GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, wurde der Beschwerdeführer
Abs 1 lit a WRG 1959 zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs bis zum 01.10.2015 verpflichtet. In Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs bis zum 01.10.2015 verpflichtet. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Rinderbestand entsprechend diesem Auftrag reduziert hatte, führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft am 01.12.2015 eine Überprüfung durch. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe den Rinderbestand, wie vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen am 01.12.2015 festgestellt, nicht entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, auf 11-12 Mutterkühe samt Nachwuchs reduziert. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 in Verbindung mit Punkt
Abs 3 Z 8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm
Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Dieser Tatbestand bedroht somit die Nichterfüllung oder die nicht fristgerechte Erfüllung von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG 1959 mit Strafe. Es handelt sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt und ein Dauerdelikt. Die Bestrafung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 setzt einen an den Beschuldigten erteilten Auftrag
GH 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern handelt es sich bei § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 um eine Blankettstrafnorm. Dieser Tatbestand bedroht somit die Nichterfüllung oder die nicht fristgerechte Erfüllung von Aufträgen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 mit Strafe. Es handelt sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt und ein Dauerdelikt. Die Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 setzt einen an den Beschuldigten erteilten Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 voraus, pönalisiert somit ein Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid vergleiche VwGH 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern handelt es sich bei Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 um eine Blankettstrafnorm. Vorauszuschicken ist, dass es der Verwaltungsstrafbehörde untersagt ist, eine inhaltliche Überprüfung eines erteilten Auftrags vorzunehmen (vgl zB VwGH 31.03.1992, 92/04/0003). Diese Frage wurde in dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 rechtskräftig entschieden (vgl VwGH 28.01.1970, 0936/68). Vorauszuschicken ist, dass es der Verwaltungsstrafbehörde untersagt ist, eine inhaltliche Überprüfung eines erteilten Auftrags vorzunehmen vergleiche zB VwGH 31.03.1992, 92/04/0003). Diese Frage wurde in dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 rechtskräftig entschieden vergleiche VwGH 28.01.1970, 0936/68). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0175). Aufträge
GH 17.02.2011, 2010/07/0128). In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit von Auflagen im Sinne des § 59 Abs 1 AVG (vgl zB VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012; 25.04.2002, 98/07/0103; 17.12.2008, 2005/07/0122) ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung der Bestimmtheit eines Auftrags im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 nach den Umständen des Einzelfalles bemisst, wobei die Anforderungen an die Umschreibung des Auftrags nicht überspannt werden dürfen. Ein Auftrag ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit eines Auftrags ist auch dann anzunehmen, wenn sein Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit eines Auftrags ist daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche VwGH 24.10.1995, 94/07/0175). Aufträge
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 müssen somit dem Bestimmtheitsgebot entsprechen vergleiche VwGH 17.02.2011, 2010/07/0128). In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit von Auflagen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG vergleiche zB VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012; 25.04.2002, 98/07/0103; 17.12.2008, 2005/07/0122) ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung der Bestimmtheit eines Auftrags im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nach den Umständen des Einzelfalles bemisst, wobei die Anforderungen an die Umschreibung des Auftrags nicht überspannt werden dürfen. Ein Auftrag ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit eines Auftrags ist auch dann anzunehmen, wenn sein Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit eines Auftrags ist daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Ein Zuwiderhandeln gegen einen Auftrag im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 unterliegt nur dann einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion, wenn er so klar formuliert ist, dass er den Anforderungen an die Bestimmtheit behördlicher Aufträge genügt. Nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 besteht nämlich die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich der betreffende (nicht erfüllte) Auftrag befindet (vgl zB VwGH 11.11.1998, 98/04/0034). Damit nun ein Auftrag als Übertretungsnorm in Betracht kommt, muss er dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten. Aus dem Auftrag, auf den in § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 Bezug genommen wird, muss also eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (vgl die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen, wie zB VfSlg 6842/1972, VwGH 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 19.03.1996, 94/11/0223). Ein Zuwiderhandeln gegen einen Auftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 unterliegt nur dann einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion, wenn er so klar formuliert ist, dass er den Anforderungen an die Bestimmtheit behördlicher Aufträge genügt. Nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 besteht nämlich die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich der betreffende (nicht erfüllte) Auftrag befindet vergleiche zB VwGH 11.11.1998, 98/04/0034). Damit nun ein Auftrag als Übertretungsnorm in Betracht kommt, muss er dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten. Aus dem Auftrag, auf den in Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 Bezug genommen wird, muss also eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein vergleiche die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen, wie zB VfSlg 6842 aus 1972,, VwGH 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 19.03.1996, 94/11/0223). Dem Beschwerdeführer wird ein Zuwiderhandeln gegen dem ihm in Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*,
Abs 1 lit a WRG 1959 erteilten Auftrag,
welchem er zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs verpflichtet ist, zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wird ein Zuwiderhandeln gegen dem ihm in Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*,
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erteilten Auftrag,
welchem er zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs verpflichtet ist, zur Last gelegt. Wie festgestellt, ist die Verwendung des Begriffes „Nachwuchs“ in der Rinderhaltung unüblich und nicht geläufig und wird dieser Begriff sogar von Fachleuten aus der Land- und/oder Agrarwirtschaft unterschiedlich ausgelegt. Ob unter dem Begriff „Nachwuchs“ Rinder bis zu einem Alter von maximal sechs Monaten oder auch ältere Rinder gemeint sind, steht insofern nicht fest. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, wie viele Rinder von ihm infolge Punkt
G einzustellen. Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn ein auf Grund des WRG 1959 ergangener Auftrag so unbestimmt ist, dass dem Adressaten nicht erkennbar ist, bei welchem Verhalten er dem Auftrag zuwiderhandelt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen (vgl insbesondere VfSlg 6842/1972; 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern orientiert sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dass die Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn ein auf Grund des WRG 1959 ergangener Auftrag so unbestimmt ist, dass dem Adressaten nicht erkennbar ist, bei welchem Verhalten er dem Auftrag zuwiderhandelt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen vergleiche insbesondere VfSlg 6842 aus 1972,; 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern orientiert sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0364.8
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