Obsah (12)
§ 28§ 25a§ 86d§ 95§ 33§ 86e§ 150§ 27§ 7Art 130§ 1358Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/3090-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren vor der belangten Behörde: Im Frühjahr 2015 hat das Finanzamt Z betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine Steuerprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass für die in den Jahren 2010 bis 2013 an die Mitglieder getätigten Ausschüttungen aus Holzverkäufen die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde.Im Frühjahr 2015 hat das Finanzamt Z betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine Steuerprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass für die in den Jahren 2010 bis 2013 an die Mitglieder getätigten Ausschüttungen aus Holzverkäufen die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde. Mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015, Abgabenkontonummer xxxxxxxx, hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft X im Hinblick auf die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen aufgefordert, die Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 134.183,75 abzüglich eines Betrages von € 2.660,--, sohin insgesamt € 131.523,75, zu bezahlen. Mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015, Abgabenkontonummer xxxxxxxx, hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn im Hinblick auf die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen aufgefordert, die Kapitalertragsteuer in der Höhe von , € 134.183,75 abzüglich eines Betrages von € 2.660,--, sohin insgesamt € 131.523,75, zu bezahlen. In weiterer Folge hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, Bürgermeister K K, mit den Schriftsätzen vom 31.07.2015 die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft X über den Haftungsbescheid des Finanzamtes Z informiert und, bezogen auf die in den Wirtschaftsjahren 2010 bis 2013 erhaltenen Ausschüttungen, die aushaftende Kapitalertragsteuer bekannt gegeben. Gleichzeitig erging die Aufforderung, den jeweils aushaftenden Betrag zur Tilgung der ausständigen Kapitalertragsteuer auf das Substanzkonto zu entrichten. 33 Mitglieder der Agrargemeinschaft sind dieser Aufforderung gefolgt. In weiterer Folge hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, Bürgermeister K K, mit den Schriftsätzen vom 31.07.2015 die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn über den Haftungsbescheid des Finanzamtes Z informiert und, bezogen auf die in den Wirtschaftsjahren 2010 bis 2013 erhaltenen Ausschüttungen, die aushaftende Kapitalertragsteuer bekannt gegeben. Gleichzeitig erging die Aufforderung, den jeweils aushaftenden Betrag zur Tilgung der ausständigen Kapitalertragsteuer auf das Substanzkonto zu entrichten. 33 Mitglieder der Agrargemeinschaft sind dieser Aufforderung gefolgt. Neun Agrargemeinschaftsmitglieder sind der Aufforderung des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft X nicht nachgekommen. Daher hat der Substanzverwalter mit Schriftsatz vom 24.09.2015 bei der Agrarbehörde beantragt, den namentlich genannten säumigen Mitgliedern die Zahlung jenes Betrages, für den diese Mitglieder als Schuldner der Kapitalertragsteuer anzusehen seien, vorzuschreiben. Neun Agrargemeinschaftsmitglieder sind der Aufforderung des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn nicht nachgekommen. Daher hat der Substanzverwalter mit Schriftsatz vom 24.09.2015 bei der Agrarbehörde beantragt, den namentlich genannten säumigen Mitgliedern die Zahlung jenes Betrages, für den diese Mitglieder als Schuldner der Kapitalertragsteuer anzusehen seien, vorzuschreiben. Die Agrarbehörde hat – unter Hinweis auf den Antrag des Substanzverwalters vom 24.09.2015 – mit Schriftsatz vom 30.09.2015, Zahl ****3, den säumigen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft X aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen den vom Substanzverwalter im Schreiben vom 31.07.2015 eingeforderten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft X einzuzahlen.Die Agrarbehörde hat – unter Hinweis auf den Antrag des Substanzverwalters vom 24.09.2015 – mit Schriftsatz vom 30.09.2015, Zahl ****3, den säumigen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen den vom Substanzverwalter im Schreiben vom 31.07.2015 eingeforderten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn einzuzahlen. Die Agrargemeinschaftsmitglieder A A, B B, C C, D D, E E, F F, G G und H H, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. J J, Rechtsanwalt in Z, haben sich zur Aufforderung der Agrarbehörde im Schriftsatz vom 19.10.2015 geäußert. Zusammengefasst haben sie vorgebracht, dass die Ausschüttungen einen Zeitraum vor dem In-Kraft-Treten der TFLG-Novelle 2014 beträfen und damit auch die Rückforderungsansprüche nach den vor der TFLG-Novelle 2014 geltenden Bestimmungen zu beurteilen seien. Der Agrargemeinschaft X seien im Zeitraum von 2010 bis 2013 unbegrenzte Geldmittel zur Verfügung gestanden. Die Agrargemeinschaft wäre daher in der Lage gewesen, jährlich die Kapitalertragsteuer auf „Ausschüttungen aus Holzverkäufen“ an die Mitglieder zu bezahlen. Die Organe der Agrargemeinschaft X hätten in Kenntnis einer Steuerverpflichtung jedenfalls zusätzlich die anfallenden Steuern aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft bezahlt. Davon seien auch die Mitglieder ausgegangen. Die nunmehr „hervorgekommene Steuerlast“ sei daher nach dem historischen, hypothetischen Willen der Agrargemeinschaft sowie der Nutzungsberechtigten zu beurteilen. Die nachträgliche Rückbelastung der Nutzungsberechtigten sei folglich nicht gerechtfertigt.Die Agrargemeinschaftsmitglieder A A, B B, C C, D D, E E, F F, G G und H H, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. J J, Rechtsanwalt in Z, haben sich zur Aufforderung der Agrarbehörde im Schriftsatz vom 19.10.2015 geäußert. Zusammengefasst haben sie vorgebracht, dass die Ausschüttungen einen Zeitraum vor dem In-Kraft-Treten der TFLG-Novelle 2014 beträfen und damit auch die Rückforderungsansprüche nach den vor der TFLG-Novelle 2014 geltenden Bestimmungen zu beurteilen seien. Der Agrargemeinschaft römisch zehn seien im Zeitraum von 2010 bis 2013 unbegrenzte Geldmittel zur Verfügung gestanden. Die Agrargemeinschaft wäre daher in der Lage gewesen, jährlich die Kapitalertragsteuer auf „Ausschüttungen aus Holzverkäufen“ an die Mitglieder zu bezahlen. Die Organe der Agrargemeinschaft römisch zehn hätten in Kenntnis einer Steuerverpflichtung jedenfalls zusätzlich die anfallenden Steuern aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft bezahlt. Davon seien auch die Mitglieder ausgegangen. Die nunmehr „hervorgekommene Steuerlast“ sei daher nach dem historischen, hypothetischen Willen der Agrargemeinschaft sowie der Nutzungsberechtigten zu beurteilen. Die nachträgliche Rückbelastung der Nutzungsberechtigten sei folglich nicht gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 28.10.2015, Zahl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft X verpflichtet, binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang entsprechend der Höhe der bezogenen Kapitalerträge den jeweils angeführten Betrag (Forderung) auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bei der Bank X, U und V, IBAN XXXXXXXXXX, zu bezahlen. Mit Bescheid vom 28.10.2015, Zahl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn verpflichtet, binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang entsprechend der Höhe der bezogenen Kapitalerträge den jeweils angeführten Betrag (Forderung) auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn bei der Bank römisch zehn, U und römisch fünf, IBAN XXXXXXXXXX, zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid haben A A, B B, C C, D D, E E, F F, G G und H H, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. J J, Rechtsanwalt in Z, mit Schriftsatz vom 01.12.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, Zl ****2, hat die belangte Behörde die Mitteilung des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft X vom 18.12.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet. Laut dieser Mitteilung haben die Beschwerdeführer F F und G G die ihnen mit Bescheid vom 28.10.2015, GZ ****1, vorgeschriebenen Beträge eingezahlt. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, Zl ****2, hat die belangte Behörde die Mitteilung des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn vom 18.12.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet. Laut dieser Mitteilung haben die Beschwerdeführer F F und G G die ihnen mit Bescheid vom 28.10.2015, GZ ****1, vorgeschriebenen Beträge eingezahlt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Schriftsätzen vom 07.01.2016, Zl LVwG-2015/37/3090-4, und vom 25.02.2016, Zl LVwG-2015/37/3090-7, dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerber ersucht, bekannt zu geben, ob auch F F und G G trotz Einzahlung der ihnen mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beträge ihre Beschwerde aufrecht erhalten. Im Schriftsatz vom 29.02.2016 hat der Rechtsvertreter aller Beschwerdeführer festgehalten, dass die Beschwerdeführer F F und G G ihr Rechtsmittel nicht zurückziehen. Die belangte Behörde hat sich im Schriftsatz vom 19.01.2016, Zl ****4, zum Beschwerdevorbringen geäußert. Ergänzend dazu hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 24.02.2016 die Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.02.2016, Zl ****6 [„Rückstellung für Steuernachforderungen (unter Berücksichtigung der USt)“] dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebracht. Am 14.03.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführenden Mitglieder der Gemeindeguts-agrargemeinschaft X ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere jenes in der Beschwerde vom 01.12.2015, wiederholt und ergänzt haben. Der Substanzverwalter in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft X hat durch seine Rechtsvertreterin zu den Darlegungen der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet.Am 14.03.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführenden Mitglieder der Gemeindeguts-agrargemeinschaft römisch zehn ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere jenes in der Beschwerde vom 01.12.2015, wiederholt und ergänzt haben. Der Substanzverwalter in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hat durch seine Rechtsvertreterin zu den Darlegungen der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft X als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen Mag. L L und durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen Mag. L L und durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Beschwerdeführer und der Substanzverwalter als vertretungsbefugtes Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft X haben die Einholung weiterer Beweismittel nicht beantragt. Die Beschwerdeführer und der Substanzverwalter als vertretungsbefugtes Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn haben die Einholung weiterer Beweismittel nicht beantragt. II. Beschwerdevorbringen, Stellungnahme der belangten Behörde und des Substanzverwalters:römisch zwei. Beschwerdevorbringen, Stellungnahme der belangten Behörde und des Substanzverwalters:
- Beschwerdevorbringen: Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde bleibe jeden konkreten Hinweis auf eine Rechtsgrundlage für die ihnen gegenüber ausgesprochene Zahlungsverpflichtung schuldig. Möglicherweise stütze sich die belangte Behörde auf steuerrechtliche Vorschriften, wonach der Empfänger eines Kapitalertrages steuerpflichtig, die Körperschaft, in der der Ertrag erwirtschaftet worden sie, jedoch lediglich „abfuhrpflichtig“ sei. Auch wenn die Gemeindegutsagrargemeinschaft X im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften abfuhrpflichtig sei, könne sie nicht auf die nutzungsberechtigten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft zurückgreifen. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde bleibe jeden konkreten Hinweis auf eine Rechtsgrundlage für die ihnen gegenüber ausgesprochene Zahlungsverpflichtung schuldig. Möglicherweise stütze sich die belangte Behörde auf steuerrechtliche Vorschriften, wonach der Empfänger eines Kapitalertrages steuerpflichtig, die Körperschaft, in der der Ertrag erwirtschaftet worden sie, jedoch lediglich „abfuhrpflichtig“ sei. Auch wenn die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften abfuhrpflichtig sei, könne sie nicht auf die nutzungsberechtigten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft zurückgreifen. Davon ausgehend bringen die Beschwerdeführer vor, die Rechtsverhältnisse zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern seien nach dem Flurverfassungsrecht zu beurteilen. Demgegenüber regle das Steuerrecht nur das Rechtsverhältnis der Steuerpflichtigen zum Staat. Entsprechend dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) seien die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bis zum Stichtag 30.06.2014 berechtigt gewesen, alle Überschüsse des Rechnungskreises I vollständig zu entnehmen. Davon seien auch alle Erträgnisse aus der Holzwirtschaft umfasst gewesen. Zudem habe eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und den Mitgliedern wegen des Zeitraumes vor dem Stichtag 30.06.2014
§ 86dTFLG 1996 zu erfolgen.
Entsprechend dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) seien die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn bis zum Stichtag 30.06.2014 berechtigt gewesen, alle Überschüsse des Rechnungskreises römisch eins vollständig zu entnehmen. Davon seien auch alle Erträgnisse aus der Holzwirtschaft umfasst gewesen. Zudem habe eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn und den Mitgliedern wegen des Zeitraumes vor dem Stichtag 30.06.2014
Paragraph 86 d, TFLG 1996 zu erfolgen. Die Beschwerdeführer halten fest, dass die verfahrensgegenständlichen „Zuwendungen“ zur Gänze aus Erträgnissen der Holzwirtschaft und somit aus dem Rechnungskreis I zuzuordnenden Überschüssen stammen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bis zum 30.06.2014 Erträgnisse aus all den Liegenschaften, die von der Agrargemeinschaft nach der Regulierung zusätzlich erworben worden seien, dem Rechnungskreis I zuzuordnen gewesen wären. In den Rechnungskreis I seien deshalb auch die aus der Verpachtung des Bergrestaurants anfallenden Einnahmen geflossen.Die Beschwerdeführer halten fest, dass die verfahrensgegenständlichen „Zuwendungen“ zur Gänze aus Erträgnissen der Holzwirtschaft und somit aus dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnenden Überschüssen stammen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bis zum 30.06.2014 Erträgnisse aus all den Liegenschaften, die von der Agrargemeinschaft nach der Regulierung zusätzlich erworben worden seien, dem Rechnungskreis römisch eins zuzuordnen gewesen wären. In den Rechnungskreis römisch eins seien deshalb auch die aus der Verpachtung des Bergrestaurants anfallenden Einnahmen geflossen. Aus den Geldmitteln des Rechnungskreises I hätte auch die Kapitalertragsteuer für die verfahrensgegenständlichen „Zuwendungen“ abgedeckt werden können. Aus den Geldmitteln des Rechnungskreises römisch eins hätte auch die Kapitalertragsteuer für die verfahrensgegenständlichen „Zuwendungen“ abgedeckt werden können. Die Beschwerdeführer betonen, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft X sie wegen der Entnahmen aus dem Rechnungskreis I auch nach dem durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Rechtsregime des TFLG 1996 nicht belangen könne.
§ 86d
Abs 1 lit a TFLG 1996 sei ein Vermögensausgleich nicht nur wegen Entnahmen im Umfang des „Überlings“ ausgeschlossen, sondern wegen aller Entnahmen, die nach der bis 30.06.2014 geltenden Rechtslage rechtmäßig gewesen seien. Die Beschwerdeführer betonen, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn sie wegen der Entnahmen aus dem Rechnungskreis römisch eins auch nach dem durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Rechtsregime des TFLG 1996 nicht belangen könne.
Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 sei ein Vermögensausgleich nicht nur wegen Entnahmen im Umfang des „Überlings“ ausgeschlossen, sondern wegen aller Entnahmen, die nach der bis 30.06.2014 geltenden Rechtslage rechtmäßig gewesen seien. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen gäbe es generell keine „vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit“ (§ 86d Abs 1 lit a TFLG 1996).Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen gäbe es generell keine „vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit“ (Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer zudem vorgebracht, die Agrargemeinschaft X habe der Gemeinde X zusätzlich einen Betrag von über Euro 100.000,-- übergeben, der in den Abrechnungen zu den Rechnungskreisen I und II nicht erfasst gewesen sei. Dieser Betrag stamme aus der unter dem Begriff „Rechtholz“ in Form von Gemeinschaftsschlägerungen betriebenen Holzwirtschaft. Darunter sei bis zu dem mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 abgeschlossenen Finanzprüfverfahren eine gemeinschaftliche Holzbewirtschaftung verstanden worden, die außerhalb der agrargemeinschaftlichen Rechnungslegung stattgefunden habe und direkt den bäuerlichen Grundbesitzern zuzurechnen gewesen sei. Tatsächlich sei dieser Betrag jedoch zusätzlich dem Rechnungskreis I nach dem TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 70/2014 zuzuschreiben gewesen. Bei den auf einem gesonderten Sparbuch angelegten Euro 100.000,-habe es sich um ein freies, dem Rechnungskreis I zuzuschreibendes Vermögen der Mitglieder der Agrargemeinschaft X gehandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer zudem vorgebracht, die Agrargemeinschaft römisch zehn habe der Gemeinde römisch zehn zusätzlich einen Betrag von über Euro 100.000,-- übergeben, der in den Abrechnungen zu den Rechnungskreisen römisch eins und römisch zwei nicht erfasst gewesen sei. Dieser Betrag stamme aus der unter dem Begriff „Rechtholz“ in Form von Gemeinschaftsschlägerungen betriebenen Holzwirtschaft. Darunter sei bis zu dem mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 abgeschlossenen Finanzprüfverfahren eine gemeinschaftliche Holzbewirtschaftung verstanden worden, die außerhalb der agrargemeinschaftlichen Rechnungslegung stattgefunden habe und direkt den bäuerlichen Grundbesitzern zuzurechnen gewesen sei. Tatsächlich sei dieser Betrag jedoch zusätzlich dem Rechnungskreis römisch eins nach dem TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zuzuschreiben gewesen. Bei den auf einem gesonderten Sparbuch angelegten Euro 100.000,-habe es sich um ein freies, dem Rechnungskreis römisch eins zuzuschreibendes Vermögen der Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn gehandelt. In Summe habe daher die Agrargemeinschaft X dem österreichischen Staat in Form der Ortsgemeinde X rund Euro 500.000,-- abgeliefert. Im Hinblick auf diesen außerordentlichen Ertrag des Staates sei es unzulässig, mit Rückgriff auf andere Normen, beispielsweise den zivilrechtlichen Regress, in der gegenständlichen Form auf die Mitglieder zu greifen. Eine Belastung von Mitgliedern einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sei nur auf der Grundlage des § 86d TFLG 1996 zulässig. In Summe habe daher die Agrargemeinschaft römisch zehn dem österreichischen Staat in Form der Ortsgemeinde römisch zehn rund Euro 500.000,-- abgeliefert. Im Hinblick auf diesen außerordentlichen Ertrag des Staates sei es unzulässig, mit Rückgriff auf andere Normen, beispielsweise den zivilrechtlichen Regress, in der gegenständlichen Form auf die Mitglieder zu greifen. Eine Belastung von Mitgliedern einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sei nur auf der Grundlage des Paragraph 86 d, TFLG 1996 zulässig. Darüber hinaus verweisen die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG). Nach dieser Vorschrift hafte der Übernehmer eines Vermögens für alle mit dem Vermögen verbundenen Ansprüche. Es sei daher unzulässig, dass der Staat in Form der Ortsgemeinde X im gegenständlichen Fall zwar das Vermögen in Höhe von rund Euro 30,000.000,-- „einkassiert“ habe, damit im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten aber auf die enteigneten Agrargemeinschaftsmitglieder abwälzen wolle. Darüber hinaus verweisen die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 1409, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG). Nach dieser Vorschrift hafte der Übernehmer eines Vermögens für alle mit dem Vermögen verbundenen Ansprüche. Es sei daher unzulässig, dass der Staat in Form der Ortsgemeinde römisch zehn im gegenständlichen Fall zwar das Vermögen in Höhe von rund Euro 30,000.000,-- „einkassiert“ habe, damit im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten aber auf die enteigneten Agrargemeinschaftsmitglieder abwälzen wolle. 2. Stellungnahme der belangten Behörde: Die belangte Behörde hält in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2016, Zahl ****4, fest, dass bei Abzugssteuern, wie etwa der Kapitalertragsteuer, zwischen dem Steuerschuldner (Gläubiger oder Empfänger der Kapitalerträge) und dem Abzugsverpflichteten (Schuldner der Kapitelerträge) zu unterscheiden sei. Die Person dessen, der die Steuer berechne und abführe, decke sich also nicht mit jener des Steuerschuldners. Schuldner der Kapitalertragsteuer sei und bleibe auch bei Bezügen aus Anteilen an Agrargemeinschaften das jeweilige Mitglied, das die Kapitalerträge bezogen habe. Demgemäß bestimme § 95 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), dass der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer sei, demgegenüber der Abzugs-verpflichtete jedoch für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer hafte. Schuldner der Kapitalertragsteuer sei und bleibe daher auch bei Bezügen aus Anteilen an Agrar-gemeinschaften das jeweilige Mitglied, das die Kapitalerträge bezogen habe. Werde daher der Abzugsverpflichtete – wie im gegenständlichen Fall die Gemeindegutsagrargemeinschaft X – zur Haftung herangezogen, könne dieser die Kapitalertragsteuer vom Empfänger des Kapitalertrages zurückfordern. Die belangte Behörde hält in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2016, Zahl ****4, fest, dass bei Abzugssteuern, wie etwa der Kapitalertragsteuer, zwischen dem Steuerschuldner (Gläubiger oder Empfänger der Kapitalerträge) und dem Abzugsverpflichteten (Schuldner der Kapitelerträge) zu unterscheiden sei. Die Person dessen, der die Steuer berechne und abführe, decke sich also nicht mit jener des Steuerschuldners. Schuldner der Kapitalertragsteuer sei und bleibe auch bei Bezügen aus Anteilen an Agrargemeinschaften das jeweilige Mitglied, das die Kapitalerträge bezogen habe. Demgemäß bestimme Paragraph 95, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), dass der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer sei, demgegenüber der Abzugs-verpflichtete jedoch für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer hafte. Schuldner der Kapitalertragsteuer sei und bleibe daher auch bei Bezügen aus Anteilen an Agrar-gemeinschaften das jeweilige Mitglied, das die Kapitalerträge bezogen habe. Werde daher der Abzugsverpflichtete – wie im gegenständlichen Fall die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn – zur Haftung herangezogen, könne dieser die Kapitalertragsteuer vom Empfänger des Kapitalertrages zurückfordern. Davon ausgehend betont die belangte Behörde, dass die Kapitalertragsteuer kein wechselseitig abgegoltener vermögenswerter Anspruch im Sinne des § 86d TFLG 1996 sein könne. Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer seien
§ 95ESt
G 1988 die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieses Steuerschuldverhältnis bestehe unmittelbar zwischen jedem Mitglied und der Abgabenbehörde (Finanzamt). Keine der sich aus diesem Steuerschuldverhältnis ergebenden Rechtsfolgen könne von § 86d TFLG 1996 erfasst sein. Davon ausgehend betont die belangte Behörde, dass die Kapitalertragsteuer kein wechselseitig abgegoltener vermögenswerter Anspruch im Sinne des Paragraph 86 d, TFLG 1996 sein könne. Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer seien
Paragraph 95, EStG 1988 die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieses Steuerschuldverhältnis bestehe unmittelbar zwischen jedem Mitglied und der Abgabenbehörde (Finanzamt). Keine der sich aus diesem Steuerschuldverhältnis ergebenden Rechtsfolgen könne von Paragraph 86 d, TFLG 1996 erfasst sein. Die belangte Behörde bringt zudem vor, die Zahlungsverpflichtung ergebe sich gem § 3 Abs 2 lit d und § 2 Abs 2 lit c der geltenden Satzung, erlassen mit Bescheid vom 31.07.2012, Zahl ****7, auch unmittelbar aus der Mitgliedschaft zur Gemeindegutsagrargemeinschaft X.Die belangte Behörde bringt zudem vor, die Zahlungsverpflichtung ergebe sich gem , Paragraph 3, Absatz 2, Litera d und Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, der geltenden Satzung, erlassen mit Bescheid vom 31.07.2012, Zahl ****7, auch unmittelbar aus der Mitgliedschaft zur Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass die Ausschüttungen der „Verkaufsholzerlöse“ an die Agrargemeinschaftsmitglieder vor dem Stichtag 28.11.2013 erfolgt seien und hinsichtlich dieser Zuwendungen selbst eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht mehr stattzufinden habe. Dies treffe aber auf die im Zusammenhang mit diesen Ausschüttungen nachträglich durch das Finanzamt Z vorgeschriebene Kapitalertragsteuer nicht zu. Grundlage für den Abgabenanspruch des Finanzamtes gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft X sei der Haftungsbescheid des Finanzamtes Z vom 09.07.
- Der vermögensrechtliche Anspruch der abzugsverpflichtenden Gemeindegutsagrargemeinschaft X gegenüben den Steuerschuldnern sei wiederum erst mit der Bezahlung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt am 17.08.2015 entstanden. Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass die Ausschüttungen der „Verkaufsholzerlöse“ an die Agrargemeinschaftsmitglieder vor dem Stichtag 28.11.2013 erfolgt seien und hinsichtlich dieser Zuwendungen selbst eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht mehr stattzufinden habe. Dies treffe aber auf die im Zusammenhang mit diesen Ausschüttungen nachträglich durch das Finanzamt Z vorgeschriebene Kapitalertragsteuer nicht zu. Grundlage für den Abgabenanspruch des Finanzamtes gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn sei der Haftungsbescheid des Finanzamtes Z vom 09.07.
- Der vermögensrechtliche Anspruch der abzugsverpflichtenden Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn gegenüben den Steuerschuldnern sei wiederum erst mit der Bezahlung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt am 17.08.2015 entstanden. Abschließend hält die belangte Behörde fest, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – § 86d TFLG 1996 nur die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für Zuwendungen in der Vergangenheit regle. Damit sei diese Bestimmung auf die erst am 17.08.2015 bezahlte Kapitalertragsteuer nicht anzuwenden. Abschließend hält die belangte Behörde fest, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – Paragraph 86 d, TFLG 1996 nur die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für Zuwendungen in der Vergangenheit regle. Damit sei diese Bestimmung auf die erst am 17.08.2015 bezahlte Kapitalertragsteuer nicht anzuwenden.
- Stellungnahme des Substanzverwalters: Der Substanzverwalter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Beschwerdeführer würden sich zu Unrecht auf § 86d TFLG 1996 beziehen. Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens sei weder ein vermögenswerter Anspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, noch ein Anspruch, der vor dem 01.07.2014 entstanden sei. Die vom Finanzamt Z vorgeschriebene Steuernachzahlung sei zwar in den in den Jahren 2010 bis 2013 vorgenommenen Ausschüttungen begründet, die Steuerschuld sei aber aufgrund des Haftungsbescheides des Finanzamtes vom 09.07.2015, der Rückforderungs-anspruch der Gemeindegutsagrargemeinschaft X wiederum erst mit der Bezahlung der Kapitalertragssteuer am 17.08.2015 entstanden. Der Substanzverwalter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Beschwerdeführer würden sich zu Unrecht auf Paragraph 86 d, TFLG 1996 beziehen. Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens sei weder ein vermögenswerter Anspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, noch ein Anspruch, der vor dem 01.07.2014 entstanden sei. Die vom Finanzamt Z vorgeschriebene Steuernachzahlung sei zwar in den in den Jahren 2010 bis 2013 vorgenommenen Ausschüttungen begründet, die Steuerschuld sei aber aufgrund des Haftungsbescheides des Finanzamtes vom 09.07.2015, der Rückforderungs-anspruch der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn wiederum erst mit der Bezahlung der Kapitalertragssteuer am 17.08.2015 entstanden. Zudem bringt der Substanzverwalter vor, das Bestreiten der Zahlungspflicht durch die Beschwerdeführer verstoße gegen Treu und Glauben. Grundlage des Haftungsbescheides vom 09.07.2015 sei gewesen, dass die Kapitalertragssteuer von den einzelnen Mitgliedern zurückgefordert werde. Der Vorgehensweise – Vorschreibung der Kapitalertragssteuer durch das Finanzamt an die Gemeindegutsagrargemeinschaft und anschließend Rückforderung von den einzelnen Mitgliedern – habe der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Abgabe des Rechtsmittelverzichtes zum Haftungsbescheid ausdrücklich zugestimmt. III.römisch drei. Sachverhalt:
- Allgemeine Feststellungen zur Gemeindegutsagrargemeinschaft X: Die Agrargemeinschaft X besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB X [vgl die Auflistung von Grundstücken und von zwei Teilflächen im Spruchteil B)/I./
- des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft römisch zehn besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB römisch zehn [vgl die Auflistung von Grundstücken und von zwei Teilflächen im Spruchteil B)/I./
- des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ **1, **2, **3, **4, **5, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12; **13; **14, **15 und **16, alle GB X, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft X. Der Substanzwert
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde X zu.Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ **1, **2, **3, **4, **5, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12; **13; **14, **15 und **16, alle GB römisch zehn, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde römisch zehn zu. Die Agrargemeinschaft X besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl ****8 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde X.Die Agrargemeinschaft römisch zehn besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl ****8 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde römisch zehn.
- Vermögensübergabe an den Substanzverwalter: Vier Wochen nach dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 wurden dem Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X Gelder in Höhe von rund Euro 400.000,--- insofern übergeben, als er die für die einzelnen Konten erforderlichen Zeichnungsberechtigungen eingeräumt erhielt. Vier Wochen nach dem In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 wurden dem Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn Gelder in Höhe von rund Euro 400.000,--- insofern übergeben, als er die für die einzelnen Konten erforderlichen Zeichnungsberechtigungen eingeräumt erhielt. Die Agrargemeinschaft X hat das Sparbuch Nr XXXXX der Bank für X, U und V reg Gen.m.b.H., lautend auf „******“, am 01.07.2002 angelegt. Seit diesem Zeitpunkt wurden auf dem genannten Sparbuch alle aus Holzverkäufen erwirtschafteten Erlöse eingezahlt. , Die Agrargemeinschaft römisch zehn hat das Sparbuch Nr XXXXX der Bank für römisch zehn, U und römisch fünf reg Gen.m.b.H., lautend auf „******“, am 01.07.2002 angelegt. Seit diesem Zeitpunkt wurden auf dem genannten Sparbuch alle aus Holzverkäufen erwirtschafteten Erlöse eingezahlt. Jedes Jahr wurden aus den durch Holzverkäufe erwirtschafteten Geldern Ausschüttungen an die Mitglieder der Agrargemeinschaft X vorgenommen, so auch in den Jahren 2010 bis
- Seit dem Jahr 2013 kam es zu keinen Ausschüttungen mehr. Jedes Jahr wurden aus den durch Holzverkäufe erwirtschafteten Geldern Ausschüttungen an die Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn vorgenommen, so auch in den Jahren 2010 bis
- Seit dem Jahr 2013 kam es zu keinen Ausschüttungen mehr. Dieses Sparbuch hat der Obmann der Agrargemeinschaft X zu dem in § 86e Abs 4 TFLG 1996 festgelegten Zeitpunkt dem Substanzverwalter nicht übergeben. Aufgrund dieser Vorgehensweise hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Straferkenntnis vom 12.11.2014, Zl ****5, D D als Obmann der Agrargemeinschaft X und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung
§ 86e
Abs 4 TFLG 1996 dahingehend nicht nachgekommen zu sein, als er das Sparbuch Nr XXXXX der Bank für X, U und V reg Gen.m.b.H., lautend auf „******“, dem Substanzverwalter der Gemeinde X bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe und für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-8, als unbegründet abgewiesen.Dieses Sparbuch hat der Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn zu dem in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 festgelegten Zeitpunkt dem Substanzverwalter nicht übergeben. Aufgrund dieser Vorgehensweise hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Straferkenntnis vom 12.11.2014, Zl ****5, D D als Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 dahingehend nicht nachgekommen zu sein, als er das Sparbuch Nr XXXXX der Bank für römisch zehn, U und römisch fünf reg Gen.m.b.H., lautend auf „******“, dem Substanzverwalter der Gemeinde römisch zehn bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe und für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-8, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund dieses Erkenntnisses hat in weiterer Folge der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X das Sparbuch Nr XXXXX der Bank für X, U und V reg Gen.m.b.H., lautend auf „******“, mit einer Einlage von rund Euro 111.000,-- dem Substanzverwalter übergeben. Aufgrund dieses Erkenntnisses hat in weiterer Folge der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn das Sparbuch Nr XXXXX der Bank für römisch zehn, U und römisch fünf reg Gen.m.b.H., lautend auf „******“, mit einer Einlage von rund Euro 111.000,-- dem Substanzverwalter übergeben.
- Finanzverfahren: Im Frühjahr 2015 hat das Finanzamt Z betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine Steuerprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass für die in den Jahren 2010 bis 2013 an die Mitglieder getätigten Ausschüttungen aus Holzverkäufen die Kapitalertragssteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde. Im Frühjahr 2015 hat das Finanzamt Z betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine Steuerprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass für die in den Jahren 2010 bis 2013 an die Mitglieder getätigten Ausschüttungen aus Holzverkäufen die Kapitalertragssteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde. Im Rahmen dieses Finanzverfahrens hat am 08.07.2015 eine Amtshandlung samt Schlussbesprechung stattgefunden, an der neben dem Vertreter des Finanzamtes ua Bürgermeister K K als Substanzverwalter und D D als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X teilgenommen haben. Bei dieser Amtshandlung hat das Finanzamt Z die für die Jahre 2010 bis 2013 aushaftende Kapitalertragsteuer, bezogen auf das jeweilige Jahr, ziffernmäßig bestimmt. Bürgermeister K K als Substanzverwalter und D D als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X haben zu den vom Finanzamt Z getroffenen Feststellungen einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Im Rahmen dieses Finanzverfahrens hat am 08.07.2015 eine Amtshandlung samt Schlussbesprechung stattgefunden, an der neben dem Vertreter des Finanzamtes ua Bürgermeister K K als Substanzverwalter und D D als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn teilgenommen haben. Bei dieser Amtshandlung hat das Finanzamt Z die für die Jahre 2010 bis 2013 aushaftende Kapitalertragsteuer, bezogen auf das jeweilige Jahr, ziffernmäßig bestimmt. Bürgermeister K K als Substanzverwalter und D D als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn haben zu den vom Finanzamt Z getroffenen Feststellungen einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015, Abgabenkonto Nummer xxxxxxxx, hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft X im Hinblick auf die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen aufgefordert, die Kapitalertragssteuer in der Höhe von Euro 134.183,75 abzüglich eines Betrages von Euro 2.660,--, sohin insgesamt Euro 131.523,75, zu bezahlen. Mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015, Abgabenkonto Nummer xxxxxxxx, hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn im Hinblick auf die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen aufgefordert, die Kapitalertragssteuer in der Höhe von Euro 134.183,75 abzüglich eines Betrages von Euro 2.660,--, sohin insgesamt Euro 131.523,75, zu bezahlen. In weiterer Folge hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, Bürgermeister K K, mit den Schriftsätzen vom 31.07.2015 die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft X über den Haftungsbescheid des Finanzamtes Z informiert und, bezogen auf die in den Wirtschaftsjahren 2010 bis 2013 erhaltenen Ausschüttungen, die aushaftende Kapitalertragssteuer bekannt gegeben. Gleichzeitig erging die Aufforderung, den jeweils aushaftenden Betrag zu tilgen und die ausständige Kapitalertragssteuer auf das Substanzkonto zu entrichten. 33 Mitglieder der Agrargemeinschaft sind dieser Aufforderung gefolgt. In weiterer Folge hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, Bürgermeister K K, mit den Schriftsätzen vom 31.07.2015 die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn über den Haftungsbescheid des Finanzamtes Z informiert und, bezogen auf die in den Wirtschaftsjahren 2010 bis 2013 erhaltenen Ausschüttungen, die aushaftende Kapitalertragssteuer bekannt gegeben. Gleichzeitig erging die Aufforderung, den jeweils aushaftenden Betrag zu tilgen und die ausständige Kapitalertragssteuer auf das Substanzkonto zu entrichten. 33 Mitglieder der Agrargemeinschaft sind dieser Aufforderung gefolgt. Am 17.08.2015 hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft X die aushaftende Kapitalertragssteuer bezahlt. Da mehrere Agrargemeinschaftsmitglieder der Aufforderung zur Bezahlung des aushaftenden Betrages nicht nachgekommen sind, hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit Schriftsatz vom 24.09.2015 bei der Agrarbehörde beantragt, den namentlich genannten säumigen Mitgliedern die Zahlung jenes Betrages, für den diese Mitglieder als Schuldner der Kapitalertragssteuer anzusehen seien, vorzuschreiben. Am 17.08.2015 hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn die aushaftende Kapitalertragssteuer bezahlt. Da mehrere Agrargemeinschaftsmitglieder der Aufforderung zur Bezahlung des aushaftenden Betrages nicht nachgekommen sind, hat der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit Schriftsatz vom 24.09.2015 bei der Agrarbehörde beantragt, den namentlich genannten säumigen Mitgliedern die Zahlung jenes Betrages, für den diese Mitglieder als Schuldner der Kapitalertragssteuer anzusehen seien, vorzuschreiben. Nach der Erlassung des Bescheides vom 28.10.2015, Zl ****1, haben die Beschwerdeführer F F und G G den ihnen vorgeschriebenen Betrag auf das Substanzkonto einbezahlt. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zur Agrargemeinschaft X des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9, entnommen und nicht weiter strittig. Die allgemeinen Feststellungen zur Agrargemeinschaft römisch zehn des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9, entnommen und nicht weiter strittig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.03.2015 hat der Substanzverwalter Bürgermeister K K dargelegt, dass ihm zu dem in § 86e Abs 4 TFLG 1996 festgelegten Zeitpunkt – vier Wochen nach dem 01.07.2014 – die Zeichnungsberechtigungen für verschiedene Konten und damit die Verfügungsberechtigung über Gelder in Höhe von rund Euro 400.000,-- eingeräumt wurden. Dies ist auch nicht weiter strittig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.03.2015 hat der Substanzverwalter Bürgermeister K K dargelegt, dass ihm zu dem in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 festgelegten Zeitpunkt – vier Wochen nach dem 01.07.2014 – die Zeichnungsberechtigungen für verschiedene Konten und damit die Verfügungsberechtigung über Gelder in Höhe von rund Euro 400.000,-- eingeräumt wurden. Dies ist auch nicht weiter strittig. Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich vorgebracht, dass zusätzlich zu den Geldern in Höhe von Euro 400.000,-- dem Substanzverwalter auch ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von rund Euro 100.000,-- übergeben worden sei. Die auf diesem Sparbuch angelegten Gelder würden aus der Holzbewirtschaftung stammen. Substanzverwalter Bürgermeister K hat die Übergabe dieses Sparbuches bestätigt, allerdings ergänzend hinzugefügt, dass die Aushändigung dieses Sparbuches erst nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgt sei. Auf diese landesverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom März 2015 hat auch der Zeuge Mag. L L Bezug genommen. Das Finanzamt Z hat in seinem Bericht
§ 150
Bundesabgabenordnung (BAO), auf den der Haftungsbescheid vom 09.07.2015 verweist, ausdrücklich festgehalten, dass das Rechtholz der Mitglieder Agrargemeinschaft X an Dritte verkauft und die gesamte Abwicklung dieser Tätigkeit über das Konto Nr XXXXX bei der Bank X/U abgewickelt worden sei. Zudem nimmt das Finanzamt Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-8.Das Finanzamt Z hat in seinem Bericht
Paragraph 150, Bundesabgabenordnung (BAO), auf den der Haftungsbescheid vom 09.07.2015 verweist, ausdrücklich festgehalten, dass das Rechtholz der Mitglieder Agrargemeinschaft römisch zehn an Dritte verkauft und die gesamte Abwicklung dieser Tätigkeit über das Konto Nr XXXXX bei der Bank X/U abgewickelt worden sei. Zudem nimmt das Finanzamt Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Sparbuch um das von der Agrargemeinschaft X bei der Bank für X, U und V reg Gen.m.b.H. angelegte Sparbuch Nr XXXXX, lautend auf „******“, handelt. Dieses Sparbuch war Gegenstand des zu Zl LVwG-2014/37/3406 abgewickelten Beschwerdeverfahrens, abgeschlossen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-
- Im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-8, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol, ausgehend von den Darlegungen des als Partei einvernommenen Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, Feststellungen zu diesem Sparbuch getroffen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Sparbuch um das von der Agrargemeinschaft römisch zehn bei der Bank für römisch zehn, U und römisch fünf reg Gen.m.b.H. angelegte Sparbuch Nr XXXXX, lautend auf „******“, handelt. Dieses Sparbuch war Gegenstand des zu Zl LVwG-2014/37/3406 abgewickelten Beschwerdeverfahrens, abgeschlossen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-
- Im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-8, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol, ausgehend von den Darlegungen des als Partei einvernommenen Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, Feststellungen zu diesem Sparbuch getroffen. Die Ausführungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkennt-nisses stützen sich daher auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Aussage des Substanzverwalters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.03.2016 und die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-8, zum Sparbuch Nr XXXXX der Bank X, U und V reg Gen.m.b.H. getroffenen Feststellungen. Die Ausführungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkennt-nisses stützen sich daher auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Aussage des Substanzverwalters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.03.2016 und die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.03.2015, Zl LVwG-2014/37/3406-8, zum Sparbuch Nr XXXXX der Bank römisch zehn, U und römisch fünf reg Gen.m.b.H. getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu den vom Finanzamt Z durchgeführten Prüfverfahren betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft X ergeben sich insbesondere aus der „Niederschrift über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten gem § 255 Abs. 2 BAO anlässlich der Außenprüfung gem § 147 BAO“ vom 08.07.2015 sowie dem Haftungsbescheid des Finanzamtes Z vom 09.07.2015 und sind nicht weiter strittigDie Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu den vom Finanzamt Z durchgeführten Prüfverfahren betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ergeben sich insbesondere aus der „Niederschrift über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten gem Paragraph 255, Absatz 2, BAO anlässlich der Außenprüfung gem Paragraph 147, BAO“ vom 08.07.2015 sowie dem Haftungsbescheid des Finanzamtes Z vom 09.07.2015 und sind nicht weiter strittig V.römisch fünf. Rechtslage:
- Einkommenssteuergesetz 1988: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 95 Einkommensteuergesetz 1998 (EStG 1988), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 95, Einkommensteuergesetz 1998 (EStG 1988), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Schuldner und Abzugsverpflichteter § 95.
(1)Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.[…]Paragraph 95,
(1)Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 2,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.[…]
(2)Abzugsverpflichteter ist: 1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde.Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde. a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
§ 27Abs.
2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 handelt.a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, handelt. […]“ 2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF RGBl Nr 69/1916 bzw BGBl I Nr 29/2010 lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946 aus 1811, in der Fassung RGBl Nr 69 aus 1916, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2010, lauten wie folgt: „§ 1358 Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.“ § 1409Paragraph 1409
(1)Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. […]“ 3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten § 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. [...]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ „Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2„Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 § 86d.
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf Paragraph 86 d,
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind, geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind, geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind, […]“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschrift lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschrift lautet auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen […]“Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 04.11.2015 zugestellt. Die am 02.12.2015 auf digitalem Weg bei der Agrarbehörde eingebrachte Beschwerde vom 01.12.2015 ist daher fristgerecht.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 04.11.2015 zugestellt. Die am 02.12.2015 auf digitalem Weg bei der Agrarbehörde eingebrachte Beschwerde vom 01.12.2015 ist daher fristgerecht.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages des Substanzverwalters vom 24.09.2015 ist eine Streitigkeit zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und mehreren Agrargemeinschaftsmitgliedern. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X fordert – auf der Grundlage des Haftungsbescheides des Finanzamtes Z vom 09.07.2015 – von den beschwerdeführenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer im Sinne des § 95 Abs 1 EStG 1988 die anteilsmäßige Rückerstattung der von ihr als Abzugsverpflichteter geleisteten Kapitalertragsteuer. Die Beschwerdeführer bestreiten den von der Gemeindegutsagrargemeinschaft X geltend gemachten Anspruch. Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages des Substanzverwalters vom 24.09.2015 ist eine Streitigkeit zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn und mehreren Agrargemeinschaftsmitgliedern. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn fordert – auf der Grundlage des Haftungsbescheides des Finanzamtes Z vom 09.07.2015 – von den beschwerdeführenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, EStG 1988 die anteilsmäßige Rückerstattung der von ihr als Abzugsverpflichteter geleisteten Kapitalertragsteuer. Die Beschwerdeführer bestreiten den von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn geltend gemachten Anspruch. Der Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, vertreten durch deren Substanzverwalter Bürgermeister K K, vom 24.09.2015 ist als solcher nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer waren daher berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2015, Zahl ****1, Beschwerde zu erheben. Der Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch deren Substanzverwalter Bürgermeister K K, vom 24.09.2015 ist als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer waren daher berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2015, Zahl ****1, Beschwerde zu erheben. Der Sechst- und Siebtbeschwerdeführer haben den ihnen mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Betrag bezahlt. Beide Rechtsmittelwerber haben allerdings ihre Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten, um die ihnen von der belangten Behörde aufgetragene Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen. Von einer mangelnden Beschwer ist daher nicht auszugehen.
- In der Sache: 3.
- Zum Haftungsbescheid vom 09.07.2015, Abgabenkonto Nr. xxxxxxxx: Mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015, Abgabenkontonummer xxxxxxxx, hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft X im Hinblick auf die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen verpflichtet, die Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 134.183,75 abzüglich eines Betrages von € 2.660,--, sohin insgesamt € 131.523,75, zu bezahlen. Mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015, Abgabenkontonummer xxxxxxxx, hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn im Hinblick auf die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen verpflichtet, die Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 134.183,75 abzüglich eines Betrages von € 2.660,--, sohin insgesamt € 131.523,75, zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides verweist das Finanzamt auf den Bericht
§ 150BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 09.07.2015.
Darin heißt es unter anderem wörtlich:In der Begründung dieses Bescheides verweist das Finanzamt auf den Bericht
, Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 09.07.2015. Darin heißt es unter anderem wörtlich: „Die Agrargemeinschaft X hat das Rechtholz ihrer Mitglieder an Dritte verkauft und ist bei diesem Verkauf nach außen als Agrargemeinschaft X aufgetreten. Die gesamte Abwicklung dieser Tätigkeit erfolgte über das Konto XXXXX bei der Bank X/U. „Die Agrargemeinschaft römisch zehn hat das Rechtholz ihrer Mitglieder an Dritte verkauft und ist bei diesem Verkauf nach außen als Agrargemeinschaft römisch zehn aufgetreten. Die gesamte Abwicklung dieser Tätigkeit erfolgte über das Konto XXXXX bei der Bank X/U. Somit ist im steuerlichen Sinn diese Tätigkeit der Agrargemeinschaft zuzurechnen, sodass die Einkünfte daraus von der KESt befreit sind (L+F-Einkünfte), die Ausschüttungen jedoch der KESt unterliegen. … Die KESt wird von den Empfängern getragen. Daher wird die KESt iHv 25% des Ausschüttungsbetrages vorgeschrieben. Die KESt ist grundsätzlich vom Schuldner (Agrargemeinschaft) abzuführen, nur ausnahmsweise wird der Empfänger der Kapitalerträge in Anspruch genommen. Da für die Agrargemeinschaft erkennbar war, dass eine steuerpflichtige Ausschüttung vorliegt, wird die Haftung beim Schuldner geltend gemacht. … Die Vorschreibung der KESt erfolgt daher bei der abzugsverpflichtenden Gemeindegutsagrargemeinschaft X … .“Die Vorschreibung der KESt erfolgt daher bei der abzugsverpflichtenden Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn … .“ Die Agrargemeinschaft X hat aus den in den Jahren 2010 bis 2013 durch den Verkauf des „Rechtholzes“ erzielten Erlösen Ausschüttungen an ihre Mitglieder vorgenommen. Diese Ausschüttungen hat das Finanzamt Z als Kapitalerträge qualifiziert.
§ 95Abs 3 Z 1 ESt
G hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft X als abzugsverpflichtete Schuldnerin der Kapitalerträge angesehen und ihr die Leistung der Kapitalertragsteuer mit dem Haftungsbescheid vom 09.07.2015 vorgeschrieben. Die Agrargemeinschaft römisch zehn hat aus den in den Jahren 2010 bis 2013 durch den Verkauf des „Rechtholzes“ erzielten Erlösen Ausschüttungen an ihre Mitglieder vorgenommen. Diese Ausschüttungen hat das Finanzamt Z als Kapitalerträge qualifiziert.
Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer eins, EStG hat das Finanzamt Z die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn als abzugsverpflichtete Schuldnerin der Kapitalerträge angesehen und ihr die Leistung der Kapitalertragsteuer mit dem Haftungsbescheid vom 09.07.2015 vorgeschrieben. Die anteilsberechtigten Mitglieder als Empfänger der Kapitalerträge sind folglich die Schuldner der Kapitalertragsteuer im Sinne des § 95 Abs 2 EStG
- Die anteilsberechtigten Mitglieder als Empfänger der Kapitalerträge sind folglich die Schuldner der Kapitalertragsteuer im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, EStG
- 3.
- Zum Regressanspruch der Gemeindegutsagrargemeinschaft X (Antrag vom 24.09.2015):Zum Regressanspruch der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn (Antrag vom 24.09.2015): Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X hat die ihr mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer entrichtet. Sie hat somit anstelle der Schuldner der Kapitalertragsteuer, nämlich der Mitglieder der Agrargemeinschaft X als Empfänger der Kapitalerträge, die aushaftende Kapitalertragsteuer bezahlt.Die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hat die ihr mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer entrichtet. Sie hat somit anstelle der Schuldner der Kapitalertragsteuer, nämlich der Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn als Empfänger der Kapitalerträge, die aushaftende Kapitalertragsteuer bezahlt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1358 ABGB tritt in die Rechte des Gläubigers ein, wer eine fremde Schuld bezahlt. Bei der vom Finanzamt Z gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft geltend gemachten Steuerforderung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Nach § 1358 ABGB gehen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche über, soweit dies nicht besondere Vorschriften ausschließen (Gamerith in Rummel3 § 1358 Rz 7). Die Forderung des Finanzamtes ist im gegenständlichen Fall im Wege der Legalzession
§ 1358
ABGB auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft X als Schuldnerin der Kapitalerträge und Abzugsverpflichtete
§ 95Abs 3 ESt
G 1988 übergegangen (vgl Norbert Bramerdorfer, Der zivilrechtliche Regressanspruch des Steuerhaftenden gegenüber dem Steuerschuldner, JBl 2002, 82f).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 1358, ABGB tritt in die Rechte des Gläubigers ein, wer eine fremde Schuld bezahlt. Bei der vom Finanzamt Z gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft geltend gemachten Steuerforderung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Nach Paragraph 1358, ABGB gehen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche über, soweit dies nicht besondere Vorschriften ausschließen (Gamerith in Rummel3 Paragraph 1358, Rz 7). Die Forderung des Finanzamtes ist im gegenständlichen Fall im Wege der Legalzession
Paragraph 1358, ABGB auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn als Schuldnerin der Kapitalerträge und Abzugsverpflichtete
Paragraph 95, Absatz 3, EStG 1988 übergegangen vergleiche Norbert Bramerdorfer, Der zivilrechtliche Regressanspruch des Steuerhaftenden gegenüber dem Steuerschuldner, JBl 2002, 82f). In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer allerdings darauf hin, dass eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und ihren Mitgliedern im Hinblick auf die vor dem 30.06.2014 erfolgten verfahrensgegenständlichen Ausschüttungen ausschließlich nach den Bestimmungen des § 86d TFLG 1996 zu erfolgen habe. Dementsprechend dürfe die Gemeindegutsagrargemeinschaft X ihre Mitglieder wegen aller Entnahmen aus dem Rechnungskreis I auch nach dem durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Rechtsregime nicht belangen. Ein Vermögensausgleich könne somit wegen aller Entnahmen, die nach der bis 30.06.2014 geltenden Rechtslage rechtmäßig gewesen seien, nicht stattfinden. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer allerdings darauf hin, dass eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn und ihren Mitgliedern im Hinblick auf die vor dem 30.06.2014 erfolgten verfahrensgegenständlichen Ausschüttungen ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 86 d, TFLG 1996 zu erfolgen habe. Dementsprechend dürfe die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ihre Mitglieder wegen aller Entnahmen aus dem Rechnungskreis römisch eins auch nach dem durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Rechtsregime nicht belangen. Ein Vermögensausgleich könne somit wegen aller Entnahmen, die nach der bis 30.06.2014 geltenden Rechtslage rechtmäßig gewesen seien, nicht stattfinden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrar-gemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrar-gemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden, noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft X bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl ****8, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde X auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 10.10.1945 aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl ****8, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde römisch zehn auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 10.10.1945 aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. Die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 sichert den Substanzanspruch der Gemeinden dadurch, dass die Bewirtschaftung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich aller Dispositionen über Substanzerlöse und das gesamte vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft mit ihrem In-Kraft-Treten zur Gänze auf den Substanzverwalter übergingen. Schon seit der Novelle LGBl Nr 7/2010 konnte zudem in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Konkret erfolgt die Sicherstellung des Substanzanspruches der Gemeinde durch die neuen Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und die Substanzverwaltung (§ 36a bis 36k TFLG 1996; insbesondere gilt es die §§ 36d und 36f Abs 1 TFLG 1996 zu beachten), sowie die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen (§ 86e Abs 4 und 5 TFLG 1996). Dadurch erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. Die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sichert den Substanzanspruch der Gemeinden dadurch, dass die Bewirtschaftung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich aller Dispositionen über Substanzerlöse und das gesamte vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft mit ihrem In-Kraft-Treten zur Gänze auf den Substanzverwalter übergingen. Schon seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, konnte zudem in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Konkret erfolgt die Sicherstellung des Substanzanspruches der Gemeinde durch die neuen Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und die Substanzverwaltung (Paragraph 36 a bis 36 k TFLG 1996; insbesondere gilt es die Paragraphen 36 d und 36 f Absatz eins, TFLG 1996 zu beachten), sowie die vermögensrechtlichen Übergangsbestimmungen (Paragraph 86 e, Absatz 4 und 5 TFLG 1996). Dadurch erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. Die an dem
§ 86e
Abs 4 TFLG 1996 festgesetzten Stichtag übergebenen, auf verschiedenen Konten veranlagten Gelder in Höhe von Euro 400.000,-- waren und sind dem Substanzwert zuzuordnen und waren daher der Gemeinde X aufgrund des ihr zustehenden Substanzwertanspruches zurückzugeben. Die an dem
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 festgesetzten Stichtag übergebenen, auf verschiedenen Konten veranlagten Gelder in Höhe von Euro 400.000,-- waren und sind dem Substanzwert zuzuordnen und waren daher der Gemeinde römisch zehn aufgrund des ihr zustehenden Substanzwertanspruches zurückzugeben. Bei dem auf dem Sparbuch Nr XXXXX veranlagten Geld – Erlöse aus Holzverkäufen – handelt es sich um Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch diese stehen und standen der Gemeinde aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua mit Hinweis auf die Judikatur, ebenso VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013-10 ua). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer unterlagen die auf dem genannten Sparbuch veranlagten Gelder keineswegs der freien Verfügung durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft X, sondern standen als Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinde zu. Mit der Aushändigung dieses Sparbuchs an den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X erfolgte die Rückgabe an die über diese Gelder verfügungsberechtigte Gemeinde X. Bei dem auf dem Sparbuch Nr XXXXX veranlagten Geld – Erlöse aus Holzverkäufen – handelt es sich um Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch diese stehen und standen der Gemeinde aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua mit Hinweis auf die Judikatur, ebenso VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013-10 ua). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer unterlagen die auf dem genannten Sparbuch veranlagten Gelder keineswegs der freien Verfügung durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn, sondern standen als Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinde zu. Mit der Aushändigung dieses Sparbuchs an den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn erfolgte die Rückgabe an die über diese Gelder verfügungsberechtigte Gemeinde römisch zehn. Die im § 86d TFLG 1996 geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit ergänzt die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und Substanzverwaltung und dient ebenfalls der Wahrung des Substanzanspruchs der substanzberechtigten Gemeinde. § 86d TFLG 1996 erfasst vor allem jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben. Allerdings gilt es auch gegenläufige Ansprüche der Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen und zwischen diesen Ansprüchen und dem Substanzanspruch der Gemeinde einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Die im Paragraph 86 d, TFLG 1996 geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit ergänzt die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung und Substanzverwaltung und dient ebenfalls der Wahrung des Substanzanspruchs der substanzberechtigten Gemeinde. Paragraph 86 d, TFLG 1996 erfasst vor allem jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben. Allerdings gilt es auch gegenläufige Ansprüche der Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen und zwischen diesen Ansprüchen und dem Substanzanspruch der Gemeinde einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Mit In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014 erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. § 86e Abs 4 TFLG 1996 stellt sicher, dass das vorhandene Vermögen in die Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters gelangt. § 86d TFGL 1996 regelt jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben und somit nicht vorhanden sind. Mit In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014 erhielten die substanzberechtigten Gemeinden Zugriff auf das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften. Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 stellt sicher, dass das vorhandene Vermögen in die Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters gelangt. Paragraph 86 d, TFGL 1996 regelt jene Fälle, in denen aus der Substanz erwirtschaftete Vermögenswerte die Agrargemeinschaft ohne Gegenleistung verlassen haben und somit nicht vorhanden sind. Unbestritten ist, dass die als „Überling“ zu qualifizierenden Ausschüttungen der Jahre 2010 bis 2013 die Agrargemeinschaft verlassen haben.
§ 86d
Abs 1 lit b TFLG 1996 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über diese als Überling zu qualifizierende Ausschüttungen nicht statt. Unbestritten ist, dass die als „Überling“ zu qualifizierenden Ausschüttungen der Jahre 2010 bis 2013 die Agrargemeinschaft verlassen haben.
Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über diese als Überling zu qualifizierende Ausschüttungen nicht statt. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft X allerdings die im Wege der Legalzession auf sie übergegangene Steuerschuld, nämlich die vom Finanzamt Z für die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen vorgeschriebene Kapitalertragsteuer, geltend gemacht. Es handelt sich somit um keinen vermögenswerten Anspruch zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und den Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft als Nutzungsberechtigten. Darüber hinaus ist der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft X gegenüber den beschwerdeführenden Agrar-gemeinschaftsmitgliedern geltend gemachte Anspruch erst mit der Bezahlung der vom Finanzamt vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer einschließlich der damit bewirkten Legalzession und folglich nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 entstanden. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn allerdings die im Wege der Legalzession auf sie übergegangene Steuerschuld, nämlich die vom Finanzamt Z für die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Ausschüttungen vorgeschriebene Kapitalertragsteuer, geltend gemacht. Es handelt sich somit um keinen vermögenswerten Anspruch zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn und den Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft als Nutzungsberechtigten. Darüber hinaus ist der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn gegenüber den beschwerdeführenden Agrar-gemeinschaftsmitgliedern geltend gemachte Anspruch erst mit der Bezahlung der vom Finanzamt vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer einschließlich der damit bewirkten Legalzession und folglich nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entstanden. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X hat als Abzugsverpflichtete die ihr vom Finanzamt Z mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer geleistet. Schuldner der Kapitalertragsteuer sind allerdings die Mitglieder der Agrargemeinschaft als Empfänger der Kapitalerträge. Durch die Zahlung der Steuerschuld ist die entsprechende Forderung auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft X im Wege der Legalzession
§ 1358ABGB übergegangen.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Steuerschuld um keinen vermögenswerten Anspruch aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 und den Nutzungsberechtigten. § 86d TFLG 1996 ist im Hinblick auf die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit Schriftsatz vom 24.09.2016 geltend gemachten Ansprüche folglich nicht anwendbar. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hat als Abzugsverpflichtete die ihr vom Finanzamt Z mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer geleistet. Schuldner der Kapitalertragsteuer sind allerdings die Mitglieder der Agrargemeinschaft als Empfänger der Kapitalerträge. Durch die Zahlung der Steuerschuld ist die entsprechende Forderung auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn im Wege der Legalzession
, Paragraph 1358, ABGB übergegangen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Steuerschuld um keinen vermögenswerten Anspruch aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und den Nutzungsberechtigten. Paragraph 86 d, TFLG 1996 ist im Hinblick auf die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit Schriftsatz vom 24.09.2016 geltend gemachten Ansprüche folglich nicht anwendbar. Auch der von den Beschwerdeführern herangezogene § 1409 ABGB vermag die mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern aufgetragene Verpflichtung nicht zu beseitigen. Zweck des § 1409 ABGB ist, zu verhüten, dass den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird. Die Übertragung des vorhandenen Vermögens der Gemeindegutsagrargemeinschaft X in die Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters
§ 86e
Abs 4 TFLG 1996 steht in keinem Zusammenhang mit der mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 festgestellten Steuerschuld der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft X. Diese Steuerschuld ist entstanden, da den Mitgliedern der Agrargemeinschaft X in den Jahren 2010 bis 2013 aus den durch Holzverkäufe („Rechtholz“) erzielten Erlöse Ausschüttungen gewährt wurden, die steuerrechtlich als Kapitalerträge zu qualifizieren sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über diese als Überling zu qualifizierende Ausschüttungen nicht statt und hat dieses, sich aus den Ausschüttungen zusammensetzende Vermögen die Gemeinde X auch nicht übernommen. Vielmehr gelten diese Vermögenswerte als abgegolten
§ 86dAbs 1 erster Satz TFLG 1996.
Folglich findet § 1409 ABGB auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Auch der von den Beschwerdeführern herangezogene Paragraph 1409, ABGB vermag die mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern aufgetragene Verpflichtung nicht zu beseitigen. Zweck des Paragraph 1409, ABGB ist, zu verhüten, dass den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird. Die Übertragung des vorhandenen Vermögens der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn in die Dispositionsbefugnis des Substanzverwalters
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 steht in keinem Zusammenhang mit der mit Haftungsbescheid vom 09.07.2015 festgestellten Steuerschuld der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. Diese Steuerschuld ist entstanden, da den Mitgliedern der Agrargemeinschaft römisch zehn in den Jahren 2010 bis 2013 aus den durch Holzverkäufe („Rechtholz“) erzielten Erlöse Ausschüttungen gewährt wurden, die steuerrechtlich als Kapitalerträge zu qualifizieren sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über diese als Überling zu qualifizierende Ausschüttungen nicht statt und hat dieses, sich aus den Ausschüttungen zusammensetzende Vermögen die Gemeinde römisch zehn auch nicht übernommen. Vielmehr gelten diese Vermögenswerte als abgegolten
Paragraph 86 d, Absatz eins, erster Satz TFLG
- Folglich findet Paragraph 1409, ABGB auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. 3.
- Zur Zuständigkeit der Agrarbehörde: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrar-gemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrar-gemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X hat die im Wege der Legalzession auf sie übergegangene Steuerforderung von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft als Empfänger der Kapitalerträge und damit Schuldner der Kapitalertragsteuer eingefordert. Die Beschwerdeführer haben allerdings insbesondere unter Hinweis auf § 86d TFLG 1996 die Zahlung verweigert. Über die daraus entstehende Streitigkeit zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und den beschwerdeführenden Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft X hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden. Daher ist es rechtlich unerheblich, ob sich die Rechtsnatur der auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft übergegangene Steuerforderung durch die Legalzession geändert hat oder nicht (Näheres siehe Gamerith in Rummel3 § 1358 Rz 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hat die im Wege der Legalzession auf sie übergegangene Steuerforderung von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft als Empfänger der Kapitalerträge und damit Schuldner der Kapitalertragsteuer eingefordert. Die Beschwerdeführer haben allerdings insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 86 d, TFLG 1996 die Zahlung verweigert. Über die daraus entstehende Streitigkeit zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn und den beschwerdeführenden Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden. Daher ist es rechtlich unerheblich, ob sich die Rechtsnatur der auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft übergegangene Steuerforderung durch die Legalzession geändert hat oder nicht (Näheres siehe Gamerith in Rummel3 Paragraph 1358, Rz 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages vom 24.09.2015 ist ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft X gegenüber den Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft X geltend gemachter Anspruch. Die Gemeindeguts-agrargemeinschaft fordert von jedem Mitglied, bezogen auf dessen Anteil, die Rückerstattung der von ihr geleisteten Kapitalertragsteuer. Diese Steuerforderung ist im Wege der Legalzession
§ 1358ABGB auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft X übergegangen.
Bei der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft X geltend gemachten Forderung handelt es sich um keinen vermögenswerten Anspruch im Sinne des § 86d TFLG 1996, diese Bestimmung ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages vom 24.09.2015 ist ein von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn gegenüber den Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn geltend gemachter Anspruch. Die Gemeindeguts-agrargemeinschaft fordert von jedem Mitglied, bezogen auf dessen Anteil, die Rückerstattung der von ihr geleisteten Kapitalertragsteuer. Diese Steuerforderung ist im Wege der Legalzession
Paragraph 1358, ABGB auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn übergegangen. Bei der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn geltend gemachten Forderung handelt es sich um keinen vermögenswerten Anspruch im Sinne des Paragraph 86 d, TFLG 1996, diese Bestimmung ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X, vertreten durch den Substanzverwalter Bürgermeister K K, hat beantragt, die Agrarbehörde möge über den von ihr gegenüber den beschwerdeführenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft geltend gemachten Anspruch auf anteilsmäßige Erstattung der von ihr geleisteten Kapitalertragsteuer entscheiden. Den von der Gemeindegutsagrargemeinschaft X behaupteten Anspruch haben die beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestritten. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Streitigkeit fällt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 in die Zuständigkeit der Agrarbehörde. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch den Substanzverwalter Bürgermeister K K, hat beantragt, die Agrarbehörde möge über den von ihr gegenüber den beschwerdeführenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft geltend gemachten Anspruch auf anteilsmäßige Erstattung der von ihr geleisteten Kapitalertragsteuer entscheiden. Den von der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn behaupteten Anspruch haben die beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestritten. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Streitigkeit fällt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 in die Zuständigkeit der Agrarbehörde. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.10.2015, ****1 war daher als unbegründet abzuweisen. Zwar hat der Sechst- und Siebtbeschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides den vorgeschriebenen Betrag bezahlt, beide Rechtsmittelwerber haben allerdings ihre Beschwerde nicht zurückgezogen. Da entsprechend Kapitel 2. der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses von keiner mangelnden Beschwer auszugehen ist, war keine gesonderte Entscheidung (Einstellungsbeschluss) über die Beschwerde des Sechst- und Siebtbeschwerdeführers zu erlassen. IX. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Verfahren mehrere Rechtsfragen – Übergang eines öffentlich-rechtlichen Anspruches (Steuerforderung) im Wege der Legalzession auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft X, Anwendbarkeit des § 86d TFLG 1996 auf eine solche Forderung etc – zu beurteilen, die von weitreichender Bedeutung sind und bislang nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Verfahren mehrere Rechtsfragen – Übergang eines öffentlich-rechtlichen Anspruches (Steuerforderung) im Wege der Legalzession auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, Anwendbarkeit des Paragraph 86 d, TFLG 1996 auf eine solche Forderung etc – zu beurteilen, die von weitreichender Bedeutung sind und bislang nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3090.9