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{'item': 'LVwG-2015/43/2558-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/2558-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, vertreten durch RA Dr. B B; Adresse, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.08.2015, Zl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, vertreten durch RA Dr. B B; Adresse, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 06.08.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.08.2015, Zl ****1, ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 06.08.2015, Zl ****1, ersatzlos behoben.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.08.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 2 TBO 2011 aufgetragen, die auf seinem Gst Nr 4**, KG X, anfallenden Oberflächen-und Drainagewässer „aufgrund Gefahr in Verzug bis spätestens 04.09.2015 so fachgerecht einer geregelten Ableitung bis auf das Niveau des Baches X zuzuführen, dass keine Wässer mehr in den Hang auf Gp 1** der KG X eingeleitet werden“ (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer sich auf Spruchpunkt 1 beziehenden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 06.08.2015, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 aufgetragen, die auf seinem Gst Nr 4**, KG römisch zehn, anfallenden Oberflächen-und Drainagewässer „aufgrund Gefahr in Verzug bis spätestens 04.09.2015 so fachgerecht einer geregelten Ableitung bis auf das Niveau des Baches römisch zehn zuzuführen, dass keine Wässer mehr in den Hang auf Gp 1** der KG römisch zehn eingeleitet werden“ (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer sich auf Spruchpunkt 1 beziehenden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 08.09.2015 rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gegenständlichen Gst Nr 4**, KG X, auf welchem ein Gebäude – bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.1981, Zl ****2 – situiert ist. Dieser Bescheid enthält folgende „baupolizeiliche Bedingung“ (Punkt 19): „Dachabwässer und Oberflächenabwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und Rechte Dritter nicht berührt werden. (Versickerung auf eigenem Grund – nächstliegendes Gerinne)“. Im Jahr 2013 kam es auf dem nördlich an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Gst Nr 2**, KG X, zu einem Hangrutsch im Bereich einer bestehenden Betonkrainerwand. Diese Betonkrainerwand ist nicht an der gemeinsamen Grundgrenze, sondern im nördlichen Bereich des Gst Nr 2**, KG X, an der Grenze zu dem wiederum im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr 1**, KG X, situiert. Nördlich an das Gst Nr 1**, KG X, schließt wiederum der Bach X Grundstück Nummer 3**, KG X, an.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gegenständlichen Gst Nr 4**, KG römisch zehn, auf welchem ein Gebäude – bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.10.1981, Zl ****2 – situiert ist. Dieser Bescheid enthält folgende „baupolizeiliche Bedingung“ (Punkt 19): „Dachabwässer und Oberflächenabwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und Rechte Dritter nicht berührt werden. (Versickerung auf eigenem Grund – nächstliegendes Gerinne)“. Im Jahr 2013 kam es auf dem nördlich an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Gst Nr 2**, KG römisch zehn, zu einem Hangrutsch im Bereich einer bestehenden Betonkrainerwand. Diese Betonkrainerwand ist nicht an der gemeinsamen Grundgrenze, sondern im nördlichen Bereich des Gst Nr 2**, KG römisch zehn, an der Grenze zu dem wiederum im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr 1**, KG römisch zehn, situiert. Nördlich an das Gst Nr 1**, KG römisch zehn, schließt wiederum der Bach römisch zehn Grundstück Nummer 3**, KG römisch zehn, an. Abbildung Bei dem erwähnten Hangrutsch wurde die der Oberflächenentwässerung des Gst Nr 4**, KG X, des Beschwerdeführers dienende und innerhalb des Nachbargrundstücks Nr 2**, KG X, verlaufende Verrohrung beschädigt. Diese Verrohrung ist auf den mit Bescheid vom 12.10.1981, Zl ****2, genehmigten Plänen betreffend die Baulichkeiten auf Gst Nr 4**, KG X, nicht dargestellt – ebenso wenig wird in der Baubeschreibung auf sie Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10.03.2016, Zl ****3, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z auf Antrag des Beschwerdeführers die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ableitung eben jener Wässer.Bei dem erwähnten Hangrutsch wurde die der Oberflächenentwässerung des Gst Nr 4**, KG römisch zehn, des Beschwerdeführers dienende und innerhalb des Nachbargrundstücks Nr 2**, KG römisch zehn, verlaufende Verrohrung beschädigt. Diese Verrohrung ist auf den mit Bescheid vom 12.10.1981, Zl ****2, genehmigten Plänen betreffend die Baulichkeiten auf Gst Nr 4**, KG römisch zehn, nicht dargestellt – ebenso wenig wird in der Baubeschreibung auf sie Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10.03.2016, Zl ****3, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z auf Antrag des Beschwerdeführers die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ableitung eben jener Wässer. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, dem Akt betreffend die Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom12.10.1981, Zl ****2, und dem Tiris sowie dem zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lautet wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lautet wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins Geltungsbereich […]

(4)Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. § 40Paragraph 40 Baugebrechen
(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde verwies begründend im Wesentlichen auf die oben zitierte Nebenbestimmung 19 im Baubescheid für das auf Gst Nr 4**, KG X, bestehende Gebäude vom 12.10.1981, Zl ****
  1. Durch die Einleitung der Oberflächenwässer in den im Grenzbereich des angrenzenden Gst Nr 2** mit dem Gst Nr 1**, beide KG X, bestehenden Hang würde dieser destabilisiert und bestehe Gefahr in Verzug hinsichtlich weiterer Hangrutschung bis in den Talgrund. Hierbei stützte sie sich auf eine Stellungnahme des Ing. C C.Die belangte Behörde verwies begründend im Wesentlichen auf die oben zitierte Nebenbestimmung 19 im Baubescheid für das auf Gst Nr 4**, KG römisch zehn, bestehende Gebäude vom 12.10.1981, Zl ****
  2. Durch die Einleitung der Oberflächenwässer in den im Grenzbereich des angrenzenden Gst Nr 2** mit dem Gst Nr 1**, beide KG römisch zehn, bestehenden Hang würde dieser destabilisiert und bestehe Gefahr in Verzug hinsichtlich weiterer Hangrutschung bis in den Talgrund. Hierbei stützte sie sich auf eine Stellungnahme des Ing. C C. Zur nämlichen Betonkrainerwand auf Gst Nr 2**, KG X, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass diese keinen baurechtlichen Konsens aufweise. Die diesbezügliche Bauanzeige sei mangelhaft gewesen, weshalb sie nicht in Rechtskraft habe erwachsen können. Zudem sei die Wand tatsächlich abweichend von der Bauanzeige errichtet worden. Überdies habe man es im Anzeigeverfahren verabsäumt, dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Recht auf Parteiengehör einzuräumen. Zur nämlichen Betonkrainerwand auf Gst Nr 2**, KG römisch zehn, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass diese keinen baurechtlichen Konsens aufweise. Die diesbezügliche Bauanzeige sei mangelhaft gewesen, weshalb sie nicht in Rechtskraft habe erwachsen können. Zudem sei die Wand tatsächlich abweichend von der Bauanzeige errichtet worden. Überdies habe man es im Anzeigeverfahren verabsäumt, dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Recht auf Parteiengehör einzuräumen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein Baugebrechen läge nicht hinsichtlich der Baulichkeiten auf seinem Gst Nr 4**, KG X, vor, sondern weise vielmehr die Betonkrainerwand auf Gst Nr 2** KG X, ein solches auf. Die Ableitung der Oberflächenwässer von seinem Gst Nr 4**, KG X, unter der Betonkrainerwand habe nicht der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, sondern der Eigentümer des Gst Nr 2**, KG X, selber herstellen lassen. „Diese Ableitung“ könne daher nicht dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zumal der Schaden am betreffenden Rohr auf fremdem Grund liege. Richtigerweise hätte die Behörde daher dem Eigentümer des Gst Nr 2**, KG X, den Abbruch der Betonkrainerwand auftragen müssen – der im bekämpften Bescheid erteilten Auftrags an den Beschwerdeführer käme hingegen einer (ein verfahrensrechtlichen Grundsätzen widersprechenden) Bewilligung der Betonkrainerwand gleich.Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein Baugebrechen läge nicht hinsichtlich der Baulichkeiten auf seinem Gst Nr 4**, KG römisch zehn, vor, sondern weise vielmehr die Betonkrainerwand auf Gst Nr 2** KG römisch zehn, ein solches auf. Die Ableitung der Oberflächenwässer von seinem Gst Nr 4**, KG römisch zehn, unter der Betonkrainerwand habe nicht der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, sondern der Eigentümer des Gst Nr 2**, KG römisch zehn, selber herstellen lassen. „Diese Ableitung“ könne daher nicht dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zumal der Schaden am betreffenden Rohr auf fremdem Grund liege. Richtigerweise hätte die Behörde daher dem Eigentümer des Gst Nr 2**, KG römisch zehn, den Abbruch der Betonkrainerwand auftragen müssen – der im bekämpften Bescheid erteilten Auftrags an den Beschwerdeführer käme hingegen einer (ein verfahrensrechtlichen Grundsätzen widersprechenden) Bewilligung der Betonkrainerwand gleich. Außerdem übersehe die belangte Behörde, so der Beschwerdeführer weiter, dass die Ableitung der Wässer durch den seinerzeitigen Baubescheid vorgesehen und zivilrechtlich genehmigt sei und über 20 Jahre funktioniert habe. Da für die Genehmigung der gegenständlich Wasserableitung die Bezirkshauptmannschaft Z zuständig sei, stehe es der belangten Behörde nicht zu, eine Wasserableitung über bislang gar nicht betroffenes Grundstück, nämlich das Grundstück Nummer 1**, KG X, vorzuschreiben.Außerdem übersehe die belangte Behörde, so der Beschwerdeführer weiter, dass die Ableitung der Wässer durch den seinerzeitigen Baubescheid vorgesehen und zivilrechtlich genehmigt sei und über 20 Jahre funktioniert habe. Da für die Genehmigung der gegenständlich Wasserableitung die Bezirkshauptmannschaft Z zuständig sei, stehe es der belangten Behörde nicht zu, eine Wasserableitung über bislang gar nicht betroffenes Grundstück, nämlich das Grundstück Nummer 1**, KG römisch zehn, vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer bekämpfte weiters die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, da richtigerweise dem Eigentümer des Gst Nr 2**, KG X, der Abbruch der unzulässigen Betonkrainerwand, von der die Gefahr für Leib und Leben ausginge, aufgetragen hätte werden müssen. Es ergebe sich zudem aus dem Akt, dass die Mauer im Bereich des Rohres bereits vor Bescheiderlassung abgerutscht und die betreffende Stelle bereits Monate vorher abgesperrt sei. Um die Gefahrenstelle zu umgehen, sei sogar eine zusätzliche Brücke über den Bach X errichtet worden.Der Beschwerdeführer bekämpfte weiters die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, da richtigerweise dem Eigentümer des Gst Nr 2**, KG römisch zehn, der Abbruch der unzulässigen Betonkrainerwand, von der die Gefahr für Leib und Leben ausginge, aufgetragen hätte werden müssen. Es ergebe sich zudem aus dem Akt, dass die Mauer im Bereich des Rohres bereits vor Bescheiderlassung abgerutscht und die betreffende Stelle bereits Monate vorher abgesperrt sei. Um die Gefahrenstelle zu umgehen, sei sogar eine zusätzliche Brücke über den Bach römisch zehn errichtet worden. Zum Inhalt des Baubescheids vom 12.10.1981, Zl ****2 Wie bereits oben festgestellt (Punkt II.), ist die verfahrensgegenständliche Verrohrung nicht Bestandteil des mit diesem Bescheid genehmigten Projekts. Ebenso wenig lässt sich aus der zitierten Vorschreibung 19, welche lediglich eine Standardformulierung enthält, die Verpflichtung bzw Berechtigung ableiten, eine Verrohrung über Grundgrenzen hinweg herzustellen.Wie bereits oben festgestellt (Punkt römisch zwei.), ist die verfahrensgegenständliche Verrohrung nicht Bestandteil des mit diesem Bescheid genehmigten Projekts. Ebenso wenig lässt sich aus der zitierten Vorschreibung 19, welche lediglich eine Standardformulierung enthält, die Verpflichtung bzw Berechtigung ableiten, eine Verrohrung über Grundgrenzen hinweg herzustellen. Zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung spruchgemäß auf § 40 Abs 2 TBO
  3. Die Regelung des § 40 TBO 2011 soll die Behebung vom Baugebrechen gewährleisten; so sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand (Abs 1 Satz 1) bzw sonstige bauliche Anlagen in einem mit den Erfordernissen der Sicherheit sowie dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild vereinbaren Zustand (Abs 1 Satz 2) zu erhalten. Baugebrechen baulicher Anlagen, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, sie ehestens zu beheben (Abs 1 Satz 3). § 40 Abs 2 verpflichtet die Baubehörde bei Untätigkeit des Eigentümers, diesem die Instandsetzung der betreffenden baulichen Anlage aufzutragen. Unter Berufung auf diese Vorschrift fordert die Baubehörde den Beschwerdeführer auf, eine Ableitung der auf seinem Gst Nr 4**, KG X, anfallenden Oberflächen- und Drainagewässer bis auf das Niveau des Baches X herzustellen.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung spruchgemäß auf Paragraph 40, Absatz 2, TBO
  4. Die Regelung des Paragraph 40, TBO 2011 soll die Behebung vom Baugebrechen gewährleisten; so sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand (Absatz eins, Satz 1) bzw sonstige bauliche Anlagen in einem mit den Erfordernissen der Sicherheit sowie dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild vereinbaren Zustand (Absatz eins, Satz 2) zu erhalten. Baugebrechen baulicher Anlagen, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, sie ehestens zu beheben (Absatz eins, Satz 3). Paragraph 40, Absatz 2, verpflichtet die Baubehörde bei Untätigkeit des Eigentümers, diesem die Instandsetzung der betreffenden baulichen Anlage aufzutragen. Unter Berufung auf diese Vorschrift fordert die Baubehörde den Beschwerdeführer auf, eine Ableitung der auf seinem Gst Nr 4**, KG römisch zehn, anfallenden Oberflächen- und Drainagewässer bis auf das Niveau des Baches römisch zehn herzustellen. Wie sich jedoch zeigt, kann die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Dies einerseits, da die beschädigte, zur Ableitung der genannten Wässer dienende Verrohrung nicht Bestandteil des mit Baubescheid vom 12.10.1981, Zl ****2, genehmigten Projekts (bzw Gegenstand einer – allenfalls projektändernden – Nebenbestimmung dieses Bescheids) und damit nicht Gegenstand des „der Baubewilligung entsprechenden Zustands“ iSd § 40 Abs 1 Satz 1 TBO 2011 ist. Ebenso wenig kann jedoch eine Instandhaltung der Verrohrung als „sonstige bauliche Anlage“ iSd TBO 2011 von der Baubehörde veranlasst werden. Dem steht die oben zitierte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 TBO 2011 entgegen, wonach bauliche Anlagen, welche einem anderen gesetzlichen Regime unterliegen, außerhalb des Geltungsbereichs der Tiroler Bauordnung liegen. Die zur Ableitung der gegenständlichen Wässer erforderliche Anlage bedarf tatsächlich einer wasserrechtlichen Bewilligung (eine solche wurde bereits mit Datum vom 10.03.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilt), weshalb es der Baubehörde nicht zusteht, deren Herstellung bzw Instandsetzung aufzutragen.Wie sich jedoch zeigt, kann die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Dies einerseits, da die beschädigte, zur Ableitung der genannten Wässer dienende Verrohrung nicht Bestandteil des mit Baubescheid vom 12.10.1981, Zl ****2, genehmigten Projekts (bzw Gegenstand einer – allenfalls projektändernden – Nebenbestimmung dieses Bescheids) und damit nicht Gegenstand des „der Baubewilligung entsprechenden Zustands“ iSd Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 TBO 2011 ist. Ebenso wenig kann jedoch eine Instandhaltung der Verrohrung als „sonstige bauliche Anlage“ iSd TBO 2011 von der Baubehörde veranlasst werden. Dem steht die oben zitierte Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 entgegen, wonach bauliche Anlagen, welche einem anderen gesetzlichen Regime unterliegen, außerhalb des Geltungsbereichs der Tiroler Bauordnung liegen. Die zur Ableitung der gegenständlichen Wässer erforderliche Anlage bedarf tatsächlich einer wasserrechtlichen Bewilligung (eine solche wurde bereits mit Datum vom 10.03.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilt), weshalb es der Baubehörde nicht zusteht, deren Herstellung bzw Instandsetzung aufzutragen. Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag kann auch auf andere Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht gestützt werden – dies im Einklang mit den grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Regelung und Sicherung der Abschlussverhältnisse eines Grundstücks auch im Zusammenhang mit Bauten unter den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ fällt (VWGH 97/05/0248 vom 16.12.1997). VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, auf die die Baubehörde ihren Auftrag stützen könnte. Es liegt daher Unzuständigkeit vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es erübrigte sich daher, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers abzusprechen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wird hinsichtlich der baurechtlichen Relevanz einer fehlenden Wasserentsorgung auf die Möglichkeit einer Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 lit d iVm § 37 Abs 2 lit b TBO 2011 verwiesen. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegenständlich vorliegen, wird die Baubehörde zu prüfen haben.Im Übrigen wird hinsichtlich der baurechtlichen Relevanz einer fehlenden Wasserentsorgung auf die Möglichkeit einer Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 verwiesen. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegenständlich vorliegen, wird die Baubehörde zu prüfen haben. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.2558.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.