GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Herr A A einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Herr A A einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten. den Beschluss gefasst:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Entscheidungen ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2016 wurde A A wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der „A A GmbH“ mit Sitz in Y, Adresse, diese ist Eigentümerin des Gst. 1**, KG Y, nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Baubehörde, nämlich der von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.05.2015 bestellte nichtamtliche Sachverständige DI F F, am 30.09.2015 um 09:00 Uhr zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst. 1**, KG Y und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte. Dies deshalb, da Herrn DI F zum oben angeführten Zeitpunkt ausdrücklich von Ihnen untersagt wurde, das zitierte Grundstück für die nachträgliche Überprüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung zu betreten.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der „A A GmbH“ mit Sitz in Y, Adresse, diese ist Eigentümerin des Gst. 1**, KG Y, nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Baubehörde, nämlich der von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.05.2015 bestellte nichtamtliche Sachverständige DI F F, am 30.09.2015 um 09:00 Uhr zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraphen 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst. 1**, KG Y und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte. Dies deshalb, da Herrn DI F zum oben angeführten Zeitpunkt ausdrücklich von Ihnen untersagt wurde, das zitierte Grundstück für die nachträgliche Überprüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung zu betreten. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 2 lit g TBO begangen und wurde über ihn daher
Abs 2 lit e TBO eine Geldstrafe der Höhe von Euro 360 (Ersatzteilstrafe von 34 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, TBO begangen und wurde über ihn daher
Paragraph 57, Absatz 2, Litera e, TBO eine Geldstrafe der Höhe von Euro 360 (Ersatzteilstrafe von 34 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Haftung nach § 9 Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die A A Gesellschaft mbH ausgesprochen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die A A Gesellschaft mbH ausgesprochen. Dagegen haben Herr A A und die A A Gesellschaft mbH, beide rechtsfreundlich vertreten, in einem Schriftsatz zulässig und rechtzeitig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneten Verwaltungssachen erheben die beiden vorangeführten Beschuldigten A A und E A sowie die Firma A A GmbH, die
Spruchpunkt Pkt. II. für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit den beiden Beschuldigten haften soll, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2016, ****1 und ****2, innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits näher bezeichneten Verwaltungssachen erheben die beiden vorangeführten Beschuldigten A A und E A sowie die Firma A A GmbH, die
Spruchpunkt Pkt. römisch zwei. für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit den beiden Beschuldigten haften soll, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2016, ****1 und ****2, innerhalb offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Als Beschwerde werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die beiden Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: 1) Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Beschuldigten A A und E A schuldig erkannt, „E A habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI F F am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach§§ 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst 1** KG Y und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte“ und „A A habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI F F am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst 1** KG Y und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte, dies deshalb, da DI F ausdrücklich untersagt worden sei, das Grundstück für die nachträgliche Prüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung zu betreten).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Beschuldigten A A und E A schuldig erkannt, „E A habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI F F am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach§§ 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst 1** KG Y und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte“ und „A A habe nicht dafür Sorge getragen, dass Organe der Bauaufsicht, nämlich der von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI F F am 30.09.2015 um 9:00 Uhr zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraphen 38, 39 und 40 TBO 2011 das Gst 1** KG Y und die darauf befindlichen baulichen Anlagen betreten konnte, dies deshalb, da DI F ausdrücklich untersagt worden sei, das Grundstück für die nachträgliche Prüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung zu betreten). E A wurde
Spruchpunkt I. zu einer Geldstrafe von € 150,— und A A zu einer Geldstrafe in Höhe von €360,— sowie zu einem Kostenbeitrag in Höhe von € 15,— bzw. € 36,— verurteilt.E A wurde
Spruchpunkt römisch eins. zu einer Geldstrafe von € 150,— und A A zu einer Geldstrafe in Höhe von €360,— sowie zu einem Kostenbeitrag in Höhe von € 15,— bzw. € 36,— verurteilt. Die Firma A A GmbH wurde
Spruchpunkt II. zur solidarischen Haftung für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten verurteilt.Die Firma A A GmbH wurde
Spruchpunkt römisch zwei. zur solidarischen Haftung für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten verurteilt. 2) Sowohl zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als auch auf Seite 3 des Bescheides ist davon die Rede, dass die beiden Beschuldigten dem mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nicht amtlichen Sachverständigen DI F F untersagt haben, das virulente Grundstück zu betreten.Sowohl zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als auch auf Seite 3 des Bescheides ist davon die Rede, dass die beiden Beschuldigten dem mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nicht amtlichen Sachverständigen DI F F untersagt haben, das virulente Grundstück zu betreten. Hierzu wird vorgetragen, dass den Beschuldigten kein derartiger Bescheid vorliegt bzw. ein ihnen ein solcher nicht zugestellt wurde. Damit konnten sie auch gegen keine bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen verstoßen. Nachdem ein derartiger Bescheid jedoch dem Spruchpunkt I. der angefochtenen Straferkenntnisse zugrunde gelegt wird, ist es vorweg unumgänglich, den ausgewiesenen Vertretern der beiden Beschuldigten diesen Bescheid zuzustellen, da dieser erst dann Rechtswirksamkeit und Außenwirkung erlangen kann.Nachdem ein derartiger Bescheid jedoch dem Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Straferkenntnisse zugrunde gelegt wird, ist es vorweg unumgänglich, den ausgewiesenen Vertretern der beiden Beschuldigten diesen Bescheid zuzustellen, da dieser erst dann Rechtswirksamkeit und Außenwirkung erlangen kann. In Ermangelung eines derartigen Bescheides leidet der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund unter einem Verfahrensmangel bzw. ist mit Nichtigkeit behaftet, da auf einen hoheitlichen Akt verwiesen wird, der bislang - zumindest nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführer - nicht vorliegt. 3) Selbst aus dem von der Erstbehörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2010 ergibt sich, dass primär Amtssachverständige beizuziehen sind. Um deren Verfügbarkeit zu verifizieren, ist seitens der Gemeinde Y vorgängig ein entsprechendes, aktives Vorgehen erforderlich. Nur wenn dieses ohne Erfolg bleibt, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen vor. Aus dem vorliegenden Akt lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Gemeinde Y hier entsprechend tätig geworden wäre. Dazu wäre sie allerdings verhalten gewesen. In diesem Sinne wird an dieser Stelle nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Diese sieht vor, dass dann, wenn ein Sachverständigenbeweis erforderlich ist, die Behörde in erster Linie die ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen hat. Amtssachverständige sind Organwalter, die zur Erstattung von Gutachten dauernd bestellt sind, sie können, müssen aber nicht notwendig im öffentlichen Dienstverhältnis stehen (VwSlg 11.284A/1984). Amtssachverständige brauchen im Einzelfall nicht gesondert bestellt zu werden, sondern sind einfach beizuziehen. Nur ausnahmsweise darf die Behörde einen nicht amtlichen Sachverständigen bestellen. Der Sinn des Vorrangs des Amtssachverständigen liegt auch darin, dass nicht amtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren haben, die als Barauslagen dem Antragsteller zur Last fallen. Nicht amtliche Sachverständige dürfen n u r bestellt werden, wenn • Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen • Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist • durch die Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist All diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. So hat sich die Gemeinde Y nicht einmal darum bemüht, einen amtlichen Sachverständigen zu erlangen. Das Verfahren leidet daher auch unter diesem Gesichtspunkt an einem wesentlichen Mangel. 4)
Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Firma A A GmbH für die verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.
Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Firma A A GmbH für die verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Im Bescheid findet sich keine Begründung dahingehend, aufgrund welcher Erwägungen eine derartige Solidarhaftung bestehen soll - ja vielmehr finden sich im Bescheid überhaupt keine (begründungsmäßigen) Ausführungen zu diesem Spruchpunkt. Die Firma A A GmbH als vom Bescheid Betroffene bzw. Bescheidadressatin hat jedoch einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu erfahren, aufgrund welcher Erwägungen eine Mithaftung ihrerseits bestehen soll. Dieser Gesichtspunkt ist Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser ist im vorliegenden Fall massiv verletzt, weshalb der Bescheid auch unter diesem Aspekt rechtswidrig ist. Beweis: - wie bisher - weitere Beweise Vorbehalten - Beiziehung Akt LVwG -2014/39/1417-5, was beantragt wird 5) Das Verschulden der beiden Beschuldigten ist angesichts obiger Ausführungen geringfügig, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Es kann daher jedenfalls von einer Strafe i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG abgesehen werden.Das Verschulden der beiden Beschuldigten ist angesichts obiger Ausführungen geringfügig, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Es kann daher jedenfalls von einer Strafe i.S.d. Paragraph 21, Absatz eins, VStG abgesehen werden. Ansonsten liegen die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung vor. Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe beträchtlich (es liegen - wie selbst die Erstbehörde erkennt - überhaupt keine Erschwerungsgründe vor). Die Behörde h at die vorliegenden Bescheide umgehend nach Einlangen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.1.2016 zu LVwG-2015/36/2784-1 und LVwG 2015/36/2785-1 erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war völlig unklar, ob die Strafbescheide aufrecht bleiben oder nicht (ob demnach den Beschwerden Folge gegeben wird oder nicht). Von einer einschlägigen Vorbelastung kann daher im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe nicht gesprochen werden. Beweis: - wie bisher - weitere Beweise Vorbehalten Es wird daher gestellt der A n t r a g : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Beschwerden von A A, E A und der Fa A A GmbH Folge geben und die beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu: die angefochtenen Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu: über die Beschuldigten E A und A A lediglich eine Ermahnung aussprechen; in eventu: hinsichtlich A A und E A das Institut der außerordentlichen Strafmilderung anwenden; in eventu: die über E A und A A verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß reduzieren. II.römisch zwei. Unterbrechungsantrag Die beiden Beschuldigten werden aller Voraussicht nach gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.1.2016, LVwG-2015/31/2785-1 und LVwG-2015/36/2784-1 mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof gelangen, der sodann eine endgültige Entscheidung zu treffen hat. Bis diese vorliegt, erscheint es angezeigt, die beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen bzw. zu unterbrechen, da deren Bestand von der Entscheidung des Höchstgerichtes (es handelt sich um ein und denselben Sachverhalt) abhängt. Es wird daher gestellt der A n t r a g : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden bis zur rechtskräftigen Beendigung der Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2015/31/2785-1 und LVwG-2015/36/2784-1 aussetzen bzw. unterbrechen. W, am 26.02.2016 A A E A Firma A A GmbH“ Angemerkt wird, dass mit diesem Schriftsatz nicht nur die vorangeführten Beschwerden von Herrn A A und der A A Gesellschaft mbH eingebracht wurden, sondern auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2016, Zahl ****2, geführt wird. Das bezügliche Beschwerdeverfahren wird jedoch aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht vom fertigenden Richter geführt. Verwaltungsgerichtlich erging das nachstehende Schreiben an die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vom 18.03.2016: „Sehr geehrte Rechtsanwälte! Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 26.01.2016, ****1, wurde über Herrn A A wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt (Spruchpunkt I.).Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 26.01.2016, ****1, wurde über Herrn A A wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Diese Geldstrafe (Ersatzteilstrafe) wurde über Herrn A A als handelsrechtlichen Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufenen der A A Gesellschaft mbH mit Sitz in X verhängt. Diese Geldstrafe (Ersatzteilstrafe) wurde über Herrn A A als handelsrechtlichen Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufenen der A A Gesellschaft mbH mit Sitz in römisch zehn verhängt. Sie haben gegen dieses Straferkenntnis in Vertretung von Herrn A A und der A A Gesellschaft mbH Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
G ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person. Richtet sich das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid dar. Die juristische Person kann somit durch ein Straferkenntnis - das keinen ihr gegenüber wirksamen Haftungsbescheid iSd § 9 Abs 7 VStG bildet - in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl VwGH 23.9.1993, 93/09/0395 uva).
Paragraph 9, VStG ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person. Richtet sich das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid dar. Die juristische Person kann somit durch ein Straferkenntnis - das keinen ihr gegenüber wirksamen Haftungsbescheid iSd Paragraph 9, Absatz 7, VStG bildet - in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche VwGH 23.9.1993, 93/09/0395 uva). Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnis wurde jedoch die Haftung dieser Gesellschaft
G ausgesprochen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnis wurde jedoch die Haftung dieser Gesellschaft
Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
§ 52Paragraph 52 1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
2 der Tiroler Bauordnung berechtigt sind, das oben angeführte Grundstück 1** KG Y zur Durchführung der Bauüberprüfung zu betreten und diese durchzuführen. Sie sind verpflichtet, diese Bauüberprüfung durchführen zu lassen und das dafür notwendige Betreten Ihres Grundstückes zu dulden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung sind
2 lit. g der Tiroler Bauordnung strafbar.“Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass der vom Bürgermeister bestellte Sachverständige und seine Assistenten
Paragraph 41, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung berechtigt sind, das oben angeführte Grundstück 1** KG Y zur Durchführung der Bauüberprüfung zu betreten und diese durchzuführen. Sie sind verpflichtet, diese Bauüberprüfung durchführen zu lassen und das dafür notwendige Betreten Ihres Grundstückes zu dulden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung sind
Paragraph 57, Absatz 2, Litera g, der Tiroler Bauordnung strafbar.“ Dieses Schreiben erging auch an den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen aus dem Bereich für Vermessungstechnik, nämlich DI F F, Z Die rechtsfreundlich vertretene Gesellschaft hat mit dem Fax vom 28.09.2015 daraufhin wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! In oben genannter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom 15.9.2015, welches am 18.9.2015 in unserer Kanzlei eingegangen ist. Aufgrund Ihrer Anzeige an die BH Z vom 13.7.2015 wurde gegen die Geschäftsführer unserer Mandantschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) eingeleitet, Zwischenzeitlich liegen auch zwei Straferkenntnisse vor, die natürlich beim Landesverwaltungsgericht Tirol fristgerecht angefachten werden. Gegenstand dieser Beschwerden bildet insbesondere der Umstand, dass: ● es entgegen dem Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses keinen Bescheid der Gemeinde Y vom 11.5.2015 gibt, mit welchem der nicht-amtliche Sachverständige DI F F bestellt wurde und • es gesetzlich unzulässig ist, einen nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen, zumal ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung gestanden wäre. Die BH V mag zwar hinsichtlich des zweiten Aspekts eine andere Auffassung vertreten, letztlich wird jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol darüber zu befinden haben, ob der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, wonach nur ausnahmsweise die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellen darf.Die BH römisch fünf mag zwar hinsichtlich des zweiten Aspekts eine andere Auffassung vertreten, letztlich wird jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol darüber zu befinden haben, ob der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, wonach nur ausnahmsweise die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellen darf. Im Hinblick darauf, dass der bestellte, nichtamtliche Sachverständige bereits Vermessungsarbeiten durchgeführt hat, anlässlich welcher sich letztlich fehlerhafte Messungen von 6 cm ergeben hatten, wird der Sachverständige von unserer Mandantschaft auch deshalb ausdrücklich abgelehnt, als nach deren Dafürhalten die Fachkunde in Zweifel gezogen wird. Diesbezüglich wird beantragt, das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Gz: LVwG-2014/39/14175 beizuziehen und zuvor über diesen Befangenheitsantrag eine Entscheidung zu treffen. Weiters wird beantragt, die für den 30.9.2015 angeordnete Bauüberprüfung abzuberaumen bis seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Entscheidung dahingehend vorliegt, ob der bestellte, nichtamtliche Sachverständige die Vermessungen tatsächlich durchführen darf, oder ob nicht ein amtlicher Sachverständiger beizuziehen ist. Ist nämlich Erstgenanntes der Fall, wären sämtliche von ihm gewonnenen Beweisergebnisse unverwertbar.“ Seitens des Bürgermeisters wurde daraufhin mit dem Schreiben vom 28.09.2015 mitgeteilt, dass die Bauüberprüfung- - wie angeordnet - am 30.09.2015 um 9:00 Uhr durchgeführt wird. Mit Schreiben vom 30.09.2015 teilt Herr DI F F dem Bürgermeister von Y wie folgt mit: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister G! Wir wollten heute um 9 Uhr mit den Vermessungsarbeiten für die angeordnete Bauüberprüfung beginnen, wurden aber von Herrn A A jun. umgehend aufgefordert, diese Arbeiten nicht durchzuführen. Er hat uns ausdrücklich das Betreten seines Grundstücks zu Vermessungszwecken untersagt. Auf meine Nachfrage, was passieren würde, wenn wir mit unseren angeordneten Arbeiten starten, erhielt ich von Herrn A die Antwort, dass er dann die Polizei rufen und uns wegen Besitzstörung verklagen würde. Einer Bestandsaufnahme würde er nur zustimmen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Änderung des Bebauungsplans steht. Unter diesen Umständen war es mir leider nicht möglich, dem Auftrag zur Bauüberprüfung nachzukommen.“ Die oben wiedergegeben Urkunden liegen dem behördlichen Akt ein. Ebenfalls ist aktenkundig, dass Herr A A handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A Gesellschaft mbH mit Sitz in X - diese ist Eigentümerin des Grundstückes 1** KG Y mit der Geschäftsanschrift in Adresse, Y - ist.Die oben wiedergegeben Urkunden liegen dem behördlichen Akt ein. Ebenfalls ist aktenkundig, dass Herr A A handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A Gesellschaft mbH mit Sitz in römisch zehn - diese ist Eigentümerin des Grundstückes 1** KG Y mit der Geschäftsanschrift in Adresse, Y - ist. Aufgrund dieser Urkunden steht fest und wird von der Beschwerde auch nicht bestritten, dass Herr A A hat 30.09.2015 um 9:00 Uhr DI F F den Zutritt zum Grundstück 1** KG Y zur Vornahme von Vermessungsarbeiten im Hinblick auf die nachträgliche Überprüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung nicht gestattet hat. DI F F wurde – wie oben ausgeführt - zum nichtamtlichen hochbautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Bauaufsichtsverfahren mit dem Bescheid vom 11.05.2015 bestellt. Dies ergibt sich insbesondere aus oben angeführten dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.9.2015 an die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerde bringt vor, dass ua dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bescheid betreffend die Bestellung von Herrn DI F F zum nichtamtlichen Sachverständigen vom 11.05.2015 nicht zugegangen sei, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis jedoch genau auf diesen Bescheid abstellt. Gegenüber den Parteien kommt der „Heranziehung“ (§ 52 Abs 2 AVG) nichtamtlicher Sachverständiger
Sd § 63 Abs 2 AVG zu (vgl VwGH 12.3.1991, 91/07/0017; 7.9.1993, 93/05/0188; 30.1.1996, 96/04/0007).Gegenüber den Parteien kommt der „Heranziehung“ (Paragraph 52, Absatz 2, AVG) nichtamtlicher Sachverständiger
Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG der Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu vergleiche VwGH 12.3.1991, 91/07/0017; 7.9.1993, 93/05/0188; 30.1.1996, 96/04/0007). Gleichzeitig wird mit der „Bestellung“ (§ 52 Abs 4 AVG) des nichtamtlichen Sachverständigen über dessen verfahrensrechtliche Stellung rechtsgestaltend abgesprochen, sodass sie diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides hat (VwGH
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gegenständlich ist jedoch von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, da der Beschwerdeführer A A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A Gesellschaft mbH aufgrund der Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Y Kenntnis von der Bestellung des Herrn DI F F zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Bauüberprüfungsverfahren und vom hier in Rede stehenden Termin der Überprüfung Kenntnis hatte. Diese Feststellungen wurden bereits von der Verwaltungsstrafbehörde getroffen (vgl § 7 des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschwerdeführer A A dem nicht entgegengetreten. Gegenständlich ist jedoch von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, da der Beschwerdeführer A A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A Gesellschaft mbH aufgrund der Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Y Kenntnis von der Bestellung des Herrn DI F F zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Bauüberprüfungsverfahren und vom hier in Rede stehenden Termin der Überprüfung Kenntnis hatte. Diese Feststellungen wurden bereits von der Verwaltungsstrafbehörde getroffen vergleiche Paragraph 7, des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschwerdeführer A A dem nicht entgegengetreten. Einen allfälligen Rechtsirrtum kann er schon deshalb nicht geltend machen, da ihn die Baubehörde auf seine Bedenken hin nochmals ausdrücklich auf die anstehende Überprüfung durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Amtssachverständigen hingewiesen hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde erwähnt auf Seite 3 des Straferkenntnisses, dass der Beschwerdeführer lediglich über ein durchschnittliches Einkommen verfüge. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird daher weiterhin von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Herrn A A ausgegangen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung sind erheblich. Der Beschwerdeführer A A hat durch sein Verhalten eine der Kernkompetenzen der Baubehörde, nämlich die Durchführung von Überprüfung baulicher Anlagen auf ihren baulichen Konsens hin, unterlaufen. Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Mildernd ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten (vgl VwGH 29.1.1968, 1569/66 uva).Mildernd ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten vergleiche VwGH 29.1.1968, 1569/66 uva). Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses:zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses: Aufgrund all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von Euro 360,-- keinesfalls als überhöht angesehen werden, auch wenn der Beschwerdeführer bisher als unbescholten gilt. Der gesetzliche Strafrahmen wird lediglich zu 10 % ausgeschöpft und ist nach § 19 Abs 2 VStG auf das Verschulden (hier vorsätzliche Tatbegehung) besonders Bedacht zu nehmen.Aufgrund all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von Euro 360,-- keinesfalls als überhöht angesehen werden, auch wenn der Beschwerdeführer bisher als unbescholten gilt. Der gesetzliche Strafrahmen wird lediglich zu 10 % ausgeschöpft und ist nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf das Verschulden (hier vorsätzliche Tatbegehung) besonders Bedacht zu nehmen. Eine außerordentliche Strafmilderung kommt schon deshalb nicht in Betracht, da für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist (vgl § 20 VStG).Eine außerordentliche Strafmilderung kommt schon deshalb nicht in Betracht, da für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 20, VStG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, eine Ermahnung auszusprechen, so kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 letzter Absatz VStG, nämlich die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Bestimmung nach § 21 Abs 1 VStG, verwiesen werden. Demnach kann von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 u.a.). Im gegenständlichen Fall kann jedoch weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich in Ansehung der vorsätzlichen Tatbegehung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zu Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.Soweit der Beschwerdeführer beantragt, eine Ermahnung auszusprechen, so kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Absatz VStG, nämlich die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Bestimmung nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG, verwiesen werden. Demnach kann von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 u.a.). Im gegenständlichen Fall kann jedoch weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich in Ansehung der vorsätzlichen Tatbegehung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zu Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Der Kostenspruch bezieht sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses:zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses: Einer Einbindung der
G haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedarf es, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können. Dies hat zur Folge, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazu gehörigen Rechten genießt. Das bedeutet aber weiters, dass ihr gegenüber auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen hat; die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides kommt nicht mehr in Betracht. Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0377). Einer Einbindung der
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedarf es, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können. Dies hat zur Folge, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazu gehörigen Rechten genießt. Das bedeutet aber weiters, dass ihr gegenüber auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen hat; die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides kommt nicht mehr in Betracht. Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0377). Der hier in Rede stehenden Gesellschaft wurde das angefochtene Straferkenntnis zugestellt und hat diese - rechtsfreundlich vertreten - Beschwerde erhoben. Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 22.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerde zu untermauern. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht (vgl Aktenvermerk vom 06.04.2016, LVwG-2016/32/0 570-2).Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 22.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerde zu untermauern. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht vergleiche Aktenvermerk vom 06.04.2016, LVwG-2016/32/0 570-2). Die A A Gesellschaft mbH mit Sitz in X ist – wie bereits oben ausgeführt - Eigentümerin des Grundstückes 1** KG Y und als solche auch Eigentümerin der darauf befindlichen baulichen Anlagen (vgl VwGH 21.07.1995, 92/17/0266).Die A A Gesellschaft mbH mit Sitz in römisch zehn ist – wie bereits oben ausgeführt - Eigentümerin des Grundstückes 1** KG Y und als solche auch Eigentümerin der darauf befindlichen baulichen Anlagen vergleiche VwGH 21.07.1995, 92/17/0266).
G ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person (vgl VwGH 23.09.1993, 93/09/0395).
Paragraph 9, VStG ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zu ihrer Vertretung berufene physische Person vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0395). Nachdem Herr A A hier als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der Eigentümerin A A Gesellschaft mbH zur Verantwortung gezogen wurde, konnte die belangte Behörde vom Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG Gebrauch machen.Nachdem Herr A A hier als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der Eigentümerin A A Gesellschaft mbH zur Verantwortung gezogen wurde, konnte die belangte Behörde vom Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG Gebrauch machen. Abschließend ist festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch auf eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens iSd § 38 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG nicht besteht (VwGH 29.1.2008, 2007/05/0296), weshalb die diesbezüglichen Anträge der beiden Beschwerdeführer zurückzuweisen waren. Abschließend ist festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch auf eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens iSd Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG nicht besteht (VwGH 29.1.2008, 2007/05/0296), weshalb die diesbezüglichen Anträge der beiden Beschwerdeführer zurückzuweisen waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0570.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.