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{'item': 'LVwG-2015/32/0247-2'}

Obsah (4)§ 13§ 21§ 22§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/32/0247-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 15.10.2015, Zahl ***-*/****-*-****). Dieses Verfahren wird von einem anderen Richter geführt.Derzeit behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zudem auch das Beschwerdeverfahren LVwG-****/**/**** im Zusammenhang mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vergleiche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 15.10.2015, Zahl ***-*/****-*-****). Dieses Verfahren wird von einem anderen Richter geführt. Im Anschluss an das Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück ****/* KG T (

hierzu den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 31.3.2015, Zahl ***-*/****-****) haben A B und C D mit der Eingabe vom 15.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 16.9.2015, die Errichtung einer Stützmauer an der Ostseite (angrenzend zu Grundstück **** KG T) und an der Südseite (angrenzend Grundstück ****/* KG T) angezeigt (siehe Beilage).Im Anschluss an das Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück ****/* KG T vergleiche hierzu den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 31.3.2015, Zahl ***-*/****-****) haben A B und C D mit der Eingabe vom 15.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 16.9.2015, die Errichtung einer Stützmauer an der Ostseite (angrenzend zu Grundstück **** KG T) und an der Südseite (angrenzend Grundstück ****/* KG T) angezeigt (siehe Beilage). Dieser Eingabe angeschlossen waren - wie in der Bauanzeige erwähnt - die ein Grundrissplan und ein Plan mit 2 Geländeschnitten (siehe Beilage). Diesen Planeingaben kann die Stützmauer entlang zum Grundstück **** KG T teils in Betonausführung teils als Steinschlichtmauer entnommen werden. Zur Grundgrenze ****/* KG T hin stellt sich die Stützmauer als Steinschlichtmauer dar. In der Bauanzeige selbst wird die Ausführung in Beton oder Stein erwähnt. In der oben angeführten Baubewilligung stellt sich die Mauer als Steinschlichtmauer dar, welche in der Darstellung (Ausführung) und in der Lage erheblich von der Stützmauer in der Bauanzeige abweicht (In der Baubewilligung ist entlang der Gp ****/* KG T keine Stützmauer enthalten; entlang der Gp **** KG T ist die als Steinschlichtmauer dargestellt). Nach Erlassung des hier in Rede stehenden Bescheides (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 17.9.2015) erging die Eingabe Ihrer Mandanten vom 29.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 30.9.2015 (diese Eingabe bot Anlass für die Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 10.12.2015, Zahl ***-*/****-*-****, welcher aufgrund Ihrer Beschwerde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2015, Zahl LVwG-****/** ****-*, behoben wurde). In dieser Eingabe vom 29.9.2015 nehmen Ihre Mandanten Bezug auf ihr Schreiben vom 16.9.2015 (gemeint wohl die Bauanzeige vom 15.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 16.9.2015) und erwähnen darin einen geänderten Schnittplan. Dem behördlichen Akt liegt neben diesem Plan „Schnitt C“ (Planverfasser unbekannt) auch der Plan „Grundrisse Schnitte Ansichten“ vom 14.09.2015 der G H mit der Plannummer E-1 im A4-Format ein. Letzterem Plan kann die Stützmauer entlang der oben genannten Grundstücksgrenzen als Steinschlichtmauer in 2 Teilen entnommen werden (zum Teil händisch(!) eingezeichnet). Im ebenfalls dem behördlichen Akt einliegenden A3-Plan mit derselben(!) Bezeichnung - das bezügliche Ansuchen wurde zurückgezogen - war die Mauer entlang der Grundgrenze **** KG T noch als Betonmauer dargestellt. Ganz offensichtlich wurde im vorgenannten A4-Plan zum Anbringen vom 29.9.2015 der als Betonmauer dargestellte Teil der Stützmauer zum Grundstück **** KG T hin händisch als Steinschlichtmauer überzeichnet. Unter Hinweis auf die Ausführungen im vorgenannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2015 wird Ihnen mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Eingabe vom 29.9.2015 aufgrund der Bezugnahme zur vorangegangenen Bauanzeige als inhaltliche Änderung dieser Bauanzeige vom 15.9.2015 betrachtet wird, sohin die Planbeilagen zur Bauanzeige vom 15.9.2015 durch die Beilagen zum Anbringen vom 29.9.2015 ersetzt wurden. Diese Änderungen werden als wesentlich qualifiziert (

§ 13

Abs 8 AVG).Unter Hinweis auf die Ausführungen im vorgenannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2015 wird Ihnen mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Eingabe vom 29.9.2015 aufgrund der Bezugnahme zur vorangegangenen Bauanzeige als inhaltliche Änderung dieser Bauanzeige vom 15.9.2015 betrachtet wird, sohin die Planbeilagen zur Bauanzeige vom 15.9.2015 durch die Beilagen zum Anbringen vom 29.9.2015 ersetzt wurden. Diese Änderungen werden als wesentlich qualifiziert vergleiche Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Sie werden eingeladen, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen schriftliche Stellungnahme einzubringen.“ Von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern erging in der Folge die Stellungnahme vom 01.03.2016, welche nachstehenden Inhalt aufweist: „In umseits bezeichneter Baurechtsangelegenheit wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2016, GZ LVwG-****/**/****-*, mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Eingabe vom 29.09.2015 aufgrund der Bezugnahme zur vorangegangenen Bauanzeige als inhaltliche Änderung dieser Bauanzeige vom 15.09.2015 betrachtet wird, sohin die Planbeilagen zur Bauanzeige vom 15.09.2015 durch die Beilagen zum Anbringen vom 29.09.2015 ersetzt wurden, wobei diese Änderungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als wesentlich im Sinne des § 13 Abs 8 AVG qualifiziert werden.„In umseits bezeichneter Baurechtsangelegenheit wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2016, GZ LVwG-****/**/****-*, mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Eingabe vom 29.09.2015 aufgrund der Bezugnahme zur vorangegangenen Bauanzeige als inhaltliche Änderung dieser Bauanzeige vom 15.09.2015 betrachtet wird, sohin die Planbeilagen zur Bauanzeige vom 15.09.2015 durch die Beilagen zum Anbringen vom 29.09.2015 ersetzt wurden, wobei diese Änderungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als wesentlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG qualifiziert werden. Zugleich erging die Einladung an die Beschwerdeführer, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Die Zustellung des vorgenannten Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2016 zuhanden des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ist am 18.02.2016 erfolgt. Innerhalb offener Frist erstatten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter nachstehende Stellungnahme:

  1. Die Beschwerdeführer haben mit Bauanzeige vom 15.09.2015, beim Gemeindeamt T eingebracht am 16.09.2015, die Errichtung einer Stützmauer auf der Ostseite (angrenzend an Privatweg Grundstück Nr. ****) und der Südseite auf Grundstück Nr. ****/*, KG T, angezeigt, wobei in der Bauanzeige selbst offen geblieben ist, ob die Ausfertigung aus Beton oder Stein erfolgen wird. Dieser Bauanzeige war unter anderem der Schnitt C beigefügt, der eine Ausfertigung der Stützmauer zur Liegenschaft Grundstücksnummer **** unmittelbar an der Grundstücksgrenze in Stahlbeton mit einer Breite von 40 cm vorsieht. Im Zuge der Einreichung der Bauanzeige vom 15.09.2015 beim Gemeindeamt T wurden die Beschwerdeführer seitens der Gemeinde T darauf hingewiesen, dass zum Grundstück Nr. **** ein Abstand von einem Meter einzuhalten sei. Das mit Bauanzeige vom 15.09.2015 angezeigte Bauvorhaben ist nachfolgend nicht zur Ausfertigung gelangt.
  2. Mit Bauanzeige vom 29.09.2015, beim Gemeindeamt T eingebracht am 30.09.2015, wurde seitens der Beschwerdeführer mit Hinblick auf die Aufforderung der Gemeinde T, zur Grenze zum Grundstück Nr. **** einen Abstand von 1,0 m einzuhalten, ein gänzlich geändertes Bauvorhaben zur Anzeige gebracht. Dieses sieht, in Übereinstimmung mit der Baubewilligung vom 31.03.2015 sowie nach persönlicher Rücksprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde T die Ausführung als Steinstützmauer (Steinschlichtung) vor, wobei die in diesem Zusammenhang geforderte Straßenfluchtlinie von 1,0 Meter zum angrenzenden Privatweg auf Grundstück Nummer **** ausdrücklich eingehalten wird. Den Beschwerdeführern wurde seitens des Bürgermeisters der Gemeinde T zu erkennen gegeben, dass damit den Vorstellungen der Gemeinde T vollinhaltlich entsprochen wird.
  3. Während die mit Bauanzeige vom 15.09.2015 zur Anzeige gebrachte Stahlbetonwand direkt an die Grundgrenze anschließt, setzt das Gefälle der mit Bauanzeige vom 29.09.2015 zur Anzeige gebrachten Steinstützmauer erst nach Einhaltung der Straßenfluchtlinie von 1,00 Meter zum Grundstück Nummer **** ein, wodurch sich auch eine entsprechende Verjüngung des verbleibenden Raumes zur gegenüberliegenden Gebäudewand ergibt. Mit Hinblick auf die unterschiedliche Ausführung der mit Bauanzeige vom 29.09.2015 zur Anzeige gebrachten baulichen Maßnahme gegenüber der mit Bauanzeige vom 15.09.2015 angezeigten Stahlbetonwand handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer um eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG und damit zugleich um die Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages.Mit Hinblick auf die unterschiedliche Ausführung der mit Bauanzeige vom 29.09.2015 zur Anzeige gebrachten baulichen Maßnahme gegenüber der mit Bauanzeige vom 15.09.2015 angezeigten Stahlbetonwand handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer um eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und damit zugleich um die Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages. W, den 01.03.2016
  4. C D
  5. A B“ Seitens der belangten Behörde ging keine Stellungnahme II.römisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätzen. III. Wesentliche Rechtsgrundlagenrömisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 21

(1)Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a)Litera a der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; b)Litera b die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; c)Litera c die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; d)Litera d die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Absatz 2,Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: a)Litera a die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen; b)Litera b die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; c)Litera c die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen; d)Litera d die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; e)Litera e die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen; f)Litera f die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Absatz 3,Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: a)Litera a Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; b)Litera b Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; c)Litera c die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; d)Litera d die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften; e)Litera e die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt; f)Litera f die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 22Paragraph 22
(1)Absatz eins,Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Absatz 2,Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a)Litera a bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; b)Litera b soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist; c)Litera c ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter; d)Litera d den Bewilligungsbescheid 1.Ziffer eins der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder 2.Ziffer 2 der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen; diesdies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; e)Litera e im Fall des § 19 Abs. 4 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.im Fall des Paragraph 19, Absatz 4, eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
(3)Absatz 3,Wenn dies in den Fällen des a)Litera a § 3 Abs. 2 erster Satz zur Gewährleistung eines im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren oderParagraph 3, Absatz 2, erster Satz zur Gewährleistung eines im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren oder b)Litera b § 3 Abs. 3 zur Gewährleistung des Schutzes vor schweren Unfällen oder vor einer Vergrößerung des Risikos oder einer Verschlimmerung der Folgen solcher UnfälleParagraph 3, Absatz 3, zur Gewährleistung des Schutzes vor schweren Unfällen oder vor einer Vergrößerung des Risikos oder einer Verschlimmerung der Folgen solcher Unfälle erforderlicherforderlich ist, ist dem Bauansuchen ein Sicherheitskonzept anzuschließen.
(4)Absatz 4,Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
(5)Absatz 5,Ist aufgrund der Größe und der Ausgestaltung eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden, die Verwendung als Einkaufszentrum nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung und, sofern darin mehrere Betriebe untergebracht sind, auch über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Einkaufszentrum nicht beabsichtigt ist. § 23Paragraph 23
(1)Absatz eins,Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Absatz 4,Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Absatz 5,Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 27Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG): „§ 13 …
(8)Absatz 8,Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die Tiroler Bauordnung 2011 unterscheidet bei den Verfahrensbestimmungen drei Kategorien von Bauvorhaben: bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und solche Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen (

§ 21TBO 2011).

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (

§ 22

TBO 2011), anzeigepflichtige in Form einer Bauanzeige (

§ 23TBO 2011) einzubringen.

Sowohl ein Bauansuchen als auch eine Bauanzeige sind schriftlich einzubringen.Die Tiroler Bauordnung 2011 unterscheidet bei den Verfahrensbestimmungen drei Kategorien von Bauvorhaben: bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und solche Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen vergleiche Paragraph 21, TBO 2011). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens vergleiche Paragraph 22, TBO 2011), anzeigepflichtige in Form einer Bauanzeige vergleiche Paragraph 23, TBO 2011) einzubringen. Sowohl ein Bauansuchen als auch eine Bauanzeige sind schriftlich einzubringen. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (

Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO

(2014), E **. zu § 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E **. zu Paragraph 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). § 13 Abs 8 AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122).Paragraph 13, Absatz 8, AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122). Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer unzweifelhaft mit der Eingabe vom 29.09.2015, eingelangt bei der Gemeinde T am 30.09.2015, eine neue Bauanzeige eingebracht. Durch die Bezugnahme auf die Bauanzeige vom 15.09.2015 und deren inhaltlicher Änderung sowie durch die Vorlage neuer Planvorlagen, wurde die Bauanzeige vom 15.09.2019 durch die Eingabe vom 29.09.2015 ersetzt. Dies ist als eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages zu werten, welche die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt. Dass die Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag nicht aufrecht erhalten wollen, bestätigten diese in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.03.2016, und führten dazu aus, dass das mit Bauanzeige vom 15.09.2015 angezeigte Bauvorhaben nachfolgend nicht zur Ausfertigung gelangt sei und es sich bei den mit Bauanzeige vom 29.09.2015 zur Anzeige gebrachten baulichen Maßnahmen, gegenüber jenen vom 15.09.2015, um eine wesentliche Änderung und damit um die Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages handelt habe. Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht – unabhängig vom Beschwerdevorbringen – die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Gegenständlich bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht – unabhängig vom Beschwerdevorbringen – die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Gegenständlich bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159). Daher war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.0247.2

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