GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2016, L-***1, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbstständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten 1. auch in einem Umkreis von mehr als 500m und/oder 2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z. 2 genannten Zwecken betrieben werden.gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken betrieben werden. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung
zuständigen Behörde betrieben werden.Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Sie, Herr AA haben deshalb zu verantworten, dass Sie ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 zu diversen Videoaufnahmen/Bildaufnahmen (wie z.B. im Video „W-See 2015“ oder im Video „X-Ache – der Hauptfluss im Bezirk“ ersichtlich), also zu anderen Zwecken als ausschließlich des Fluges selbst, zumindest zwischen Juli 2015 und September 2015 verwendet haben. Die Liste der Austro Control GmbH führt keinen Herrn AA an. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24f Abs. 1 Z. 2 iVm § 169 Abs. 1 Z. 1 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, i.d.g.F.Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von: falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
EUR 1.500,00 23 Stunden § 169 Abs. 1 LFG“Paragraph 169, Absatz eins, LFG“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 bei der Austro Control GmbH bereits am 29.6.2015 und nicht wie im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2016, L-***1, angeführt, am 29.7.2015 gestellt worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass der „Vorbescheid“ der Austro Control GmbH, datiert mit 1.12.2015, ident mit dem Endbescheid sei. Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.3.2016, L-***1 wurde die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen. Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.3.2016, L-***1 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hält in der Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich am festgestellten Sachverhalt fest und betonte, dass zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten kein Bewilligungsbescheid der Austro Control GmbH vorhanden gewesen sei. Außerdem handle es sich beim „Vorbescheid“, datiert mit 1.12.2015, um die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche keinen Bescheid darstelle. Festgestellt wurde weiters, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 bei der Austro Control GmbH – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – bereits am 29.6.2015 gestellt worden sei. In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren einzustellen. Aufgrund dieses Vorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 61/2015 (LFG), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2015, (LFG), von Relevanz: „Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge Flugmodelle § 24c.
Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
Absatz 3, betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden. … Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 § 24f.
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den
erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowievom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den
Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie 2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Strafbestimmungen § 169.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.3.2016, L-***1, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und somit der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2016, L-***1, vollinhaltlich bestätigt.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten:
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten: Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst werden muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommen Tat und verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH 8.5.1987, Slg. 12.466/A).Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH 8.5.1987, Slg. 12.466/A). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dafür ist es selbstverständlich erforderlich, die Tatzeit und den Tatort exakt anzugeben. Die Behörde hat das der Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Geschehen hinreichend genau nach Zeit und Ort zu umschreiben (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², Anm 4). Die Behörde hat das der Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Geschehen hinreichend genau nach Zeit und Ort zu umschreiben vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², Anmerkung 4). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende in kalendermäßiger eindeutig umschriebener Art zu umfassen (VwGH 5.7.1962, 1085/61, 26.6.1984, 84/17/0057, uva.). Diesbezüglich lässt der zu Grunde liegende Tatvorwurf wichtige Tatbestandsmerkmale unberücksichtigt: Die belangte Behörde wäre vielmehr festzustellen verhalten gewesen, durch welche konkrete Handlungen der Beschwerdeführer ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 in einer Art verwendet hat, dass eine Bewilligung der Austro Control GmbH iSd § 24f Abs 1 Z 2 und Abs 2 LFG erforderlich gewesen wäre, etwa „AA hat ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 am 26.7.2015 gegen 15:40 Uhr in Z …. zur Befliegung der X-Ache zum Zwecke der Anfertigung öffentlich abrufbaren Filmmaterials auf der Webseite ***** ohne Vorliegen einer Bewilligung der Austro Control GmbH verwendet“.Die belangte Behörde wäre vielmehr festzustellen verhalten gewesen, durch welche konkrete Handlungen der Beschwerdeführer ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 in einer Art verwendet hat, dass eine Bewilligung der Austro Control GmbH iSd Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, LFG erforderlich gewesen wäre, etwa „AA hat ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 am 26.7.2015 gegen 15:40 Uhr in Z …. zur Befliegung der X-Ache zum Zwecke der Anfertigung öffentlich abrufbaren Filmmaterials auf der Webseite ***** ohne Vorliegen einer Bewilligung der Austro Control GmbH verwendet“. Die Tatzeit ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht hinreichend konkretisiert. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, die mit Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung „zumindest zwischen Juli 2015 und September 2015“ begangen zu haben. Strafbar nach dem Luftfahrtgesetz ist aber nicht die Onlinestellung allenfalls rechtswidrig gewonnener Filmaufnahmen sondern lediglich der konkrete und ohne Bewilligung der Austro Control GmbH
Abs 1 Z 2 und Abs 2 LFG durchgeführte zu Grunde liegende Flug mit einem unbemannten Luftfahrzeug.Die Tatzeit ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht hinreichend konkretisiert. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, die mit Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung „zumindest zwischen Juli 2015 und September 2015“ begangen zu haben. Strafbar nach dem Luftfahrtgesetz ist aber nicht die Onlinestellung allenfalls rechtswidrig gewonnener Filmaufnahmen sondern lediglich der konkrete und ohne Bewilligung der Austro Control GmbH
Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, LFG durchgeführte zu Grunde liegende Flug mit einem unbemannten Luftfahrzeug. Mit der Umschreibung des Zeitpunktes der Begehung der Tat „zumindest zwischen Juli 2015 und September 2015“ wurde dem Konkretisierungsgebot im Gegenstandsfall somit nur unzureichend nachgekommen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass
G grundsätzlich jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 27, Absatz eins, VStG grundsätzlich jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.1.2016 ist auch der W-See als Tatort rechtswidriger Filmaufnahmen angeführt. Im gegenständlichen Fall wurde somit als Tatort ein See, der in Österreich allenfalls im Bundesland Q rechtliche Sanktionswirkungen entfalten kann, zu Grunde gelegt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Verfolgung eines Beschuldigten außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, grundsätzlich nicht möglich ist. Bei einem Tätigwerden einer örtlich unzuständigen Behörde liegt eine Verletzung des im Art. 83 Abs 2 B-VG normierten subjektiv-öffentlichen Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor. Bei einem Tätigwerden einer örtlich unzuständigen Behörde liegt eine Verletzung des im Artikel 83, Absatz 2, B-VG normierten subjektiv-öffentlichen Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0622.1
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