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LVwG-2016/34/0615-8

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 73§ 36§ 61§ 72§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0615-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird den Beschwerden Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Im Rahmen der Grundbuchsanlegung im Jahr 1902 (vgl Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr xxx der Katastralgemeinde X) wurde die „Gemeinde X“ als Eigentümerin der Liegenschaften in EZ **0**, EZ **1** bis EZ **2** sowie EZ **3** bis EZ **14**, sämtliche KG X, eingetragen. Als Eigentumstitel wurden „unvordenklicher Besitz“ und Kauf vom 16.04.1902 (EZ **0**), der Kaufvertrag vom 12.03.1877 (EZ **1**, EZ **4**, EZ **2**, EZ **8**, EZ **9**, EZ **11** und EZ **13**) und „unvordenklicher Besitz“ (EZ **5**, EZ **6**, EZ **7**, EZ **3**, EZ **10**, EZ **12** und EZ **14**) angeführt. An der Liegenschaft in EZ **15** KG X erwarb die Gemeinde X das Eigentumsrecht aufgrund des Kaufvertrages vom 22.02.1933 (laut Grundbuchseintragung) bzw vom 01.10.1932 (laut Vertragsurkunde). Die Regulierungsgrundstücke in EZ **16** KG X gelangten aufgrund des Kaufvertrages vom 10.07.1911 in das Eigentum der Gemeinde X. Im Rahmen der Grundbuchsanlegung im Jahr 1902 vergleiche Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr xxx der Katastralgemeinde römisch zehn) wurde die „Gemeinde X“ als Eigentümerin der Liegenschaften in EZ **0**, EZ **1** bis EZ **2** sowie EZ **3** bis EZ **14**, sämtliche KG römisch zehn, eingetragen. Als Eigentumstitel wurden „unvordenklicher Besitz“ und Kauf vom 16.04.1902 (EZ **0**), der Kaufvertrag vom 12.03.1877 (EZ **1**, EZ **4**, EZ **2**, EZ **8**, EZ **9**, EZ **11** und EZ **13**) und „unvordenklicher Besitz“ (EZ **5**, EZ **6**, EZ **7**, EZ **3**, EZ **10**, EZ **12** und EZ **14**) angeführt. An der Liegenschaft in EZ **15** KG römisch zehn erwarb die Gemeinde römisch zehn das Eigentumsrecht aufgrund des Kaufvertrages vom 22.02.1933 (laut Grundbuchseintragung) bzw vom 01.10.1932 (laut Vertragsurkunde). Die Regulierungsgrundstücke in EZ **16** KG römisch zehn gelangten aufgrund des Kaufvertrages vom 10.07.1911 in das Eigentum der Gemeinde römisch zehn. In Abschnitt III („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans vom 20.06.1953, Zl ****2, wurde festgestellt, dass die in Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans bezeichneten Liegenschaften, wozu unter anderen die nunmehrige Liegenschaft in EZ **3** GB X, bestehend aus den Gst-Nr 1/1**, 1/3**, 1/4**, 2**, 3** und 4**, zählte, von den Beteiligten unmittelbar genutzt werden, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehen. Die heute ebenfalls in EZ **3** GB X vorgetragenen Gst-Nr 5**, 6**, 7**, 8**, 9** und 10** bestanden zum Regulierungszeitpunkt nicht. Diese wurden im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens „X“ (Zusammenlegungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1973, Zl ****7) neu gebildet und der Agrargemeinschaft X als Abfindungsgrundstücke (für die in das Verfahren eingebrachten Gemeindegutsgrundstücke) in das Eigentum übertragen. Gst-Nr 11** in EZ **3** GB X gelangte aufgrund des zwischen G G und der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 18.12.1973 in das Eigentum der Erstbeschwerdeführerin (vgl OZ 4 und 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). In Abschnitt römisch drei („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans vom 20.06.1953, Zl ****2, wurde festgestellt, dass die in Abschnitt römisch eins („Gebiet“) der Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans bezeichneten Liegenschaften, wozu unter anderen die nunmehrige Liegenschaft in EZ **3** GB römisch zehn, bestehend aus den Gst-Nr 1/1**, 1/3**, 1/4**, 2**, 3** und 4**, zählte, von den Beteiligten unmittelbar genutzt werden, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn stehen. Die heute ebenfalls in EZ **3** GB römisch zehn vorgetragenen Gst-Nr 5**, 6**, 7**, 8**, 9** und 10** bestanden zum Regulierungszeitpunkt nicht. Diese wurden im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens „X“ (Zusammenlegungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1973, Zl ****7) neu gebildet und der Agrargemeinschaft römisch zehn als Abfindungsgrundstücke (für die in das Verfahren eingebrachten Gemeindegutsgrundstücke) in das Eigentum übertragen. Gst-Nr 11** in EZ **3** GB römisch zehn gelangte aufgrund des zwischen G G und der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 18.12.1973 in das Eigentum der Erstbeschwerdeführerin vergleiche OZ 4 und 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Die Erstbeschwerdeführerin ist heute Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **3** GB X. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören die Gst-Nr 1/1**, 1/3**, 1/4**, 2**, 11**, 10**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, 8** und 9**. Im Eigentumsblatt dieser Liegenschaft ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht (vgl aktueller Grundbuchsauszug). Die Erstbeschwerdeführerin ist heute Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **3** GB römisch zehn. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören die Gst-Nr 1/1**, 1/3**, 1/4**, 2**, 11**, 10**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, 8** und 9**. Im Eigentumsblatt dieser Liegenschaft ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht vergleiche aktueller Grundbuchsauszug). In Spruchpunkt I./a. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2010, Zl ****2, wurde

§ 73

lit d TFLG 1996 festgestellt, dass die Gst-Nr 1/1**, 1/3**, 1/4**, 2**, 10**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, 8** und 9**, alle EZ **3** GB X, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung LGBl Nr 7/2010 darstellen. In Spruchpunkt I./b. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass das Gst-Nr 11** EZ **3** GB X nicht Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in der genannten Fassung darstellt. Unter Verweis auf Abschnitt III. („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans vom 20.06.1953, Zl ****2, wurde begründend unter anderem festgehalten, dass es sich bei den in Spruchpunkt I./a. dieses Bescheides angeführten Grundstücken aufgrund der Qualifikation des Regulierungsgebiets als agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 36

Abs 2 lit d TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, um nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegendes Gemeindegut und somit um vormaliges – vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Erstbeschwerdeführerin bestehendes – Eigentum der sonstigen Partei gehandelt hat. Im Hinblick auf die in Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2010, Zl ****2, getroffenen Feststellungen kam es durch den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl ****3, und den Bescheid des Obersten Agrarsenats vom 19.03.2012, Zl ****4, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2014 zu 2011/07/0166 und 2012/07/0046, 2012/07/0106 sowie 2013/07/0260, 0261 zu keiner Abänderung (vgl OZ 4 und 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). In Spruchpunkt römisch eins./a. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2010, Zl ****2, wurde

Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 festgestellt, dass die Gst-Nr 1/1**, 1/3**, 1/4**, 2**, 10**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, 8** und 9**, alle EZ **3** GB römisch zehn, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, darstellen. In Spruchpunkt römisch eins./b. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass das Gst-Nr 11** EZ **3** GB römisch zehn nicht Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der genannten Fassung darstellt. Unter Verweis auf Abschnitt römisch drei. („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde (Teil A) des Regulierungsplans vom 20.06.1953, Zl ****2, wurde begründend unter anderem festgehalten, dass es sich bei den in Spruchpunkt römisch eins./a. dieses Bescheides angeführten Grundstücken aufgrund der Qualifikation des Regulierungsgebiets als agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, um nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegendes Gemeindegut und somit um vormaliges – vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Erstbeschwerdeführerin bestehendes – Eigentum der sonstigen Partei gehandelt hat. Im Hinblick auf die in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2010, Zl ****2, getroffenen Feststellungen kam es durch den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl ****3, und den Bescheid des Obersten Agrarsenats vom 19.03.2012, Zl ****4, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2014 zu 2011/07/0166 und 2012/07/0046, 2012/07/0106 sowie 2013/07/0260, 0261 zu keiner Abänderung vergleiche OZ 4 und 6 verwaltungsgerichtlicher Akt). Mit am 27.06.2014 beim Landesgericht Z eingebrachter Klage (vgl OZ 190 verwaltungsbehördlicher Akt und OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt) begehrte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der sonstigen Partei die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die sonstige Partei bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der GB X ob EZ **0**, **1**, **5**, **6**, **7**, **4**, **2**, **3**, **8**, **9**, **10**, **11**, **12**, **13**, **14** und **16** unwirksam sei. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei nach dem TFLG 1996 als Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet und 1955 als Ergebnis eines agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens als Eigentümerin der EZ **3** einverleibt worden. Die genannten Grundbuchseinlagen hätten aber schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Erstbeschwerdeführerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Erstbeschwerdeführerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde im Sinne von § 27 ABGB. Ersitzung durch die sonstige Partei sei schon deshalb ausgeschlossen. Die seinerzeitige Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei ob der genannten Grundbuchseinlagen bei der Grundbuchsanlegung sei wegen umfassender Rechtswidrigkeit absolut und unheilbar nichtig, die sonstige Partei sei zu keinem Zeitpunkt deren wahre Eigentümerin gewesen; die Einverleibung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil die zugrunde liegenden Urkunden ebensowenig eine taugliche Eintragungsgrundlage dargestellt hätten wie der im Grundbuch als Rechtsgrund angeführte „unvordenkliche Besitz“ der sonstigen Partei. Derart grundbuchswidrige Eintragungen seien mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und könnten auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich ziehen; dies sei mit noch nicht verjährter Löschungsklage nach § 61 GBG geltend zu machen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie als Agrargemeinschaft, deren Gutsbestand vormals im formalen Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sei, von der Agrarbehörde – im Gefolge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013 zu B 550/2012 ua – als sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft behandelt werde; diese Klassifizierung, die auf der Annahme der Agrarbehörde beruhe, die sonstige Partei sei vormals im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Eigentümerin der Grundbuchskörper gewesen, stelle aber im Ergebnis eine entschädigungslose Teilenteignung der Stammsitzliegenschaftsbesitzer der Erstbeschwerdeführerin dar. Aus der Nichtigkeit der Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei bei der Grundbuchsanlegung resultiere daher, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren sei. Mit am 27.06.2014 beim Landesgericht Z eingebrachter Klage vergleiche OZ 190 verwaltungsbehördlicher Akt und OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt) begehrte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der sonstigen Partei die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die sonstige Partei bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der GB römisch zehn ob EZ **0**, **1**, **5**, **6**, **7**, **4**, **2**, **3**, **8**, **9**, **10**, **11**, **12**, **13**, **14** und **16** unwirksam sei. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei nach dem TFLG 1996 als Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet und 1955 als Ergebnis eines agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens als Eigentümerin der EZ **3** einverleibt worden. Die genannten Grundbuchseinlagen hätten aber schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Erstbeschwerdeführerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Erstbeschwerdeführerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde im Sinne von Paragraph 27, ABGB. Ersitzung durch die sonstige Partei sei schon deshalb ausgeschlossen. Die seinerzeitige Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei ob der genannten Grundbuchseinlagen bei der Grundbuchsanlegung sei wegen umfassender Rechtswidrigkeit absolut und unheilbar nichtig, die sonstige Partei sei zu keinem Zeitpunkt deren wahre Eigentümerin gewesen; die Einverleibung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil die zugrunde liegenden Urkunden ebensowenig eine taugliche Eintragungsgrundlage dargestellt hätten wie der im Grundbuch als Rechtsgrund angeführte „unvordenkliche Besitz“ der sonstigen Partei. Derart grundbuchswidrige Eintragungen seien mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und könnten auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich ziehen; dies sei mit noch nicht verjährter Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG geltend zu machen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie als Agrargemeinschaft, deren Gutsbestand vormals im formalen Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sei, von der Agrarbehörde – im Gefolge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013 zu B 550 aus 2012, ua – als sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft behandelt werde; diese Klassifizierung, die auf der Annahme der Agrarbehörde beruhe, die sonstige Partei sei vormals im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Eigentümerin der Grundbuchskörper gewesen, stelle aber im Ergebnis eine entschädigungslose Teilenteignung der Stammsitzliegenschaftsbesitzer der Erstbeschwerdeführerin dar. Aus der Nichtigkeit der Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei bei der Grundbuchsanlegung resultiere daher, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren sei. Das Landesgericht Z wies die Klage der Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 01.07.2014 zu ****5 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges a limine zurück (vgl OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt). Das Oberlandesgericht Z gab dem Rekurs der Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 15.09.2014 zu ****6 keine Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit EUR 30.000 übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil es seine Entscheidung auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen könne (vgl OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt). Der Oberste Gerichtshof erachtete den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstbeschwerdeführerin im Beschluss vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y als zulässig, jedoch nicht berechtigt (vgl OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt). Begründend führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Klage – wie eine Gesamtbetrachtung zeige – inhaltlich auf die Feststellung abziele, dass die sonstige Partei (zumindestens) bei Grundbuchsanlegung nicht materielle Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlagen gewesen sei. Fragen nach dem Eigentum an einer Liegenschaft würden zweifellos das Privatrecht betreffen. Somit sei von der Geltendmachung eines privatrechtlichen Anspruchs auszugehen. Solle eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann müsse dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, sei unzulässig. Die Vorinstanzen hätten zutreffend als dafür in Frage kommende Sonderbestimmung auf § 73 TFLG 1996 verwiesen. Diese Bestimmung regle die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens nach § 72 TFLG 1996 (also eines nach den Klagebehauptungen nicht anhängigen Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens) und sehe für die Entscheidung der – hier in Betracht kommenden – Fragen vor, (lit

  1. c)„wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1 TFLG 1996)“ und (lit
  2. d)„ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 handelt“. Die der Agrarbehörde zugewiesene Beantwortung der Rechtsfrage, ob Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliege, erfordere unter anderem die Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage durch die Agrarbehörde, ob die betroffenen Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums daran an eine Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan Eigentum einer Gemeinde war und somit die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit. Darauf ziele aber auch die vorliegende Klage ab, mit der klargestellt werden solle, dass die sonstige Partei bei der Grundbuchsanlegung nicht Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlage war. Der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2013 zu 2011/07/0166 lasse sich entnehmen, dass in einem in drei Instanzen geführten Agrarverfahren mit Bescheid vom 09.11.2010 bereits rechtskräftig spruchmäßig festgestellt worden sei, dass die in EZ **3** vorgetragenen Grundstücke (mit einer Ausnahme) Gemeindegut darstellen; weiters, dass im Rahmen dessen Begründung die Vorfrage nach dem vormaligen Eigentum der sonstigen Partei daran bejaht worden sei. Die Rechtskraft dieses Bescheides rechtfertige aber nicht die Schlussfolgerung, die Gerichte seien deshalb nicht zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage berufen, sondern daran gebunden; denn die bereits erfolgte Bejahung dieser Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde werde nicht von der Rechtskraftwirkung des Bescheids erfasst, weil sie nicht im Spruch, der nur die Aussage über die Qualifikation als Gemeindegut enthalte, sondern in der Begründung zu beurteilen gewesen sei. Es fehle somit an einer Bindung der Gerichte an die Vorfragenbeurteilung, sodass die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage durch das Gericht nicht präjudiziert sei. Die Regelung des § 73 lit d in Verbindung mit § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 stehe der Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Klage daher nicht entgegen. § 73 lit c TFLG 1996 normiere die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Die denkbare Auslegung der Formulierung, „wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers, sei abzulehnen; vielmehr sei daran die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung zu erblicken. Das werde nicht nur durch § 73 lit d TFLG 1996 bestätigt, der die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit durch die Agrarbehörde vorsehe, sondern auch durch die erkennbare Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten (vgl Ballon in Fasching/Konecny³ § 1 JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174). Die Intention der Erstbeschwerdeführerin, das fehlende Eigentum der sonstigen Partei (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, falle somit in die Kompetenz der Agrarbehörden nach § 73 lit c TFLG 1996. Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei werde von der Erstbeschwerdeführerin mit einer Nutzung im Sinne des § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründet, weshalb die Klärung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs der Agrarbehörde vorbehalten sei. Das Landesgericht Z wies die Klage der Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 01.07.2014 zu ****5 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges a limine zurück vergleiche OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt). Das Oberlandesgericht Z gab dem Rekurs der Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 15.09.2014 zu ****6 keine Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit EUR 30.000 übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil es seine Entscheidung auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen könne vergleiche OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt). Der Oberste Gerichtshof erachtete den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstbeschwerdeführerin im Beschluss vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y als zulässig, jedoch nicht berechtigt vergleiche OZ 8 verwaltungsgerichtlicher Akt). Begründend führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Klage – wie eine Gesamtbetrachtung zeige – inhaltlich auf die Feststellung abziele, dass die sonstige Partei (zumindestens) bei Grundbuchsanlegung nicht materielle Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlagen gewesen sei. Fragen nach dem Eigentum an einer Liegenschaft würden zweifellos das Privatrecht betreffen. Somit sei von der Geltendmachung eines privatrechtlichen Anspruchs auszugehen. Solle eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann müsse dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, sei unzulässig. Die Vorinstanzen hätten zutreffend als dafür in Frage kommende Sonderbestimmung auf Paragraph 73, TFLG 1996 verwiesen. Diese Bestimmung regle die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 72, TFLG 1996 (also eines nach den Klagebehauptungen nicht anhängigen Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens) und sehe für die Entscheidung der – hier in Betracht kommenden – Fragen vor, (Litera c,) „wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1996)“ und (Litera d,) „ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 handelt“. Die der Agrarbehörde zugewiesene Beantwortung der Rechtsfrage, ob Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorliege, erfordere unter anderem die Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage durch die Agrarbehörde, ob die betroffenen Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums daran an eine Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan Eigentum einer Gemeinde war und somit die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit. Darauf ziele aber auch die vorliegende Klage ab, mit der klargestellt werden solle, dass die sonstige Partei bei der Grundbuchsanlegung nicht Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlage war. Der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2013 zu 2011/07/0166 lasse sich entnehmen, dass in einem in drei Instanzen geführten Agrarverfahren mit Bescheid vom 09.11.2010 bereits rechtskräftig spruchmäßig festgestellt worden sei, dass die in EZ **3** vorgetragenen Grundstücke (mit einer Ausnahme) Gemeindegut darstellen; weiters, dass im Rahmen dessen Begründung die Vorfrage nach dem vormaligen Eigentum der sonstigen Partei daran bejaht worden sei. Die Rechtskraft dieses Bescheides rechtfertige aber nicht die Schlussfolgerung, die Gerichte seien deshalb nicht zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage berufen, sondern daran gebunden; denn die bereits erfolgte Bejahung dieser Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde werde nicht von der Rechtskraftwirkung des Bescheids erfasst, weil sie nicht im Spruch, der nur die Aussage über die Qualifikation als Gemeindegut enthalte, sondern in der Begründung zu beurteilen gewesen sei. Es fehle somit an einer Bindung der Gerichte an die Vorfragenbeurteilung, sodass die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage durch das Gericht nicht präjudiziert sei. Die Regelung des Paragraph 73, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 stehe der Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Klage daher nicht entgegen. Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 normiere die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Die denkbare Auslegung der Formulierung, „wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers, sei abzulehnen; vielmehr sei daran die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung zu erblicken. Das werde nicht nur durch Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 bestätigt, der die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit durch die Agrarbehörde vorsehe, sondern auch durch die erkennbare Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten vergleiche Ballon in Fasching/Konecny³ Paragraph eins, JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174). Die Intention der Erstbeschwerdeführerin, das fehlende Eigentum der sonstigen Partei (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, falle somit in die Kompetenz der Agrarbehörden nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996. Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei werde von der Erstbeschwerdeführerin mit einer Nutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 begründet, weshalb die Klärung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs der Agrarbehörde vorbehalten sei. Mit am 02.07.2015 eingebrachtem Schriftsatz (vgl OZ 190 verwaltungsbehördlicher Akt) begehrten die Beschwerdeführer gegenüber der sonstigen Partei die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die sonstige Partei bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der GB X, und zwar ob EZ **0**, **1**, **5**, **6**, **7**, **4**, **2**, **3**, **8**, **9**, **10**, **11**, **12**, **13**, **14** und **16** unwirksam (gewesen) sei. Nach wörtlicher Wiedergabe der am 27.06.2014 beim Landesgericht Z von der Erstbeschwerdeführerin eingebrachten Klage und der wesentlichen Begründung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y stellten die Beschwerdeführer klar, dass ihr nunmehriges Begehren an die angerufene Verwaltungsbehörde – hinsichtlich des Vorbringens, der Beweisanträge und des Bescheidbegehrens (sachlich dem „Urteilsbegehren“ des Zivilprozesses entsprechend) – mit dem Vorbringen und den Anträgen, insbesondere auch dem Urteilsantrag des im Abschnitt A genannten Zivilprozesses, inhaltlich ident sei. Demnach würden das Vorbringen, die Beweisanträge und das Urteilsbegehren – nunmehr als Bescheidbegehren – der im Abschnitt A wörtlich zitierten Klage ausdrücklich Gegenstand und Inhalt dieses nunmehrigen Antrages an die angerufene Behörde bilden. Mit dem Antrag werde ausschließlich die Frage releviert, ob grundbuchsrechtlich – und zwar ausschließlich grundbuchsrechtlich – die dort erwähnte Einverleibung des Eigentumsrechtes wirksam oder unwirksam ist. Mit am 02.07.2015 eingebrachtem Schriftsatz vergleiche OZ 190 verwaltungsbehördlicher Akt) begehrten die Beschwerdeführer gegenüber der sonstigen Partei die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die sonstige Partei bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der GB römisch zehn, und zwar ob EZ **0**, **1**, **5**, **6**, **7**, **4**, **2**, **3**, **8**, **9**, **10**, **11**, **12**, **13**, **14** und **16** unwirksam (gewesen) sei. Nach wörtlicher Wiedergabe der am 27.06.2014 beim Landesgericht Z von der Erstbeschwerdeführerin eingebrachten Klage und der wesentlichen Begründung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y stellten die Beschwerdeführer klar, dass ihr nunmehriges Begehren an die angerufene Verwaltungsbehörde – hinsichtlich des Vorbringens, der Beweisanträge und des Bescheidbegehrens (sachlich dem „Urteilsbegehren“ des Zivilprozesses entsprechend) – mit dem Vorbringen und den Anträgen, insbesondere auch dem Urteilsantrag des im Abschnitt A genannten Zivilprozesses, inhaltlich ident sei. Demnach würden das Vorbringen, die Beweisanträge und das Urteilsbegehren – nunmehr als Bescheidbegehren – der im Abschnitt A wörtlich zitierten Klage ausdrücklich Gegenstand und Inhalt dieses nunmehrigen Antrages an die angerufene Behörde bilden. Mit dem Antrag werde ausschließlich die Frage releviert, ob grundbuchsrechtlich – und zwar ausschließlich grundbuchsrechtlich – die dort erwähnte Einverleibung des Eigentumsrechtes wirksam oder unwirksam ist. Mit am 27.08.2015 eingebrachtem Schriftsatz (vgl OZ 191 verwaltungsbehördlicher Akt) bestritt die sonstige Partei die Richtigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführer und begehrte die Zurück-, in eventu Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer

§ 61GBG.

Mit am 27.08.2015 eingebrachtem Schriftsatz vergleiche OZ 191 verwaltungsbehördlicher Akt) bestritt die sonstige Partei die Richtigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführer und begehrte die Zurück-, in eventu Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer

Paragraph 61, GBG. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 02.07.2015 seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Antrag wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend verwies die belangte Behörde auf den Regulierungsplan vom 20.06.1953, Zl ****2, in dem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, darstelle und im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehe. Mit dieser Qualifikation sei auch die Qualifikation als Gemeindegut nach § 73 Abs 3 der damals in Geltung stehenden TGO 1949 festgestanden. Mit diesem Ausspruch im Regulierungsplan sei somit rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1949 bewirtschaftet worden seien, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde gestanden seien. Die Rechtskraft dieser Feststellung stehe einer neuerlichen Eigentumsfeststellung nach § 73 lit c TFLG 1996 entgegen. Im Übrigen werde von den Beschwerdeführern keine Feststellung im Sinne des § 73 lit c TFLG 1996, sondern eine Entscheidung darüber, ob eine Eintragung bei Grundbuchsanlegung wirksam war, begehrt. Das TFLG 1996 sehe in einem solchen Fall keine Zuständigkeit der Agrarbehörde vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 02.07.2015 seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Antrag wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend verwies die belangte Behörde auf den Regulierungsplan vom 20.06.1953, Zl ****2, in dem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, darstelle und im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn stehe. Mit dieser Qualifikation sei auch die Qualifikation als Gemeindegut nach Paragraph 73, Absatz 3, der damals in Geltung stehenden TGO 1949 festgestanden. Mit diesem Ausspruch im Regulierungsplan sei somit rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1949 bewirtschaftet worden seien, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde gestanden seien. Die Rechtskraft dieser Feststellung stehe einer neuerlichen Eigentumsfeststellung nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 entgegen. Im Übrigen werde von den Beschwerdeführern keine Feststellung im Sinne des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996, sondern eine Entscheidung darüber, ob eine Eintragung bei Grundbuchsanlegung wirksam war, begehrt. Das TFLG 1996 sehe in einem solchen Fall keine Zuständigkeit der Agrarbehörde vor. In ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 07.03.2016 erhobenen Beschwerde (vgl OZ 196 verwaltungsbehördlicher Akt) an das Landesverwaltungsgericht Tirol führten die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Begründung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y aus, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag gegeben sei. Insbesondere legten die Beschwerdeführer dar, dass die Erstbeschwerdeführerin in der am 27.06.2014 beim Landesgericht Z eingebrachten Klage auf die Möglichkeit einer Löschungsklage

§ 61GBG hingewiesen habe.

Da jedoch die nichtige oder zumindest rechtlich unwirksame bücherliche Eintragung der sonstigen Partei als Eigentümerin bei Grundbuchsanlegung in weiterer Folge durch die Einverleibung der Löschung als Eigentümerin wieder beseitigt worden sei, sei in formeller Hinsicht für das Löschungsbegehren in der Form einer Klage auf Löschung kein Raum mehr gewesen, zumal die Fehleintragung im Ergebnis eben wieder beseitigt worden sei. Aufgrund einer Bestimmung des TFLG 1996, die für die Auslösung bedeutsamer Rechtsfolgen unter anderem das frühere Vorliegen des Eigentumsrechtes einer politischen Gemeinde (hier: der sonstigen Partei) voraussetze, habe somit das Erfordernis bestanden abzuklären, ob die sonstige Partei jemals nach Grundbuchsanlegung bücherliche Eigentümerin – und damit Eigentümerin schlechthin – der betreffenden Grundstücke gewesen sei. Insofern habe das Löschungsbegehren nach Grundbuchsrecht nicht mehr als Klagebegehren zur Durchführung der Löschung, sondern nur mehr als solches zur Feststellung der Nichtigkeit bzw Rechtsunwirksamkeit der seinerzeitigen bücherlichen Eintragung erhoben werden können. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Behebung des angefochtenen Bescheides oder eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. In ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 07.03.2016 erhobenen Beschwerde vergleiche OZ 196 verwaltungsbehördlicher Akt) an das Landesverwaltungsgericht Tirol führten die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Begründung im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y aus, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag gegeben sei. Insbesondere legten die Beschwerdeführer dar, dass die Erstbeschwerdeführerin in der am 27.06.2014 beim Landesgericht Z eingebrachten Klage auf die Möglichkeit einer Löschungsklage

Paragraph 61, GBG hingewiesen habe. Da jedoch die nichtige oder zumindest rechtlich unwirksame bücherliche Eintragung der sonstigen Partei als Eigentümerin bei Grundbuchsanlegung in weiterer Folge durch die Einverleibung der Löschung als Eigentümerin wieder beseitigt worden sei, sei in formeller Hinsicht für das Löschungsbegehren in der Form einer Klage auf Löschung kein Raum mehr gewesen, zumal die Fehleintragung im Ergebnis eben wieder beseitigt worden sei. Aufgrund einer Bestimmung des TFLG 1996, die für die Auslösung bedeutsamer Rechtsfolgen unter anderem das frühere Vorliegen des Eigentumsrechtes einer politischen Gemeinde (hier: der sonstigen Partei) voraussetze, habe somit das Erfordernis bestanden abzuklären, ob die sonstige Partei jemals nach Grundbuchsanlegung bücherliche Eigentümerin – und damit Eigentümerin schlechthin – der betreffenden Grundstücke gewesen sei. Insofern habe das Löschungsbegehren nach Grundbuchsrecht nicht mehr als Klagebegehren zur Durchführung der Löschung, sondern nur mehr als solches zur Feststellung der Nichtigkeit bzw Rechtsunwirksamkeit der seinerzeitigen bücherlichen Eintragung erhoben werden können. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Behebung des angefochtenen Bescheides oder eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere die oben zitierten Entscheidungen des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, des inzwischen aufgelösten Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, des inzwischen aufgelösten Obersten Agrarsenates, des Verwaltungsgerichtshofes, des Landesgerichts Z, des Oberlandesgerichts Z und des Obersten Gerichtshofes. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Bezüglich der zum Gutsbestand der Liegenschaft in EZ **3** GB X gehörenden Grundstücke ist kein Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren anhängig. Bezüglich der zum Gutsbestand der Liegenschaft in EZ **3** GB römisch zehn gehörenden Grundstücke ist kein Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren anhängig. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die zitierten Entscheidungen der angeführten Behörden und Gerichte und die Anbringen der Beschwerdeführer. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Aus dem am 02.07.2015 eingebrachten Antrag geht hervor, dass die Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts der sonstigen Partei bei der Grundbuchsanlegung als absolut nichtig ansehen, weil diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei; die zugrunde liegenden Urkunden hätten ebenso wenig eine taugliche Eintragungsgrundlage dargestellt wie der im Grundbuch als Rechtsgrund angeführte „unvordenkliche Besitz“ der sonstigen Partei, der weder stattgefunden habe noch der sonstigen Partei möglich gewesen sei; diese sei zu keinem Zeitpunkt die „wahre“ Eigentümerin gewesen. Es wird damit (auch) geltend gemacht, die Eintragung widerspreche der materiellen Rechtslage. Die Beschwerdeführer qualifizierten ihren Antrag als Löschungsantrag nach § 61 GBG, der wegen des Umstands, dass die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin einverleibt sei, (nur) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der früheren Einverleibung laute. Aus dem am 02.07.2015 eingebrachten Antrag geht hervor, dass die Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts der sonstigen Partei bei der Grundbuchsanlegung als absolut nichtig ansehen, weil diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei; die zugrunde liegenden Urkunden hätten ebenso wenig eine taugliche Eintragungsgrundlage dargestellt wie der im Grundbuch als Rechtsgrund angeführte „unvordenkliche Besitz“ der sonstigen Partei, der weder stattgefunden habe noch der sonstigen Partei möglich gewesen sei; diese sei zu keinem Zeitpunkt die „wahre“ Eigentümerin gewesen. Es wird damit (auch) geltend gemacht, die Eintragung widerspreche der materiellen Rechtslage. Die Beschwerdeführer qualifizierten ihren Antrag als Löschungsantrag nach Paragraph 61, GBG, der wegen des Umstands, dass die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin einverleibt sei, (nur) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der früheren Einverleibung laute. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (vgl jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an vergleiche jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Antrags zeigt, dass er inhaltlich auf die Feststellung abzielt, dass die sonstige Partei (zumindestens) bei Grundbuchsanlegung (in diesem Sinne auch Punkt 1.3. der Beschwerde) nicht materielle Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlage war. Infolge der getroffenen Feststellungen scheidet eine Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 72

TFLG 1996, der die Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens regelt, aus. Infolge der getroffenen Feststellungen scheidet eine Zuständigkeit der Agrarbehörde

Paragraph 72, TFLG 1996, der die Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens regelt, aus. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag könnte sich folglich nur aus § 73 TFLG 1996 ergeben. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag könnte sich folglich nur aus Paragraph 73, TFLG 1996 ergeben. § 73 lit c TFLG 1996 normiert die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Konkret steht der Agrarbehörde

§ 73

lit c TFLG 1996 die Entscheidung über die Frage zu, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Nach § 38 Abs 1 TFLG 1996, auf den in § 73 lit c TFLG 1996 verwiesen wird, hat die Agrarbehörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 normiert die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Konkret steht der Agrarbehörde

Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 die Entscheidung über die Frage zu, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Nach Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1996, auf den in Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 verwiesen wird, hat die Agrarbehörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. Zur Beurteilung, ob die Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer zuständig ist, ist der Sinn des § 73 lit c TFLG 1996 zu ermitteln. Zur Beurteilung, ob die Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer zuständig ist, ist der Sinn des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 zu ermitteln. Nach § 6 ABGB hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen. Es ist zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028). Besteht aber an der klaren Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel, so ist das Gesetz nach seinen Intentionen auszulegen, selbst wenn dem der Wortlaut des Gesetzes entgegensteht (vgl VwGH 03.10.1995, 95/12/0236). Eine Auslegung ist restriktiv, wenn sie sich an den Begriffskern eines Gesetzeswortes hält, sie ist extensiv, wenn sie den durch den noch möglichen Wortsinn gezogenen Rahmen ausschöpft. Nach Paragraph 6, ABGB hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen. Es ist zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028). Besteht aber an der klaren Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel, so ist das Gesetz nach seinen Intentionen auszulegen, selbst wenn dem der Wortlaut des Gesetzes entgegensteht vergleiche VwGH 03.10.1995, 95/12/0236). Eine Auslegung ist restriktiv, wenn sie sich an den Begriffskern eines Gesetzeswortes hält, sie ist extensiv, wenn sie den durch den noch möglichen Wortsinn gezogenen Rahmen ausschöpft. Was die Auslegung des § 73 lit c TFLG 1996 betrifft, so schließt sich die erkennende Richterin der oben wiedergegebenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y an. Die denkbare Auslegung der Formulierung, „wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers wird insofern abgelehnt und darin vielmehr die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung erblickt. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regelungs- bzw Regulierungsverfahrens oblag der Agrarbehörde bereits nach § 88 Abs 2 TFLG 1935, LGBl Nr 42/1935, § 88 Abs 2 TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, § 72 TFLG lit c 1969, LGBl Nr 34/1969, und § 73 lit c TFLG 1978, LGBl Nr 54/1978, die Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Insofern hätte eine einschränkende Auslegung des § 73 lit c TFLG 1996 zur Folge, dass die Agrarbehörde zwar bei Einbringung eines entsprechenden Antrags (beispielsweise) im Jahr 1948 zur Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, zuständig gewesen wäre, die Agrarbehörde heute eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit aber nicht vornehmen dürfte. Eine solche Sichtweise widerspricht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten (vgl Haller, Die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörden außerhalb agrarischer Operationen, ÖJZ 1960, 253-257; Ballon in Fasching/Konecny³ § 1 JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174). Was die Auslegung des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 betrifft, so schließt sich die erkennende Richterin der oben wiedergegebenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 19.11.2014 zu 3 Ob 185/14y an. Die denkbare Auslegung der Formulierung, „wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers wird insofern abgelehnt und darin vielmehr die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung erblickt. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regelungs- bzw Regulierungsverfahrens oblag der Agrarbehörde bereits nach Paragraph 88, Absatz 2, TFLG 1935, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, Paragraph 88, Absatz 2, TFLG 1952, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, Paragraph 72, TFLG Litera c, 1969, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1969,, und Paragraph 73, Litera c, TFLG 1978, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1978,, die Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Insofern hätte eine einschränkende Auslegung des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 zur Folge, dass die Agrarbehörde zwar bei Einbringung eines entsprechenden Antrags (beispielsweise) im Jahr 1948 zur Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist, zuständig gewesen wäre, die Agrarbehörde heute eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit aber nicht vornehmen dürfte. Eine solche Sichtweise widerspricht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten vergleiche Haller, Die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörden außerhalb agrarischer Operationen, ÖJZ 1960, 253-257; Ballon in Fasching/Konecny³ Paragraph eins, JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174). Die Intention der Beschwerdeführer, das fehlende Eigentum der sonstigen Partei (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörde nach § 73 lit c TFLG 1996. Die Intention der Beschwerdeführer, das fehlende Eigentum der sonstigen Partei (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörde nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996. Voraussetzung für die Zuständigkeit nach § 73 TFLG 1996 ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“ Nutzung zu entscheiden ist (vgl RIS-Justiz RS0127641). Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein.Voraussetzung für die Zuständigkeit nach Paragraph 73, TFLG 1996 ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“ Nutzung zu entscheiden ist vergleiche RIS-Justiz RS0127641). Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. Wie sich aus dem am 02.07.2015 eingebrachten Antrag ergibt, hätten die genannten Grundbuchseinlagen schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Erstbeschwerdeführerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Erstbeschwerdeführerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen, privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde im Sinne von § 27 ABGB; Ersitzung durch die sonstige Partei sei schon deshalb ausgeschlossen. Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei wird von den Beschwerdeführern somit (auch) mit einer Nutzung im Sinne des § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründet, weshalb die Klärung des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs der Agrarbehörde vorbehalten ist. Wie sich aus dem am 02.07.2015 eingebrachten Antrag ergibt, hätten die genannten Grundbuchseinlagen schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Erstbeschwerdeführerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Erstbeschwerdeführerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen, privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde im Sinne von Paragraph 27, ABGB; Ersitzung durch die sonstige Partei sei schon deshalb ausgeschlossen. Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der sonstigen Partei wird von den Beschwerdeführern somit (auch) mit einer Nutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 begründet, weshalb die Klärung des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs der Agrarbehörde vorbehalten ist. Insofern war den Beschwerden der Beschwerdeführer Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Insofern war den Beschwerden der Beschwerdeführer Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war zunächst der Inhalt des Antrags der Beschwerdeführer zu klären. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007) war diesbezüglich auf das aus dem Antrag erkenn- und erschließbare Ziel der Beschwerdeführer abzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung war der Antrag als solcher

§ 73lit c TFLG 1996 zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall war zunächst der Inhalt des Antrags der Beschwerdeführer zu klären. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007) war diesbezüglich auf das aus dem Antrag erkenn- und erschließbare Ziel der Beschwerdeführer abzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung war der Antrag als solcher

Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Auslegung des § 73 lit c TFLG 1996 erfolgte im Sinne des § 6 ABGB nach dem Wortsinn und im Einklang mit der diesbezüglich bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 03.10.1995, 95/12/0236; 09.09.2015, Ro 2015/16/0028). Das Ergebnis dieser Auslegung, nämlich dass die Auslegung der Formulierung, wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers abzulehnen und darin vielmehr die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne zeitliche Einschränkung zu erblicken ist, basiert somit auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern hat sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag ergeben. Die Auslegung des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 erfolgte im Sinne des Paragraph 6, ABGB nach dem Wortsinn und im Einklang mit der diesbezüglich bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.10.1995, 95/12/0236; 09.09.2015, Ro 2015/16/0028). Das Ergebnis dieser Auslegung, nämlich dass die Auslegung der Formulierung, wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers abzulehnen und darin vielmehr die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne zeitliche Einschränkung zu erblicken ist, basiert somit auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern hat sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag ergeben. Insgesamt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0615.8

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