GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 15,-- neu festgesetzt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 15,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass die Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen, demgegenüber aber die Gst Nrn ***/5 und ***/6, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass die Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen, demgegenüber aber die Gst Nrn ***/5 und ***/6, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Ergänzend zur Feststellung hat die Agrarbehörde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x**, GB 8***1 Z – Land, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht wird. Mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-***1, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, erhobenen Berufungen der Marktgemeinde Z und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-***1, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, erhobenen Berufungen der Marktgemeinde Z und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0086-6, die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2013, Zl LAS-***1, erhobenen Beschwerde der Marktgemeinde Z abgelehnt. Mit Beschluss vom 18.06.2013, Tagebuchzahl y****/1, hat das Bezirksgericht Q in der EZ x**, GB 8***1 Z – Land, im Eigentumsblatt (B-Blatt) die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ angeordnet. Mit dem vom Obmann unterfertigten Antrag vom 23.05.2015 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W neuerlich die Feststellung beantragt, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle und gleichzeitig beantragt, die im GB 8***1 Z – Land, im B-Blatt der EZ x** erfolgte Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu löschen. Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-***2, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-***2, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 29.09.2015, Zl LVwG-2015/37/1823-1, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2015, Zl AGM-***2, erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W, vertreten durch Obmann AA, Adresse2, Z, als unbegründet abgewiesen. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat die Marktgemeinde Z den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft letztmalig aufgefordert, die Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 beim Gemeindeamt abzugeben. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ohne diese Unterlagen die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 nicht erstellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat die Marktgemeinde Z den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft letztmalig aufgefordert, die Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 beim Gemeindeamt abzugeben. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ohne diese Unterlagen die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 nicht erstellt werden könne. Dieses Schreiben hat die Marktgemeinde Z abschriftlich auch der Agrarbehörde zur Kenntnis gebracht. In dem an die Marktgemeinde Z gerichteten Schriftsatz vom 30.07.2015 hat Obmann AA darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung, die Abrechnung betreffend die Grundstücke auf Gemeindegut vorzulegen, bereits nachgekommen worden sei. Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer die „Buchhaltung“ 2014 übermittelt, aus der der Saldo des Kontos „Gemeindegut“ ersichtlich sei. Erläuternd führt der Agrargemeinschaftsobmann aus, dass der Anteil der Fläche der als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke lediglich 2,54% des gesamten Regulierungsgebietes betrage. Die allgemeinen Kosten, aber auch die Erträge aus der Jagdpacht und die Zinsen würden mit 2,54% dem „Gemeindeanteil“ zugerechnet werden. Bei den Entschädigungen für die zugunsten der Zer X GmbH & Co KG eingeräumten Dienstbarkeiten ergebe sich ein „Gemeindeanteil“ von 2,82%. In dem an die Marktgemeinde Z gerichteten Schriftsatz vom 30.07.2015 hat Obmann AA darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung, die Abrechnung betreffend die Grundstücke auf Gemeindegut vorzulegen, bereits nachgekommen worden sei. Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer die „Buchhaltung“ 2014 übermittelt, aus der der Saldo des Kontos „Gemeindegut“ ersichtlich sei. Erläuternd führt der Agrargemeinschaftsobmann aus, dass der Anteil der Fläche der als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke lediglich 2,54% des gesamten Regulierungsgebietes betrage. Die allgemeinen Kosten, aber auch die Erträge aus der Jagdpacht und die Zinsen würden mit 2,54% dem „Gemeindeanteil“ zugerechnet werden. Bei den Entschädigungen für die zugunsten der Zer römisch zehn GmbH & Co KG eingeräumten Dienstbarkeiten ergebe sich ein „Gemeindeanteil“ von 2,82%. Der zuständige Sachbearbeiter der Marktgemeinde Z hat in Vertretung des Substanzverwalters Bgm Dr. CC der Agrarbehörde unter Hinweis auf dieses Antwortschreiben mit Schriftsatz vom 03.08.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage der in § 86e Abs 4 TFLG 1996 genannten Unterlagen, Dokumente etc nicht nachgekommen sei.Der zuständige Sachbearbeiter der Marktgemeinde Z hat in Vertretung des Substanzverwalters Bgm Dr. CC der Agrarbehörde unter Hinweis auf dieses Antwortschreiben mit Schriftsatz vom 03.08.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage der in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 genannten Unterlagen, Dokumente etc nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 05.08.2015, Zl AGM-***1, dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seiner Verpflichtung gem § 86e Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 nicht nachgekommen zu sein, als er die rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben und ihn aufgefordert, sich zu diesem Vorwurf bis spätestens 16.09.2015 schriftlich oder im Rahmen einer Einvernahme zu äußern.Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 05.08.2015, Zl AGM-***1, dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seiner Verpflichtung gem Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht nachgekommen zu sein, als er die rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben und ihn aufgefordert, sich zu diesem Vorwurf bis spätestens 16.09.2015 schriftlich oder im Rahmen einer Einvernahme zu äußern. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Schriftsatz vom 31.08.2015 geäußert und festgehalten, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Da nur 2,54% der Gesamtfläche als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sei, handle es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Darüber hinaus sei die sich aus § 86e Abs 4 TFLG 1996 ergebende Verpflichtung erfüllt worden. Der Substanzverwalter sei zur Vollversammlung für das Jahr 2014 eingeladen worden, habe daran aber nicht teilnehmen können. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W habe der Marktgemeinde Z und dem Amt der Tiroler Landesregierung die Jahresrechnung und die von den Rechnungsprüfern geprüfte Buchhaltung bereits Anfang Februar 2015 vorgelegt. Bis Juli 2015 hätten weder die Marktgemeinde Z noch die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W darüber unterrichtet, dass Unterlagen fehlen würden.Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Schriftsatz vom 31.08.2015 geäußert und festgehalten, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Da nur 2,54% der Gesamtfläche als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sei, handle es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Darüber hinaus sei die sich aus Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 ergebende Verpflichtung erfüllt worden. Der Substanzverwalter sei zur Vollversammlung für das Jahr 2014 eingeladen worden, habe daran aber nicht teilnehmen können. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W habe der Marktgemeinde Z und dem Amt der Tiroler Landesregierung die Jahresrechnung und die von den Rechnungsprüfern geprüfte Buchhaltung bereits Anfang Februar 2015 vorgelegt. Bis Juli 2015 hätten weder die Marktgemeinde Z noch die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W darüber unterrichtet, dass Unterlagen fehlen würden. Durch seinen Rechtsvertreter hat der Beschwerdeführer die weitere Stellungnahme vom 03.09.2015 erstattet. Darin wird vorgebracht, dass alle Unterlagen abgegeben worden seien, die die als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke beträfen. Zudem wird die belangte Behörde unter Hinweis auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens aufgefordert, den Vorhalt vom 05.08.2015 zu konkretisieren und mitzuteilen, welche Unterlagen sich bei der Agrargemeinschaft befänden, welche Unterlagen sich auf die als Gemeindegut geltenden Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land, beziehen würden und welche Unterlagen dem Substanzverwalter auszuhändigen seien. Die belangte Behörde solle daher dem Substanzverwalter auftragen, die fehlenden Unterlagen aufzulisten. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, möge die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 hat die Marktgemeinde Z über Anfrage der Agrarbehörde mitgeteilt, dass seit dem 03.08.2015 die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe. Von einer vollständigen Vorlage iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 sei daher nicht auszugehen. Auf die fernmündliche Anfrage vom 10.11.2015 erhielt die Agrarbehörde wiederum die Auskunft, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe.Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 hat die Marktgemeinde Z über Anfrage der Agrarbehörde mitgeteilt, dass seit dem 03.08.2015 die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe. Von einer vollständigen Vorlage iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 sei daher nicht auszugehen. Auf die fernmündliche Anfrage vom 10.11.2015 erhielt die Agrarbehörde wiederum die Auskunft, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe. Mit Straferkenntnis vom 16.11.2015, Zl AGM-***1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde AA als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung
F LGBl Nr 70/2014, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, nicht nachgekommen zu sein, da er die Unterlagen über die Finanzgebarung (mit Ausnahme der Jahresrechnung 2014) betreffend Steuern, Jagdpacht und Dienstbarkeiten hinsichtlich der Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land, bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben.Mit Straferkenntnis vom 16.11.2015, Zl AGM-***1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde AA als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, nicht nachgekommen zu sein, da er die Unterlagen über die Finanzgebarung (mit Ausnahme der Jahresrechnung 2014) betreffend Steuern, Jagdpacht und Dienstbarkeiten hinsichtlich der Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land, bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben. Auf Grund dieser AA zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den genannten Obmann der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Nachbarschaft W eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzarreststrafe in der Höhe von 30 Stunden) verhängt und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens mit Euro 75,00 bestimmt. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung auf die zu entrichtende Grundsteuer für die als Gemeindegut geltenden Grundstücke, die Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Jagdpachtgebiet Z-S und die sich daraus ergebenden Einnahmen aus der Jagdpacht sowie die bestehenden Dienstbarkeitsverträge hingewiesen. In diesem Zusammenhang würde der Beschwerdeführer über Unterlagen verfügen, die auch die als Gemeindegut geltenden Grundstücke beträfen und die der Beschwerdeführer zumindest in Kopie dem Substanzverwalter hätte zukommen lassen müssen Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, vertreten durch Univ. Doz. Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 15.12.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.11.2015, Zl AGM-***1, ersatzlos beheben; hilfsweise wird beantragt, die Geldstrafe in eine Ermahnung umzuwandeln. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 hat die Marktgemeinde Z die vom Schriftführer und Kassier verfassten Schreiben der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W vom 09.12.2015 samt „Jahresabschluss 2014“ sowie vom 10.12.2015 samt Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus dem Jahre 1995, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W und der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, an die Agrarbehörde weitergeleitet.
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2015 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 16.12.2015 eingebrachte Beschwerde vom 15.12.2015 war daher rechtzeitig.
5 TFLG 1996 steht der Marktgemeinde Z zu.Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke des GB 8***1 Z – Land stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Marktgemeinde Z zu. Allerdings beträgt die Gesamtfläche der als atypisches Gemeindegut festgestellten Grundstücke 14.283 m2, das Regulierungsgebiet als Ganzes umfasst eine Fläche von 563.137 m
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. In dem an die Marktgemeinde Z bzw den Substanzverwalter übermittelten Abrechnungsblatt wird ein „Gemeindeanteil“ ausgewiesen. Dem Obmann war und ist daher bekannt, dass Einnahmen aber auch Abgaben teilweise der Substanz zuzuordnen sind. Indem der Beschwerdeführer die ihn treffende Pflicht, Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG dem Substanzverwalter zu übergeben, missachtete, hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Mit der Übermittlung des „Abrechnungsblattes“ hat der Substanzverwalter jedenfalls die ihn nach § 86e Abs 4 TFLG 1996 treffende Verpflichtung nicht erfüllt. Damit ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Indem der Beschwerdeführer die ihn treffende Pflicht, Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG dem Substanzverwalter zu übergeben, missachtete, hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Mit der Übermittlung des „Abrechnungsblattes“ hat der Substanzverwalter jedenfalls die ihn nach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 treffende Verpflichtung nicht erfüllt. Damit ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat die Verpflichtung des § 86e Abs 4 TFLG 1996 nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat die Verpflichtung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht erfüllt. Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Mit den neuen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiterentwickelt. Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Mit den neuen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiterentwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Im Bereich der Finanzgebarung wurde angesichts des Umstandes, dass den Nutzungsberechtigten ausschließlich Naturalleistungen in Form eines Sachbezuges zustehen, das bestehende System der Rechtskreise aufgegeben. An deren Stelle trat ein einheitliches System mit getrennter Verantwortlichkeit eines Substanzverwalters und des Obmannes. Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die in § 86e Abs 4 lit a bis e TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der in § 86e Abs 4 TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als gravierender Verstoß zu qualifizieren. Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die in Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera a bis e TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als gravierender Verstoß zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind. Die Übertragungen der nicht als Gemeindegut qualifizierten Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide vorgetragen im EZ x**, GB 8***1 Z-Land, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W erfolgte mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl 330/42/VIi. Mit diesem rechtskräftigen Akt wurde die (vormals) bestehende Eigenschaft der beiden Liegenschaften als Gemeindegut beendet (vgl VwGH 22.12.2011, Zl 2011/07/0183). Auf den Substanzwert dieser beiden Grundstücke kann die Marktgemeinde Z folglich nicht zugreifen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind. Die Übertragungen der nicht als Gemeindegut qualifizierten Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide vorgetragen im EZ x**, GB 8***1 Z-Land, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W erfolgte mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl 330/42/VIi. Mit diesem rechtskräftigen Akt wurde die (vormals) bestehende Eigenschaft der beiden Liegenschaften als Gemeindegut beendet vergleiche VwGH 22.12.2011, Zl 2011/07/0183). Auf den Substanzwert dieser beiden Grundstücke kann die Marktgemeinde Z folglich nicht zugreifen. Der Aufgabenbereich des Substanzverwalters beschränkt sich daher auf eine im Verhältnis zum gesamten Regulierungsgebiet sehr geringfügige Fläche. Für den konkreten Fall reduziert sich daher auch der Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 86e Abs 4 TFLG 1996. Davon ausgehend reduziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe auf € 150,00. Der Aufgabenbereich des Substanzverwalters beschränkt sich daher auf eine im Verhältnis zum gesamten Regulierungsgebiet sehr geringfügige Fläche. Für den konkreten Fall reduziert sich daher auch der Bedeutungsgehalt der Bestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996. Davon ausgehend reduziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe auf € 150,00. VIII.römisch acht. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat aufgrund der nicht fristgerechten Übergabe der in § 86e Abs 4 TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen etc eine ihm vorzuwerfende Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen. Aufgrund der besonderen Situation – der Substanzwertanspruch der Marktgemeinde Z erstreckt sich auf lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes – war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe zu ändern und die Geldstrafe auf € 150,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen und mit 7 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der nicht fristgerechten Übergabe der in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen etc eine ihm vorzuwerfende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen. Aufgrund der besonderen Situation – der Substanzwertanspruch der Marktgemeinde Z erstreckt sich auf lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes – war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe zu ändern und die Geldstrafe auf € 150,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen und mit 7 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 750,00 –
G den Kostenbeitrag mit € 75,00 bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von € 750,00 auf € 150,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf € 15,
Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit € 75,00 bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von € 750,00 auf € 150,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf € 15,
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt dennoch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da § 86e Abs 4 TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt dennoch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechtes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0017.4
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