Obsah (11)
§ 25a§ 7§ 28a§ 13§ 24§ 99§ 8§ 4c§ 43§§ 50§ 494aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0481-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 18.2.2016, entzogen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Z aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts Y vom 25.6.2015, ****2 u.a. wegen Begehung zweier Suchtgiftdelikte schuldig gesprochen wurde. Entscheidend im Sinne der durchzuführenden Wertung sei, dass der ihm angelastete Suchtgifthandel über einen Zeitraum von ca 4 Jahren durchgeführt wurde. Überdies sei er bereits mit Urteil vom 4.3.2010, ****3, wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften bestraft worden. Eine Entziehungsdauer von 8 Monaten sei daher erforderlich. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „III. Begründung a)
§ 7
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Richtig ist, dass
§ 7
Abs 3 Z 11 FSG strafbare Handlungen nach 28 a SMG zu den in Abs 1 genannten bestimmten Tatsachen zählen.Richtig ist, dass
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG strafbare Handlungen nach 28 a SMG zu den in Absatz eins, genannten bestimmten Tatsachen zählen. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Abs 1 iVm Abs 3 genügt aber nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss aufgrund der
Abs 4 vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Rahmen dieser Wertung hat die Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Anhand dieser Kriterien hat die Behörde zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die 3 darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehlt oder nicht.Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, genügt aber nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss aufgrund der
Absatz 4, vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Rahmen dieser Wertung hat die Behörde insbesondere auch die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Anhand dieser Kriterien hat die Behörde zu beurteilen, ob dem Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und zumindest für die 3 darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehlt oder nicht. Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde haben alle diese Voraussetzungen vorzuliegen, und gibt diese zwar den Wortlaut des § 7 Abs 4 FSG wieder, erklärt jedoch nicht, warum der Beschwerdeführer beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden würde; insbesondere missachtet die Behörde zur Gänze die in den jeweiligen Urteilen herangezogenen Milderungsgründe, die aufgrund der Bindungswirkung der Führerscheinbehörde auch für deren Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen sind. Wäre die erkennende Behörde ihre Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass insbesondere beim Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen diese zum Vorteil des Vorstellungswerbers ins Gewicht gefallen wäre.Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde haben alle diese Voraussetzungen vorzuliegen, und gibt diese zwar den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 4, FSG wieder, erklärt jedoch nicht, warum der Beschwerdeführer beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden würde; insbesondere missachtet die Behörde zur Gänze die in den jeweiligen Urteilen herangezogenen Milderungsgründe, die aufgrund der Bindungswirkung der Führerscheinbehörde auch für deren Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen sind. Wäre die erkennende Behörde ihre Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass insbesondere beim Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen diese zum Vorteil des Vorstellungswerbers ins Gewicht gefallen wäre. Auch für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Abs 1 Z 2 leg cit genügt es nicht, dass die Begehung weiterer strafbarer Handlungen bloß „nicht ausgeschlossen“ werden kann, vielmehr muss die Annahme begründet sein, dass der betreffende sich weitere „schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird“ (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0281).Auch für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, leg cit genügt es nicht, dass die Begehung weiterer strafbarer Handlungen bloß „nicht ausgeschlossen“ werden kann, vielmehr muss die Annahme begründet sein, dass der betreffende sich weitere „schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird“ (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0281). Es ist keineswegs ausreichend lediglich aufgrund eines Strafregisterauszuges eine Wertung
§ 7
Abs 4 FSG vorzunehmen, da hieraus nicht auf die Sinnesart des Beschwerdeführers beim Lenken von Kfz geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Verhältnisse, ein Wertungskriterium, welches die erkennende Behörde zur Gänze übergeht. Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit den für den Vorstellungswerber positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt bzw. diese gänzlich nicht nachvollziehbar verwertet.Es ist keineswegs ausreichend lediglich aufgrund eines Strafregisterauszuges eine Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen, da hieraus nicht auf die Sinnesart des Beschwerdeführers beim Lenken von Kfz geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Verhältnisse, ein Wertungskriterium, welches die erkennende Behörde zur Gänze übergeht. Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Sie hat sich mit den für den Vorstellungswerber positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt bzw. diese gänzlich nicht nachvollziehbar verwertet.
- b)Die belangte Behörde übergeht auch wortlos, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Urteil des Landesgerichtes Y gleichzeitig Weisungen erteilt erhalten hat, welchen er lückenlos folgt und die diesbezüglichen Bestätigungen regelmäßig dem Landesgericht Y vorlegt. Diese Weisungen beinhalten die Vorlage von Harntests im 14 tägigen Abstand, den Besuch einer ambulanten Suchtentwöhnungstherapie sowie die Wahrnehmung von Bewährungshilfe. Der Beschwerdeführer hatte weder im Tatzeitraum vor seiner Verurteilung noch zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Verurteilung ein Kraftfahrzeug in einem suchtmittelbeeinträchtigten Zustand gelenkt. Seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr war sohin stets gegeben. Es gibt keinen einzigen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer jemals ein Fahrzeug in einem suchtmittelbeeinträchtigten Zustand gelenkt hätte oder seine Suchtgiftergebenheit und der damit im zusammenstehende Suchtgifthandel durch den Gebrauch eines Fahrzeuges erleichtert wurde. Auch zu dieser Feststellung findet sich keine Begründung der belangten Behörde.
- c)Die erkennende Behörde begründet mit keinem Wort die von ihr vertretene Ansicht, warum es einer Entzugsdauer von (weiteren) 8 Monaten bedarf, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen sollte. Der Beschwerdeführer hat nachweislich seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu Drogen; er hat seit diesem Zeitpunkt weder mit Drogen gehandelt, noch solche konsumiert. Wäre die erkennende Behörde ihrer Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass es keiner (weiteren) Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers bedarf. Der Berufungswerber benötigt seine Lenkberechtigung, um seinem Beruf als Kraftfahrer (!) auszuüben. Nach der kurzen Zeit in der Untersuchungshaft hat sich der Berufungswerber durch harte und konsequente Arbeit wieder ein legales und der Gesellschaft nützliches Leben ohne jegliches strafbares Verhalten - weder gerichtliches noch verwaltungsrechtliches - aufgebaut. Der nunmehr von der Behörde beabsichtigte Entzug der Lenkberechtigung würde insbesondere die Erwerbsmöglichkeit des Berufungswerbers zerstören. Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.3.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl I 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl römisch eins 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 11. eine strafbare Handlung
§ 28aoder § 31a Abs.
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat; 11. eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO
- wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
§ 4cAbs.
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 SMG verurteilt worden zu sein. Dem diesbezüglichen Urteil vom 25.6.2015, ****2 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Landesgericht Y wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG verurteilt worden zu sein. Dem diesbezüglichen Urteil vom 25.6.2015, ****2 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, „A) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von 2011 bis Februar 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, indem sie (mithin also der Mittäter D A und der Beschwerdeführer) den nachgenannten Personen die im Folgenden beschriebenen Suchtgiftmengen vorwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf überließen, wobei beide Angeklagte an Suchtmittel gewöhnte Personen sind und die Straftaten vorwiegend deswegen begingen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder aber Mittel für deren Erwerb zu verschaffen:„A) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von 2011 bis Februar 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, indem sie (mithin also der Mittäter D A und der Beschwerdeführer) den nachgenannten Personen die im Folgenden beschriebenen Suchtgiftmengen vorwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf überließen, wobei beide Angeklagte an Suchtmittel gewöhnte Personen sind und die Straftaten vorwiegend deswegen begingen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder aber Mittel für deren Erwerb zu verschaffen:
- dem gesondert verfolgten E E insgesamt zirka 55 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 20 % (insgesamt sohin zumindest 11 Gramm reines Kokain entsprechend der 0,73-fachen Grenzmenge), wobei D A als unmittelbarer Täter agierte und der Zweitangeklagte A A als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB;dem gesondert verfolgten E E insgesamt zirka 55 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 20 % (insgesamt sohin zumindest 11 Gramm reines Kokain entsprechend der 0,73-fachen Grenzmenge), wobei D A als unmittelbarer Täter agierte und der Zweitangeklagte A A als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB;
- dem gesondert verfolgten C C zirka 2.000 Gramm Cannabiskraut mit einem THC-Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 5 % 2 von 11 (insgesamt sohin zumindest 100 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend der 5-fachen Grenzmenge), wobei hier A A als unmittelbarer Täter agierte und der Erstangeklagte D A als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB;dem gesondert verfolgten C C zirka 2.000 Gramm Cannabiskraut mit einem THC-Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 5 % 2 von 11 (insgesamt sohin zumindest 100 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend der 5-fachen Grenzmenge), wobei hier A A als unmittelbarer Täter agierte und der Erstangeklagte D A als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB; B) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten wiederholt vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem sie jeweils bei Unbekannten im Verlauf unzähliger Einzelgeschäfte nachfolgend genannte Suchtgiftmengen zum Zweck des Eigenkonsums ankauften und bis zur tatsächlichen Konsumation verwahrten: (…)
- A A im Zeitraum von 2010 bis März 2015 zumindest 1.000 Gramm Cannabisharz und Cannabiskraut; A A habe dadurch zu A) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 SMG und zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG begangen und wurde er hiefür in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB, nach § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen verurteilt.
§ 43Abs 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
§§ 50und 51 St
GB wurde die Weisung erteilt, umgehend eine ambulante Suchtentwöhnungstherapie zu absolvieren, welche mindestens sechs Monate zu dauern hat und deren Beginn dem Gericht unaufgefordert umgehend anzuzeigen ist sowie über den weiteren Verlauf alle drei Monate unaufgefordert zu berichten ist. Weiters wurde die Weisung erteilt, alle 14 Tage einen Harntest auf Sicht zu absolvieren und dem Gericht das Ergebnis wiederum unaufgefordert vorzulegen.A A habe dadurch zu A) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG und zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen und wurde er hiefür in Anwendung der Paragraphen 28 und 43 a Absatz 2, StGB, nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraphen 50 und 51 StGB wurde die Weisung erteilt, umgehend eine ambulante Suchtentwöhnungstherapie zu absolvieren, welche mindestens sechs Monate zu dauern hat und deren Beginn dem Gericht unaufgefordert umgehend anzuzeigen ist sowie über den weiteren Verlauf alle drei Monate unaufgefordert zu berichten ist. Weiters wurde die Weisung erteilt, alle 14 Tage einen Harntest auf Sicht zu absolvieren und dem Gericht das Ergebnis wiederum unaufgefordert vorzulegen.
§ 494aAbs 1 Z 2 St
PO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Y zu ****3 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, aus Anlass der neuen Verurteilung jedoch
§ 494aAbs 6 St
PO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Y zu ****3 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, aus Anlass der neuen Verurteilung jedoch
Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zur Strafbemessung führte das Landesgericht Y aus, beim Beschwerdeführer sei mildernd sein volles und reumütiges Geständnis zu werten gewesen. Erschwerend wären das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Begehung mit Mittätern, der außerordentlich lange Tatzeitraum sowie eine einschlägige Vorstrafe, wenngleich diese bereits längere Zeit zurückliegt, zu werten gewesen. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass die gewählte Sanktion, insbesondere in Verbindung mit der erteilten Weisung, schuld- und tatangemessen sei und dass es beim Beschwerdeführer nicht der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe bedürfe, um ihn in Hinkunft von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Y vom 4.3.2010, ****3, abgesehen wurde, begründete das Landesgericht Y mit der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine an Suchtmittel gewöhnte Person sei, bei der es nicht erforderlich sei, den Widerruf auszusprechen, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Hier seien die verhängten Strafen samt Weisung zielführender. Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 11 FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfrei Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Verbrechen nach dem SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren. Suchtgiftdelikte werden durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Dabei kommt es bei der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht drauf an, dass er den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung – wie hier - benötigt. Damit ist die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG ausgegangen. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfrei Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG voraus. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Verbrechen nach dem SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren. Suchtgiftdelikte werden durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Dabei kommt es bei der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht drauf an, dass er den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung – wie hier - benötigt. Dennoch erweist sich seine Beschwerde insofern als berechtigt, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. In Anlehnung an die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit bei Suchtgiftdelikten in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur auszugsweise VwGH 27.3.2002, 2007/11/0026-4; 23.4.2002, 2001/11/0196; 18.12.2006, 2006/11/0260-3; 22.2.2007, 2004/11/0010-8; 27.3.2007, 2005/11/0115-6, siehe auch jene bei Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz6
(2015)§ 25 zitierten Entscheidungen des VwGH) kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgendem Ergebnis:Dennoch erweist sich seine Beschwerde insofern als berechtigt, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. In Anlehnung an die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit bei Suchtgiftdelikten in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche nur auszugsweise VwGH 27.3.2002, 2007/11/0026-4; 23.4.2002, 2001/11/0196; 18.12.2006, 2006/11/0260-3; 22.2.2007, 2004/11/0010-8; 27.3.2007, 2005/11/0115-6, siehe auch jene bei Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz6
(2015)Paragraph 25, zitierten Entscheidungen des VwGH) kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgendem Ergebnis: Wie bereits oben ausgeführt, ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Delikte grundsätzlich als erheblich anzusehen. Das Gericht kommt jedoch, wie oben zitiert, zum Ergebnis, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze (unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren) bedingt nachzusehen war. Weiters gilt im Sinne des Beschwerdeführers zu berücksichtigten, dass er die seitens des Gerichtes aufgetragene Suchtgifttherapie bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Weiters wird er im zitierten Urteil des Landesgerichts Y als „gewöhnte“ Person bezeichnet, die das Suchtgift für den persönlichen Gebrauch benötigte. Selbst bei der Vortat (Urteil des Landesgerichts Y 4.3.2010, ****3) kommt das Gericht zum Ergebnis, dass hier kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht, sondern lediglich eine Probezeitverlängerung erforderlich sei. Das Landesgericht Y stellt sohin insgesamt eine äußerst positive Prognose auf, was das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt. Gegen den Beschwerdeführer muss jedoch ins Spiel gebracht werden, dass die Tatzeit doch sehr lange war und er bereits einschlägig vorbestraft war. Verwaltungsstrafrechtlich liegen lediglich geringere Übertretungen aus dem Straßenverkehrsbereich vor (insgesamt 4 Vormerkungen). Wenngleich die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer aufgrund der oben beschriebenen fallbezogenen Kriterien zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch nicht wieder eingetreten ist, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass diese nach drei Monaten ab Bescheidzustellung (mithin beträgt die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit insgesamt 14 Monate) wieder eintreten wird. Die Vorschreibung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, konnte entfallen, zumal die (aktuell entzogene) Lenkberechtigung ohnehin (lediglich) bis 28.12.2016 befristet erteilt wurde und mit der Auflage versehen ist, sich vor Ablauf der Befristung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0481.2