GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.09.2013 hat die A Z die belangte Behörde über die Schadenersatzforderung der Agrargemeinschaft gegen das Agrargemeinschafts-mitglied B Y informiert. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass das Mitglied B Y im Juli 2013 auf dem Gst Nr ***/* der A Z 16 Lärchen und 2 Fichten geschlägert habe, ohne vorher um eine Nutzholzzuwendung beim Obmann anzusuchen. Das Holz sei ohne Auszeige durch den Gemeindewaldaufseher geschlägert worden. Nach Kenntnisnahme des Vorfalls habe der Gemeindewaldaufseher gemeinsam mit dem Obmann den Schaden aufgenommen und sei ein Schaden in der Höhe von Euro 256,-- für die Agrargemeinschaft ermittelt worden. Dieser Betrag ergebe sich aus der Holzmenge von ca 8 Festmeter Holz, das mit einem Preis von Euro 40,-- pro Festmeter bemessen worden sei, abzüglich von 20 % Erntekosten. Das Mitglied Y sei auch nach mehrmaligen Vermittlungsversuchen durch den Gemeindewaldaufseher nicht bereit gewesen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Daher habe der Ausschuss mit Beschluss vom 13.09.2013 beschlossen, das Agrargemeinschaftsmitglied B Y zur Zahlung des Schadens innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufzufordern. Da der Schaden nicht bis zum 28.09.2013 beglichen worden sei, habe die A Z die Angelegenheit weiter an die Abteilung Agrargemeinschaften vermittelt. Mit Schriftsatz vom 28.09.2013 hat die A Z die belangte Behörde über die Schadenersatzforderung der Agrargemeinschaft gegen das Agrargemeinschafts-mitglied B Y informiert. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass das Mitglied B Y im Juli 2013 auf dem Gst Nr ***/* der A Ziffer 16, Lärchen und 2 Fichten geschlägert habe, ohne vorher um eine Nutzholzzuwendung beim Obmann anzusuchen. Das Holz sei ohne Auszeige durch den Gemeindewaldaufseher geschlägert worden. Nach Kenntnisnahme des Vorfalls habe der Gemeindewaldaufseher gemeinsam mit dem Obmann den Schaden aufgenommen und sei ein Schaden in der Höhe von Euro 256,-- für die Agrargemeinschaft ermittelt worden. Dieser Betrag ergebe sich aus der Holzmenge von ca 8 Festmeter Holz, das mit einem Preis von Euro 40,-- pro Festmeter bemessen worden sei, abzüglich von 20 % Erntekosten. Das Mitglied Y sei auch nach mehrmaligen Vermittlungsversuchen durch den Gemeindewaldaufseher nicht bereit gewesen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Daher habe der Ausschuss mit Beschluss vom 13.09.2013 beschlossen, das Agrargemeinschaftsmitglied B Y zur Zahlung des Schadens innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufzufordern. Da der Schaden nicht bis zum 28.09.2013 beglichen worden sei, habe die A Z die Angelegenheit weiter an die Abteilung Agrargemeinschaften vermittelt. Die belangte Behörde hat den Obmann zur Vorlagen der fehlenden Unterlagen aufgefordert, und zwar den Ausschussbeschluss, mit welchem die Einbringung des Schadens mittels Aufforderungsschreiben beschlossen wurde, die Übermittlung der Zahlungsaufforderung, welche an Herrn Y übermittelt wurde samt Zustellnachweis sowie den Beschluss des zuständigen Organs, dass die Forderung nunmehr über die Agrarbehörde eingetrieben werden soll. Mit Schreiben vom 16.04.2014 wurde die Bezirksforstinspektion L um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, ob die Festsetzung des entgangenen Schadens in Höhe von Euro 256,-- als angemessen erscheint. Mit Schreiben vom 16.04.2014 wurde die Bezirksforstinspektion , L um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, ob die Festsetzung des entgangenen Schadens in Höhe von Euro 256,-- als angemessen erscheint. In der forstfachlichen Stellungnahme vom 25.04.2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich das angeführte Schadensausmaß aus der Mengenfeststellung des Gemeindewaldaufsehers und der Annahme ergebe, dass es sich bei dem betreffenden Holz um Rundholz handle, das von minderer Qualität sei. Ein erntekostenfreier Holzerlös von Euro 256,-- für 8 m³ Rundholz, das seien Euro 32,-- pro m³, sei aus forstfachlicher Sicht als niedrig anzusehen, zumal im Jahre 2013 der durchschnittliche erntekostenfreie Rundholzerlös in der Bezirksforstinspektion L über alle Sortimente bei ca Euro 60,-- pro m³ gelegen sei. Der niedrige Wert von Euro 32,-- pro m³ sei nur mit der minderen Qualität des Rundholzes zu rechtfertigen. Aus forstfachlicher Sicht erschienen daher die Euro 256,-- als angemessen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2014, Zl ***-****/***-****, hat die belangte Behörde dem Antrag der A Z Folge gegeben und das Agrargemeinschaftsmitglied B Y verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die A Z den Betrag von Euro 256,-- zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd § 37 Abs 7 TFLG 1996 handle, sodass die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung gegeben sei. B Y habe durch die nicht bewilligte Holzschlägerung im Agrargemeinschaftswald seine Pflichten als Mitglied der A Z iSd § 2a der Satzung verletzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2014, Zl ***-****/***-****, hat die belangte Behörde dem Antrag der A Z Folge gegeben und das Agrargemeinschaftsmitglied B Y verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft an die A Z den Betrag von Euro 256,-- zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 handle, sodass die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung gegeben sei. B Y habe durch die nicht bewilligte Holzschlägerung im Agrargemeinschaftswald seine Pflichten als Mitglied der A Z iSd Paragraph 2 a, der Satzung verletzt. Dagegen hat Herr B Y das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel fristgerecht erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr Dr. X! Die Anschuldigungen der Agrar Z bezüglich Holzdiebstahl wurde vom Bezirksgericht Lienz als nicht gegeben erachtet (Freispruch). Der Beschluss der Vollversammlung von 2012, dass alle Mitglieder der Agrar W (Schneedruck September 2011) wurde nicht öffentlich gemacht. Der besagten Vollversammlung konnte ich krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Als dann bestimmte Mitglieder der Agrar begannen, u a. C V, D U, E T, F S u. a. Holz aufzuräumen, habe ich dieses hinterfragt.Als dann bestimmte Mitglieder der Agrar begannen, u a. C römisch fünf, D U, E T, F S u. a. Holz aufzuräumen, habe ich dieses hinterfragt. Ich habe E T mitgeteilt, dass ich unterhalb meiner Almhütte das Schadholz aufräumen werde, worauf er mir erwiderte, dass er dies notieren werde. Der Rücktritt des Agrarausschusses 2012 und das folgende Dohuwabohu der Wahlen machten des Seinige. Den neu gewählten Obmann der Agrar F S habe ich kontaktiert, und er bestätigte mir, dass ich aufräumen könne, egal wo. Fünf Personen haben mir daraufhin beim Aufräumen unterhalb meiner Alm geholfen. Zum Schneedruck an der besagten Stelle gibt es noch andere Zeugen. Die Baumstämme waren in 5 bis 9 Metern Höhe alle abgebrochen, und die Baumwipfel lagen überall herum. Ohne meine eigenen Bagger wäre ich nicht in der Lage gewesen, das Holz zu bergen. Die zu gebrauchenden Baumstämme verwendete ich für die Kreinerwand bei meiner Almhütte, wobei ich noch zusätzliches Holz aus meiner Alm verwendet habe, welches vom Waldaufseher auch mitgemessen wurde. Herr F S und Waldaufseher R fanden es aber nicht der Mühe wert, den Sachbehalt an Ort und Stelle zu bereinigen. Herr Q schickte mir daraufhin eine nicht der unterzeichnete Rechnung, brachte aber gleichzeitig bei der Polizei eine Holzdiebstahlsanzeige ein. An der besagten Stelle liegt heute noch unaufgearbeitetes Schadholz (Borkenkäferschäden) Ich werde den Agrarausschuss und die Forstbehörde wegen Untätigkeit zur Verantwortung ziehen. Mit freundlichen Grüßen B Y“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl AGM-****. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
den Modalitäten der Holznutzung (Punkt IV der Haupturkunde des Regulierungsplanes für die A Z) ist nach Abs 1 jeder eigenmächtige Bezug von Forstprodukten aus den gemeinschaftlichen Waldgrundstücken den Beteiligten verboten. Die Schlägerung hat in der Regel gemeinschaftlich zu erfolgen, Ausnahmen davon kann die Vollversammlung genehmigen. Nach den derzeit in Geltung stehenden Satzungen der A Z ist jedes Mitglied verpflichtet die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten (Paragraph 3, Absatz 2 a,).
den Modalitäten der Holznutzung (Punkt römisch vier der Haupturkunde des Regulierungsplanes für die A Z) ist nach Absatz eins, jeder eigenmächtige Bezug von Forstprodukten aus den gemeinschaftlichen Waldgrundstücken den Beteiligten verboten. Die Schlägerung hat in der Regel gemeinschaftlich zu erfolgen, Ausnahmen davon kann die Vollversammlung genehmigen. Dass für die Nutzung durch das Mitglied B Y im Juli 2013 eine Ausnahme von den Holznutzungsmodalitäten vorgelegen ist, nämlich in Form eines Vollversammlungsbeschlusses, bringt der Beschwerdeführer selbst gar nicht vor. Damit steht jedoch fest, dass das Agrargemeinschaftsmitglied B Y im Juli 2013 ohne Genehmigung und ohne Ausnahme von den Holznutzungsmodalitäten Holz in Form von 16 Lärchen und 2 Fichten geschlägert hat. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Mitglied der A Z verletzt. Wie bereits die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Streitigkeit zwischen einem Agrargemeinschaftsmitglied und der A Z aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und ist somit unter die Bestimmung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu subsumieren. Dass für die Nutzung durch das Mitglied B Y im Juli 2013 eine Ausnahme von den Holznutzungsmodalitäten vorgelegen ist, nämlich in Form eines Vollversammlungsbeschlusses, bringt der Beschwerdeführer selbst gar nicht vor. Damit steht jedoch fest, dass das Agrargemeinschaftsmitglied B Y im Juli 2013 ohne Genehmigung und ohne Ausnahme von den Holznutzungsmodalitäten Holz in Form von 16 Lärchen und 2 Fichten geschlägert hat. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Mitglied der A Z verletzt. Wie bereits die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Streitigkeit zwischen einem Agrargemeinschaftsmitglied und der A Z aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und ist somit unter die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu subsumieren. Der durch die nicht genehmigte Schlägerung entstandene Schaden für die A Z wurde durch den Gemeindewaldaufseher bzw durch einen forstfachlichen Sachverständigen ermittelt und wurde von diesen dieser Schaden mit Euro 256,-- beziffert. Aus den vorhin zitierten Satzungsbestimmungen ergibt sich, dass die Entscheidung über die Eintreibung der Schadenersatzforderung gegen den Beschwerdeführer in die Zuständigkeit des Ausschusses nach § 12 der Satzungen fällt.
dem von der belangte Behörde eingeholten Protokoll der Ausschusssitzung vom 13.09.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 1 einstimmig beschlossen, dass betreffend die nicht genehmigte Holzschlägerung des B Y die Angelegenheit nunmehr der Agrarbehörde zur Anzeige gebracht wird und diese die Eintreibung veranlassen soll. Aus den vorhin zitierten Satzungsbestimmungen ergibt sich, dass die Entscheidung über die Eintreibung der Schadenersatzforderung gegen den Beschwerdeführer in die Zuständigkeit des Ausschusses nach Paragraph 12, der Satzungen fällt.
dem von der belangte Behörde eingeholten Protokoll der Ausschusssitzung vom 13.09.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 1 einstimmig beschlossen, dass betreffend die nicht genehmigte Holzschlägerung des B Y die Angelegenheit nunmehr der Agrarbehörde zur Anzeige gebracht wird und diese die Eintreibung veranlassen soll. Es liegt somit ein gültiger Ausschussbeschluss vor, und hat auch die belangte Behörde richtigerweise festgestellt, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 handelt. Die Vorschreibung des Betrages in der Höhe von Euro 256,-- an den Beschwerdeführer ist daher zu Recht erfolgt. Es liegt somit ein gültiger Ausschussbeschluss vor, und hat auch die belangte Behörde richtigerweise festgestellt, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 handelt. Die Vorschreibung des Betrages in der Höhe von Euro 256,-- an den Beschwerdeführer ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind bereits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden. Es existiert eine detaillierte und gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind bereits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden. Es existiert eine detaillierte und gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.33.1680.1
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