranziehung des für das Baugrundstück verordneten Bebauungsplanes (dieser erwuchs bereits mit Ablauf der Kundmachungsfrist – der öffentliche Anschlag erfolgte vom 15.09.2011 bis 01.10.2011 – noch vor Erlassung des Vorstellungsbescheides in Rechtskraft) ist eine oberirdische Bebauung nur bis zur dafür ausgewiesenen Baugrenzlinie, im weiteren anschließenden Bereich bis zur Grundgrenze in Festlegung einer gestaffelten Baugrenzlinie lediglich die Ausführung unterirdischer Bebauung – in oben genanntem Verständnis – zulässig. Sind in letztgenanntem Bereich damit oberirdische Bauführungen gänzlich unzulässig, stellt sich aber auch die Frage eines Zustimmungsrechts der betroffenen Nachbarn für Verbauungen von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze mit oberirdischen Bauführungen schon grundsätzlich nicht. Hinzuweisen sei auch auf die bindend von der Vorstellungsbehörde ebenfalls dargelegte Rechtsansicht, wonach zur Überprüfung einer allfälligen Verletzung der Nachbarn in ihrem (über die Flächenwidmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet eingeräumten) immissionsrechtlichen Rechtschutz der zweifelsfrei erkennbare und in diesem Umfang auch überprüfbare, im Detail geklärte Verwendungszweck zu ermitteln ist. Allein der Umstand, dass in der nunmehrigen Einreichung anstelle des bisher angegebenen Verwendungszwecks „Garage“ nunmehr der Verwendungszweck „Abstellplätze“ genannt wird, scheint eine Klärung der von der Vorstellungsbehörde im Einzelnen näher aufgezeigten Bedenken wohl nicht herbeigeführt zu haben, gewähren doch beide Begriffe denselben Verwendungszweck. Enthält zwar die Tiroler Bauordnung 2011 selbst keine nähere Begriffsdefinition dieser beiden Begriffe Garage und Abstellplätze, so benennen jedoch die OIB Richtlinien, Begriffsbestimmungen, Ausgabe 2011, derartige Bauteile als dem Ein- bzw Abstellen von Kraftfahrzeugen dienend. Darüber hinaus sei festgehalten, dass nach dortiger Begriffsdefinition von einem Stellplatz zudem nur dann zu sprechen ist, wenn dieser an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw durch sonstige Bauteile (zB Gitter) umschlossen ist. Dies trifft gegenständlich auch nicht zu. Wie von der Vorstellungsbehörde dargelegt, sind im Falle, als sich sodann aufgrund des im Sinne der Vorstellungsentscheidung zu definierenden Verwendungszwecks ein nachbarrechtlicher Immissionsschutz ergäbe, entsprechende einschlägige fachliche gutachterliche Abklärungen anzustellen. Immissionsrechtliche Abklärungen in diesem Sinne wurden bislang nicht vorgenommen. Allgemein wird in diesem Zusammenhang auf höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach Nachbarn eines Bauverfahrens kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist. Die Vorstellungswerber wenden so etwa ein, dass das Gebäude keinen landwirtschaftlichen Bezug aufweise. Im weiteren Verfahren wird es sich als notwendig erweisen, die verfahrensgegenständlichen Pläne mit der bereits nachgereichten Planung 2012 abzugleichen. Über die so ermittelte Bauabsicht ist sodann zu entscheiden. Bezüglich der Wahrung brandschutztechnischer Belange traf die Vorstellungsbehörde im Hinblick auf den erstinstanzlichen Bescheid vom 08.03.2010 bereits ihre Überlegungen. Weitere brandschutzrelevante Überlegungen könnten im Hinblick auf den konkret definierten Verwendungszweck (wobei derartige Überlegungen auch im Hinblick auf den genauen Zweck der Lagerräumlichkeiten von Bedeutung werden könnten) sowie allfälliger gegenüber dem Bescheid vom 08.03.2010 projektierter Planabänderungen relevant werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass brandschutzrechtliche Vorschreibungen auf das konkrete Projekt abzustimmen sind, mit allgemeinen Verweisen auf bautechnische Erfordernisse bzw Gesetze und technische Richtlinien, wie dies im bekämpften Bescheid unter Auflage 1 bzw im angeführten Hinweis erfolgt ist, wird hingegen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen. Monieren die Beschwerdeführer eine Ortsbildbeeinträchtigung durch das Bauvorhaben, ist festzuhalten, dass zu Fragen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildschutzes sowie zu Fragen schönheitlicher Rücksichten an sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein nachbarrechtliches Mitspracherecht eingeräumt ist. Mit der von den Beschwerdeführern monierten gebotenen Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Entfernungsauftrages hat sich die Vorstellungsbehörde bereits auseinander gesetzt. Zum genauen Grenzverlauf wird auf die zwischenzeitlich vorgelegte Planurkunde DI PP/DI RR vom 12.08.2013 hingewiesen. Infolge zwischenzeitlich eingetretenen Eigentumsübergangs am Grundstück Nr ***/3 wird von der Behörde ein allfälliger Eintritt der neuen Eigentümer in die noch von den Voreigentümern erhobene Berufung abzuklären sein. Die Durchführung einer öffentlichen mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG entfallen, da der tragende Entscheidungsgrund der Unzuständigkeit des Bürgermeisters bereits aufgrund der Aktenlage feststeht. Die Durchführung einer öffentlichen mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG entfallen, da der tragende Entscheidungsgrund der Unzuständigkeit des Bürgermeisters bereits aufgrund der Aktenlage feststeht. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.2470.2

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