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{'item': 'LVwG-2015/17/1662-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/1662-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 23

Abs.

§ 32

Abs.

2 zur Beförderung übergibt oder

  1. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, oder 2 zur Beförderung übergibt oder
  2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder
  3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
  4. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
  5. als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, oder Paragraph 32, Absatz eins, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
  6. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
  7. als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 25, Absatz 3, oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
  8. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
  9. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
  10. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder
  11. als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder
  12. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
  13. als Empfänger entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 25, Absatz 6, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
  14. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs.

§ 32Abs.

1, 3 oder 4 befördert oder

  1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert oder
  2. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
  3. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder
  4. als Entlader entgegen § 7 Abs. 10 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
  5. als Entlader entgegen Paragraph 7, Absatz 10, oder Paragraph 25, Absatz 7, oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder
  6. als Abfertigungsagent entgegen § 32

(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt, 11. als Abfertigungsagent entgegen Paragraph 32,
(1)und
(6)Tätigkeiten des Beförderers ausführt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
  1. a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  2. a)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  3. b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  4. b)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  5. c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
  6. c)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
(3)Wer
  1. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 4 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
  2. entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 4, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
  3. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 3 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
  4. als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 3, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
  5. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
  6. als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
  7. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs.

§ 34Abs.

3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder

  1. entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 28, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 3, eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder
  2. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
  3. entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz oder Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
  4. die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
  5. die gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
  6. in sonstiger Weise den in § 2 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
  7. in sonstiger Weise den in Paragraph 2, angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
  8. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
  9. einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,
  10. einem auf Grund der in Paragraph 2, angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Ziffer 8, erlassenen Bescheid zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4)Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(4)Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der Litera a, Ziffer eins bis 8 7 500 Euro, im Falle der Ziffer 9, sowie der Litera b, 2 500 Euro und im Falle der Litera c, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 3, ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(5)Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(5)Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz 2, oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(6)Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
(6)Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz 2, oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
(7)In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“
(7)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Übertretungen wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich zugestanden. Die Vorwürfe zu Spruchpunkt
  1. bis
  2. betreffen die Vergewisserungspflicht des Beförderers, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Unterlässt er diese Vergewisserungspflicht, so verstößt er damit gegen § 13 Abs 1a Z 7 iVm § 37 Abs 2 Z 8 lit b GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Vergewisserungspflicht bezüglich der Ausrüstungsgegenstände einmal oder mehrmals nicht wahrgenommen wurde oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR liegt. (siehe dazu auch analog die Entscheidung des VwGH bezüglich der Unterlassung einer Sichtprüfung zu 2005/03/0010 vom 03.09.2008)Unterlässt er diese Vergewisserungspflicht, so verstößt er damit gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Vergewisserungspflicht bezüglich der Ausrüstungsgegenstände einmal oder mehrmals nicht wahrgenommen wurde oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR liegt. (siehe dazu auch analog die Entscheidung des VwGH bezüglich der Unterlassung einer Sichtprüfung zu 2005/03/0010 vom 03.09.2008) Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer als Beförderer die in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Verletzungen nach § 13 Abs 1a Z 7 GGBG nicht als jeweils 3 voneinander getrennte selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Die vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen wurden daher zu einer zusammengefasst und wurde nunmehr über den Beschwerdeführer, wie er es auch richtig in seiner Beschwerde beantragt hat, lediglich eine Geldstrafe verhängt.Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer als Beförderer die in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Verletzungen nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, GGBG nicht als jeweils 3 voneinander getrennte selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Die vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen wurden daher zu einer zusammengefasst und wurde nunmehr über den Beschwerdeführer, wie er es auch richtig in seiner Beschwerde beantragt hat, lediglich eine Geldstrafe verhängt. Die Bestimmungen des GGBG dienen dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minieren bzw effizient zu beseitigen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Die Verantwortung des Beförderers ist zweifelsfrei gegeben. Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00 erweist sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe die Mindeststrafe darstellt. Die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommensverhältnissen nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.1662.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.