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{'item': 'LVwG-2015/16/3030-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/16/3030-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Ing. A Z, wohnhaft Adresse, vertreten durch B Y Rechtsanwälte GmbH, Adresse gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 28.10.2015, Zahl **-***/***-**/*-****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt/Beschwerdevorbringen/Beweisverfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C X GmbH mit Sitz in M, zur Last gelegt, dass im Zeitraum vom 8.7.2015 bis zum 14.7.2015 im Zuge des mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.7.2014,Zl.**-*****/* genehmigten Bauvorhabens zur Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung „Kunsthalle N ****“ auf den Gpn. ****/*,****/* und ****/** alle KG O im Bereich des angrenzenden zur genehmigten Kanaltrasse verlaufenden Feuchtgebeites diverse Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien abgelagert wurden, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen habe.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C römisch zehn GmbH mit Sitz in M, zur Last gelegt, dass im Zeitraum vom 8.7.2015 bis zum 14.7.2015 im Zuge des mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.7.2014,Zl.**-*****/* genehmigten Bauvorhabens zur Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung „Kunsthalle N ****“ auf den Gpn. ****/*,****/* und ****/** alle KG O im Bereich des angrenzenden zur genehmigten Kanaltrasse verlaufenden Feuchtgebeites diverse Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien abgelagert wurden, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen habe. Wegen einer Übertretung nach § 45 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 9 Avs 1 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 i.V.m.§ 9 VStG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 550,00 Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Tagen zuzüglich zu den Verfahrenskosten erster Instanz von i Euro 550,00 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen auftragsgemäß ein behördlich bewilligtes Kanalbauprojekt mit ausgeführt habe. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt die Ablagerung des Materials im Zuge der Bauausführung untersagt worden. Die Planunterlagen, aus denen die belangte Behörde die illegaler Ablagerung erleite, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei keine Akteneinsicht in diese Unterlagen gewährt worden, so dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft sei. Das Straferkenntnis richte sich an den falschen Adressaten. Überdies liege der übertretene Tatbestand nicht vor, da bereits vor den Ablagerungen durch Tätigkeiten des Bauherrn das Feuchtgebiet verändert worden sei. Es liege auch keine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers vor. Sollte die Übertretung dem Grunde nach seitens des Gerichtes bestätigt worden, seien Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Abschließend wurde beantragt, das Verfahren einzustellen oder nur eine Ermahnung zu erteilen.Wegen einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Avs 1 Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 i.V.m.Paragraph 9, VStG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 550,00 Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Tagen zuzüglich zu den Verfahrenskosten erster Instanz von i Euro 550,00 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen auftragsgemäß ein behördlich bewilligtes Kanalbauprojekt mit ausgeführt habe. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt die Ablagerung des Materials im Zuge der Bauausführung untersagt worden. Die Planunterlagen, aus denen die belangte Behörde die illegaler Ablagerung erleite, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei keine Akteneinsicht in diese Unterlagen gewährt worden, so dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft sei. Das Straferkenntnis richte sich an den falschen Adressaten. Überdies liege der übertretene Tatbestand nicht vor, da bereits vor den Ablagerungen durch Tätigkeiten des Bauherrn das Feuchtgebiet verändert worden sei. Es liege auch keine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers vor. Sollte die Übertretung dem Grunde nach seitens des Gerichtes bestätigt worden, seien Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Abschließend wurde beantragt, das Verfahren einzustellen oder nur eine Ermahnung zu erteilen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-****/**/****-* vom 17.3.
  3. Aus dieser ergibt sich dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen einen Bauauftrag für einen bewilligten Kanalbau ausgeführt hat. Anlässlich der Vergabe war nicht ausgemacht worden, dass sich das Unternehmen und behördliche Bewilligungen eigenständig kümmern müsse. Der Auftraggeber übte Druck aus, das Kanalbauvorhaben so schnell wie möglich auszuführen. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in den Feststellungen beschriebenen konsenslosen Bauführung als unmittelbaren Täter zur Verantwortung gezogen. Die Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 15.06.1992, 91/10/0146 zu § 38 TNSchG 1991, diese Bestimmung ist mit § 45 TNschG 2005 vergleichbar, festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter.Die Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 15.06.1992, 91/10/0146 zu Paragraph 38, TNSchG 1991, diese Bestimmung ist mit Paragraph 45, TNschG 2005 vergleichbar, festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter. Anders würde sich der Fall dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen (vgl VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187).Anders würde sich der Fall dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187). Nach dem im Parallelverfahren zu LVwG-****/**/**** durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vom Bauleiter ausdrücklich zur Errichtung der Weganlage beauftragt, eine eigenmächtige alternative Ausführung wurde nicht vorgenommen sondern das Vorhaben entsprechend diesem Auftrag ausgeführt. Zu Folge der angeführten Judikatur konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall daher von der belangten Behörde nicht als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführe die Übertretung gemäß § 7 VStG als Beitragstäter zu verantworten hätte. Eine Tatbegehung als Beitragstäter samt der dafür erforderlichen Konkretisierung, etwa durch welche Handlung er sich als Beitragstäter strafbar gemacht hat samt einer Klarstellung des diesbezüglichen Tatorts und der Tatzeit der Beitragshandlung sowie des Vorhalts der vorsätzlichen Tatbegehung, wurde dem Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akt bisher allerdings bisher noch nicht zur Last gelegt. Außerdem wäre dem Landesverwaltungsgericht eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, auf Grund der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Sache des Verfahrens, hier auf den Vorwurf der unmittelbaren Tatausführung nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, von vorn herein versagt (zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Entscheidungskompetenz einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren vgl VwGH 20.06.1990, 89/01/0219).Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführe die Übertretung gemäß Paragraph 7, VStG als Beitragstäter zu verantworten hätte. Eine Tatbegehung als Beitragstäter samt der dafür erforderlichen Konkretisierung, etwa durch welche Handlung er sich als Beitragstäter strafbar gemacht hat samt einer Klarstellung des diesbezüglichen Tatorts und der Tatzeit der Beitragshandlung sowie des Vorhalts der vorsätzlichen Tatbegehung, wurde dem Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akt bisher allerdings bisher noch nicht zur Last gelegt. Außerdem wäre dem Landesverwaltungsgericht eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, auf Grund der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Sache des Verfahrens, hier auf den Vorwurf der unmittelbaren Tatausführung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, von vorn herein versagt (zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Entscheidungskompetenz einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche VwGH 20.06.1990, 89/01/0219). Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer als unmittelbaren Täter geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall allerdings nicht, ein Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschwerdeführer als Beitragstäter durchzuführen Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als begründet, und war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben, ohne dass ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erforderlich war. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird. III.römisch drei. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Auftragnehmer als unmittelbarer Täter strafrechtlich für die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verantwortung gezogen werden konnte, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.3030.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.