RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/3053-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. **, Adresse, v.d. Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.10.2015, ***, wegen einer Übertretung nach dem LFG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1. Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem Luftfahrgesetz (LFG) zur Last gelegt. Er habe am 1.8.2015, um 15:50 Uhr in der Gemeinde X, Luftraum über den Fußballplatz X, in einer Höhe von 350 m über Grund ein Flugmodell (Marke: Flamingo Tangent Junior Graupner) in einer Höhe über 150m über Grund aufwärts ohne Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben, obwohl der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbaren zivilen Luftfahrtgeräten (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig ist.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem Luftfahrgesetz (LFG) zur Last gelegt. Er habe am 1.8.2015, um 15:50 Uhr in der Gemeinde römisch zehn, Luftraum über den Fußballplatz römisch zehn, in einer Höhe von 350 m über Grund ein Flugmodell (Marke: Flamingo Tangent Junior Graupner) in einer Höhe über 150m über Grund aufwärts ohne Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben, obwohl der Betrieb von Flugmodellen (Paragraph 24 c, LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG) und von selbständig im Fluge verwendbaren zivilen Luftfahrtgeräten (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig ist. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach § 18 Abs 1 Luftverkehrsregeln 2014 (BGBl II 297) begangenen. Über ihn wurde gemäß § 169 Abs 1 Z 2 LFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben.Er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Luftverkehrsregeln 2014 Bundesgesetzblatt römisch zwei 297) begangenen. Über ihn wurde gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, LFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „I. Sachverhalt Am 01.08.2015 gegen 15:50 Uhr flog der Notarzthubschrauber CC aus T kommend über den S in ca. 6000 Fuß über dem Golfplatz V in Richtung U, Etwa zur selben Zeit steuerte der Beschuldigte sein Segelflugmodell Graupner Junior im Bereich des Bergfußes des R.Am 01.08.2015 gegen 15:50 Uhr flog der Notarzthubschrauber CC aus T kommend über den S in ca. 6000 Fuß über dem Golfplatz römisch fünf in Richtung U, Etwa zur selben Zeit steuerte der Beschuldigte sein Segelflugmodell Graupner Junior im Bereich des Bergfußes des R. Auf der Flugroute des Hubschraubers wurde vom Flugretter BB in der Nähe des Hubschraubers ein Flugmodell beobachtet, welches nahezu auf gleicher Höhe des Hubschraubers geflogen ist. Nach der Anzeigeerstattung um ca. 16:10 Uhr begaben sich Beamte der PI X in den Bereich des Modellflugplatzes W sowie V und X, wobei sie auf dem Straße nach Mitteilung einer Auskunftsperson den Beschuldigten antreffen konnten, der auch unumwunden zugab, zuvor sein Flugmodell gesteuert zu haben. Aufgrund dieses Umstandes geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschuldigte sein Flugmodell in einer Höhe von mehr als 150 m über Grund unzulässigerweise betrieben hat.Nach der Anzeigeerstattung um ca. 16:10 Uhr begaben sich Beamte der PI römisch zehn in den Bereich des Modellflugplatzes W sowie römisch fünf und römisch zehn, wobei sie auf dem Straße nach Mitteilung einer Auskunftsperson den Beschuldigten antreffen konnten, der auch unumwunden zugab, zuvor sein Flugmodell gesteuert zu haben. Aufgrund dieses Umstandes geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschuldigte sein Flugmodell in einer Höhe von mehr als 150 m über Grund unzulässigerweise betrieben hat. Es wird unterstellt, dass jenes Flugmodell, welches vom Helikopter aus beobachtet wurde, jenes ist, das der Beschuldigte gesteuert hat. Ohne weitere Beweisaufnahme erfolgte von Seiten der belangten Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.10.2015 die Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung der Luftverkehrsregeln iVm dem Luftfahrtgesetz.Ohne weitere Beweisaufnahme erfolgte von Seiten der belangten Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.10.2015 die Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung der Luftverkehrsregeln in Verbindung mit dem Luftfahrtgesetz. II. Anfechtungsumfang, Beschwerdegründerömisch zwei. Anfechtungsumfang, Beschwerdegründe Das eingangs erwähnte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In letzter Konsequenz ist das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. III. Beschwerdeausführungrömisch drei. Beschwerdeausführung
- a)Die belangte Behörde geht ohne nähere Überprüfung davon aus, dass es sich bei dem vom Flugretter gesichteten Flugmodell im Bereich des Hubschraubers um jenes handelte, welches vom Beschuldigten betrieben wurde. Diese Annahme ist unrichtig. Der Beschuldigte hat selbst geschildert, in welchem Bereich er das Flugmodell betrieben hat. Dieser Bereich deckt sich nicht mit der Flugroute des Hubschraubers, weil der Hubschrauber nach den Feststellungen und den Angaben der Besatzung im Bereich (etwas rechts) der Talmitte geflogen ist, während dessen das Modell des Beschuldigten am Bergfuß des R betrieben wurde. Im Bereich von W befindet sich ein Modellflugplatz, welcher für den Betrieb von Segelflugzeugmodellen verwendet wird. Außerdem gibt es im unmittelbaren Nahbereich des gegenständlichen Vorfalles den Q, der fast ausschließlich Modellflugzeugpiloten als Gäste beherbergt, die insbesondere im Bereich der Flugroute des Hubschraubers ihre Modellflugzeuge betreiben. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigt etwa zum Zeitpunkt des Überflugs durch den Hubschrauber ebenfalls ein Modellflugzeug betrieben hat, lässt nicht zwingend den Schluss zu, das jenes Modellflugzeug, welches vom Hubschrauber aus gesichtet wurde, auch das Modellflugzeug des Beschuldigten war. In diese Richtung wurde seitens der belangten Behörde, aber auch vom PI X keinerlei Erhebung durchgeführt.Alleine der Umstand, dass der Beschuldigt etwa zum Zeitpunkt des Überflugs durch den Hubschrauber ebenfalls ein Modellflugzeug betrieben hat, lässt nicht zwingend den Schluss zu, das jenes Modellflugzeug, welches vom Hubschrauber aus gesichtet wurde, auch das Modellflugzeug des Beschuldigten war. In diese Richtung wurde seitens der belangten Behörde, aber auch vom PI römisch zehn keinerlei Erhebung durchgeführt. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, wenn man die konkreten Umstände und die Angaben der Beteiligten berücksichtigt hätte.
- b)Berücksichtigt man die Angaben des Beschuldigten, die er von vornherein gemacht hat, so ist sein Flugmodell an einer gänzlich anderen Stelle (örtlich und höhenmäßig) betrieben worden, als die Flugroute des Helikopters gewesen ist. Zum Beweis dafür, dass es aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere des Flugbereichs des vom Beschuldigten betriebenen Flugmodells unmöglich ist dass das Flugmodell des Beschuldigten jenes gewesen sein kann, welches vom Hubschrauber aus gesichtet wird, wird gestellt der A n t r a g auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Beschuldigten, sodass von diesem der konkrete Bereich des Betriebes seines Modells dargestellt werden kann.
- c)Würde man tatsächlich davon ausgehen dass der Beschuldigte von seinem Standort, den er beim Betrieb seines Flugmodells innehatte, das Modell im Bereich des Hubschraubers, wo dieses gesichtet wurde, betrieben hätte, so wäre es technisch nicht möglich, dass Modell zu betreiben, weil die Entfernung zwischen dem Standort des Beschuldigten und dem Flugmodell zu groß gewesen wäre, um dieses noch sicher im Flug wahrnehmen zu können. Auch aus diesem Grunde ist es nicht möglich, dass jenes Modell, das gesichtet wurde, das Modell des Beschuldigten war. Beantragt wird, dem Ortsaugenschein auch einen flugmodelltechnischen Sachverständige beizuziehen, dies zum Beweis dafür, dass es nicht möglich ist, vom Betriebsort des Beschuldigten unter Berücksichtigung der konkreten Flugroute des Modellflugzeuges in jenen Bereich zu gelangen in welchem seitens des Hubschraubers ein Flugmodell wahrgenommen wurde.
- d)Die Behörde hat überhaupt nicht in Erwägung gezogen, dass an diesem Tag gutes Modellflugzeugwetter herrschte, und auch andere Flugmodelle in diesem Bereich unterwegs gewesen sein könnten. Tatsächlich war dies der Fall.
- e)Wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgeht (Seite 4 des Straferkenntnisses), das der Beschuldigte selbst angegeben habe, er sei weit höher als 300 m geflogen, so ist diese Annahme unrichtig. Die sinngemäße Wiedergabe der Angaben des Beschuldigten im Bericht der PI X bezieht sich eindeutig darauf, dass nach Angaben des Beschuldigten, der HELI weit höher als 300 m geflogen ist, nicht aber, was der Beschuldigte von Anfang an bestritten hat, dass er selbst höher als die zulässigen 150 m geflogen ist. Aus dieser Formulierung kann kein Geständnis abgeleitet werden.
- e)Wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgeht (Seite 4 des Straferkenntnisses), das der Beschuldigte selbst angegeben habe, er sei weit höher als 300 m geflogen, so ist diese Annahme unrichtig. Die sinngemäße Wiedergabe der Angaben des Beschuldigten im Bericht der PI römisch zehn bezieht sich eindeutig darauf, dass nach Angaben des Beschuldigten, der HELI weit höher als 300 m geflogen ist, nicht aber, was der Beschuldigte von Anfang an bestritten hat, dass er selbst höher als die zulässigen 150 m geflogen ist. Aus dieser Formulierung kann kein Geständnis abgeleitet werden.
- f)Die Feststellung der belangten Behörde, der Hubschrauber sei im Bereich seiner Flugroute 350 m über Grund geflogen ist nicht begründet. Die kursorische Schilderung der Hubschrauberbesatzung kann für eine objektive Feststellung der tatsächlichen Flughöhe nicht herangezogen werden. Wenn hier angegeben wird, dass die Höhe ca. 3000 Fuß über dem Flugplatz X betragen hat, so wären dies ca. 914,4 m über dem Meeresspiegel. Diese Höhe kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Flugweg des Hubschraubers genau in der Talmitte erfolgte. Sobald der Flugweg allerdings etwas seitlich der Talmitte liegt, reduziert sich aufgrund des ansteigenden Geländes zwar nicht die Höhe über dem Meeresspiegel, aber jene über Grund dramatisch. Berücksichtigt man, dass nach den Angaben des Beschuldigten, dieser im Bereich des Bergfußes des R geflogen ist, so wäre es erforderlich, genauer festzustellen, welche konkrete Höhe über Grund, unter Berücksichtigung des Anstieges des Geländes eingehalten worden ist. Es kann sich durchaus ergeben, dass ein Modellflugzeug - jenes des Beschuldigten kann es aufgrund der Örtlichkeit des Flugbetriebes nicht gewesen sein - wenn es im Bereich eines Berganstieges, wo sich auch die Thermik befindet, betrieben wird, unter Berücksichtigung der Talsohle weit über 150 m fliegt, nicht aber dann, wenn man den konkreten Flugverlauf entlang des ansteigenden Geländes berücksichtigt.
- f)Die Feststellung der belangten Behörde, der Hubschrauber sei im Bereich seiner Flugroute 350 m über Grund geflogen ist nicht begründet. Die kursorische Schilderung der Hubschrauberbesatzung kann für eine objektive Feststellung der tatsächlichen Flughöhe nicht herangezogen werden. Wenn hier angegeben wird, dass die Höhe ca. 3000 Fuß über dem Flugplatz römisch zehn betragen hat, so wären dies ca. 914,4 m über dem Meeresspiegel. Diese Höhe kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Flugweg des Hubschraubers genau in der Talmitte erfolgte. Sobald der Flugweg allerdings etwas seitlich der Talmitte liegt, reduziert sich aufgrund des ansteigenden Geländes zwar nicht die Höhe über dem Meeresspiegel, aber jene über Grund dramatisch. Berücksichtigt man, dass nach den Angaben des Beschuldigten, dieser im Bereich des Bergfußes des R geflogen ist, so wäre es erforderlich, genauer festzustellen, welche konkrete Höhe über Grund, unter Berücksichtigung des Anstieges des Geländes eingehalten worden ist. Es kann sich durchaus ergeben, dass ein Modellflugzeug - jenes des Beschuldigten kann es aufgrund der Örtlichkeit des Flugbetriebes nicht gewesen sein - wenn es im Bereich eines Berganstieges, wo sich auch die Thermik befindet, betrieben wird, unter Berücksichtigung der Talsohle weit über 150 m fliegt, nicht aber dann, wenn man den konkreten Flugverlauf entlang des ansteigenden Geländes berücksichtigt. Es ist daher, um eine im Strafverfahren unerlässlich erforderliche konkrete Feststellung der Tathandlung durchführen zu können, notwendig, einerseits den genauen Flugweg, andererseits die genaue Flughöhe und letztlich den genauen Standort des Flugmodells des Beschuldigten zu ermitteln und festzustellen, um beurteilen zu können, ob tatsächlich vom Beschuldigten die Verwaltungsübertretung begangen wurde. All dies hat die belangte Behörde unterlassen. Wie bereits dargestellt, reicht der Umstand, dass vom Beschuldigten ein Flugmodell im zeitlichen Bereich des Vorfalles betrieben wurde, noch nicht aus, um einen Verstoß mit der für das Strafrecht erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Die konkrete Position des Flugmodells wurde von der Behörde bislang noch überhaupt nicht festgestellt, zumal sich auch aus der vorliegenden Skizze lediglich die Position des Fahrzeuges des Beschuldigten und dessen Person, nicht aber jene des Flugmodells ableiten lässt.
- g)Zusammengefasst ist es technisch ausgeschlossen, dass im gegenständlichen Fall jenes Flugmodell, welches vom Rettungssanitäter des Hubschraubers in etwa 30 m Entfernung unter dem Hubschrauber beobachtet wurde, jenes Flugmodell war, welches der Beschuldigte betrieben hat. IV. Beschwerdeantragrömisch vier. Beschwerdeantrag Der Beschwerdeführer stellt den A n t r a g
- a)der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis – allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung der beantragten Beweise - aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen;
- b)eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.4.2016 wurden der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger als auch der Flugretter des CC als Zeugen einvernommen. Weiters wurde Einsicht genommen in Auszüge aus dem TIRIS und der Bauanleitung für den gegenständlichen Modelflugzeugtyp. II.römisch zwei. Erwägungen: Dem angefochtenen Straferkenntnis ging eine telefonische Anzeige des Flugretters des CC, dem Zeugen BB voraus. Der Zeuge BB sowie der Pilot DD verfassten zum gegenständlichen Vorfall noch innerhalb von zwei Stunden folgende schriftliche Stellungnahme: „Am 01.08.2015 um ca. 15:50 Uhr flogen wir aus T kommend im Einsatz 460 zum Stützpunkt CC in U zurück. Die Route führte über den S in ca. 6000 Fuß über den Golfplatz V nach U. Auf Höhe des Fußballplatzes X in ca. 3000 Fuß über Meeresspiegel, das sind ca. 350m über Grund, bemerkte der Flugretter einen Modellflieger auf nahezu gleicher Höhe mit unserem Hubschrauber auf unserer linken Seite uns entgegenkommend. Ich sah den Modellflieger unmittelbar darauf unten unserer linken Seite in ca. 30 m vorbeifliegen. Dies geschah so schnell, daß der Flugretter keine Zeit hatte, mich zu warnen oder ich ein Ausweichmanöver einleiten hätte können. Erst als das Modell schon bei uns vorbeigeflogen war, sagte der Flugretter zu mir „Hast du den Modellflieger gesehen?“„Am 01.08.2015 um ca. 15:50 Uhr flogen wir aus T kommend im Einsatz 460 zum Stützpunkt CC in U zurück. Die Route führte über den S in ca. 6000 Fuß über den Golfplatz römisch fünf nach U. Auf Höhe des Fußballplatzes römisch zehn in ca. 3000 Fuß über Meeresspiegel, das sind ca. 350m über Grund, bemerkte der Flugretter einen Modellflieger auf nahezu gleicher Höhe mit unserem Hubschrauber auf unserer linken Seite uns entgegenkommend. Ich sah den Modellflieger unmittelbar darauf unten unserer linken Seite in ca. 30 m vorbeifliegen. Dies geschah so schnell, daß der Flugretter keine Zeit hatte, mich zu warnen oder ich ein Ausweichmanöver einleiten hätte können. Erst als das Modell schon bei uns vorbeigeflogen war, sagte der Flugretter zu mir „Hast du den Modellflieger gesehen?“ Eine Kollision mit diesem Gerät hätte bei unserer Geschwindigkeit von ca. 200km/h möglicherweise katastrophale Folgen haben können. Es ist uns auch fast nicht möglich, ein solches Objekt im Flug zu sehen. Für den Modellflieger wäre es hingegen leicht, einen Hubschrauber in ausreichendem Abstand auszuweichen, da er uns schon aus relativ weiter Entfernung hören und sehen hätte müssen. Glücklicherweise ist bei diesem Vorfall nichts passiert. Capt. DD FLR BB“ Der polizeilichen Anzeige vom 30.8.2015 ist zu entnehmen, dass „sofort nach der Anzeigeerstattung die Erhebungsbeamten(
- in)die entsprechenden Erhebungen im Bereich W (Modellflugplatz) V und X durchführten, wobei sie aufgrund eines Hinweises einer AP auf dem Straße (parallel zur P verlaufenden Verbindungsweg zwischen V und X ) einen VW Bus wahrnehmen konnten wobei lt. AP der Lenker von dort aus das Flugmodell betrieben hatte. Auf der Anfahrt verließ der Lenker seinen Standort und fuhr in Richtung V weg wobei eine Anhaltung auf der Zufahrtstraße zum Golfhotel in V erfolgte. Lenker war AA.Der polizeilichen Anzeige vom 30.8.2015 ist zu entnehmen, dass „sofort nach der Anzeigeerstattung die Erhebungsbeamten(
- in)die entsprechenden Erhebungen im Bereich W (Modellflugplatz) römisch fünf und römisch zehn durchführten, wobei sie aufgrund eines Hinweises einer AP auf dem Straße (parallel zur P verlaufenden Verbindungsweg zwischen römisch fünf und römisch zehn ) einen VW Bus wahrnehmen konnten wobei lt. AP der Lenker von dort aus das Flugmodell betrieben hatte. Auf der Anfahrt verließ der Lenker seinen Standort und fuhr in Richtung römisch fünf weg wobei eine Anhaltung auf der Zufahrtstraße zum Golfhotel in römisch fünf erfolgte. Lenker war AA. Angaben des AA: AA gab an, das es richtig sei, dass er zum angegebenen Zeitpunkt sein Flugmodell betrieben habe. Er betreibe das Flugmodel in diesem Bereich des Öfteren und er kenne auch die Einflugroute des CC. Er habe den HELI auch an diesem Tag wahrgenommen, er glaube aber nicht, dass sich sein Flugmodell auf gleicher Höhe mit dem HELI befunden habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt „weit höher“ als 300m geflogen und er glaube nicht, dass es zu einer Gefährdung gekommen sei. Flugmodell: Flamingo Tangend Junior Graupner, ca 1,5 kg Eigengewicht. AA ist Mitglied beim Österreichischen Aero-Club-Modellflugsport“ Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt unstrittig fest: Der Beschuldigte hat am Tattag sein Modelflugzeug „Flamingo Tangend Junior Graupner (Eigengewicht ca 1,5 kg, Flügelspannweite ca 2,25
- m)gegen 15:50 Uhr in Betrieb gehabt. Sein Standort befand sich im Bereich des sog. Straßes (ca 500 m taleinwärts vom Golfplatz entfernt) auf einem gemähten Feld (siehe die Eintragung im Auszug aus dem TIRIS Nr. 1). Sein Fahrzeug, ein VW-Bus befand sich ca 300 m weiter taleinwärts. Die polizeilichen Erhebungen begannen zunächst im Bereich des Modelflugplatzes in W und führten bis zum Hundeabrichteplatz in X (siehe wiederum die Eintragung im Auszug aus dem TIRIS Nr. 1), wo ein Hundeführer (das ist jene Person, die in der polizeilichen Anzeige als „AP“ bezeichnet wurde) den Polizeibeamten erklärte, dass gegenüber, eben beim sog. Straße, ein Modelflieger gewesen sei, der in etwa über ihnen ein Modelflugzeug betrieben hätte.Die polizeilichen Erhebungen begannen zunächst im Bereich des Modelflugplatzes in W und führten bis zum Hundeabrichteplatz in römisch zehn (siehe wiederum die Eintragung im Auszug aus dem TIRIS Nr. 1), wo ein Hundeführer (das ist jene Person, die in der polizeilichen Anzeige als „AP“ bezeichnet wurde) den Polizeibeamten erklärte, dass gegenüber, eben beim sog. Straße, ein Modelflieger gewesen sei, der in etwa über ihnen ein Modelflugzeug betrieben hätte. Nach der Anhaltung des Beschuldigten im Bereich des Golfplatzes erklärte der Beschuldigte, indem er auf den R zeigte, dass er, wie in der Anzeige vermerkt, weit höher als 300 m geflogen sei. Folgende Unsicherheiten bestehen in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt: Der Ort der Begegnung zwischen dem Hubschrauber und dem Modelflugzeug ist insofern nicht ganz eindeutig, als in der Stellungnahme DD/BB von „auf der Höhe des Fußballplatzes X“ die Rede ist, Herr BB vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Bereich eher Richtung Ortsanfang X verlegt (siehe die Eintragung „Umkreis“ Auszug aus dem TIRIS Nr. 1). Der Ort der Begegnung zwischen dem Hubschrauber und dem Modelflugzeug ist insofern nicht ganz eindeutig, als in der Stellungnahme DD/BB von „auf der Höhe des Fußballplatzes X“ die Rede ist, Herr BB vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Bereich eher Richtung Ortsanfang römisch zehn verlegt (siehe die Eintragung „Umkreis“ Auszug aus dem TIRIS Nr. 1). Die (belastende) Aussage des Beschuldigten unmittelbar bei der Amtshandlung vor Ort, er sei „weit höher als 300 m geflogen“ relativiert sich nach der Einvernahme des Meldungslegers insofern, als der Beschuldigte dabei tatsächlich auf den R gezeigt hat. Das stützt natürlich seine Argumentation, er sei dabei immer von einer Höhe von seinem Standort ausgegangen, die bezogen auf die Hangneigung des R (denn dort habe er sein Modelflugzeug betrieben – mithin weit abseits der Flugroute des Hubschraubers) nie mehr als 150 m gewesen sei. Der Meldungsleger erklärt zwar vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass er keine anderen Modelflieger festgestellt habe, die polizeilichen Erhebungen enden jedoch am Beginn des Ortsgebietes von X Die Begegnung des Modellflugzeuges mit dem Hubschrauber erfolgte ebenfalls lt. dem Zeugen BB in diesem Bereich. Das Modellflugzeug flog talauswärts (als in entgegengesetzter Richtung als der Hubschrauber). Bei dieser Fallkonstellation wäre es natürlich auch denkbar, dass das Modelflugzeug von einem Standort taleinwärts von X aus gesteuert wurde (vgl. etwa die vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegebenen verschiedenen Bereiche in unmittelbarer Umgebung, von denen aus in der Praxis Modellflugzeuge betrieben werden). Konkret kann der Meldungsleger nicht darlegen, wo das gegenständliche Modellflugzeug betrieben worden ist. Auch der oben angeführte Hundeführer war dazu nicht in der Lage (siehe die Aussage des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).Der Meldungsleger erklärt zwar vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass er keine anderen Modelflieger festgestellt habe, die polizeilichen Erhebungen enden jedoch am Beginn des Ortsgebietes von römisch zehn Die Begegnung des Modellflugzeuges mit dem Hubschrauber erfolgte ebenfalls lt. dem Zeugen BB in diesem Bereich. Das Modellflugzeug flog talauswärts (als in entgegengesetzter Richtung als der Hubschrauber). Bei dieser Fallkonstellation wäre es natürlich auch denkbar, dass das Modelflugzeug von einem Standort taleinwärts von römisch zehn aus gesteuert wurde vergleiche etwa die vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegebenen verschiedenen Bereiche in unmittelbarer Umgebung, von denen aus in der Praxis Modellflugzeuge betrieben werden). Konkret kann der Meldungsleger nicht darlegen, wo das gegenständliche Modellflugzeug betrieben worden ist. Auch der oben angeführte Hundeführer war dazu nicht in der Lage (siehe die Aussage des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Der Zeuge BB erklärte, bezugnehmend auf seinen (weiteren) Beruf als Tischler, dass er die Flügelspannweite des Modelflugzeuges (sicher!) mit weniger als einen Meter schätze. Tatsächlich beträgt jedoch die Flügelspannweite des gegenständlichen Models ca 2,25 m. Lediglich die Farbe bezeichnet er richtig als „jedenfalls rot“ (wobei der Beschuldigte zahlreiche Beispiele von Modelflugzeugen anhand von Bildern vorlegen konnte, die allesamt ebenfalls eine rote Farbe aufwiesen – siehe die Beilagen 1 bis 5 zur Verhandlungsniederschrift). Wenngleich unzweifelhaft einige belastende Elemente gegen den Beschuldigten sprechen (v.a. der Umstand, dass zumindest im polizeilichen Erhebungsbereich keine anderen Modelflieger vorhanden waren und der Flugretter BB eine rote Farbe beim Modelflugzeug erkannte), verbleiben insgesamt jedoch v.a. nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol solche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, die eine für das Verwaltungsstrafverfahrens erforderliche Sicherheit an der Tatbegehung vermissen lassen. Der Tatvorwurf kann daher nicht zweifelsfrei bestätigt werden und war im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.3053.8