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{'item': 'LVwG-2014/46/2107-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2107-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in PLZ Z, Straße 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2014, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2014, Zahl ***, wurde der von AA am 28.02.2014 eingebrachte Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ***, von der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2014, Zahl ***, wurde der von AA am 28.02.2014 eingebrachte Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl , ***, von der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die BB (vormals ua FF Z GmbH) in Z einen Abbau mineralischer Rohstoffe samt den zugehörigen Bergbauanlagen sowie gewerblichen Betriebsanlagen betreibe. Diesbezüglich lägen zahlreiche Genehmigungen nach dem Mineralrohstoffgesetz und nach der Gewerbeordnung 1994 vor. Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Betreiberin werde bei der belangten Behörde ein eigener sogenannter „Überprüfungsakt“ – bestehend aus mehreren Bänden – unter der Zahl *** geführt. Bereits am 27.05.2005 habe Herr AA anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Y Einsicht in den Akt „***“ beantragt. Diese sei mündlich aufgrund mangelnder Parteistellung verwehrt worden, weshalb Herr AA die bescheidmäßige Erledigung der Verweigerung der Akteneinsicht beantragte. Mit Bescheid vom 29.12.2005, Zahl ***, des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde der Antrag auf Akteneinsicht aufgrund eines Devolutionsantrages abermals abgewiesen. Am 28.02.2014 beantragte Herr AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y wiederum persönlich Akteneinsicht in den Akt „***“ mit folgendem Vorbringen: „Mir liegt ein Bescheid vom 12.11.2013, Zahl *** vor. Ebenso liegt mir ein Bescheid des ATLR mit der GZ *** vom 14.11.2013 vor, welcher mir mit RSb vom *** zugestellt wurde. Es wird daher der Antrag gestellt, in den betreffenden Akt Einsicht zu nehmen.“ Wiederum wurde der Antrag mündlich mit der Begründung mangelnder Parteistellung verweigert. Daraufhin wurde seitens des Beschwerdeführers wiederum die bescheidmäßige Erledigung der Verweigerung der Akteneinsicht gefordert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2014, Zl ***, wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass gemäß § 68 Abs 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit, die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache (res judicata) zurückzuweisen seien.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg cit, die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache (res judicata) zurückzuweisen seien. Res judicata gemäß § 68 Abs 1 AVG liege dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben sei. Die Sache verliere hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen einträten. Es könne dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Dabei sei das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Bewertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe (VwGH 21.05.2001, 2000/17/0217).Res judicata gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG liege dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben sei. Die Sache verliere hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen einträten. Es könne dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Dabei sei das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Bewertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe (VwGH 21.05.2001, 2000/17/0217). Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten sei nicht ersichtlich. Nach wie vor seien Inhalt des Aktes zusammengefasste Protokolle hinsichtlich der aus der Ausübung des Aufsichtsrechtes erlangten Überprüfungsergebnisse, diverser Schriftverkehr mit Herrn AA hinsichtlich dessen Herantreten an die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Überwachungspflicht, Schriftverkehr mit dem Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Y sowie Auskunftsbegehren und Anträge des nunmehrigen Antragstellers und deren Erledigung. Auch vermöge das bloße Übermitteln von Bescheiden mit der entsprechenden Geschäftszahl *** entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers keine Parteistellung desselben zu begründen und somit auch keine neue Sachlage zu schaffen. Im Übrigen handle es sich bei den dem Antragsteller zugestellten Bescheiden aus dem Akt *** um Bescheide, mit welchem über Begehren des Antragstellers abgesprochen worden sei. Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten sei nicht ersichtlich. Nach wie vor seien Inhalt des Aktes zusammengefasste Protokolle hinsichtlich der aus der Ausübung des Aufsichtsrechtes erlangten Überprüfungsergebnisse, diverser Schriftverkehr mit Herrn AA hinsichtlich dessen Herantreten an die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Überwachungspflicht, Schriftverkehr mit dem Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Y sowie Auskunftsbegehren und Anträge des nunmehrigen Antragstellers und deren Erledigung. Auch vermöge das bloße Übermitteln von Bescheiden mit der entsprechenden Geschäftszahl , *** entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers keine Parteistellung desselben zu begründen und somit auch keine neue Sachlage zu schaffen. Im Übrigen handle es sich bei den dem Antragsteller zugestellten Bescheiden aus dem Akt *** um Bescheide, mit welchem über Begehren des Antragstellers abgesprochen worden sei. Der Bescheid vom 29.12.2005, Zahl ***, sei in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft bewirke bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Sei ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden – wie im gegenständlichen Fall – so entfalte er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne (VwGH 15.09.1992, 88/04/0182). Zusammenfassend sei eindeutig der Fall einer res judicata gegeben und sei der Antrag des AA sohin zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, dass mit Schreiben vom 29.10.2013 seitens des Beschwerdeführers gemäß § 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die in einem Schreiben vom 02.09.2013 gestellten Fragen gestellt worden sei. Anstatt die gestellten Fragen im Rahmen eines Bescheides zu beantworten, sei der Antrag auf Erlassung eines Bescheides von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl ***-269, abgewiesen worden.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, dass mit Schreiben vom 29.10.2013 seitens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die in einem Schreiben vom 02.09.2013 gestellten Fragen gestellt worden sei. Anstatt die gestellten Fragen im Rahmen eines Bescheides zu beantworten, sei der Antrag auf Erlassung eines Bescheides von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl ***-269, abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides werde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass mit einem Schreiben der BH Y vom 28.10.2013 mitgeteilt worden sei, dass eine Erteilung der begehrten Auskünfte innerhalb der gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz festgesetzten Frist von 8 Wochen nicht möglich sei, da für die Beantwortung umfangreiche Erhebungen erforderlich seien, die ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Sachbearbeiters nicht durchführbar seien. Für die Zustellung eines derartigen Schreibens seien keine besonderen Vorschriften vorgesehen und sei daher die Zustellung mit gewöhnlicher Post ausreichend. Die Behörde habe darüber hinaus davon ausgehen können, dass das Schreiben vom 28.10.2013 zugegangen sei, weil dieses Schreiben an die Behörde auch nicht zurückgesendet worden sei. Um beurteilen zu können, ob gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2013, Zahl ***-269, innerhalb der offenen Frist ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden solle und um Aufschluss über den Aktengang zu diesem Bescheid zu erhalten, begehrte und beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt. Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y in den gesamten Akt verweigert, weswegen eine bescheidmäßige Erledigung beantragt worden sei.In der Begründung des Bescheides werde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass mit einem Schreiben der BH Y vom 28.10.2013 mitgeteilt worden sei, dass eine Erteilung der begehrten Auskünfte innerhalb der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz festgesetzten Frist von 8 Wochen nicht möglich sei, da für die Beantwortung umfangreiche Erhebungen erforderlich seien, die ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Sachbearbeiters nicht durchführbar seien. Für die Zustellung eines derartigen Schreibens seien keine besonderen Vorschriften vorgesehen und sei daher die Zustellung mit gewöhnlicher Post ausreichend. Die Behörde habe darüber hinaus davon ausgehen können, dass das Schreiben vom 28.10.2013 zugegangen sei, weil dieses Schreiben an die Behörde auch nicht zurückgesendet worden sei. Um beurteilen zu können, ob gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2013, Zahl ***-269, innerhalb der offenen Frist ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden solle und um Aufschluss über den Aktengang zu diesem Bescheid zu erhalten, begehrte und beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt. Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y in den gesamten Akt verweigert, weswegen eine bescheidmäßige Erledigung beantragt worden sei. Nunmehr werde der Antrag auf Akteneinsicht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass die Akteneinsicht – mit Ausnahme hinsichtlich jener Aktenstücke, die vom Beschwerdeführer eingebracht worden seien – abermals verweigert worden sei. Unrichtig sei, dass eine Akteneinsicht hinsichtlich jener Aktenstücke, die vom Rechtsmittelwerber eingebracht worden seien gewährt worden sei. Dieser Sachverhalt sei daher völlig aktenwidrig, weil vom Sachbearbeiter erklärt worden sei, dass mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht bestehe und es werde auch eine nunmehr in der Begründung behauptete partielle Akteneinsicht nicht gewährt worden. Tatsache sei aber, dass auf den Bescheid der BH Y Zahl ***-269 verwiesen worden sei und dieser Bescheid auf Sachverhalte Bezug nehme, die diesem Bescheid zugrunde gelegt worden seien. In diesem Bescheid werde darauf Bezug genommen, dass ein Schriftstück zugestellt worden sei, aus dem hervorgegangen sei, dass eine Beantwortung innerhalb der Frist von 8 Wochen nicht möglich sei, weil umfangreiche Erhebungen erforderlich seien, die ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Sachbearbeiters nicht durchführbar seien. Nach Anführung des § 17 AVG 1991 werde weiters ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer verifizieren können solle, ob ein Schreiben mit dem Inhalt, dass innerhalb der Frist von 8 Wochen eine Beantwortung nicht möglich sei und ihm in welcher Form zugestellt worden sei, sowie wann schließlich die behaupteten umfangreichen Ermittlungen gepflogen worden seien, ohne dass in den Akt mit dem Bescheid mit der Zahl ***-269 Einsicht genommen werde. Es sei keine Akteneinsicht gewährt worden und sei auch nicht konkretisiert und aktenkundig, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien und in welche Aktenteile konkret Einsicht gewährt worden sei. Zutreffend sei, dass im Kalenderjahr 2005 in den Überprüfungsakt mit dem Aktenzeichen Zahl *** begehrt worden war und damals die Akteneinsicht mangels Parteistellung verweigert worden sei.Nach Anführung des Paragraph 17, AVG 1991 werde weiters ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer verifizieren können solle, ob ein Schreiben mit dem Inhalt, dass innerhalb der Frist von 8 Wochen eine Beantwortung nicht möglich sei und ihm in welcher Form zugestellt worden sei, sowie wann schließlich die behaupteten umfangreichen Ermittlungen gepflogen worden seien, ohne dass in den Akt mit dem Bescheid mit der Zahl ***-269 Einsicht genommen werde. Es sei keine Akteneinsicht gewährt worden und sei auch nicht konkretisiert und aktenkundig, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien und in welche Aktenteile konkret Einsicht gewährt worden sei. Zutreffend sei, dass im Kalenderjahr 2005 in den Überprüfungsakt mit dem Aktenzeichen Zahl *** begehrt worden war und damals die Akteneinsicht mangels Parteistellung verweigert worden sei. Nach mehr als 9 Jahren könne jedoch nicht mehr von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden, wenn nun ein Bescheid mit der Zahl ***-269 an den Antragsteller in einem Verfahren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz ergehe und die Akteneinsicht in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Ausfertigung des Rechtsmittels begehrt werde. Zu prüfen sei jedenfalls die Grundlage des Antragsbegehrens, welches im gegenständlichen Fall absolut nicht ident mit dem seinerzeitigen Antrag auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht stelle ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar und erstrecke sich grundsätzlich – Ausnahmen normiere Abs 3 des § 17 – auf alle Unterlagen, die für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblich seien.Das Recht auf Akteneinsicht stelle ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar und erstrecke sich grundsätzlich – Ausnahmen normiere Absatz 3, des Paragraph 17, – auf alle Unterlagen, die für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblich seien. Nach § 17 AVG 1991 stehe ein Recht auf Akteneinsicht den an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien zu und zwar unter der Voraussetzung, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme. Das Recht auf Akteneinsicht sei im Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör zu sehen. Durch die Akteneinsicht solle den Parteien ermöglicht werden, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen. Es handle sich um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei.Nach Paragraph 17, AVG 1991 stehe ein Recht auf Akteneinsicht den an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien zu und zwar unter der Voraussetzung, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme. Das Recht auf Akteneinsicht sei im Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör zu sehen. Durch die Akteneinsicht solle den Parteien ermöglicht werden, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen. Es handle sich um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei. Dass dem Adressat des Bescheides mit der Geschäftszahl ***-269 nicht Parteistellung zukomme, werde nicht einmal von der Bezirkshauptmannschaft Y behauptet, sondern die Stellung als Partei werde ignoriert und dieser Umstand übergangen. Es werde lediglich ausgeführt, dass mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 eine entschiedene Sache vorliege und deswegen der Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen sei. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass dem nunmehrigen Verfahren ein Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zugrunde liege und in keinem Zusammenhang mit der damals ergangenen Entscheidung stehe. Die verschiedenen Grundlagen müssten sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zahl ***, dessen Inhalt mangels Verweigerung der Akteneinsicht nicht bekannt sei, ergeben. Gerade bei der Verweigerung der Akteneinsicht betreffend der Aktenteile, welche als tragende Begründung einer abweisenden Entscheidung herangezogen worden seien, bedürfe es einer genauen und nachvollziehbaren Begründung, weil die Verweigerung der Akteneinsicht in einem solchen Fall die rechtlichen Möglichkeiten der Partei wesentlich einschränke. Eine in einem anhängigen Verfahren begehrte Akteneinsicht begründe kein weiteres Verwaltungsverfahren, weil diese eine Einheit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 39 Abs 2 AVG 1991 darstelle. Der Antrag auf Akteneinsicht werde im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl ***-269 gestellt und sei gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol, Zahl LVwG-2014/45/0980, anhängig, sohin widerspreche der gegenständliche Bescheid auch der Bestimmung des § 7 Abs 4 AVG
  4. Zutreffend wäre bei Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ***-269, eine abgesonderte Entscheidung.Eine in einem anhängigen Verfahren begehrte Akteneinsicht begründe kein weiteres Verwaltungsverfahren, weil diese eine Einheit des Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991 darstelle. Der Antrag auf Akteneinsicht werde im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl ***-269 gestellt und sei gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol, Zahl LVwG-2014/45/0980, anhängig, sohin widerspreche der gegenständliche Bescheid auch der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, AVG
  5. Zutreffend wäre bei Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ***-269, eine abgesonderte Entscheidung. Die unter Punkt 2 vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung seien mangels entsprechender Voraussetzung unberechtigt und gingen ins Leere, weil wie oben ausgeführt kein eigenständiges Verfahren geführt werden könne und im anhängigen Verfahren über die Akteneinsicht zu entscheiden sei. Es werde daher beantragt der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid wegen formeller und materieller Mängel insbesondere Verletzung von Verfahrensschriften, Feststellungs- und Begründungsmängeln und inhaltlich unrichtiger Entscheidung ersatzlos aufzuheben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die BB mit Sitz in PLZ X, W – Straße44, vormals ua FF Z GmbH, betreibt in Z einen Abbau mineralischer Rohstoffe samt den zugehörigen Bergbauanlagen. Diesbezüglich liegen zahlreiche Genehmigungen nach dem Mineralrohstoffgesetz vor. Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen des Bergbauberechtigten wird bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein eigener „Überwachungsakt“ unter der Zahl *** geführt.Die BB mit Sitz in PLZ römisch zehn, W – Straße44, vormals ua FF Z GmbH, betreibt in Z einen Abbau mineralischer Rohstoffe samt den zugehörigen Bergbauanlagen. Diesbezüglich liegen zahlreiche Genehmigungen nach dem Mineralrohstoffgesetz vor. Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen des Bergbauberechtigten wird bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein eigener „Überwachungsakt“ unter der Zahl , *** geführt. Als Aufsichtsbehörde hat die belangte Behörde bereits mehrfache Überprüfungen des Bergbaues und der zugehörigen Bergbauanlagen durchgeführt. Inhalt des Aktes *** sind zusammengefasst die Protokolle hinsichtlich der Überprüfungsergebnisse sowie diverser Schriftverkehr mit Herrn AA, in dem es um die Wahrnehmung der Überwachungspflicht der belangten Behörde geht, des weiteren Schriftverkehr mit dem Bezirkshauptmann der belangten Behörde sowie ein Auskunftsbegehren samt entsprechender Antwort an den nunmehrigen Antragsteller. Vorgänge betreffend Verfahren zu Genehmigung oder Änderung von Gewinnungsbetriebsplänen oder Bergbauanlagen beinhaltet dieser Akt nicht.Als Aufsichtsbehörde hat die belangte Behörde bereits mehrfache Überprüfungen des Bergbaues und der zugehörigen Bergbauanlagen durchgeführt. Inhalt des Aktes , *** sind zusammengefasst die Protokolle hinsichtlich der Überprüfungsergebnisse sowie diverser Schriftverkehr mit Herrn AA, in dem es um die Wahrnehmung der Überwachungspflicht der belangten Behörde geht, des weiteren Schriftverkehr mit dem Bezirkshauptmann der belangten Behörde sowie ein Auskunftsbegehren samt entsprechender Antwort an den nunmehrigen Antragsteller. Vorgänge betreffend Verfahren zu Genehmigung oder Änderung von Gewinnungsbetriebsplänen oder Bergbauanlagen beinhaltet dieser Akt nicht. Bereits anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde am 27.05.2005 wurde vom Beschwerdeführer Akteneinsicht in den Akt mit der Geschäftszahl ***, beantragt. Aufgrund eines nach Ablauf der Entscheidungsfrist erfolgten Devolutionsantrages wurde über diesen Antrag mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, vom 29.12.2005, Zahl ***, entschieden und gemäß § 17 iVm § 8 AVG dem Antragsteller die Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde, Zahl ***-20, mangels Parteistellung in diesem Verfahren verweigert.Aufgrund eines nach Ablauf der Entscheidungsfrist erfolgten Devolutionsantrages wurde über diesen Antrag mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gewerberecht, vom 29.12.2005, Zahl ***, entschieden und gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG dem Antragsteller die Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde, Zahl ***-20, mangels Parteistellung in diesem Verfahren verweigert. Am 28.02.2014 wurde vom Beschwerdeführer erneut ein Antrag auf Akteneinsicht in den Akt *** beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2014, Zahl ***, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Am 28.02.2014 wurde vom Beschwerdeführer erneut ein Antrag auf Akteneinsicht in den Akt *** beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2014, Zahl ***, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorgelegten Akt. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG – haben Nachbarn im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des § 116 Abs 3 und § 119 Abs 6 MinroG Gesetz, Parteistellung sowohl in Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, als auch in Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlageparteistellung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Mineralrohstoffrecht legt das Mineralrohstoffgesetz abschließend fest, wer Partei in jeweiligen Verfahren ist (vgl zB VwGH vom 08.10.1996, Zahl 96/04/0196).Nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG – haben Nachbarn im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz 3 und Paragraph 119, Absatz 6, MinroG Gesetz, Parteistellung sowohl in Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, als auch in Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlageparteistellung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Mineralrohstoffrecht legt das Mineralrohstoffgesetz abschließend fest, wer Partei in jeweiligen Verfahren ist vergleiche zB VwGH vom 08.10.1996, Zahl 96/04/0196). Nach § 170 MinroG Gesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Orte, an denen Tätigkeiten der in § 2 Abs 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen tätigkeitsverwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen und dergleichen), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und Überwachung der in § 112 Abs 1 dritter Satz angeführter Fälle mindestens aber einmal im Jahr zu besichtigen.Nach Paragraph 170, MinroG Gesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Orte, an denen Tätigkeiten der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen tätigkeitsverwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen und dergleichen), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und Überwachung der in Paragraph 112, Absatz eins, dritter Satz angeführter Fälle mindestens aber einmal im Jahr zu besichtigen. In dieser Bestimmung wird nicht normiert, dass Nachbarn bei einer derartigen Überprüfung Parteistellung eingeräumt wird. Vielmehr hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihre Tätigkeit von Amtswegen durchzuführen und zu überwachen, ob der Bergbauberechtigte seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des jeweiligen Verfahrens zu. Im Akt zur Zahl *** sind die Überwachungsaufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 175 MinroG dokumentiert. Es geht weder um die Bewilligung eines Gewinnungsbetriebsplanes noch um ein Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage. Bereits mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 29.12.2005, Zahl ***, wurde über einen Antrag des Beschwerdeführers in diesen Akt Einsicht zu gewähren befunden. Gemäß § 17 iVm § 8 AVG wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***-20, mangels Parteistellung in diesem Verfahren verweigert.Im Akt zur Zahl *** sind die Überwachungsaufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 175, MinroG dokumentiert. Es geht weder um die Bewilligung eines Gewinnungsbetriebsplanes noch um ein Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage. Bereits mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 29.12.2005, Zahl ***, wurde über einen Antrag des Beschwerdeführers in diesen Akt Einsicht zu gewähren befunden. Gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***-20, mangels Parteistellung in diesem Verfahren verweigert. Seit der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes für Tirol vom 29.12.2005 hat sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung ergeben. Weder in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, noch in der Sachlage haben sich wesentliche Modifikationen, die die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglicht oder geboten hätte, ergeben. Die belangte Behörde hatte von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt mittlerweile anders zu beurteilen gewesen wäre. Die Rechtslage in Hinblick auf die Parteistellung im MinroG Gesetz hat sich aber seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landeshauptmannes für Tirol nicht geändert. Es liegt somit Identität der Sache vor. Die belangte Behörde hat den neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers daher insgesamt zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er durch die Zustellung eines Bescheides mit der Geschäftszahl ***-269 Parteistellung in dem Akt mit der Geschäftszahl *** erlangt, so kann nur festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Akt einen Antrag nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellt. Dieser Antrag betrifft den gegenständlichen Akt und wurde daher die Geschäftszahl dieses Aktes auch in der bescheidmäßigen Erledigung an den Beschwerdeführer als Geschäftszahl verwendet. Dies macht den Beschwerdeführer jedoch noch nicht zur Partei zum gesamten Verfahren, sondern ist dieser lediglich Partei im Verfahren, wenn es um seinen Antrag nach dem Tiroler Auskunftspflicht Gesetz geht. Es könnte sonst jeder mit einem Antrag zu einer gewissen Geschäftszahl Parteistellung für diesen Akt erlangen. Das sieht das Gesetz aber nicht vor. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der Parteien des Verfahrens wurde kein Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung stand auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Seitens der Parteien des Verfahrens wurde kein Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung stand auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher aufgrund der Aktenlage beurteilt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.46.2107.1

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