GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen sowie das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Entziehung der Lenkberechtigung unberechtigt erfolgt sei, zumal er keineswegs als „nicht mehr verkehrszuverlässig“ im Sinn des § 7 Abs 3 Ziffer 15 FSG anzusehen sei. Im Gegenteil, er fühle sich von einem bestimmten Polizisten verfolgt und werde er oftmals von immer dem gleichen Polizisten angehalten und aus seiner Sicht „unnotwendigerweise“ bestraft. Bei einem Vorfall sei er mit einem Bagger gefahren, welcher lediglich 1.700 kg wiege, welchen er aber mit einer 5-Tonnen-Kette gesichert habe. Dies sei dem Polizisten damals „zu wenig“ gewesen. Er traue sich fast nicht mehr aus dem Haus, weil er befürchten müsse, dass er erneut (wie schon oft in der Vergangenheit) immer von dem gleichen Polizisten angehalten werde. Im nunmehr angefochtenen Bescheid werde ein Vormerkdelikt ins Treffen geführt und zwar betreffend einen Vorfall vom 18.11.2013 in X. Tatsächlich sei er damals im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden, allerdings sei damals weder ein Strafmandat ergangen und sei ihm auch nicht erinnerlich, dass im Nachhinein eine Strafverfügung oder gar ein Straferkenntnis erlassen worden sei. Somit sei dieses Vormerkdelikt für ihn nicht nachvollziehbar. Außerdem sei seitens der Bezirkshauptmannschaft Y im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Führerscheinentzugsbescheides kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 AVG durchgeführt worden. Es sei daher der angefochtene Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben.In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Entziehung der Lenkberechtigung unberechtigt erfolgt sei, zumal er keineswegs als „nicht mehr verkehrszuverlässig“ im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15 FSG anzusehen sei. Im Gegenteil, er fühle sich von einem bestimmten Polizisten verfolgt und werde er oftmals von immer dem gleichen Polizisten angehalten und aus seiner Sicht „unnotwendigerweise“ bestraft. Bei einem Vorfall sei er mit einem Bagger gefahren, welcher lediglich 1.700 kg wiege, welchen er aber mit einer 5-Tonnen-Kette gesichert habe. Dies sei dem Polizisten damals „zu wenig“ gewesen. Er traue sich fast nicht mehr aus dem Haus, weil er befürchten müsse, dass er erneut (wie schon oft in der Vergangenheit) immer von dem gleichen Polizisten angehalten werde. Im nunmehr angefochtenen Bescheid werde ein Vormerkdelikt ins Treffen geführt und zwar betreffend einen Vorfall vom 18.11.2013 in römisch zehn. Tatsächlich sei er damals im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden, allerdings sei damals weder ein Strafmandat ergangen und sei ihm auch nicht erinnerlich, dass im Nachhinein eine Strafverfügung oder gar ein Straferkenntnis erlassen worden sei. Somit sei dieses Vormerkdelikt für ihn nicht nachvollziehbar. Außerdem sei seitens der Bezirkshauptmannschaft Y im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Führerscheinentzugsbescheides kein Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 37, AVG durchgeführt worden. Es sei daher der angefochtene Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in die von diesem bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholten Entscheidungen (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2014, Zahl V-***1, betreffend den Vorfall vom 18.11.2013 in X, rechtskräftig seit 03.09.2014, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014, Zahl V-***2, betreffend den Vorfall vom 10.02.2014 in W, rechtskräftig seit 24.05.2014 sowie Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2015, Zahl V-***3, betreffend den Vorfall vom 19.10.2015 in Y, rechtskräftig seit 02.12.2015).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in die von diesem bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholten Entscheidungen (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2014, Zahl V-***1, betreffend den Vorfall vom 18.11.2013 in römisch zehn, rechtskräftig seit 03.09.2014, Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014, Zahl V-***2, betreffend den Vorfall vom 10.02.2014 in W, rechtskräftig seit 24.05.2014 sowie Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2015, Zahl V-***3, betreffend den Vorfall vom 19.10.2015 in Y, rechtskräftig seit 02.12.2015). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Am 10.02.2014 um 14.35 Uhr hat der Beschwerdeführer in W auf der L**1, Kreuzung Straße1 in Fahrtrichtung Y als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen Q-****1 samt Anhänger mit dem Kennzeichen P-****1 ua eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG insofern begangen, als festgestellt wurde, dass auf der Ladefläche des Anhängers ein Bagger ungesichert bzw äußerst mangelhaft gesichert transportiert wurde. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014, Zahl V-***2, rechtskräftig bestraft.Am 10.02.2014 um 14.35 Uhr hat der Beschwerdeführer in W auf der L**1, Kreuzung Straße1 in Fahrtrichtung Y als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen Q-****1 samt Anhänger mit dem Kennzeichen P-****1 ua eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG insofern begangen, als festgestellt wurde, dass auf der Ladefläche des Anhängers ein Bagger ungesichert bzw äußerst mangelhaft gesichert transportiert wurde. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014, Zahl V-***2, rechtskräftig bestraft. Am 18.11.2013 um 16.31 Uhr hat der Beschwerdeführer als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen Q-****1 in X drei Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG insofern begangen, als bei der Zugmaschine technische Mängel vorgelegen haben, nämlich Gasentladungslampen in Halogenscheinwerfergehäuse HC/eingebaut waren, Gasentladungslampen (Xenon) in der Zugmaschine eingebaut waren, obwohl keine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden war sowie Gasentladungslampen (Xenon) in der Zugmaschine eingebaut waren, obwohl keine automatische Leuchtweitenregulierung vorhanden war. Der Beschwerdeführer wurde hiefür mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2014, Zahl V-***1, rechtskräftig bestraft.Am 18.11.2013 um 16.31 Uhr hat der Beschwerdeführer als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen Q-****1 in römisch zehn drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG insofern begangen, als bei der Zugmaschine technische Mängel vorgelegen haben, nämlich Gasentladungslampen in Halogenscheinwerfergehäuse HC/eingebaut waren, Gasentladungslampen (Xenon) in der Zugmaschine eingebaut waren, obwohl keine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden war sowie Gasentladungslampen (Xenon) in der Zugmaschine eingebaut waren, obwohl keine automatische Leuchtweitenregulierung vorhanden war. Der Beschwerdeführer wurde hiefür mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2014, Zahl V-***1, rechtskräftig bestraft. Die Bestimmung des § 30a Abs 1 FSG (Vormerksystem) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG (Vormerksystem) lautet wie folgt: „Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.“„Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.“
Abs 2 Ziffer 12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen, vorzumerken.
Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12 FSG sind Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen, vorzumerken. Obgenannte Bestrafungen in den Verfahren Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl V-***2 und V-***1, betreffend den Beschwerdeführer stellen somit (zwei) Vormerkdelikte
Abs 2 FSG dar.Obgenannte Bestrafungen in den Verfahren Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl V-***2 und V-***1, betreffend den Beschwerdeführer stellen somit (zwei) Vormerkdelikte
Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG dar. Weiters wurde über den Beschwerdeführer wegen obgenannter rechtskräftiger Bestrafungen innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2014, FSE-***2, die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings angeordnet.
Abs 1 Ziffer 2 FSG ist nämlich unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme
Absatz 3 anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs 4) wegen eines der in § 30a Abs 2 genannten Delikte anzuordnen, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme
Ziffer 1 angeordnet wurde.
Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2 FSG ist nämlich unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme
Absatz 3 anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte anzuordnen, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme
Ziffer 1 angeordnet wurde. Da die vom Beschwerdeführer obgenannten begangenen Übertretungen Vormerkdelikte
Abs 2 FSG darstellen und von ihm innerhalb von zwei Jahren (vgl § 30a Abs 4 FSG, siehe unten) begangen wurden, war
Vm § 13f Füherscheingesetz-Durchführungsverordnung (5. Novelle zu FSG-GV) ein Fahrsicherheitstraining anzuordnen.Da die vom Beschwerdeführer obgenannten begangenen Übertretungen Vormerkdelikte
Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG darstellen und von ihm innerhalb von zwei Jahren vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG, siehe unten) begangen wurden, war
Paragraph 30 b, Absatz 6, FSG in Verbindung mit Paragraph 13 f, Füherscheingesetz-Durchführungsverordnung (5. Novelle zu FSG-GV) ein Fahrsicherheitstraining anzuordnen. Dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2014, Zahl FSE-***2, angeordneten Fahrsicherheitstraining ist der Beschwerdeführer fristgerecht nachgekommen. Laut der im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen Fahrtechnik CC Urkunde vom 29.11.2014 hat der Beschwerdeführer AA am PKW-Aktivtraining im Fahrtechnikzentrum teilgenommen. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese
Abs 1 Ziffer 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Am 19.10.2015 um 09.30 Uhr hat der Beschwerdeführer in Y ua insofern eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG begangen, als festgestellt wurde, dass auf der Kippmulde des Anhängers ein Bagger der Marke DD y**1 mit einem Einsatzgewicht von 1.717 kg sowie drei Baggerschaufeln völlig unzureichend gesichert transportiert wurden. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2015 rechtskräftig bestraft. Auch dieses Delikt stellt ein weiteres Vormerkdelikt
Abs 2 FSG dar.Am 19.10.2015 um 09.30 Uhr hat der Beschwerdeführer in Y ua insofern eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG begangen, als festgestellt wurde, dass auf der Kippmulde des Anhängers ein Bagger der Marke DD y**1 mit einem Einsatzgewicht von 1.717 kg sowie drei Baggerschaufeln völlig unzureichend gesichert transportiert wurden. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2015 rechtskräftig bestraft. Auch dieses Delikt stellt ein weiteres Vormerkdelikt
Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG dar. § 30a Abs 4 FSG lautet wie folgt:Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG lautet wie folgt: Die in den § 7 Abs 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung
Abs 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer
Abs 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer
Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. Als nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinn des § 7 Abs 3 Ziffer 15 FSG gilt eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes
Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihr zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Abs 1 angeordnet worden ist oder
Als nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15 FSG gilt eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihr zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde. Als nicht mehr verkehrszuverlässig in Sinn des § 7 Abs 3 Ziffer 14 FSG gilt eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes
Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind.Als nicht mehr verkehrszuverlässig in Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 FSG gilt eine Person, wenn sie wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind.
Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkung die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs 3 Ziffer 14 und 15.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkung die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15. Da nun betreffend den Beschwerdeführer bereits berücksichtigende Eintragungen im Vormerksystem vorgemerkt sind, der Beschwerdeführer wiederum mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2015, Zahl V-***3, rechtskräftig ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG bestraft wurde und dieses Delikt neuerlich ein Vormerkdelikt darstellt, war dem Beschwerdeführer im Sinn der Bestimmungen der §§ 7 Abs 3 Ziffer 14 iVm § 25 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen.Da nun betreffend den Beschwerdeführer bereits berücksichtigende Eintragungen im Vormerksystem vorgemerkt sind, der Beschwerdeführer wiederum mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2015, Zahl V-***3, rechtskräftig ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bestraft wurde und dieses Delikt neuerlich ein Vormerkdelikt darstellt, war dem Beschwerdeführer im Sinn der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 14 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen. Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann
Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Von dieser Bestimmung wurde im Gegenstandsfall Gebrauch gemacht.Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann
Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Von dieser Bestimmung wurde im Gegenstandsfall Gebrauch gemacht. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist, auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Abschließend wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vom 18.11.2013 in X (Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl V-***1) in der Beschwerde, wonach er damals im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei, allerdings damals weder ein Strafmandat ergangen und ihm auch nicht erinnerlich sei, dass im Nachhinein eine Strafverfügung oder gar ein Straferkenntnis erlassen worden sei und somit dieses Vormerkdelikt für ihn nicht nachvollziehbar wäre, festgehalten, dass in diesem Verfahren am 09.01.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Strafverfügung erlassen wurde, aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und letztendlich am 30.07.2014 das Straferkenntnis vom 30.07.2014, Zahl V-***1, ergangen ist. Dieses Straferkenntnis ist mit 03.09.2014 in Rechtskraft erwachsen, die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe wurde im November 2014 bezahlt.Abschließend wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vom 18.11.2013 in römisch zehn (Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl V-***1) in der Beschwerde, wonach er damals im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei, allerdings damals weder ein Strafmandat ergangen und ihm auch nicht erinnerlich sei, dass im Nachhinein eine Strafverfügung oder gar ein Straferkenntnis erlassen worden sei und somit dieses Vormerkdelikt für ihn nicht nachvollziehbar wäre, festgehalten, dass in diesem Verfahren am 09.01.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Strafverfügung erlassen wurde, aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und letztendlich am 30.07.2014 das Straferkenntnis vom 30.07.2014, Zahl V-***1, ergangen ist. Dieses Straferkenntnis ist mit 03.09.2014 in Rechtskraft erwachsen, die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe wurde im November 2014 bezahlt. Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0317.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.