GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: Der von A Z, Adresse, mit Fax bei der Bezirkshauptmannschaft L am 01.09.2015 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.08.2015, Zl **-****-****, wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Die B GmbH, Adresse, ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **-****** (D). C X ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. A Z ist bei der B GmbH als Mitarbeiterin tätig. Die B GmbH, Adresse, ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen **-****** (D). C römisch zehn ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. A Z ist bei der B GmbH als Mitarbeiterin tätig. Der Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen **-****** (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, wurde am 15.02.2015 um 10.02 Uhr auf der mautpflichtigen A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet von L bei Straßenkilometer 3,800, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: M, gelenkt. Mittels eines automatischen Überwachungssystems stellte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft fest, dass an der Windschutzscheibe dieses Personenkraftwagens keine gültige Mautvignette angebracht war. Zu einer Betretung kam es nicht. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft forderte die B GmbH als Zulassungsbesitzerin mit Schreiben vom 26.03.2015 zur Zahlung der Ersatzmaut auf. Dieser Aufforderung kam die B GmbH nicht nach. Mit Schreiben vom 03.06.2015, der B GmbH zugestellt am 12.06.2015, verlangte die belangte Behörde von der B GmbH als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
Abs 2 KFG 1967 Auskunft darüber, wer das Fahrzeug (PKW) mit dem behördlichen Kennzeichen **-****** (D) am 15.02.2015 um 10.02 Uhr im Gemeindegebiet von L, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: M, auf der A 12 Inntal Autobahn bei km *,*** gelenkt hatte. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach den oben genannten Rechtsvorschriften strafbar.“. Mit Schreiben vom 03.06.2015, der B GmbH zugestellt am 12.06.2015, verlangte die belangte Behörde von der B GmbH als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Auskunft darüber, wer das Fahrzeug (PKW) mit dem behördlichen Kennzeichen **-****** (D) am 15.02.2015 um 10.02 Uhr im Gemeindegebiet von L, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: M, auf der A 12 Inntal Autobahn bei km *,*** gelenkt hatte. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach den oben genannten Rechtsvorschriften strafbar.“. Die B GmbH beantwortete die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 03.06.2015 in weiterer Folge nicht. Mit am 28.08.2015 zugestellter Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.08.2015, Zl **-****-****, wurde C X als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt.Mit am 28.08.2015 zugestellter Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.08.2015, Zl **-****-****, wurde C römisch zehn als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Last gelegt. Am 01.09.2015 langte bei der belangten Behörde ein von der Faxnummer der B GmbH abgesandtes und auf Briefpapier der B GmbH verfasstes und von A Z unterschriebenes Schreiben mit nachfolgendem Inhalt ein: „Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.08.2015 Postalischer Eingang am 28.08.2015 Geschäftszahl: **-****-**** Sehr geehrte Damen und Herren,
der og Strafverfügung erheben wir hiermit Einspruch. Aufgrund des uns überlassenen Fotos ist klar zu erkennen, dass eine Fahrzeugvignette kenntlich am Fahrzeug angebracht wurde. In der Anlage 1 übersenden wir Ihnen die damalige angebrachte Vignette als Nachweis und zu unserer Entlastung. Sollten Sie dies nicht akzeptieren, so ist die Kanzlei D & W, Adresse vertretungsberechtigt. Mit freundlichen Grüßen iA A Z B GmbH“. Mit Schreiben vom 21.09.2015 forderte die belangte Behörde A Z auf, den Einspruch entweder persönlich von C X unterschreiben zu lassen oder eine auf sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen. Hierfür setzte die belangte Behörde A Z eine Frist von zwei Wochen. Das Schreiben der belangten Behörde enthielt den Hinweis, dass der Einspruch zurückgewiesen wird, wenn der Mangel innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht behoben wird. Mit Schreiben vom 21.09.2015 forderte die belangte Behörde A Z auf, den Einspruch entweder persönlich von C römisch zehn unterschreiben zu lassen oder eine auf sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen. Hierfür setzte die belangte Behörde A Z eine Frist von zwei Wochen. Das Schreiben der belangten Behörde enthielt den Hinweis, dass der Einspruch zurückgewiesen wird, wenn der Mangel innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht behoben wird. Von einer auf a.z@bgmbh.xyz lautenden E-Mail-Adresse wurde der belangten Behörde unter Verwendung der Signatur der B GmbH und unter Übermittlung eines mit 25.09.2015 datierten Schreibens wörtlich Folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen unser Antwortschreiben auf Ihr Schreiben vom 21.09.2015. Mit freundlichen Grüßen A Z“. Mit von A Z unterschriebenem Schreiben vom 25.09.2015 wurde der belangten Behörde unter Verwendung des Briefpapiers der B GmbH Folgendes zur Kenntnis gebracht: „Ihr Schreiben vom 21.09.2015 Geschäftszahl: **-****-**** Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem og Schreiben fordern Sie uns auf, die Beschuldigte unterschreiben zu lassen. Die Beschuldigte ist aber die Firma B GmbH. Die Firma B GmbH ist eine juristische und eigenständige Person und daher ist unser Schreiben rechtens. Wir bitten Sie, uns Ihr Anliegen zu detaillieren. Mit freundlichen Grüßen iA A Z B GmbH“. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den von A Z per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft L am 01.09.2015 eingebrachten Einspruch
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Einspruch insbesondere dann zurückzuweisen sei, wenn die als Einspruchswerber auftretende Person zur Einbringung des Einspruchs nicht legitimiert sei. Zudem sei trotz des erteilten Mängelbehebungsauftrags vom 21.09.2015 keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den von A Z per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft L am 01.09.2015 eingebrachten Einspruch
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Einspruch insbesondere dann zurückzuweisen sei, wenn die als Einspruchswerber auftretende Person zur Einbringung des Einspruchs nicht legitimiert sei. Zudem sei trotz des erteilten Mängelbehebungsauftrags vom 21.09.2015 keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden. Von einer auf a.z@bgmbh.xyz lautenden E-Mail-Adresse wurde der belangten Behörde unter Verwendung der Signatur der B GmbH und unter Übermittlung eines mit 21.12.2015 datierten Schreibens am 22.12.2015 wörtlich Folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen unser Antwortschreiben auf Ihr Schreiben vom 03.12.
den getroffenen Feststellungen bestand der Verdacht einer Übertretung des § 20 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG. Insofern war die belangte Behörde zu einer Aufforderung
GH 28.02.1996, 96/03/0028). Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967 wurde der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, nämlich der B GmbH, am 12.06.2015 zugestellt.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde die Auskunft, wer das Kraftfahrzeug am 15.02.2015 um 10.02 Uhr gelenkt hatte, nicht erteilt.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, wie der B GmbH, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Insofern wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, nämlich C X, eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt und ihm gegenüber die Strafverfügung vom 17.08.2015 erlassen.
G ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
den getroffenen Feststellungen bestand der Verdacht einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG. Insofern war die belangte Behörde zu einer Aufforderung
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 berechtigt vergleiche VwGH 28.02.1996, 96/03/0028). Die Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wurde der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, nämlich der B GmbH, am 12.06.2015 zugestellt.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die Frist für die Lenkerbekanntgabe am 26.06.2015 um 24.00 Uhr. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde die Auskunft, wer das Kraftfahrzeug am 15.02.2015 um 10.02 Uhr gelenkt hatte, nicht erteilt.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, wie der B GmbH, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Insofern wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, nämlich C römisch zehn, eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Last gelegt und ihm gegenüber die Strafverfügung vom 17.08.2015 erlassen.
Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der mit Schreiben vom 31.08.2015 erhobene Einspruch wurde von der Telefaxnummer der B GmbH abgesendet und auf Briefpapier der B GmbH verfasst. Der Einspruch wurde in der „Wir-Form“ gehalten und wies am Ende als Absender die Bezeichnung „i.A. A Z B GmbH“ auf. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall (vgl VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043) ausgesprochen hat, dass ein solcher Einspruch (in dem der Name des Beschuldigten weder im Text genannt wird noch als Absender aufscheint und sich kein Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch den Beschuldigten findet) der juristischen Person zugerechnet werden kann, zeigt sowohl die Formulierung im Mängelbehebungsauftrag vom 21.09.2015 als auch die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde den Einspruch rechtschutzfreundlich C X, sohin dem Beschuldigten, zugerechnet, A Z als einschreitende Vertreterin
Abs 1 AVG angesehen, demgemäß an sie den Mängelbehebungsauftrag
Abs 2 AVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG gerichtet und ihr zugestellt sowie mangels Vorlage einer Vollmachturkunde auch ihr gegenüber den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl hierzu VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879). Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall vergleiche VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043) ausgesprochen hat, dass ein solcher Einspruch (in dem der Name des Beschuldigten weder im Text genannt wird noch als Absender aufscheint und sich kein Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch den Beschuldigten findet) der juristischen Person zugerechnet werden kann, zeigt sowohl die Formulierung im Mängelbehebungsauftrag vom 21.09.2015 als auch die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde den Einspruch rechtschutzfreundlich C römisch zehn, sohin dem Beschuldigten, zugerechnet, A Z als einschreitende Vertreterin
Paragraph 10, Absatz eins, AVG angesehen, demgemäß an sie den Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG gerichtet und ihr zugestellt sowie mangels Vorlage einer Vollmachturkunde auch ihr gegenüber den angefochtenen Bescheid erlassen hat vergleiche hierzu VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879). Adressatin des angefochtenen Bescheides und damit beschwerdelegitimiert (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) ist somit jedenfalls A Z. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozesshandlung (Einspruch) nicht dem Beschwerdeführer, sondern A Z zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Im angefochtenen Bescheid heißt es ja – wie bereits dargelegt – ausdrücklich, der vorliegende Einspruch sei nicht von C X, sondern von A Z, die dazu nicht legitimiert gewesen sei, eingebracht worden. Dies bedeutet weiters, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, dass der Einspruch vom 01.09.2015 nicht C X zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des Spruches konnte C X in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (VwGH 19.12.1984, 81/11/0119; 13.12.2000, 2000/03/0336). Insofern wäre auch von der Beschwerdelegitimation des C X auszugehen gewesen. Adressatin des angefochtenen Bescheides und damit beschwerdelegitimiert vergleiche Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) ist somit jedenfalls A Z. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozesshandlung (Einspruch) nicht dem Beschwerdeführer, sondern A Z zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Im angefochtenen Bescheid heißt es ja – wie bereits dargelegt – ausdrücklich, der vorliegende Einspruch sei nicht von C römisch zehn, sondern von A Z, die dazu nicht legitimiert gewesen sei, eingebracht worden. Dies bedeutet weiters, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, dass der Einspruch vom 01.09.2015 nicht C römisch zehn zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des Spruches konnte C römisch zehn in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (VwGH 19.12.1984, 81/11/0119; 13.12.2000, 2000/03/0336). Insofern wäre auch von der Beschwerdelegitimation des C römisch zehn auszugehen gewesen. Wenngleich sich am Ergebnis nichts ändert, ist trotzdem zu klären, wem die mit Schreiben vom 21.12.2015 eingebrachte Beschwerde zuzurechnen ist: Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043). Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen vergleiche VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043). Im Lichte dieser Judikatur wurde A Z mit E-Mail vom 18.02.2016
GVG in Verbindung mit § 37 AVG um Klarstellung, wer im gegenständlichen Verfahren als Rechtsmittelwerber anzusehen ist und gleichzeitig um Vorlage einer Vollmachtsurkunde, ersucht. Wenngleich weder der im Schreiben vom 31.08.2015 enthaltene Satz „Sollten Sie dies nicht akzeptieren, so ist die Kanzlei D & W, Adresse, vertretungsberechtigt.“ noch das Ersuchen in der Beschwerde vom 21.12.2015 „Bitten senden Sie weiteren Schriftverkehr an die Kanzlei D & W, Adresse.“ – bis zum Nachweis der Annahme durch den „Bevollmächtigten“ – für die belangte Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Anlass geboten hat bzw gebietet, die angeführten Rechtsanwälte dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diese Zustellungen vorzunehmen (vgl VwGH 30.10.2003, 2003/02/0139), übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die E-Mail vom 18.02.2016 wunschgemäß auch an die in der Beschwerde namhaft gemachte Rechtsanwaltskanzlei. Im Lichte dieser Judikatur wurde A Z mit E-Mail vom 18.02.2016
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG um Klarstellung, wer im gegenständlichen Verfahren als Rechtsmittelwerber anzusehen ist und gleichzeitig um Vorlage einer Vollmachtsurkunde, ersucht. Wenngleich weder der im Schreiben vom 31.08.2015 enthaltene Satz „Sollten Sie dies nicht akzeptieren, so ist die Kanzlei D & W, Adresse, vertretungsberechtigt.“ noch das Ersuchen in der Beschwerde vom 21.12.2015 „Bitten senden Sie weiteren Schriftverkehr an die Kanzlei D & W, Adresse.“ – bis zum Nachweis der Annahme durch den „Bevollmächtigten“ – für die belangte Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Anlass geboten hat bzw gebietet, die angeführten Rechtsanwälte dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diese Zustellungen vorzunehmen vergleiche VwGH 30.10.2003, 2003/02/0139), übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die E-Mail vom 18.02.2016 wunschgemäß auch an die in der Beschwerde namhaft gemachte Rechtsanwaltskanzlei. Wie festgestellt, teilte die in der Beschwerde namhaft gemachte Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom 18.03.2016 zwar mit, dass die Beschwerde „namens und im Auftrag von C X, als Organ der B GmbH“ erhoben worden sei, wurde aber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, wonach C X A Z zur Einbringung der Beschwerde beauftragt und bevollmächtigt hatte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte A Z und die Rechtsanwaltskanzlei mit E-Mail vom 22.03.2016 insofern darüber in Kenntnis, dass die Beschwerde A Z zugerechnet wird, wenn bis zum 30.03.2016 keine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Wie festgestellt, teilte die in der Beschwerde namhaft gemachte Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom 18.03.2016 zwar mit, dass die Beschwerde „namens und im Auftrag von C römisch zehn, als Organ der B GmbH“ erhoben worden sei, wurde aber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, wonach C römisch zehn A Z zur Einbringung der Beschwerde beauftragt und bevollmächtigt hatte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte A Z und die Rechtsanwaltskanzlei mit E-Mail vom 22.03.2016 insofern darüber in Kenntnis, dass die Beschwerde A Z zugerechnet wird, wenn bis zum 30.03.2016 keine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Mangels Vorlage einer solchen Vollmachtsurkunde durch die nicht von der Rechtsanwaltskanzlei vertretene A Z rechnet das Landesverwaltungsgericht Tirol die mit E-Mail vom 22.12.2015 eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2015 A Z persönlich zu. In inhaltlicher Hinsicht wird nun zu klären sein, ob die belangte Behörde den A Z zugerechneten Einspruch vom 01.09.2015 zu Recht zurückgewiesen hat:
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Was unter „Mängel schriftlicher Anbringen“ zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, hier § 10 Abs 1 AVG entnommen werden. Nach § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Was unter „Mängel schriftlicher Anbringen“ zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, hier Paragraph 10, Absatz eins, AVG entnommen werden. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Das Fehlen der hier
Abs 1 AVG erforderlichen schriftlichen Vollmachtsurkunde stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar.
Abs 2 AVG hat die Behörde etwaige Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Das Fehlen der hier
Paragraph 10, Absatz eins, AVG erforderlichen schriftlichen Vollmachtsurkunde stellt einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG hat die Behörde etwaige Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. In diesem Sinne hat die belangte Behörde A Z zunächst als Vertreterin des C X zugelassen und dieser mit Schreiben vom 21.09.2015 die Vorlage einer Vollmachtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Im Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einspruch vom 01.09.2015 zurückgewiesen wird, wenn die Vollmachtsurkunde nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wird. In diesem Sinne hat die belangte Behörde A Z zunächst als Vertreterin des C römisch zehn zugelassen und dieser mit Schreiben vom 21.09.2015 die Vorlage einer Vollmachtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Im Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einspruch vom 01.09.2015 zurückgewiesen wird, wenn die Vollmachtsurkunde nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wird. Mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde hat die belangte Behörde den Einspruch vom 01.09.2015 zu Recht A Z zugerechnet (vgl VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879) und diesen mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde hat die belangte Behörde den Einspruch vom 01.09.2015 zu Recht A Z zugerechnet vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879) und diesen mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Im Ergebnis war die Beschwerde der A Z folglich als unbegründet abzuweisen. Zumal der Einspruch der A Z aber mangels Parteistellung zurückzuweisen war, war der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte § 13 Abs 3 AVG zu streichen. Im Ergebnis war die Beschwerde der A Z folglich als unbegründet abzuweisen. Zumal der Einspruch der A Z aber mangels Parteistellung zurückzuweisen war, war der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu streichen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG abgesehen werden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfügung vom 17.08.2015, Zl **-****-****, in Rechtskraft erwachsen ist. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst
17 VwGVG in Verbindung mit § 37 AVG zu klären, wer Beschwerdeführer ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Rechtsmitteln im Zweifel eine Deutung zu geben ist, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis so weit wie möglich entgegen kommt (vgl VwGH 28.07.1999, 97/09/0280), wurde die Beschwerde letztlich A Z zugerechnet. Auch die belangte Behörde hatte den Einspruch im Mängelbehebungsauftrag rechtsschutzfreundlich C X und damit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH zugerechnet und A Z als dessen Vertreterin angesehen. Dass in einem solchen Fall A Z als Vertreterin des C X als Einschreiterin anzusehen und dementsprechend ihr der Einspruch mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zuzurechnen und schließlich ihr gegenüber der Einspruch mangels Parteistellung zurückzuweisen war, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879). Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst
17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG zu klären, wer Beschwerdeführer ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Rechtsmitteln im Zweifel eine Deutung zu geben ist, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis so weit wie möglich entgegen kommt vergleiche VwGH 28.07.1999, 97/09/0280), wurde die Beschwerde letztlich A Z zugerechnet. Auch die belangte Behörde hatte den Einspruch im Mängelbehebungsauftrag rechtsschutzfreundlich C römisch zehn und damit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH zugerechnet und A Z als dessen Vertreterin angesehen. Dass in einem solchen Fall A Z als Vertreterin des C römisch zehn als Einschreiterin anzusehen und dementsprechend ihr der Einspruch mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zuzurechnen und schließlich ihr gegenüber der Einspruch mangels Parteistellung zurückzuweisen war, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0322.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.