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{'item': 'LVwG-2015/40/2732-4'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 64§ 25a§ 7b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2732-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von zu 1.) pro Arbeitnehmer von EUR 500,-- auf EUR 300,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), gesamt sohin EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 40 Stunden), zu 2.) pro Arbeitnehmer von EUR 500,-- auf EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) gesamt sohin EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 40 Stunden) und zu 3.) pro Arbeitnehmer von EUR 1.000,-- auf EUR 600,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), gesamt sohin EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 60 Stunden) herabgesetzt werden. 2.

§ 52Abs 6 Vw

GVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

§ 64Abs 2 VSt

G beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu 1.) EUR 60,--, zu 2.) EUR 60,-- und zu 3.) EUR 120,--.2.

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu 1.) EUR 60,--, zu 2.) EUR 60,-- und zu 3.) EUR 120,--. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 03.07.2015, Zl **-**, 77, 78-2015, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „I.) Herr A Z, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person der „A Z Haustechnik GmbH“ mit Sitz in K, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei L M am 12.05.2015 um 10:55 Uhr bei der Baustelle *** Adresse bei L, festgestellt wurde, dass die bei dieser Gesellschaft als Heizungsbauer beschäftigten Arbeitnehmer B Y und C X,Herr A Z, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person der „A Z Haustechnik GmbH“ mit Sitz in K, zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei L M am 12.05.2015 um 10:55 Uhr bei der Baustelle *** Adresse bei L, festgestellt wurde, dass die bei dieser Gesellschaft als Heizungsbauer beschäftigten Arbeitnehmer B Y und C römisch zehn, 1. die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zumindest seit 12.05.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat, 2. keine Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war. 3. die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten hat, obwohl die Bereithaltung zumutbar war. Verwaltungsübertretung

Zu 1.) § 7b Abs. 3 und Abs. 8 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993 in der geltenden Fassung. Zu 1.) Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der geltenden Fassung. Zu 2.) § 7b Abs. 5 und Abs. 8 Z. 3 AVRAGZu 2.) Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG Zu 3.) § 7d Abs. 1 und § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991Zu 3.) Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Zu 1.) pro Arbeitnehmer EUR 500,00 sohin gesamt EUR 1.000,00 Zu 2.) pro Arbeitnehmer EUR 500,00 sohin gesamt EUR 1.000,00 Zu 3.) pro Arbeitnehmer EUR 1.000 sohin gesamt EUR 2.000,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 34 Stunden sohin gesamt 68 Stunden jeweils 34 Stunden sohin gesamt 68 Stunden jeweils 34 Stunden sohin gesamt 68 Stunden Freiheitsstrafe von ---

§ 7b

Abs 8 Z 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG § 7b Abs 8 Z 3 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG § 7i Abs 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe jedoch mindestens EUR 10,

  1. (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 4.400,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „Gegen das umseits bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L, zugestellt am Donnerstag,
  2. Juni 2015 erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Ferner wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründung: Mir werden nachstehende Taten zur Last gelegt:
  3. Die Beschäftigung des Arbeitnehmer B Y und C X, die zumindest seit 12.05.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrecht Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet zu haben.
  4. Die Beschäftigung des Arbeitnehmer B Y und C römisch zehn, die zumindest seit 12.05.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrecht Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet zu haben. Hierzu ist auszuführen, dass eine Meldung eine Woche vor Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen wäre, da es sich um einen Arbeitseinsatz gehandelt hat, welcher sehr kurzfristig vereinbart wurde und bei welchem auf Grund der Dringlichkeit der anstehenden Arbeiten, nämlich eine Kaltwasserleitung durch den Flur zu legen und eine Lüftungsleitung für die Sauna einzubauen, da der Trockenbauer am nächsten Tag die Decke verschlossen hat, war eine sofortige Erledigung unabdingbar. Das Gesetz sieht in solchen Fällen – bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten – die unverzügliche Meldung vor Arbeitsaufnahme vor und nicht wie im Straferkenntnis ausgeführt 1 Woche vor Arbeitsaufnahme. Diese Meldung wurde zwar – wie in der Stellungnahme ausgeführt – nicht vor der Arbeitsaufnahme durchgeführt, jedoch unverzüglich nach dem Hinweis der Behörden. Wie aus der Beilage I ersichtlich wurde die Meldung noch am 12.05.2015 nachgeholt. Diese Meldung wurde zwar – wie in der Stellungnahme ausgeführt – nicht vor der Arbeitsaufnahme durchgeführt, jedoch unverzüglich nach dem Hinweis der Behörden. Wie aus der Beilage römisch eins ersichtlich wurde die Meldung noch am 12.05.2015 nachgeholt. Es wird beantragt, diesen Umstand zu strafmildernd zu betrachten. Da meines Erachtens nach die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wird angeregt die Strafe unter der Mindeststrafe festzulegen, sollte dem Beschwerdebegehren auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens nicht nachgekommen werden.
  5. keine Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bereitgehalten zu haben, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.
  6. die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort nicht bereitgehalten zu haben, obwohl die Bereithaltung zumutbar war. Von der Zumutbarkeit kann in vorliegenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Auf Grund der Kurzfristigkeit des Auftrages und der Kürze des Auftrages für einen Tag bzw lediglich einige Stunden wurde von unserer Seite keine „Baustellen Einrichtung“ vorgenommen. D.h. es wurde kein Baustellencontainer aufgestellt bzw wurde für diesen kurzen Zeitraum auch nicht die Mitverwendung eines von einer anderen Firma vorhanden Baucontainer angedacht. Andere versperrbare Räumlichkeiten hat es auf der Baustelle nicht gegeben, sohin bestand auf der Baustelle keine Möglichkeit die Unterlagen der Arbeitnehmer sicher zu verwahren. Eine Verwahrung in Kfz kann als nicht zumutbar angenommen werden, da der Firmen-Pkw während der Anwesenheit der Arbeitnehmer auf der Baustelle nicht versperrt wurde, um Werkzeug und Material ungehindert und schnell entnehmen zu können. Ständiges Versperren hätte einen unnötigen Zeitverlust verursachen. Zudem ist zu bedenken, dass zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt kein Vorgesetzter, Baustellenleiter bzw Polier auf die Baustelle mitentsandt wurde, welchen die Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen hätte anvertraut werden können. Im Sinne des Datenschutzes und des Schutzes sowohl von Dienstnehmer- als auch von Dienstgeberinteressen ist bei der Aufbewahrung der sensiblen Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlaben betreffend die Lohneinstufung) ein hohes Ausmaß von Sorgfalt angebracht, da andere Dienstnehmer mit Leichtigkeit in die Lohnunterlagen Einsicht hätten nehmen können. Wenn die Bereithaltung der Unterlagen – wie ausgeführt – nicht zumutbar ist bzw keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung bzw Bereithaltung besteht, hat die Übermittlung innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die verfahrensgegenständlichen Unteralgen wurde der Finanzpolizei auf Grund des Feiertages am 14.05.2015 am Freitag 15.05.2015 fristgerecht zur Verfügung gestellt (Beilage II).Die verfahrensgegenständlichen Unteralgen wurde der Finanzpolizei auf Grund des Feiertages am 14.05.2015 am Freitag 15.05.2015 fristgerecht zur Verfügung gestellt (Beilage römisch zwei). Das Arbeits- und Sozialversicherungsänderungsgesetz 2014 dient vor allen der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung. Zwecks des Meldeverfahrens ist die Entsprechung und Umsetzung des Art 5 der Entsenderichtlinie, die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der angeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Diesem Sinn und Zweck der angeführten Rechtsgrundalgen will man nicht absprechen, es ist jedoch zu bedenken, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keinerlei Übertretung betreffend der Arbeits- und Beschäftigungsbedingen stattgefunden hat. Das Arbeits- und Sozialversicherungsänderungsgesetz 2014 dient vor allen der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung. Zwecks des Meldeverfahrens ist die Entsprechung und Umsetzung des Artikel 5, der Entsenderichtlinie, die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der angeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Diesem Sinn und Zweck der angeführten Rechtsgrundalgen will man nicht absprechen, es ist jedoch zu bedenken, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keinerlei Übertretung betreffend der Arbeits- und Beschäftigungsbedingen stattgefunden hat. Im Strafausmaß ist neben den Ausmaß des Verschuldens auch auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes Bedarf zu nehmen, hier ist insbesondere gemeint, in welchem Ausmaß hat das Dienstgeber-Fehlverhalten Steuern und Abgaben verkürzt bzw den Wettbewerb verzerrt. Da keines dieser geschützten Rechtsgüter verletzt wurde, sondern es sich „lediglich“ um eine erstmalige und einmalige Verwaltungsübertretung gehandelt hat, erscheint das Strafausmaß von insgesamt € 4.000,- unverhältnismäßig, zumal der Behörde die Möglichkeit offen steht, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen. Es wird um stattgebende Erledigung ersucht.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen und der Sachverhalt erörtert wurde. Schließlich schränkte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Höhe der Strafe ein und beantragte die Anwendung des § 20 VStG.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen und der Sachverhalt erörtert wurde. Schließlich schränkte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Höhe der Strafe ein und beantragte die Anwendung des Paragraph 20, VStG. Da die Beschwerde somit nur mehr gegen die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Insofern war nur mehr auf die Strafhöhe einzugehen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993 idgF lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, idgF lauten wie folgt: § 7b.

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1Paragraph 7 b,
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. § 7i.
(4)Wer alsParagraph 7 i,
(4)Wer als
  1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis , 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von , 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. […]“ Nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369). Nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369). III. Zur Strafbemessung:römisch drei. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 20 VStG, der für jene Fälle gedacht ist, in denen selbst eine Strafe, die der Untergrenze des Strafrahmens entspricht, zu hart wäre, ist das beträchtliche Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es dabei jedoch nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Die jeweilige Anzahl der im konkreten Fall vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe ist insofern nicht ausschlaggebend, als es ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes ankommt (VwGH 15.12.1989, 89/09/0100).Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG, der für jene Fälle gedacht ist, in denen selbst eine Strafe, die der Untergrenze des Strafrahmens entspricht, zu hart wäre, ist das beträchtliche Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es dabei jedoch nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Die jeweilige Anzahl der im konkreten Fall vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe ist insofern nicht ausschlaggebend, als es ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes ankommt (VwGH 15.12.1989, 89/09/0100). Liegen die oben beschriebenen Voraussetzungen vor, hat die Behörde den Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe nach den Vorschriften des § 19 VStG festzusetzen ist, hinsichtlich des Mindestausmaßes mit der Hälfte festzusetzen (es handelt sich dabei entgegen der Formulierung des § 20 VStG um keine Ermessensentscheidung). Die Strafrahmenuntergrenze wird jedoch nicht nach unten verschoben oder halbiert, sondern der Strafrahmen nach unten erweitert (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)§ 20 Rz 4).Liegen die oben beschriebenen Voraussetzungen vor, hat die Behörde den Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe nach den Vorschriften des Paragraph 19, VStG festzusetzen ist, hinsichtlich des Mindestausmaßes mit der Hälfte festzusetzen (es handelt sich dabei entgegen der Formulierung des Paragraph 20, VStG um keine Ermessensentscheidung). Die Strafrahmenuntergrenze wird jedoch nicht nach unten verschoben oder halbiert, sondern der Strafrahmen nach unten erweitert (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)Paragraph 20, Rz 4). Was unter den Erschwerungs- und Milderungsgründen zu verstehen ist, ist in § 19 Abs 2 geregelt, der die §§ 32-35 StGB, welche die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung sowie demonstrative Kataloge von besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründen und eine Bestimmung über die Berücksichtigung der Berauschung bei der Strafbemessung enthalten, sinngemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar erklärt (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)§ 20 Rz 1).Was unter den Erschwerungs- und Milderungsgründen zu verstehen ist, ist in Paragraph 19, Absatz 2, geregelt, der die Paragraphen 32 -, 35, StGB, welche die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung sowie demonstrative Kataloge von besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründen und eine Bestimmung über die Berücksichtigung der Berauschung bei der Strafbemessung enthalten, sinngemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar erklärt (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)Paragraph 20, Rz 1). Ergibt sich aus dem Sachverhalt ein Umstand, der einem Milderungsgrund entspricht oder nahe kommt, ist dies von der Behörde näher zu prüfen (VwGH vom 27.02.2003, 2000/09/0188). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften hatte, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, sich vorher bei den zuständigen Behörden zu informieren. Mildernd war die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die umgehende Übermittlung sämtlicher Unterlagen an die Finanzpolizei sowie die Umgehende Meldung an die ZKO zu werten. Weiters wurden keinerlei Sozialabgaben verkürzt noch kam es zu einer Gefährdung oder zum Eintritt eines Schadens. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das erkennende Gericht geht daher zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinn des § 20 VStG aus. Dies bedeutet, dass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.Das erkennende Gericht geht daher zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinn des Paragraph 20, VStG aus. Dies bedeutet, dass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Eine Herabsetzung auf exakt die Hälfte der Mindeststrafe kam jedoch nicht in Betracht, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich über die Entsendung der Mitarbeiter ins Ausland und die damit zusammenhängenden sozialrechtlichen Vorschriften, die im Übrigen europaweit in Geltung stehen, bei den zuständigen Stellen zu informieren. Gerade einem Unternehmer ist dies jedoch jedenfalls zumutbar. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2732.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.