RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/0184-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2014, Zl V-***1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2014, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatzeit: 07.08.2014, 08.00-09.43 Uhr Tatort: Gemeinde Y, Straße1 nördlich Haus Straße2 HNr. 3 Fahrzeug(e): PKW X-****1 Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit (15:00 Uhr) angezeigt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO“Paragraph 4, Absatz 2, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte Beschwerde ein und verwies dabei auf seine Eingaben zum Einspruch zur Strafverfügung. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.05.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden der Meldungsleger als Zeuge sowie der Beschuldigte einvernommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X-****
- Verwendet wird das Kraftfahrzeug jedoch hauptsächlich vom Beschwerdeführer. Am 7.08.2014 war das gegenständliche Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone in Y, in der Straße1 nördlich des Hauses mit der Hausnummer 3 in der Zeit von 8:00 bis 9:43 Uhr geparkt, wobei die Parkscheibe als Ankunftszeit „15:00 Uhr“ anzeigte. Wer das Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat, konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Stadtpolizei Y vom 6.09.2014, Zl Vst-***1, sowie insbesondere aus den Angaben des anlässlich der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Meldungslegers sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges ist die Ehefrau des Beschwerdeführers. Das Fahrzeug wird sowohl von ihr, als auch dem Beschwerdeführer verwendet, was sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergibt. Auch gab er glaubhaft an das Fahrzeug überwiegend selbst zu nutzen. Da seine Ehefrau aber nur an 2 Tagen in der Woche arbeitet, benutzt sie an ihren freien Tagen das Fahrzeug ebenfalls. Der gegenständliche Tatort befindet sich in der Nähe der Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl seine Ehefrau als auch er selber immer wieder das Fahrzeug am gegenständlichen Tatort abstellen. Der Meldungsleger gab auf die Frage, warum der Beschwerdeführer und nicht seine Ehegattin als Zulassungsbesitzerin angezeigt wurde anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er, wenn er beobachte, dass ein Lenker kurz nach der Feststellung des Sachverhaltes wegfahre oder zum Auto gehe, dann wohl dieser der Lenker gewesen sein müsse. Im gegenständlichen Fall ist dieser Schluss jedoch nicht zulässig. Wie erwähnt befindet sich der gegenständliche Tatort in der Nähe der Wohnung sowohl der Zulassungsbesitzerin als auch des Beschwerdeführers. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Person, welche mit dem Fahrzeug wegfährt, auch das Fahrzeug dort abgestellt hat. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung; BGBl Nr 857/1994, idF BGBl Nr 518/1994, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung; Bundesgesetzblatt Nr 857 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 …
(4)Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht. § 4Paragraph 4 …
(2)Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann. … V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Tag, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in einer gekennzeichneten, abgabefreien Kurzparkzone geparkt und die Ankunftszeit auf der Parkscheibe falsch eingestellt zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln vergleiche VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062). Im gegenständlichen Fall konnte zwar festgestellt werden, dass das gegenständliche Fahrzeug am 7.08.2014 in der gebührenfreien Kurzparkzone in Y, in der Straße1 nördlich des Hauses mit der Hausnummer 3 in der Zeit von 8:00 bis 09:43 Uhr geparkt war, wobei die Ankunftszeit auf der Parkscheibe mit 15:00 Uhr angezeigt wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, von wem das Fahrzeug abgestellt oder von wem die Ankunftszeit auf der Parkscheibe eingestellt wurde. Die belangte Behörde hätte in diesem Fall eine Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG an die Zulassungsbesitzerin richten müssen, da der Meldungsleger selbst nicht beobachtet hat, wer das Fahrzeug abgestellt oder die Ankunftszeit auf der Parkscheibe eingestellt hat. Es ist zwar sehr wahrscheinlich, dass dies der Beschwerdeführer war, aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es seine Ehefrau war, die das Fahrzeug ebenfalls nutzt. Im gegenständlichen Fall konnte zwar festgestellt werden, dass das gegenständliche Fahrzeug am 7.08.2014 in der gebührenfreien Kurzparkzone in Y, in der Straße1 nördlich des Hauses mit der Hausnummer 3 in der Zeit von 8:00 bis 09:43 Uhr geparkt war, wobei die Ankunftszeit auf der Parkscheibe mit 15:00 Uhr angezeigt wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, von wem das Fahrzeug abgestellt oder von wem die Ankunftszeit auf der Parkscheibe eingestellt wurde. Die belangte Behörde hätte in diesem Fall eine Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG an die Zulassungsbesitzerin richten müssen, da der Meldungsleger selbst nicht beobachtet hat, wer das Fahrzeug abgestellt oder die Ankunftszeit auf der Parkscheibe eingestellt hat. Es ist zwar sehr wahrscheinlich, dass dies der Beschwerdeführer war, aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es seine Ehefrau war, die das Fahrzeug ebenfalls nutzt. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hatte daher zur Anwendung zu kommen, da nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten blieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine Geldstrafe über 400 Euro verhängt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine Geldstrafe über 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.0184.6