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{'item': 'LVwG-2015/17/0192-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/0192-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.11.2014, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Verwaltungsverfahren zur Einstellung gebracht.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Verwaltungsverfahren zur Einstellung gebracht.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt und Vorverfahren: Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren zu ****2 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde mit € 10,-- bestimmt. Das Urteil ist am 29.04.2014 ergangen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Der Berufung wurde wegen des Ausspruches über die Strafe teilweise Folge gegeben und die Anzahl der über den Angeklagten verhängten Tagessätze auf 240 im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf € 5,-- herabgesetzt.Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren zu ****2 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde mit € 10,-- bestimmt. Das Urteil ist am 29.04.2014 ergangen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Der Berufung wurde wegen des Ausspruches über die Strafe teilweise Folge gegeben und die Anzahl der über den Angeklagten verhängten Tagessätze auf 240 im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf € 5,-- herabgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Z zu ****3 vom 02.10.2014 wegen des Vergehens der behördlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB, nach § 107a Abs 1 StGB und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Gelstrafe von 240 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tagen) sowie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gem § 43a Abs 2 StGB bedingt nachgesehen wurde, sowie gem § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von € 100,-- sowie kausale Spesen in Höhe von € 50,-- an die Privatbeteiligte C C, sowie gem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde mit € 4,-- bestimmt sodass die gesamte Geldstrafe € 960,-- beträgt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Z zu ****3 vom 02.10.2014 wegen des Vergehens der behördlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 StGB, nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB und in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Gelstrafe von 240 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tagen) sowie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gem Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen wurde, sowie gem Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von € 100,-- sowie kausale Spesen in Höhe von € 50,-- an die Privatbeteiligte C C, sowie gem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde mit € 4,-- bestimmt sodass die gesamte Geldstrafe € 960,-- beträgt. Für die Dauer der Probezeit wurde gem § 50 Abs 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung erteilt einen Bericht über den Antritt einer psychotherapeutischen Therapie binnen drei Monaten sowie eine fortlaufend quartalsmäßige Berichterstattung (Bringschuld) vorzulegen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe sowie ein überaus rascher Rückfall. Mildernd war das Geständnis. Für die Dauer der Probezeit wurde gem Paragraph 50, Absatz eins, StGB Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung erteilt einen Bericht über den Antritt einer psychotherapeutischen Therapie binnen drei Monaten sowie eine fortlaufend quartalsmäßige Berichterstattung (Bringschuld) vorzulegen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe sowie ein überaus rascher Rückfall. Mildernd war das Geständnis. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge das Taxigewerbe entzogen wurde, der Taxilenkerausweis jedoch nicht. Die Wirtschaftskammer Tirol hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz eines Taxilenkerausweises sei. Am 27.11.2014 ist dann der nunmehr bekämpfte Bescheid der Erstinstanz ergangen. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur nicht mehr gegeben sei, wenn der Bewerber wegen einer oder mehrerer schwerwiegender Übertretungen bestraft worden sei. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei zu überprüfen und es sei daher unerheblich, ob die zur Beurteilung herangezogenen Straftaten mit einer Tätigkeit als Taxilenker im Zusammenhang stehen würden oder nicht. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer dann die Beschwerde erhoben. II. Beweisverfahren:römisch zwei. Beweisverfahren: Im gegenständlichen Fall wurde ein Beweisverfahren durchgeführt. Es wurde Akteneinsicht in den erstinstanzlichen Akt genommen. Außerdem wurde eine fortgesetzte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde einerseits der Beschwerdeführer selbst sowie in der Folge dann seine Psychotherapeutin einvernommen. III.römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) BGBl.Nr. 951/1993 in der Fassung BGBl.II Nr. 165/2005Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) BGBl.Nr. 951 aus 1993, in der Fassung BGBl.II Nr. 165/2005 „§ 6.

(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber 1.Ziffer eins eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat, 2.Ziffer 2 körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann, 3.Ziffer 3 vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, 4.Ziffer 4 das 20. Lebensjahr vollendet hat, 5.Ziffer 5 durch ein Zeugnis nachweist: a)Litera a Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, b)Litera b Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften, c)Litera c Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen, d)Litera d Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht, e)Litera e Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen, f)Litera f entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse, g)Litera g Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und h)Litera h Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und 6.Ziffer 6 den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Die Psychotherapeutin teilte mit, dass in ihren Augen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers durchaus gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei ein überaus verlässlicher Mensch der auch zu keiner einzigen Sitzung in ihrer Praxis zu spät gekommen sei. Er halte alle Termine genau ein. Er sei in keiner Art und Weise irgendwie gefährlich. Sie könne eine Prognose dahingehend erstellen, dass es für sie derzeit nicht bedenklich sei, in ein Taxi einzusteigen, das von ihm gelenkt werde und dass die Vertrauenswürdigkeit diesbezüglich gegeben sei. Das Delikt sei ein Beziehungsdelikt, das heißt es sei vollkommen konzentriert auf eine Person gewesen. Dieses Delikt sei aufgrund der Trennungssituation mit der Ex-Freundin passiert. Es habe eine sehr schwere narzisstische Kränkung beim Beschwerdeführer hervorgerufen. Die habe dann letztendlich zu diesem Kontrollverlust geführt. Sie sehe Herrn A aber als durchaus kontrollierte Persönlichkeit, dem sie das volle Vertrauen in Bezug auf seinen Beruf entgegen bringen würde. Sie sei sich 100 %-ig sicher, dass ihm sein Fehlverhalten im öffentlichen Raum, also bei Personen die ihm nicht nahe stehen würden, nicht passieren werde. Sie habe bei Herrn A noch nie ein erhöhtes Aggressionspotenzial bemerkt. Die Zeugin machte einen sehr kompetenten und vertrauenserweckenden Eindruck. Sie gab ihre Aussage neutral, nachvollziehbar und auf eine ruhige und glaubwürdige Art und Weise ab und bestand am Wahrheitsgehalt kein Zweifel. Ausgehend von der Darlegungen der Psychotherapeutin ist nun auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführer zu schließen. Es ist durchaus eine Vertrauenswürdigkeit, wie sie der § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 idgF aufzeigt, gegeben, sodass unter Berücksichtigung dieser Vorschrift der darin verfolgte Schutzzweck auch vorliegt. Ausgehend von der Darlegungen der Psychotherapeutin ist nun auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführer zu schließen. Es ist durchaus eine Vertrauenswürdigkeit, wie sie der , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 idgF aufzeigt, gegeben, sodass unter Berücksichtigung dieser Vorschrift der darin verfolgte Schutzzweck auch vorliegt. Die Psychotherapeutin vertrat die Auffassung, dass die Verkehrszuverlässigkeit und die Vertrauenswürdigkeit für die Ausübung des Taxigewerbes gegeben sei. Es ist auch darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Strafvormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gesetzt hat und auch sonst keine Vorstrafen aufweist. Die Erstbehörde hatte grundsätzlich zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis zu entziehen sei, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben schien. Aufgrund des Beginns der Psychotherapie vor einem Jahr und aufgrund der Ausführungen der Psychotherapeutin zur zwischenzeitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers hat sich jedoch eine Änderung inhaltlicher Art und Weise ergeben. Die Verkehrszulässigkeit und auch die Vertrauenswürdigkeit sind nunmehr wieder hergestellt. Dem Persönlichkeitsbild des Taxilenkers bzw Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er als Taxilenker vertrauenswürdig ist. Die spezifische Eignung für die Tätigkeit als Taxilenker ist nach Angaben der Psychotherapeutin durchaus gegeben. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, drei volle Jahre eine Psychotherapie zu absolvieren und auch in diesem Zeitraum noch durch eine Bewährungshelferin unterstützt wird. Diese arbeitet mit der Psychotherapeutin eng zusammen. Es findet ein reger Austausch über die Fortschritte im Verhalten des Beschwerdeführers statt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere aber aufgrund der Angaben der Psychotherapeutin, dass eine Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits vorliegt und weder die Verkehrszuverlässigkeit noch die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht, ist die Entziehung des Taxilenkerausweises derzeit nicht als adäquates oder notwendiges Mittel anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.0192.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.