GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwGG -Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013 wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat der Landespolizeidirektion Tirol, als belangter Behörde, den Schriftsatzaufwand, und den Vorlageaufwand in der Höhe von insgesamt € 426,20 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzten.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwGG -Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat der Landespolizeidirektion Tirol, als belangter Behörde, den Schriftsatzaufwand, und den Vorlageaufwand in der Höhe von insgesamt € 426,20 binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol, eingelangt am 18.02.2016 erhob A Z, rechtsfreundlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde. Mit dieser Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin sowohl gegen ihre Festnahme als auch gegen den Vollzug der Haft an sich. Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass die Beschwerdeführerin am 5.2.2016 einen Antrag auf Teilzahlung iSd § 54b Abs 3 VStG gestellt habe, der auch am 08.02.2016 bei der Behörde eingelangt sei. Exakt drei Tage später sei sie sodann festgenommen worden. Mit diesem Vorgehen würde die Bestimmung des § 54b VStG konterkariert werden, da durch diese Norm insbesondere das Individualinteresse der betroffenen Person, dass eben während der Dauer des betreffenden Antrages eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden dürfe, rechtlich geschützt werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin impliziere ein Antrag nach § 54b Abs 3 VStG geradezu auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol, eingelangt am 18.02.2016 erhob A Z, rechtsfreundlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde. Mit dieser Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin sowohl gegen ihre Festnahme als auch gegen den Vollzug der Haft an sich. Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass die Beschwerdeführerin am 5.2.2016 einen Antrag auf Teilzahlung iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG gestellt habe, der auch am 08.02.2016 bei der Behörde eingelangt sei. Exakt drei Tage später sei sie sodann festgenommen worden. Mit diesem Vorgehen würde die Bestimmung des Paragraph 54 b, VStG konterkariert werden, da durch diese Norm insbesondere das Individualinteresse der betroffenen Person, dass eben während der Dauer des betreffenden Antrages eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden dürfe, rechtlich geschützt werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin impliziere ein Antrag nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG geradezu auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund wurde gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Festnahme zum aktuellen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in ihren Rechten verletzt worden wäre. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der belangten Behörde die Aktenvorlage aufgetragen und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, ebenso wurde der Beschwerdeführerin ein abschließendes Parteiengehör eingeräumt. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Als unstrittig vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe über € 605,00 aufweist und dass die darin ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen die Grundlage des hier relevanten Strafvollzuges bildete. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.02.2016, um 20.40 Uhr im Bereich des Mringes von Organen der Bundespolizeidirektion zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen und sie sollte in das Polizeigefangenenhaus N gebracht werden. Die Beschwerdeführerin bezahlte allerdings die offene Geldstrafe und sie wurde daher um 22.05 Uhr auf der PI Saggen, sohin vor ihrer Einlieferung ins Polizeigefangenhaus Innsbruck, entlassen. Der Sachverhalt steht soweit als unstrittig fest und wurden die von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden und Berichte von der Beschwerdeführerin im Zuge Ihres Parteiengehörs auch nicht bestritten. III.römisch drei. Rechtslage: Maßgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist folgende Bestimmungen: § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 idgF lautet:Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF lautet:
Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher dem Grunde nach zulässig und sie wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar vergleiche dazu auch VfGH 25.06.2003, KI-1/03, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht
Die gegenständliche Beschwerde ist daher dem Grunde nach zulässig und sie wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. B) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat
GVG den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt absolut unstrittig, lediglich die Wirkung eines Antrages nach § 54b Abs 3 VStG ist als hier relevante Rechtsfrage zu klären. Gegenstand der Beschwerde ist somit die Rechtsfrage, ob die Festnahme der Beschwerdeführerin am 11.02.2016 vor dem Hintergrund eines noch nicht erledigten aber eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Teilzahlung zulässig war. Insofern ist nicht von einer Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität auszugehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt absolut unstrittig, lediglich die Wirkung eines Antrages nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist als hier relevante Rechtsfrage zu klären. Gegenstand der Beschwerde ist somit die Rechtsfrage, ob die Festnahme der Beschwerdeführerin am 11.02.2016 vor dem Hintergrund eines noch nicht erledigten aber eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Teilzahlung zulässig war. Insofern ist nicht von einer Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität auszugehen. Eine mündliche Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gegenstand der zur lösenden Rechtsfrage ist bereits durch den Antrag des Beschwerdeführers und durch die Ausführungen in dieser Beschwerde ausreichend dargelegt. Diesbezüglich ist eine zusätzliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung nicht erforderlich. Die belangte Behörde hat dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur nicht widersprochen, sondern dieses ausdrücklich bestätigt und dementsprechend belegt. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat. C) In der Sache: Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist nach § 54b Abs. 2 erster Satz VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist nach Paragraph 54 b, Absatz 2, erster Satz VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Einer Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde nach § 54b Abs. 3 VStG auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.Einer Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Raum (VwGH 19.5.2014, 2013/09/0126). Ferner ist bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag darstellt (vgl. etwa VwGH 22.10.1999, 99/02/0163, m.w.N.). Die belangte Behörde war daher gehalten, vorab auch die Frage der Einbringlichkeit der über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen zu prüfen.Sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Raum (VwGH 19.5.2014, 2013/09/0126). Ferner ist bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag darstellt vergleiche etwa VwGH 22.10.1999, 99/02/0163, m.w.N.). Die belangte Behörde war daher gehalten, vorab auch die Frage der Einbringlichkeit der über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen zu prüfen. Wie aus der Gegenschrift der belangten Behörde ersichtlich ist, hat die Landespolizeidirektion Tirol diese gesetzliche Forderung beachtet, zumal sie auf Grund von Vorverfahren und bereits verbüßter Freiheitsstrafen sowohl von der Mittellosigkeit als auch von der zum Zeitpunkt der Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bestehenden Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte. Ferner trifft grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl. das vorzitierte Erkenntnis vom 22.10.1999, m.w.N.).Ferner trifft grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet vergleiche das vorzitierte Erkenntnis vom 22.10.1999, m.w.N.). Des Weiteren handelt es sich bei einer Bewilligung einer Teilzahlung um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (VwGH v 22.3.2013, 2011/02/0232). Dies bedeutet, dass der Einbringung eines entsprechenden Antrages mangels gesetzlicher Grundlage keine weitergehende Wirkung zukommt, sondern allfällige Wirkungen auf die Unzulässigkeit eines Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen erst mit positiver Erledigung dieses Antrages eintreten. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin ist durch die soweit hier verfahrensgegenständlich angefochtene Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Kosten waren daher antragsgemäß der belangten Behörde zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Kosten waren daher antragsgemäß der belangten Behörde zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0327.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.