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{'item': 'LVwG-2016/38/0465-5'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt 8§ 39§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/0465-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Am 18.03.2014 beantragte die Firma A GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde X die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung von 17 Wohnungen für Dienstnehmer auf Gst 1**, KG X.Am 18.03.2014 beantragte die Firma A GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung von 17 Wohnungen für Dienstnehmer auf Gst 1**, KG römisch zehn. Dieses Baugesuch wurde aufgrund einer Delegationsverordnung an die Bezirkshauptmannschaft Z zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Mit Bescheid vom 15.05.2014 wurde Herr Architekt Professor DI D als hochbautechnischer nichtamtlicher Sachverständiger bestellt und Herr Architekt DI E E als nichtamtlicher Sachverständiger für Raumplanung. Am 28.05.2014 wurde an Ort und Stelle eine Bauverhandlung abgehalten. Schon vor der mündlichen Bauverhandlung wandte der Nachbar, damals Herr F F, ein, dass er im Jahr 2013 mit sehr hohem finanziellen Aufwand aus dem Mischgebiet in das Gewerbegebiet von X ausgesiedelt wurde, da durch seine Holzbearbeitungsmaschinen eine große Lärmbelästigung für die Anrainer gegeben war.Schon vor der mündlichen Bauverhandlung wandte der Nachbar, damals Herr F F, ein, dass er im Jahr 2013 mit sehr hohem finanziellen Aufwand aus dem Mischgebiet in das Gewerbegebiet von römisch zehn ausgesiedelt wurde, da durch seine Holzbearbeitungsmaschinen eine große Lärmbelästigung für die Anrainer gegeben war. Er weise darauf hin, dass in der neuen Wohnanlage sicher für die Bewohner eine Belästigung durch Lärm, Staub und Geruch gegeben sein wird. Auch sei es ihm vollkommen unklar, dass Wohnungen im Gewerbegebiet errichtet werden dürften. In der Bauverhandlung selbst wandte der Nachbar C auch ein, dass er eine Hofstelle angrenzend an das Grundstück betreibe, auf dem nunmehr Wohnungen errichtet werden sollten. Dies führe sicher dazu, dass es zu einer Geruchs- und Lärmbelästigung für eine Wohnnutzung komme. Auch grenze seine Werkstatt unmittelbar an die Grundstücksgrenze an. Am 01.07.2014 erstattete der raumplanerische Gutachter Architekt DI E E sein Gutachten, in dem er zum Resümee gelangte, dass das eingereichte Bauvorhaben mit den 17 Wohnungen im Gewerbe- und Industriegebiet nicht zulässig sei. Die Wohnungen seien seiner Meinung nach nicht betriebstechnisch notwendig. Des Weiteren erfolgte am 21.07.2014 die hochbautechnische Stellungnahme von Architekt Professor DI D. Er kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen entspreche und so aus hochbautechnischer Sicht nicht zugestimmt werden könne. Schließlich ergab sich im Laufe des Verfahrens noch die Frage, inwiefern die neue Seveso III Richtlinie Einfluss auf das Bauvorhaben haben könnte und man kam zum Ergebnis, dass im Industriegebiet die Richtlinie nicht zu beachten sei.Schließlich ergab sich im Laufe des Verfahrens noch die Frage, inwiefern die neue Seveso römisch drei Richtlinie Einfluss auf das Bauvorhaben haben könnte und man kam zum Ergebnis, dass im Industriegebiet die Richtlinie nicht zu beachten sei. In weiterer Folge wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Z der nichtamtliche Sachverständige G G als Sachverständiger für Warentransport und Speditionswesen bestellt. Mit Gutachten vom 04.08.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 11.08.2015, gab er eine Stellungnahme aus Sicht des Transportwesens ab und kam zum Ergebnis, dass es im Sinn des Transportwesens wünschenswert wäre, wenn die 17 geplanten Wohnungen errichtet werden könnten. Schließlich wurde die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen G noch einmal an den hochbautechnischen Sachverständigen Architekt Professor DI D übermittelt und dieser gab im Gutachten vom 13.11.2015 nochmals die Stellungnahme ab, dass aus hochbautechnischer Sicht die Errichtung der 17 geplanten Wohnungen nicht betriebstechnisch notwendig sei. Nach Wahrung des Parteiengehörs erging schließlich der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z am 19.01.2016, Zahl ****1. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass zunächst das Verfahren mangelhaft geblieben sei. So sei auf Beweisanträge, wie zum Beispiel die Einvernahme von Herrn A A und anderer nicht eingegangen worden, auch sei im Bescheid nicht auf die Stellungnahme der Wirtschaftskammer eingegangen worden und es sei auch keine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eingeholt worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da bei Stattgebung der Beweisanträge die Behörde eventuell zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, weiters ein Gutachten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen, sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen des behördlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Weiters werde auch darauf hingewiesen, dass es aktenkundig sei, dass der Bürgermeister der Gemeinde X über den zuständigen Bezirkshauptmann Dr. I Einfluss auf das gegenständliche Verfahren genommen habe. Es müsste deshalb abgeklärt werden, welche Gespräche es zwischen dem Behördenleiter und dem Bürgermeister der Gemeinde X gegeben habe, sodass die Einvernahme des Bezirkshauptmanns und die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde X beantragt würden.Weiters werde auch darauf hingewiesen, dass es aktenkundig sei, dass der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn über den zuständigen Bezirkshauptmann Dr. römisch eins Einfluss auf das gegenständliche Verfahren genommen habe. Es müsste deshalb abgeklärt werden, welche Gespräche es zwischen dem Behördenleiter und dem Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn gegeben habe, sodass die Einvernahme des Bezirkshauptmanns und die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn beantragt würden. Weiters sei es auch zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unvollständiger Beweiswürdigung gekommen. Die Behörde habe keine Feststellungen zur tatsächlichen betrieblichen Situation der Antragstellerin getroffen. Das Vorbringen, das in den Stellungnahmen vom 09.04.2015 und vom 09.12.2015 erstattet worden sei, sei unberücksichtigt geblieben. Bei Würdigung der entsprechenden Tatsachen hätte die Behörde feststellen müssen, dass es im Betrieb der Antragstellerin besondere Betriebsabläufe geben würde. So zum Beispiel, dass die Servicearbeiten rund um die Uhr anzubieten seien. Auch gäbe es Rahmentransportverträge, sodass die zuständigen Mitarbeiter rund um die Uhr verfügbar sein müssten. Auch gäbe es gewisse Bereitschaftsdienste für die Stapelfahrer, Büromitarbeiter und Werkstattmitarbeiter. So benötige man eine Wohnmöglichkeit vor Ort. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass aufgrund der Ruhezeitenbestimmungen die wechselnden Fahrer Schlafmöglichkeiten brauchen würden. Oft würden Fahrer aufgrund der Verkehrssituation erst in den späten Abendstunden eintreffen, sodass ein dringender Bedarf an Personalwohnungen am Betriebsstandort gegeben sei. Es werde diesbezüglich auch auf die geänderten Rahmenruhezeiten

Art 8

Abs 8 der EG Verordnung Nr 561/206 hingewiesen, wonach diese Ruhezeiten nicht mehr im Fahrerhaus, sondern nur mehr in einer Wohnung geleistet werden können.Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass aufgrund der Ruhezeitenbestimmungen die wechselnden Fahrer Schlafmöglichkeiten brauchen würden. Oft würden Fahrer aufgrund der Verkehrssituation erst in den späten Abendstunden eintreffen, sodass ein dringender Bedarf an Personalwohnungen am Betriebsstandort gegeben sei. Es werde diesbezüglich auch auf die geänderten Rahmenruhezeiten

Artikel 8

, Absatz 8, der EG Verordnung Nr 561/206 hingewiesen, wonach diese Ruhezeiten nicht mehr im Fahrerhaus, sondern nur mehr in einer Wohnung geleistet werden können. Es werde auch auf die Notwendigkeit fremdsprachiger Disponenten hingewiesen. Diesbezüglich werde der Antrag gestellt, einen Lokalaugenschein vor Ort durchzuführen, damit die tatsächlichen Verhältnisse der Antragstellerin entsprechend überprüft werden könnten. Weiters werde vorgebracht, dass es auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Behörde gekommen sei. Der Begriff der betriebstechnischen Wohnung im Sinne des § 39 Abs 1 lit c TROG sei keineswegs auf Betriebstechnik im engeren Sinn zu reduzieren, sondern es erschließe sich aus dem Gesetzestext aus einer theologischen (gemeint wohl teleologischen) Interpretation, dass es sich damit um sämtliche für den Betrieb technisch notwendigen Wohnungen prinzipiell handeln müsse.Der Begriff der betriebstechnischen Wohnung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, TROG sei keineswegs auf Betriebstechnik im engeren Sinn zu reduzieren, sondern es erschließe sich aus dem Gesetzestext aus einer theologischen (gemeint wohl teleologischen) Interpretation, dass es sich damit um sämtliche für den Betrieb technisch notwendigen Wohnungen prinzipiell handeln müsse. Dieser Betrieb sei daher auch aus den jeweiligen Betriebsabläufen und den damit verbundenen betriebstechnisch zu treffenden Entscheidungen zu verstehen. Darüber hinaus würden auch betriebswirtschaftliche Erfordernisse als betriebstechnische Notwendigkeiten gelten müssen. Bei vollständiger Würdigung des Sachverhaltes müsse man die betriebstechnische Notwendigkeit jedenfalls bejahen. Es werde diesbezüglich noch einmal wie bereits zuvor auf die besonderen Betriebsabläufe hingewiesen, die ein „ rund um die Uhr“ zur Verfügung stellen von Leistungen fordern würde. Des Weiteren werde auch noch einmal auf die Bestimmungen der Ruhezeiten hingewiesen, auch darauf, dass durch einen Fachkräftemangel fremdsprachige Disponenten als native- Speaker für die Abwicklung der Geschäfte der Antragstellerin zwingend erforderlich seien. Unabhängig davon, gäbe es auch aus Sicht der Antragstellerin eine Genehmigungsfähigkeit iSd § 39 Abs 1 lit e TROG.Unabhängig davon, gäbe es auch aus Sicht der Antragstellerin eine Genehmigungsfähigkeit iSd Paragraph 39, Absatz eins, Litera e, TROG.

dieser Bestimmung seien auch sonstige Gebäude im Gewerbe und Industriegebiet zulässig, soweit sie für Einrichtungen dienen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen. Neben eigentlichen Betrieben wie Betriebskantinen und sonstigen Aufenthaltsräumen biete die teleologische Auslegung dieser Bestimmung auch die Zulässigkeit von Betriebswohnungen. Es ist daher das Bauvorhaben auch unter Zugrundelegung dieser Überlegungen zulässig. Weiters werde noch darauf verwiesen, dass es in Gemeinden wie V und W für andere Firmen im Gewerbe und Industriegebiet entsprechende Wohnungen für Mitarbeiter gäbe.Weiters werde noch darauf verwiesen, dass es in Gemeinden wie römisch fünf und W für andere Firmen im Gewerbe und Industriegebiet entsprechende Wohnungen für Mitarbeiter gäbe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise aufzunehmen und der Beschwerde Folge zu geben und das Bauansuchen zu genehmigen bzw in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in der Sache selbst an die Behörde zurückzuverweisen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 wurden schließlich der Geschäftsführer und der Leiter der Disposition aus dem Betrieb der Antragstellerin einvernommen, sowie der Sachverständige G. Im Rahmen der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf einen Lokalaugenschein und die Einvernahme von Frau Mag. K K zurück. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das gegenständliche Gst 1**, KG X, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X im Gewerbe- und Industriegebiet befindet.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das gegenständliche Gst 1**, KG römisch zehn, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn im Gewerbe- und Industriegebiet befindet. Weiters steht fest, dass auf dem Grundstück 17 Dienstnehmerwohnungen und ein Parkdeck errichtet werden sollen. In unmittelbarer Nähe befindet sich der Großteil des Betriebes der Antragstellerin. Im fußläufigen Abstand zum Gewerbe- und Industriegebiet sind Grundflächen gewidmet, die für eine Wohnnutzung geeignet sind. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl ****1. Aus dem Akt ergeben sich die Feststellungen bezüglich der vorhandenen Widmung und dem geplanten Projekt. Die Feststellungen betreffend der Entfernung zum umliegenden Wohn- bzw Mischgebiet ergeben sich aus den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Orthofotos. Des Weiteren wurde am 07.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 39

Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) dürfen im Gewerbe- und Industriegebiet nur nachfolgende Gebäude errichtet werden:

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) dürfen im Gewerbe- und Industriegebiet nur nachfolgende Gebäude errichtet werden:

  1. a)Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,
  2. b)Gebäude für Industriebetriebe,
  3. c)betriebstechnisch notwendige Wohnungen,
  4. d)Gebäude für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen,
  5. e)Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen.

§ 27

Abs 3 lit a Z 1 Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan widerspricht.

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan widerspricht. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die wesentliche Kernfrage im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob die geplanten Wohnungen betriebstechnisch notwendig im Sinne des § 39 Abs 1 lit c TROG sind oder nicht.Die wesentliche Kernfrage im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob die geplanten Wohnungen betriebstechnisch notwendig im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, TROG sind oder nicht. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben hat, sieht die Antragstellerin die betriebstechnische Notwendigkeit der Wohnungen vor allem darin, um einerseits jederzeit Werkstattdienste und Dispositionen im Rahmen des Betriebes bereitstellen zu können und andererseits auch darin, dass die LKW-Fahrer die entsprechenden Ruhezeiten ordnungsgemäß einhalten können. Des Weiteren auch dadurch, dass es aufgrund der Lieferverträge mit anderen Firmen notwendig sei, diesen auch in den Nachtstunden gerecht zu werden. Somit ist die Frage, ob es eine betriebstechnische Notwendigkeit zur Errichtung von Wohnungen gibt einerseits für den Bereich der Disponenten, dann für den des Werkstättenpersonals und schließlich für den Bereich der Fahrer zu prüfen. Mit der Festlegung von unterschiedlichen Widmungen ist es Zielsetzung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 Nutzungskonflikte zwischen den einzelnen Widmungsgebieten zu vermeiden. Deshalb schränkt § 39 Abs 1 TROG die Errichtung von Wohnungen nämlich soweit ein, dass nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden dürfen. Eine Legaldefinition, was darunter zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht.Mit der Festlegung von unterschiedlichen Widmungen ist es Zielsetzung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 Nutzungskonflikte zwischen den einzelnen Widmungsgebieten zu vermeiden. Deshalb schränkt Paragraph 39, Absatz eins, TROG die Errichtung von Wohnungen nämlich soweit ein, dass nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden dürfen. Eine Legaldefinition, was darunter zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht. Dennoch, gerade unter Zugrundelegung der Vermeidung von Nutzungskonflikten, existiert eine umfangreiche Judikatur zur Frage, wann eine Wohnung als betriebstechnisch notwendig zu werten ist. So ist eine Qualifikation als eine eben solche nur dann gegeben, wenn eine ständige Anwesenheitsnotwendigkeit von Personal im Betrieb eingerichtet werden muss, um den technisch fehlerfreien Ablauf zu gewährleisten (vgl VwGH 07.12.2011, 2010/06/0061). Diesbezüglich wurde auch von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs darauf verwiesen, dass eine enge Verbindung des notwendigen Personals mit der im Betrieb ablaufenden Produktion bzw Anlieferung von Waren und Wiederherstellung von abgebrochenen Produktionsabläufen vorliegt.So ist eine Qualifikation als eine eben solche nur dann gegeben, wenn eine ständige Anwesenheitsnotwendigkeit von Personal im Betrieb eingerichtet werden muss, um den technisch fehlerfreien Ablauf zu gewährleisten vergleiche VwGH 07.12.2011, 2010/06/0061). Diesbezüglich wurde auch von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs darauf verwiesen, dass eine enge Verbindung des notwendigen Personals mit der im Betrieb ablaufenden Produktion bzw Anlieferung von Waren und Wiederherstellung von abgebrochenen Produktionsabläufen vorliegt. Wie sich aus der Verhandlung ergeben hat, existiert kein Schichtbetrieb bei der Antragstellerin und es besteht in der Regel kein 24 Stunden Betrieb. Lediglich in Ausnahmefällen, müssten Mitarbeiter vor Ort sein, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführers und des Zeugen L ergeben hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der betriebstechnischen Notwendigkeit im Sinne des TROG der Regelbetrieb maßgeblich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Zwischenfälle und Ausnahmen bezieht, vermag dies folglich nicht zu begründen, dass eine Wohnung betriebstechnisch notwendig ist (vgl VwGH vom 25.01.2011, 2010/06/0036).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der betriebstechnischen Notwendigkeit im Sinne des TROG der Regelbetrieb maßgeblich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Zwischenfälle und Ausnahmen bezieht, vermag dies folglich nicht zu begründen, dass eine Wohnung betriebstechnisch notwendig ist vergleiche VwGH vom 25.01.2011, 2010/06/0036). Wie sich aus der Verhandlung aber weiter ergeben hat, ist gerade für die Disposition und hier vor allem für die Person des Zeugen L eine Erreichbarkeit rund um die Uhr notwendig. Er muss laut eigenen Angaben, die vom Sachverständigen G bestätigt wurden, auch in der Nacht ankommende Angebote für Lieferungen prüfen und bestätigen. Dies ist laut Aussage des Sachverständigen jedenfalls im Speditionsbereich unbedingt notwendig, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies gilt auch für eventuelle Lieferverzögerungen, die mit Pönalzahlungen verbunden sind und jedenfalls vermieden werden müssen. Auch wenn man die betriebstechnische Notwendigkeit sicher auf den Einzelfall hin und hier besonders auf die Art der Produktion hin betrachten muss, so kommt man zwar zum Ergebnis, dass der Disponent derjenige sein wird, der die „ Produktion“, in diesem Fall den Ablauf der Lieferungen, gewährleistet und deshalb 24 Stunden hindurch erreichbar sein muss. Allerdings führte der Zeuge L selbst aus, dass er dies meist von seinem Laptop aus von zu Hause machen könne. Gerade dies führt dazu, dass für den Bereich der Disponenten, die Notwendigkeit der Errichtung von betriebstechnisch notwendigen Wohnungen nicht gegeben ist. Am Rande sei noch erwähnt, dass auch das Argument in der Beschwerde, dass die Mitarbeiter von zu Hause aus aus sicherheitstechnischen Gründen nicht arbeiten dürften, nicht zielführend ist. Einerseits widerspricht dieses Vorbringen dem Ergebnis der Verhandlung und andererseits ist es heutzutage üblich, dass Schlüsselarbeitskräfte auch von zu Hause aus in dringenden Fällen am Computer arbeiten dürfen. Was den Bereich des Werkstättenpersonales betrifft, so hat die Verhandlung ergeben, dass es doch immer wieder bei auftretenden technischen Gebrechen notwendig ist, Reparaturen auch in der Nacht durchzuführen. Allerdings kam der Sachverständige G zum Ergebnis, dass eine Bereitschaft des Personales durchwegs ausreichend sein wird und es für den Betrieb zwar betriebswirtschaftlich besser ist, wenn das Personal in der Nähe wohnt. Allerdings ist der unmittelbare Ablauf des Betriebes an sich nicht gefährdet, sodass das erkennende Gericht zum Ergebnis kam, dass auch für das Personal der Werkstätte keine betriebstechnische Notwendigkeit für Wohnungen gegeben ist. Die Beschwerdeführerin führt im Weiteren noch aus, dass für die LKW- Fahrer die betriebstechnische Notwendigkeit zur Errichtung der Wohnungen gegeben sei. Besonders für die wöchentlichen Ruhezeiten benötige man Wohnungen, da diese nicht mehr in den Fahrerkabinen absolviert werden dürfen. Diesbezüglich wurde auch eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt. Vom Sachverständigen wurde dies zwar bestätigt und es wurde auch von ihm dargelegt, dass eine Planung der Unterbringung für die LKW- Fahrer sehr schwierig sei. Allerdings konnte kein Argument gebracht werden, dass eine Unterbringung nur im Betrieb direkt möglich ist. Eine Unterbringung im Ort im Wohngebiet wäre sicher machbar, da das Wohngebiet zudem angrenzend ist und auch der Erholungseffekt für die LKW- Fahrer wäre durch die Lärmbelastung im Industriegebiet sicher auch nicht wünschenswert. Der einzelne LKW-Fahrer wird auch nicht die von der Judikatur vorgesehene Rolle im Betrieb spielen, dass er ausschlaggebend ist, dass abgebrochene Abläufe in der „ Produktion“ (im gegenständlichen Betrieb also der Gesamtablauf der Spedition) wieder in Gang gesetzt werden. Somit ist auch für die LKW- Fahrer keine Voraussetzung zur Errichtung von betriebstechnisch notwendigen Wohnungen gegeben. Wenn schließlich noch auf native- Speaker und deren Notwendigkeit im Betrieb von der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, so wird es auch diesen, wie dem Zeugen L, möglich sein, die entsprechenden Planungen von zu Hause aus zu tätigen, sodass auch hier eine Anwesenheit vor Ort nicht für notwendig gesehen wird. Wenn noch in der Verhandlung das Problem angesprochen wurde, dass die fremdsprachigen Disponenten oft nur unter der Voraussetzung der Bereitstellung einer Dienstwohnung nach Tirol kommen würden, so bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, dies auf einem Grundstück, das für Wohnzwecke gewidmet ist, zu tun. Auch wenn es für das erkennende Gericht durchwegs nachvollziehbar ist, dass versucht wird, eigene Grundstücke für erforderliche Betriebsmaßnahmen zu verwenden, so ist doch die Vermeidung von Nutzungskonflikten der Raumordnung höherrangig. Es liegen im gegenständlichen Fall sicher betriebswirtschaftliche Gründe für die Errichtung der Wohnungen auf einem eigenen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Betrieb vor, aber eben keine betriebstechnisch notwendigen. Die Antragstellerin geht immer davon aus, dass betriebstechnisch notwendig gleich zu stellen ist mit betriebswirtschaftlich notwendig. Dass wirtschaftliche Aspekte, wie vom Sachverständigen G ausgeführt, vorliegen, mag von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht bestritten werden. Wirtschaftliche Aspekte bei der Frage der betriebs-“technischen“ Notwendigkeit einer Wohnung sind aber schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auszuklammern. Die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Betriebsführung begründet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit keine betriebstechnische Notwendigkeit einer Wohnung (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/06/0036).Dass wirtschaftliche Aspekte, wie vom Sachverständigen G ausgeführt, vorliegen, mag von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht bestritten werden. Wirtschaftliche Aspekte bei der Frage der betriebs-“technischen“ Notwendigkeit einer Wohnung sind aber schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auszuklammern. Die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Betriebsführung begründet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit keine betriebstechnische Notwendigkeit einer Wohnung vergleiche VwGH 27.01.2011, 2010/06/0036). Letztendlich wird von Seiten der Beschwerdeführerin noch ausgeführt, dass schon allein nach dem Wortlaut der lit e des § 39 Abs 1 die Wohnungen zu genehmigen seien, weil sie zur Befriedigung von sozialen Bedürfnissen dienen würden.Letztendlich wird von Seiten der Beschwerdeführerin noch ausgeführt, dass schon allein nach dem Wortlaut der Litera e, des Paragraph 39, Absatz eins, die Wohnungen zu genehmigen seien, weil sie zur Befriedigung von sozialen Bedürfnissen dienen würden. Diese Ansicht kann aber von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, da es unverständlich wäre, wenn der Gesetzgeber einerseits in der lit c definitiv betriebstechnisch notwendige Wohnungen vorsieht und dann in der lit e unter Gebäude für die Versorgung und die sozialen Bedürfnisse wieder von Wohnungen ausgehen würde. Vielmehr wird man Einrichtungen darunter zu verstehen haben, die den Mitarbeitern für den Mittagstisch etc zur Verfügung stehen. Somit geht auch diese Argumentation ins Leere.Diese Ansicht kann aber von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, da es unverständlich wäre, wenn der Gesetzgeber einerseits in der Litera c, definitiv betriebstechnisch notwendige Wohnungen vorsieht und dann in der Litera e, unter Gebäude für die Versorgung und die sozialen Bedürfnisse wieder von Wohnungen ausgehen würde. Vielmehr wird man Einrichtungen darunter zu verstehen haben, die den Mitarbeitern für den Mittagstisch etc zur Verfügung stehen. Somit geht auch diese Argumentation ins Leere. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z zu Recht erfolgte und gesamt die Beschwerde unbegründet abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.0465.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.