GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 2 behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 2 behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird. 2.
GVG wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen. 3.
Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 10,-- neu festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 10,-- neu festgesetzt. 4.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „1. Sie haben am 14.12.2014 um 17:54 in K, Lgasse als Lenker(
VO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 72,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Tag und 9 Stunden zu bestrafen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes 2. habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 5 StVO begangen und sei
VO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Tag und 13 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages von € 20,- zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.Hinsichtlich des Tatvorwurfes 1. habe sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und sei
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 72,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Tag und 9 Stunden zu bestrafen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes 2. habe sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz 5, StVO begangen und sei
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Tag und 13 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages von € 20,- zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gegen dieses am 08.04.2015 zugestellte Straferkenntnis hat A Z mit Schreiben vom 08.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. In eventu möge das Verfahren unter Erteilung einer Abmahnung eingestellt werden oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt werden. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht nachgewiesen habe, dass sie in die Lgasse eingefahren sei. Ihr könne nur vorgehalten werden, dass sie ohne Kenntnis der Einbahnregelung gegen die Einbahn gefahren sei. Indem ihr sowohl eine verbotene Einfahrt in die Lgasse, als auch eine Fahrt entgegen der Einbahn in der Lgasse vorgehalten werde, würde sie unzulässig zweimal für dasselbe Delikt bestraft. Im Übrigen habe die Behörde unzureichend ermittelt, da sie den Verordnungsakt mit all seinen Dokumenten und die unterfertigte Verordnung – zumindest in Kopie – nicht eingeholt habe. Die Behörde habe auch nicht ermittelt, ob die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.Gegen dieses am 08.04.2015 zugestellte Straferkenntnis hat A Z mit Schreiben vom 08.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. In eventu möge das Verfahren unter Erteilung einer Abmahnung eingestellt werden oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt werden. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht nachgewiesen habe, dass sie in die Lgasse eingefahren sei. Ihr könne nur vorgehalten werden, dass sie ohne Kenntnis der Einbahnregelung gegen die Einbahn gefahren sei. Indem ihr sowohl eine verbotene Einfahrt in die Lgasse, als auch eine Fahrt entgegen der Einbahn in der Lgasse vorgehalten werde, würde sie unzulässig zweimal für dasselbe Delikt bestraft. Im Übrigen habe die Behörde unzureichend ermittelt, da sie den Verordnungsakt mit all seinen Dokumenten und die unterfertigte Verordnung , – zumindest in Kopie – nicht eingeholt habe. Die Behörde habe auch nicht ermittelt, ob die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hat von der Bürgermeisterin der Stadt K die gefertigte Verordnung vom 20.11.2014, Zahl Mag***/****/**-***/***, eingeholt und am 24.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie C X und GrInsp D W als Zeugen einvernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht hat von der Bürgermeisterin der Stadt K die gefertigte Verordnung vom 20.11.2014, Zahl Mag***/****/**-***/***, eingeholt und am 24.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie C römisch zehn und GrInsp D W als Zeugen einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt K vom 20.11.2014, Zahl ******/*****/**-****/***, war am 14.12.2014 um 17:54 Uhr in K in der Lgasse das Straßenverkehrszeichen „Einbahnstraße“
VO mit der angezeigten Fahrtrichtung Osten am Beginn der Einbahn im Westen (bei der Einfahrt von der Nstraße aus) angebracht. Am Ende der Einbahn im Osten (bei der Ausfahrt in die Mstraße) war hingegen kein derartiges Straßenverkehrszeichen angebracht.Aufgrund der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt K vom 20.11.2014, Zahl ******/*****/**-****/***, war am 14.12.2014 um 17:54 Uhr in K in der Lgasse das Straßenverkehrszeichen „Einbahnstraße“
Paragraph 53, Ziffer 10, StVO mit der angezeigten Fahrtrichtung Osten am Beginn der Einbahn im Westen (bei der Einfahrt von der Nstraße aus) angebracht. Am Ende der Einbahn im Osten (bei der Ausfahrt in die Mstraße) war hingegen kein derartiges Straßenverkehrszeichen angebracht. In Fahrtrichtung Westen war in der Lgasse zu diesem Zeitpunkt in der Einfahrt von der Mstraße der rechte Fahrstreifen (also der Fahrstreifen in Richtung Westen) mit einem Scherengitter verstellt. Vor dem Scherengitter war mittig das Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“
VO aufgestellt. Es handelte sich um ein Straßenverkehrszeichen auf einem mobilen Ständer, bei dem der Abstand zwischen dem unteren Rand des Verkehrszeichens und der Fahrbahn mehr 0,60 m betragen hat.In Fahrtrichtung Westen war in der Lgasse zu diesem Zeitpunkt in der Einfahrt von der Mstraße der rechte Fahrstreifen (also der Fahrstreifen in Richtung Westen) mit einem Scherengitter verstellt. Vor dem Scherengitter war mittig das Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO aufgestellt. Es handelte sich um ein Straßenverkehrszeichen auf einem mobilen Ständer, bei dem der Abstand zwischen dem unteren Rand des Verkehrszeichens und der Fahrbahn mehr 0,60 m betragen hat. Die Beschwerdeführerin wollte am 14.12.2014 um 17:54 Uhr mit dem Fahrrad von der Mstraße aus in die Lgasse einfahren und diese in Richtung Westen befahren. Vor dem Scherengitter und dem Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ ist sie vom Fahrrad abgestiegen und hat das Fahrrad an diesem Verkehrszeichen vorbei ca 10 bis 20 m in die Lgasse geschoben. Anschließend hat sie mit dem Fahrrad die Lgasse Richtung Westen befahren. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde, insbesondere aus der Anzeige von GrInsp D W vom 18.12.2014, und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 24.02.
VO besagt nämlich nicht, dass es sich um eine Einbahn handelt, es verbietet lediglich die Einfahrt an einer bestimmten Stelle in eine Straße. Es steht also in keinem absoluten Zusammenhang mit einer Einbahnstraße (vgl Pürstl, StVO14
Paragraph 52, , Litera a, Ziffer 2, StVO besagt nämlich nicht, dass es sich um eine Einbahn handelt, es verbietet lediglich die Einfahrt an einer bestimmten Stelle in eine Straße. Es steht also in keinem absoluten Zusammenhang mit einer Einbahnstraße vergleiche Pürstl, StVO14
VO voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert § 48 Abs 1 StVO, dass eine Einbahn in ihren Verlauf auch dort durch ein Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ kundgemacht wird, wo eine andere Straße in die Einbahnstraße mündet. Dabei gilt das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“
VO nur, wenn es in Fahrtrichtung gesehen auf der rechten Straßenseite angebracht ist. Fährt ein Fahrzeuglenker mangels eines solchen Hinweiszeichen gegen die Einbahnrichtung, so ist das auf seiner linken Straßenseite angebrachte Hinweiszeichen am Beginn der Einbahn für ihn, was die Übertretung nach § 7 Abs 5 StVO anlangt, unverbindlich (vgl VwGH 20.02.1986, 85/02/0240). Jener Verkehrsteilnehmer, der entgegen dem Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ in eine Straße einfährt, handelt also diesem Verbotszeichen zuwider, nicht aber zwingend dem Gebot des Befahrens einer Einbahnstraße in der angezeigten Fahrtrichtung, wenn am Ort des Einfahrens kein Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ angebracht ist (vgl VwGH 10.10.1997, 97/02/0215).Zumal das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht auf das Bestehen einer Einbahn zurückgeführt werden muss, kann aber das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung nicht schon alleine wegen einer Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ verfolgt werden. Vielmehr setzt eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz 5, StVO auch ein ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen „Einbahnstraße“
Paragraph 53, Absatz eins, , Ziffer 10, StVO voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert Paragraph 48, Absatz eins, StVO, dass eine Einbahn in ihren Verlauf auch dort durch ein Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ kundgemacht wird, wo eine andere Straße in die Einbahnstraße mündet. Dabei gilt das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“
Paragraph 48, Absatz 2, StVO nur, wenn es in Fahrtrichtung gesehen auf der rechten Straßenseite angebracht ist. Fährt ein Fahrzeuglenker mangels eines solchen Hinweiszeichen gegen die Einbahnrichtung, so ist das auf seiner linken Straßenseite angebrachte Hinweiszeichen am Beginn der Einbahn für ihn, was die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 5, StVO anlangt, unverbindlich vergleiche VwGH 20.02.1986, 85/02/0240). Jener Verkehrsteilnehmer, der entgegen dem Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ in eine Straße einfährt, handelt also diesem Verbotszeichen zuwider, nicht aber zwingend dem Gebot des Befahrens einer Einbahnstraße in der angezeigten Fahrtrichtung, wenn am Ort des Einfahrens kein Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ angebracht ist vergleiche VwGH 10.10.1997, 97/02/0215). Im vorliegenden Fall steht fest, dass am östlichen Ende der Lgasse, also bei der Kreuzung mit der Mstraße, nur das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“, nicht aber das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ angebracht war. Der Beschwerdeführerin, die an dieser Stelle in die Lgasse eingefahren ist, kann somit nicht vorgeworfen werden, die Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren zu haben. Sie hat also die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 7 Abs 5 StVO nicht begangen, weshalb der angefochtene Spruchpunkt
VO geforderten Abstände eingehalten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kundmachung aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sein könnte; derartige Gründe wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, sodass an der ordnungsgemäßen Kundmachung
VO keine Zweifel bestehen.Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ am östlichen Ende der Lgasse ordnungsgemäß kundgemacht wurde, hat das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes ergeben, dass dieses Straßenverkehrszeichen in der Mitte des nördlichen Fahrstreifens (also des Fahrstreifens Richtung Westen) an einem mobilen Ständer angebracht war, wobei der Abstand zwischen dem unteren Rand des Verkehrszeichens und der Fahrbahn mehr 0,60 m betragen hat. Hinter diesem mobilen Ständer war ein Scherengitter aufgestellt, welches den nördlichen Fahrstreifen abgesperrt hat. Das Straßenverkehrszeichen war somit im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, StVO rechts des offenen Fahrstreifens aufgestellt und hat die
Paragraph 48, Absatz 5, StVO geforderten Abstände eingehalten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kundmachung aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sein könnte; derartige Gründe wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, sodass an der ordnungsgemäßen Kundmachung
Paragraph 48, StVO keine Zweifel bestehen. Der Vollständigkeit halber wird auch festzuhalten, dass
VO Verordnungen nach § 43 StVO, also auch die verfahrensgegenständliche Verordnung vom 20.11.2014, ua durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit deren Anbringung in Kraft treten. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Zumal im gegenständlichen Fall feststeht, dass das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ zum Tatzeitpunkt kundgemacht war, ist die Verordnung vom 20.11.2014 auch in Kraft getreten. Ob hingegen der Zeitpunkt der Anbringung
VO in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, hat auf die Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit der Verordnung keinen Einfluss (VfGH 16.12.1975, V 27/75 JBl 1977, 256). Vielmehr dient ein derartiger Aktenvermerk als öffentliche Urkunde der nachträglichen Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Verordnung in Kraft getreten ist (vgl Pürstl, StVO14
Paragraph 44, Absatz eins, StVO Verordnungen nach Paragraph 43, StVO, also auch die verfahrensgegenständliche Verordnung vom 20.11.2014, ua durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit deren Anbringung in Kraft treten. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Zumal im gegenständlichen Fall feststeht, dass das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ zum Tatzeitpunkt kundgemacht war, ist die Verordnung vom 20.11.2014 auch in Kraft getreten. Ob hingegen der Zeitpunkt der Anbringung
, Paragraph 44, Absatz eins, StVO in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, hat auf die Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit der Verordnung keinen Einfluss (VfGH 16.12.1975, römisch fünf 27/75 JBl 1977, 256). Vielmehr dient ein derartiger Aktenvermerk als öffentliche Urkunde der nachträglichen Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Verordnung in Kraft getreten ist vergleiche Pürstl, StVO14
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ nicht gelungen. Sie hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihr die Verbotswidrigkeit ihres Verhaltens nicht bekannt gewesen sein sollte, kann sie auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ nicht gelungen. Sie hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihr die Verbotswidrigkeit ihres Verhaltens nicht bekannt gewesen sein sollte, kann sie auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ bei einem
VO zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 726,- eine Geldstrafe in der Höhe von € 72,-, sohin im Ausmaß von lediglich ca 10 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Vor dem Hintergrund der Bemessung der Geldstrafe in diesem unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Geldstrafe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren keine Milderungsgründe zu Tage getreten sind und die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, dass auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine weitere Herabsetzung der Strafe rechtfertigen.Über die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ bei einem
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 726,- eine Geldstrafe in der Höhe von € 72,-, sohin im Ausmaß von lediglich ca 10 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Vor dem Hintergrund der Bemessung der Geldstrafe in diesem unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Geldstrafe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren keine Milderungsgründe zu Tage getreten sind und die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, dass auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine weitere Herabsetzung der Strafe rechtfertigen. Die belangte Behörde hat
G zu beiden angefochtenen Spruchpunkten jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag von € 10,-, insgesamt also € 20,- vorgeschrieben. Infolge der Behebung des Spruchpunktes
GVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 14,40 aufzuerlegen.Die belangte Behörde hat
Paragraph 64, VStG zu beiden angefochtenen Spruchpunkten jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag von € 10,-, insgesamt also € 20,- vorgeschrieben. Infolge der Behebung des Spruchpunktes
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 14,40 aufzuerlegen. Abschließend wird zum Kostenverzeichnis der Beschwerdeführerin über insgesamt € 811,37 festgehalten, dass im Verwaltungsverfahren Kostenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung hat im gegenständlichen Fall
Abs 1 AVG die Beschwerdeführerin unabhängig vom Verfahrensausgang die ihr erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Abschließend wird zum Kostenverzeichnis der Beschwerdeführerin über insgesamt € 811,37 festgehalten, dass im Verwaltungsverfahren Kostenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung hat im gegenständlichen Fall
Paragraph 74, Absatz eins, AVG die Beschwerdeführerin unabhängig vom Verfahrensausgang die ihr erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. VI. Ausschluss der Revision:römisch sechs. Ausschluss der Revision:
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. Zumal diese Voraussetzungen gegenständlich vorliegen, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. Zumal diese Voraussetzungen gegenständlich vorliegen, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1007.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.