Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 61Art. 138§ 67§ 38§ 73§ 9§§ 18Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0613-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 2.2.2016, ****1: Mit Antrag vom 26.6.2015
§ 61
GBG begehrte die Gemeindegutsagrargemeinschaft A von der Agrarbehörde gegenüber der politischen Gemeinde A die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für „Gemeinde A“ bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG A, und zwar ob der Einlagezahl **5**, unwirksam ist (war).Mit Antrag vom 26.6.2015
Paragraph 61, GBG begehrte die Gemeindegutsagrargemeinschaft A von der Agrarbehörde gegenüber der politischen Gemeinde A die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für „Gemeinde A“ bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG A, und zwar ob der Einlagezahl **5**, unwirksam ist (war). Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) über diesen auf § 61 Grundbuchsgesetz 1955 gestützten Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft A vom 26.06.2015
den §§ 71, 72 und 73 TFLG 1996 iVm § 1 Jurisdiktionsnorm wie folgt: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) über diesen auf Paragraph 61, Grundbuchsgesetz 1955 gestützten Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft A vom 26.06.2015
den Paragraphen 71, 72 und 73 TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm wie folgt: „Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen.“ Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen wie folgt: „Nach Ansicht der erkennenden Behörde, ist für eine derartige von der Agrargemeinschaft A begehrte Feststellung eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht gegeben: Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsansicht der Antragsteller, wonach die Agrarbehörde hinsichtlich der Zuständigkeitsausspruches an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebunden sei, unzutreffend ist. Die Entscheidung über (positive wie negative) Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden kommt
Art. 138Abs.
1 B-VG ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu.Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsansicht der Antragsteller, wonach die Agrarbehörde hinsichtlich der Zuständigkeitsausspruches an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebunden sei, unzutreffend ist. Die Entscheidung über (positive wie negative) Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden kommt
Artikel 138, Absatz eins, B-VG ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu.
Eine verbindliche Zuständigkeitsbegründung einer Verwaltungsbehörde durch den Obersten Gerichtshof ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist, ob ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen wurde. Dazu ist auf den Wortlaut des Begehrens und dem darin behaupteten Sachverhalt abzustellen. Liegt dem Begehren nach ein Anspruch zivilrechtlicher Art vor, so haben darüber grundsätzlich die Zivilgerichte zu entscheiden. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei dem auf § 61 Grundbuchsgesetz 1955 gestützten Feststellungsbegehren der Gemeindegutsagrargemeinschaft A betreffend die Wirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für ‚Gemeinde A‘ bei Grundbuchsanlegung um eine bürgerliche Rechtssache nach § 1 JN handelt.Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei dem auf Paragraph 61, Grundbuchsgesetz 1955 gestützten Feststellungsbegehren der Gemeindegutsagrargemeinschaft A betreffend die Wirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für ‚Gemeinde A‘ bei Grundbuchsanlegung um eine bürgerliche Rechtssache nach Paragraph eins, JN handelt. Damit kommt die Zuständigkeit der Agrarbehörde nur dann in Betracht, wenn auch ein solcher Anspruch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in deren Zuständigkeit verwiesen wird. Das muss durch die gesetzliche Anordnung klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474) Als solche Sonderbestimmung sind hier die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz über die Zuständigkeit der Agrarbehörde zu prüfen (§ 72 und 73 TFLG 1996).Als solche Sonderbestimmung sind hier die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz über die Zuständigkeit der Agrarbehörde zu prüfen (Paragraph 72 und 73 TFLG 1996). Zur Bestimmung des § 72 TFLG (Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens (Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs, Auseinandersetzungs-, Regulierungsverfahrens) wurde bereits mehrfach höchstgerichtlich erkannt, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Verhandlung und Entscheidung in Angelegenheiten, die von agrarischen Operationen erfasste Grundstücke betreffen, die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bezwecken. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse oder Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der anhängigen agrarischen Operation steht.Zur Bestimmung des Paragraph 72, TFLG (Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens (Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs, Auseinandersetzungs-, Regulierungsverfahrens) wurde bereits mehrfach höchstgerichtlich erkannt, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Verhandlung und Entscheidung in Angelegenheiten, die von agrarischen Operationen erfasste Grundstücke betreffen, die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bezwecken. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse oder Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der anhängigen agrarischen Operation steht. Daher hat der Verfassungsgerichtshof für das Zusammenlegungsverfahren - nichts anderes kann aber für die anderen agrarischen Operationen gelten - wiederholt ausgesprochen, dass die Einbeziehung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in die Zuständigkeit der Agrarbehörden ohne Einschränkung erfolgt. Eine derartige schrankenlose Einbeziehung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb einer agrarischen Operation ist demgegenüber nicht anzunehmen. In einem solchen Fall würde die Zuständigkeit der Agrarbehörden auch keine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bezwecken. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit Abänderungsverfahren nach § 69 TFLG 1996 die Inanspruchnahme der Sonderkompetenzen der Agrarbehörde, die ihr in einem Regulierungsverfahren nach §§ 62ff TFLG 1996 sonst zu Verfügung stehen, wie eben die Generalkompetenz im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. § 72 Abs. 5 TFLG 1996), als nicht notwendig erachtet (vgl. zB VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0075-18, 2011/07/0010-11).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit Abänderungsverfahren nach Paragraph 69, TFLG 1996 die Inanspruchnahme der Sonderkompetenzen der Agrarbehörde, die ihr in einem Regulierungsverfahren nach Paragraphen 62 f, f, TFLG 1996 sonst zu Verfügung stehen, wie eben die Generalkompetenz im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten vergleiche Paragraph 72, Absatz 5, TFLG 1996), als nicht notwendig erachtet vergleiche zB VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0075-18, 2011/07/0010-11). In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der in EZ **5** GB A vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke keine derartige agrarische Operation, wie zB. Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahren, (mehr) anhängig ist. Das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutes A wurde - nach Rechtskraft des Regierungsplanes für die Agrargemeinschaft A - mit Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1969, Zl. ****3,
§ 67
TFLG 1969 abgeschlossen.In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der in EZ **5** GB A vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke keine derartige agrarische Operation, wie zB. Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahren, (mehr) anhängig ist. Das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutes A wurde - nach Rechtskraft des Regierungsplanes für die Agrargemeinschaft A - mit Bescheid der Agrarbehörde vom 23.10.1969, Zl. ****3,
Paragraph 67, TFLG 1969 abgeschlossen. § 73 TFLG 1996 bestimmt die Zuständigkeit der Agrarbehörde - wie im vorliegenden Fall – außerhalb eines ‚Verfahrens‘ (Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs, Auseinandersetzungs-, Regulierungsverfahrens).Paragraph 73, TFLG 1996 bestimmt die Zuständigkeit der Agrarbehörde - wie im vorliegenden Fall – außerhalb eines ‚Verfahrens‘ (Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs, Auseinandersetzungs-, Regulierungsverfahrens). Von den dort aufgezählten Zuständigkeitstatbeständen kommt im vorliegenden Fall somit nur die lit. c TFLG 1996 in Betracht:Von den dort aufgezählten Zuständigkeitstatbeständen kommt im vorliegenden Fall somit nur die Litera c, TFLG 1996 in Betracht: Nach § 73 lit. c steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist.Nach Paragraph 73, Litera c, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist. Die Frage, wer im Zeitpunkt der Regulierung bzw. unmittelbar danach Eigentümer der Grundstücke war, wurde bereits im Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A festgestellt. Der Regulierungsplan vom 22.10.1971, Zl. ****2, beinhaltet die Feststellung
§ 38Abs.
1 TFLG 1969, dass das Regulierungsgebiet als Gemeindegut der Gemeinde A ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 32 Abs. 2 lit. d leg. cit. darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft A steht.Der Regulierungsplan vom 22.10.1971, Zl. ****2, beinhaltet die Feststellung
Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1969, dass das Regulierungsgebiet als Gemeindegut der Gemeinde A ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 32, Absatz 2, Litera d, leg. cit. darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft A steht. Diese Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (vgl. §§ 76 Abs. 3 und 81 ff der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl Nr. 4 (TGO 1966), stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde.Diese Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung vergleiche Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4 (TGO 1966), stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes wurde aber rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Der Regulierungsplan stellte weiters fest, dass die Grundstücke (nun) im Eigentum der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft stünden, (vgl. VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091) Somit wurde betreffend der Liegenschaft in EZ **5** GB A bereits rechtskräftig festgestellt, dass diese in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, im Eigentum der politischen Gemeinde A und danach im Eigentum der Agrargemeinschaft A stand. Die Rechtskraft dieser Feststellung steht einer neuerlichen Eigentumsfeststellung nach § 73 lit. c TFLG 1996 entgegen.Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes wurde aber rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Der Regulierungsplan stellte weiters fest, dass die Grundstücke (nun) im Eigentum der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft stünden, vergleiche VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091) Somit wurde betreffend der Liegenschaft in EZ **5** GB A bereits rechtskräftig festgestellt, dass diese in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, im Eigentum der politischen Gemeinde A und danach im Eigentum der Agrargemeinschaft A stand. Die Rechtskraft dieser Feststellung steht einer neuerlichen Eigentumsfeststellung nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 entgegen. Die Antragsteller begehren im vorliegenden Fall aber auch gar keine Feststellung nach § 73 lit. c TFLG
- Vielmehr wird die agrarbehördliche Feststellung (gem. § 61 GBG) beantragt, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde A ob der Liegenschaft in EZ **5** GB A bei Grundbuchsanlegung unwirksam ist (war).Die Antragsteller begehren im vorliegenden Fall aber auch gar keine Feststellung nach Paragraph 73, Litera c, TFLG
- Vielmehr wird die agrarbehördliche Feststellung (gem. Paragraph 61, GBG) beantragt, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde A ob der Liegenschaft in EZ **5** GB A bei Grundbuchsanlegung unwirksam ist (war). Wie bereits dargelegt ist außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs, Auseinandersetzungs-, oder Regulierungsverfahrens eine uneingeschränkte Zuständigkeit der Agrarbehörde in Bezug auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz nicht gegeben. Es gibt aber auch keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass die Agrarbehörde (außerhalb einer agrarischen Operation) nach grundbuchsrechtlichen Bestimmungen darüber zu entscheiden hat, ob eine Eintragung bei Grundbuchsanlegung wirksam war oder nicht. Eine Intention des Gesetzgebers, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten mag zwar bei anhängigen agrarischen Operationen zwecks Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erkennbar sein. Dies gilt aber keinesfalls für zivilrechtliche Angelegenheiten außerhalb derartiger Verfahren. Vielmehr würde die Inanspruchnahme der Entscheidungskompetenz durch die Agrarbehörde im vorliegenden Fall eine unzulässige ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 73 lit. c TFLG 1996 darstellen, die die Zuständigkeit der Agrarbehörde anordnet.Eine Intention des Gesetzgebers, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten mag zwar bei anhängigen agrarischen Operationen zwecks Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erkennbar sein. Dies gilt aber keinesfalls für zivilrechtliche Angelegenheiten außerhalb derartiger Verfahren. Vielmehr würde die Inanspruchnahme der Entscheidungskompetenz durch die Agrarbehörde im vorliegenden Fall eine unzulässige ausdehnende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 darstellen, die die Zuständigkeit der Agrarbehörde anordnet. Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung (gem. § 61 GBG), dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde A ob der Liegenschaft in EZ **5** GB A bei Grundbuchsanlegung unwirksam ist (war), fällt somit nicht in die Kompentenz der Agrarbehörden
§ 73lit.
c TFLG 1996.“Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung (gem. Paragraph 61, GBG), dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde A ob der Liegenschaft in EZ **5** GB A bei Grundbuchsanlegung unwirksam ist (war), fällt somit nicht in die Kompentenz der Agrarbehörden
Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid (und offenkundig nur versehentlich mit „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung bezeichnet) erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch Mag. B B, Beschwerde, welche am 8.3.2016 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid (und offenkundig nur versehentlich mit „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung bezeichnet) erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch Mag. B B, Beschwerde, welche am 8.3.2016 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft A am 9.2.2016 zugestellt. Die genannte Beschwerde, mit der der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten und mit der insbesondere dessen Behebung und der Auftrag an die Agrarbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst begehrt wird, wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 27.6.2014 als klagende Partei zu GZ ****4 beim Landesgericht X eine Klage gegen die politische Gemeinde A als beklagte Partei eingebracht hätte. Diese Klage, mit der die Feststellung begehrt wurde, dass die Einverleibung des Eigentums für „Gemeinde A“ im Eigentumsblatt der EZ **5**, KG A, bei Grundbuchsanlegung unwirksam war, habe das Landesgericht X wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen deshalb, da im Anlassfall § 73 TFLG 1996 auch für das gegenständliche Begehren die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fordere. Der Oberste Gerichtshof hätte diese Auffassung geteilt und die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bestätigt.Die genannte Beschwerde, mit der der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten und mit der insbesondere dessen Behebung und der Auftrag an die Agrarbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst begehrt wird, wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 27.6.2014 als klagende Partei zu GZ ****4 beim Landesgericht römisch zehn eine Klage gegen die politische Gemeinde A als beklagte Partei eingebracht hätte. Diese Klage, mit der die Feststellung begehrt wurde, dass die Einverleibung des Eigentums für „Gemeinde A“ im Eigentumsblatt der EZ **5**, KG A, bei Grundbuchsanlegung unwirksam war, habe das Landesgericht römisch zehn wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen deshalb, da im Anlassfall Paragraph 73, TFLG 1996 auch für das gegenständliche Begehren die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fordere. Der Oberste Gerichtshof hätte diese Auffassung geteilt und die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bestätigt. Aufgrund dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei der Anlassfall unter die Bestimmungen der §§ 71 ff TFLG 1996 zu subsumieren und insofern das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zuständig.Aufgrund dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei der Anlassfall unter die Bestimmungen der Paragraphen 71, ff TFLG 1996 zu subsumieren und insofern das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zuständig. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Zwar hat eine Beschwerde
§ 9Abs 1 Vw
GVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 2.2.2016, ****1, angefochten werden soll.Zwar hat eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 2.2.2016, ****1, angefochten werden soll. 2. Zur Sache: Zunächst ist klarzustellen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall nur die Frage ist, ob die Agrarbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Feststellungsantrag vom 26.6.2015 zuständig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist nämlich „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist nämlich „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Was nun die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde betrifft, ist zu berücksichtigen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 26.6.2015
§ 61
GBG ausdrücklich die Feststellung begehrt wird, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für „Gemeinde A“ bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG A, und zwar ob der Einlagezahl **5**, nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes unwirksam ist.Was nun die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde betrifft, ist zu berücksichtigen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 26.6.2015
Paragraph 61, GBG ausdrücklich die Feststellung begehrt wird, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für „Gemeinde A“ bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG A, und zwar ob der Einlagezahl **5**, nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes unwirksam ist. Auf Seite 39 des genannten Antrages wird konkretisiert, dass ausschließlich die Frage releviert werde, „ob grundbuchsrechtlich – und zwar ausschließlich grundbuchsrechtlich – die dort erwähnte Einverleibung des Eigentumsrechtes wirksam oder unwirksam ist.“ Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht aber – übereinstimmend mit der Auffassung der belangten Behörde – kein Zweifel, dass es sich diesbezüglich um eine bürgerliche Rechtssache handelt, hinsichtlich der die Gerichtsbarkeit nach § 1 JN, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist, durch ordentliche Gerichte ausgeübt wird. Nach dem Beschluss des OGH vom 19.11.2014, 3 Ob 185/14y, gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht aber – übereinstimmend mit der Auffassung der belangten Behörde – kein Zweifel, dass es sich diesbezüglich um eine bürgerliche Rechtssache handelt, hinsichtlich der die Gerichtsbarkeit nach Paragraph eins, JN, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist, durch ordentliche Gerichte ausgeübt wird. Nach dem Beschluss des OGH vom 19.11.2014, 3 Ob 185/14y, gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: „Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass gleichberechtigte Rechtssubjekte einander gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte vornehmen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören allerdings auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen (RIS-Justiz RS0045438).“ Daraus wird in weiterer Folge abgeleitet, dass eine Gesamtbetrachtung der Klage zeige, dass sie inhaltlich auf die Feststellung abziele, dass die Beklagte (zumindest) bei Grundbuchsanlegung nicht materielle Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlagen war und dass Fragen nach dem Eigentum an einer Liegenschaft zweifellos das Privatrecht beträfen. Zu klären war insofern, ob es besondere Gesetze im Sinn des genannten § 1 JN gibt, die eine bürgerliche Rechtssache vor die Agrarbehörde verweist.Zu klären war insofern, ob es besondere Gesetze im Sinn des genannten Paragraph eins, JN gibt, die eine bürgerliche Rechtssache vor die Agrarbehörde verweist. Diesbezüglich kommt im vorliegenden Fall nur das TFLG 1996 in Betracht. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 71 bis 73) lauten auszugsweise wie folgt:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 71 bis 73) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 71 Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1)Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2)(…)“ „§ 72 Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens
(1)(…)
(4)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(4)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Absatz 7, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(5)Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:
- a)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
- b)Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
- b)Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
- c)Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
(6)Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
(7)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
- a)Streitigkeiten der im Absatz 5, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
- b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
- c)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei.“ „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass eine Zuständigkeit nach § 72 TFLG 1996 nicht in Frage kommt, da nach dem Abs 4 dieser Bestimmung eine Zuständigkeit nur von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens besteht.Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass eine Zuständigkeit nach Paragraph 72, TFLG 1996 nicht in Frage kommt, da nach dem Absatz 4, dieser Bestimmung eine Zuständigkeit nur von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens besteht. Im vorliegenden Fall ist zweifellos keines der genannten Verfahren anhängig. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (vgl jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an vergleiche jüngst VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007). Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Antrags zeigt, dass er inhaltlich auf die Feststellung abzielt, dass die Gemeinde A bei Grundbuchsanlegung (in diesem Sinne auch Punkt 1.3. der Beschwerde) nicht materielle Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlage war. In Frage kommt insofern nur eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 73 und dort, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, nur eine solche nach lit c.In Frage kommt insofern nur eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 73 und dort, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, nur eine solche nach Litera c, § 73 lit c TFLG 1996 normiert die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Konkret steht der Agrarbehörde
§ 73
lit c TFLG 1996 die Entscheidung über die Frage zu, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Nach § 38 Abs 1 TFLG 1996, auf den im § 73 lit c TFLG 1996 verwiesen wird, hat die Agrarbehörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 normiert die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Konkret steht der Agrarbehörde
Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 die Entscheidung über die Frage zu, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist. Nach Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1996, auf den im Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 verwiesen wird, hat die Agrarbehörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. In diesem Zusammenhang geht aus dem Beschluss des OGH vom 19.12.2014, 8 Ob 101/14g, etwa Folgendes hervor: „Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit § 73 TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für diese Zuständigkeit stets ist, dass die Frage einer ‚agrargemeinschaftlichen‘ Nutzung zu entscheiden ist (8 Ob 58/11d). Es muss also die Frage einer gemeinsamen Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. Die Klage begründet die behauptete materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten - zusammengefasst - mit einer bereits seit Jahrhunderten bestehenden agrargemeinschaftlichen Nutzung iSd § 33 Abs 1 TFLG 1996, aus dem bereits im
- Jahrhundert der wahre Eigentumsanspruch der Klägerin abzuleiten gewesen wäre. Daraus folgt aber, dass die Klärung des mit der Klage verfolgten Anspruchs, das fehlende Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, nach § 73 lit c TFLG 1996 ausschließlich den Agrarbehörden vorbehalten ist (vgl 3 Ob 185/14y). Die im Revisionsrekurs monierte Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des § 73 TFLG 1996 über die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Verfahrens in ihrem (eng auszulegenden) Wirkungsbereich als besonderes Gesetz iSd § 1 JN die Zuständigkeit der Gerichte ausschließen, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (8 Ob 58/11d; vgl zu § 72 Abs 5 TFLG: 8 Ob 41/09a mwN; 3 Ob 185/14y). Rechte und Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden (RIS-Justiz RS0039162).“„Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit Paragraph 73, TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für diese Zuständigkeit stets ist, dass die Frage einer ‚agrargemeinschaftlichen‘ Nutzung zu entscheiden ist (8 Ob 58/11d). Es muss also die Frage einer gemeinsamen Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. Die Klage begründet die behauptete materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten - zusammengefasst - mit einer bereits seit Jahrhunderten bestehenden agrargemeinschaftlichen Nutzung iSd Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996, aus dem bereits im
- Jahrhundert der wahre Eigentumsanspruch der Klägerin abzuleiten gewesen wäre. Daraus folgt aber, dass die Klärung des mit der Klage verfolgten Anspruchs, das fehlende Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 ausschließlich den Agrarbehörden vorbehalten ist vergleiche 3 Ob 185/14y). Die im Revisionsrekurs monierte Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des Paragraph 73, TFLG 1996 über die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Verfahrens in ihrem (eng auszulegenden) Wirkungsbereich als besonderes Gesetz iSd Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der Gerichte ausschließen, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (8 Ob 58/11d; vergleiche zu Paragraph 72, Absatz 5, TFLG: 8 Ob 41/09a mwN; 3 Ob 185/14y). Rechte und Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden (RIS-Justiz RS0039162).“ Aus dem zitierten OGH-Beschluss vom 19.11.2014, 3 Ob 185/14y, geht wiederum unter anderem Folgendes hervor: „5.
- Als Gemeindegut werden in § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Grundstücke definiert, die ‚vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren‘. Die der Agrarbehörde zugewiesene Beantwortung der Rechtsfrage, ob Gemeindegut vorliegt, erfordert daher die Klärung unter anderem der zivilrechtlichen Vorfrage durch die Agrarbehörde, ob das betroffene Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums daran an eine Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan Eigentum einer Gemeinde war und somit die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit. Darauf zielt aber auch die vorliegende Klage ab, mit der klargestellt werden soll, dass die Beklagte bei der Grundbuchsanlegung nicht Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlagen war.„5.
- Als Gemeindegut werden in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Grundstücke definiert, die ‚vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren‘. Die der Agrarbehörde zugewiesene Beantwortung der Rechtsfrage, ob Gemeindegut vorliegt, erfordert daher die Klärung unter anderem der zivilrechtlichen Vorfrage durch die Agrarbehörde, ob das betroffene Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums daran an eine Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan Eigentum einer Gemeinde war und somit die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit. Darauf zielt aber auch die vorliegende Klage ab, mit der klargestellt werden soll, dass die Beklagte bei der Grundbuchsanlegung nicht Eigentümerin der genannten Grundbuchseinlagen war. 5.
- Der Begründung des vom Rekursgericht unbeanstandet genannten, im RIS veröffentlichten Beschlusses des VwGH vom
- April 2013, AZ 2011/07/0166, lässt sich entnehmen, dass in einem in drei Instanzen geführten Agrarverfahren mit Bescheid vom
- November 2010 bereits rechtskräftig spruchmäßig festgestellt wurde, dass die in EZ 39 vorgetragenen Grundstücke (mit einer Ausnahme) Gemeindegut darstellen; weiters, dass im Rahmen dessen Begründung die Vorfrage nach dem vormaligen Eigentum der Beklagten daran bejaht wurde. Die Rechtskraft dieses Bescheids rechtfertigt aber nicht die - von den Vorinstanzen gezogene - Schlussfolgerung, die Gerichte seien deshalb nicht zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage berufen, sondern daran gebunden; denn die bereits erfolgte Bejahung dieser Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde wird nicht von der Rechtskraftwirkung des Bescheids erfasst, weil sie nicht im Spruch, der nur die Aussage über die Qualifikation als Gemeindegut enthält, sondern in der Begründung zu beurteilen war. Es fehlt somit an einer Bindung der Gerichte an die Vorfragenbeurteilung (RIS-Justiz RS0037051; RS0036948; RS0037015), sodass die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage durch das Gericht nicht präjudiziert ist (9 ObA 12/92 = SZ 65/42). (…) 6.
- § 73 lit c TFLG 1996 normiert die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Die denkbare Auslegung der Formulierung, ‚wer Eigentümer … ist‘ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers (eine solche Auslegung vertritt auch die Klägerin nicht), ist abzulehnen; vielmehr ist darin die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung zu erblicken. Das wird nicht nur durch § 73 lit d TFLG 1996 bestätigt, der die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit durch die Agrarbehörde vorsieht (vgl Punkt 5.1.), sondern auch durch die erkennbare Intention des Gesetzesgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten (vgl Ballon in Fasching/Konecny³ § 1 JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174).6.
- Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 normiert die Kompetenz der Agrarbehörde zur Klärung der Frage nach dem Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke als selbständige Hauptfrage. Die denkbare Auslegung der Formulierung, ‚wer Eigentümer … ist‘ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers (eine solche Auslegung vertritt auch die Klägerin nicht), ist abzulehnen; vielmehr ist darin die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung zu erblicken. Das wird nicht nur durch Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 bestätigt, der die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit durch die Agrarbehörde vorsieht vergleiche Punkt 5.1.), sondern auch durch die erkennbare Intention des Gesetzesgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten vergleiche Ballon in Fasching/Konecny³ Paragraph eins, JN Rz 172/1; RIS-Justiz RS0013174). Die Intention der Klägerin, das fehlende Eigentum der Beklagten (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörden nach § 73 lit c TFLG 1996.Die Intention der Klägerin, das fehlende Eigentum der Beklagten (zumindestens) im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, fällt somit in die Kompetenz der Agrarbehörden nach Paragraph 73, Litera c, TFLG
- 6.
- Allerdings hat der Oberste Gerichtshof zu § 73 TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für diese Zuständigkeit stets ist, dass die Frage einer ‚agrargemeinschaftlichen‘ Nutzung zu entscheiden ist (8 Ob 58/11d). Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein.6.
- Allerdings hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 73, TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für diese Zuständigkeit stets ist, dass die Frage einer ‚agrargemeinschaftlichen‘ Nutzung zu entscheiden ist (8 Ob 58/11d). Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. Dem ist jedenfalls für den hier zu beurteilenden Kompetenztatbestand des § 73 lit c TFLG 1996 zu folgen, weil die Lösung der Eigentumsfrage ohne jeden Bezug zu agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten den bereits erwähnten Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und auch nicht der gebotenen einschränkenden Auslegung der Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, entsprechen würde.Dem ist jedenfalls für den hier zu beurteilenden Kompetenztatbestand des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 zu folgen, weil die Lösung der Eigentumsfrage ohne jeden Bezug zu agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten den bereits erwähnten Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und auch nicht der gebotenen einschränkenden Auslegung der Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, entsprechen würde. 6.
- Das Argument der Klägerin im Revisionsrekurs, das Klagebegehren habe zu Nutzungsfragen keinen Bezug, ignoriert ihre anspruchsbegründenden Behauptungen zur wahren materiellen Rechtslage bei Grundbuchsanlegung: Die genannten Grundbuchseinlagen hätten schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Klägerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Klägerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen, privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde iSv § 27 ABGB; Ersitzung durch die Beklagte sei schon deshalb ausgeschlossen (vgl auch den Revisionsrekurs Punkt 2.1.7.). Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der Beklagten wird von der Klägerin somit (auch) mit einer Nutzung iSd § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründet, weshalb die Klärung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Agrarbehörden vorbehalten ist.6.
- Das Argument der Klägerin im Revisionsrekurs, das Klagebegehren habe zu Nutzungsfragen keinen Bezug, ignoriert ihre anspruchsbegründenden Behauptungen zur wahren materiellen Rechtslage bei Grundbuchsanlegung: Die genannten Grundbuchseinlagen hätten schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Klägerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden und würden von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Klägerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen, privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde iSv Paragraph 27, ABGB; Ersitzung durch die Beklagte sei schon deshalb ausgeschlossen vergleiche auch den Revisionsrekurs Punkt 2.1.7.). Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der Beklagten wird von der Klägerin somit (auch) mit einer Nutzung iSd Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 begründet, weshalb die Klärung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Agrarbehörden vorbehalten ist. (…) 7.
- Davon, dass die Agrarbehörde originäres Eigentum (gemeint: der Beklagten) im Wege der Begründung eines Bescheids (gemeint: vom
- November 2010 über die Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt) begründen könnte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die Klägerin längst bücherliche Eigentümerin war und ungeachtet des Bescheids auch blieb. 7.
- Dem Argument, die in der Klage zu beurteilende Rechtsfrage könne von einer Verwaltungsbehörde nicht gelöst werden, ist das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 2010, AZ B 639/10 ua (Punkt 2.3.6.1.), entgegenzuhalten. 7.
- § 33 Abs 6 TFLG 1996 betrifft nicht die hier schlagend gewordene Kompetenz der Agrarbehörden für die Klärung des Eigentums an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften nach § 73 lit c TFLG 1996.“7.
- Paragraph 33, Absatz 6, TFLG 1996 betrifft nicht die hier schlagend gewordene Kompetenz der Agrarbehörden für die Klärung des Eigentums an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996.“ Im Hinblick auf diese Entscheidung besteht auch für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist, da alle im oben wiedergegebenen Beschluss angeführten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. So begehrt die Beschwerdeführerin eine Feststellung über das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung; laut OGH wurde aber mit § 73 lit c TFLG 1996 die Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung übertragen. Und auch die vom OGH für eine Zuständigkeit der Agrarbehörde verlangte Voraussetzung, dass die Frage einer agrargemeinschaftlichen Nutzung zu entscheiden ist, liegt zweifellos vor. Danach muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. Diese Voraussetzung liegt vor, zumal seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass die genannten Grundbuchseinlagen schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Beschwerdeführerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden hätten und von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt worden seien. Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der Gemeinde A wird von der Beschwerdeführerin somit (auch) mit einer Nutzung im Sinne des § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründet.So begehrt die Beschwerdeführerin eine Feststellung über das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung; laut OGH wurde aber mit Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 die Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung übertragen. Und auch die vom OGH für eine Zuständigkeit der Agrarbehörde verlangte Voraussetzung, dass die Frage einer agrargemeinschaftlichen Nutzung zu entscheiden ist, liegt zweifellos vor. Danach muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. Diese Voraussetzung liegt vor, zumal seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass die genannten Grundbuchseinlagen schon seit Jahrhunderten bis in die Gegenwart im gemeinschaftlichen Eigentum der in der Beschwerdeführerin vereinten Stammliegenschaftsbesitzer gestanden hätten und von diesen bis heute ununterbrochen bewirtschaftet und genutzt worden seien. Die materielle Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der Gemeinde A wird von der Beschwerdeführerin somit (auch) mit einer Nutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 begründet. Aus dem oben genannten OGH-Beschluss vom 19.11.2014, 3 Ob 185/14y, ergibt sich freilich noch Folgendes: „Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muss dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474).“ Vor diesem Hintergrund könnte die in diesem Beschluss in weiterer Folge angestellte Schlussfolgerung unzutreffend sein, wonach die Auslegung der im § 73 lit c TFLG 1996 enthaltenen Formulierung, „wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers abzulehnen sei. Die Zuweisung der Zuständigkeit an die Agrarbehörde zur Klärung auch der Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke war, erfordert nämlich zweifellos eine – laut OGH grundsätzlich unzulässige – ausdehnende Auslegung des § 73 lit c TFLG
- Vor diesem Hintergrund könnte die in diesem Beschluss in weiterer Folge angestellte Schlussfolgerung unzutreffend sein, wonach die Auslegung der im Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 enthaltenen Formulierung, „wer Eigentümer … ist“ im Sinn einer Einschränkung der Zuständigkeit auf die Klärung nur des aktuellen Eigentümers abzulehnen sei. Die Zuweisung der Zuständigkeit an die Agrarbehörde zur Klärung auch der Frage, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke war, erfordert nämlich zweifellos eine – laut OGH grundsätzlich unzulässige – ausdehnende Auslegung des Paragraph 73, Litera c, TFLG
- Laut Ballon, § 1 JN, in: Konecny (Hg) Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen³
(2013)Rz 172/1, geht allerdings die Intention des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Zivilgerichten und Agrarbehörden „erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten; dabei ist der Begriff ‚Streitigkeit‘ im weitesten Sinn zu verstehen. Das widerspricht an sich der Auffassung, wonach eine ausdehnende Interpretation von Vorschriften zugunsten einer Verwaltungsbehörde unzulässig ist (s Rz 4, 67); im Hinblick auf die erwähnte Intention des Gesetzgeber, alle agrarrechtlichen Angelegenheiten bei einer Behörde zu konzentrieren, ist diese weite Auslegung – ausnahmsweise – gerechtfertigt.“Laut Ballon, Paragraph eins, JN, in: Konecny (Hg) Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen³
(2013)Rz 172/1, geht allerdings die Intention des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Zivilgerichten und Agrarbehörden „erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten; dabei ist der Begriff ‚Streitigkeit‘ im weitesten Sinn zu verstehen. Das widerspricht an sich der Auffassung, wonach eine ausdehnende Interpretation von Vorschriften zugunsten einer Verwaltungsbehörde unzulässig ist (s Rz 4, 67); im Hinblick auf die erwähnte Intention des Gesetzgeber, alle agrarrechtlichen Angelegenheiten bei einer Behörde zu konzentrieren, ist diese weite Auslegung – ausnahmsweise – gerechtfertigt.“ Auch laut Haller, Die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörden außerhalb agrarischer Operationen, ÖJZ 1960, 253-257, würde eine einschränkende Auslegung des § 73 lit c TFLG 1996 der erkennbaren Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten, widersprechen.Auch laut Haller, Die Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörden außerhalb agrarischer Operationen, ÖJZ 1960, 253-257, würde eine einschränkende Auslegung des Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 der erkennbaren Intention des Gesetzgebers zur Bodenreform, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten, widersprechen. Zusammengefasst teilt das Landesverwaltungsgericht somit in diesem Sinn die vom OGH vertretene Auffassung, dass auch für die Feststellung, wer Eigentümer agrargemeinschaftlicher Grundstücke war, grundsätzlich die Agrarbehörde zuständig ist. Trotz der eben dargestellten grundsätzlichen Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 73 lit c TFLG 1996 hat diese im vorliegenden Fall ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich die Möglichkeit, Feststellungsbescheide zu erwirken, nicht uneingeschränkt. Unzulässig sei es etwa, durch einen Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide „auszulegen“ (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177). Trotz der eben dargestellten grundsätzlichen Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 hat diese im vorliegenden Fall ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich die Möglichkeit, Feststellungsbescheide zu erwirken, nicht uneingeschränkt. Unzulässig sei es etwa, durch einen Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide „auszulegen“ (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177). Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 20.9.2012, 2012/06/0107, geht zudem etwa Folgendes hervor: „Dem ist entgegenzuhalten, dass nach herrschender hg. Rechtsprechung für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2010/07/0006, mwN). Im vorliegenden Fall liegen gegen die Beschwerdeführerin sowohl ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag (mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. November 1998) als auch eine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung (mit Bescheid der BH E vom 12. April 2002) vor; darüber hinaus wurde ihr Antrag auf Zustimmung zur Unterschreitung der Abstandsvorschriften
§§ 18und 19 Oö.
Straßengesetz 1991 rechtskräftig abgewiesen. Über die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Weggrundstück eine öffentliche Straße im Sinn des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 darstellt, wurde daher als Vorfrage sowohl in einem Leistungsbescheid als auch im Rahmen des Verfahrens
§ 18Oö.
Straßengesetz 1991 bereits entschieden. Ein Rechtsschutzdefizit kann daher nicht erkannt werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2004, Zl. 20002/06/0199, mwN).“„Dem ist entgegenzuhalten, dass nach herrschender hg. Rechtsprechung für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2010/07/0006, mwN). Im vorliegenden Fall liegen gegen die Beschwerdeführerin sowohl ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag (mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom
- November 1998) als auch eine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung (mit Bescheid der BH E vom
- April 2002) vor; darüber hinaus wurde ihr Antrag auf Zustimmung zur Unterschreitung der Abstandsvorschriften
Paragraphen 18 und 19 Oö. Straßengesetz 1991 rechtskräftig abgewiesen. Über die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Weggrundstück eine öffentliche Straße im Sinn des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 darstellt, wurde daher als Vorfrage sowohl in einem Leistungsbescheid als auch im Rahmen des Verfahrens
Paragraph 18, Oö. Straßengesetz 1991 bereits entschieden. Ein Rechtsschutzdefizit kann daher nicht erkannt werden vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2004, Zl. 20002/06/0199, mwN).“ Aus dem oben zitierten VwGH-Erkenntnis vom 22.12.2011, 2010/07/0006, ergibt sich folgender Rechtssatz: „Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden oder die den Gegenstand der Feststellung bildende Frage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann.“ Schon der OGH hat im oben zitierten Beschluss vom 19.11.2014, 3 Ob 185/14y, ausgeführt, dass die der Agrarbehörde zugewiesene Beantwortung der Rechtsfrage, ob Gemeindegut vorliegt, die Klärung unter anderem der zivilrechtlichen Vorfrage durch die Agrarbehörde erfordert, ob das betroffene Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums daran an eine Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan Eigentum einer Gemeinde war und somit die Prüfung der Eigentumsverhältnisse in der Vergangenheit. Somit liegt aber eine mit dem VwGH-Erkenntnis vom 20.9.2012, 2012/06/0107, vergleichbare Konstellation vor, wonach eine Vorfrage nicht aus einem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde aber die Vorfrage, ob die betroffenen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde standen, bereits beantwortet. Dies im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.3.2012, 2010/07/
- Zwar wurde in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht als Hauptfrage abgesprochen und liegt auch kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid zur Frage der Gemeindegutseigenschaft vor, der im Sinn des Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, eine Bindung der Agrarbehörden und anderer Verwaltungsbehörden an die getroffene Feststellung entfalten würde. Wohl aber liefert das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, genügend Anhaltspunkte, um darauf die Auffassung der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft A stützen zu können. Im genannten Erkenntnis war die Antragsbefugnis der Gemeinde nach § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 strittig. Diese Antragsbefugnis war von der Erstbehörde mit Hinweis darauf, dass keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliege, verneint und der Antrag zurückgewiesen worden. Der mittels Berufung angerufene Landesagrarsenat bejahte hingegen die Antragslegitimation und verwies die Angelegenheit an die Erstbehörde zurück mit dem Auftrag, eine meritorische Entscheidung über den Antrag zu treffen. Der angerufene VwGH kam in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu der Auffassung, dass er zu prüfen habe, ob die Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 ist oder nicht. Diesbezüglich kam der VwGH zum Ergebnis, dass von einer Qualifikation der Agrargemeinschaft A als einer solchen nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auszugehen sei. Eine solche Auffassung setzt aber zwingend voraus, dass auch das im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorgesehene Tatbestandsmerkmal, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sein müssen, voraus. Im vorliegenden Fall wurde aber die Vorfrage, ob die betroffenen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde standen, bereits beantwortet. Dies im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.3.2012, 2010/07/
- Zwar wurde in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren über die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht als Hauptfrage abgesprochen und liegt auch kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid zur Frage der Gemeindegutseigenschaft vor, der im Sinn des Erkenntnisses VwGH 9.5.2011, AW 2011/07/0017, eine Bindung der Agrarbehörden und anderer Verwaltungsbehörden an die getroffene Feststellung entfalten würde. Wohl aber liefert das Erkenntnis VwGH 22.3.2012, 2010/07/0101, genügend Anhaltspunkte, um darauf die Auffassung der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft A stützen zu können. Im genannten Erkenntnis war die Antragsbefugnis der Gemeinde nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 strittig. Diese Antragsbefugnis war von der Erstbehörde mit Hinweis darauf, dass keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliege, verneint und der Antrag zurückgewiesen worden. Der mittels Berufung angerufene Landesagrarsenat bejahte hingegen die Antragslegitimation und verwies die Angelegenheit an die Erstbehörde zurück mit dem Auftrag, eine meritorische Entscheidung über den Antrag zu treffen. Der angerufene VwGH kam in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu der Auffassung, dass er zu prüfen habe, ob die Agrargemeinschaft eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 ist oder nicht. Diesbezüglich kam der VwGH zum Ergebnis, dass von einer Qualifikation der Agrargemeinschaft A als einer solchen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auszugehen sei. Eine solche Auffassung setzt aber zwingend voraus, dass auch das im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorgesehene Tatbestandsmerkmal, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sein müssen, voraus. Vor dem Hintergrund des VwGH-Erkenntnis vom 22.3.2012, 2010/07/0101, besteht somit kein Zweifel, dass die Gemeinde A vormals Eigentümerin der in EZ **5** KG A vorgetragenen Grundstücke war, sodass über den von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrag nicht zu entscheiden war, da sich daraus kein Rechtsschutzdefizit für die Beschwerdeführerin ergibt. Die verfahrensgegenständliche Frage, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke war, wurde bereits vom VwGH als Vorfrage gelöst und konnte insofern nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Diese Auffassung lässt sich auch noch durch das VwGH-Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0091, stützen, in welchem unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 73 lit. d TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach § 73 leg. cit. ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 1999, 99/07/0074, und das zur vergleichbaren Bestimmung des § 38 Tiroler WWSLG ergangene Erkenntnis vom
- März 1999, 98/07/0187). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 73, leg. cit. ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 1999, 99/07/0074, und das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Tiroler WWSLG ergangene Erkenntnis vom
- März 1999, 98/07/0187). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben.“ Diese Entscheidung zur lit d des § 73 TFLG 1996 lässt sich zweifellos auch auf die lit c übertragen. Zumal aber, wie oben dargelegt, im Hinblick auf die festgestellte Gemeindegutseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Interesse an der beantragten Feststellung fehlt, besteht auch keine Verpflichtung der Agrarbehörde, über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag abzusprechen.Diese Entscheidung zur Litera d, des Paragraph 73, TFLG 1996 lässt sich zweifellos auch auf die Litera c, übertragen. Zumal aber, wie oben dargelegt, im Hinblick auf die festgestellte Gemeindegutseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Interesse an der beantragten Feststellung fehlt, besteht auch keine Verpflichtung der Agrarbehörde, über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag abzusprechen. Daran ändert auch nichts, dass im selben Erkenntnis unter anderem noch Folgendes ausgeführt wird: „Findet sich im Gesetz eine eigene Bestimmung, die als Grundlage für einen Feststellungsbescheid herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Feststellung zu klärende Frage auch in einem anderen, im Gesetz vorgesehenen Verfahren als Vorfrage geklärt werden könnte. (…) Es trifft zwar zu, dass bei einem solchen Antrag durch eine Agrargemeinschaft zu prüfen sein wird, ob es sich um eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 handelt. Fehlte eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung, so wäre diese Frage als Vorfrage von der Agrarbehörde zu klären. Aus der Prüfungsnotwendigkeit im Verfahren nach § 33 Abs. 5 TFLG 1996 kann aber kein Rückschluss auf die Unzulässigkeit einer Feststellung auf Grundlage des § 73 lit. d TFLG 1996 gezogen werden.“„Findet sich im Gesetz eine eigene Bestimmung, die als Grundlage für einen Feststellungsbescheid herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Feststellung zu klärende Frage auch in einem anderen, im Gesetz vorgesehenen Verfahren als Vorfrage geklärt werden könnte. (…) Es trifft zwar zu, dass bei einem solchen Antrag durch eine Agrargemeinschaft zu prüfen sein wird, ob es sich um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Fehlte eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung, so wäre diese Frage als Vorfrage von der Agrarbehörde zu klären. Aus der Prüfungsnotwendigkeit im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 kann aber kein Rückschluss auf die Unzulässigkeit einer Feststellung auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gezogen werden.“ Diese Ausführungen stellen darauf ab, dass die durch Feststellung zu klärende Frage zwar als Vorfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden könnte, allerdings noch nicht geklärt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Vorfrage nach dem Bestehen der Gemeindegutseigenschaft - und darin zwingend enthalten nach dem Vorliegen von vormaligem Gemeindeeigentum – allerdings bereits entschieden und ist daher über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag nicht mehr gesondert abzusprechen. Zusammengefasst erweist sich der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid somit nicht als rechtswidrig. Die Agrarbehörde mag zwar grundsätzlich nach § 73 lit c TFLG 1996 zur Entscheidung berufen sein, wer Eigentümer eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes war, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses fehlt es im gegenständlichen Fall allerdings an einer Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache. Zusammengefasst erweist sich der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid somit nicht als rechtswidrig. Die Agrarbehörde mag zwar grundsätzlich nach Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996 zur Entscheidung berufen sein, wer Eigentümer eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes war, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses fehlt es im gegenständlichen Fall allerdings an einer Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache. Dass im Ausspruch der Unzuständigkeit – anstatt eines allfälligen Ausspruchs der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags – keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann, zeigt sich etwa daran, dass analog – siehe etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 157 - auch bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt die Konstellation möglich ist, dass zwar eine grundsätzliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde besteht, mangels Vorliegens eines geeigneten Antrags aber dennoch eine Unzuständigkeit dieser Behörde gegeben ist. Zudem ist eine Behörde etwa auch dann unzuständig, wenn sie in derselben Sache noch einmal eine Entscheidung fällt (siehe VfSlg 15.230/1998).Dass im Ausspruch der Unzuständigkeit – anstatt eines allfälligen Ausspruchs der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags – keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann, zeigt sich etwa daran, dass analog – siehe etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4
(2013)Rz 157 - auch bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt die Konstellation möglich ist, dass zwar eine grundsätzliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde besteht, mangels Vorliegens eines geeigneten Antrags aber dennoch eine Unzuständigkeit dieser Behörde gegeben ist. Zudem ist eine Behörde etwa auch dann unzuständig, wenn sie in derselben Sache noch einmal eine Entscheidung fällt (siehe VfSlg 15.230 aus 1998,). Es war insofern spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gegeben ist, wurde vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0613.1