RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1838-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde von Frau A Z, vertreten durch Herrn RA B Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.06.2015, Zl **-***-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin als weitere Kosten einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 100,00, zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin als weitere Kosten einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 100,00, zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tag der Kontrolle: 05.03.2014, 10.50 Uhr Tatort/Ort der Anhaltung: 6352 L Sie haben als Einzelunternehmerin und somit Verantwortliche der Ski & Snowboardschule C X, mit Sitz in Adresse in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer zumindest am 05.03.2014 als Schilehrer gegenständlich im Schigebiet M, L beschäftigt wurde und die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben.Sie haben als Einzelunternehmerin und somit Verantwortliche der Ski & Snowboardschule C römisch zehn, mit Sitz in Adresse in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer zumindest am 05.03.2014 als Schilehrer gegenständlich im Schigebiet M, L beschäftigt wurde und die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer: D W, geb.: **.**.1946 Staatsangehörigkeit: ÖSTERREICH Tätigkeit: Schilehrer Verwaltungsübertretung(en) nach: § 7b Abs. 9 i.V.m. § 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 idgFBundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 500,00 § 7b Abs 9 Ziffer 1 AVRAG 2 Tage500,00 Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 1 AVRAG 2 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00.“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Ehemannes am 26.06.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Im Strafverfahren gegen A Z, Geschäftszahl: SI-***-****, zeige ich die anwaltliche Vertretung der Frau A Z an. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.06.2015, zugestellt am 24.06.2015, lege ich Beschwerde ein und beantrage, den Bescheid aufzuheben. Der Bescheid vom 05.06.2015 ist rechtswidrig. Frau Z hat am 05.03.2014 keinen Arbeitnehmer als Skilehrer beschäftigt, der zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt gewesen wäre. Herr D W war am 05.03.2014 aufgrund einer sogenannten „Skilehrer-Vereinbarung 2013/2014“ bei der Skischule C X als freiberuflicher Skilehrer beschäftigt. Die Tätigkeit von Herrn V wurde nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Herr V war nicht in einer Arbeitsorganisation der Skischule eingebunden, er war insbesondere nicht hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsfolge, ebenso wenig an persönliche Weisungen gebunden. Er war nicht kontrollunterworfen, es gab keine disziplinäre Verantwortung, durch die Skischule wurden keine Arbeitsmittel bereitgestellt. Die Versteuerung seiner Vergütung oblag allein Herrn V.Herr D W war am 05.03.2014 aufgrund einer sogenannten „Skilehrer-Vereinbarung 2013/2014“ bei der Skischule C römisch zehn als freiberuflicher Skilehrer beschäftigt. Die Tätigkeit von Herrn römisch fünf wurde nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Herr römisch fünf war nicht in einer Arbeitsorganisation der Skischule eingebunden, er war insbesondere nicht hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsfolge, ebenso wenig an persönliche Weisungen gebunden. Er war nicht kontrollunterworfen, es gab keine disziplinäre Verantwortung, durch die Skischule wurden keine Arbeitsmittel bereitgestellt. Die Versteuerung seiner Vergütung oblag allein Herrn römisch fünf. Laut Skilehrer-Vereinbarung verpflichtet sich ein Skilehrer der Skischule C X, in der anstehenden Wintersaison mindestens 2 Tageskurse zu übernehmen, er hat jedoch keinen Anspruch auf Zuteilung eines Kurses. Welche Kurse er wann übernimmt, ist ihm völlig frei gestellt, wird individuell im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart. Es gibt kein einseitiges Weisungsrecht der Skischule. Die Kosten der regelmäßigen Weiterbildung trägt der Skilehrer selbst. Er ist in der Gestaltung des Unterrichts frei. Die Ausrüstung wird ihm nicht gestellt, er muss sie selbst finanzieren.Laut Skilehrer-Vereinbarung verpflichtet sich ein Skilehrer der Skischule C römisch zehn, in der anstehenden Wintersaison mindestens 2 Tageskurse zu übernehmen, er hat jedoch keinen Anspruch auf Zuteilung eines Kurses. Welche Kurse er wann übernimmt, ist ihm völlig frei gestellt, wird individuell im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart. Es gibt kein einseitiges Weisungsrecht der Skischule. Die Kosten der regelmäßigen Weiterbildung trägt der Skilehrer selbst. Er ist in der Gestaltung des Unterrichts frei. Die Ausrüstung wird ihm nicht gestellt, er muss sie selbst finanzieren. Herr V ist gut situierter Pensionär, der im März 2014 einmal, nämlich am 05.03.2014, einen der Skikurse der Skischule C X leitete. Dies mehr aus Freude am Umgang mit jungen Skischülern, denn in der Absicht, ein völlig verzichtbares zusätzliches Einkommen zu erzielen.Herr römisch fünf ist gut situierter Pensionär, der im März 2014 einmal, nämlich am 05.03.2014, einen der Skikurse der Skischule C römisch zehn leitete. Dies mehr aus Freude am Umgang mit jungen Skischülern, denn in der Absicht, ein völlig verzichtbares zusätzliches Einkommen zu erzielen. Nach diesseitiger Kenntnis setzt das AVRAG in der am 05.03.2014 maßgeblichen Fassung voraus, dass zwischen Frau Z als Auftragnehmerin und einem österreichischem Auftraggeber ein Vertragsverhältnis bestünde, zu dessen Erfüllung Frau Z Herrn V nach Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitstätigkeit hätte entsandt haben müssen. Sämtliche Tatbestandsmerkmale liegen nicht vor.Nach diesseitiger Kenntnis setzt das AVRAG in der am 05.03.2014 maßgeblichen Fassung voraus, dass zwischen Frau Z als Auftragnehmerin und einem österreichischem Auftraggeber ein Vertragsverhältnis bestünde, zu dessen Erfüllung Frau Z Herrn römisch fünf nach Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitstätigkeit hätte entsandt haben müssen. Sämtliche Tatbestandsmerkmale liegen nicht vor. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.02.2015 zu § 7b Abs. 1 AVRAG i.d.F. vor dem ASRÄG 2014 entschieden, dass mit dieser Bestimmung die Entsendung-RL um gesetzt wurde und daher der Entsendebegriff des § 7b Abs. 1 AVRAG in der Fassung vor dem ASRÄG 2014 nur den Fall der Dienstleistungsentsendung umfasst.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.02.2015 zu Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem ASRÄG 2014 entschieden, dass mit dieser Bestimmung die Entsendung-RL um gesetzt wurde und daher der Entsendebegriff des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG in der Fassung vor dem ASRÄG 2014 nur den Fall der Dienstleistungsentsendung umfasst. Aus den aufgezeigten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen heraus kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass vom Finanzamt K N am 17.06.2014 an die Bezirkshauptmannschaft K eine Anzeige erstattet wurde, da im Zuge einer Schwerpunktaktion eine Kontrolle von Schilehrern in L, im Schigebiet M, „Talstation“, am 05.03.2014 durchgeführt wurde. Dabei wurde um 10.50 Uhr Herr D W, geboren am **.**.****, bei der Arbeit als Schilehrer mit einer Schigruppe beobachtet und kontrolliert. Herr V trug einen Schilehreranorak mit der Aufschrift „Schischule C X“. Er wurde befragt und gab an, dass er für die Schischule C X arbeite. Inhaber sei Herr Albert Z. Dies wurde mittels eines Telefonats von Herrn Z bestätigt. Nach Vorlage des Gewerbescheins wurde jedoch festgestellt, dass Herr Z 2008 sein Gewerbe über die Schischule abgemeldet hat und diese seit 01.10.2008 von der Beschwerdeführerin geführt werde. Sportlicher Leitner sei Herr Z. Bei der Überprüfung an diesem Tag konnten keine ZKO-Meldung, kein A1-Formular sowie keine Lohnunterlagen von Herrn V vorgelegt werden. Es wurde auch kein Arbeitsvertrag vorgezeigt. Nach Rücksprache mit Herrn Z rechtfertigte sich dieser, dass Herr D W ein freiberuflicher Mitarbeiter mit Werkvertrag sei und dieser die Unterlagen selbst als Selbstständiger mitzuführen hätte. Erhebungen haben ergeben, dass Herr V als freiberuflicher Schilehrer € 60,00 pro Tag von der Schischule C X bekomme. Bei Herrn V könne man keinen Schikurs buchen, die gesamte Organisation des Transportes in das Schigebiet werde über die Schischule C X durchgeführt. Nach Ansicht der Finanzpolizei ist Herr V als Arbeitnehmer der Schischule C X anzusehen. Von der Beschwerdeführerin wurde am 05.06.2014 das A1-Formular nachgereicht, als Lohnunterlagen wurde dem Finanzamt K N nur der Honorarvertrag vom 05.06.2014 vorgelegt. Über weiteres Nachfragen wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass Herr Z eine Absprache mit dem Tiroler Schilehrerverband getätigt habe und dieser die Tätigkeit in Tirol genehmigt hätte. Er habe nicht gewusst, dass eine ZKO-Meldung, ein A1-Formular und die Lohnunterlagen des Arbeitnehmers am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten werden müssen. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass vom Finanzamt K N am 17.06.2014 an die Bezirkshauptmannschaft K eine Anzeige erstattet wurde, da im Zuge einer Schwerpunktaktion eine Kontrolle von Schilehrern in L, im Schigebiet M, „Talstation“, am 05.03.2014 durchgeführt wurde. Dabei wurde um 10.50 Uhr Herr D W, geboren am **.**.****, bei der Arbeit als Schilehrer mit einer Schigruppe beobachtet und kontrolliert. Herr römisch fünf trug einen Schilehreranorak mit der Aufschrift „Schischule C X“. Er wurde befragt und gab an, dass er für die Schischule C römisch zehn arbeite. Inhaber sei Herr Albert Z. Dies wurde mittels eines Telefonats von Herrn Z bestätigt. Nach Vorlage des Gewerbescheins wurde jedoch festgestellt, dass Herr Ziffer 2008, sein Gewerbe über die Schischule abgemeldet hat und diese seit 01.10.2008 von der Beschwerdeführerin geführt werde. Sportlicher Leitner sei Herr Z. Bei der Überprüfung an diesem Tag konnten keine ZKO-Meldung, kein A1-Formular sowie keine Lohnunterlagen von Herrn römisch fünf vorgelegt werden. Es wurde auch kein Arbeitsvertrag vorgezeigt. Nach Rücksprache mit Herrn Z rechtfertigte sich dieser, dass Herr D W ein freiberuflicher Mitarbeiter mit Werkvertrag sei und dieser die Unterlagen selbst als Selbstständiger mitzuführen hätte. Erhebungen haben ergeben, dass Herr römisch fünf als freiberuflicher Schilehrer € 60,00 pro Tag von der Schischule C römisch zehn bekomme. Bei Herrn römisch fünf könne man keinen Schikurs buchen, die gesamte Organisation des Transportes in das Schigebiet werde über die Schischule C römisch zehn durchgeführt. Nach Ansicht der Finanzpolizei ist Herr römisch fünf als Arbeitnehmer der Schischule C römisch zehn anzusehen. Von der Beschwerdeführerin wurde am 05.06.2014 das A1-Formular nachgereicht, als Lohnunterlagen wurde dem Finanzamt K N nur der Honorarvertrag vom 05.06.2014 vorgelegt. Über weiteres Nachfragen wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass Herr Z eine Absprache mit dem Tiroler Schilehrerverband getätigt habe und dieser die Tätigkeit in Tirol genehmigt hätte. Er habe nicht gewusst, dass eine ZKO-Meldung, ein A1-Formular und die Lohnunterlagen des Arbeitnehmers am Arbeitsort in Österreich bereitgehalten werden müssen. Ferner lässt sich aus dem vorgelegten Akt entnehmen, dass Herr D W als Schilehrer im Schigebiet Wilder Kaiser mit einer deutschen Schule unterwegs gewesen ist. Nach § 7b Abs 9 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichnet Beauftragter
- die Meldung nach Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Nach Abs 9 gelten die Abs 1 bis 8 auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.Nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnet Beauftragter
- die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Nach Absatz 9, gelten die Absatz eins bis 8 auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden. Laut § 7b Abs 3 AVRAG haben die Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Nach Abs 4 hat die Meldung nach Abs 3 folgende Angaben zu enthalten:Laut Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG haben die Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln. Nach Absatz 4, hat die Meldung nach Absatz 3, folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name des in Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,Name des in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
- Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
- die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staats-angehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich
- die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts
- Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
- die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers
- sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. Nach Abs 5 haben Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnet Beauftrage oder der Arbeitnehmer (Abs 3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EG Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.Nach Absatz 5, haben Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnet Beauftrage oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EG Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. In der Beschwerde wird vom Rechtsvertreter ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit Datum vom 26.02.2015 erwähnt. Offensichtlich stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit der Zl Ro 2014/11100 vom 26.02.2015, mit welchem eine Revision des Finanzamtes Kirchdorf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 07.05.2014 betreffend eine Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), die eingestellt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass mittlerweile das AVRAG novelliert wurde und der Verwaltungs-gerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2015, Zl Ra 2015/11/0883, eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.08.2015 betreffend eine Übertretung nach dem AVRAG (§ 7b Abs 3 iVm 7b Abs 9 – Geldstrafe € 500,00) abgewiesen hat, wobei Tatzeitpunkt der Jänner 2014 war.Dazu ist festzuhalten, dass mittlerweile das AVRAG novelliert wurde und der Verwaltungs-gerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2015, Zl Ra 2015/11/0883, eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.08.2015 betreffend eine Übertretung nach dem AVRAG (Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit 7b Absatz 9, – Geldstrafe € 500,00) abgewiesen hat, wobei Tatzeitpunkt der Jänner 2014 war. Der Gegenstandsfall ist mit dem im Erkenntnis vergleichbar, woraus sich ergibt, dass die erhobene Beschwerde nicht berechtigt ist. Zudem ist in dem A1-Formular die Rede davon, dass dieses für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.12.2015 ausgestellt wird. Es ist die Rede von einer entsandten selbstständigen erwerbstätigen Person. Bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit wurde als Tätigkeit Schilehrer angeführt. Dass Herr D W im Rahmen der Schischule C X in Österreich als Schilehrer tätig gewesen ist, ist unbestritten. Ebenfalls ist unbestritten, dass er aus diesem Grund unter Aufsicht der Schischule gestanden ist und diese auch weisungsbefugt war. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 7b Abs 10 AVRAG zu verweisen, wonach für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Nach dem wirklichen Gehalt ist von einem „Angestelltenverhältnis“ auszugehen. Der Sachverhalt ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dass Herr D W im Rahmen der Schischule C römisch zehn in Österreich als Schilehrer tätig gewesen ist, ist unbestritten. Ebenfalls ist unbestritten, dass er aus diesem Grund unter Aufsicht der Schischule gestanden ist und diese auch weisungsbefugt war. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 10, AVRAG zu verweisen, wonach für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Nach dem wirklichen Gehalt ist von einem „Angestelltenverhältnis“ auszugehen. Der Sachverhalt ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.1838.1