G eingestellt. 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftnehmer BB, geboren am TT.MM.JJJJ, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies zumindest bis zum 20.10.2015 der Meldebehörde der Stadtgemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte, der Sie Unterkunft gewährt haben, hat die Unterkunft in PLZ Z, Straße Nr aufgegeben, ohne sich abzumelden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 idgF“Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 idgF“ Über die Beschwerdeführerin wurde
Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin
G zur Zahlung von Euro 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Über die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 64, VStG zur Zahlung von Euro 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und führte darin aus wie folgt: „Ich war sowohl mit dem
1 Abs 1 Meldegesetz sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
1 Absatz eins, Meldegesetz sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
leg cit ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grund immer Unterkunft gewährt.
Paragraph 2, leg cit ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grund immer Unterkunft gewährt.
Abs 6 leg cit ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Absatz 6, leg cit ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist
Abs 7 leg cit an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze so, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist
Absatz 7, leg cit an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze so, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind
Abs 8 leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der Übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihre Erwerbstätigkeit nachging, ausgebildet werden oder die Schulde oder den Kindergarten besuchen, Funktionen im öffentlichen und privaten Körperschaften.Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind
Absatz 8, leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der Übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihre Erwerbstätigkeit nachging, ausgebildet werden oder die Schulde oder den Kindergarten besuchen, Funktionen im öffentlichen und privaten Körperschaften.
Abs 1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er
Abs 2 Meldegesetz 1991 verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er
Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,--, im Wiederholungsfall bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen, wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs 2 verstößt.
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,--, im Wiederholungsfall bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen, wer als Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie es verabsäumt habe bis zumindest 20.10.2015 der Meldebehörde der Stadtgemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass der Unterkunftgeber BB, geboren am TT.MM.JJJJ, ihre Meldepflicht nicht erfüllt habe. Der Genannte, der sie Unterkunft gewährt habe, habe die Unterkunft in PLZ Z, Straße Nr aufgegeben, ohne sich abzumelden. Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen.Eine Verfolgungshandlung hat sich nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen. Im vorliegenden Fall ist
Abs 2 Meldegesetz 1991 der Unterkunftgeber verpflichtet, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass von jemandem, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Es wäre somit Aufgabe der Behörde gewesen, festzustellen, wann Herr BB die Unterkunft aufgegeben hat. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt daher der konkrete Tatzeitraum und entspricht dieser somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Im vorliegenden Fall ist
Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 der Unterkunftgeber verpflichtet, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass von jemandem, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Es wäre somit Aufgabe der Behörde gewesen, festzustellen, wann Herr BB die Unterkunft aufgegeben hat. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt daher der konkrete Tatzeitraum und entspricht dieser somit nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Insgesamt konnte auch nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine meldepflichtige Unterkunftnahme erfolgte. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher
G einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.0381.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.