Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 28Art 6Art 8§ 44a§ 14Art 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/0459-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe von Euro 648,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage auf Euro 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und die zu Punkt
- verhängte Geldstrafe von Euro 1.550,- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt
- verhängte Geldstrafe von Euro 648,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage auf Euro 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und die zu Punkt
- verhängte Geldstrafe von Euro 1.550,- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt wird. 2.
§ 52Abs 1 Vw
GVG werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt
- mit Euro 50,- und zu
- mit Euro 80,- neu bestimmt.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Spruchpunkt
- mit Euro 50,- und zu
- mit Euro 80,- neu bestimmt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und 4.
§ 50Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 4.
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 4.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
- Euro 43,60 und
- Euro 40,00, sohin insgesamt Euro 83,60, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
- Euro 43,60 und
- Euro 40,00, sohin insgesamt Euro 83,60, zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in X für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in römisch zehn für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 X, erhoben werden.Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 römisch zehn, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2015, Zl xx**1, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma AA GmbH mit Sitz in Z, Adresse2 welche Arbeitgeber des CC, geb. am xx.xx.xxxx, ist, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion X, am 10.09.2013 um 11:25 Uhr auf der Autobahn A**, Gemeinde X, Rampe ***, Anhalteplatz W und Auswertung der vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät bzw. Fahrerkarte festgestellt werden konnte – der genannte Arbeitnehmer der genannten Firma als Lenker des Sattelfahrzeuges der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen V-****1 (A) samt dem Anhänger der Marke EE mit dem amtlichen Kennzeichen V-****2 (A), welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma AA GmbH mit Sitz in Z, Adresse2 welche Arbeitgeber des CC, geb. am xx.xx.xxxx, ist, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion römisch zehn, am 10.09.2013 um 11:25 Uhr auf der Autobahn A**, Gemeinde römisch zehn, Rampe ***, Anhalteplatz W und Auswertung der vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät bzw. Fahrerkarte festgestellt werden konnte – der genannte Arbeitnehmer der genannten Firma als Lenker des Sattelfahrzeuges der Marke DD mit dem amtlichen Kennzeichen V-****1 (A) samt dem Anhänger der Marke EE mit dem amtlichen Kennzeichen V-****2 (A), welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:
- Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-mailige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 20.08.2013 um 16:48 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 51 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-mailige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 20.08.2013 um 16:48 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 51 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.
- Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am folgenden Tag überschritten hat: 20.08.2013 von 16:48 Uhr bis 21.08.2013 um 15:33 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 58 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 01 h 58 min. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am folgenden Tag überschritten hat: 20.08.2013 von 16:48 Uhr bis 21.08.2013 um 15:33 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 58 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 01 h 58 min. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.
- Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.08.2013 um 12:26 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden+ 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 4 Stunden und 43 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.08.2013 um 12:26 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden+ 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 4 Stunden und 43 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
- Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: 27.08.2013 von 12:26 Uhr bis 28.08.2013 um 07:42 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 02 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 02 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: 27.08.2013 von 12:26 Uhr bis 28.08.2013 um 07:42 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 02 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 02 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
- § 28 Abs 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 1 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG
- § 28 Abs 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
- § 28 Abs 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
- § 28 Abs 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG begangen und wurde über ihn Geldstrafen 1.
§ 28Abs 5 Z 3 AZG i
Vm § 28 Abs 6 Z 1 AZG in Höhe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG in Höhe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) 2.
§ 28Abs 5 Z 1 AZG i
Vm § 28 Abs 6 Z 3 AZG in Höhe von EUR 648,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG in Höhe von EUR 648,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) 3.
§ 28Abs 5 Z 3 AZG i
Vm § 28 Abs 6 Z 3 AZG in Höhe von EUR 1 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG in Höhe von EUR 1 550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) 4.
§ 28Abs 5 Z 1 AZG i
Vm § 28 Abs 6 Z 3 AZG in Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG in Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang angefochten und die ersatzlose Behebung dieses Straferkenntnisses samt Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird. Eventualiter wird die Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen begehrt. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung anzulasten. Zunächst werde darauf verwiesen, dass
§ 28Abs 5 Z 1 und Z 3 AZG id
F BGBl I Nr 93/2010 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenker über die
Art 6
Abs 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen oder die tägliche Ruhezeit
Art 8
Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliege, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Abs 6 zu bestrafen seien.Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung anzulasten. Zunächst werde darauf verwiesen, dass
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 3, AZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2010, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenker über die
Artikel 6
, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen oder die tägliche Ruhezeit
Artikel 8
, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliege, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Absatz 6, zu bestrafen seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Lenker nicht über die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten hinaus eingesetzt. Sämtliche Lenker und Arbeitnehmer der AA GmbH seien angewiesen die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit den Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wobei die Arbeitnehmer auch im Rahmen des Möglichen entsprechend kontrolliert werden würden. Der im Straferkenntnis genannte Lenker, welcher sich nach den Informationen des Beschwerdeführer am 20.08.2013 und am 27.08.2013 auf einer Fernfahrt befunden hätte, sei in den inkriminierten Zeitpunkten nicht unter der unmittelbaren Kontrolle des Beschwerdeführers gestanden. Der Arbeitnehmer hätte viel mehr eigenverantwortlich auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu achten, was offensichtlich vom Arbeitnehmer unterlassen worden sei. Keinesfalls könne daher angenommen werden, der Beschwerdeführer hätte den im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer zu gesetzwidrigen Arbeitszeiten heran gezogen. Aus diesem Grunde seien die im Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten und habe die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Zum Beweis für dieses Vorbringen, insbesondere die eigenverantwortliche Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ohne Möglichkeit der Einflussnahme durch den Beschwerdeführer werde auf Ausforschung und Einvernahme des Zeugen CC, geb. am xx.xx.xxxx, beantragt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis aber auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Im Spruch eines Straferkenntnisses sei
§ 44aZ 1 VSt
G die Tathandlung so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft worden sei. Diesen Voraussetzungen würden sämtliche vier Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gereichen.Darüber hinaus habe die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis aber auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Im Spruch eines Straferkenntnisses sei
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die Tathandlung so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft worden sei. Diesen Voraussetzungen würden sämtliche vier Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gereichen. Unter Spruchpunkt
- werde lediglich der Beginn des 24 -Stundenzeitraumes am 20.08.2013 um 16.48 Uhr festgestellt. Die bloße Feststellung des Beginns des 24 Stundenzeitraumes lasse aber keine Beurteilung zu, ob tatsächlich die zusammenhängende 9-stündige Ruhezeit nicht gewährt worden sei. Gleichsam sei unter Spruchpunkt
- lediglich eine Zeitspanne vom 20.08.2013 von 16.48 Uhr bis zum 21.08.2013 bis 15.33 Uhr festgestellt worden, nicht aber die Tageslenkzeit. Unter Spruchpunkt
- sei ebenso lediglich festgestellt worden, dass der 24-Stundenzeitraum am 27.08.2013 begonnen hätte, wobei weder das Ende noch die tatsächliche Ruhezeit angeführt seien. Schlussendlich sei auch zu Spruchpunkt
- die Dauer der tatsächlichen Lenkzeit nicht angeführt worden. Die belangte Behörde hätte daher im Spruch des Straferkenntnisses die im gegenständlichen Fall einzuhaltende Ruhezeit bzw Lenkzeit in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen müssen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil
§ 28Abs 6 AZG i
Vm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG das Strafausmaß vom Ausmaß des Abweichens von der vorgegebenen Ruhezeit abhänge (vgl VwGH vom 30.04.2014, 2012/11/0144).Die belangte Behörde hätte daher im Spruch des Straferkenntnisses die im gegenständlichen Fall einzuhaltende Ruhezeit bzw Lenkzeit in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen müssen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil
Paragraph 28, Absatz 6, AZG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG das Strafausmaß vom Ausmaß des Abweichens von der vorgegebenen Ruhezeit abhänge vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2012/11/0144). Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen angelastet werden könnten, sei die Strafzumessung der belangten Behörde unrichtig. Zunächst sei festzuhalten, dass in Spruchpunkt
- aufgrund der Überschreitung von 2 Minuten von einem schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhang III der RL 2006/22/EG ausgegangen werde. Tatsächlich handle es sich bei dieser dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellten Überschreitung um einen geringfügigen Verstoß im Sinne des Anhang III der RL 2006/22/EG. Die belangte Behörde gehe daher bereits aus diesem Grund zu Spruchpunkt
- von einem unrichtigen Strafrahmen aus und hat die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe unzutreffend ausgemessen.Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen angelastet werden könnten, sei die Strafzumessung der belangten Behörde unrichtig. Zunächst sei festzuhalten, dass in Spruchpunkt
- aufgrund der Überschreitung von 2 Minuten von einem schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhang römisch drei der RL 2006/22/EG ausgegangen werde. Tatsächlich handle es sich bei dieser dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellten Überschreitung um einen geringfügigen Verstoß im Sinne des Anhang römisch drei der RL 2006/22/EG. Die belangte Behörde gehe daher bereits aus diesem Grund zu Spruchpunkt
- von einem unrichtigen Strafrahmen aus und hat die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe unzutreffend ausgemessen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Milderungs- und Erschwerungsgründe unzutreffend gewichtet und hätte die belangte Behörde bei richtiger Abwägung der Strafzumessungsgründe jeweils eine Mindeststrafe gegen Beschwerdeführer verhängen müssen. Dabei lasse die belangte Behörde auch außer Acht, dass seit diesem Vorfall keine weiteren Übertretungen durch den Beschwerdeführer begangen worden seien. Es werde beantragt, die belangte Behörde wolle im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu: das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu: das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge gegeben und die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen herabsetzen.Es werde beantragt, die belangte Behörde wolle im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu: das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu: das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge gegeben und die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen herabsetzen. II. Beweisaufnahme, Feststellungen, Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweisaufnahme, Feststellungen, Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion X vom 10.09.2013, GZ xx**2, in die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Y vom 17.02.2014, und in das Vorbringen des Beschwerdeführers. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion römisch zehn vom 10.09.2013, GZ xx**2, in die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Y vom 17.02.2014, und in das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters fand am 17.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol wurde versucht, den vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen – CC - zu laden. Aus der eingeholten Meldeauskunft geht hervor, dass er in die Ukraine verzogen ist. Es wurde weiters vom Landesverwaltungsgericht in Tirol versucht, den Zeugen unter der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Adresse in der Ukraine zu laden. Die Ladung wurde laut Rückschein zwar am 29.02.2016 zugestellt, doch ist CC zur Verhandlung nicht erschienen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma AA GmbH mit Sitz in Z, Adresse
- Die AA GmbH war (jedenfalls zum Tatzeitpunkt) Arbeitgeber des CC, geb am xx.xx.xxxx. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma AA GmbH mit Sitz in Z, Adresse
- Die AA GmbH war (jedenfalls zum Tatzeitpunkt) Arbeitgeber des CC, geb am xx.xx.xxxx. CC fuhr am 19.09.2013 um 11.25 Uhr mit einem LKW der AA GmbH auf der Autobahn A**, Gemeinde X und wurde auf der A** Rampe *** Anhalteplatz W bei einer Güterbeförderung von U nach Q angehalten und einer Kontrolle unterzogen. CC fuhr am 19.09.2013 um 11.25 Uhr mit einem LKW der AA GmbH auf der Autobahn A**, Gemeinde römisch zehn und wurde auf der A** Rampe *** Anhalteplatz W bei einer Güterbeförderung von U nach Q angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden die vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät bzw Fahrerkarte ausgewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass der genannte Arbeitnehmer der genannten Firma als Lenker des Sattelfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen V-****1 (A) samt dem Anhänger der Marke EE mit dem amtlichen Kennzeichen V-****2 (A), welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde: Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-mailige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 20.08.2013 um 16:48 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 51 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-mailige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 20.08.2013 um 16:48 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 51 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.
- Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am folgenden Tag überschritten hat: 20.08.2013 von 16:48 Uhr bis 21.08.2013 um 15:33 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 58 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 01 h 58 min. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am folgenden Tag überschritten hat: 20.08.2013 von 16:48 Uhr bis 21.08.2013 um 15:33 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 58 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 01 h 58 min. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.
- Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.08.2013 um 12:26 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden+ 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 4 Stunden und 43 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.08.2013 um 12:26 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden+ 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 4 Stunden und 43 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
- Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: 27.08.2013 von 12:26 Uhr bis 28.08.2013 um 07:42 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 02 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 02 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.Es wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: 27.08.2013 von 12:26 Uhr bis 28.08.2013 um 07:42 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 02 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 02 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar. Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Landespolizeidirektion X vom 10.09.2013, und dem Auszug aus dem Firmenbuch FN *****, LG Y. Im Übrigen wurden die Übertretungen nach dem AZG und die vom Lenker missachteten Ruhezeiten und überschrittenen Lenkzeiten nicht bestritten. Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch zehn vom 10.09.2013, und dem Auszug aus dem Firmenbuch FN *****, LG Y. Im Übrigen wurden die Übertretungen nach dem AZG und die vom Lenker missachteten Ruhezeiten und überschrittenen Lenkzeiten nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
der Bestimmung des Art 6 Abs 1 1. Unterabsatz EG-VO 3820/85 darf die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.
der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz EG-VO 3820/85 darf die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 bestimmt, dass der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einlegt, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/85 bestimmt, dass der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einlegt, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. § 28 Abs 1a Ziff 2, 4 und 6 AZG haben folgenden Wortlaut: Paragraph 28, Absatz eins a, Ziff 2, 4 und 6 AZG haben folgenden Wortlaut: „
(1a)Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die … 2. die tägliche Ruhezeit
Art 8Abs 1, 2, 6 oder 7 oder Art 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren;2.
die tägliche Ruhezeit
Artikel 8
, Absatz eins, 2, 6, oder 7 oder Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren; … 4. Lenker über die
Art 6
Abs 1 Unterabsatz 1 oder Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;4. Lenker über die
Artikel 6
, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; … 6. Lenkpausen
Art 7Abs 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren“;6.
Lenkpausen
Artikel 7
, Absatz eins, 2, oder 4 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren“; … sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1a AZG ein Ungehorsamsdelikt dar, was bedeutet, dass der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hat alles, was für seine Entlastung spricht, darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, § 25 Abs 1 VStG, E 8a bis c). Grundsätzlich stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins a, AZG ein Ungehorsamsdelikt dar, was bedeutet, dass der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hat alles, was für seine Entlastung spricht, darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 25, VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt vergleiche Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, Paragraph 25, Absatz eins, VStG, E 8a bis c). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder geeignetes Vorbringen erstattet, um ihn zu entlasten noch hat er entsprechende Beweise angeboten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol somit fest, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat und alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen müssen, dass die Einhaltung der Bestimmungen nach dem AZG gewährleistet ist und dass er über die Vorschriften, die er bei der Ausübung des Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, wurde überhaupt nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Arbeitgeber bzw sein Bevollmächtigter einerseits dazu verpflichtet ist, ex post zu kontrollieren, andererseits ex ante Vorsorge für das Einhalten der Arbeitszeitvorschriften zu treffen (VwGH 24.09.1990, 90/19/0570, 17.12.1990, 90/19/0281). Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, steht es für das Landesverwaltungsgericht in Tirol fest, dass er die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch subjektiv zu vertreten hat. Was die unterlassene Einvernahme des im Ausland wohnhaften Zeugen CC betrifft, ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht in Tirol versucht hat, ihn zur Verhandlung zu laden. Er ist aber zur Verhandlung nicht erschienen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2001, Zahl 99/09/0247 verwiesen, worin ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde keine weiteren Versuche machen müsse, die Zeugen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, wenn sie sich zur Zeit der Verhandlung im Ausland befinden, wo für die Behörde keine Möglichkeit eines hoheitlichen Erzwingens der Befolgung einer Ladung bestehe (siehe auch VwGH vom 23.05.2002, Zahl 2000/09/0190: Insoweit der Beschwerdeführer die im Einzelnen mangelnde Vernehmung der zwei Ausländer rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Unabhängige Verwaltungssenat von der zeugenschaftlichen Einvernahme ausländischer Staatsangehöriger absehen kann, wenn sie im Zeitpunkt der Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Anschrift im Inland mehr hatten und eine Ladung unter Zwangsfolgen (im Sinne des § 19 AVG) an die hinsichtlich zweier ausländischer Staatsangehöriger bekannten ausländischen Adressen in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens mit dem ausländischen Staat als nicht aussichtsreich erachtet wurde (vgl dazu VwGH vom
- 12.1999, Zl 99/09/0078, vom 13.09.1999, Zl 97/09/0359). In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2001, Zahl 99/09/0247 verwiesen, worin ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde keine weiteren Versuche machen müsse, die Zeugen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, wenn sie sich zur Zeit der Verhandlung im Ausland befinden, wo für die Behörde keine Möglichkeit eines hoheitlichen Erzwingens der Befolgung einer Ladung bestehe (siehe auch VwGH vom 23.05.2002, Zahl 2000/09/0190: Insoweit der Beschwerdeführer die im Einzelnen mangelnde Vernehmung der zwei Ausländer rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Unabhängige Verwaltungssenat von der zeugenschaftlichen Einvernahme ausländischer Staatsangehöriger absehen kann, wenn sie im Zeitpunkt der Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Anschrift im Inland mehr hatten und eine Ladung unter Zwangsfolgen (im Sinne des Paragraph 19, AVG) an die hinsichtlich zweier ausländischer Staatsangehöriger bekannten ausländischen Adressen in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens mit dem ausländischen Staat als nicht aussichtsreich erachtet wurde vergleiche dazu VwGH vom
- 12.1999, Zl 99/09/0078, vom 13.09.1999, Zl 97/09/0359). V.römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen nunmehr zum Teil herabgesetzte Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Die verhängten Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen nunmehr zum Teil herabgesetzte Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Die verhängten Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.0459.1