Obsah (4)
§ 41§ 44a§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0366-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
den §§ 27 und 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, hat es zu verantworten, dass zumindest vor dem 03.06.2014 die auf Grundstück Nr. 1**, KG Z, im nördlichen Bereich ursprünglich vorhandene Grobsteinschlichtung, ohne wasserrechtliche Bewilligung, auf der gesamten Länge der Grundstücksgrenze um ca. zwei bis fünf Meter in Richtung zum Bachlauf des Baches B verlegt und erweitert wurde. Dadurch wurde der Bachlauf des Baches B in nördliche Richtung abgedrängt und sind, laut Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Tal T, vom 08.10.2015, Auswirkungen auf das Bachregime des Baches B zu erwarten.Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, hat es zu verantworten, dass zumindest vor dem 03.06.2014 die auf Grundstück Nr. 1**, KG Z, im nördlichen Bereich ursprünglich vorhandene Grobsteinschlichtung, ohne wasserrechtliche Bewilligung, auf der gesamten Länge der Grundstücksgrenze um ca. zwei bis fünf Meter in Richtung zum Bachlauf des Baches B verlegt und erweitert wurde. Dadurch wurde der Bachlauf des Baches B in nördliche Richtung abgedrängt und sind, laut Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Tal T, vom 08.10.2015, Auswirkungen auf das Bachregime des Baches B zu erwarten. In einem privaten Gewässer ist für die Verlegung einer Grobsteinschlichtung, welche einen Schutz- und Regulierungswasserbau darstellt, eine wasserrechtliche Bewilligung
§ 41
Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlich - sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fällt - wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. Eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung lag jedoch nicht vor.In einem privaten Gewässer ist für die Verlegung einer Grobsteinschlichtung, welche einen Schutz- und Regulierungswasserbau darstellt, eine wasserrechtliche Bewilligung
Paragraph 41, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlich - sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fällt - wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. Eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung lag jedoch nicht vor., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 41 Abs. 2 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF“Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend der Bestrafung entgegengetreten wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am
- März 2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Strafvorwurf der belangten Behörde bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer eine Steinschlichtung ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet habe. Bereits vor dem hier zu beurteilenden Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13.10.2014 eine Übertretung des § 41 Abs 1 WRG 1959 zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, Zl. LVwG-2014/15/3100-5 behoben. Begründend wurde festgestellt, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Bach B kein öffentliches Gewässer, sondern ein Privatgewässer ist, weshalb sich die Anlastung einer Übertretung nach § 41 Abs 1 WRG 1959 als rechtswidrig erweise. Ausdrücklich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Beschluss aber auch festgestellt, dass diese Einstellung der Durchführung eines Verfahrens nach § 41 Abs 2 WRG 1959 nicht entgegenstehe. Der Strafvorwurf der belangten Behörde bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer eine Steinschlichtung ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet habe. Bereits vor dem hier zu beurteilenden Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13.10.2014 eine Übertretung des Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, Zl. LVwG-2014/15/3100-5 behoben. Begründend wurde festgestellt, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Bach B kein öffentliches Gewässer, sondern ein Privatgewässer ist, weshalb sich die Anlastung einer Übertretung nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 als rechtswidrig erweise. Ausdrücklich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Beschluss aber auch festgestellt, dass diese Einstellung der Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 nicht entgegenstehe. Der nunmehrige Strafvorwurf bezieht sich darauf, dass durch die vorgenommene Verbauung der Bachlauf des Baches B in nördliche Richtung abgedrängt werde, weshalb Auswirkungen auf das Bachgerinne des Baches B zu erwarten seien. Festgehalten wird, dass die Baumaßnahme selbst am Bach B durchgeführt wurde. Der Bach B ist, wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im zitierten Beschluss festgestellt hat, ein Privatgewässer. Im nunmehrigen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer allerdings abermals nur vorgeworfen, dass eine Änderung des Bachlaufs in diesem Privatgewässer zu befürchten steht. Dass die Verbauung fremde Rechte berührt oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern Einwirkungen haben könnte, wird dem Beschwerdeführer allerdings nicht vorgeworfen. Auch wurde keine derartige Verfolgungshandlung wider den Beschwerdeführer gerichtet. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde. Dass im vorliegenden Fall keine über den hier zu beurteilenden Strafvorwurf hinausgehende Verfolgungshandlung gesetzt wurde ergibt sich daraus, dass die Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 27.10.2015 einen wortidenten Vorwurf beinhaltet wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Zwar hat der zum damaligen Zeitpunkt noch rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.11.2015 einen Antrag auf Übersendung einer Aktenabschrift an die belangte Behörde gerichtet, diese hat ihm allerdings mit Schreiben vom 16.11.2015 lediglich mitgeteilt, dass es ihm freistehe, während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten bei der belangten Behörde in den Akt Einsicht zu nehmen. Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer daher der Akteninhalt, insbesondere auch die Stellungnahme der WLV vom 08.10.2015, nicht im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht und somit auch kein Auftrag zur Abgabe einer Stellungnahme dazu erteilt. Rechtliche Erwägungen: Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom
- Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, vor ihrer Ausführung
§ 41
Abs 1 WRG 1959 die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, WRG 1959 fallen, vor ihrer Ausführung
Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Bei Privatgewässern ist die Bewilligung
Abs 2 leg cit zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.Bei Privatgewässern ist die Bewilligung
Absatz 2, leg cit zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, WRG 1959 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
§ 44aZ 1 VSt
G hat ein Straferkenntnis unter anderem Angaben zur als erwiesen angenommenen Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl etwa VwGH 13.06.1984, 82/03/0265).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat ein Straferkenntnis unter anderem Angaben zur als erwiesen angenommenen Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche etwa VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Die Tatumschreibung wird dieser Vorgabe nicht gerecht: So bezieht sich die belangte Behörde im Strafvorwurf ausschließlich darauf, dass der Bach B in nördliche Richtung abgedrängt werde und die Verbauungsmaßnahme Auswirkungen auf das Bachregime des Baches B erwarten lasse. Damit wird allerdings nicht, wie von § 41 Abs 2 WRG 1959 als Voraussetzung für die Bewilligungspflicht einer Verbauungsmaßnahme in einem Privatgewässer festgestellt, dass die Baumaßnahme Auswirkungen auf fremde Rechte oder Einwirkungen auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern haben könnte. Vielmehr beschränkt sich die belangte Behörde darauf dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, dass die erfolgte Verbauungsmaßnahme an dem Privatgewässer, an welchem die Verbauungsmaßnahme gesetzt wurde, Auswirkungen haben könnte. Dieser Sachverhalt ist allerdings nicht unter § 41 Abs 2 WRG 1959 zu subsumieren. Zumal dem Beschwerdeführer daher lediglich vorgeworfen wird, dass die Baumaßnahme an dem Privatgewässer, an welchem er nach Zustimmung des Eigentümers des Privatgewässers die Baumaßnahme durchgeführt hat, Auswirkungen haben könnte, wurde dem Beschwerdeführer kein Sachverhalt zur Last gelegt, welcher unter § 41 Abs 2 WRG 1959 zu subsumieren wäre.Die Tatumschreibung wird dieser Vorgabe nicht gerecht: So bezieht sich die belangte Behörde im Strafvorwurf ausschließlich darauf, dass der Bach B in nördliche Richtung abgedrängt werde und die Verbauungsmaßnahme Auswirkungen auf das Bachregime des Baches B erwarten lasse. Damit wird allerdings nicht, wie von Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 als Voraussetzung für die Bewilligungspflicht einer Verbauungsmaßnahme in einem Privatgewässer festgestellt, dass die Baumaßnahme Auswirkungen auf fremde Rechte oder Einwirkungen auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern haben könnte. Vielmehr beschränkt sich die belangte Behörde darauf dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, dass die erfolgte Verbauungsmaßnahme an dem Privatgewässer, an welchem die Verbauungsmaßnahme gesetzt wurde, Auswirkungen haben könnte. Dieser Sachverhalt ist allerdings nicht unter , Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 zu subsumieren. Zumal dem Beschwerdeführer daher lediglich vorgeworfen wird, dass die Baumaßnahme an dem Privatgewässer, an welchem er nach Zustimmung des Eigentümers des Privatgewässers die Baumaßnahme durchgeführt hat, Auswirkungen haben könnte, wurde dem Beschwerdeführer kein Sachverhalt zur Last gelegt, welcher unter Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 zu subsumieren wäre. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol war im vorliegenden Fall auch eine Sanierung des Vorwurfs nicht möglich. Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass auf die Angaben in der Stellungnahme der WLV vom 08.10.2015 hier nicht näher einzugehen ist, dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme im Verfahren von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch rechtsfreundlich vertreten war, der Akteninhalt nicht mit dem Auftrag zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme abzugeben, was als Verfolgungshandlung zu werten wäre (vgl VwGH 07.06.2000, 97/03/0120). Mangels geeigneter Verfolgungshandlung ist das Verwaltungsgericht daher nicht dazu befugt, den Tatvorwurf der Behörde durch einen anderen zu ersetzen.Dem Landesverwaltungsgericht Tirol war im vorliegenden Fall auch eine Sanierung des Vorwurfs nicht möglich. Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass auf die Angaben in der Stellungnahme der WLV vom 08.10.2015 hier nicht näher einzugehen ist, dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme im Verfahren von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt noch rechtsfreundlich vertreten war, der Akteninhalt nicht mit dem Auftrag zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme abzugeben, was als Verfolgungshandlung zu werten wäre vergleiche VwGH 07.06.2000, 97/03/0120). Mangels geeigneter Verfolgungshandlung ist das Verwaltungsgericht daher nicht dazu befugt, den Tatvorwurf der Behörde durch einen anderen zu ersetzen. Festgehalten wird an dieser Stelle daher nur, dass die Angaben in dieser Stellungnahme vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestritten wurden. Zumal dem Landeverwaltungsgericht Tirol allerdings aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage ein Austausch des Strafvorwurfs von vornherein verwehrt war, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu; eine Auseinandersetzung damit ist vielmehr Aufgabe der belangten Behörde, soweit sie das Verfahren fortzusetzen gedenkt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Frage der Verpflichtung zur Konkretisierung der Tat auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur verwiesen. Dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Voraussetzungen nicht genügt, zeigt ein einfacher Vergleich mit der anzuwendenden Gesetzesbestimmung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0366.3