← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/34/0364-8'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 138§ 137Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0364-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, wurde der Beschwerdeführer

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs bis zum 01.10.2015 verpflichtet. In Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs bis zum 01.10.2015 verpflichtet. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Rinderbestand entsprechend diesem Auftrag reduziert hatte, führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft am 01.12.2015 eine Überprüfung durch. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe den Rinderbestand, wie vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen am 01.12.2015 festgestellt, nicht entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, auf 11-12 Mutterkühe samt Nachwuchs reduziert. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 in Verbindung mit Punkt

  1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe den Rinderbestand, wie vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen am 01.12.2015 festgestellt, nicht entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, auf 11-12 Mutterkühe samt Nachwuchs reduziert. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 in Verbindung mit Punkt
  2. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. In seiner dagegen mit E-Mail vom 03.02.2016 erhobenen Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nur 12 Mutterkühe samt Nachwuchs halte, was ja erlaubt sei. Im Übrigen ergebe sich aus Punkt
  3. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, nicht, wie viele Rinder nunmehr tatsächlich gehalten werden dürfen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, und die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 01.12.2015, den von der C X GmbH vorgelegten Auszug aus der Rinder-Datenbank betreffend das Jahr 2015 (OZ 3) und das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 16.03.2016 (OZ 6) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft (OZ 8) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.
  4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, und die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 01.12.2015, den von der C römisch zehn GmbH vorgelegten Auszug aus der Rinder-Datenbank betreffend das Jahr 2015 (OZ 3) und das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 16.03.2016 (OZ 6) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft (OZ 8) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.
  5. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen bzw nicht erwiesen fest: Eine Mutterkuh ist ein weibliches Rind, das ab der ersten Abkalbung die gemeinsam gehaltenen Kälber säugt. Die Mutterkuh säugt die Kälber. Mutterkuhhaltung ist ein Produktionsverfahren/Betriebszweig. In der Mutterkuhhaltung wird die Kuh nicht gemolken, sondern das eigene Kalb wird die gesamte Laktation hindurch von der Mutterkuh gesäugt. Die normale Laktation dauert je nach Rasse und Futtergrundlage etwa 8 bis 10 Monate. Nach dem Abspänen des Kalbes von der Mutter wird dieses als Baby Beef vermarktet oder als Einsteller im eigenen Betrieb oder von spezialisierten Mästern ausgemästet. Reinrassige Tiere können bei guter Abstammung und Gewichtsentwicklung auch als Zuchttiere verkauft oder für die eigene Bestandsergänzung verwendet werden. In der Mutterkuhhaltung werden vier Produktionsrichtungen betrieben: Einstellerproduktion, Jungrinderproduktion, eigene Ausmast und Zucht. Tierbestand ist jene Stückzahl (Anzahl) an Tieren (zB Rinder, Schafe, Ziegen, etc), die zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) auf einem Landwirtschaftsbetrieb gehalten wird. In der Rinderhaltung ist das Wort „Nachwuchs“ unüblich und nicht geläufig. Der Begriff „Nachwuchs“ wird in der Rinderhaltung unter Fachleuten aus der Land- und/oder Agrarwirtschaft unterschiedlich interpretiert. Es steht somit nicht fest, was mit dem Begriff „Nachwuchs“ in der Rinderhaltung konkret gemeint ist. In der Rinderhaltung wird von Kälbern, Jungrindern, Kalbinnen, Kühen und Stieren gesprochen: Grundsätzlich wird zwischen weiblichen (Kuhkalb) und männlichen (Stierkalb) Kälbern unterschieden. Kälber (gemeint: weibliche und männliche) sind Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten. In der Praxis wird ein weibliches Rind ab sechs Monaten als Jungrind/Galtrind („Jahrling“) bezeichnet. In weiterer Folge, ab der Besamung/Belegung, als (trächtige) Kalbin und nach dem erstmaligen Abkalben als Kuh (Milchkuh/Mutterkuh). Ein männliches Rind ab sechs Monaten wird als Jungstier, welcher entweder zur Zucht oder zur Mast verwendet wird, bezeichnet. Kastrierte männliche Rinder werden Ochsen genannt. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen zu den Begriffen „Mutterkuh“, „Mutterkuhhaltung“, „Tierbestand“ und „Nachwuchs“ stützen sich auf das Gutachten des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 16.03.
  6. Dieses Gutachten hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters erläutert. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

§ 137

Abs 3 Z 8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm

§ 138

Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm

Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Dieser Tatbestand bedroht somit die Nichterfüllung oder die nicht fristgerechte Erfüllung von Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG 1959 mit Strafe. Es handelt sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt und ein Dauerdelikt. Die Bestrafung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 setzt einen an den Beschuldigten erteilten Auftrag

§ 138Abs 1 WRG 1959 voraus, pönalisiert somit ein Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid (vgl Vw

GH 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern handelt es sich bei § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 um eine Blankettstrafnorm. Dieser Tatbestand bedroht somit die Nichterfüllung oder die nicht fristgerechte Erfüllung von Aufträgen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 mit Strafe. Es handelt sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt und ein Dauerdelikt. Die Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 setzt einen an den Beschuldigten erteilten Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 voraus, pönalisiert somit ein Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid vergleiche VwGH 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern handelt es sich bei Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 um eine Blankettstrafnorm. Vorauszuschicken ist, dass es der Verwaltungsstrafbehörde untersagt ist, eine inhaltliche Überprüfung eines erteilten Auftrags vorzunehmen (vgl zB VwGH 31.03.1992, 92/04/0003). Diese Frage wurde in dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 rechtskräftig entschieden (vgl VwGH 28.01.1970, 0936/68). Vorauszuschicken ist, dass es der Verwaltungsstrafbehörde untersagt ist, eine inhaltliche Überprüfung eines erteilten Auftrags vorzunehmen vergleiche zB VwGH 31.03.1992, 92/04/0003). Diese Frage wurde in dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 rechtskräftig entschieden vergleiche VwGH 28.01.1970, 0936/68). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0175). Aufträge

§ 138Abs 1 WRG 1959 müssen somit dem Bestimmtheitsgebot entsprechen (vgl Vw

GH 17.02.2011, 2010/07/0128). In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit von Auflagen im Sinne des § 59 Abs 1 AVG (vgl zB VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012; 25.04.2002, 98/07/0103; 17.12.2008, 2005/07/0122) ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung der Bestimmtheit eines Auftrags im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 nach den Umständen des Einzelfalles bemisst, wobei die Anforderungen an die Umschreibung des Auftrags nicht überspannt werden dürfen. Ein Auftrag ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit eines Auftrags ist auch dann anzunehmen, wenn sein Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit eines Auftrags ist daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche VwGH 24.10.1995, 94/07/0175). Aufträge

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 müssen somit dem Bestimmtheitsgebot entsprechen vergleiche VwGH 17.02.2011, 2010/07/0128). In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit von Auflagen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG vergleiche zB VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012; 25.04.2002, 98/07/0103; 17.12.2008, 2005/07/0122) ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung der Bestimmtheit eines Auftrags im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nach den Umständen des Einzelfalles bemisst, wobei die Anforderungen an die Umschreibung des Auftrags nicht überspannt werden dürfen. Ein Auftrag ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit eines Auftrags ist auch dann anzunehmen, wenn sein Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit eines Auftrags ist daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage. Ein Zuwiderhandeln gegen einen Auftrag im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 unterliegt nur dann einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion, wenn er so klar formuliert ist, dass er den Anforderungen an die Bestimmtheit behördlicher Aufträge genügt. Nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 besteht nämlich die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich der betreffende (nicht erfüllte) Auftrag befindet (vgl zB VwGH 11.11.1998, 98/04/0034). Damit nun ein Auftrag als Übertretungsnorm in Betracht kommt, muss er dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten. Aus dem Auftrag, auf den in § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 Bezug genommen wird, muss also eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (vgl die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen, wie zB VfSlg 6842/1972, VwGH 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 19.03.1996, 94/11/0223). Ein Zuwiderhandeln gegen einen Auftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 unterliegt nur dann einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion, wenn er so klar formuliert ist, dass er den Anforderungen an die Bestimmtheit behördlicher Aufträge genügt. Nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 besteht nämlich die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich der betreffende (nicht erfüllte) Auftrag befindet vergleiche zB VwGH 11.11.1998, 98/04/0034). Damit nun ein Auftrag als Übertretungsnorm in Betracht kommt, muss er dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten. Aus dem Auftrag, auf den in Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 Bezug genommen wird, muss also eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein vergleiche die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen, wie zB VfSlg 6842 aus 1972,, VwGH 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 19.03.1996, 94/11/0223). Dem Beschwerdeführer wird ein Zuwiderhandeln gegen dem ihm in Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*,

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 erteilten Auftrag,

welchem er zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs verpflichtet ist, zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wird ein Zuwiderhandeln gegen dem ihm in Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*,

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erteilten Auftrag,

welchem er zur Reduzierung des Tierbestandes auf 11 bis 12 Mutterkühe samt Nachwuchs verpflichtet ist, zur Last gelegt. Wie festgestellt, ist die Verwendung des Begriffes „Nachwuchs“ in der Rinderhaltung unüblich und nicht geläufig und wird dieser Begriff sogar von Fachleuten aus der Land- und/oder Agrarwirtschaft unterschiedlich ausgelegt. Ob unter dem Begriff „Nachwuchs“ Rinder bis zu einem Alter von maximal sechs Monaten oder auch ältere Rinder gemeint sind, steht insofern nicht fest. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, wie viele Rinder von ihm infolge Punkt

  1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, gehalten werden dürfen. Insgesamt ist somit unklar, wozu der Beschwerdeführer in Punkt
  2. des vorzitieren Bescheides überhaupt verpflichtet wurde. Der in Punkt
  3. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, erteilte Auftrag widerspricht damit dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG. Wie festgestellt, ist die Verwendung des Begriffes „Nachwuchs“ in der Rinderhaltung unüblich und nicht geläufig und wird dieser Begriff sogar von Fachleuten aus der Land- und/oder Agrarwirtschaft unterschiedlich ausgelegt. Ob unter dem Begriff „Nachwuchs“ Rinder bis zu einem Alter von maximal sechs Monaten oder auch ältere Rinder gemeint sind, steht insofern nicht fest. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, wie viele Rinder von ihm infolge Punkt
  4. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, gehalten werden dürfen. Insgesamt ist somit unklar, wozu der Beschwerdeführer in Punkt
  5. des vorzitieren Bescheides überhaupt verpflichtet wurde. Der in Punkt
  6. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, erteilte Auftrag widerspricht damit dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Mit Bescheid nach dem WRG 1959 erteilte Aufträge können nur dann Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung sein, wenn sie so klar gefasst sind, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Erfüllung des Auftrags zweifelsfrei erkennen lassen (vgl VwGH 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 29.06.1995, 94/07/0007). Ist ein Auftrag, auf den in einem Straftatbestand (hier: die Blankettstrafnorm des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959) verwiesen wird, nicht ausreichend klar gefasst, dann kommt auch eine Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen den mit Bescheid erteilten Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 nicht in Betracht. Mit Bescheid nach dem WRG 1959 erteilte Aufträge können nur dann Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung sein, wenn sie so klar gefasst sind, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Erfüllung des Auftrags zweifelsfrei erkennen lassen vergleiche VwGH 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 29.06.1995, 94/07/0007). Ist ein Auftrag, auf den in einem Straftatbestand (hier: die Blankettstrafnorm des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959) verwiesen wird, nicht ausreichend klar gefasst, dann kommt auch eine Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen den mit Bescheid erteilten Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht in Betracht. Bezogen auf den vorliegenden Fall scheidet eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus, weil die vom Verweis in § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 erfasste Gebotsnorm, nämlich Punkt
  7. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, keine klare Anordnung trifft. Damit bildet die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung. Bezogen auf den vorliegenden Fall scheidet eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus, weil die vom Verweis in Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 erfasste Gebotsnorm, nämlich Punkt
  8. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2015, ** *-***/**-****-*, keine klare Anordnung trifft. Damit bildet die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung. Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen. Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn ein auf Grund des WRG 1959 ergangener Auftrag so unbestimmt ist, dass dem Adressaten nicht erkennbar ist, bei welchem Verhalten er dem Auftrag zuwiderhandelt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen (vgl insbesondere VfSlg 6842/1972; 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern orientiert sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Dass die Strafbarkeit nicht gegeben ist, wenn ein auf Grund des WRG 1959 ergangener Auftrag so unbestimmt ist, dass dem Adressaten nicht erkennbar ist, bei welchem Verhalten er dem Auftrag zuwiderhandelt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Blankettstrafnormen vergleiche insbesondere VfSlg 6842 aus 1972,; 10.06.1987, 86/04/0184, 0185; 29.06.1995, 94/07/0007). Insofern orientiert sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0364.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.