RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0215-5; LVwG-2016/22/0216-4; LVwG-2016/22/0217-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden des Herrn A Z, geb. **.**.****, Adresse, v.d. Rechtsanwalt Dr. B Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 23.12.2015, **-***-**** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 21.12.2015, Zl. ***-*-***-****-***/***-*-***-****-***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A)
- Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.12.2015, VA-***-*** wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-****/**/****): Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.12.2015, Zl. ***-*-***-****-***/***-*-***-****-***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-****/**/****): Der Beschwerde wird insofern F o l g e gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Die Vorstellung als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung werden als unzulässig zurückgewiesen“. B) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.B) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.3.2016 die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.12.2015, Zl. **-***-**** (Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Zl. ****/**/****) zurückgezogen hat. A)
- Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.12.2015, **-***-**** wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-****/**/****): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 11.07.2015 um 19.58 Uhr Tatort: L, Mpark Fahrzeuq(e): PKW, Kastenwagen weiß Sie haben sich am 11.07.2015 um 19.58 Uhr in **** L, Mpark nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StraßenverkehrsordnungParagraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 2.500,00 § 99 Abs. 1 StVO 25 Tage2.500,00 Paragraph 99, Absatz eins, StVO 25 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.750.00“ In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, die Vorwürfe v.a. des Zeugen X wären aus der Luft gegriffen und sei keine Situation vorgelegen, in der er einen Alkomattest hätte durchführen müssen.In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, die Vorwürfe v.a. des Zeugen römisch zehn wären aus der Luft gegriffen und sei keine Situation vorgelegen, in der er einen Alkomattest hätte durchführen müssen. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.3.2016 wurde der Beschwerdeführer, sowie die Zeugen C X, D X, BI D W und GI E V einvernommen.Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.3.2016 wurde der Beschwerdeführer, sowie die Zeugen C römisch zehn, D römisch zehn, BI D W und GI E römisch fünf einvernommen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 11.7.2015 gegen 19:30 Uhr alkoholisiert gewesen zu sein. Er widerspricht jedoch vehement dem Vorwurf, gegen 19:00 Uhr mit einem weißen Kastenwagen von der Astraße 120 zum Fastfood (Bstraße 1) gefahren zu sein. Er bringt zusammenfassend vor, mit keinem Fahrzeug (selbst) dorthin (bzw. zum Anwesen Bstraße 13) gefahren zu sein. Fest steht, dass die PI Hötting per Funk über eine Auseinandersetzung (in erster Linie Körperverletzung) im Familienverband „Z/X“ im Anwesen Bstraße 13 verständigt wurde. Die Streife BI W und GI V fuhr zum Anwesen Bstraße
- Dieses Anwesen ist vom Fast Food Restaurant an der Bstraße 1 in etwa 80 m entfernt (in westliche Richtung). Den Polizeibeamten sind beide Familien bereits bekannt, es gab schon öfters in der Vergangenheit derartige Auseinandersetzungen, zu denen sie gerufen wurden.Fest steht, dass die PI Hötting per Funk über eine Auseinandersetzung (in erster Linie Körperverletzung) im Familienverband „Z/X“ im Anwesen Bstraße 13 verständigt wurde. Die Streife BI W und GI römisch fünf fuhr zum Anwesen Bstraße
- Dieses Anwesen ist vom Fast Food Restaurant an der Bstraße 1 in etwa 80 m entfernt (in westliche Richtung). Den Polizeibeamten sind beide Familien bereits bekannt, es gab schon öfters in der Vergangenheit derartige Auseinandersetzungen, zu denen sie gerufen wurden. Als die Polizeibeamten beim Anwesen Bstraße 13 eintreffen, befinden sich die Streitparteien (Mitglieder der Familien X und Z, darunter jedenfalls der Beschwerdeführer und der Zeuge C X) vor dem Haus. Im Zuge der Anzeigenaufnahme wurde der Beschwerdeführer von mehreren Anwesenden (eine genaue Rekonstruktion der Amtshandlung, insbesondere der exakten Aussagen der einzelnen Teilnehmer, ist nicht mehr möglich, zumal es dazu keine Protokolle gibt – siehe die E-Mails der PI N vom 9.2.2016 und der GPI U vom 14.2.2016 – schlussendlich wurde das Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.) beschuldigt, alkoholisiert gefahren zu sein. Jedenfalls der Zeuge C X, Mitglied der „gegnerischen“ Streitpartei und quasi der Wortführer in Bezug auf die Anschuldigung, der Beschwerdeführer sei mit dem genannten Fahrzeug zum Fast Food Restaurant gefahren (so z.B. der Meldungsleger BI W vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) behauptete gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, er habe selbst gesehen, wie der Beschwerdeführer von der Astraße 120 zum Fast Food Restaurant im Anwesen Bstraße 1 gefahren sei. Als die Polizeibeamten beim Anwesen Bstraße 13 eintreffen, befinden sich die Streitparteien (Mitglieder der Familien römisch zehn und Z, darunter jedenfalls der Beschwerdeführer und der Zeuge C römisch zehn) vor dem Haus. Im Zuge der Anzeigenaufnahme wurde der Beschwerdeführer von mehreren Anwesenden (eine genaue Rekonstruktion der Amtshandlung, insbesondere der exakten Aussagen der einzelnen Teilnehmer, ist nicht mehr möglich, zumal es dazu keine Protokolle gibt – siehe die E-Mails der PI N vom 9.2.2016 und der GPI U vom 14.2.2016 – schlussendlich wurde das Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.) beschuldigt, alkoholisiert gefahren zu sein. Jedenfalls der Zeuge C römisch zehn, Mitglied der „gegnerischen“ Streitpartei und quasi der Wortführer in Bezug auf die Anschuldigung, der Beschwerdeführer sei mit dem genannten Fahrzeug zum Fast Food Restaurant gefahren (so z.B. der Meldungsleger BI W vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) behauptete gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, er habe selbst gesehen, wie der Beschwerdeführer von der Astraße 120 zum Fast Food Restaurant im Anwesen Bstraße 1 gefahren sei. Gegenüber den Polizeibeamten (schlussendlich auch nicht vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben darüber machen, wie er zum Anwesen Bstraße 13 gelangt ist. Er hat jedoch stets bestritten, selbst mit einem Fahrzeug dorthin gelangt zu sein und machte die Polizeibeamten auch darauf aufmerksam, dass er über keinen Fahrzeugschlüssel verfüge. Auch konnte ein weißer Kastenwagen mit der Aufschrift „T Transporte“ in unmittelbarer Nähe der Amtshandlung nicht vorgefunden werden. Der Zeuge C X hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als äußerst unglaubwürdig erwiesen. Seine Aussagen sind zum Teil äußerst wirr, unlogisch und widersprüchlich. Zu Beginn seiner Einvernahme schildert er das Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer (und dessen Sohn) im Anwesen Astraße
- Dabei kam es zu einer obskuren Situation (vgl. den ersten Teil seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) mit dem „Bein-Stellen“ des Beschwerdeführers und einer körperlichen Attacke durch ihn. In weiterer Folge hätte er dann die Polizei u.a. darüber informiert, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert wegfahren würde. Dieser Vorfall habe sich um ca 13:00 bis 14:00 Uhr zugetragen. Der Zeuge X wörtlich:Der Zeuge C römisch zehn hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als äußerst unglaubwürdig erwiesen. Seine Aussagen sind zum Teil äußerst wirr, unlogisch und widersprüchlich. Zu Beginn seiner Einvernahme schildert er das Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer (und dessen Sohn) im Anwesen Astraße
- Dabei kam es zu einer obskuren Situation vergleiche den ersten Teil seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) mit dem „Bein-Stellen“ des Beschwerdeführers und einer körperlichen Attacke durch ihn. In weiterer Folge hätte er dann die Polizei u.a. darüber informiert, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert wegfahren würde. Dieser Vorfall habe sich um ca 13:00 bis 14:00 Uhr zugetragen. Der Zeuge römisch zehn wörtlich: „Es muss also so um eins, zwei Uhr gewesen sein. Der Sohn hat mit der Mutter gestritten, keine Ahnung was da war. Die Polizei war schon am Ort. Die Polizei war also schon da und dann bin ich erst gekommen. Ich erklärte der Polizei, dass der Herr Z bei mir war, wo ich jetzt hergekommen bin. Die ganze Angelegenheit war also nach dem Mittagessen, so wie gesagt etwa nach Zwölf. Um 19:40 Uhr war ich daheim, da war ich gar nicht an der Bstraße. Ich bin damals in die Bstraße gefahren und dann aber gleich wieder nach Hause gefahren, also in die Astraße, da war auch meine Mutter dabei. Gegen 19:00 Uhr war ich überhaupt nicht an der Bstraße, auch später nicht. Der Zeuge C X führt, nachdem er vom Verhandlungsleiter auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten hingewiesen wird, dass er der Wortführer bei der Amtshandlung um 19:30 Uhr in Bezug auf die Anschuldigung, der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug gerade gegen 19:00 Uhr mit einem weißen Kastenwagen Richtung Bstraße gefahren sei, weiters aus: Der Zeuge C römisch zehn führt, nachdem er vom Verhandlungsleiter auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten hingewiesen wird, dass er der Wortführer bei der Amtshandlung um 19:30 Uhr in Bezug auf die Anschuldigung, der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug gerade gegen 19:00 Uhr mit einem weißen Kastenwagen Richtung Bstraße gefahren sei, weiters aus: „Ich möchte nochmal wiederholen, dass ich nicht an der Bstraße war. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob ich denn die beiden heute anwesenden Polizeibeamten bei der damaligen Amtshandlung gesehen habe, kann ich dazu nichts sagen.“ Diese Schilderung des Geschehens steht mit seinen eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten am 11.7.2015 in völligem Widerspruch. Zunächst konnte auch der Meldungsleger BI W vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bestätigen, dass am frühen Nachmittag (gegen 13:00 bis 14:00 Uhr) ein Funkspruch in Bezug auf einen betrunkenen Lenker, der von der Astraße 120 weggefahren sei, eingegangen wäre. Weiters war es so, dass der Zeuge C X bei der Amtshandlung am Abend gegen 19:30 Uhr (selbstverständlich) anwesend war und – wie oben bereits dargelegt – in Bezug auf die Anschuldigungen gegen über dem Beschwerdeführer, er sei betrunken von der Astraße Richtung Bstraße gefahren, der Wortführer war. Seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, er sei bei der Amtshandlung gegen 19:30 gar nicht an der Bstraße gewesen, ist daher gelogen. Seine diesbezügliche Falschaussage fügt sich gut in das weitere Bild seiner Einvernahme, in der er – wie oben bereits angeführt – z.T. wirr und unzusammenhängend das Geschehen vom 11.7.2015 schildert.Diese Schilderung des Geschehens steht mit seinen eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten am 11.7.2015 in völligem Widerspruch. Zunächst konnte auch der Meldungsleger BI W vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bestätigen, dass am frühen Nachmittag (gegen 13:00 bis 14:00 Uhr) ein Funkspruch in Bezug auf einen betrunkenen Lenker, der von der Astraße 120 weggefahren sei, eingegangen wäre. Weiters war es so, dass der Zeuge C römisch zehn bei der Amtshandlung am Abend gegen 19:30 Uhr (selbstverständlich) anwesend war und – wie oben bereits dargelegt – in Bezug auf die Anschuldigungen gegen über dem Beschwerdeführer, er sei betrunken von der Astraße Richtung Bstraße gefahren, der Wortführer war. Seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, er sei bei der Amtshandlung gegen 19:30 gar nicht an der Bstraße gewesen, ist daher gelogen. Seine diesbezügliche Falschaussage fügt sich gut in das weitere Bild seiner Einvernahme, in der er – wie oben bereits angeführt – z.T. wirr und unzusammenhängend das Geschehen vom 11.7.2015 schildert. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2014/27 (StVO) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/27 (StVO) lauten wie folgt: „§ 5
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. (…)
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
- die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
- bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. (…) § 99Paragraph 99
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, (…)
- b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten …“
- b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall ist die entscheidende Frage jene, ob aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten eine Verdachtslage im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 StVO gegeben war, die sie zur Vornahme eines Alkomattests berechtigte. Im gegenständlichen Fall ist die entscheidende Frage jene, ob aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten eine Verdachtslage im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO gegeben war, die sie zur Vornahme eines Alkomattests berechtigte. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 StVO bereits dann vorliegt, wenn der zur Untersuchung Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kfz im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kfz nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (VwGH 23.2.1996, 95/02/0567; 28.2.1997, 95/02/0348; 12.12.2007, 2007/02/0270). In einem solchen Verdacht steht etwa eine Person, die das Lenken eines Fahrzeuges bestreitet, wenn die einschreitenden Exekutivbeamten auf Grund einer Anzeige gegen einen vermutlich alkoholisierten Fahrzeuglenker tätig wurden und das Fahrzeug auf dem in Rede stehenden Parkplatz vorgefunden wird, der Beschuldigte auf den Vorhalt der Beamten zur angezeigten Fahrweise („in Schlangenlinien gefahren zu sein“) antwortet, „so schlimm wird es schon nicht gewesen sein“ die Frage, ob das Auto ihm gehöre, bejaht und sich in dieses hineinsetzt (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086, siehe auch die Fallkonstellation in VwGH 21.9.2006, 2006/02/0163).Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO bereits dann vorliegt, wenn der zur Untersuchung Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kfz im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kfz nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (VwGH 23.2.1996, 95/02/0567; 28.2.1997, 95/02/0348; 12.12.2007, 2007/02/0270). In einem solchen Verdacht steht etwa eine Person, die das Lenken eines Fahrzeuges bestreitet, wenn die einschreitenden Exekutivbeamten auf Grund einer Anzeige gegen einen vermutlich alkoholisierten Fahrzeuglenker tätig wurden und das Fahrzeug auf dem in Rede stehenden Parkplatz vorgefunden wird, der Beschuldigte auf den Vorhalt der Beamten zur angezeigten Fahrweise („in Schlangenlinien gefahren zu sein“) antwortet, „so schlimm wird es schon nicht gewesen sein“ die Frage, ob das Auto ihm gehöre, bejaht und sich in dieses hineinsetzt (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086, siehe auch die Fallkonstellation in VwGH 21.9.2006, 2006/02/0163). Die Verpflichtung, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs 2 StVO zu unterziehen, besteht weiters unabhängig davon, ob dem Betreffenden der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist auch unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 12.9.2006, 2006/02/0151, uHa 23.2.1996, 95/02/0567). Auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen (hier: die geröteten Augenbindehäute auf Grund von während der Nacht durchgeführter Arbeit am Computer), zurückzuführen sind, ist nach § 5 Abs 2 StVO ohne Belang (VwGH 14.7.1993, 92/03/0080).Die Verpflichtung, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu unterziehen, besteht weiters unabhängig davon, ob dem Betreffenden der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist auch unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 12.9.2006, 2006/02/0151, uHa 23.2.1996, 95/02/0567). Auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen (hier: die geröteten Augenbindehäute auf Grund von während der Nacht durchgeführter Arbeit am Computer), zurückzuführen sind, ist nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO ohne Belang (VwGH 14.7.1993, 92/03/0080). Der begründete Verdacht, ein Fahrzeug (im alkoholisierten Zustand – dieser Teilaspekt wird vom Beschwerdeführer – wie erwähnt – gar nicht bestritten) gelenkt zu haben, muss beim einschreitenden Polizeiorgan gegeben sein. Ob der Beschuldigte (oder jemand anderer) das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, ist dabei irrelevant (vgl. VwGH 14.12.2012, 2011/02/0240 mwN). Der begründete Verdacht, ein Fahrzeug (im alkoholisierten Zustand – dieser Teilaspekt wird vom Beschwerdeführer – wie erwähnt – gar nicht bestritten) gelenkt zu haben, muss beim einschreitenden Polizeiorgan gegeben sein. Ob der Beschuldigte (oder jemand anderer) das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, ist dabei irrelevant vergleiche VwGH 14.12.2012, 2011/02/0240 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19.7.2013, 2011/02/0060 dazu aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0035, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19.7.2013, 2011/02/0060 dazu aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0035, mwN). Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, anlässlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben, er behauptet jedoch, es habe kein begründeter Verdacht bestanden, dass er den gegenständlichen Traktor gelenkt habe. Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde der Beschwerdeführer direkt auf der an die K. Straße angrenzenden Wiese auf dem Traktorsitz schlafend angetroffen, der Zündschlüssel steckte, der Motor war warm, es lag eine Anzeige über einen betrunkenen Traktorfahrer vor und im Nahbereich des Fahrzeugs hielt sich sonst niemand auf, der als Lenker in Frage gekommen wäre. Diese Umstände reichten im Hinblick auf die offensichtliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers aus, um für die einschreitenden Beamten eine Verdachtslage zu schaffen, die sie berechtigte, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe den Traktor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei Vorliegen einer solchen Verdachtslage waren sie auch nicht verhalten, weitere Ermittlungsschritte, etwa durch Befragen des Zulassungsbesitzers, durchzuführen. Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. März 2009). Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine konkrete Verdachtslage im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 vorlag.“Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde der Beschwerdeführer direkt auf der an die K. Straße angrenzenden Wiese auf dem Traktorsitz schlafend angetroffen, der Zündschlüssel steckte, der Motor war warm, es lag eine Anzeige über einen betrunkenen Traktorfahrer vor und im Nahbereich des Fahrzeugs hielt sich sonst niemand auf, der als Lenker in Frage gekommen wäre. Diese Umstände reichten im Hinblick auf die offensichtliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers aus, um für die einschreitenden Beamten eine Verdachtslage zu schaffen, die sie berechtigte, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe den Traktor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei Vorliegen einer solchen Verdachtslage waren sie auch nicht verhalten, weitere Ermittlungsschritte, etwa durch Befragen des Zulassungsbesitzers, durchzuführen. Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten vergleiche , auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. März 2009). Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine konkrete Verdachtslage im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 vorlag.“ Es kommt also hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs 2 StVO insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl. VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046 uHa 20.10.2010, 2010/02/0173 m.w.N.). Da die Alkoholisierung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, ist zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand zum Vorfallszeitpunkt gegeben war.Es kommt also hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe vergleiche VwGH 14.12.2012, 2011/02/0046 uHa 20.10.2010, 2010/02/0173 m.w.N.). Da die Alkoholisierung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, ist zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem alkoholisierten Zustand zum Vorfallszeitpunkt gegeben war. Als Verdachtsmomente, die für ein Lenken eines Fahrzeuges sprechen, wird in der Judikatur des VwGH u.a. angeführt: - Aufenthalt zumindest in der Nähe des betreffenden Fahrzeuges, andere Lenker scheiden aus - Beschuldigter ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges - Zündschlüssel im Besitz des Beschuldigten - Motor noch warm - verlässliche Zeugenaussagen – keine Anhaltspunkte für bloße Vernaderung - Angaben der Zeugen werden durch tatsächliche Feststellungen bestätigt (z.B. Autokennzeichen) - widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten (vgl. etwa VwGH 20.3.2009, 2008/02/0035)widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten vergleiche etwa VwGH 20.3.2009, 2008/02/0035) Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts die geforderte begründete Verdachtslage aus folgenden Erwägungen nicht gegeben: Die einschreitenden Polizeibeamten erklärten, der Zeuge C X habe ihnen gegenüber glaubhaft und überzeugend angegeben, der Beschwerdeführer habe unmittelbar zuvor den weißen Kastenwagen in einem alkoholisierten Zustand gelenkt (vgl. auch die Aussage des Zeugen BI W vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Der Eindruck v.a. des Meldungslegers, der Zeuge C X sei glaubhaft und überzeugend, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zeigte er sich doch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als äußerst konfus, verwirrt und nicht glaubwürdig. Schlussendlich streitet er sogar ab, bei der Amtshandlung, bei der er nachweislich anwesend war, gar nicht gewesen zu sein (siehe zu alledem oben). Er hat damit definitiv eine Falschaussage getätigt. Die einschreitenden Polizeibeamten erklärten, der Zeuge C römisch zehn habe ihnen gegenüber glaubhaft und überzeugend angegeben, der Beschwerdeführer habe unmittelbar zuvor den weißen Kastenwagen in einem alkoholisierten Zustand gelenkt vergleiche auch die Aussage des Zeugen BI W vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Der Eindruck v.a. des Meldungslegers, der Zeuge C römisch zehn sei glaubhaft und überzeugend, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zeigte er sich doch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als äußerst konfus, verwirrt und nicht glaubwürdig. Schlussendlich streitet er sogar ab, bei der Amtshandlung, bei der er nachweislich anwesend war, gar nicht gewesen zu sein (siehe zu alledem oben). Er hat damit definitiv eine Falschaussage getätigt. In diesem Zusammenhang muss weiters berücksichtigt werden, dass die Aussage des Zeugen C X im Zuge eines heftigen Streites im Familienverband erfolgte, der Zeuge X Mitglied der aus Sicht des Beschwerdeführers gegnerischen Partei war und daher im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen aus Sicht der Polizeibeamten besondere Skepsis geboten gewesen wäre, zumal hier naheliegend durchaus der Verdacht bestehen hätte können, es handelt sich bei den Vorwürfen des X um eine bloße Vernaderung (die übrigen vagen Aussagen der am Konflikt beteiligten Parteien konnten – wie oben erwähnt – mangels entsprechender Protokolle nicht objektiviert werden). Die einschreitenden Polizeibeamten hätten daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ohne weiteres auf die Aussagen des Zeugen X (und der übrigen Parteien) vertrauen dürfen, kommen doch noch weitere Aspekte hinzu: Der Zeuge X behauptet lt. polizeilicher Aussage, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer zum Fast Food-Restaurant an der Bstraße 1 mit einem weißen Kastenwagen gefahren sei. Die Amtshandlung erfolgte jedoch im Anwesen Bstraße 13, welches ca. 80 m entfernt vom Fast Food-Restaurant gelegen ist. Hier wäre die Frage angebracht gewesen, wie der Zeuge denn vom Objekt Bstraße 13 aus überhaupt beobachten konnte, wie der Beschwerdeführer zum Fast Food Restaurant fuhr, liegen doch zwischen beiden Objekten ungeachtet der Entfernung von 80 m noch zwei Wohnhäuser (Bstraße 5 und 9). Dies stets vor dem Hintergrund, dass der (auffällige) weiße Kastenwagen (der jedenfalls nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen ist) offenkundig nicht im Nahebereich der Amtshandlung auffindbar war. Auch diesbezüglich hätten die Polizeibeamten in der vorliegenden Fallkonstellation (anders als etwa in jener gemäß VwGH 14.12.2012, 2011/02/0240) entsprechende weitere konkrete Fragen nach dem Verbleib des Fahrzeuges stellen müssen bzw. selbst kurz im unmittelbaren Nahebereich Nachforschungen durchführen müssen (so ist es z.B. amtsbekannt, dass im Bereich des Fast Food Restaurant zahlreiche Abstellplätze vorhanden sind.). Auch wäre es angebracht gewesen, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verantwortung, keine Fahrzeugschlüssel bei sich zu haben, entsprechend zu untersuchen. Diese Maßnahmen wurden allesamt unterlassen. In diesem Zusammenhang muss weiters berücksichtigt werden, dass die Aussage des Zeugen C römisch zehn im Zuge eines heftigen Streites im Familienverband erfolgte, der Zeuge römisch zehn Mitglied der aus Sicht des Beschwerdeführers gegnerischen Partei war und daher im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen aus Sicht der Polizeibeamten besondere Skepsis geboten gewesen wäre, zumal hier naheliegend durchaus der Verdacht bestehen hätte können, es handelt sich bei den Vorwürfen des römisch zehn um eine bloße Vernaderung (die übrigen vagen Aussagen der am Konflikt beteiligten Parteien konnten – wie oben erwähnt – mangels entsprechender Protokolle nicht objektiviert werden). Die einschreitenden Polizeibeamten hätten daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ohne weiteres auf die Aussagen des Zeugen römisch zehn (und der übrigen Parteien) vertrauen dürfen, kommen doch noch weitere Aspekte hinzu: Der Zeuge römisch zehn behauptet lt. polizeilicher Aussage, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer zum Fast Food-Restaurant an der Bstraße 1 mit einem weißen Kastenwagen gefahren sei. Die Amtshandlung erfolgte jedoch im Anwesen Bstraße 13, welches ca. 80 m entfernt vom Fast Food-Restaurant gelegen ist. Hier wäre die Frage angebracht gewesen, wie der Zeuge denn vom Objekt Bstraße 13 aus überhaupt beobachten konnte, wie der Beschwerdeführer zum Fast Food Restaurant fuhr, liegen doch zwischen beiden Objekten ungeachtet der Entfernung von 80 m noch zwei Wohnhäuser (Bstraße 5 und 9). Dies stets vor dem Hintergrund, dass der (auffällige) weiße Kastenwagen (der jedenfalls nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen ist) offenkundig nicht im Nahebereich der Amtshandlung auffindbar war. Auch diesbezüglich hätten die Polizeibeamten in der vorliegenden Fallkonstellation (anders als etwa in jener gemäß VwGH 14.12.2012, 2011/02/0240) entsprechende weitere konkrete Fragen nach dem Verbleib des Fahrzeuges stellen müssen bzw. selbst kurz im unmittelbaren Nahebereich Nachforschungen durchführen müssen (so ist es z.B. amtsbekannt, dass im Bereich des Fast Food Restaurant zahlreiche Abstellplätze vorhanden sind.). Auch wäre es angebracht gewesen, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verantwortung, keine Fahrzeugschlüssel bei sich zu haben, entsprechend zu untersuchen. Diese Maßnahmen wurden allesamt unterlassen. Wenngleich der Beschwerdeführer unstrittig alkoholisiert war und keine genauen Angaben dazu machen konnte, wie er denn in das Anwesen Bstraße 13 gelangt ist, verbleiben für den Verdacht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, nur die Aussage eines völlig unglaubwürdigen Zeugen (und anderer – wie oben ausgeführt - nicht mehr objektivierbarer Aussagen), der seine Aussage im Rahmen einer heftigen Streiterei, in der er auf der gegnerischen Seite stand, abgab. Der Beschwerdeführer selbst bestritt noch anlässlich der polizeilichen Amtshandlung gefahren zu sein und verwies auf den Umstand, keine Fahrzeugschlüssel zu haben. Das Fahrzeug, ein auffälliger weißer Kastenwagen war nicht im Bereich der Amtshandlung auffindbar. Mithin kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH in der vorliegenden Fallkonstellation die Verdachtslage nicht so darstellt, dass die einschreitenden Polizeibeamten befugt gewesen wären, den Beschwerdeführer zur Absolvierung des Alkomattests aufzufordern. Vielmehr hätten sie noch weitere Ermittlungen, die einer allfälligen Vernaderung v.a. durch den Zeugen C X entgegengetreten wären, durchführen müssen. Der Beschwerdeführer konnte sich daher zu Recht weigern, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.Wenngleich der Beschwerdeführer unstrittig alkoholisiert war und keine genauen Angaben dazu machen konnte, wie er denn in das Anwesen Bstraße 13 gelangt ist, verbleiben für den Verdacht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, nur die Aussage eines völlig unglaubwürdigen Zeugen (und anderer – wie oben ausgeführt - nicht mehr objektivierbarer Aussagen), der seine Aussage im Rahmen einer heftigen Streiterei, in der er auf der gegnerischen Seite stand, abgab. Der Beschwerdeführer selbst bestritt noch anlässlich der polizeilichen Amtshandlung gefahren zu sein und verwies auf den Umstand, keine Fahrzeugschlüssel zu haben. Das Fahrzeug, ein auffälliger weißer Kastenwagen war nicht im Bereich der Amtshandlung auffindbar. Mithin kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH in der vorliegenden Fallkonstellation die Verdachtslage nicht so darstellt, dass die einschreitenden Polizeibeamten befugt gewesen wären, den Beschwerdeführer zur Absolvierung des Alkomattests aufzufordern. Vielmehr hätten sie noch weitere Ermittlungen, die einer allfälligen Vernaderung v.a. durch den Zeugen C römisch zehn entgegengetreten wären, durchführen müssen. Der Beschwerdeführer konnte sich daher zu Recht weigern, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.12.2015, Zl. ***-*-***-****-***/***-*-***-****-***,, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-****/**/****): I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 4.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft L die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von 13 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgeschrieben. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet. Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag die oben unter A) 1. thematisierte Alkotestverweigerung sowie der Sachverhalt im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft L Zl. **-***-**** (Straferkenntnis vom 23.12.2015 – Beschwerde – wie oben angeführt – zurückgezogen) zugrunde. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zur Zurückweisung wegen Verspätung aus, dass dem im Akt einliegenden RSb Rückschein zu entnehmen ist, dass der Zustellversuch am 12.9.2015 erfolgt sei und dann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Dier Beginn der Abholfrist sei der 14.9.2015 gewesen. Die Vorstellung vom 27.10.2015 sei daher verspätet eingebracht worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden zusammenfassend Zustellmängel vorgebracht, insbesondere sei keine Hinterlegungsanzeige eingelegt worden. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl 1982/200 idF BGBl I 2013/33 maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl 1982/200 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33 maßgeblich: „Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Bei einem Rückschein (wie hier Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 15.11.2015, Ra 2014/20/0052 mwH). Auf diesem Rückschein wurde vom Zusteller vermerkt, dass der Zustellversuch am 12.9.2015 erfolgte. In weiterer Folge wurde nach den Angaben auf diesem Rückschein eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann lt. Eintragung mit 14.9.
- Bei einem Rückschein (wie hier Formular 4 zu Paragraph 22, Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche etwa VwGH 15.11.2015, Ra 2014/20/0052 mwH). Auf diesem Rückschein wurde vom Zusteller vermerkt, dass der Zustellversuch am 12.9.2015 erfolgte. In weiterer Folge wurde nach den Angaben auf diesem Rückschein eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann lt. Eintragung mit 14.9.
- Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Zusteller H S zum Zustellvorgang als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Zeuge an, zwar die Hinterlegungsanzeige „sicher“ in den entsprechenden Postkasten eingelegt zu haben, einen Zustellversuch bei der Wohnungstüre im dritten Stock des Beschwerdeführers habe er jedoch nicht durchgeführt, zumal seiner Annahme nach dort keine Namen der wohnhaften Familien angebracht sind. Davon gehe er aufgrund der Erfahrung von früher aus (der Zeuge wörtlich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: „Ich bin deshalb nicht in den
- Stock hinauf gegangen, weil früher, da war auch schon kein Name droben, also habe ich gar nicht nachgeschaut, da ich davon ausgegangen bin, dass dieser Name auch aktuell dort nicht angeführt ist“.). Tatsächlich ist es aktuell so, dass sehr wohl bei der Wohnungstüre des Beschwerdeführers die Namen der dort wohnhaften Familien (Z und X) angegeben sind (so der Beschwerdeführer und die Zeugin D X). Damit steht aber fest, dass der Zusteller keinen Zustellversuch unternommen hat, sondern vielmehr ohne diesen und sohin sofort eine Verständigung von der Hinterlegung in den Postkasten eingelegt hat. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Zusteller H S zum Zustellvorgang als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Zeuge an, zwar die Hinterlegungsanzeige „sicher“ in den entsprechenden Postkasten eingelegt zu haben, einen Zustellversuch bei der Wohnungstüre im dritten Stock des Beschwerdeführers habe er jedoch nicht durchgeführt, zumal seiner Annahme nach dort keine Namen der wohnhaften Familien angebracht sind. Davon gehe er aufgrund der Erfahrung von früher aus (der Zeuge wörtlich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: „Ich bin deshalb nicht in den
- Stock hinauf gegangen, weil früher, da war auch schon kein Name droben, also habe ich gar nicht nachgeschaut, da ich davon ausgegangen bin, dass dieser Name auch aktuell dort nicht angeführt ist“.). Tatsächlich ist es aktuell so, dass sehr wohl bei der Wohnungstüre des Beschwerdeführers die Namen der dort wohnhaften Familien (Z und römisch zehn) angegeben sind (so der Beschwerdeführer und die Zeugin D römisch zehn). Damit steht aber fest, dass der Zusteller keinen Zustellversuch unternommen hat, sondern vielmehr ohne diesen und sohin sofort eine Verständigung von der Hinterlegung in den Postkasten eingelegt hat. Eine rechtsgültige Hinterlegung, mit den damit einhergehenden Rechtswirkungen, setzt einerseits einen Zustellversuch (vgl. etwa VwGH 15.12.2008, 2004/10/0089), andererseits eine ordnungsgemäße Verständigung über die Hinterlegung voraus. Fehlt es an einem Zustellversuch (der erkennbar dazu dient, die Sendung dem Empfänger primär persönlich – und damit sicher – zu übergeben) und legt der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung sofort in den Postkasten ein (wie dies im gegenständlichen Fall geschehen ist), liegt ein (schwerer) Zustellmangel vor, der nach § 7 ZustellG bewirkt, dass die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist die Sendung (der Mandatsbescheid vom 4.9.2015) tatsächlich nie zugekommen. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid nie rechtswirksam zugestellt wurde (der Rechtsvertreter wurde im Rahmen der Akteneinsicht am 14.10.2015 ledig eine Kopie dieses Bescheides „zur Kenntnis“ ausgefolgt), sohin keine Rechtswirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten konnte und daher die Vorstellung gegen diesen Bescheid, aber auch der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen werden hätte müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Eine rechtsgültige Hinterlegung, mit den damit einhergehenden Rechtswirkungen, setzt einerseits einen Zustellversuch vergleiche etwa VwGH 15.12.2008, 2004/10/0089), andererseits eine ordnungsgemäße Verständigung über die Hinterlegung voraus. Fehlt es an einem Zustellversuch (der erkennbar dazu dient, die Sendung dem Empfänger primär persönlich – und damit sicher – zu übergeben) und legt der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung sofort in den Postkasten ein (wie dies im gegenständlichen Fall geschehen ist), liegt ein (schwerer) Zustellmangel vor, der nach Paragraph 7, ZustellG bewirkt, dass die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist die Sendung (der Mandatsbescheid vom 4.9.2015) tatsächlich nie zugekommen. Damit ist davon auszugehen, dass dieser Bescheid nie rechtswirksam zugestellt wurde (der Rechtsvertreter wurde im Rahmen der Akteneinsicht am 14.10.2015 ledig eine Kopie dieses Bescheides „zur Kenntnis“ ausgefolgt), sohin keine Rechtswirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten konnte und daher die Vorstellung gegen diesen Bescheid, aber auch der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen werden hätte müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0215.5