Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 5§ 3Art 130§ 37Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1822-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Feststellungsverfahren: Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 24.1.2012, Agr-***2, Bezug. Laut diesem Bescheid wurde festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
- Instanz vom 24.1.2012, Agr-***2, Bezug. Laut diesem Bescheid wurde festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-Y Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Eine gegen diese Feststellung erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Z-Y wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5.12.2012, LAS-***1, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen wiederum erhobenen Bescheidbeschwerde der Agrargemeinschaft Z-Y wurde vom VwGH mit Beschluss vom 25.2.2016, 2013/07/0037-6, abgelehnt.
- Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid: a) Vorgeschichte: Die Agrargemeinschaft Z-Y hat anlässlich der Ausschusssitzung am 07.08.2012 unter Tagesordnungspunkt
- nachfolgenden Beschluss gefasst: „
- Holzverkauf Y: Das Holz wurde in der Walddatenbank ausgeschrieben. Es wurden 3 Angebote eingebracht. Vom Ausschuss wurde beschlossen das Holz an den Bestbieter, BB, zu verkaufen. Gemeindevertreter Vize-Bürgermeister CC meinte, die Agrargemeinschaft habe nicht das Recht das Holz zu verkaufen. Zur Abklärung wird Mag. DD von der Agrarbehörde beigezogen.“ Dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 07.08.2012 kann entnommen werden, dass die gefassten Beschlüsse an der Amtstafel der Gemeinde Z, beginnend vom 8.8.2012 bis 17.8.2012 öffentlich kundgemacht wurden. Die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AA, hat mit Schriftsatz vom 13.8.2012, gegen den am 7.8.2012 unter Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschluss Einspruch erhoben und den Antrag gestellt, diesen Beschluss zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammenfassend vorgebracht, dass die Nutzungsberechtigten nur Anspruch auf die (land- und forstwirtschaftlichen) Naturalbezüge an Holz und Weide zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes hätten. Ein Holzeinschlag zum Zweck des Verkaufes in Verbindung mit einer (wohl beabsichtigten) anschließenden Verteilung des Erlöses an die Mitglieder der Agrargemeinschaft diene ganz offensichtlich nicht dieser Bedarfsdeckung und stelle sohin einen unzulässigen Eingriff in die Subtanznutzungsrechte der Gemeinde dar. Die beschlossene Nutzung (Holzverkauf) sei ohne Zweifel als Substanzwertnutzung zu qualifizieren und schmälere somit das Substanzvermögen der Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG
- Der Substanzwert stehe nämlich der substanzberechtigten Gemeinde allein zu, während die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft in Ansehung dieses Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen würden. Durch das vom Ausschuss beschlossene Vorgehen würden daher wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt. Die Agrargemeinschaft habe zu berücksichtigen, dass der nicht der Bedarfsdeckung dienende Holzverkauf eine Substanznutzung darstelle und auch ein allfälliger Erlös daraus einzig der substanzwertberechtigten Gemeinde Z zustehe. Die Rechtskraft des Regulierungsplanes stehe dem nicht entgegen, weil dieser verfassungskonform auszulegen sei und zudem auch die Bestimmung des § 69 TFLG eine prozessuale Norm zur Durchbrechung der Rechtskraft darstelle. Die Agrarbeteiligung als Nutzung des Gemeindegutes bestehe somit nur für den Naturalbezug zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Mitglieder. Ein Verkauf von Bedarfsholz und eine Verteilung von Verkaufserlösen seien jedoch fern jeder Bedarfsnutzung. Alle über die konkrete Bedarfsdeckung hinausgehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen des Gemeindegutes, darunter würden natürlich auch etwaige Verkaufserlöse aus Wald- und Alpe fallen, stünden daher der substanzberechtigten Gemeinde Z zu (§ 70 TGO 2001).Begründend wurde im Wesentlichen und zusammenfassend vorgebracht, dass die Nutzungsberechtigten nur Anspruch auf die (land- und forstwirtschaftlichen) Naturalbezüge an Holz und Weide zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes hätten. Ein Holzeinschlag zum Zweck des Verkaufes in Verbindung mit einer (wohl beabsichtigten) anschließenden Verteilung des Erlöses an die Mitglieder der Agrargemeinschaft diene ganz offensichtlich nicht dieser Bedarfsdeckung und stelle sohin einen unzulässigen Eingriff in die Subtanznutzungsrechte der Gemeinde dar. Die beschlossene Nutzung (Holzverkauf) sei ohne Zweifel als Substanzwertnutzung zu qualifizieren und schmälere somit das Substanzvermögen der Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG
- Der Substanzwert stehe nämlich der substanzberechtigten Gemeinde allein zu, während die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft in Ansehung dieses Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen würden. Durch das vom Ausschuss beschlossene Vorgehen würden daher wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt. Die Agrargemeinschaft habe zu berücksichtigen, dass der nicht der Bedarfsdeckung dienende Holzverkauf eine Substanznutzung darstelle und auch ein allfälliger Erlös daraus einzig der substanzwertberechtigten Gemeinde Z zustehe. Die Rechtskraft des Regulierungsplanes stehe dem nicht entgegen, weil dieser verfassungskonform auszulegen sei und zudem auch die Bestimmung des Paragraph 69, TFLG eine prozessuale Norm zur Durchbrechung der Rechtskraft darstelle. Die Agrarbeteiligung als Nutzung des Gemeindegutes bestehe somit nur für den Naturalbezug zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Mitglieder. Ein Verkauf von Bedarfsholz und eine Verteilung von Verkaufserlösen seien jedoch fern jeder Bedarfsnutzung. Alle über die konkrete Bedarfsdeckung hinausgehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen des Gemeindegutes, darunter würden natürlich auch etwaige Verkaufserlöse aus Wald- und Alpe fallen, stünden daher der substanzberechtigten Gemeinde Z zu (Paragraph 70, TGO 2001). Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen des o.Univ.Prof. Dr. EE von der Universität Q im Gutachten vom Mai 2012 verwiesen. Die Agrarbehörde habe die Organe anzuweisen, die Rechnungen und Voranschläge zu korrigieren. Vor allem aber wäre den Agrargemeinschaftsorganen zu verbieten, ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde irgendwelche Ertragsausschüttungen an die Mitglieder vorzunehmen. Es sei der Rechtsansicht mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten, dass mit der im Zuge der Regulierung vorgenommenen Festlegung prozentueller Nutzungsanteile das „Prinzip der Verteilung der Holzbezüge nach dem Haus- und Gutsbedarf“ beseitigt worden sei und der von der politischen Gemeinde nunmehr offensichtlich angestrebten Rückkehr zu diesem Prinzip die Rechtskraft des Regulierungsplanes entgegenstünde. Die Behörde ignoriere bei dieser willkürlichen Interpretation des Bescheides die Tatsache, dass die Gemeindeordnungen den Nutzungsberechtigten bereits seit 1849 ausdrücklich verbieten würde, aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen zu ziehen, als zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes notwendig sei. Mit weiteren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Flurverfassungsrechtes (auch im Vergleich zu den das Gemeindegut betreffenden Bestimmungen der historischen Gemeindeordnungen), zum Begriff des Substanzwertes in der TFLG-Novelle 2010, LGBl 7/2010 sowie zur „Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Regulierungsbescheides und der Satzungen in Bezug auf die zu tragenden Aufwendungen“ versucht die Gemeinde Z ihren Standpunkt zu untermauern, dass die Überschüsse der widmungsgemäßen (land- oder forstwirtschaftlichen) Nutzungen, alle widmungsfremden, aber mit der Widmung verträglichen Nutzungen, die Anwartschaft auf frei werdende Nutzungsrechte und der darüber hinausgehende Substanzwert der Gemeinde zustünden.Mit weiteren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Flurverfassungsrechtes (auch im Vergleich zu den das Gemeindegut betreffenden Bestimmungen der historischen Gemeindeordnungen), zum Begriff des Substanzwertes in der TFLG-Novelle 2010, Landesgesetzblatt 7 aus 2010, sowie zur „Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Regulierungsbescheides und der Satzungen in Bezug auf die zu tragenden Aufwendungen“ versucht die Gemeinde Z ihren Standpunkt zu untermauern, dass die Überschüsse der widmungsgemäßen (land- oder forstwirtschaftlichen) Nutzungen, alle widmungsfremden, aber mit der Widmung verträglichen Nutzungen, die Anwartschaft auf frei werdende Nutzungsrechte und der darüber hinausgehende Substanzwert der Gemeinde zustünden. Schließlich begehrt die Gemeinde Z, dem Einspruch Folge zu geben und den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z-Y vom 07.08.2012 gefassten Beschluss
Punkt 3. zu beheben. Zugleich wurde beantragt, die Agrarbehörde wolle den Organen der Agrargemeinschaft die Ausschüttung jeglicher Ertragsüberschüsse, sohin sämtlicher Erträgnisse aus der Nutzung des Gemeindegutes, die über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes des Nutzungsberechtigten hinaus gingen, an die Mitglieder (mit Ausnahme der subtanzberechtigten Gemeinde Z) verbieten.
- b)Zum angefochtenen Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 7.9.2012, Agr-***1, wurde der unter lit a genannte Einspruch der Gemeinde Z gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z-Y vom 7.8.2012 betreffend Holzverkauf gem § 37 Abs 7 iVm den § 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 36 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 7.9.2012, Agr-***1, wurde der unter Litera a, genannte Einspruch der Gemeinde Z gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z-Y vom 7.8.2012 betreffend Holzverkauf gem Paragraph 37, Absatz 7, in Verbindung mit den Paragraph 33, Absatz 5, 35, Absatz 7 und 36 Absatz 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, (TFLG 1996), als unbegründet abgewiesen. Die Erstbehörde führte hierzu begründend – ua mit Hinweis auf das Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 30.03.2012, OAS-***1 – im Wesentlichen aus, dass der so genannte Überling - also die Summe der Ertragsüberschüsse, die von den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern über die Deckung ihres Bedarfes bzw. die ihnen eingeräumten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinaus erwirtschaftet werden - als Ertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls einen Bestandteil der im Rechnungskreis I zu verbuchenden Einnahmen darstelle und davon auszugehen sei, dass der Überling den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern und nicht der substanzberechtigten Gemeinde zusteht.Die Erstbehörde führte hierzu begründend – ua mit Hinweis auf das Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 30.03.2012, OAS-***1 – im Wesentlichen aus, dass der so genannte Überling - also die Summe der Ertragsüberschüsse, die von den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern über die Deckung ihres Bedarfes bzw. die ihnen eingeräumten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinaus erwirtschaftet werden - als Ertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls einen Bestandteil der im Rechnungskreis römisch eins zu verbuchenden Einnahmen darstelle und davon auszugehen sei, dass der Überling den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern und nicht der substanzberechtigten Gemeinde zusteht. Außerdem sei im Fall der Agrargemeinschaft Z-Y mit Regulierungsplan vom 21.04.1976, Reg-***1, eine Fixierung der Anteile sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder an den Holznutzungen aus dem Regulierungsgebiet erfolgt. Aufgrund dieser mit dem Ziel der Hintanhaltung von Streitigkeiten erfolgten Fixierung der Holzbezüge und der damit einhergehenden Beseitigung des Prinzips der Verteilung der Holzbezüge nach dem Haus- und Gutsbedarfs sei somit der Nutzungsanspruch der einzelnen Stammsitzliegenschaften - ähnlich wie bei der Regulierung von Einforstungsrechten - vom Haus- und Gutsbedarf unabhängig. Daraus folge, dass ein Verkauf des bezogenen Holzes nicht verboten werden könne. Zumal der anlässlich der Ausschusssitzung am 07.08.2012 unter Tagesordnungspunkt 3. gefasste Beschluss über den Holzverkauf keinerlei Bezug zu Substanznutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufweise, habe der gegenständliche Beschluss auch ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde Z rechtswirksam gefasst werden können. Der Beschluss verstoße weder gegen verbindliche Normen des Flurverfassungslandesgesetzes, noch gegen Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft Z-Y. Für die Gemeinde Z als substanzberechtigtes Mitglied ergebe sich des Weiteren auch keine Verletzung von wesentlichen Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auszuführen, dass mit dem nunmehr bekämpften Beschluss lediglich der Verkauf von Holz an den Bestbieter BB beschlossen worden sei. Die Verteilung der Ertragserlöse an die einzelnen Mitglieder sei entgegen dem Vorbringen der Gemeinde Z nicht beschlossen worden.
- c)Berufung: Gegen den unter lit b genannten Bescheid erhob die Gemeinde Z, vertreten durch Dr. AA, Rechtsanwalt in X, Berufung, welche am 18.9.2012 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.Gegen den unter Litera b, genannten Bescheid erhob die Gemeinde Z, vertreten durch Dr. AA, Rechtsanwalt in römisch zehn, Berufung, welche am 18.9.2012 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde. Laut einem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid unter anderem dem Rechtsvertreter der Gemeinde Z am 11.9.2012 zugestellt. In der genannten Berufung wurde beantragt, „dieser Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass in Stattgebung des Einspruches der Gemeinde Z und der in diesem Zusammenhang von ihr gestellten Anträge
- a)der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z vom 07.08.2012 gefassten Beschluss
Punkt 3. des Protokolls (Holzverkauf an den Bestbieter, BB) behoben und zugleich festgestellt wird, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um solche handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996 idF LGBl 2010/7) betreffen;a) der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z vom 07.08.2012 gefassten Beschluss
Punkt 3. des Protokolls (Holzverkauf an den Bestbieter, BB) behoben und zugleich festgestellt wird, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um solche handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung LGBl 2010/7) betreffen;
- b)den Organen der Agrargemeinschaft die Ausschüttung jeglicher Ertragsüberschüsse, sohin sämtlicher Erträgnisse aus der Nutzung des Gemeindegutes, die über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehen, an die Mitglieder (mit Ausnahme der substanzberechtigten Gemeinde Z) verboten wird. In eventu wolle festgestellt werden, dass die Auszahlung von Ertragsüberschüssen in jedem Fall eine Angelegenheit ist, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) betrifft.“
- b)den Organen der Agrargemeinschaft die Ausschüttung jeglicher Ertragsüberschüsse, sohin sämtlicher Erträgnisse aus der Nutzung des Gemeindegutes, die über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehen, an die Mitglieder (mit Ausnahme der substanzberechtigten Gemeinde Z) verboten wird. In eventu wolle festgestellt werden, dass die Auszahlung von Ertragsüberschüssen in jedem Fall eine Angelegenheit ist, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betrifft.“ Die Berufungswerberin begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern nur ein Anspruch auf die (land- und forstwirtschaftlichen) Naturalbezüge an Holz und Weide zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes zustünde und daher ein Verkauf von Holz unzulässig sei. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der nicht der Bedarfsdeckung dienende Holzverkauf eine Substanznutzung darstellt und ein Erlös daraus einzig der substanzwertberechtigten Gemeinde Z zusteht. Die Rechtskraft des Regulierungsplanes stehe dem nicht entgegen. Die Gemeinde Z habe auch ein evidentes Interesse daran, dass im Sinne einer Streitentscheidung aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus (§ 37 Abs 7 TFLG) den Organen der Agrargemeinschaft die Ausschüttung jeglicher Ertragsüberschüsse, sohin sämtlicher Erträgnisse aus der Nutzung des Gemeindegutes, die über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehen, an die Mitglieder (mit Ausnahme der substanzberechtigten Gemeinde Z) verboten und zugleich festgestellt werde, dass die Auszahlung von Ertragsüberschüssen in jedem Fall eine Angelegenheit ist, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft (§ 33 Abs 5 TFLG 1996).Die Gemeinde Z habe auch ein evidentes Interesse daran, dass im Sinne einer Streitentscheidung aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus (Paragraph 37, Absatz 7, TFLG) den Organen der Agrargemeinschaft die Ausschüttung jeglicher Ertragsüberschüsse, sohin sämtlicher Erträgnisse aus der Nutzung des Gemeindegutes, die über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehen, an die Mitglieder (mit Ausnahme der substanzberechtigten Gemeinde Z) verboten und zugleich festgestellt werde, dass die Auszahlung von Ertragsüberschüssen in jedem Fall eine Angelegenheit ist, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996).
- d)Weiterer Verfahrensgang: Die unter lit c genannte Berufung der Gemeinde Z wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.4.2013, LAS-***2, als unbegründet abgewiesen. Die unter Litera c, genannte Berufung der Gemeinde Z wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.4.2013, LAS-***2, als unbegründet abgewiesen. Dies aufgrund näher dargestellter rechtlicher Erwägungen, aufgrund derer sich ergebe, dass die politische Gemeinde Z aus dem Titel ihrer Substanzansprüche am Gemeindegut den von ihr begehrten Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Gemeindegutswäldern, sohin den beantragten Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehe, nicht anzusprechen vermöge. Im Übrigen sei gegenwärtig nach den rechtskräftig festgelegten Verteilungsregelungen in den Regulierungsbestimmungen in Form prozentmäßiger Anteilsrechte an den Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes gar kein Überling zu verzeichnen, weil zum einen der gesamte Hiebsatz an die Anteilsberechtigten entsprechend ihren Anteilsrechten zur Verteilung gelange und zum anderen der heutige Hiebsatz von ca. 120 efm bei weitem unter jenem zum Zeitpunkt der Regulierung von ca. 208 efm liege, womit der gegenwärtige Holzbezugsanspruch der Anteilsberechtigten entsprechend ihren Anteilsrechten im Verhältnis zum Regulierungszeitpunkt deutlich verringert worden sei. Der von der politischen Gemeinde Z offensichtlich angestrebten Rückkehr zum Prinzip des Haus- und Gutsbedarfes bei der Verteilung der Holzerträgnisse würden die Rechtskraft der Regulierungsbestimmungen und nicht unbeachtliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Streitanfälligkeit dieser Verteilung, enorm er Verwaltungsaufwand durch die erforderliche Prüfung des jeweiligen Bedarfes) entgegenstehen. Die Erstbehörde habe damit zutreffend erkannt, dass es den Agrargemeinschaftsmitgliedern grundsätzlich frei stehe, wie sie die ihnen zustehenden Holzbezüge nutzen würden. Sie könnten ihre Holzbezüge selbst für unmittelbare Eigenbedarfszwecke nutzen (zB für Zaunanlagen, Brennholzzwecke, zur Instandhaltung von Wirtschaftsgebäuden etc.), aber auch eine gemeinschaftliche Holzverwertung (Gemeinschaftsholzverkauf) - so wie im Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z-Y ausdrücklich vorgesehen – durchführen lassen und die daraus erzielten Geldeinnahmen unter sich verteilen. Die geltenden Regulierungsbestimmungen würden dadurch nicht verletzt. Unter Beachtung des weiteren Aspektes, dass durch den von der Gemeinde Z bekämpften Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Z-Y Substanznutzungen der Gemeinde Z nicht beeinträchtigt würden, bewege sich dieser Beschluss nach Ansicht des LAS im Rahmen der körperschaftlichen Autonomie, die der Agrargemeinschaft Z-Y als Körperschaft öffentlichen Rechtes die Freiheit einräume, Beschlüsse dahingehend zu fassen, an wen das Holz verkauft werde. Argumente, dass es sich bei einer bestimmten Firma nicht um den Bestbieter für den Holzverkauf handle, seien von der Gemeinde Z nicht vorgebracht worden. Es könne nicht Aufgabe der Agrarbehörde sein, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses der Agrargemeinschaft bzw. eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. In der Regel werde eine Grobprüfung dahingehend ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben des § 2 der Satzung entsprechen würden oder nicht.Dies aufgrund näher dargestellter rechtlicher Erwägungen, aufgrund derer sich ergebe, dass die politische Gemeinde Z aus dem Titel ihrer Substanzansprüche am Gemeindegut den von ihr begehrten Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Gemeindegutswäldern, sohin den beantragten Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehe, nicht anzusprechen vermöge. Im Übrigen sei gegenwärtig nach den rechtskräftig festgelegten Verteilungsregelungen in den Regulierungsbestimmungen in Form prozentmäßiger Anteilsrechte an den Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes gar kein Überling zu verzeichnen, weil zum einen der gesamte Hiebsatz an die Anteilsberechtigten entsprechend ihren Anteilsrechten zur Verteilung gelange und zum anderen der heutige Hiebsatz von ca. 120 efm bei weitem unter jenem zum Zeitpunkt der Regulierung von ca. 208 efm liege, womit der gegenwärtige Holzbezugsanspruch der Anteilsberechtigten entsprechend ihren Anteilsrechten im Verhältnis zum Regulierungszeitpunkt deutlich verringert worden sei. Der von der politischen Gemeinde Z offensichtlich angestrebten Rückkehr zum Prinzip des Haus- und Gutsbedarfes bei der Verteilung der Holzerträgnisse würden die Rechtskraft der Regulierungsbestimmungen und nicht unbeachtliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Streitanfälligkeit dieser Verteilung, enorm er Verwaltungsaufwand durch die erforderliche Prüfung des jeweiligen Bedarfes) entgegenstehen. Die Erstbehörde habe damit zutreffend erkannt, dass es den Agrargemeinschaftsmitgliedern grundsätzlich frei stehe, wie sie die ihnen zustehenden Holzbezüge nutzen würden. Sie könnten ihre Holzbezüge selbst für unmittelbare Eigenbedarfszwecke nutzen (zB für Zaunanlagen, Brennholzzwecke, zur Instandhaltung von Wirtschaftsgebäuden etc.), aber auch eine gemeinschaftliche Holzverwertung (Gemeinschaftsholzverkauf) - so wie im Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z-Y ausdrücklich vorgesehen – durchführen lassen und die daraus erzielten Geldeinnahmen unter sich verteilen. Die geltenden Regulierungsbestimmungen würden dadurch nicht verletzt. Unter Beachtung des weiteren Aspektes, dass durch den von der Gemeinde Z bekämpften Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Z-Y Substanznutzungen der Gemeinde Z nicht beeinträchtigt würden, bewege sich dieser Beschluss nach Ansicht des LAS im Rahmen der körperschaftlichen Autonomie, die der Agrargemeinschaft Z-Y als Körperschaft öffentlichen Rechtes die Freiheit einräume, Beschlüsse dahingehend zu fassen, an wen das Holz verkauft werde. Argumente, dass es sich bei einer bestimmten Firma nicht um den Bestbieter für den Holzverkauf handle, seien von der Gemeinde Z nicht vorgebracht worden. Es könne nicht Aufgabe der Agrarbehörde sein, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses der Agrargemeinschaft bzw. eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. In der Regel werde eine Grobprüfung dahingehend ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben des Paragraph 2, der Satzung entsprechen würden oder nicht. Der wiederum gegen das genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates erhobenen Bescheidbeschwerde der Agrargemeinschaft Z-Y beim VfGH wurde von diesem mit Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013-9, stattgegeben und das genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates aufgehoben. Begründend führte der VfGH im Wesentlichen aus, dass dem LAS ein mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellender Fehler unterlaufen sei, „weil er entgegen § 33 Abs. 5 erster Satz TFLG 1996 und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes (Überling) nicht dem Rechnungskreis II iSd § 36 Abs. 2 leg.cit. zugeordnet hat, der beschwerdeführenden Gemeinde das Recht abspricht, aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut den von ihr begehrten Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Gemeindegutswäldern, sohin den Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, geltend zu machen, und er daraus schließt, der von der Gemeinde Z bekämpfte Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Z-Y vom 7. August 2012 zum Tagesordnungspunkt 3. würde die Substanznutzungen der beschwerdeführenden Gemeinde nicht beeinträchtigen, was Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK widerspricht. Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen. Entgegenstehende Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft beeinträchtigen die Substanznutzung der dazu berechtigten Gemeinde und können von dieser aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut geltend gemacht werden.“Begründend führte der VfGH im Wesentlichen aus, dass dem LAS ein mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellender Fehler unterlaufen sei, „weil er entgegen Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes (Überling) nicht dem Rechnungskreis römisch zwei iSd Paragraph 36, Absatz 2, leg.cit. zugeordnet hat, der beschwerdeführenden Gemeinde das Recht abspricht, aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut den von ihr begehrten Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Gemeindegutswäldern, sohin den Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, geltend zu machen, und er daraus schließt, der von der Gemeinde Z bekämpfte Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Z-Y vom 7. August 2012 zum Tagesordnungspunkt 3. würde die Substanznutzungen der beschwerdeführenden Gemeinde nicht beeinträchtigen, was Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK widerspricht. Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen. Entgegenstehende Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft beeinträchtigen die Substanznutzung der dazu berechtigten Gemeinde und können von dieser aus dem Titel der Substanzansprüche am Gemeindegut geltend gemacht werden.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
- Landesagrarsenate
§ 5Abs.
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Nach § 87 Abs 2 VfGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat.Nach Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat. Vor dem Hintergrund des oben unter Punkt I.2.d angeführten VfGH-Erkenntnisses vom 30.6.2015, B 745/2013-9, mit welchem das Berufungserkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.4.2013, LAS-***2, aufgehoben wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende, nunmehr wieder unerledigte Berufung der Gemeinde Z gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 7.9.2012, Agr-***1, zuständig. Vor dem Hintergrund des oben unter Punkt römisch eins.2.d angeführten VfGH-Erkenntnisses vom 30.6.2015, B 745/2013-9, mit welchem das Berufungserkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.4.2013, LAS-***2, aufgehoben wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende, nunmehr wieder unerledigte Berufung der Gemeinde Z gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 7.9.2012, Agr-***1, zuständig. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
§ 3
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Art 130
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde Z innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern auch rechtzeitig. Die Berufungslegitimation der Gemeinde Z ergibt sich aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung LGBl 7/2010, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde Z ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere § 33 Abs 5 und § 37 Abs 7, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen. Die Berufungslegitimation der Gemeinde Z ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde Z ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 37, Absatz 7,, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen. Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde Z insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu.Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde Z insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache:
- a)Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft: Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z-Y um eine Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem unter Punkt I.1. dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Insofern ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z-Y um eine Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 handelt. Von einem solchen Verständnis ist offenkundig – ohne freilich darauf in seinem Erkenntnis näher einzugehen – auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013-9, ausgegangen, da die darin enthaltenen Erwägungen das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft voraussetzen. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z-Y um eine Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt, ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins.1. dargestellten und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Vom Inhalt eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden – und in weiterer Folge auch das Landesverwaltungsgericht - ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). Insofern ist bei den weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z-Y um eine Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 handelt. Von einem solchen Verständnis ist offenkundig – ohne freilich darauf in seinem Erkenntnis näher einzugehen – auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013-9, ausgegangen, da die darin enthaltenen Erwägungen das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft voraussetzen.
- b)Zur rechtlichen Qualifikation des Überlings: In diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, zu beachten, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen ist. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Frage des Holzverkaufs um eine Angelegenheit handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, stellt der geplante Verkauf doch implizit klar, dass der Haus- und Gutsbedarf offenbar bereits gedeckt ist. In diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua, zu beachten, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen ist. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Frage des Holzverkaufs um eine Angelegenheit handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, stellt der geplante Verkauf doch implizit klar, dass der Haus- und Gutsbedarf offenbar bereits gedeckt ist. Zwar legen die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 5 nahe, dass der Gesetzgeber im Einzelfall gewisse Veräußerungserlöse nicht dem Begriff „Überling“ zuordnen wollte, indem dort unter anderem wie folgt ausgeführt wird:Zwar legen die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 5, nahe, dass der Gesetzgeber im Einzelfall gewisse Veräußerungserlöse nicht dem Begriff „Überling“ zuordnen wollte, indem dort unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Nach dem diesem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis liegt die Befriedigung eines solchen konkreten Sachbedarfes und nicht lediglich ein finanzieller Vorteil auch in Konstellationen vor, in denen aufgrund veränderter (bewirtschaftungs)technischer Gegebenheiten das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfes zustehende Nutzholz zur Durchführung eines (sonst unmittelbar mit dem Holz als Baustoff verwirklichten) Vorhabens, das demselben Zweck im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und Anlagen auf der Stammsitzliegenschaft und damit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz derselben dient, bezogen und veräußert wird, um mit dem Veräußerungserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) anzuschaffen. In solchen Fällen ist nämlich ungeachtet der Veräußerung von einer zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes auszugehen (in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 231). Ein solches Verständnis scheint – ausgehend vom Zweck der in Rede stehenden Nutzungsrechte – insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Bewirtschaftungsmethoden und technischen Standards für die Errichtung und Erhaltung von Anlagen und Gebäuden angezeigt.“„Nach dem diesem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis liegt die Befriedigung eines solchen konkreten Sachbedarfes und nicht lediglich ein finanzieller Vorteil auch in Konstellationen vor, in denen aufgrund veränderter (bewirtschaftungs)technischer Gegebenheiten das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfes zustehende Nutzholz zur Durchführung eines (sonst unmittelbar mit dem Holz als Baustoff verwirklichten) Vorhabens, das demselben Zweck im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und Anlagen auf der Stammsitzliegenschaft und damit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz derselben dient, bezogen und veräußert wird, um mit dem Veräußerungserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) anzuschaffen. In solchen Fällen ist nämlich ungeachtet der Veräußerung von einer zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes auszugehen (in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 231). Ein solches Verständnis scheint – ausgehend vom Zweck der in Rede stehenden Nutzungsrechte – insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Bewirtschaftungsmethoden und technischen Standards für die Errichtung und Erhaltung von Anlagen und Gebäuden angezeigt.“ Dafür allerdings, dass im vorliegenden Fall beim geplanten Holzverkauf eine in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen angesprochene strenge Zweckbindung bestünde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insofern ist den folgenden Überlegungen die Auffassung zugrunde zu legen, dass der gegenständliche Holzverkauf eine über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung des Substanzwertes darstellt. Die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Auffassung lässt sich im Hinblick auf das genannte VfGH-Erkenntnis und auch im Hinblick auf das oben unter Punkt I.2.d zitierte VfGH-Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013-9, nicht mehr aufrechterhalten. Insofern ist den folgenden Überlegungen die Auffassung zugrunde zu legen, dass der gegenständliche Holzverkauf eine über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung des Substanzwertes darstellt. Die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Auffassung lässt sich im Hinblick auf das genannte VfGH-Erkenntnis und auch im Hinblick auf das oben unter Punkt römisch eins.2.d zitierte VfGH-Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013-9, nicht mehr aufrechterhalten. Dies gilt auch für die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach im Fall der Agrargemeinschaft Z-Y mit Regulierungsplan vom 21.04.1976, Reg-***1, eine Fixierung der Anteile sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder an den Holznutzungen aus dem Regulierungsgebiet erfolgt und der Nutzungsanspruch der einzelnen Stammsitzliegenschaften daher vom Haus- und Gutsbedarf unabhängig sei. Wenn damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es aufgrund der Rechtskraft der im gegenständlichen Regulierungsplan getroffenen Regelungen gar keinen Überling gibt und insofern der beeinspruchte Beschluss nicht den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, so ist dieser Auffassung wiederum das VfGH-Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013-9, entgegen zu halten, indem der VfGH dieser Argumentation ausdrücklich nicht folgt. Auch im ebenfalls bereits genannten Erkenntnis B 550/2012 ua spricht der VfGH aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“Auch im ebenfalls bereits genannten Erkenntnis B 550 aus 2012, ua spricht der VfGH aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“ Aus diesen Überlegungen schließt der VfGH, dass die Agrarbehörde verpflichtet sei, „bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg 18.446/2008, vgl. §§ 54 Abs 6, 69 Abs 1 TFLG 1996).“Aus diesen Überlegungen schließt der VfGH, dass die Agrarbehörde verpflichtet sei, „bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg 18.446 aus 2008,, vergleiche Paragraphen 54, Absatz 6, 69, Absatz eins, TFLG 1996).“ Vor diesem Hintergrund kann aber eine Regelung im Regulierungsplan, die den Agrargemeinschaftsmitgliedern über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzungsrechte einräumt, nicht rechtswirksam sein, zumal jede solche Regelung im Sinn des genannten VfGH-Erkenntnisses eine Verpflichtung der Agrarbehörde zur Änderung des Regulierungsplanes bewirkt. Dafür sprechen auch folgende weitere Ausführungen des VfGH im genannten Erkenntnis: „Vor diesem Hintergrund ist der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert im Sinne von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. (…) Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis I zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Dafür sprechen auch folgende weitere Ausführungen des VfGH im genannten Erkenntnis: „Vor diesem Hintergrund ist der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert im Sinne von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. (…) Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Dass diese Aussagen nicht generell, sondern nur im bestimmten Einzelfällen gelten würden, lässt sich dem vorliegenden VfGH-Erkenntnis nicht entnehmen. Es ist daher auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass eine Fixierung der Anteilsrechte im Regulierungsplan nichts daran ändert, dass den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z-Y lediglich Nutzungen im Rahmen ihres Haus- und Gutsbedarfes zukommen, der Überling aber der Gemeinde Z zusteht.
- c)Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Einspruchs: Wie bereits oben unter lit b dargelegt wurde, ist – anders als die belangte Behörde vertritt - der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen und spricht auch die mit Regulierungsplan vom 21.04.1976, Reg-***1, erfolgte Fixierung der Anteile sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder an den Holznutzungen nicht gegen die Annahme, dass der beeinspruchte Beschluss den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft. Insofern kann die Abweisung des von der Gemeinde gestellten Einspruchs gegen den Beschluss des Agrargemeinschaftsausschusses betreffend den Holzverkauf auch nicht wie von der belangten Behörde mit der gegenteiligen Auffassung, dass der Überling nicht unter den Substanzwert zu subsumieren ist, begründet werden.Wie bereits oben unter Litera b, dargelegt wurde, ist – anders als die belangte Behörde vertritt - der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen und spricht auch die mit Regulierungsplan vom 21.04.1976, Reg-***1, erfolgte Fixierung der Anteile sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder an den Holznutzungen nicht gegen die Annahme, dass der beeinspruchte Beschluss den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft. Insofern kann die Abweisung des von der Gemeinde gestellten Einspruchs gegen den Beschluss des Agrargemeinschaftsausschusses betreffend den Holzverkauf auch nicht wie von der belangten Behörde mit der gegenteiligen Auffassung, dass der Überling nicht unter den Substanzwert zu subsumieren ist, begründet werden. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes lag somit die Vermutung nahe, dem genannten Einspruch stattgeben und den beeinspruchten Beschluss
§ 37
Abs 7 TFLG 1996 aufheben zu müssen.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes lag somit die Vermutung nahe, dem genannten Einspruch stattgeben und den beeinspruchten Beschluss
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 aufheben zu müssen. In ihrer derzeit geltenden Fassung LGBl 70/2014 lautet diese Bestimmung wie folgt:In ihrer derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, lautet diese Bestimmung wie folgt: „
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Im Sinn dieses § 37 Abs 7 TFLG 1996 ist ein Beschluss von Organen der Agrargemeinschaft von der Agrarbehörde also dann aufzuheben, wenn dieser gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplans oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt.Im Sinn dieses Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ist ein Beschluss von Organen der Agrargemeinschaft von der Agrarbehörde also dann aufzuheben, wenn dieser gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplans oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vom Wortlaut des beeinspruchten Beschlusses her grundsätzlich gegeben sind, ergibt sich aus dem bereits mehrfach zitierten VfGH-Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013-9. Mit diesem Erkenntnis wurde das gegenständliche Berufungserkenntnis des Landesagrarsenates aufgehoben, weil mit diesem zu Unrecht die Berufung gegen die Abweisung eines Einspruchs gegen den gegenständlichen Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft Z-Y als unbegründet abgewiesen wurde; und zwar obwohl der gegenständliche Beschluss lediglich den Verkauf von Holz und nicht die Verteilung der Erträge aus diesem Verkauf betraf. Der VfGH nimmt also an, dass der Beschluss über den Verkauf von Holz gegen die Bestimmungen des TFLG 1996 verstößt, weil damit die Substanznutzungen der Gemeinde Z beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine, für eine Beschlussaufhebung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 geforderte Verletzung wesentlicher Interessen der Gemeinde Z vor, weil der gegenständliche Ausschussbeschluss gar nicht rechtswirksam gefasst wurde. Nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung konnte nämlich ein Organbeschluss in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5) betreffen, nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich allerdings keine solche Zustimmung, sondern geht aus dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vielmehr eindeutig hervor, dass der Gemeindevertreter die Auffassung vertrat, dass die Agrargemeinschaft nicht das Recht zum Holzverkauf habe, was einer nicht erteilten Zustimmung gleichkommt. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine, für eine Beschlussaufhebung nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 geforderte Verletzung wesentlicher Interessen der Gemeinde Z vor, weil der gegenständliche Ausschussbeschluss gar nicht rechtswirksam gefasst wurde. Nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung konnte nämlich ein Organbeschluss in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich allerdings keine solche Zustimmung, sondern geht aus dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vielmehr eindeutig hervor, dass der Gemeindevertreter die Auffassung vertrat, dass die Agrargemeinschaft nicht das Recht zum Holzverkauf habe, was einer nicht erteilten Zustimmung gleichkommt. Mangels Rechtswirksamkeit des Beschlusses können dadurch aber auch keine Interessen der Gemeinde verletzt sein. Dem gegenständlichen Einspruch, demzufolge der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z-Y vom 07.08.2012 unter Tagesordnungspunkt 3. gefasste Beschluss betreffend Holzverkauf im Bereich Y aufgehoben werden sollte, war insofern nicht stattzugeben. Mangels Rechtswirksamkeit des beeinspruchten Beschlusses fehlte es diesem Einspruch vielmehr schon an der Zulässigkeit. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Einspruchs sind insbesondere die §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 des TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs geltenden Fassung LGBl 7/2010 relevant:Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Einspruchs sind insbesondere die Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, des TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs geltenden Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, relevant: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“
(5)Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Der im vorliegenden Fall von der Gemeinde Z mit Schreiben vom 13.8.2012 erhobene Einspruch lässt sich nicht auf den oben wiedergegebenen § 37 Abs 7 TFLG 1996 stützen. Zwar bezieht sich die Gemeinde Z mit diesem Einspruch auf einen Beschluss des Ausschusses und somit eines Organs der Agrargemeinschaft Z-Y und wurde bereits oben unter lit a und b dargelegt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z-Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und die gegenständliche Frage des Holzverkaufs den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft; und obwohl dieser Einspruch – wie schon im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde – auch rechtzeitig im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung eingebracht wurde und zudem auch offenkundig eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z-Y über den geplanten Holzverkauf vorliegt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 37 Abs 7 TFLG 1996 deshalb nicht erfüllt und lässt sich die Befugnis der Gemeinde Z zur Einbringung eines Einspruchs aus dieser Bestimmung deshalb nicht ableiten, weil der beeinspruchte Beschluss wie erwähnt keine Rechtswirksamkeit entfaltet und insofern in rechtlicher Hinsicht gar kein Beschluss im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorliegt, der beeinsprucht werden könnte. Der im vorliegenden Fall von der Gemeinde Z mit Schreiben vom 13.8.2012 erhobene Einspruch lässt sich nicht auf den oben wiedergegebenen Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 stützen. Zwar bezieht sich die Gemeinde Z mit diesem Einspruch auf einen Beschluss des Ausschusses und somit eines Organs der Agrargemeinschaft Z-Y und wurde bereits oben unter Litera a und b dargelegt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z-Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und die gegenständliche Frage des Holzverkaufs den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft; und obwohl dieser Einspruch – wie schon im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt wurde – auch rechtzeitig im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung eingebracht wurde und zudem auch offenkundig eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z-Y über den geplanten Holzverkauf vorliegt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 deshalb nicht erfüllt und lässt sich die Befugnis der Gemeinde Z zur Einbringung eines Einspruchs aus dieser Bestimmung deshalb nicht ableiten, weil der beeinspruchte Beschluss wie erwähnt keine Rechtswirksamkeit entfaltet und insofern in rechtlicher Hinsicht gar kein Beschluss im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vorliegt, der beeinsprucht werden könnte. Somit war der gegenständliche Einspruch spruchgemäß zurückzuweisen. Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht nämlich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Eine solche Unzuständigkeit der Behörde liegt vor, da diese über den verfahrensgegenständlichen, mit Schreiben vom 13.8.2012 gestellten Einspruch der Gemeinde Z zu Unrecht in der Sache entschieden hat, weil dieser Einspruch eigentlich als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge einer zu Unrecht erfolgten meritorischen Entscheidung hatte das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht nämlich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Eine solche Unzuständigkeit der Behörde liegt vor, da diese über den verfahrensgegenständlichen, mit Schreiben vom 13.8.2012 gestellten Einspruch der Gemeinde Z zu Unrecht in der Sache entschieden hat, weil dieser Einspruch eigentlich als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge einer zu Unrecht erfolgten meritorischen Entscheidung hatte das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen.
- c)Zu den weiteren Berufungsanträgen: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Vor diesem Hintergrund hatte sich das Landesverwaltungsgericht nur mit der Frage zu beschäftigen, ob der gegenständliche Einspruch von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde. Bei der in der gegenständlichen Berufung begehrten Feststellung, dass es sich bei den im vorliegenden Beschluss zum Ausdruck kommenden Tätigkeiten um solche handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, handelt es sich somit um keine Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, da der angefochtene Bescheid vom 7.9.2012 darüber nicht abspricht. Dasselbe gilt für den Antrag, die Agrarbehörde wolle den Organen der Agrargemeinschaft die Ausschüttung jeglicher Ertragsüberschüsse, sohin sämtlicher Erträgnisse aus der Nutzung des Gemeindegutes, die über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes des Nutzungsberechtigten hinaus gingen, an die Mitglieder (mit Ausnahme der subtanzberechtigten Gemeinde Z) verbieten, bzw. für den in eventu gestellten Antrag, es solle festgestellt werden, dass die Auszahlung von Ertragsüberschüssen in jedem Fall eine Angelegenheit sei, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffe. Ungeachtet dessen, dass über diese Berufungsanträge vom Landesverwaltungsgericht nicht abgesprochen werden musste, besteht im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche VfGH-Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745/2013, allerdings kein Zweifel, dass der Verkauf von Holz zur Erzielung eines Ertrages, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, die Nutzung der Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft; ebenso die Auszahlung von Ertragsüberschüssen.Ungeachtet dessen, dass über diese Berufungsanträge vom Landesverwaltungsgericht nicht abgesprochen werden musste, besteht im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche VfGH-Erkenntnis vom 30.6.2015, B 745 aus 2013,, allerdings kein Zweifel, dass der Verkauf von Holz zur Erzielung eines Ertrages, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, die Nutzung der Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft; ebenso die Auszahlung von Ertragsüberschüssen.
- d)Zusammenfassung: Soweit die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung damit begründet wird, dass der Überling zum Substanzwert der Gemeinde zählt, ist diese Berufung berechtigt. Der beeinspruchte Ausschussbeschluss war aber trotzdem nicht aufzuheben und der dahingehende Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, da dieser Beschluss mangels Zustimmung der Gemeinde im Sinn des § 35 Abs 7 TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung LGBl 7/2010 gar nicht rechtswirksam zustande kam und insofern in rechtlicher Hinsicht gar kein Beschluss im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorliegt, der beeinsprucht werden könnte.Soweit die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung damit begründet wird, dass der Überling zum Substanzwert der Gemeinde zählt, ist diese Berufung berechtigt. Der beeinspruchte Ausschussbeschluss war aber trotzdem nicht aufzuheben und der dahingehende Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, da dieser Beschluss mangels Zustimmung der Gemeinde im Sinn des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, gar nicht rechtswirksam zustande kam und insofern in rechtlicher Hinsicht gar kein Beschluss im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vorliegt, der beeinsprucht werden könnte. Auf die weiteren mit der vorliegenden Berufung gestellten Anträge war nicht näher einzugehen, da diese nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, was zum Substanzwert der Gemeinde im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zählt und wer über diesen Substanzwert verfügen darf, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.Die wesentliche Rechtsfrage, was zum Substanzwert der Gemeinde im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zählt und wer über diesen Substanzwert verfügen darf, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.35.1822.3