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{'item': 'LVwG-2016/26/0579-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0579-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, Straße 35, PLZ Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.02.2016, Zl 131-9-1JT/2016, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung eines Zubaus an der Südseite des Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 1*** KG Z, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 zu stützen hat und aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 zu stützen hat und aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.02.2016 wurde auf der Rechtsgrundlage des § 39 TBO 2011 Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.02.2016 wurde auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, TBO 2011 - zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Entfernung eines Zubaus an der Südseite des Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 1*** KG Z aufgetragen, und zwar über die gesamte Gebäudebreite und eine Tiefe von ca 6 Meter inklusive aller Fundierungen, Außenwände und Zwischenwände sowie des gesamten Pultdachstuhles inklusive Dacheindeckung, - die Benützung dieses Zubaus untersagt, - die Möglichkeit eines nachträglichen Bauansuchens für diesen Zubau aufgezeigt und - eine Leistungsfrist von 8 Wochen ab Bescheidzustellung für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes festgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch die Entrichtung einer Kommissionsgebühr von € 26,00 vorgeschrieben. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass anlässlich eines Lokalaugenscheines im November 2015 festgestellt habe werden müssen, dass an der Südseite des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 1*** KG Z ein Zubau über die gesamte Gebäudebreite und eine Tiefe von ca 6 m errichtet worden sei, in welchem Holzlagerräume und ein Raum für eine Kfz-Werkstätte eingerichtet worden seien. Es habe erhoben werden können, dass der betreffende Zubau in den Jahren 2004 oder 2005 abgebrochen worden sei, dies wegen Baufälligkeit. Anschließend sei der Zubau wieder neu errichtet worden, wobei lediglich Mauern an der Südwestseite als Bestand belassen worden seien. Für den Abbruch und Wiederaufbau des zugebauten Gebäudes liege keine Baubewilligung vor, weshalb die Baubehörde entsprechend dem Gesetz mit einem Beseitigungsauftrag und einer Benützungsuntersagung vorgehen hätte müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bereits beim Lokalaugenschein im Jahr 2015 bekanntgegeben habe, dass er ein Bauansuchen für den strittigen Zubau stellen möchte. Dieses Bauansuchen stelle er nunmehr. Sollten trotz der Aufnahme der baulichen Anlage beim Lokalaugenschein im Jahr 2015 darüber noch Planunterlagen vorzulegen sein, ersuche er um Mitteilung, welche Unterlagen er vorzulegen habe, damit er diese umgehend nachreichen könne. Aus seiner Sicht sei das Bauvorhaben genehmigungsfähig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 39 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Rechtsmittelschriftsatz in keinster Weise die Annahme der belangten Behörde, dass der verfahrensbetroffene Zubau an der Südseite des Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 1*** KG Z in den Jahren 2004 oder 2005 konsenslos – sohin ohne die erforderliche Baubewilligung – ausgeführt worden ist. Daher und aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Gründe, daran zu zweifeln, dass die von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen im Rahmen eines Lokalaugenscheines im November 2015 nicht zutreffend wären. Jedenfalls ist der Rechtsmittelwerber den Ausführungen der belangten Behörde zur konsenslosen Errichtung des beschwerdegegenständlichen Zubaus überhaupt nicht entgegengetreten. Demnach ist im vorliegenden Beschwerdefall davon auszugehen, dass in den Jahren 2004 oder 2005 der strittige südseitige Zubau abgebrochen und neu errichtet worden ist, wobei bloß an der Südwestseite des Zubaus – derzeit als Werkstätte genutzt – Mauern als Bestand belassen wurden. Weder für den erfolgten Abbruch noch für den ausgeführten Wiederaufbau der zugebauten Räumlichkeiten (Holzlagerbereiche und Kfz-Werkstätte) wurde eine baurechtliche Bewilligung eingeholt, obwohl eine solche nach § 20 Abs 1 lit a der damals in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung 2001 für den neuen Zubau erforderlich gewesen wäre. Weder für den erfolgten Abbruch noch für den ausgeführten Wiederaufbau der zugebauten Räumlichkeiten (Holzlagerbereiche und Kfz-Werkstätte) wurde eine baurechtliche Bewilligung eingeholt, obwohl eine solche nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, der damals in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung 2001 für den neuen Zubau erforderlich gewesen wäre. 2) Davon ausgehend, dass vorliegend ein bewilligungspflichtiger Zubau ohne entsprechenden Baukonsens errichtet wurde, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z völlig rechtskonform auf der Rechtsgrundlage des § 39 TBO 2011 die Beseitigung des konsenslosen Gebäudeteiles in Form angebauter Räumlichkeiten aufgetragen, ebenso die Benützung dieser ohne entsprechender Baugenehmigung errichteten Räumlichkeiten untersagt. Davon ausgehend, dass vorliegend ein bewilligungspflichtiger Zubau ohne entsprechenden Baukonsens errichtet wurde, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z völlig rechtskonform auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, TBO 2011 die Beseitigung des konsenslosen Gebäudeteiles in Form angebauter Räumlichkeiten aufgetragen, ebenso die Benützung dieser ohne entsprechender Baugenehmigung errichteten Räumlichkeiten untersagt. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war lediglich richtigzustellen, dass sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 zu stützen hat und nicht nur auf § 39 Abs 1 TBO 2011, wie von der belangten Behörde vorgesehen, weil die streitverfangene bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung, nämlich der Baugenehmigung nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2001, errichtet wurde. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war lediglich richtigzustellen, dass sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 zu stützen hat und nicht nur auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, wie von der belangten Behörde vorgesehen, weil die streitverfangene bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung, nämlich der Baugenehmigung nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2001, errichtet wurde. Der verfahrensgegenständliche Zubau ist auch nach § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 genehmigungsbedürftig und liegen daher die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes des § 39 Abs 4 TBO 2011 vor, wonach eben in Ansehung des hier zu beurteilenden (konsenslosen) Zubaus nach Abs 1 vorzugehen ist. Der verfahrensgegenständliche Zubau ist auch nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 genehmigungsbedürftig und liegen daher die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 vor, wonach eben in Ansehung des hier zu beurteilenden (konsenslosen) Zubaus nach Absatz eins, vorzugehen ist. Außerdem war die Leistungsfrist mit Bedachtnahme auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren insofern neu zu bestimmen, als festzulegen war, dass die Leistungsfrist von 8 Wochen nicht mehr – wie von der belangten Behörde bestimmt – mit der Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.02.2016 beginnt, sondern mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Gegen die von der belangten Behörde vorgesehene Leistungsfrist von 8 Wochen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken, da diese keineswegs zu kurz bemessen erscheint. Irgendwelche Argumente gegen die Frist hat der Rechtsmittelwerber im Beschwerde-verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von 8 Wochen unangemessen wäre. Die Bemessung der Leistungsfrist von 8 Wochen beruht auf der gutachterlichen Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Bausachverständigen, welche Fachstellungnahme in Bezug auf die Festsetzung der Leistungsfrist jedenfalls als tragfähig anzusehen ist. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu festgesetzt, dass diese nicht weniger als 8 Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von 8 Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH–Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu festgesetzt, dass diese nicht weniger als 8 Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von 8 Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH–Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Schließlich ist der in Prüfung stehende Beseitigungsauftrag nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch nicht zu unbestimmt. Die belangte Behörde hat das zu entfernende Bauwerk in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als die Lage des betroffenen Zubaus mit „an der Südseite des Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 1*** KG Z über die gesamte Gebäudebreite und eine Tiefe von ca 6 Meter“ hinreichend genau beschrieben wurde. Zudem wurde das zu beseitigende Bauwerk mit „Zubau an der Südseite des Wirtschaftsgebäudes“ klar und unverwechselbar angesprochen. Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Dies war offenkundig auch dem Rechtsmittelwerber aufgrund des erteilten Auftrages völlig klar, hat er doch in keiner Weise eingewendet, er wüsste nicht, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird. 3) Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes auszuführen ist: Wenn der Rechtsmittelwerber vorbringt, er stelle nunmehr ein Bauansuchen für das strittige Bauwerk und sei aus seiner Sicht der zu beseitigende Zubau genehmigungsfähig, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im gegenständlichen Verfahren die Frage der Genehmigungsfähigkeit des streitverfangenen Zubaus nicht zu prüfen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erlassen werden, wogegen die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich ist (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004, und weitere). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erlassen werden, wogegen die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich ist vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004, und weitere). Im Lichte dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und mit Bedachtnahme auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 3 TBO 2011 steht fest, dass eine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages nicht dadurch gegeben ist, dass nunmehr ein Bauansuchen gestellt worden ist. Aus diesem Grund bestand für das erkennende Verwaltungsgericht auch kein Grund, mit der Rechtsmittelentscheidung zuzuwarten. Im Lichte dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und mit Bedachtnahme auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 steht fest, dass eine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages nicht dadurch gegeben ist, dass nunmehr ein Bauansuchen gestellt worden ist. Aus diesem Grund bestand für das erkennende Verwaltungsgericht auch kein Grund, mit der Rechtsmittelentscheidung zuzuwarten. Solange allerdings ein Baubewilligungsverfahren unerledigt bei der belangten Behörde behängt, kommt eine Vollstreckung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages nicht in Frage. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Weder der Rechtsmittelwerber noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah im Gegenstandsfall mit Blick auf den unbestrittenen Sachverhalt keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, waren vorliegend doch ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, wohingegen auf Tatsachenebene weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG). Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Vorliegens eines baubewilligungspflichtigen Zubaus und der Rechtmäßigkeit eines Beseitigungsauftrages in Ansehung dieses konsenslosen Bauwerks, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist dementsprechend nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0579.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.