GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer machte im Wege des elektronischen Dienstreisemanagements des Landes Tirol Reisegebühren für Reisebewegungen zwischen seiner Stammschule in Y als Berufsschullehrer und der Dienststelle in X als Personalvertreter geltend, wobei ihm diese Auslagen im Wege der Erstattung der Kosten für eine Monatskarte der öffentlichen Verkehrsmittel letztmalig im Jänner 2014 angewiesen wurden.Der Beschwerdeführer machte im Wege des elektronischen Dienstreisemanagements des Landes Tirol Reisegebühren für Reisebewegungen zwischen seiner Stammschule in Y als Berufsschullehrer und der Dienststelle in römisch zehn als Personalvertreter geltend, wobei ihm diese Auslagen im Wege der Erstattung der Kosten für eine Monatskarte der öffentlichen Verkehrsmittel letztmalig im Jänner 2014 angewiesen wurden. Mit Schreiben vom
Reisegebührenvorschrift 1995 (RGV) verneine, zumal derartige Ansprüche nach Art 137 B-VG geltend zu machen seien. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 20.8.2015, GZ LVwG-2015/32/1960-1 abgewiesen, der Spruch jedoch mit der Maßgabe abgeändert, dass statt der Ab- eine Zurückweisung des Antrages des BF erfolgte, weil die Judikatur die Erlassung eines Leistungsbescheides im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Reisegebühren
Reisegebührenvorschrift 1995 (RGV) verneine, zumal derartige Ansprüche nach Artikel 137, B-VG geltend zu machen seien. Der belangten Behörde wurde aber aufgezeigt, dass die eventualiter gestellten Anträge des BF auf Feststellung der Gebührlichkeit der Reisekosten vom 3.2.2015 für den zurückliegenden Reiseaufwand und vom 9.4.2015 für zukünftigen Reiseaufwand noch unerledigt sind. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde weist die belangte Behörde in Spruchpunkt I. den Feststellungsantrag vom 3.2.2015 ab und in Spruchpunkt II. den Feststellungsantrag vom 9.4.2015 zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde weist die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. den Feststellungsantrag vom 3.2.2015 ab und in Spruchpunkt römisch zwei. den Feststellungsantrag vom 9.4.2015 zurück. Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde des BF: II. Beschwerdegründe:römisch zwei. Beschwerdegründe: II.1 .römisch zwei.1 . Zunächst wäre der Feststellungsantrag des BF vom 09.04.2015 nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Feststellungsanträge einer Verfahrenspartei sind zulässig, wenn dadurch ein strittiges Recht für die Zukunft klargestellt wird und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigt wird. Dies ist im Fall des BF gegeben. Ihm wurde über Jahre hinweg bis Anfang 2014 Reisegebühren erstattet. Plötzlich änderte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht und verweigerte die Zuerkennung der Reisegebühren. Um für die Zukunft den Grund des Anspruchs auf Zuerkennung von Reisegebühren eindeutig und so zu klären, dass für den BF — aber auch für alle vergleichbaren Personalvertreter - Rechtssicherheit im Hinblick auf die Gebührlichkeit von Reisebewegungen besteht, hätte die belangte Behörde auch den Feststellungsantrag vom 09.04.2015 zulassen müssen und nicht zurückweisen dürfen. Der Feststellungsantrag wäre daher zuzulassen gewesen und im Sinne der nachstehenden Überlegungen beiden Anträgen des BF Folge zu geben gewesen. II.2.römisch zwei.2.
Abs 2 lit a Personalvertretungsgesetz (PVG) trägt der Bund die Kosten der Inlandsreisen u.a. der vom Dienst freigestellten Personalvertreter und der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.
Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Personalvertretungsgesetz (PVG) trägt der Bund die Kosten der Inlandsreisen u.a. der vom Dienst freigestellten Personalvertreter und der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind. Weitere Anspruchsvoraussetzungen gibt es nicht.
Abs 4 PVG sind auf die Zuerkennung der
Abs 2 PVG zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der RGV sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 29, Absatz 4, PVG sind auf die Zuerkennung der
Paragraph 29, Absatz 2, PVG zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der RGV sinngemäß anzuwenden.
lit h PVG hat die Kosten
Abs 2 PVG das Land zu tragen.
Paragraph 42, Litera h, PVG hat die Kosten
Paragraph 29, Absatz 2, PVG das Land zu tragen. Für den BF, auf den als Vorsitzender des Zentralausschusses das PVG anzuwenden ist, sind Reisegebühren nach dem PVG zuzuerkennen. Das PVG ist lex specialis gegenüber der RGV, und die Bestimmungen des PVG sind daher gegenüber der RGV betreffend Reisegebühren vorrangig anzuwenden. Der RGV kommt - im Fall des BF - nur im Sinne des § 29 Abs 4 PVG Bedeutung zu, als die Reisegebühren unter sinngemäßer Anwendung zuzuerkennen sind. Der Grund des Anspruchs auf Reisegebühren ist aber allein nach dem PVG zu beurteilen.Der RGV kommt - im Fall des BF - nur im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, PVG Bedeutung zu, als die Reisegebühren unter sinngemäßer Anwendung zuzuerkennen sind. Der Grund des Anspruchs auf Reisegebühren ist aber allein nach dem PVG zu beurteilen. II.3.römisch zwei.
Abs 2 des § 29 P V G - zwingend und ohne weitere Voraussetzungen - dem BF zu vergütende Reisekosten sind.Bereits der Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 4, PVG lässt keine andere Auslegung zu, als das allein die für die Zuerkennung eine sinngemäße Anwendung der RGV vorgesehen ist, während die Reisekosten
Absatz 2, des Paragraph 29, P römisch fünf G - zwingend und ohne weitere Voraussetzungen - dem BF zu vergütende Reisekosten sind. Die sinngemäße Anwendung der RGV steht der Zuerkennung auch nicht entgegen. Der Grund des Anspruchs ist bereits
PVG geklärt. Für die Zuerkennung ist der VIII. Abschnitt des PVG (§§ 36ff PVG - Rechnungslegung) von sinngemäßer Bedeutung.Die sinngemäße Anwendung der RGV steht der Zuerkennung auch nicht entgegen. Der Grund des Anspruchs ist bereits
PVG geklärt. Für die Zuerkennung ist der römisch acht. Abschnitt des PVG (Paragraphen 36 f, f, PVG - Rechnungslegung) von sinngemäßer Bedeutung. Im Fall des BF gebühren der Ersatz für Mehraufwand nämlich Reisekostenvergütung, Reisezulagen und nachgewiesene Aufwendungen für dienstliche notwendige Tätigkeiten
Vm § 42 lit h PVG.Im Fall des BF gebühren der Ersatz für Mehraufwand nämlich Reisekostenvergütung, Reisezulagen und nachgewiesene Aufwendungen für dienstliche notwendige Tätigkeiten
Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 42, Litera h, PVG. Sollte die belangte Behörde hingegen die Meinung vertreten, der BF hätte die Notwendigkeit dieser Fahrten bei Geltendmachung aus Sicht der Personalvertretung darzutun, so ist § 37 RGV so zu verstehen, dass der Amtsvorstand zwar die Inanspruchnahme freier Zeit durch den Personalvertreter zu vermerken hat, der die freie Zeit in Anspruch nehmende Personalvertreter ist aber nicht verpflichtet dem Dienstleiter darzutun, welche Funktionsausübung er beabsichtigt, weshalb er auch nicht mitteilen muss, welche Reisebewegung seine Funktionsausübung erfordert geschweige denn deren Notwendigkeit zu begründen.Sollte die belangte Behörde hingegen die Meinung vertreten, der BF hätte die Notwendigkeit dieser Fahrten bei Geltendmachung aus Sicht der Personalvertretung darzutun, so ist Paragraph 37, RGV so zu verstehen, dass der Amtsvorstand zwar die Inanspruchnahme freier Zeit durch den Personalvertreter zu vermerken hat, der die freie Zeit in Anspruch nehmende Personalvertreter ist aber nicht verpflichtet dem Dienstleiter darzutun, welche Funktionsausübung er beabsichtigt, weshalb er auch nicht mitteilen muss, welche Reisebewegung seine Funktionsausübung erfordert geschweige denn deren Notwendigkeit zu begründen. Selbst wenn die Notwendigkeit darzutun gewesen wäre, hätte der BF von der belangten Behörde darauf hingewiesen werden müssen bzw. einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, andernfalls der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet ist. II.6.römisch zwei.6. Die belangte Behörde irrt sohin, wenn sie vermeint der Grund des Anspruchs auf Reisgebühren des BF für Reisebewegungen zwischen der Stammschule und dem Büro der Personalvertretung wäre nach einer Dienstreise
Abs 1 lit a, 2 und 4 RGV zu beurteilen.Die belangte Behörde irrt sohin, wenn sie vermeint der Grund des Anspruchs auf Reisgebühren des BF für Reisebewegungen zwischen der Stammschule und dem Büro der Personalvertretung wäre nach einer Dienstreise
Paragraphen eins, Absatz eins, Litera a,, 2 und 4 RGV zu beurteilen. In Wahrheit kommt es beim BF allein darauf an, ob eine Inlandsreise iS des PVG vorliegt. Ist dies - wie im Fall des BF für die in Rede stehenden Fahrten – zu bejahen, besteht der Anspruch auf Vergütung. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es einen Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion an eine außerhalb des Dienstortes gelegene Stelle gibt, oder ob diese Wegstrecke mehr als 2 km beträgt. Unerheblich ist auch, ob es zwei Dienststellen gibt. Der Anspruch des BF besteht, wenn eine Inlandsreise
Abs 2 PV vorliegt.Der Anspruch des BF besteht, wenn eine Inlandsreise
Paragraph 29, Absatz 2, PV vorliegt. Es widerspricht offenkundig den Bestimmungen des § 29 Abs 2 und 4 PVG, wenn die belangte Behörde meint, sie müsse für die Zuerkennung der Reisegebühren zunächst überprüfen, ob ein Dienstauftrag oder eine -instruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort vorliegt, prüfen. Es ist auch nicht relevant, wo der Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist. Es kommt allein auf eine Reise an, die der BF
Abs 2 PVG, also in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalvertreter machen muss, an.Es widerspricht offenkundig den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 und 4 PVG, wenn die belangte Behörde meint, sie müsse für die Zuerkennung der Reisegebühren zunächst überprüfen, ob ein Dienstauftrag oder eine -instruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort vorliegt, prüfen. Es ist auch nicht relevant, wo der Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist. Es kommt allein auf eine Reise an, die der BF
Paragraph 29, Absatz 2, PVG, also in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalvertreter machen muss, an. II.7.römisch zwei.
G als Fahrtkostenzuschuss zuzuerkennen. Auch das hat die belangte Behörde aber nicht getan, oder - wie es ihre Verpflichtung gewesen wäre - den BF darauf hingewiesen, dass er eventuell einen solchen Antrag stellen könnte. Das Verfahren ist daher auch mangelhaft geblieben.Selbst, wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung betreffend RGV richtig läge, und dem BF für Fahrten zwischen Stammschule und Personalvertreter- Büro keine Gebühren iS RGV zustehen würde, dann wär die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den BF die Fahrten
Paragraph 20 b, GehG als Fahrtkostenzuschuss zuzuerkennen. Auch das hat die belangte Behörde aber nicht getan, oder - wie es ihre Verpflichtung gewesen wäre - den BF darauf hingewiesen, dass er eventuell einen solchen Antrag stellen könnte. Das Verfahren ist daher auch mangelhaft geblieben. Aus all diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid unrichtig und mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Der BF stellt sodann die A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und
Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen
Absatz eins, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.Auf die Zuerkennung der
Absatz 2, zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sinngemäß anzuwenden. § 42Paragraph 42 Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dassDie Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch vier und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass … h)Litera h die Kosten
1 und 2 das Land zu tragen hat.“die Kosten
Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nachdem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einschränkend präzisiert hat, war nunmehr die von der belangten Behörde getroffene Feststellung für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 zu beurteilen. Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich daher dahingehend. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während des hier in Rede stehenden Zeitraums sowohl als Lehrer an der Tiroler Fachberufsschule für *** in Y tätig war als auch die Funktion eines Vorsitzenden des Zentralausschusses ausgeübt hat. Das Büro dieses Zentralausschusses befindet sich in X, Straße. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht gänzlich vom Dienst freigestellt.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während des hier in Rede stehenden Zeitraums sowohl als Lehrer an der Tiroler Fachberufsschule für *** in Y tätig war als auch die Funktion eines Vorsitzenden des Zentralausschusses ausgeübt hat. Das Büro dieses Zentralausschusses befindet sich in römisch zehn, Straße. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht gänzlich vom Dienst freigestellt. Wenn die Beschwerde in Ansehung des § 29 PVG eine Unterscheidung zwischen Inlandsreisen und Inlandsdienstreisen erkennen will, so ist dem entgegenzuhalten, dass sämtliche in § 29 Abs 2 PVG genannten Reisen im Zusammenhang mit Personalvertretungsaufgaben stehen. Insofern kann hier ein begrifflicher Unterschied zwischen einer Dienstreise im Sinne des § 2 Abs 1 RGV und einer Reise zum Zwecke der Erledigung von Personalvertretungsaufgaben nicht erkannt werden, zumal beide Reisen im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu sehen sind. Deshalb wird in der Folge auch auf diese Unterscheidung verzichtet.Wenn die Beschwerde in Ansehung des Paragraph 29, PVG eine Unterscheidung zwischen Inlandsreisen und Inlandsdienstreisen erkennen will, so ist dem entgegenzuhalten, dass sämtliche in Paragraph 29, Absatz 2, PVG genannten Reisen im Zusammenhang mit Personalvertretungsaufgaben stehen. Insofern kann hier ein begrifflicher Unterschied zwischen einer Dienstreise im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RGV und einer Reise zum Zwecke der Erledigung von Personalvertretungsaufgaben nicht erkannt werden, zumal beide Reisen im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu sehen sind. Deshalb wird in der Folge auch auf diese Unterscheidung verzichtet. Der Beschwerde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass nach § 29 Abs 2 lit a PVG eine Anspruchsvoraussetzung normiert ist, nämlich, dass Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.Der Beschwerde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, PVG eine Anspruchsvoraussetzung normiert ist, nämlich, dass Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind. § 29 Abs 4 PVG bestimmt jedoch, dass auf die Zuerkennung der
Abs 2 zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden sind.Paragraph 29, Absatz 4, PVG bestimmt jedoch, dass auf die Zuerkennung der
Absatz 2, zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sinngemäß anzuwenden sind. Durch Anordnung der sinngemäßen Anwendung der RGV steht fest, dass gerade jene Bestimmungen der RGV im Zusammenhang mit der Vergütung von Reisekosten heranzuziehen sind, die systematisch zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Vergütung von Reisekosten zuerkannt werden kann, maßgeblich sind. Deshalb sind Bestimmungen der RGV betreffend die Dienststelle im Zusammenhang mit Inlandsreisen nach dem PVG beachtlich, nachdem im PVG diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten sind. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kommen für den Beschwerdeführer gegenständlich 2 Dienststellen iSd 2 Abs 5 RGV in Betracht: in seiner Funktion als Berufsschullehrer ist die Stammschule in Y als Dienststelle anzusehen, in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro in X. Welche Dienststelle maßgeblich ist, hängt von der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Funktion des Beschwerdeführers ab.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kommen für den Beschwerdeführer gegenständlich 2 Dienststellen iSd 2 Absatz 5, RGV in Betracht: in seiner Funktion als Berufsschullehrer ist die Stammschule in Y als Dienststelle anzusehen, in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro in römisch zehn. Welche Dienststelle maßgeblich ist, hängt von der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Funktion des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er morgens an Montagen und Dienstagen sowie Donnerstagen und Freitagen von zu Hause in Z in das Büro des Zentralausschusses in X fährt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er morgens an Montagen und Dienstagen sowie Donnerstagen und Freitagen von zu Hause in Z in das Büro des Zentralausschusses in römisch zehn fährt. Da als Ausgangspunkt und Endpunkt einer Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist, sohin die Wohnung des Beschwerdeführers nicht infrage kommt (das Bestehen einer abweichenden Regelung im Sinne des § 5 Abs 1 RGV wird nicht behauptet), kann es sich hierbei um keine Dienstreisen handeln. Das gleiche gilt für die Fahrt von zu Hause in Z in die Stammschule nach Y und zurück Auch hier ist als Ausgangspunkt bzw Endpunkt der Reisebewegung die Wohnung in Z anzusehen, weshalb keine Vergütung von Reisekosten gebührt. Da als Ausgangspunkt und Endpunkt einer Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist, sohin die Wohnung des Beschwerdeführers nicht infrage kommt (das Bestehen einer abweichenden Regelung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, RGV wird nicht behauptet), kann es sich hierbei um keine Dienstreisen handeln. Das gleiche gilt für die Fahrt von zu Hause in Z in die Stammschule nach Y und zurück Auch hier ist als Ausgangspunkt bzw Endpunkt der Reisebewegung die Wohnung in Z anzusehen, weshalb keine Vergütung von Reisekosten gebührt. Anders wäre der Fall zu sehen, wenn der Beschwerdeführer vom Büro des Zentralausschusses in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschuss eine Reise beginnt, sei es auch eine Reise in seine Stammschule nach Y. In diesem Fall stünde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Reisekosten zu. Eine derartige Reisebewegung wurde im Rahmen des hier zeitlich eingegrenzten Feststellungsantrages vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeschlossen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Da dem Beschwerdeführer als Berufsschullehrer keine Dienstreisen von seiner Stammschule in Y in das Büro des Zentralausschusses in X angeordnet wurden, liegen aus diesem Blickwinkel in dem hier in Rede stehenden Zeitraum keine Dienstreisen von Y nach X vor. Einige Vergütung der Reisekosten kommt daher nicht in Betracht.Da dem Beschwerdeführer als Berufsschullehrer keine Dienstreisen von seiner Stammschule in Y in das Büro des Zentralausschusses in römisch zehn angeordnet wurden, liegen aus diesem Blickwinkel in dem hier in Rede stehenden Zeitraum keine Dienstreisen von Y nach römisch zehn vor. Einige Vergütung der Reisekosten kommt daher nicht in Betracht. Da als Ausgangspunkt bzw Endpunkt einer Dienstreise des Beschwerdeführers als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro des Zentralausschusses in X anzusehen ist, und es feststeht, dass er dieser Funktion in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht vom Büro des Zentralausschusses in seine Stammschule nach Y gefahren ist, können die Reisen von X nach Y auch keine Dienstreisen sein, weshalb auch kein Vergütungsanspruch besteht.Da als Ausgangspunkt bzw Endpunkt einer Dienstreise des Beschwerdeführers als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro des Zentralausschusses in römisch zehn anzusehen ist, und es feststeht, dass er dieser Funktion in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht vom Büro des Zentralausschusses in seine Stammschule nach Y gefahren ist, können die Reisen von römisch zehn nach Y auch keine Dienstreisen sein, weshalb auch kein Vergütungsanspruch besteht. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers sich ausschließlich auf die Feststellung der Gebührlichkeit von Fahrten zwischen seiner Stammschule in Y und dem Büro des Zentralausschusses in X sowie in die andere Richtung zwischen dem 01.02.2014 und dem 31.07.2014 richtet (zeitlich wurde der Antrag bei der mündlichen Verhandlung präzisiert), bleiben andere Dienstreisen, die in den vorgelegten Reiseabrechnungen aufscheinen, von dieser Entscheidung unberührt.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers sich ausschließlich auf die Feststellung der Gebührlichkeit von Fahrten zwischen seiner Stammschule in Y und dem Büro des Zentralausschusses in römisch zehn sowie in die andere Richtung zwischen dem 01.02.2014 und dem 31.07.2014 richtet (zeitlich wurde der Antrag bei der mündlichen Verhandlung präzisiert), bleiben andere Dienstreisen, die in den vorgelegten Reiseabrechnungen aufscheinen, von dieser Entscheidung unberührt. Aufgrund der zeitlichen Einschränkung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anzupassen.Aufgrund der zeitlichen Einschränkung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides anzupassen. Aufgrund der mit der Einschränkung einhergehenden Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Hinblick auf die Feststellung der Gebührlichkeit für zukünftige Reisebewegungen zwischen den beiden vorgenannten Orten war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen nunmehr vorliegender Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Aufgrund der mit der Einschränkung einhergehenden Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Hinblick auf die Feststellung der Gebührlichkeit für zukünftige Reisebewegungen zwischen den beiden vorgenannten Orten war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen nunmehr vorliegender Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da aufgrund der gesetzlichen Anordnung nach 29 Abs 4 PVG, wonach die Bestimmungen der RGV auf die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten sinngemäß auszuwenden sind, unzweifelhaft feststeht, dass nur die unter dem Blickwinkel der jeweiligen Funktion maßgebliche Dienststelle – allenfalls die Wohnung - Ausgangspunkt bzw Endpunkt einer Dienstreise sein kann.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da aufgrund der gesetzlichen Anordnung nach 29 Absatz 4, PVG, wonach die Bestimmungen der RGV auf die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten sinngemäß auszuwenden sind, unzweifelhaft feststeht, dass nur die unter dem Blickwinkel der jeweiligen Funktion maßgebliche Dienststelle – allenfalls die Wohnung - Ausgangspunkt bzw Endpunkt einer Dienstreise sein kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0147.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.