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{'item': 'LVwG-2016/34/0380-5'}

Obsah (15)§ 50§ 38§ 25a§ 64§ 11§ 19aArt 135§ 2§ 10§ 20§ 19§ 5§ 45§ 74Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0380-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,00, bei Uneinbringlichkeit 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 350,00, bei Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 20 Abs 2 lit c TAWG“ nunmehr „§ 20 Abs 2 lit b TAWG“ zu lauten hat.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,00, bei Uneinbringlichkeit 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 350,00, bei Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) statt „§ 20 Absatz 2, Litera c, TAWG“ nunmehr „§ 20 Absatz 2, Litera b, TAWG“ zu lauten hat. 2.

§ 38Vw

GVG in Verbindung mit § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 35,00, neu bestimmt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 35,00, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. und fasst über den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2016 gestellten Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten den Beschluss: 1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***1 GB 8***1 Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderen die Gst-Nr ***/1 und ***/2. Auf diesen beiden Grundstücken befinden sich drei Gebäude des vom Beschwerdeführer betriebenen Campingplatzes „Zer-Hof“. Im Gebäude auf Gst-Nr ***/1 sind die Rezeption des Campingplatzes und ein „Mini-Markt“ untergebracht. Daran anschließend befindet sich auf Gst-Nr ***/2 ein Stadel. In einem weiteren Gebäude auf Gst-Nr ***/2 wird der auf dem Campingplatz anfallende Müll getrennt aufbewahrt. Auf dem in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichneten Bereich des Gst-Nr ***/2, der sich im Nordwesteck des Campingplatzes „Zer-Hof“ befindet, werden auf dem Campingplatz anfallende biogene Materialien gelagert. Die dort haufenförmig gelagerten biogenen Materialien nahm die Abfallbehörde am 24.08.2015 infolge diverser Beschwerden von Anrainern in Augenschein. Auf dem in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichneten Bereich des Gst-Nr ***/2, der sich im Nordwesteck des Campingplatzes „Zer-Hof“ befindet, werden auf dem Campingplatz anfallende biogene Materialien gelagert. Die dort haufenförmig gelagerten biogenen Materialien nahm die Abfallbehörde am 24.08.2015 infolge diverser Beschwerden von Anrainern in Augenschein. Abbildung 1 Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe – wie am 24.08.2015 festgestellt worden sei – ca zwischen 29.07.2015 und 24.08.2015 im Nordwesteck des Areals des Zer-Hofes in Z, Adresse1, biologisch verwertbare Abfälle, wie Gemüse, Laubschnitt, usw – am 24.08.2015 sei der biologisch verwertbare Abfall stark durch Fremdstoffe wie Dosen, Alufolie und Plastik verunreinigt gewesen – lose auf dem Boden abgelagert und sohin weder in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht noch fachgerecht kompostiert, obwohl die Abfallbesitzer dafür zu sorgen hätten, dass die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert würden. Dadurch habe er gegen § 20 Abs 2 lit b in Verbindung mit § 11 Abs 2 lit c TAWG verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des § 20 Abs 2 lit c TAWG eine Geldstrafe von EUR 700,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 70,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe – wie am 24.08.2015 festgestellt worden sei – ca zwischen 29.07.2015 und 24.08.2015 im Nordwesteck des Areals des Zer-Hofes in Z, Adresse1, biologisch verwertbare Abfälle, wie Gemüse, Laubschnitt, usw – am 24.08.2015 sei der biologisch verwertbare Abfall stark durch Fremdstoffe wie Dosen, Alufolie und Plastik verunreinigt gewesen – lose auf dem Boden abgelagert und sohin weder in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht noch fachgerecht kompostiert, obwohl die Abfallbesitzer dafür zu sorgen hätten, dass die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert würden. Dadurch habe er gegen Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG verstoßen, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, TAWG eine Geldstrafe von EUR 700,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 70,00 bestimmt. In seiner dagegen mit E-Mail vom 29.12.2015 erhobenen Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde jegliche Begründung schuldig bleibe, welche gesetzliche Definition einer nicht fachgerechten Kompostierung bestehen solle und aufgrund welchen Verhaltens sich der Beschuldigte sohin einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hätte. Im Straferkenntnis werde lediglich die unzureichende Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung wiedergegeben, aus welcher sich das Verhalten einer nicht fachgerechten Kompostierung ergeben solle.

§ 11

Abs 2 lit c TAWG sei eine fachgerechte Kompostierung auf Eigengrund ausdrücklich zulässig, wobei eine gesetzliche Definition des Begriffes der „fachgerechten Kompostierung“ in § 2 TAWG nicht vorhanden sei und diesbezüglich auch auf keine andere rechtliche Grundlage verwiesen werde. Damit sei § 11 Abs 2 lit c TAWG nicht geeignet, für einen Rechtsunterworfenen in eindeutiger Weise zu bestimmen, welches Verhalten für ihn zulässig ist und welches nicht, was jedoch im Verwaltungsstrafrecht unabdingbar sei. Es liege dem angefochtenen Straferkenntnis deshalb auch eine verfassungswidrige Bestimmung zugrunde, weil es sich um einen vollkommen unbestimmten Tatbestandsbegriff handle. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass er erst durch Hinzuziehung und Ausführungen eines Sachverständigen davon Kenntnis erlangen könne, ob ein Verhalten seinerseits zulässig ist oder nicht. Aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sei weiters ersichtlich, dass die Kompostierung auf eigenem Grund ausdrücklich zulässig sei und gefördert werde. Er habe die ihm vorgeworfene Übertretung weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht zu verantworten. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht angemessen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Zudem möge das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde die Tragung der Kosten des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 19aRAO zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter auftragen.

Des Weiteren wurde angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bestimmung des § 11 Abs 2 lit c TAWG wegen Unbestimmtheit und Verfassungswidrigkeit anfechten möge. In seiner dagegen mit E-Mail vom 29.12.2015 erhobenen Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde jegliche Begründung schuldig bleibe, welche gesetzliche Definition einer nicht fachgerechten Kompostierung bestehen solle und aufgrund welchen Verhaltens sich der Beschuldigte sohin einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hätte. Im Straferkenntnis werde lediglich die unzureichende Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung wiedergegeben, aus welcher sich das Verhalten einer nicht fachgerechten Kompostierung ergeben solle.

Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG sei eine fachgerechte Kompostierung auf Eigengrund ausdrücklich zulässig, wobei eine gesetzliche Definition des Begriffes der „fachgerechten Kompostierung“ in Paragraph 2, TAWG nicht vorhanden sei und diesbezüglich auch auf keine andere rechtliche Grundlage verwiesen werde. Damit sei Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG nicht geeignet, für einen Rechtsunterworfenen in eindeutiger Weise zu bestimmen, welches Verhalten für ihn zulässig ist und welches nicht, was jedoch im Verwaltungsstrafrecht unabdingbar sei. Es liege dem angefochtenen Straferkenntnis deshalb auch eine verfassungswidrige Bestimmung zugrunde, weil es sich um einen vollkommen unbestimmten Tatbestandsbegriff handle. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass er erst durch Hinzuziehung und Ausführungen eines Sachverständigen davon Kenntnis erlangen könne, ob ein Verhalten seinerseits zulässig ist oder nicht. Aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sei weiters ersichtlich, dass die Kompostierung auf eigenem Grund ausdrücklich zulässig sei und gefördert werde. Er habe die ihm vorgeworfene Übertretung weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht zu verantworten. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht angemessen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Zudem möge das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde die Tragung der Kosten des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 19 a, RAO zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter auftragen. Des Weiteren wurde angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG wegen Unbestimmtheit und Verfassungswidrigkeit anfechten möge. Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.04.2016 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und stellte den Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten. An Kosten wurden EUR 1.659,60 verzeichnet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, insbesondere das Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 08.09.2015 samt Protokoll vom 27.08.2015 über den am 24.08.2015 durchgeführten Augenschein, die E-Mail des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 26.08.2015, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 10.11.2015, die am 24.08.2015 angefertigten Lichtbilder (vgl OZ 2), den eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug, die Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl OZ 5, S 2-5) als Partei, des DI CC als Zeugen (vgl OZ 5, S 5 und 6) und des abfalltechnischen Amtssachverständigen (vgl OZ 5, S 6-8) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2016.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, insbesondere das Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 08.09.2015 samt Protokoll vom 27.08.2015 über den am 24.08.2015 durchgeführten Augenschein, die E-Mail des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 26.08.2015, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 10.11.2015, die am 24.08.2015 angefertigten Lichtbilder vergleiche OZ 2), den eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug, die Einvernahme des Beschwerdeführers vergleiche OZ 5, S 2-5) als Partei, des DI CC als Zeugen vergleiche OZ 5, S 5 und 6) und des abfalltechnischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 5, S 6-8) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.

  1. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen bzw nicht erwiesen fest: Die auf dem Campingplatz des Beschwerdeführers anfallenden Garten-, Nahrungs- und Küchenabfälle werden vom Beschwerdeführer nicht in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht. Gegenüber der Gemeinde Z hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die auf dem Campingplatz anfallenden biologisch verwertbaren Abfälle auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück fachgerecht kompostieren möchte. Kompostierung bezeichnet den biologischen Prozess des Nährstoffkreislaufs, bei dem organisches Material unter Einfluss von Luftsauerstoff aerob von Bodenlebewesen heterotroph abgebaut wird. Als Fäulnis wird die durch Mikroorganismen unter Sauerstoffmangel ausgelöste Zersetzung organischer Substanz bezeichnet. Fäulnis ist eine natürliche Form der Gärung. Bei Durchführung einer Kompostierung sind folgende Punkte zu beachten:
  2. Aufsetzen: - Zur Belüftung als erstes eine ca 20 cm dicke Schicht an zerkleinertem, holzigem Material in den Kompostbehälter eingelegen. - Als Kompoststarter ist eine dünne Schicht an Erde aufzubringen. - Nach und nach vermischte Bioabfälle aus Haushalt und Garten einfüllen und flächig verteilen; je vielfältiger die Mischung der Bioabfälle ist, desto besser wird der Kompost. - Zur besseren Luftzirkulation alle 15-30 cm etwas holziges Material einbringen; ein kleiner Vorrat an Häckselgut neben dem Kompostbehälter ist dafür sehr praktisch. - Gelegentlich eine Hand voll Erde oder Gesteinsmehl einstreuen, um die Rotte zu beschleunigen und Gerüche zu binden.
  3. Umsetzen: In der Regel erfolgt das erste Umsetzen des Komposthaufens vier bis sechs Wochen nach Befüllung des Behälters. Dabei wird das Material gelockert und umgekehrt. Durch das Umsetzen kann die Temperatur und durch entsprechende Maßnahmen (Zugabe von trockenem, holzigem Material oder Bewässerung) auch die Feuchtigkeit geregelt werden. Austrocknung führt zu einem Rückgang der Mikroorganismen und dadurch zu einer Verzögerung der Kompostierung. Vernässung führt mangels Sauerstoff zu unerwünschter Fäulnis mit Geruchsentwicklung. Auf dem Campingplatz „Zer-Hof“ fällt eine größere Menge biogener Materialien an, als dies beispielsweise beim Eigentümer eines Einfamilienhauses der Fall ist. Bei der auf dem „Zer-Hof“ anfallenden Menge biogener Materialien sollte eine Mietenkompostierung durchgeführt werden. Auf dem in Abbildung 1 mit einem roten X gekennzeichneten Bereich befanden sich am 24.08.2015 aus Laub- und Grasschnitt und nicht mehr essbarem Obst und Gemüse bestehende Haufen. Es handelte sich dabei um Materialien, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Die Materialien waren nicht etwa in Kompostbehältern oder -mieten angelegt worden, sondern auf dem betonierten Untergrund bzw der darauf befindlichen Erde flächig aufgebracht worden. Zumal nahezu kein holziges Material (zerkleinerter Baum- und Strauchschnitt) zugesetzt worden war, stand den Mikroorganismen nicht ausreichend Sauerstoff durch Hohlräume zur Verfügung. Insofern fand in den Haufen kein aerober Abbauprozess (= Kompostierung), sondern ein anaerober Prozess (= Fäulnis) statt. Dies ergibt sich vor allem aus der im Bereich stattgefundenen Sickerwasserbildung. Der auf den Haufen vorhandene Bewuchs lässt darauf schließen, dass die Haufen nicht umgesetzt wurden. Auf bzw in den Haufen wurden zudem Störstoffanteile (Dosen, Alufolie und Plastik) vorgefunden. Auf dem in Abbildung 1 mit einem roten römisch zehn gekennzeichneten Bereich befanden sich am 24.08.2015 aus Laub- und Grasschnitt und nicht mehr essbarem Obst und Gemüse bestehende Haufen. Es handelte sich dabei um Materialien, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Die Materialien waren nicht etwa in Kompostbehältern oder -mieten angelegt worden, sondern auf dem betonierten Untergrund bzw der darauf befindlichen Erde flächig aufgebracht worden. Zumal nahezu kein holziges Material (zerkleinerter Baum- und Strauchschnitt) zugesetzt worden war, stand den Mikroorganismen nicht ausreichend Sauerstoff durch Hohlräume zur Verfügung. Insofern fand in den Haufen kein aerober Abbauprozess (= Kompostierung), sondern ein anaerober Prozess (= Fäulnis) statt. Dies ergibt sich vor allem aus der im Bereich stattgefundenen Sickerwasserbildung. Der auf den Haufen vorhandene Bewuchs lässt darauf schließen, dass die Haufen nicht umgesetzt wurden. Auf bzw in den Haufen wurden zudem Störstoffanteile (Dosen, Alufolie und Plastik) vorgefunden. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen zu den Begriffen „Kompostierung“ und „Fäulnis“ stützen sich auf die E-Mail des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 26.08.
  4. Nach Einvernahme des Zeugen DI CC, der im Zuge des Augenscheins am 24.08.2015 Lichtbilder angefertigt hatte und die vorgefundenen Haufen ausführlich beschreiben konnte, hat der abfalltechnische Amtssachverständige seine E-Mail vom 26.08.2015 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2016 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters erläutert. Widerstreitende Beweisergebnisse hinsichtlich der Fragen, wie sich die Örtlichkeit am 24.08.2015 dargestellt hatte oder wie eine Kompostierung zu erfolgen hat, liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer dahingehend geäußerten Bedenken, dass der abfalltechnische Amtssachverständige sein Gutachten ohne persönliche Befundung erstattet hat, teilt die erkennende Richterin nicht. Keine gesetzliche Bestimmung verlangt, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169). Die Feststellungen zu den Begriffen „Kompostierung“ und „Fäulnis“ stützen sich auf die E-Mail des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 26.08.
  5. Nach Einvernahme des Zeugen DI CC, der im Zuge des Augenscheins am 24.08.2015 Lichtbilder angefertigt hatte und die vorgefundenen Haufen ausführlich beschreiben konnte, hat der abfalltechnische Amtssachverständige seine E-Mail vom 26.08.2015 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2016 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters erläutert. Widerstreitende Beweisergebnisse hinsichtlich der Fragen, wie sich die Örtlichkeit am 24.08.2015 dargestellt hatte oder wie eine Kompostierung zu erfolgen hat, liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer dahingehend geäußerten Bedenken, dass der abfalltechnische Amtssachverständige sein Gutachten ohne persönliche Befundung erstattet hat, teilt die erkennende Richterin nicht. Keine gesetzliche Bestimmung verlangt, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169). III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht

Art 135

Abs 4 in Verbindung mit 89 Abs 1 B-VG gehörig kundgemachte Gesetze auf ihre Gültigkeit nicht zu überprüfen hat. Soweit daher in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des TAWG behauptet wird, so war darauf nicht weiter einzugehen und steht es dem Beschwerdeführer frei, einen entsprechenden Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht

Artikel 135

, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz eins, B-VG gehörig kundgemachte Gesetze auf ihre Gültigkeit nicht zu überprüfen hat. Soweit daher in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des TAWG behauptet wird, so war darauf nicht weiter einzugehen und steht es dem Beschwerdeführer frei, einen entsprechenden Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

§ 2

Abs 5 TAWG gelten Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus der Straßenerhaltung als biologisch verwertbare Abfälle. Wie dem aufgrund § 5 TAWG verordneten TAWK entnommen werden kann, können biologisch verwertbare Abfälle den Siedlungsabfällen (vgl § 1 Abs 3 lit c TAWK) als auch den sonstigen Abfällen (vgl § 3 lit c TAWK) zuzuordnen sein.

Paragraph 2, Absatz 5, TAWG gelten Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus der Straßenerhaltung als biologisch verwertbare Abfälle. Wie dem aufgrund Paragraph 5, TAWG verordneten TAWK entnommen werden kann, können biologisch verwertbare Abfälle den Siedlungsabfällen vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, TAWK) als auch den sonstigen Abfällen vergleiche Paragraph 3, Litera c, TAWK) zuzuordnen sein. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ wird in § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 als Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, definiert. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ wird in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 als Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, definiert. Am 24.08.2015 bestanden die Haufen aus auf dem Campingplatz angefallenem Laub- und Grasschnitt und nicht mehr essbarem Obst und Gemüse. Dass der Betreiber eines Campingplatzes den beim Mähen des Rasens anfallenden Laub- und Grasschnitt und nicht mehr essbares Obst und Gemüse loswerden möchte, liegt auf der Hand. Insofern sind die vorgefundenen biogenen Materialien

§ 2Abs 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren.

Zumal es sich bei den Abfällen um solche gehandelt hatte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, ist zudem von Siedlungsabfall im Sinne des § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 auszugehen. Am 24.08.2015 bestanden die Haufen aus auf dem Campingplatz angefallenem Laub- und Grasschnitt und nicht mehr essbarem Obst und Gemüse. Dass der Betreiber eines Campingplatzes den beim Mähen des Rasens anfallenden Laub- und Grasschnitt und nicht mehr essbares Obst und Gemüse loswerden möchte, liegt auf der Hand. Insofern sind die vorgefundenen biogenen Materialien

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren. Zumal es sich bei den Abfällen um solche gehandelt hatte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, ist zudem von Siedlungsabfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 auszugehen.

§ 2

Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002 ist „Abfallbesitzer“ jede Person, welche die Abfälle innehat. Der Begriff „Inhaber“ wird im Gesetz durchgängig für diejenige Person, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, verwendet; als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNr 21. GP 87).

Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 ist „Abfallbesitzer“ jede Person, welche die Abfälle innehat. Der Begriff „Inhaber“ wird im Gesetz durchgängig für diejenige Person, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, verwendet; als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNr 21. Gesetzgebungsperiode 87). Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die am Campingplatz anfallenden Siedlungsabfälle insofern als Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002 anzusehen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die am Campingplatz anfallenden Siedlungsabfälle insofern als Abfallbesitzer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 anzusehen. Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen

§ 10

TAWG alle Abfälle nach den Bestimmungen des TAWG und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden. Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen

Paragraph 10, TAWG alle Abfälle nach den Bestimmungen des TAWG und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden. Die Ausnahmen von der Abfuhrpflicht im Sinne des § 10 TAWG werden in § 11 TAWG geregelt.Die Ausnahmen von der Abfuhrpflicht im Sinne des Paragraph 10, TAWG werden in Paragraph 11, TAWG geregelt.

§ 11

Abs 2 lit c TAWG haben die Abfallbesitzer dafür zu sorgen, dass die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert werden.

Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG haben die Abfallbesitzer dafür zu sorgen, dass die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert werden. Eine Ausnahme von der Abfuhrpflicht im Sinne des § 10 TAWG stellt

§ 11Abs 2 lit c TAWG folglich die fachgerechte Eigenkompostierung dar.

Eine Ausnahme von der Abfuhrpflicht im Sinne des Paragraph 10, TAWG stellt

Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG folglich die fachgerechte Eigenkompostierung dar. Aus Seite 7 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird, Landtagsmaterialien 660/10, ergibt sich zu der in § 11 Abs 2 lit c TAWG vorgesehenen Eigenkompostierung wörtlich Folgendes: Aus Seite 7 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird, Landtagsmaterialien 660/10, ergibt sich zu der in Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG vorgesehenen Eigenkompostierung wörtlich Folgendes: „Für die Eigenkompostierung als Ausnahme von der Abfuhrpflicht soll im Hinblick auf die Wahrung der Schutzgüter nach § 4 Abs 2 die Anforderung aufgenommen werden, dass diese „fachgerecht“ zu erfolgen hat, wobei diesbezüglich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: „Für die Eigenkompostierung als Ausnahme von der Abfuhrpflicht soll im Hinblick auf die Wahrung der Schutzgüter nach Paragraph 4, Absatz 2, die Anforderung aufgenommen werden, dass diese „fachgerecht“ zu erfolgen hat, wobei diesbezüglich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: - Für eine fachgerechte Eigenkompostierung muss jedenfalls genügend zerkleinerter Baum- und Strauchschnitt als Strukturmaterial und ausreichend Gartenfläche zur Aufbringung des Fertigkomposts zur Verfügung stehen. - Als Abfälle für die Eigenkompostierung kommen in Frage: organischer Abfall aus dem Garten, wie insbesondere Baum- und Strauchschnitt (zerkleinert), Rasenschnitt, Laub (Blätter, Nadeln), Obst, Gemüse, Blumen, Zierpflanzen, (Un)Kräuter, Ernterückstände, ua, sowie organischer Abfall aus dem Haushalt, wie Speisereste, verdorbene Lebensmittel, Obst, Eierschalen, Kaffee- und Teesud samt Filterpapier, Schnittblumen, Topfpflanzen, mit Lebensmitteln behaftetes Papier (Servietten, Wischpapier), Einstreu von Kleintieren, ua. - Weiters ist für den Kompostplatz ein geeigneter Standort (am besten in einer windgeschützten, halbschattigen Lage mit ausreichender Entfernung und Sichtschutz zum Nachbarn) und eine ausreichend große Fläche erforderlich, damit drei Unterteilungen (eine zum Sammeln, eine zum Verrotten, eine zum Lagern) geschaffen werden können. Als geeignete Kompostbehälter kommen insbesondere in Kleingärten solche aus Holz, Drahtgitter, Ziegel oder Kunststoff in Frage. - Hinsichtlich der Lagerung ist zu beachten, dass stets eine ausreichende Belüftung und Durchmischung sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist schon beim Aufsetzen der Bioabfälle für eine entsprechende Schlichtung zu sorgen; in der Folge sollte der Komposthaufen dann regelmäßig umgesetzt werden. Vermieden werden sollte eine Austrocknung, da diese zu einem Rückgang der Mikoorganismen und dadurch zu einer Verzögerung der Kompostierung führt, als auch eine Vernässung, die mangels Sauerstoff unerwünschte Fäulnis mit Geruchsentwicklung zur Folge hat.“. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, stellt sich im vorliegenden Fall weniger die Frage, ob eine fachgerechte Kompostierung erfolgte, sondern ist entscheidend, dass es aerobe Bedingungen braucht um überhaupt von einer Kompostierung sprechen zu können. Zumal es im vorliegenden Fall zu einem anaeroben Prozess kam, wurden die Siedlungsabfälle nicht kompostiert, sondern vergärt. Abgesehen davon kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass ein Komposthaufen oder eine Kompostmiete aufgebaut worden wäre. Vielmehr ist es so, dass die mit Störstoffanteilen (Dosen, Alufolie und Plastik) vermischten biogenen Materialien flächig und ohne Beigabe von Strukturmaterial auf den Untergrund aufgebracht wurden, sodass es mangels Zufuhr von Sauerstoff nicht zu einer Kompostierung des Materials kam. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die biologisch verwertbaren Abfälle weder in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht noch kompostiert, sondern vergärt hat, ist er als Abfallbesitzer seiner Verpflichtung nach § 11 Abs 2 lit c TAWG nicht nachgekommen. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die biologisch verwertbaren Abfälle weder in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht noch kompostiert, sondern vergärt hat, ist er als Abfallbesitzer seiner Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG nicht nachgekommen. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Strafbemessung:

§ 20

Abs 2 lit b TAWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600 zu bestrafen, wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs 2 und 3 und § 13 Abs 3 nicht nachkommt.

Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600 zu bestrafen, wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 13, Absatz 3, nicht nachkommt.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Ausnahme zur Abfuhrpflicht im Sinne des § 10 TAWG erlaubt § 11 Abs 2 lit c TAWG die fachgerechte Kompostierung biologisch verwertbarer Abfälle auf dem Grundstück des Erzeugers. Indem die biologisch verwertbaren Abfälle weder in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht noch kompostiert, sondern vergärt wurden, wurden die in § 4 Abs 2 TAWG genannten Schutzgüter nicht gewahrt. Nach § 4 Abs 2 TAWG sind bei Anwendung der Hierarchie nach § 4 Abs 1 TAWG nämlich die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen, sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Indem biologisch verwertbare Materialien nicht kompostiert, sondern vergärt wurden, wurden die in § 4 Abs 2 TAWG genannten Schutzgüter insofern nicht gewahrt, als für vergärte biogene Materialien kein Markt besteht. Als Ausnahme zur Abfuhrpflicht im Sinne des Paragraph 10, TAWG erlaubt Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG die fachgerechte Kompostierung biologisch verwertbarer Abfälle auf dem Grundstück des Erzeugers. Indem die biologisch verwertbaren Abfälle weder in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht noch kompostiert, sondern vergärt wurden, wurden die in Paragraph 4, Absatz 2, TAWG genannten Schutzgüter nicht gewahrt. Nach Paragraph 4, Absatz 2, TAWG sind bei Anwendung der Hierarchie nach Paragraph 4, Absatz eins, TAWG nämlich die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen, sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Indem biologisch verwertbare Materialien nicht kompostiert, sondern vergärt wurden, wurden die in Paragraph 4, Absatz 2, TAWG genannten Schutzgüter insofern nicht gewahrt, als für vergärte biogene Materialien kein Markt besteht. Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Umweltberater des Abfallwirtschaftsverbandes Q den Komposthaufen im Jahr 2012 in Augenschein genommen und sei zum Ergebnis gekommen, dass alles in Ordnung sei. Erst durch die nunmehrigen Beschwerden der Anrainer habe er in Erfahrung gebracht, dass Strukturmaterial verwendet werden müsse. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Dass dem Beschwerdeführer von einem behördlichen Organ eine Auskunft dahingehend erteilt worden wäre, dass eine fachgerechte Kompostierung vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer als Betreiber eines Campingplatzes dazu verpflichtet gewesen, sich über jene Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu beachten hat (vgl VwGH 13.11.1997, 97/07/0062). Dies gilt in Bezug auf den Beschwerdeführer umso mehr, als er der Gemeinde gegenüber sogar ausdrücklich die Durchführung einer Eigenkompostierung angezeigt hat um biologisch verwertbare Abfälle nicht in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter einbringen zu müssen. Insofern ist von Fahrlässigkeit auszugehen und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Umweltberater des Abfallwirtschaftsverbandes Q den Komposthaufen im Jahr 2012 in Augenschein genommen und sei zum Ergebnis gekommen, dass alles in Ordnung sei. Erst durch die nunmehrigen Beschwerden der Anrainer habe er in Erfahrung gebracht, dass Strukturmaterial verwendet werden müsse. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG bewirken zu können vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Dass dem Beschwerdeführer von einem behördlichen Organ eine Auskunft dahingehend erteilt worden wäre, dass eine fachgerechte Kompostierung vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer als Betreiber eines Campingplatzes dazu verpflichtet gewesen, sich über jene Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu beachten hat vergleiche VwGH 13.11.1997, 97/07/0062). Dies gilt in Bezug auf den Beschwerdeführer umso mehr, als er der Gemeinde gegenüber sogar ausdrücklich die Durchführung einer Eigenkompostierung angezeigt hat um biologisch verwertbare Abfälle nicht in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter einbringen zu müssen. Insofern ist von Fahrlässigkeit auszugehen und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht der oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,00 das Auslangen gefunden werden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens waren entsprechend anzupassen. Mangels Vorliegens von Milderungsgründen liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G aus. Mangels Vorliegens von Milderungsgründen liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aus. Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten: Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten

§ 74

Abs 1 AVG.

§ 74

Abs 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also auch für die Anwaltskosten (vgl VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (Paragraph 52,) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (Paragraph 35,) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungnorm des Paragraph 17, VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten

Paragraph 74, Absatz eins, AVG.

Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also auch für die Anwaltskosten vergleiche VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). Insofern war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zuerkennung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zurückzuweisen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren war primär der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Frage, ob sich in den hier anzuwenden Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist infolge der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zu verneinen (vgl VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). Die Frage, ob sich in den hier anzuwenden Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist infolge der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zu verneinen vergleiche VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). Insgesamt war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0380.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.