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{'item': 'LVwG-2016/37/0017-4'}

Obsah (12)§ 50§ 38§ 25a§ 86eArt 130§ 7§ 33§ 5§ 19§ 64§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0017-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 15,-- neu festgesetzt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 15,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass die Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen, demgegenüber aber die Gst Nrn ***/5 und ***/6, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass die Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen, demgegenüber aber die Gst Nrn ***/5 und ***/6, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Ergänzend zur Feststellung hat die Agrarbehörde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ x**, GB 8***1 Z – Land, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht wird. Mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-***1, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, erhobenen Berufungen der Marktgemeinde Z und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-***1, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.10.2011, Zl Agr-***1, erhobenen Berufungen der Marktgemeinde Z und der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0086-6, die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2013, Zl LAS-***1, erhobenen Beschwerde der Marktgemeinde Z abgelehnt. Mit Beschluss vom 18.06.2013, Tagebuchzahl y****/1, hat das Bezirksgericht Q in der EZ x**, GB 8***1 Z – Land, im Eigentumsblatt (B-Blatt) die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ angeordnet. Mit dem vom Obmann unterfertigten Antrag vom 23.05.2015 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W neuerlich die Feststellung beantragt, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle und gleichzeitig beantragt, die im GB 8***1 Z – Land, im B-Blatt der EZ x** erfolgte Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu löschen. Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-***2, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-***2, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ x**, GB 8***1 Z – Land, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 29.09.2015, Zl LVwG-2015/37/1823-1, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2015, Zl AGM-***2, erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W, vertreten durch Obmann AA, Adresse2, Z, als unbegründet abgewiesen. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat die Marktgemeinde Z den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft letztmalig aufgefordert, die Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 beim Gemeindeamt abzugeben. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ohne diese Unterlagen die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 nicht erstellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat die Marktgemeinde Z den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft letztmalig aufgefordert, die Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 beim Gemeindeamt abzugeben. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ohne diese Unterlagen die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 nicht erstellt werden könne. Dieses Schreiben hat die Marktgemeinde Z abschriftlich auch der Agrarbehörde zur Kenntnis gebracht. In dem an die Marktgemeinde Z gerichteten Schriftsatz vom 30.07.2015 hat Obmann AA darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung, die Abrechnung betreffend die Grundstücke auf Gemeindegut vorzulegen, bereits nachgekommen worden sei. Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer die „Buchhaltung“ 2014 übermittelt, aus der der Saldo des Kontos „Gemeindegut“ ersichtlich sei. Erläuternd führt der Agrargemeinschaftsobmann aus, dass der Anteil der Fläche der als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke lediglich 2,54% des gesamten Regulierungsgebietes betrage. Die allgemeinen Kosten, aber auch die Erträge aus der Jagdpacht und die Zinsen würden mit 2,54% dem „Gemeindeanteil“ zugerechnet werden. Bei den Entschädigungen für die zugunsten der Zer X GmbH & Co KG eingeräumten Dienstbarkeiten ergebe sich ein „Gemeindeanteil“ von 2,82%. In dem an die Marktgemeinde Z gerichteten Schriftsatz vom 30.07.2015 hat Obmann AA darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung, die Abrechnung betreffend die Grundstücke auf Gemeindegut vorzulegen, bereits nachgekommen worden sei. Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer die „Buchhaltung“ 2014 übermittelt, aus der der Saldo des Kontos „Gemeindegut“ ersichtlich sei. Erläuternd führt der Agrargemeinschaftsobmann aus, dass der Anteil der Fläche der als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke lediglich 2,54% des gesamten Regulierungsgebietes betrage. Die allgemeinen Kosten, aber auch die Erträge aus der Jagdpacht und die Zinsen würden mit 2,54% dem „Gemeindeanteil“ zugerechnet werden. Bei den Entschädigungen für die zugunsten der Zer römisch zehn GmbH & Co KG eingeräumten Dienstbarkeiten ergebe sich ein „Gemeindeanteil“ von 2,82%. Der zuständige Sachbearbeiter der Marktgemeinde Z hat in Vertretung des Substanzverwalters Bgm Dr. CC der Agrarbehörde unter Hinweis auf dieses Antwortschreiben mit Schriftsatz vom 03.08.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage der in § 86e Abs 4 TFLG 1996 genannten Unterlagen, Dokumente etc nicht nachgekommen sei.Der zuständige Sachbearbeiter der Marktgemeinde Z hat in Vertretung des Substanzverwalters Bgm Dr. CC der Agrarbehörde unter Hinweis auf dieses Antwortschreiben mit Schriftsatz vom 03.08.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage der in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 genannten Unterlagen, Dokumente etc nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 05.08.2015, Zl AGM-***1, dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seiner Verpflichtung gem § 86e Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 nicht nachgekommen zu sein, als er die rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben und ihn aufgefordert, sich zu diesem Vorwurf bis spätestens 16.09.2015 schriftlich oder im Rahmen einer Einvernahme zu äußern.Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 05.08.2015, Zl AGM-***1, dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seiner Verpflichtung gem Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht nachgekommen zu sein, als er die rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben und ihn aufgefordert, sich zu diesem Vorwurf bis spätestens 16.09.2015 schriftlich oder im Rahmen einer Einvernahme zu äußern. Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Schriftsatz vom 31.08.2015 geäußert und festgehalten, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Da nur 2,54% der Gesamtfläche als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sei, handle es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Darüber hinaus sei die sich aus § 86e Abs 4 TFLG 1996 ergebende Verpflichtung erfüllt worden. Der Substanzverwalter sei zur Vollversammlung für das Jahr 2014 eingeladen worden, habe daran aber nicht teilnehmen können. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W habe der Marktgemeinde Z und dem Amt der Tiroler Landesregierung die Jahresrechnung und die von den Rechnungsprüfern geprüfte Buchhaltung bereits Anfang Februar 2015 vorgelegt. Bis Juli 2015 hätten weder die Marktgemeinde Z noch die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W darüber unterrichtet, dass Unterlagen fehlen würden.Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Schriftsatz vom 31.08.2015 geäußert und festgehalten, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Da nur 2,54% der Gesamtfläche als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sei, handle es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Darüber hinaus sei die sich aus Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 ergebende Verpflichtung erfüllt worden. Der Substanzverwalter sei zur Vollversammlung für das Jahr 2014 eingeladen worden, habe daran aber nicht teilnehmen können. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W habe der Marktgemeinde Z und dem Amt der Tiroler Landesregierung die Jahresrechnung und die von den Rechnungsprüfern geprüfte Buchhaltung bereits Anfang Februar 2015 vorgelegt. Bis Juli 2015 hätten weder die Marktgemeinde Z noch die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W darüber unterrichtet, dass Unterlagen fehlen würden. Durch seinen Rechtsvertreter hat der Beschwerdeführer die weitere Stellungnahme vom 03.09.2015 erstattet. Darin wird vorgebracht, dass alle Unterlagen abgegeben worden seien, die die als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke beträfen. Zudem wird die belangte Behörde unter Hinweis auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens aufgefordert, den Vorhalt vom 05.08.2015 zu konkretisieren und mitzuteilen, welche Unterlagen sich bei der Agrargemeinschaft befänden, welche Unterlagen sich auf die als Gemeindegut geltenden Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land, beziehen würden und welche Unterlagen dem Substanzverwalter auszuhändigen seien. Die belangte Behörde solle daher dem Substanzverwalter auftragen, die fehlenden Unterlagen aufzulisten. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, möge die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 hat die Marktgemeinde Z über Anfrage der Agrarbehörde mitgeteilt, dass seit dem 03.08.2015 die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe. Von einer vollständigen Vorlage iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 sei daher nicht auszugehen. Auf die fernmündliche Anfrage vom 10.11.2015 erhielt die Agrarbehörde wiederum die Auskunft, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe.Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 hat die Marktgemeinde Z über Anfrage der Agrarbehörde mitgeteilt, dass seit dem 03.08.2015 die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe. Von einer vollständigen Vorlage iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 sei daher nicht auszugehen. Auf die fernmündliche Anfrage vom 10.11.2015 erhielt die Agrarbehörde wiederum die Auskunft, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W keine weiteren Unterlagen übergeben habe. Mit Straferkenntnis vom 16.11.2015, Zl AGM-***1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde AA als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung

§ 86eAbs 4 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 id

F LGBl Nr 70/2014, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, nicht nachgekommen zu sein, da er die Unterlagen über die Finanzgebarung (mit Ausnahme der Jahresrechnung 2014) betreffend Steuern, Jagdpacht und Dienstbarkeiten hinsichtlich der Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land, bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben.Mit Straferkenntnis vom 16.11.2015, Zl AGM-***1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde AA als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung

Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, alle rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben, Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen, Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege, Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen, Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanzverwalter der Marktgemeinde Z innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, nicht nachgekommen zu sein, da er die Unterlagen über die Finanzgebarung (mit Ausnahme der Jahresrechnung 2014) betreffend Steuern, Jagdpacht und Dienstbarkeiten hinsichtlich der Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land, bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben. Auf Grund dieser AA zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den genannten Obmann der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Nachbarschaft W eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzarreststrafe in der Höhe von 30 Stunden) verhängt und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens mit Euro 75,00 bestimmt. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung auf die zu entrichtende Grundsteuer für die als Gemeindegut geltenden Grundstücke, die Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Jagdpachtgebiet Z-S und die sich daraus ergebenden Einnahmen aus der Jagdpacht sowie die bestehenden Dienstbarkeitsverträge hingewiesen. In diesem Zusammenhang würde der Beschwerdeführer über Unterlagen verfügen, die auch die als Gemeindegut geltenden Grundstücke beträfen und die der Beschwerdeführer zumindest in Kopie dem Substanzverwalter hätte zukommen lassen müssen Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, vertreten durch Univ. Doz. Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 15.12.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.11.2015, Zl AGM-***1, ersatzlos beheben; hilfsweise wird beantragt, die Geldstrafe in eine Ermahnung umzuwandeln. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 hat die Marktgemeinde Z die vom Schriftführer und Kassier verfassten Schreiben der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W vom 09.12.2015 samt „Jahresabschluss 2014“ sowie vom 10.12.2015 samt Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus dem Jahre 1995, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W und der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, an die Agrarbehörde weitergeleitet.

  1. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.02.2016 den von DI DD, Leiter der „Agrar Q“, über die Besprechung am 01.10.2015 angefertigten Aktenvermerk übermittelt. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht das die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W betreffende Erkenntnis vom 29.09.2015, Zl LVwG-2015/37/1823-1, eingeholt. Am 21.03.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen und die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des EE und des Mag. FF als Zeugen sowie die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.11.2015, Zl AGM-***1, in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, lediglich 2,3536% des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W würden atypisches Gemeindegut darstellen. Für das gesamte Regulierungsgebiet verfüge er nur über wenige Unterlagen. Unterlagen, die die als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke beträfen, seien nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Vollversammlung der Nutzungsberechtigten am 31.01.2014 zwecks Bereinigung der Rechtsverhältnisse beschlossen hätte, der Marktgemeinde Z die Abtretung der als Gemeindegut geltenden Grundstücke anzubieten. Darüber habe die Marktgemeinde Z bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer hebt nochmals hervor, dass er über keine Unterlagen betreffend die als Gemeindegut geltenden Grundstücke verfüge. Er habe daher mit Schriftsatz vom 03.09.2015 die belangte Behörde ersucht, ihm klar darzulegen, welche Unterlagen der Marktgemeinde Z zu übergeben seien. Ohne auf dieses Ansinnen näher einzugehen, habe die Agrarbehörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde sei als exzessiv zu bewerten. Das angefochtene Straferkenntnis leide daher an einem entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer betont abschließend, dass nach seiner Auffassung und jener des Kassiers keine „Verwaltungsunterlagen“ betreffend die als Gemeindegut geltenden Grundstücke vorhanden seien. Es müsse daher bei ihm – unabhängig vom bisherigen Vorbringen – ein entschuldbarer Rechtsirrtum angenommen werden. Es wäre daher lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen, eine Bestrafung sei keinesfalls gerechtfertigt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nochmals hervorgehoben, dass die Jahresabrechnung für das Jahr 2014 an die Marktgemeinde Z und damit auch an den Substanzverwalter übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher, wie auch der Kassier der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W, der Ansicht gewesen, dass er damit die ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt habe. Zudem sei erst im Straferkenntnis konkret angeführt worden, welche Unterlagen noch zu übergeben seien. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
  2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: AA, wohnhaft Adresse1, Z, ist Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W. Feststellungen zu seinem monatlichen Einkommen, seinen Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten können nicht getroffen werden.
  3. Allgemeine Feststellungen zur Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W: Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W gehörenden Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z-Land, stellen Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W gehörenden Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, allesamt vorgetragen in EZ x**, GB 8***1 Z-Land, stellen Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W hat an die Marktgemeinde Z folgende öffentliche Abgaben zu leisten: → Waldaufsichtsumlage → Grundsteuer Die Vorschreibung für diese öffentlichen Abgaben erfolgte bezogen auf das gesamte Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W, eine Unterscheidung zwischen den als Gemeindegut geltenden und den nicht als Gemeindegut geltenden Grundstücken erfolgte bislang nicht. Das Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W gehört zum Gebiet der Jagdgenossenschaft „S“. Der Pachtzins, bezogen auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W, beträgt insgesamt € 380,
  4. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W hat mit der X GmbH im Hinblick auf das von dieser Gesellschaft betriebene Schigebiet einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Der Dienstbarkeitsvertrag für die Talabfahrt bezieht sich auch auf das als Gemeindegut festgestellte Gst Nr ***/4, GB 8***1 Z-Land. Im Jahr 1995 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W mit der T-AG einen Dienstbarkeitsvertrag zur unterirdischen Verlegung, Benützung und Erhaltung von Hochspannungskabeln abgeschlossen. Die Dienstbarkeit berührt auch das als Gemeindegut festgestellte Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z-Land. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W hat mit der römisch zehn GmbH im Hinblick auf das von dieser Gesellschaft betriebene Schigebiet einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Der Dienstbarkeitsvertrag für die Talabfahrt bezieht sich auch auf das als Gemeindegut festgestellte Gst Nr ***/4, GB 8***1 Z-Land. Im Jahr 1995 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W mit der T-AG einen Dienstbarkeitsvertrag zur unterirdischen Verlegung, Benützung und Erhaltung von Hochspannungskabeln abgeschlossen. Die Dienstbarkeit berührt auch das als Gemeindegut festgestellte Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z-Land.
  5. Feststellungen zum Tatvorwurf: Zum Stichtag 30.07.2014 hat der Beschwerdeführer dem Substanzverwalter Bürgermeister Dr. CC keine Dokumente oder Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 übergeben. Zum Stichtag 30.07.2014 hat der Beschwerdeführer dem Substanzverwalter Bürgermeister Dr. CC keine Dokumente oder Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 übergeben. Im Februar 2015 wurde an Mag. FF, dem zuständigen Mitarbeiter der Marktgemeinde Z, im Hinblick auf die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W erstellte Jahresabrechnung eine Auflistung der Konten („Abrechnungsblatt“) übermittelt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat Mag. FF als zuständiger Mitarbeiter und im Auftrag des Substanzverwalters Bürgermeister Dr. CC den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W aufgefordert, die Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 abzugeben. Zu dieser Aufforderung hat zwischen dem Obmann und dem Kassier der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W eine Besprechung stattgefunden. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.07.2015 dem Substanzverwalter mitgeteilt, er sei der Verpflichtung, die Abrechnung betreffend die Grundstücke auf Gemeindegut vorzulegen, bereits nachgekommen. Zudem hat er nochmals das „Abrechnungsblatt“ übermittelt. Rechtserhebliche Dokumente oder Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat Mag. FF als zuständiger Mitarbeiter und im Auftrag des Substanzverwalters Bürgermeister Dr. CC den Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W aufgefordert, die Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 abzugeben. Zu dieser Aufforderung hat zwischen dem Obmann und dem Kassier der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W eine Besprechung stattgefunden. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.07.2015 dem Substanzverwalter mitgeteilt, er sei der Verpflichtung, die Abrechnung betreffend die Grundstücke auf Gemeindegut vorzulegen, bereits nachgekommen. Zudem hat er nochmals das „Abrechnungsblatt“ übermittelt. Rechtserhebliche Dokumente oder Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Am 01.10.2015 hat zwischen dem Beschwerdeführer, dem Kassier der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Nachbarschaft W und DI DD, Leiter der „Agrar Q“, eine Besprechung stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung hat DI DD den Beschwerdeführer auf die erforderliche Übergabe von Unterlagen (zB Jagdpachtverträge, Steuerbescheide, sonstige Pachtverträge, substanzrelevante Beschlüsse etc) an den Substanzverwalter hingewiesen. Auch nach dieser Besprechung wurden keine rechtserheblichen Dokumente, Unterlagen etc an den Substanzverwalter übergeben. Den zwischen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W und der T-AG abgeschlossenen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus dem Jahr 1995 hat EE, Kassier und Schriftführer der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft W, mit Schriftsatz vom 09.12.2015 übermittelt.
  6. Sonstige Feststellungen: Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W hat in ihrer Vollversammlung 2014 beschlossen, die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke an die Marktgemeinde Z abzutreten und mit der Abtretung auf die auf diesen Grundstücken lastenden Nutzungsrechte zu verzichten. Der Gemeinderat GG, Mitglied der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W, hat einen entsprechenden Antrag auf Auseinandersetzung im Gemeinderat eingebracht. Über diesen Antrag hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z bislang nicht entscheiden. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung am 21.03.2016 nicht teilgenommen, zu seinem Einkommen, Vermögen oder Sorgepflichten lassen sich daher keine Feststellungen treffen. Dementsprechend lautet Kapitel
  7. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die in Kapitel 2.,
  8. und
  9. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aussagen der Zeugen EE und Mag. FF, aber auch auf den Akt der Agrarbehörde. Zu der am 01.10.2015 stattgefundenen Besprechung konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch auf den von DI DD angefertigten Aktenvermerk vom 10.11.2015 zurückgreifen, den die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt hat. Wesentlich ist, dass nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen EE und Mag. FF der Marktgemeinde Z bzw dem Substanzverwalter lediglich eine Auflistung der Konten („Abrechnungsblatt“) übermittelt wurde. VI.römisch sechs. Rechtslage:
  10. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen§ 33.

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)
  2. b)…;
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
  4. d)[…]
(3)
(4)[…]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. […]“ „Agrargemeinschaften§ 34.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 34,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4)Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.“ „Organe, Satzungen§ 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „Substanzverwalter, Rechnungsprüfer§ 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […]“ „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen§ 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5)
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „Strafbestimmungen§ 85. […]Paragraph 85, […]
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,
  1. a)
  2. b)
  3. c)als Obmann oder sonstiges Mitglied 1. .. 2. seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro zu bestrafen. […]“ „Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2„Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf , Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2§ 86e. […]Paragraph 86 e, […]
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit c. Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalters innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalters innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
  1. a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
  2. b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
  3. c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
  4. d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
  5. e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. … […]“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2015 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 16.12.2015 eingebrachte Beschwerde vom 15.12.2015 war daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 2.
  2. Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel I. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W von folgenden Prämissen auszugehen:Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W von folgenden Prämissen auszugehen: • Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W besteht ua auf den als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft W besteht ua auf den als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn ***/1, ***/2, ***/3 und ***/4, alle GB 8***1 Z-Land. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. • Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke des GB 8***1 Z – Land stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W. Der Substanzwert

§ 33Abs.

5 TFLG 1996 steht der Marktgemeinde Z zu.Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke des GB 8***1 Z – Land stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Marktgemeinde Z zu. Allerdings beträgt die Gesamtfläche der als atypisches Gemeindegut festgestellten Grundstücke 14.283 m2, das Regulierungsgebiet als Ganzes umfasst eine Fläche von 563.137 m

  1. Somit sind aufgerundet lediglich 2,54% des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W als atypisches Gemeindegut festgestellt. 2.
  2. Zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996:Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996: 2.2.1 Zur Verpflichtung des § 86e Abs 4 TFLG 1996:2.2.1 Zur Verpflichtung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996: Der Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W verfügt ua über die nachfolgenden Unterlagen: • Steuerbescheide etc • Dienstbarkeitsverträge Diese Unterlagen beziehen sich auf das gesamte Regulierungsgebiet und somit auch auf die als Gemeindegut geltenden Grundstücke. Anteilsmäßig sind daher die erzielten Einnahmen –Entschädigungen für Dienstbarkeiten, Jagdpacht etc – den als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken zuzurechnen. Der Obmann hat aber lediglich die von ihm erstellte Jahresabrechnung 2014 übergeben und den Aufteilungsschlüssel bekannt gegeben, nach dem die allgemeinen Kosten sowie anfallende Einnahmen dem „Gemeindeanteil“ zugeordnet werden. Die vereinbarten Dienstbarkeitsentschädigungen, der Jagdpacht, aber auch Angaben, welche allgemeine Kosten den atypischen Gemeindegutsgrundstücken zugeordnet werden, lassen sich aus dieser Jahresrechnung nicht ableiten. Dafür wäre es notwendig, insbesondere die den Einnahmen zugrunde liegenden Unterlagen, Verträge etc, dem Substanzverwalter zur Verfügung zu stellen. Das Landesverwaltungs-gericht verkennt nicht, dass nur eine verschwindend geringe Teilfläche des Regulierungsgebietes als atypisches Gemeindegut festgestellt wurde. Dennoch hätte der Beschwerdeführer die angeführten Unterlagen zumindest in Kopie dem Substanzverwalter zukommen lassen müssen. Dann wäre es auch möglich gewesen, eine dieser spezifischen Situation angepasste Vorgangsweise im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 36g Abs 2 und 2 TFLG 1996, allenfalls in Absprache mit der Agrarbehörde, festzulegen.Dafür wäre es notwendig, insbesondere die den Einnahmen zugrunde liegenden Unterlagen, Verträge etc, dem Substanzverwalter zur Verfügung zu stellen. Das Landesverwaltungs-gericht verkennt nicht, dass nur eine verschwindend geringe Teilfläche des Regulierungsgebietes als atypisches Gemeindegut festgestellt wurde. Dennoch hätte der Beschwerdeführer die angeführten Unterlagen zumindest in Kopie dem Substanzverwalter zukommen lassen müssen. Dann wäre es auch möglich gewesen, eine dieser spezifischen Situation angepasste Vorgangsweise im Hinblick auf die Verpflichtungen nach Paragraph 36 g, Absatz 2 und 2 TFLG 1996, allenfalls in Absprache mit der Agrarbehörde, festzulegen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, Unterlagen iSd § 86 e Abs 4 lit e TFLG 1996 dem Substanzverwalter wenigstens in Kopie fristgerecht auszuhändigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen.Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, Unterlagen iSd Paragraph 86, e Absatz 4, Litera e, TFLG 1996 dem Substanzverwalter wenigstens in Kopie fristgerecht auszuhändigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen. 2.2.2 Zur subjektiven Tatseite:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. In dem an die Marktgemeinde Z bzw den Substanzverwalter übermittelten Abrechnungsblatt wird ein „Gemeindeanteil“ ausgewiesen. Dem Obmann war und ist daher bekannt, dass Einnahmen aber auch Abgaben teilweise der Substanz zuzuordnen sind. Indem der Beschwerdeführer die ihn treffende Pflicht, Unterlagen iSd § 86e Abs 4 TFLG dem Substanzverwalter zu übergeben, missachtete, hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Mit der Übermittlung des „Abrechnungsblattes“ hat der Substanzverwalter jedenfalls die ihn nach § 86e Abs 4 TFLG 1996 treffende Verpflichtung nicht erfüllt. Damit ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Indem der Beschwerdeführer die ihn treffende Pflicht, Unterlagen iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG dem Substanzverwalter zu übergeben, missachtete, hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Mit der Übermittlung des „Abrechnungsblattes“ hat der Substanzverwalter jedenfalls die ihn nach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 treffende Verpflichtung nicht erfüllt. Damit ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur].

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur]. Dies trifft auf die Tätigkeit als Obmann einer Agrargemeinschaft zweifellos zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Obmannschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. 2.2.3. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat die Verpflichtung des § 86e Abs 4 TFLG 1996 nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat die Verpflichtung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht erfüllt. Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Mit den neuen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiterentwickelt. Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Mit den neuen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das durch den Verfassungsgerichtshof im Kern als verfassungskonform bestätigte System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiterentwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Im Bereich der Finanzgebarung wurde angesichts des Umstandes, dass den Nutzungsberechtigten ausschließlich Naturalleistungen in Form eines Sachbezuges zustehen, das bestehende System der Rechtskreise aufgegeben. An deren Stelle trat ein einheitliches System mit getrennter Verantwortlichkeit eines Substanzverwalters und des Obmannes. Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die in § 86e Abs 4 lit a bis e TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd § 86e Abs 4 TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der in § 86e Abs 4 TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als gravierender Verstoß zu qualifizieren. Damit der Substanzverwalter in die Lage versetzt wird, die ihm durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, war und ist es notwendig, dem Substanzverwalter die in Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera a bis e TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen und sonstigen Gegenstände zu übergeben. Die ordnungsgemäße Organisation und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften entsprechend den neu geschaffenen Regelungen setzt eine ordnungsgemäße Übergabe iSd Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 voraus. Aus den dargelegten Erwägungen kommt dieser Bestimmung somit eine hohe Bedeutung zu. Eine Verletzung der in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Verpflichtung ist daher als gravierender Verstoß zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind. Die Übertragungen der nicht als Gemeindegut qualifizierten Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide vorgetragen im EZ x**, GB 8***1 Z-Land, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W erfolgte mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl 330/42/VIi. Mit diesem rechtskräftigen Akt wurde die (vormals) bestehende Eigenschaft der beiden Liegenschaften als Gemeindegut beendet (vgl VwGH 22.12.2011, Zl 2011/07/0183). Auf den Substanzwert dieser beiden Grundstücke kann die Marktgemeinde Z folglich nicht zugreifen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind. Die Übertragungen der nicht als Gemeindegut qualifizierten Gst Nrn ***/5 und ***/6, beide vorgetragen im EZ x**, GB 8***1 Z-Land, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W erfolgte mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl 330/42/VIi. Mit diesem rechtskräftigen Akt wurde die (vormals) bestehende Eigenschaft der beiden Liegenschaften als Gemeindegut beendet vergleiche VwGH 22.12.2011, Zl 2011/07/0183). Auf den Substanzwert dieser beiden Grundstücke kann die Marktgemeinde Z folglich nicht zugreifen. Der Aufgabenbereich des Substanzverwalters beschränkt sich daher auf eine im Verhältnis zum gesamten Regulierungsgebiet sehr geringfügige Fläche. Für den konkreten Fall reduziert sich daher auch der Bedeutungsgehalt der Bestimmung des § 86e Abs 4 TFLG 1996. Davon ausgehend reduziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe auf € 150,00. Der Aufgabenbereich des Substanzverwalters beschränkt sich daher auf eine im Verhältnis zum gesamten Regulierungsgebiet sehr geringfügige Fläche. Für den konkreten Fall reduziert sich daher auch der Bedeutungsgehalt der Bestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996. Davon ausgehend reduziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe auf € 150,00. VIII.römisch acht. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat aufgrund der nicht fristgerechten Übergabe der in § 86e Abs 4 TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen etc eine ihm vorzuwerfende Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen. Aufgrund der besonderen Situation – der Substanzwertanspruch der Marktgemeinde Z erstreckt sich auf lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes – war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe zu ändern und die Geldstrafe auf € 150,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen und mit 7 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der nicht fristgerechten Übergabe der in Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 angeführten Dokumente, Unterlagen etc eine ihm vorzuwerfende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen. Aufgrund der besonderen Situation – der Substanzwertanspruch der Marktgemeinde Z erstreckt sich auf lediglich 2,54 % des Regulierungsgebietes – war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe zu ändern und die Geldstrafe auf € 150,00 herabzusetzen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen und mit 7 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 750,00 –

§ 64VSt

G den Kostenbeitrag mit € 75,00 bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von € 750,00 auf € 150,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf € 15,

  1. Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 75,00 war daher mit € 15,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 750,00 –

Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit € 75,00 bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von € 750,00 auf € 150,00 verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf € 15,

  1. Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 75,00 war daher mit € 15,00 neu festzusetzen (Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer

§ 52Abs 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt dennoch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da § 86e Abs 4 TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt dennoch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechtes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0017.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.